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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Erbrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Die Tücken des Erbscheinsantrages in der Beschwerde</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/die-tuecken-des-erbscheinsantrages-in-der-beschwerde</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 07:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschein]]></category>
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		<category><![CDATA[Nachlassgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages  unzulässig ist, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt. Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich beim Nachlassgericht beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages  unzulässig ist, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt.<span id="more-5391"></span></p>
<p>Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich beim Nachlassgericht beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sie Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden eingelegt und beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der sie als hälftige Miterbin und zur anderen Hälfte die Adoptivmutter des Erblassers ausweist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Dresden hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin gar nicht erst versucht habe, die in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer zu beseitigen. Vielmehr erstrebe sie mit dem Rechtsmittel die Erteilung eines ganz anderen Erbscheins. Jetzt solle dieser sie nicht mehr &#8211; wie mit dem zurückgewiesenen Antrag begehrt &#8211; als Alleinerbin ausweisen, sondern lediglich als hälftige Miterbin und zur anderen Hälfte die Adoptivmutter des Erblassers. Das hierzu unterbreitete neue Tatsachenvorbringen sei zwar vom Oberlandesgericht zu berücksichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/65.html" target="_blank" title="&sect; 65 FamFG: Beschwerdebegründung">§ 65 Abs. 3 FamFG</a>), ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die beschwerende Zurückweisung ihres im ersten Rechtszug allein gestellten Antrages hingenommen habe, ja selbst für richtig halte und gerade nicht aus der Welt schaffen wolle.</p>
<p>Ergänzend hat das Oberlandesgericht Dresden in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sogar dann, wenn die Beteiligte ihren abgewiesenen Ausgangsantrag weiterverfolgt und den neuen Erbscheinsantrag lediglich als Hilfsantrag gestellt hätte, das Oberlandesgericht über letzteren, da erstmalig im zweiten Rechtszug gestellt, nicht hätte befinden dürfen.</p>
<p>Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 31.01.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 W 84/11" target="_blank" title="OLG Dresden, 31.01.2011 - 17 W 84/11">17 W 84/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Das neue Erbrecht tritt mit dem 01. Januar 2010 in Kraft</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 21:25:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
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		<category><![CDATA[Erbrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Testierfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium der Justiz hat mit folgender Presseerklärung erneut darauf hingewiesen, daß das neue Erbrecht, worüber hier bereits berichtet wurde, am 01. Januar 2010 in Kraft tritt: &#8220;Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz hat mit folgender Presseerklärung erneut darauf hingewiesen, daß das neue Erbrecht, worüber <a href="http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/bundesrat-segnet-die-erbrechtsreform-ab">hier</a> bereits berichtet wurde, am 01. Januar 2010 in Kraft tritt:<span id="more-4576"></span></p>
<p>&#8220;Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.</p>
<p><strong>Die wichtigsten Punkte der Reform:</strong></p>
<p><strong>1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe</strong><br />
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.</p>
<p>Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</p>
<ul>
<li>Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten hier für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen.</li>
<li>Darüber hinaus werden zukünftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.<br />
<strong><br />
Beispiel:</strong> Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.</li>
<li>Der Entziehungsgrund des &#8220;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&#8221; entfällt. Zum einen galt er bisher nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.</li>
</ul>
<p><strong>2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe</strong><br />
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat , eine Stundung gegenüber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine &#8220;unbillige Härte&#8221; darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.</p>
<p><strong>3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />
</strong>Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.</p>
<p>Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.</p>
<p><strong>4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich</strong><br />
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.</p>
<p><strong>5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen<br />
</strong>Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.&#8221;</p>
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		<title>Korrektur an der Erbschaftssteuerreform</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Nov 2009 21:11:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch an der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen, so die aktuelle Meldung von der Regierungskoalition: Die Steuersätze für erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach Höhe der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie für Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, sollen deutlich gesenkt werden, so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch an der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen, so die aktuelle Meldung von der Regierungskoalition:<span id="more-4348"></span></p>
<p>Die Steuersätze für erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach Höhe der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie für Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, sollen deutlich gesenkt werden, so der <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/000/1700015.pdf">Entwurf der Koalition</a>. Unions- und FDP-Fraktion schlagen jetzt Steuersätze von 15 bis 43 Prozent vor. ”Die Differenzierung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III trägt dem familiären Näheverhältnis Rechnung und berücksichtigt auch die erbrechtliche Sonderstellung der nahen Verwandten gegenüber fremden Dritten. Gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist eine solche Differenzierung gerechtfertigt“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die Maßnahme soll in der vollen Jahreswirkung 370 Millionen Euro kosten.</p>
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		<title>Bundesrat segnet die Erbrechtsreform ab</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 18:58:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun hat vergangenen Freitag der Bundesrat auch die Erbrechtsreform verabschiedet. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dazu veröffentlicht: &#8220;Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun hat vergangenen Freitag der Bundesrat auch die Erbrechtsreform verabschiedet.</p>
<p>Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.<span id="more-4126"></span></p>
<p>Der Bundesrat hat dazu veröffentlicht:</p>
<p>&#8220;Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, wird die gesetzliche Stundungsmöglichkeit künftig auf alle Erben erweitert&#8221;, erläuterte Bundesministerin Zypries die Reform.</p>
<p>&#8220;Die Erbrechtsreform verbessert auch die Situation von Menschen, die nahe Angehörige pflegen: Der demografische Wandel bringt mit sich, dass immer mehr Menschen Pflege und Betreuung benötigen. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im häuslichen Umfeld versorgt. Dabei leisten Angehörige oft einen unschätzbar wichtigen Beitrag. In Zukunft werden solche Pflegeleistungen im Erbrecht auch dann berücksichtigt, wenn der Abkömmling dafür nicht &#8211; wie dies bislang gesetzliche Voraussetzung war &#8211; auf eigenes Einkommen verzichtet&#8221;, ergänzte Brigitte Zypries.</p>
<p>&#8220;Unser Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen hat das Erbrecht aber in einigen Bereichen keine zeitgemäßen Antworten. Das gilt auch für die Gründe, aus denen ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. Hier stärken wir die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Dennoch bleibt die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien erhalten, denn eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden&#8221;, sagte Zypries.</p>
<p><strong>Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe</strong><br />
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.</p>
<p>Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</li>
<li style="list-style-type: none; list-style-image: none; list-style-position: outside; display: inline;">
<ul>
<li> Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.</li>
<li>Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich.<br />
<strong>Beispiel:</strong> Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.</li>
<li>Der Entziehungsgrund des &#8220;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&#8221; soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe<br />
</strong> Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.<br />
<strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine &#8220;unbillige Härte&#8221; darstellen würde.</li>
<li><strong>Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch</strong><br />
Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.</p>
<p>Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.</li>
<li><strong>Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich<br />
</strong> Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.<br />
<strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.</li>
</ul>
<p><strong>Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen</strong></p>
<p>Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.</p>
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		<item>
		<title>Krankenunterlagen müssen an den Ehegatten des Verstorbenen herausgegeben werden</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/krankenunterlagen-muessen-an-den-ehegatten-des-verstorbenen-herausgegeben-werden</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 18:35:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Krankenunterlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Patient]]></category>
		<category><![CDATA[Patiententenunterlagen]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Witwe Ihres im Oktober 2006 an Krebs verstorbenen Ehemannes B. von dem Arzt die Herausgabe der Krankenunterlagen verlangte. Nach dem Tod von Herrn B. trat zunächst gesetzliche Erbfolge ein. Die Klägerin schlug das Erbe aus. Mit Vertrag vom 12. bzw. 14. bzw. 18.9.2007 trat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Witwe Ihres im Oktober 2006 an Krebs verstorbenen Ehemannes B. von dem Arzt die Herausgabe der Krankenunterlagen verlangte.<span id="more-4123"></span></p>
<p><span>Nach dem Tod von Herrn B. trat zunächst gesetzliche Erbfolge ein. Die Klägerin schlug das Erbe aus.</span></p>
<p><span>Mit Vertrag vom 12. bzw. 14. bzw. 18.9.2007 trat die Erbengemeinschaft A.B. Ansprüche aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Herrn B. im Rahmen der ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 30.8.2006 bis 15.9.2006 an die Klägerin ab.</span></p>
<p><span>Die Klägerin verlangte letztmals mit Schreiben vom 5.6.2007 von dem Beklagten die Herausgabe leserlicher Kopien sämtlicher Krankenunterlagen.</span></p>
<p><span>Nachdem der Beklagte dies wie auch schon mit fünf Schreiben zuvor abgelehnt hatte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.6.2007 Klage auf Herausgabe der Krankenunterlagen bzw. leserlicher Kopien der Krankenunterlagen.</span></p>
<p><span>Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen:</span></p>
<p><span>Ihr verstorbener Ehemann habe kein mutmaßliches Interesse an der Geheimhaltung seiner Behandlungsunterlagen gezeigt. Er sei schon zu Lebzeiten völlig offen mit seiner Diagnose umgegangen. Er habe bis zum Schluss ein enges Verhältnis zu seiner Familie, insbesondere zur Klägerin, gehabt. Die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen sei zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten erforderlich.</span></p>
<p><span>Die Klägerin hat beantragt:</span></p>
<p><span>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin leserliche Kopien sämtlicher Krankenunterlagen betreffend der ärztlichen Behandlung von Herrn A.B. im Zeitraum vom 30.8.2006 bis zum 15.9.2006 herauszugeben, Zug um Zug gegen Erstattung der anfallenden Kosten.</span></p>
<p><span>Hilfsweise:</span></p>
<p><span>Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin oder nach deren Wahl deren Prozessbevollmächtigten Einsicht in Krankenunterlagen zu gewähren, gegebenenfalls die Anfertigung von Kopien.</span></p>
<p><span>Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.</span></p>
<p><span>Der Beklagte hat vorgetragen:</span></p>
<p><span>Er sei durch die ärztliche Schweigepflicht an der Herausgabe gehindert. Herr B. habe sich vor seinem Tod von seiner Familie und insbesondere von der Klägerin distanziert, da er sich von ihr allein gelassen gefühlt habe. Die Herausgabe entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Die Abtretung sei ebenso wie der Vortrag zu etwaigen Ansprüchen völlig pauschal.</span></p>
<p><span>Das LG München I gab mit Endurteil vom 5.3.2008 der Klage im Hauptantrag statt.</span></p>
<p><span>Das LG führte zur Begründung aus, der Anspruch des Patienten sei, da er auch eine vermögensrechtliche Komponente enthalte, auf die Erben übergegangen. Der Einsichtsanspruch sei aufgrund der Abtretungsvereinbarung auf die Klägerin übergegangen. An die Substantiierung des vermögensrechtlichen Arzthaftungsanspruches seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gelte umso mehr, wenn die für eine Substantiierung zwingende erforderliche Einsicht in die Behandlungsunterlagen noch nicht habe erfolgen können, weil der Arzt sie verweigert habe. Die wesentliche Problematik ergebe sich in diesem Fall aus dem Rechtsinstitut der ärztlichen Schweigepflicht. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten. Ob der Klägerin Einsicht zu gewähren sei, habe sich nach den von dem BGH in dem grundlegenden Urteil (BGH NJW 1983, 26, 27) aufgestellten Grundsätzen zu richten. Lege man die vom BGH aufgestellten Maßstäbe zugrunde, so ergäbe sich im konkreten Fall ein Einsichtsrecht der Klägerin. Ein entgegenstehender Wille des Patienten sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe auch nicht behauptet, dass Tatsachen, die das Ansehen des Patienten gefährden könnten und die deshalb einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen des Patienten begründen könnten, nicht vorhanden seien. Die Kammer könne der Behauptung des Beklagten, dass der Patient sich völlig von seiner Familie entfremdet habe und deshalb das Geheimhaltungsinteresses mutmaßlich fortbestehe, nicht folgen. Auch wenn nach der Rechtsprechung ein gewisser Ermessensspielraum des Arztes bzw. des Beklagten auch unter Hinnahme einer Missbrauchsgefahr zu akzeptieren sei, sei die Kammer aufgrund des gesamten Sachvortrags und der abgewogenen Gründe jenseits eines solchen Zweifels davon überzeugt, dass ein mutmaßlicher Wille des verstorbenen Patienten der Einsicht in die Dokumentation nicht entgegenstehe. Auch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 Nr. 1 StGB</a> hindere den Anspruch nicht. Sofern die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs geschehe, sei das Tatbestandsmerkmal unbefugt i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 StGB</a> nicht mehr erfüllt.</span></p>
<p><span>Der Beklagte hat gegen das ihm am 11.3.2008 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20.3.2008 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.5.2008 begründet.</span></p>
<p><span>Der Beklagte und Berufungskläger trägt vor:</span></p>
<p><span>Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Aushändigung der Kopien sämtlicher Krankenunterlagen aus der ärztlichen Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes nicht.</span></p>
<p><span>Das Erstgericht verkenne schon die Bedeutung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes für die ärztliche Schweigepflicht. Es übersehe des Weiteren, dass das postmortale Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht nur ein Eheverhältnis des Anspruchstellers zum Verstorbenen voraussetze, es müsse darüber hinaus ein besonderes Interesse an der Kenntniserlangung der hochsensiblen Daten gegeben sein. Ein solches sei von der Klägerin nicht dargetan worden. Die Hinweise des Beklagten zum Verlauf der ärztlichen Behandlung des Verstorbenen gälten ausschließlich der Auseinandersetzung mit dieser Anspruchsvoraussetzung, nicht dagegen, wie das Erstgericht im Urteil meine, der Verteidigung seiner Behandlungsmethoden. Ein einfacher Übergang des Anspruchs des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Singularsukzession auf die postmortalen Anspruchsteller scheide von vornherein aus. Die Tatsache, dass der BGH ein besonderes Interesse an der Einsicht verlange, spreche aber gerade dagegen, dass er von einem aus dem übergangenen von dem Verstorbenen abgeleiteten und übergegangenen Einsichtsanspruch ausgehen wolle. Die Klägerin hatte weder Umstände dargetan, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch ergeben könne, noch habe sie diesen betragsmäßig eingegrenzt. Der BGH habe aber festgestellt, dass eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht nur bei einem besonderen Interesse des Anspruchstellers gegeben sein könne. Ein derartiges Interesse liege hier nicht vor. Sofern wie hier ein mutmaßlicher Wille zur Einsichtnahme in die Krankenunterlagen zweifelhaft sei, liege es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes zu befinden. Dabei verbleibe dem Geheimnisträger ein Entscheidungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar sei. Die Weigerung des Beklagten, der Klägerin die Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, habe diese Vorgaben beachtet.</span></p>
<p><span>Der Berufungskläger und Beklagte beantragt:</span></p>
<p><span>I. Das Urteil des LG München I vom 5.3.2008 – 9 O 11358/07, wird aufgehoben.</span></p>
<p><span>II. Die Klage wird abgewiesen.</span></p>
<p><span>Die Berufungsbeklagte und Klägerin beantragt, die Berufung des Berufungsklägers gegen das Endurteil des LG München I vom 5.3.2008 zurückzuweisen.</span></p>
<p><span>Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt vor:</span></p>
<p><span>Die Klägerin sei aktivlegitimiert, sie sei als Ehefrau des verstorbenen Patienten die Angehörige, die ihm am nächsten gestanden habe. Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass sie einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation nicht verfolge, um ihr bisher unbekannte Geheimnisse des Verstorbenen auszuspionieren, sondern um mit sachverständig medizinischer und juristischer Beratung zu prüfen, ob ein Behandlungsfehler gegeben sei. Durch die Verweigerung der Einsicht in die Behandlungsdokumentation hindere der Beklagte die Klägerin daran, mögliche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach weiter zu substantiieren. Dieses nachvollziehbare Verlangen begründe das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besondere Interesse. Die Andeutung, mit denen der Beklagte auf ein Zerwürfnis des Verstorbenen mit Ehefrau und Kindern schließen lassen wolle, sei eine böswillige Konstruktion. Das Verhältnis des Verstorbenen zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern sei bis zur letzten Stunde in jeder Hinsicht intakt und harmonisch gewesen. Der Beklagte sei auch passivlegitimiert, da der Behandlungsvertrag mit ihm zustande gekommen sei.</span></p>
<p><span>Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Berufungsklägers vom 30.5.2008 (BI. 97/128), vom 21.7.2008 (Bl. 134/139) und vom 8.8.2008 (BI.146/151) und der Berufungsbeklagten vom 23.6.2008 (BI.131/133), vom 1.8.2008 (BI.140) und vom 11.8.2008 (BI.152).</span></p>
<h2>Entscheidungsgründe:</h2>
<p><span>Die zulässige Berufung blieb erfolglos.</span></p>
<p><span>A. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben.</span></p>
<p><span>Der Klägerin steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch aus abgetretenem Recht zu, weil die Klägerin aktivlegitimiert ist, die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Kopie dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin entspricht und der Beklagte passivlegitimiert ist.</span></p>
<p><span>I. Das LG hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht bejaht.</span></p>
<p><span>Die Klägerin hat den Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen durch Abtretungserklärungen vom 12.9./14.9. U 18.9.2007 von den Erben erworben. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen ist Bestandteil der Abtretungserklärung.</span></p>
<p><span>Der Anspruch des Erblassers auf Einsicht in die Patientenunterlagen konnte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 BGB</a> auf die Erben übergehen, da das Einsichtsrecht des Patienten nicht im vollen Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch ist, sondern auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Der vermögensrechtliche Einschlag ergibt sich daraus, dass die Kenntnis der Krankenunterlagen der Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dienstbar gemacht werden kann (vgl. zum ganzen BGH v. 31.5.1983 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 259/81" target="_blank" title="BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81">VI ZR 259/81</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 1984, 132" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MDR 1984, 132</a> = FamRZ 1983, 1098 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1983, 2627" target="_blank" title="BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81">NJW 1983, 2627</a>).</span></p>
<p><span>Daraus folgt, dass die Erben im Gegensatz zum Erblasser ggü. dem Arzt den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen nur zur Klärung von möglichen vermögensrechtlichen Ansprüchen geltend machen können.</span></p>
<p><span>Die Klägerin macht ggü. dem Beklagten den Anspruch auf Einsicht unter vermögensrechtlichen Gesichtspunkten geltend.</span></p>
<p><span>Die Klägerin hat dargelegt, dass sie die Einsicht benötige, um Schadensersatzansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler sowie einen möglichen Rückforderungsanspruch des Honorars verfolgen zu können</span></p>
<p><span>Es kann, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie einen möglichen Arzthaftungsanspruch sub-stantiiert darlegt. Es reicht aus, dass sie sich, auf mögliche Arzthaftungsansprüche beruft und solche Ansprüche nicht von vorneherein ausgeschlossen sind.</span></p>
<p><span>Vorliegend können Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht völlig ausgeschlossen werden, wobei die Erfolgsaussichten solcher Ansprüche nicht im Einzelnen zu prüfen waren. Bloße Zweifel, ob die Klägerin im Hinblick auf den Krankheitsverlauf ihres verstorbenen Ehemanns erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, rechtfertigen es nicht, ihr die Möglichkeiten zur Überprüfung von Behandlungsfehlern grundsätzlich zu versagen.</span></p>
<p><span>Der Beklagte kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen entspricht dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.</span></p>
<p><span>Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Das Einsichtsrecht für Erben oder nahe Angehörige ist daher anders als die Einsicht durch den Patienten selbst grundsätzlich geeignet, die ärztliche Schweigepflicht zu berühren. Für seinen Bestand ist es unerlässlich, dass es aus einer feststehenden oder mutmaßlichen Einwilligung des Verstürbenen seine Rechtfertigung erfährt. Ohne eine solche Rechtfertigung kann von einer Pflicht des Arztes zur Offenlegung nicht ausgegangen werden (vgl. BGH a.a.O.).</span></p>
<p><span>Die Entscheidung, ob eine mutmaßliche Einwilligung gegeben ist, obliegt nach der Rechtsprechung des BGH dem Arzt.</span></p>
<p><span>Der Arzt kann und muss auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner ggü. dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Soweit von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Der Arzt hat aber gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben mutmaßlich missbilligt haben würde; bei der Erforschung dieses mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten spielen auch das Anliegen der die Einsicht begehrenden Personen (Geltendmachung von Ansprüchen) eine entscheidende Rolle. Es spricht einiges dafür, dass sich der Verstorbene einem solchem Anliegen (Verfolgung von Behandlungsfehlern) nicht verschlossen haben würde. Dies kann aber nicht als ausnahmslose Regel gelten. In Fällen dieser Art wird es allerdings nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein, dass von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten ausgegangen werden muss. Die Gewissensentscheidung des Arztes hinsichtlich der Offenlegung der Unterlagen ggü. den Angehörigen wird all diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.</span></p>
<p><span>Auch wenn die Entscheidung des Arztes ihrer Natur nach an sich nicht justi-ziabel ist, weil dies von vornherein die Preisgabe des möglicherweise schutzbedürftigen Geheimnisses bedingen würde, muss sich der Arzt bewusst sein, dass er die Einsicht nur verweigern darf, wenn gegen diese von seiner Schweigepflicht her mindestens vertretbare Bedenken bestehen können.</span></p>
<p><span>Um der Gefahr zu begegnen, dass der Arzt aus sachfremden Gründen eine Einsicht verweigert, muss der Arzt zumindest darlegen, unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenle-gung der Unterlagen gehindert sieht, d.h. seine Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen stützen. Eine Begründung der Verweigerung kann nur in diesem allgemeinen Rahmen verlangt werden, da anderenfalls, die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis doch unterlaufen würde (vgl. zum ganzen BGH, a.a.O.).</span></p>
<p><span>Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten zur Einsichtnahme, die der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern dient, in der Regel anzunehmen ist und der Arzt eine Verweigerung der Einsicht nachvollziehbar begründen muss, ohne aber die Geheimhaltung unterlaufen zu müssen. Sofern die von dem Arzt in diesem Rahmen angeführten Gründe nicht nachvollzogen werden können und eine Weigerung nicht rechfertigen können, ist daher von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.</span></p>
<p><span>Die Begründung des Beklagten rechtfertigt die Verweigerung der Herausgabe der Behandlungsunterlagen nicht.</span></p>
<p><span>1. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der Ehemann der Klägerin vor seinem Tod sich von seiner Familie distanziert habe und erklärt haben soll, dass seiner Familie aus seinem Vermögen nichts zustehe, rechtfertigt dies keine Verweigerung.</span></p>
<p><span>Der Ehemann der Klägerin sah keinen Anlass seine Familie testamentarisch von der Vermögensnachfolge auszuschließen bzw. ihre Ansprüche auf den Pflichtteil zu beschränken. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem LG von dem Beklagten wiedergegebene angebliche Äußerung von Herrn B. ist inhaltlich zutreffend, da zu Lebzeiten weder der Ehefrau noch den Kindern sein Vermögen zustand. Eine Aussage, dass seine Familie nach seinem Tod von dem noch vorhandenem Vermögen nichts erhalten solle, kann dem Zitat nicht entnommen werden.</span></p>
<p><span>Die von dem Beklagten behauptete Distanzierung des Ehemanns der Klägerin von seiner Familie ist zumindest nicht nach außen getreten. Diese Einschätzung des Beklagten kann allenfalls auf Äußerungen des Ehemanns der Klägerin gegenüber ihm beziehungsweise der in der Praxis des Beklagten tätigen Ärztin beruhen. Es ist an dieser Stelle nicht zu vertiefen, wie Äußerungen von todkranken Patienten zu bewerten sind und wie etwaige kritische oder gar verbitterte Aussagen über die Familie in Anbetracht der Hoffnungslosigkeit der Situation des Patienten einzuordnen sind. Des Weiteren ist zu bedenken, ob solche Aussagen die die Angehörigen kränkende Wertung rechtfertigen können, dass der Ehemann beziehungsweise der Vater sich von seiner Familie völlig distanziert habe. Insoweit ist gegenüber derartigen Bewertungen eines Arztes Zurückhaltung geboten. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ein Interesse daran haben kann, die Behandlungsunterlagen nicht herauszugeben, um eine Auseinandersetzung über seine nicht unumstrittenen Behandlungsmethoden zu vermeiden. Das Interesse des Beklagten, eine solche Auseinandersetzung zu vermeiden, ist jedoch kein zulässiges Kriterium für die Entscheidung. Maßgeblich ist für den Senat, dass die behauptete Distanzierung nicht nach außen getreten ist und keinerlei Hinweise für eine ernsthafte Distanzierung des Verstorbenen von seiner Familie vorliegen. Dieser lebte vielmehr bis zu seinem Tod in häuslicher Gemeinschaft mit der Klägerin, die Klägerin war in die Behandlung involviert und begleitete ihren Ehemann zur Behandlung beim Beklagten. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des LG auf S. 12 des Urteils Bezug genommen werden.</span></p>
<p><span>Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin geäußert habe, dass er möchte, dass alle Unterlagen bei dem Beklagten bleiben und die Daten vertraulich behandelt werden, kann aus dieser Äußerungen nicht gefolgert werden, dass der Ehemann der Klägerin auch nach seinem Tod die Einsicht in die Krankenunterlagen durch seine Ehefrau unter keinen Umständen gewollt hat.</span></p>
<p><span>Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass allein der Umstand, dass der Patient dem Beklagten und seiner Methode Vertrauen geschenkt hat, nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Patient auch eine nachträgliche Überprüfung der Behandlung verhindern wollte. Auch den Ausführungen des LG, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 Nr. 1 StGB</a> dem Anspruch nicht entgegensteht, kann nur beigepflichtet werden.</span></p>
<p><span>Die von dem Beklagten vorgebrachten Umstände für die Ablehnung der Herausgabe der Unterlagen sind auch unter Berücksichtigungen der oben dargestellten inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung und dem dem Arzt einzuräumenden Ermessensspielraum nicht hinreichend, da sie keinerlei konkrete Umstände und Tatsachen enthalten, die die Entscheidung des Beklagten nachvollziehbar erscheinen lassen. Alleine die Berufung auf den postmortalen Persönlichkeitsschutz reicht nicht aus, da wie der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem LG angegeben hat, in den Unterlagen keinerlei ehrenrührige Tatsachen über den Patienten enthalten sind.</span></p>
<p><span>Der Senat ist daher wie das LG davon überzeugt, dass die Einsicht in die Krankenunterlagen zur Überprüfung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin entspricht.</span></p>
<p><span>IV. Der Beklagte ist passivlegitimiert, da der Behandlungsvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen Ist, wie der Beklagte nunmehr auch unstrittig gestellt hat.</span></p>
<p><span>Der vertragliche Anspruch auf Herausgabe besteht nur ggü. dem Beklagten, auch wenn der Beklagte seine Mitarbeiterin Frau Dr. B. mit der Behandlung des Ehemanns der Klägerin zumindest teilweise mitbetraut hat.</span></p>
<p><span>Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass Frau Dr. B. der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und er deshalb die entsprechenden Behandlungsunterlagen, welche die Behandlung durch diese betreffen, nicht zur Einsicht zur Verfügung stellen kann. Insoweit ist festzustellen, dass die mutmaßliche Einwilligung des Ehemanns der Klägerin auch ggü. der in der Praxis beschäftigen Ärztin gilt. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 StGB</a> verwiesen werden.</span></p>
<p><span>Oberlandesgericht München, Urteil vom 09. Oktober 2008 &#8211; <a name="LPHit3"></a><span><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 2500/08" target="_blank" title="OLG München, 09.10.2008 - 1 U 2500/08">1 U 2500/08</a></span></span></p>
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		<title>Erbschaftsteuerreform ist beschlossen</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Vermögensarten, insbesondere von Grundstücken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Vermögensarten, insbesondere von Grundstücken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform zu reformieren.<span></span><span id="more-3119"></span></p>
<p>Kleinere und mittlere Erbschaften im engen Familienkreis werden auch zukünftig steuerfrei bleiben. Erben größerer Vermögen müssen dagegen grundsätzlich höhere Beiträge zum Steueraufkommen leisten. Dasselbe gilt für Vermögensübertragungen außerhalb des engen familiären Umfeldes.</p>
<p>Familien mit Kindern gehören daher klar zu den Gewinnern des neuen Erbschaftsrechts.</p>
<p>Darüber hinaus wird ein &#8220;Privileg&#8221; für Unternehmenserben eingeführt. Dazu wird &#8211; im Rahmen einer komplizierten (und noch einige Fragen aufwerfenden) Regelung den Unternehmen beim Betriebsübergang ganz oder teilweise Freiheit von der Erbschaftsteuer gewährt.Mit jedem Jahr, in dem der Nachfolger den Betrieb hält, &#8220;verdient&#8221; er sich einen Anteil an dieser Steuervergünstigung oder Steuerfreiheit.</p>
<p>Abgesehen davon, dass die Entscheidung für eines der beiden Modelle zur Erbschaftsbesteuerung bei Unternehmen eine &#8211; seriös nicht zu leistende &#8211; Vorausschau auf die zukünftige Unternehmensentwicklung für die nächsten sieben bzw. zehn Jahre erfordert, unter der Geltung der neuen Regelungen gilt bei Übertragung von Unternehmen noch mehr als bisher: Nie ohne meinen Anwalt oder Steuerberater!</p>
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		<title>Schlusserbe beim Berliner Testament</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 ErbStG: Steuerklassen">§ 15 Abs. 3 ErbStG</a> vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.<span id="more-3120"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 23/06" target="_blank" title="BFH, 27.08.2008 - II R 23/06">II R 23/06</a></p>
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		<title>Übernahmevermächtnis</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben. Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß <a title="§ 2174 BGB: Vermächtnisanspruch" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2174.html" target="_blank">§ 2174 BGB</a> gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben.<span id="more-3115"></span></p>
<p>Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.</p>
<p>Ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§ 13a ErbStG</a> begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu.</p>
<p>Bundefinanzhof, Urteil vom 13. August 2008 &#8211; <a title="BFH, 13.08.2008 - II R 7/07" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 7/07" target="_blank">II R 7/07</a></p>
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		<item>
		<title>Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch §  <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 ErbStG: Steuersätze">19 Abs. 1 ErbStG</a> angeordnete Erhebung der <span>Erbschaftsteuer</span> mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.<span id="more-3111"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung haben die Finanzministerien der Länder angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen der <span>Erbschaftsteuer</span> und <span>Schenkungsteuer</span> gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/165.html" target="_blank" title="&sect; 165 AO: Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung">165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO</a> in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind.</p>
<p>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. M&amp;auml;rz 2008<br />
Finanzministerium Baden-Württemberg &#8211; 3 &#8211; S 0338/51<br />
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 37- S 0338-023-3477/08<br />
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin &#8211; S 0338 – 4/2001<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg &#8211; 33 &#8211; S 0338 &#8211; 3/06<br />
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen &#8211; S 3700 &#8211; 13<br />
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg &#8211; 51 – S 0338 – 009/06<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen &#8211; S 0338 A &#8211; 020 &#8211; II 11<br />
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern &#8211; IV 310-S 0338-1/03<br />
Niedersächsisches Finanzministerium &#8211; S 3700 &#8211; 22/28 &#8211; 39 1 S 0338 &#8211; 10 &#8211; 33<br />
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen &#8211; S 0338 &#8211; 26 &#8211; V 1<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz &#8211; S 0338 A &#8211; 446<br />
Ministerium der Finanzen des Saarlandes &#8211; B/1-1 &#8211; 22/2008 &#8211; S 0338 / S 3812a<br />
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 31-S 0338-37/18-3066<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt &#8211; 41 – S 0338 – 25<br />
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein &#8211; S 0338-013/11<br />
Thüringer Finanzministerium &#8211; S 0338 A &#8211; 18 &#8211; 203.1 / S 0338 A &#8211; 27 &#8211; 203.1</p>
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		<title>Zugewinnausgleichsverpflichtung des Erben</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Oct 2008 14:47:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; II R 71/06]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist.<span id="more-2710"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 71/06" target="_blank" title="BFH, 01.07.2008 - II R 71/06">II R 71/06</a></p>
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