<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Erbrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/zivilrecht/erbrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=2681</generator> <item><title>Das neue Erbrecht tritt mit dem 01. Januar 2010 in Kraft</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/das-neue-erbrecht-tritt-mit-dem-01-januar-2010-in-kraft</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/das-neue-erbrecht-tritt-mit-dem-01-januar-2010-in-kraft#comments</comments> <pubDate>Tue, 29 Dec 2009 21:25:46 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[2010]]></category> <category><![CDATA[Erblasser]]></category> <category><![CDATA[Erbrechtsreform]]></category> <category><![CDATA[Pflichtteil]]></category> <category><![CDATA[Testierfreiheit]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4576</guid> <description><![CDATA[Das Bundesministerium der Justiz hat mit folgender Presseerkl&#228;rung erneut darauf hingewiesen, da&#223; das neue Erbrecht, wor&#252;ber hier bereits berichtet wurde, am 01. Januar 2010 in Kraft tritt: &#8220;Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz hat mit folgender Presseerkl&auml;rung erneut darauf hingewiesen, da&szlig; das neue Erbrecht, wor&uuml;ber <a href="http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/bundesrat-segnet-die-erbrechtsreform-ab">hier</a> bereits berichtet wurde, am 01. Januar 2010 in Kraft tritt:<span id="more-4576"></span></p><p>&#8220;Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit &uuml;ber 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf ge&auml;nderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angeh&ouml;riger am Erbe.</p><p><strong>Die wichtigsten Punkte der Reform:</strong></p><p><strong>1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgr&uuml;nde</strong><br /> Das Pflichtteilsrecht l&auml;sst Abk&ouml;mmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarit&auml;t. Er besteht in der H&auml;lfte des gesetzlichen Erbteils; seine H&ouml;he bleibt durch die Neuerungen unver&auml;ndert.</p><p>Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die St&auml;rkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verf&uuml;gung von Todes wegen &uuml;ber seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gr&uuml;nde &uuml;berarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</p><ul><li>Die Entziehungsgr&uuml;nde werden vereinheitlicht, indem sie f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleicherma&szlig;en Anwendung finden. Bislang galten hier f&uuml;r unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen.</li><li>Dar&uuml;ber hinaus werden zuk&uuml;nftig alle Personen gesch&uuml;tzt, die dem Erblasser &auml;hnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann m&ouml;glich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegen&uuml;ber sonst eine schwere Straftat begeht.<br /> <strong><br /> Beispiel:</strong> Wird der langj&auml;hrige Lebensgef&auml;hrte der Erblasserin durch ihren Sohn get&ouml;tet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn k&ouml;rperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies k&uuml;nftig eine Entziehung des Pflichtteils.</li><li>Der Entziehungsgrund des &#8220;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&#8221; entf&auml;llt. Zum einen galt er bisher nur f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, nicht aber f&uuml;r die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt zuk&uuml;nftig eine rechtskr&auml;ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew&auml;hrung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunf&auml;higkeit begangen wurden.</li></ul><p><strong>2. Ma&szlig;volle Erweiterung der Stundungsgr&uuml;nde</strong><br /> Besteht das Verm&ouml;gen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das f&uuml;r die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Verm&ouml;genswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu k&ouml;nnen. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abk&ouml;mmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und f&uuml;r jeden Erben m&ouml;glich. Bei der Entscheidung &uuml;ber die Stundung sind aber auch k&uuml;nftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu ber&uuml;cksichtigen.</p><p><strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat , eine Stundung gegen&uuml;ber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erf&uuml;llung des Pflichtteils eine &#8220;unbillige H&auml;rte&#8221; darstellen w&uuml;rde. Damit wird der Zerschlagung von Verm&ouml;genswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.</p><p><strong>3. Gleitende Ausschlussfrist f&uuml;r den Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch<br /> </strong>Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Anspr&uuml;chen auf Erg&auml;nzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten f&uuml;hren. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Verm&ouml;gen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden w&auml;re. Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller H&ouml;he ber&uuml;cksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollst&auml;ndig unber&uuml;cksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.</p><p>Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung f&uuml;r die Berechnung des Erg&auml;nzungsanspruchs graduell immer weniger Ber&uuml;cksichtigung findet, je l&auml;nger sie zur&uuml;ck liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend ber&uuml;cksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit einger&auml;umt.</p><p><strong>4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich</strong><br /> Zuk&uuml;nftig k&ouml;nnen Pflegeleistungen durch Abk&ouml;mmlinge in Erbauseinandersetzungen in erh&ouml;htem Umfang ber&uuml;cksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsanspr&uuml;che gab es bisher nur f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser &uuml;ber l&auml;ngere Zeit gepflegt haben. K&uuml;nftig entsteht dieser Anspruch unabh&auml;ngig davon, ob f&uuml;r die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.</p><p><strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete Erblasserin wird &uuml;ber lange Zeit von ihrer berufst&auml;tigen Tochter gepflegt. Der Sohn k&uuml;mmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass betr&auml;gt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur H&auml;lfte. K&uuml;nftig kann die Schwester einen Ausgleich f&uuml;r ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zun&auml;chst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die H&auml;lfte, die Schwester zus&auml;tzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erh&auml;lt die Schwester also 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.</p><p><strong>5. Abk&uuml;rzung der Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen<br /> </strong>Die Neuregelung passt die Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen an die Verj&auml;hrungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverj&auml;hrung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Anspr&uuml;che bislang einer Sonderverj&auml;hrung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies f&uuml;hrte zu Wertungswiderspr&uuml;chen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verj&auml;hrung familien- und erbrechtlicher Anspr&uuml;che wird daher der Regelverj&auml;hrung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine l&auml;ngere Frist.&#8221;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/das-neue-erbrecht-tritt-mit-dem-01-januar-2010-in-kraft/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Korrektur an der Erbschaftssteuerreform</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Nov 2009 21:11:05 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaft]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category> <category><![CDATA[Koalition]]></category> <category><![CDATA[Reform]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4348</guid> <description><![CDATA[Auch an der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen, so die aktuelle Meldung von der Regierungskoalition: Die Steuers&#228;tze f&#252;r erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach H&#246;he der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie f&#252;r Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, sollen deutlich gesenkt werden, so [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Auch an der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen, so die aktuelle Meldung von der Regierungskoalition:<span id="more-4348"></span></p><p>Die Steuers&auml;tze f&uuml;r erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach H&ouml;he der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie f&uuml;r Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, sollen deutlich gesenkt werden, so der <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/000/1700015.pdf">Entwurf der Koalition</a>. Unions- und FDP-Fraktion schlagen jetzt Steuers&auml;tze von 15 bis 43 Prozent vor. ”Die Differenzierung der Steuers&auml;tze zwischen den Steuerklassen II und III tr&auml;gt dem famili&auml;ren N&auml;heverh&auml;ltnis Rechnung und ber&uuml;cksichtigt auch die erbrechtliche Sonderstellung der nahen Verwandten gegen&uuml;ber fremden Dritten. Gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist eine solche Differenzierung gerechtfertigt“, hei&szlig;t es in dem Gesetzentwurf. Die Ma&szlig;nahme soll in der vollen Jahreswirkung 370 Millionen Euro kosten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Bundesrat segnet die Erbrechtsreform ab</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/bundesrat-segnet-die-erbrechtsreform-ab</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/bundesrat-segnet-die-erbrechtsreform-ab#comments</comments> <pubDate>Sat, 26 Sep 2009 18:58:16 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4126</guid> <description><![CDATA[Nun hat vergangenen Freitag der Bundesrat auch die Erbrechtsreform verabschiedet. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dazu ver&#246;ffentlicht: &#8220;Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Verm&#246;gensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen m&#252;ssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nun hat vergangenen Freitag der Bundesrat auch die Erbrechtsreform verabschiedet.</p><p>Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.<span id="more-4126"></span></p><p>Der Bundesrat hat dazu ver&ouml;ffentlicht:</p><p>&#8220;Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Verm&ouml;gensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen m&uuml;ssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erf&uuml;llen zu k&ouml;nnen, wird die gesetzliche Stundungsm&ouml;glichkeit k&uuml;nftig auf alle Erben erweitert&#8221;, erl&auml;uterte Bundesministerin Zypries die Reform.</p><p>&#8220;Die Erbrechtsreform verbessert auch die Situation von Menschen, die nahe Angeh&ouml;rige pflegen: Der demografische Wandel bringt mit sich, dass immer mehr Menschen Pflege und Betreuung ben&ouml;tigen. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im h&auml;uslichen Umfeld versorgt. Dabei leisten Angeh&ouml;rige oft einen unsch&auml;tzbar wichtigen Beitrag. In Zukunft werden solche Pflegeleistungen im Erbrecht auch dann ber&uuml;cksichtigt, wenn der Abk&ouml;mmling daf&uuml;r nicht &#8211; wie dies bislang gesetzliche Voraussetzung war &#8211; auf eigenes Einkommen verzichtet&#8221;, erg&auml;nzte Brigitte Zypries.</p><p>&#8220;Unser Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit &uuml;ber 100 Jahren und hat sich grunds&auml;tzlich bew&auml;hrt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und ge&auml;nderte Wertvorstellungen hat das Erbrecht aber in einigen Bereichen keine zeitgem&auml;&szlig;en Antworten. Das gilt auch f&uuml;r die Gr&uuml;nde, aus denen ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. Hier st&auml;rken wir die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Verm&ouml;gen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Dennoch bleibt die famili&auml;re Verantwortung innerhalb der Familien erhalten, denn eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden&#8221;, sagte Zypries.</p><p><strong>Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:</strong></p><ul><li><strong>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgr&uuml;nde</strong><br /> Das Pflichtteilsrecht l&auml;sst Abk&ouml;mmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die H&auml;lfte des gesetzlichen Erbteils; diese H&ouml;he bleibt durch die geplanten Neuerungen unber&uuml;hrt.</p><p>Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die St&auml;rkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verf&uuml;gung von Todes wegen &uuml;ber seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gr&uuml;nde &uuml;berarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</li><li style="list-style-type: none; list-style-image: none; list-style-position: outside; display: inline;"><ul><li> Die Entziehungsgr&uuml;nde sollen vereinheitlicht werden, indem sie k&uuml;nftig f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleicherma&szlig;en Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.</li><li>Dar&uuml;ber hinaus sollen k&uuml;nftig alle Personen gesch&uuml;tzt werden, die dem Erblasser &auml;hnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann m&ouml;glich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegen&uuml;ber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorf&auml;llen gegen&uuml;ber einem viel engeren Personenkreis m&ouml;glich.<br /> <strong>Beispiel:</strong> Wird der langj&auml;hrige Lebensgef&auml;hrte der Erblasserin durch ihren Sohn get&ouml;tet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn k&ouml;rperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies k&uuml;nftig eine Entziehung des Pflichtteils.</li><li>Der Entziehungsgrund des &#8220;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&#8221; soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, nicht aber f&uuml;r die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll k&uuml;nftig eine rechtskr&auml;ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew&auml;hrung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zus&auml;tzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunf&auml;higkeit begangen wurden.</li></ul></li><li><strong>Ma&szlig;volle Erweiterung der Stundungsgr&uuml;nde<br /> </strong> Besteht das Verm&ouml;gen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, m&uuml;ssen die Erben diese Verm&ouml;genswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu k&ouml;nnen. L&ouml;sung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abk&ouml;mmling, Ehegatte) er&ouml;ffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und f&uuml;r jeden Erben durchsetzbar sein.<br /> <strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgef&auml;hrtin des Erblassers eine Stundung gegen&uuml;ber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erf&uuml;llung des Pflichtteils eine &#8220;unbillige H&auml;rte&#8221; darstellen w&uuml;rde.</li><li><strong>Gleitende Ausschlussfrist f&uuml;r den Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch</strong><br /> Schenkungen des Erblassers k&ouml;nnen zu einem Anspruch auf Erg&auml;nzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten f&uuml;hren. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Verm&ouml;gen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden w&auml;re. Die Schenkung wird in voller H&ouml;he ber&uuml;cksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unber&uuml;cksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.</p><p>Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung f&uuml;r die Berechnung des Erg&auml;nzungsanspruchs graduell immer weniger Ber&uuml;cksichtigung findet, je l&auml;nger sie zur&uuml;ck liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. ber&uuml;cksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit einger&auml;umt.</li><li><strong>Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich<br /> </strong> Auch au&szlig;erhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Ber&uuml;cksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebed&uuml;rftigen werden zu Hause versorgt, &uuml;ber die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angeh&ouml;rige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsanspr&uuml;che gibt es nur f&uuml;r einen Abk&ouml;mmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser &uuml;ber l&auml;ngere Zeit gepflegt hat. K&uuml;nftig soll der Anspruch unabh&auml;ngig davon sein, ob f&uuml;r die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.<br /> <strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete Erblasserin wird &uuml;ber lange Zeit von ihrer berufst&auml;tigen Tochter gepflegt. Der Sohn k&uuml;mmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass betr&auml;gt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur H&auml;lfte. K&uuml;nftig kann die Schwester einen Ausgleich f&uuml;r ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die H&auml;lfte, die Schwester zus&auml;tzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erh&auml;lt die Schwester also 60.000 Euro.</li></ul><p><strong>Abk&uuml;rzung der Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen</strong></p><p>&Auml;nderungsbedarf hat sich auch im Verj&auml;hrungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen an die Verj&auml;hrungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverj&auml;hrung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;che noch immer einer Sonderverj&auml;hrung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies f&uuml;hrt zu Wertungswiderspr&uuml;chen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverh&auml;ltnisse. Die Verj&auml;hrung familien- und erbrechtlicher Anspr&uuml;che wird daher der Regelverj&auml;hrung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verj&auml;hrung erhalten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/bundesrat-segnet-die-erbrechtsreform-ab/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Krankenunterlagen m&#252;ssen an den Ehegatten des Verstorbenen herausgegeben werden</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/krankenunterlagen-muessen-an-den-ehegatten-des-verstorbenen-herausgegeben-werden</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/krankenunterlagen-muessen-an-den-ehegatten-des-verstorbenen-herausgegeben-werden#comments</comments> <pubDate>Sat, 26 Sep 2009 18:35:45 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Erbe]]></category> <category><![CDATA[Herausgabe]]></category> <category><![CDATA[Krankenunterlagen]]></category> <category><![CDATA[Patient]]></category> <category><![CDATA[Patiententenunterlagen]]></category> <category><![CDATA[Unterlagen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4123</guid> <description><![CDATA[Das Oberlandesgericht M&#252;nchen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Witwe Ihres im Oktober 2006 an Krebs verstorbenen Ehemannes B. von dem Arzt die Herausgabe der Krankenunterlagen verlangte. Nach dem Tod von Herrn B. trat zun&#228;chst gesetzliche Erbfolge ein. Die Kl&#228;gerin schlug das Erbe aus. Mit Vertrag vom 12. bzw. 14. bzw. 18.9.2007 trat [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht M&uuml;nchen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Witwe Ihres im Oktober 2006 an Krebs verstorbenen Ehemannes B. von dem Arzt die Herausgabe der Krankenunterlagen verlangte.<span id="more-4123"></span></p><p><span>Nach dem Tod von Herrn B. trat zun&auml;chst gesetzliche Erbfolge ein. Die Kl&auml;gerin schlug das Erbe aus.</span></p><p><span>Mit Vertrag vom 12. bzw. 14. bzw. 18.9.2007 trat die Erbengemeinschaft A.B. Anspr&uuml;che aus der Verletzung des K&ouml;rpers oder der Gesundheit des Herrn B. im Rahmen der &auml;rztlichen Behandlung im Zeitraum vom 30.8.2006 bis 15.9.2006 an die Kl&auml;gerin ab.</span></p><p><span>Die Kl&auml;gerin verlangte letztmals mit Schreiben vom 5.6.2007 von dem Beklagten die Herausgabe leserlicher Kopien s&auml;mtlicher Krankenunterlagen.</span></p><p><span>Nachdem der Beklagte dies wie auch schon mit f&uuml;nf Schreiben zuvor abgelehnt hatte, erhob die Kl&auml;gerin mit Schriftsatz vom 19.6.2007 Klage auf Herausgabe der Krankenunterlagen bzw. leserlicher Kopien der Krankenunterlagen.</span></p><p><span>Die Kl&auml;gerin hat in erster Instanz vorgetragen:</span></p><p><span>Ihr verstorbener Ehemann habe kein mutma&szlig;liches Interesse an der Geheimhaltung seiner Behandlungsunterlagen gezeigt. Er sei schon zu Lebzeiten v&ouml;llig offen mit seiner Diagnose umgegangen. Er habe bis zum Schluss ein enges Verh&auml;ltnis zu seiner Familie, insbesondere zur Kl&auml;gerin, gehabt. Die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen sei zur Durchsetzung etwaiger Anspr&uuml;che gegen den Beklagten erforderlich.</span></p><p><span>Die Kl&auml;gerin hat beantragt:</span></p><p><span>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl&auml;gerin leserliche Kopien s&auml;mtlicher Krankenunterlagen betreffend der &auml;rztlichen Behandlung von Herrn A.B. im Zeitraum vom 30.8.2006 bis zum 15.9.2006 herauszugeben, Zug um Zug gegen Erstattung der anfallenden Kosten.</span></p><p><span>Hilfsweise:</span></p><p><span>Der Beklagte wird verurteilt, der Kl&auml;gerin oder nach deren Wahl deren Prozessbevollm&auml;chtigten Einsicht in Krankenunterlagen zu gew&auml;hren, gegebenenfalls die Anfertigung von Kopien.</span></p><p><span>Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.</span></p><p><span>Der Beklagte hat vorgetragen:</span></p><p><span>Er sei durch die &auml;rztliche Schweigepflicht an der Herausgabe gehindert. Herr B. habe sich vor seinem Tod von seiner Familie und insbesondere von der Kl&auml;gerin distanziert, da er sich von ihr allein gelassen gef&uuml;hlt habe. Die Herausgabe entspricht nicht dem mutma&szlig;lichen Willen des Verstorbenen. Die Abtretung sei ebenso wie der Vortrag zu etwaigen Anspr&uuml;chen v&ouml;llig pauschal.</span></p><p><span>Das LG M&uuml;nchen I gab mit Endurteil vom 5.3.2008 der Klage im Hauptantrag statt.</span></p><p><span>Das LG f&uuml;hrte zur Begr&uuml;ndung aus, der Anspruch des Patienten sei, da er auch eine verm&ouml;gensrechtliche Komponente enthalte, auf die Erben &uuml;bergegangen. Der Einsichtsanspruch sei aufgrund der Abtretungsvereinbarung auf die Kl&auml;gerin &uuml;bergegangen. An die Substantiierung des verm&ouml;gensrechtlichen Arzthaftungsanspruches seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gelte umso mehr, wenn die f&uuml;r eine Substantiierung zwingende erforderliche Einsicht in die Behandlungsunterlagen noch nicht habe erfolgen k&ouml;nnen, weil der Arzt sie verweigert habe. Die wesentliche Problematik ergebe sich in diesem Fall aus dem Rechtsinstitut der &auml;rztlichen Schweigepflicht. Dieser Grundsatz gelte auch im Verh&auml;ltnis zu nahen Angeh&ouml;rigen des Patienten. Ob der Kl&auml;gerin Einsicht zu gew&auml;hren sei, habe sich nach den von dem BGH in dem grundlegenden Urteil (BGH NJW 1983, 26, 27) aufgestellten Grunds&auml;tzen zu richten. Lege man die vom BGH aufgestellten Ma&szlig;st&auml;be zugrunde, so erg&auml;be sich im konkreten Fall ein Einsichtsrecht der Kl&auml;gerin. Ein entgegenstehender Wille des Patienten sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe auch nicht behauptet, dass Tatsachen, die das Ansehen des Patienten gef&auml;hrden k&ouml;nnten und die deshalb einen entgegenstehenden mutma&szlig;lichen Willen des Patienten begr&uuml;nden k&ouml;nnten, nicht vorhanden seien. Die Kammer k&ouml;nne der Behauptung des Beklagten, dass der Patient sich v&ouml;llig von seiner Familie entfremdet habe und deshalb das Geheimhaltungsinteresses mutma&szlig;lich fortbestehe, nicht folgen. Auch wenn nach der Rechtsprechung ein gewisser Ermessensspielraum des Arztes bzw. des Beklagten auch unter Hinnahme einer Missbrauchsgefahr zu akzeptieren sei, sei die Kammer aufgrund des gesamten Sachvortrags und der abgewogenen Gr&uuml;nde jenseits eines solchen Zweifels davon &uuml;berzeugt, dass ein mutma&szlig;licher Wille des verstorbenen Patienten der Einsicht in die Dokumentation nicht entgegenstehe. Auch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 Nr. 1 StGB</a> hindere den Anspruch nicht. Sofern die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Erf&uuml;llung eines zivilrechtlichen Anspruchs geschehe, sei das Tatbestandsmerkmal unbefugt i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 StGB</a> nicht mehr erf&uuml;llt.</span></p><p><span>Der Beklagte hat gegen das ihm am 11.3.2008 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20.3.2008 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.5.2008 begr&uuml;ndet.</span></p><p><span>Der Beklagte und Berufungskl&auml;ger tr&auml;gt vor:</span></p><p><span>Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bestehe ein Anspruch der Kl&auml;gerin auf Aush&auml;ndigung der Kopien s&auml;mtlicher Krankenunterlagen aus der &auml;rztlichen Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes nicht.</span></p><p><span>Das Erstgericht verkenne schon die Bedeutung des postmortalen Pers&ouml;nlichkeitsschutzes f&uuml;r die &auml;rztliche Schweigepflicht. Es &uuml;bersehe des Weiteren, dass das postmortale Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht nur ein Eheverh&auml;ltnis des Anspruchstellers zum Verstorbenen voraussetze, es m&uuml;sse dar&uuml;ber hinaus ein besonderes Interesse an der Kenntniserlangung der hochsensiblen Daten gegeben sein. Ein solches sei von der Kl&auml;gerin nicht dargetan worden. Die Hinweise des Beklagten zum Verlauf der &auml;rztlichen Behandlung des Verstorbenen g&auml;lten ausschlie&szlig;lich der Auseinandersetzung mit dieser Anspruchsvoraussetzung, nicht dagegen, wie das Erstgericht im Urteil meine, der Verteidigung seiner Behandlungsmethoden. Ein einfacher &Uuml;bergang des Anspruchs des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Singularsukzession auf die postmortalen Anspruchsteller scheide von vornherein aus. Die Tatsache, dass der BGH ein besonderes Interesse an der Einsicht verlange, spreche aber gerade dagegen, dass er von einem aus dem &uuml;bergangenen von dem Verstorbenen abgeleiteten und &uuml;bergegangenen Einsichtsanspruch ausgehen wolle. Die Kl&auml;gerin hatte weder Umst&auml;nde dargetan, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch ergeben k&ouml;nne, noch habe sie diesen betragsm&auml;&szlig;ig eingegrenzt. Der BGH habe aber festgestellt, dass eine Durchbrechung der &auml;rztlichen Schweigepflicht nur bei einem besonderen Interesse des Anspruchstellers gegeben sein k&ouml;nne. Ein derartiges Interesse liege hier nicht vor. Sofern wie hier ein mutma&szlig;licher Wille zur Einsichtnahme in die Krankenunterlagen zweifelhaft sei, liege es in der Verantwortung des Geheimnistr&auml;gers, von den ihm bekannten Umst&auml;nden auf den mutma&szlig;lichen Willen des Verstorbenen zu schlie&szlig;en und nach gewissenhafter Pr&uuml;fung &uuml;ber die Aus&uuml;bung des Zeugnisverweigerungsrechtes zu befinden. Dabei verbleibe dem Geheimnistr&auml;ger ein Entscheidungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschr&auml;nkt nachpr&uuml;fbar sei. Die Weigerung des Beklagten, der Kl&auml;gerin die Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, habe diese Vorgaben beachtet.</span></p><p><span>Der Berufungskl&auml;ger und Beklagte beantragt:</span></p><p><span>I. Das Urteil des LG M&uuml;nchen I vom 5.3.2008 – 9 O 11358/07, wird aufgehoben.</span></p><p><span>II. Die Klage wird abgewiesen.</span></p><p><span>Die Berufungsbeklagte und Kl&auml;gerin beantragt, die Berufung des Berufungskl&auml;gers gegen das Endurteil des LG M&uuml;nchen I vom 5.3.2008 zur&uuml;ckzuweisen.</span></p><p><span>Die Kl&auml;gerin und Berufungsbeklagte tr&auml;gt vor:</span></p><p><span>Die Kl&auml;gerin sei aktivlegitimiert, sie sei als Ehefrau des verstorbenen Patienten die Angeh&ouml;rige, die ihm am n&auml;chsten gestanden habe. Die Kl&auml;gerin habe hinreichend dargetan, dass sie einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation nicht verfolge, um ihr bisher unbekannte Geheimnisse des Verstorbenen auszuspionieren, sondern um mit sachverst&auml;ndig medizinischer und juristischer Beratung zu pr&uuml;fen, ob ein Behandlungsfehler gegeben sei. Durch die Verweigerung der Einsicht in die Behandlungsdokumentation hindere der Beklagte die Kl&auml;gerin daran, m&ouml;gliche Anspr&uuml;che dem Grunde und der H&ouml;he nach weiter zu substantiieren. Dieses nachvollziehbare Verlangen begr&uuml;nde das in der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besondere Interesse. Die Andeutung, mit denen der Beklagte auf ein Zerw&uuml;rfnis des Verstorbenen mit Ehefrau und Kindern schlie&szlig;en lassen wolle, sei eine b&ouml;swillige Konstruktion. Das Verh&auml;ltnis des Verstorbenen zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern sei bis zur letzten Stunde in jeder Hinsicht intakt und harmonisch gewesen. Der Beklagte sei auch passivlegitimiert, da der Behandlungsvertrag mit ihm zustande gekommen sei.</span></p><p><span>Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schrifts&auml;tze des Berufungskl&auml;gers vom 30.5.2008 (BI. 97/128), vom 21.7.2008 (Bl. 134/139) und vom 8.8.2008 (BI.146/151) und der Berufungsbeklagten vom 23.6.2008 (BI.131/133), vom 1.8.2008 (BI.140) und vom 11.8.2008 (BI.152).</span></p><h2>Entscheidungsgr&uuml;nde:</h2><p><span>Die zul&auml;ssige Berufung blieb erfolglos.</span></p><p><span>A. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben.</span></p><p><span>Der Kl&auml;gerin steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch aus abgetretenem Recht zu, weil die Kl&auml;gerin aktivlegitimiert ist, die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Kopie dem mutma&szlig;lichen Willen des verstorbenen Ehemanns der Kl&auml;gerin entspricht und der Beklagte passivlegitimiert ist.</span></p><p><span>I. Das LG hat die Aktivlegitimation der Kl&auml;gerin zu Recht bejaht.</span></p><p><span>Die Kl&auml;gerin hat den Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen durch Abtretungserkl&auml;rungen vom 12.9./14.9. U 18.9.2007 von den Erben erworben. Der verm&ouml;gensrechtliche Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen ist Bestandteil der Abtretungserkl&auml;rung.</span></p><p><span>Der Anspruch des Erblassers auf Einsicht in die Patientenunterlagen konnte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 BGB</a> auf die Erben &uuml;bergehen, da das Einsichtsrecht des Patienten nicht im vollen Umfang ein h&ouml;chstpers&ouml;nlicher Anspruch ist, sondern auch eine verm&ouml;gensrechtliche Komponente enth&auml;lt. Der verm&ouml;gensrechtliche Einschlag ergibt sich daraus, dass die Kenntnis der Krankenunterlagen der Kl&auml;rung von verm&ouml;gensrechtlichen Anspr&uuml;chen dienstbar gemacht werden kann (vgl. zum ganzen BGH v. 31.5.1983 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 259/81" target="_blank" title="BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81">VI ZR 259/81</a>, MDR 1984, 132 = FamRZ 1983, 1098 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1983, 2627" target="_blank" title="BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81">NJW 1983, 2627</a>).</span></p><p><span>Daraus folgt, dass die Erben im Gegensatz zum Erblasser gg&uuml;. dem Arzt den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen nur zur Kl&auml;rung von m&ouml;glichen verm&ouml;gensrechtlichen Anspr&uuml;chen geltend machen k&ouml;nnen.</span></p><p><span>Die Kl&auml;gerin macht gg&uuml;. dem Beklagten den Anspruch auf Einsicht unter verm&ouml;gensrechtlichen Gesichtspunkten geltend.</span></p><p><span>Die Kl&auml;gerin hat dargelegt, dass sie die Einsicht ben&ouml;tige, um Schadensersatzanspr&uuml;che wegen m&ouml;glicher Behandlungsfehler sowie einen m&ouml;glichen R&uuml;ckforderungsanspruch des Honorars verfolgen zu k&ouml;nnen</span></p><p><span>Es kann, wie das LG zutreffend ausgef&uuml;hrt hat, von der Kl&auml;gerin nicht verlangt werden, dass sie einen m&ouml;glichen Arzthaftungsanspruch sub-stantiiert darlegt. Es reicht aus, dass sie sich, auf m&ouml;gliche Arzthaftungsanspr&uuml;che beruft und solche Anspr&uuml;che nicht von vorneherein ausgeschlossen sind.</span></p><p><span>Vorliegend k&ouml;nnen Schadensersatzanspr&uuml;che der Kl&auml;gerin nicht v&ouml;llig ausgeschlossen werden, wobei die Erfolgsaussichten solcher Anspr&uuml;che nicht im Einzelnen zu pr&uuml;fen waren. Blo&szlig;e Zweifel, ob die Kl&auml;gerin im Hinblick auf den Krankheitsverlauf ihres verstorbenen Ehemanns erfolgreich Schadensersatzanspr&uuml;che gegen den Beklagten geltend machen kann, rechtfertigen es nicht, ihr die M&ouml;glichkeiten zur &Uuml;berpr&uuml;fung von Behandlungsfehlern grunds&auml;tzlich zu versagen.</span></p><p><span>Der Beklagte kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen entspricht dem mutma&szlig;lichen Willen des verstorbenen Ehemannes der Kl&auml;gerin.</span></p><p><span>Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch &uuml;ber den Tod des Patienten hinaus. Das Einsichtsrecht f&uuml;r Erben oder nahe Angeh&ouml;rige ist daher anders als die Einsicht durch den Patienten selbst grunds&auml;tzlich geeignet, die &auml;rztliche Schweigepflicht zu ber&uuml;hren. F&uuml;r seinen Bestand ist es unerl&auml;sslich, dass es aus einer feststehenden oder mutma&szlig;lichen Einwilligung des Verst&uuml;rbenen seine Rechtfertigung erf&auml;hrt. Ohne eine solche Rechtfertigung kann von einer Pflicht des Arztes zur Offenlegung nicht ausgegangen werden (vgl. BGH a.a.O.).</span></p><p><span>Die Entscheidung, ob eine mutma&szlig;liche Einwilligung gegeben ist, obliegt nach der Rechtsprechung des BGH dem Arzt.</span></p><p><span>Der Arzt kann und muss auch nahen Angeh&ouml;rigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern, soweit er sich bei gewissenhafter Pr&uuml;fung seiner gg&uuml;. dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Soweit von der &auml;rztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Der Arzt hat aber gewissenhaft zu pr&uuml;fen, ob Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass der Verstorbene die vollst&auml;ndige oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegen&uuml;ber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben mutma&szlig;lich missbilligt haben w&uuml;rde; bei der Erforschung dieses mutma&szlig;lichen Willens des verstorbenen Patienten spielen auch das Anliegen der die Einsicht begehrenden Personen (Geltendmachung von Anspr&uuml;chen) eine entscheidende Rolle. Es spricht einiges daf&uuml;r, dass sich der Verstorbene einem solchem Anliegen (Verfolgung von Behandlungsfehlern) nicht verschlossen haben w&uuml;rde. Dies kann aber nicht als ausnahmslose Regel gelten. In F&auml;llen dieser Art wird es allerdings nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein, dass von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten ausgegangen werden muss. Die Gewissensentscheidung des Arztes hinsichtlich der Offenlegung der Unterlagen gg&uuml;. den Angeh&ouml;rigen wird all diese Gesichtspunkte zu ber&uuml;cksichtigen haben.</span></p><p><span>Auch wenn die Entscheidung des Arztes ihrer Natur nach an sich nicht justi-ziabel ist, weil dies von vornherein die Preisgabe des m&ouml;glicherweise schutzbed&uuml;rftigen Geheimnisses bedingen w&uuml;rde, muss sich der Arzt bewusst sein, dass er die Einsicht nur verweigern darf, wenn gegen diese von seiner Schweigepflicht her mindestens vertretbare Bedenken bestehen k&ouml;nnen.</span></p><p><span>Um der Gefahr zu begegnen, dass der Arzt aus sachfremden Gr&uuml;nden eine Einsicht verweigert, muss der Arzt zumindest darlegen, unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenle-gung der Unterlagen gehindert sieht, d.h. seine Weigerung auf konkrete oder mutma&szlig;liche Belange des Verstorbenen st&uuml;tzen. Eine Begr&uuml;ndung der Verweigerung kann nur in diesem allgemeinen Rahmen verlangt werden, da anderenfalls, die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis doch unterlaufen w&uuml;rde (vgl. zum ganzen BGH, a.a.O.).</span></p><p><span>Aus diesen Grunds&auml;tzen folgt, dass eine mutma&szlig;liche Einwilligung des Patienten zur Einsichtnahme, die der Verfolgung von m&ouml;glichen Behandlungsfehlern dient, in der Regel anzunehmen ist und der Arzt eine Verweigerung der Einsicht nachvollziehbar begr&uuml;nden muss, ohne aber die Geheimhaltung unterlaufen zu m&uuml;ssen. Sofern die von dem Arzt in diesem Rahmen angef&uuml;hrten Gr&uuml;nde nicht nachvollzogen werden k&ouml;nnen und eine Weigerung nicht rechfertigen k&ouml;nnen, ist daher von einer mutma&szlig;lichen Einwilligung auszugehen.</span></p><p><span>Die Begr&uuml;ndung des Beklagten rechtfertigt die Verweigerung der Herausgabe der Behandlungsunterlagen nicht.</span></p><p><span>1. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der Ehemann der Kl&auml;gerin vor seinem Tod sich von seiner Familie distanziert habe und erkl&auml;rt haben soll, dass seiner Familie aus seinem Verm&ouml;gen nichts zustehe, rechtfertigt dies keine Verweigerung.</span></p><p><span>Der Ehemann der Kl&auml;gerin sah keinen Anlass seine Familie testamentarisch von der Verm&ouml;gensnachfolge auszuschlie&szlig;en bzw. ihre Anspr&uuml;che auf den Pflichtteil zu beschr&auml;nken. Die in der m&uuml;ndlichen Verhandlung vor dem LG von dem Beklagten wiedergegebene angebliche &Auml;u&szlig;erung von Herrn B. ist inhaltlich zutreffend, da zu Lebzeiten weder der Ehefrau noch den Kindern sein Verm&ouml;gen zustand. Eine Aussage, dass seine Familie nach seinem Tod von dem noch vorhandenem Verm&ouml;gen nichts erhalten solle, kann dem Zitat nicht entnommen werden.</span></p><p><span>Die von dem Beklagten behauptete Distanzierung des Ehemanns der Kl&auml;gerin von seiner Familie ist zumindest nicht nach au&szlig;en getreten. Diese Einsch&auml;tzung des Beklagten kann allenfalls auf &Auml;u&szlig;erungen des Ehemanns der Kl&auml;gerin gegen&uuml;ber ihm beziehungsweise der in der Praxis des Beklagten t&auml;tigen &Auml;rztin beruhen. Es ist an dieser Stelle nicht zu vertiefen, wie &Auml;u&szlig;erungen von todkranken Patienten zu bewerten sind und wie etwaige kritische oder gar verbitterte Aussagen &uuml;ber die Familie in Anbetracht der Hoffnungslosigkeit der Situation des Patienten einzuordnen sind. Des Weiteren ist zu bedenken, ob solche Aussagen die die Angeh&ouml;rigen kr&auml;nkende Wertung rechtfertigen k&ouml;nnen, dass der Ehemann beziehungsweise der Vater sich von seiner Familie v&ouml;llig distanziert habe. Insoweit ist gegen&uuml;ber derartigen Bewertungen eines Arztes Zur&uuml;ckhaltung geboten. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ein Interesse daran haben kann, die Behandlungsunterlagen nicht herauszugeben, um eine Auseinandersetzung &uuml;ber seine nicht unumstrittenen Behandlungsmethoden zu vermeiden. Das Interesse des Beklagten, eine solche Auseinandersetzung zu vermeiden, ist jedoch kein zul&auml;ssiges Kriterium f&uuml;r die Entscheidung. Ma&szlig;geblich ist f&uuml;r den Senat, dass die behauptete Distanzierung nicht nach au&szlig;en getreten ist und keinerlei Hinweise f&uuml;r eine ernsthafte Distanzierung des Verstorbenen von seiner Familie vorliegen. Dieser lebte vielmehr bis zu seinem Tod in h&auml;uslicher Gemeinschaft mit der Kl&auml;gerin, die Kl&auml;gerin war in die Behandlung involviert und begleitete ihren Ehemann zur Behandlung beim Beklagten. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausf&uuml;hrungen des LG auf S. 12 des Urteils Bezug genommen werden.</span></p><p><span>Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der verstorbene Ehemann der Kl&auml;gerin ge&auml;u&szlig;ert habe, dass er m&ouml;chte, dass alle Unterlagen bei dem Beklagten bleiben und die Daten vertraulich behandelt werden, kann aus dieser &Auml;u&szlig;erungen nicht gefolgert werden, dass der Ehemann der Kl&auml;gerin auch nach seinem Tod die Einsicht in die Krankenunterlagen durch seine Ehefrau unter keinen Umst&auml;nden gewollt hat.</span></p><p><span>Das LG hat zutreffend ausgef&uuml;hrt, dass allein der Umstand, dass der Patient dem Beklagten und seiner Methode Vertrauen geschenkt hat, nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Patient auch eine nachtr&auml;gliche &Uuml;berpr&uuml;fung der Behandlung verhindern wollte. Auch den Ausf&uuml;hrungen des LG, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 Nr. 1 StGB</a> dem Anspruch nicht entgegensteht, kann nur beigepflichtet werden.</span></p><p><span>Die von dem Beklagten vorgebrachten Umst&auml;nde f&uuml;r die Ablehnung der Herausgabe der Unterlagen sind auch unter Ber&uuml;cksichtigungen der oben dargestellten inhaltlichen Anforderungen an eine Begr&uuml;ndung und dem dem Arzt einzur&auml;umenden Ermessensspielraum nicht hinreichend, da sie keinerlei konkrete Umst&auml;nde und Tatsachen enthalten, die die Entscheidung des Beklagten nachvollziehbar erscheinen lassen. Alleine die Berufung auf den postmortalen Pers&ouml;nlichkeitsschutz reicht nicht aus, da wie der Beklagte selbst in der m&uuml;ndlichen Verhandlung vor dem LG angegeben hat, in den Unterlagen keinerlei ehrenr&uuml;hrige Tatsachen &uuml;ber den Patienten enthalten sind.</span></p><p><span>Der Senat ist daher wie das LG davon &uuml;berzeugt, dass die Einsicht in die Krankenunterlagen zur &Uuml;berpr&uuml;fung von verm&ouml;gensrechtlichen Anspr&uuml;chen dem mutma&szlig;lichen Willen des verstorbenen Ehemanns der Kl&auml;gerin entspricht.</span></p><p><span>IV. Der Beklagte ist passivlegitimiert, da der Behandlungsvertrag zwischen dem Ehemann der Kl&auml;gerin und dem Beklagten zustande gekommen Ist, wie der Beklagte nunmehr auch unstrittig gestellt hat.</span></p><p><span>Der vertragliche Anspruch auf Herausgabe besteht nur gg&uuml;. dem Beklagten, auch wenn der Beklagte seine Mitarbeiterin Frau Dr. B. mit der Behandlung des Ehemanns der Kl&auml;gerin zumindest teilweise mitbetraut hat.</span></p><p><span>Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass Frau Dr. B. der &auml;rztlichen Schweigepflicht unterliegt und er deshalb die entsprechenden Behandlungsunterlagen, welche die Behandlung durch diese betreffen, nicht zur Einsicht zur Verf&uuml;gung stellen kann. Insoweit ist festzustellen, dass die mutma&szlig;liche Einwilligung des Ehemanns der Kl&auml;gerin auch gg&uuml;. der in der Praxis besch&auml;ftigen &Auml;rztin gilt. Im &Uuml;brigen kann auf die obigen Ausf&uuml;hrungen zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 StGB</a> verwiesen werden.</span></p><p><span>Oberlandesgericht M&uuml;nchen, Urteil vom 09. Oktober 2008 &#8211; <a name="LPHit3"></a><span><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 2500/08" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 09.10.2008 - 1 U 2500/08">1 U 2500/08</a></span></span></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/krankenunterlagen-muessen-an-den-ehegatten-des-verstorbenen-herausgegeben-werden/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erbschaftsteuerreform ist beschlossen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen</guid> <description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Verm&#246;gensarten, insbesondere von Grundst&#252;cken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Verm&ouml;gensarten, insbesondere von Grundst&uuml;cken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform zu reformieren.<span></span><span id="more-3119"></span></p><p>Kleinere und mittlere Erbschaften im engen Familienkreis werden auch zuk&uuml;nftig steuerfrei bleiben. Erben gr&ouml;&szlig;erer Verm&ouml;gen m&uuml;ssen dagegen grunds&auml;tzlich h&ouml;here Beitr&auml;ge zum Steueraufkommen leisten. Dasselbe gilt f&uuml;r Verm&ouml;gens&uuml;bertragungen au&szlig;erhalb des engen famili&auml;ren Umfeldes.</p><p>Familien mit Kindern geh&ouml;ren daher klar zu den Gewinnern des neuen Erbschaftsrechts.</p><p>Dar&uuml;ber hinaus wird ein &#8220;Privileg&#8221; f&uuml;r Unternehmenserben eingef&uuml;hrt. Dazu wird &#8211; im Rahmen einer komplizierten (und noch einige Fragen aufwerfenden) Regelung den Unternehmen beim Betriebs&uuml;bergang ganz oder teilweise Freiheit von der Erbschaftsteuer gew&auml;hrt.Mit jedem Jahr, in dem der Nachfolger den Betrieb h&auml;lt, &#8220;verdient&#8221; er sich einen Anteil an dieser Steuerverg&uuml;nstigung oder Steuerfreiheit.</p><p>Abgesehen davon, dass die Entscheidung f&uuml;r eines der beiden Modelle zur Erbschaftsbesteuerung bei Unternehmen eine &#8211; seri&ouml;s nicht zu leistende &#8211; Vorausschau auf die zuk&uuml;nftige Unternehmensentwicklung f&uuml;r die n&auml;chsten sieben bzw. zehn Jahre erfordert, unter der Geltung der neuen Regelungen gilt bei &Uuml;bertragung von Unternehmen noch mehr als bisher: Nie ohne meinen Anwalt oder Steuerberater!</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Schlusserbe beim Berliner Testament</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Berliner Testament]]></category> <category><![CDATA[Ehegatten]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category> <category><![CDATA[Erbvertrag]]></category> <category><![CDATA[Schlusserbe]]></category> <category><![CDATA[Testament]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament</guid> <description><![CDATA[Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des l&#228;nger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Verm&#246;gen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verf&#252;gungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des l&auml;nger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Verm&ouml;gen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verf&uuml;gungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen n&auml;her verwandten Schlusserben zuzuordnen.<span id="more-3120"></span></p><p><span></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 23/06" target="_blank" title="BFH, 27.08.2008 - II R 23/06">II R 23/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#220;bernahmeverm&#228;chtnis</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis-2</guid> <description><![CDATA[Erwerbsgegenstand eines &#220;bernahme- oder Kaufrechtsverm&#228;chtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Verm&#228;chtnisnehmers gem&#228;&#223; § 2174 BGB gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben. Die Forderung aus &#220;bernahme- oder Kaufrechtsverm&#228;chtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Erwerbsgegenstand eines &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Verm&auml;chtnisnehmers gem&auml;&szlig; <a title="§ 2174 BGB: Verm&auml;chtnisanspruch" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2174.html" target="_blank">§ 2174 BGB</a> gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben.<span id="more-3115"></span></p><p>Die Forderung aus &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.</p><p>Ist gem&auml;&szlig; § 13a ErbStG beg&uuml;nstigtes Verm&ouml;gen vermacht, stehen dem Verm&auml;chtnisnehmer die dort vorgesehenen Verg&uuml;nstigungen auch bei einem &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnis zu.</p><p>Bundefinanzhof, Urteil vom 13. August 2008 &#8211; <a title="BFH, 13.08.2008 - II R 7/07" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 7/07" target="_blank">II R 7/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vorl&#228;ufige Festsetzung der Erbschaftsteuer</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuers&#228;tzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, sp&#228;testens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch §  19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der <span>Erbschaftsteuer</span> mit einheitlichen Steuers&auml;tzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, sp&auml;testens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.<span id="more-3111"></span></p><p><span></span></p><p>Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung haben die Finanzministerien der L&auml;nder angeordnet, dass s&auml;mtliche Festsetzungen der <span>Erbschaftsteuer</span> und <span>Schenkungsteuer</span> gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/165.html" target="_blank" title="&sect; 165 AO: Vorl&auml;ufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO</a> in vollem Umfang f&uuml;r vorl&auml;ufig zu erkl&auml;ren sind.</p><p>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh&ouml;rden der L&auml;nder vom 10. M&amp;auml;rz 2008<br /> Finanzministerium Baden-W&uuml;rttemberg &#8211; 3 &#8211; S 0338/51<br /> Bayerisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 37- S 0338-023-3477/08<br /> Senatsverwaltung f&uuml;r Finanzen Berlin &#8211; S 0338 – 4/2001<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg &#8211; 33 &#8211; S 0338 &#8211; 3/06<br /> Der Senator f&uuml;r Finanzen der Freien Hansestadt Bremen &#8211; S 3700 &#8211; 13<br /> Finanzbeh&ouml;rde der Freien und Hansestadt Hamburg &#8211; 51 – S 0338 – 009/06<br /> Hessisches Ministerium der Finanzen &#8211; S 0338 A &#8211; 020 &#8211; II 11<br /> Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern &#8211; IV 310-S 0338-1/03<br /> Nieders&auml;chsisches Finanzministerium &#8211; S 3700 &#8211; 22/28 &#8211; 39 1 S 0338 &#8211; 10 &#8211; 33<br /> Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen &#8211; S 0338 &#8211; 26 &#8211; V 1<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz &#8211; S 0338 A &#8211; 446<br /> Ministerium der Finanzen des Saarlandes &#8211; B/1-1 &#8211; 22/2008 &#8211; S 0338 / S 3812a<br /> S&auml;chsisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 31-S 0338-37/18-3066<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt &#8211; 41 – S 0338 – 25<br /> Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein &#8211; S 0338-013/11<br /> Th&uuml;ringer Finanzministerium &#8211; S 0338 A &#8211; 18 &#8211; 203.1 / S 0338 A &#8211; 27 &#8211; 203.1</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zugewinnausgleichsverpflichtung des Erben</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zugewinnausgleichsverpflichtung-des-erben</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zugewinnausgleichsverpflichtung-des-erben#comments</comments> <pubDate>Wed, 08 Oct 2008 14:47:05 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbe]]></category> <category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=2710</guid> <description><![CDATA[Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem &#252;berlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Verm&#228;chtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; II R 71/06]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem &uuml;berlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Verm&auml;chtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist.<span id="more-2710"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 71/06" target="_blank" title="BFH, 01.07.2008 - II R 71/06">II R 71/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zugewinnausgleichsverpflichtung-des-erben/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#220;bernahmeverm&#228;chtnis</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis#comments</comments> <pubDate>Wed, 10 Sep 2008 14:02:48 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[Übernahmevermächtnis]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=2668</guid> <description><![CDATA[Erwerbsgegenstand eines &#220;bernahme- oder Kaufrechtsverm&#228;chtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Verm&#228;chtnisnehmers gem&#228;&#223; § 2174 BGB gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben. Die Forderung aus &#220;bernahme- oder Kaufrechtsverm&#228;chtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Erwerbsgegenstand eines &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Verm&auml;chtnisnehmers gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2174.html" target="_blank" title="&sect; 2174 BGB: Verm&auml;chtnisanspruch">§ 2174 BGB</a> gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben.<span id="more-2668"></span></p><p>Die Forderung aus &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.</p><p>Ist gem&auml;&szlig; § 13a ErbStG beg&uuml;nstigtes Verm&ouml;gen vermacht, stehen dem Verm&auml;chtnisnehmer die dort vorgesehenen Verg&uuml;nstigungen auch bei einem &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnis zu.</p><p>Bundefinanzhof, Urteil vom 13. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 7/07" target="_blank" title="BFH, 13.08.2008 - II R 7/07">II R 7/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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