<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Baurecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/zivilrecht/baur/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=6725</generator> <item><title>W&#228;rmed&#228;mmung &#252;ber die Grenze hinweg ist inakzeptabel</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/waermedaemmung-ueber-die-grenze-hinweg-ist-inakzeptabel</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/waermedaemmung-ueber-die-grenze-hinweg-ist-inakzeptabel#comments</comments> <pubDate>Tue, 29 Dec 2009 21:41:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Baurecht]]></category> <category><![CDATA[Nachbarrecht]]></category> <category><![CDATA[Überbau]]></category> <category><![CDATA[Wärmedämmung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4580</guid> <description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Karlruhe hatte &#252;ber folgenden Fall zu entscheiden: Die Parteien sind Nachbarn. Das Haus des Beklagten B. ist bis an die Grundst&#252;cksgrenze zum Nachbarn und Kl&#228;ger A. gebaut. Auf A.s Grundst&#252;ck f&#252;hrt seine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundst&#252;ckseinfahrt an der Grenze entlang. Im Fr&#252;hjahr 2009 lie&#223; B. ohne Genehmigung des A. auf [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlruhe hatte &uuml;ber folgenden Fall zu entscheiden:</p><p>Die Parteien sind Nachbarn. Das Haus des Beklagten B. ist bis an die Grundst&uuml;cksgrenze zum Nachbarn und Kl&auml;ger A. gebaut. Auf A.s Grundst&uuml;ck f&uuml;hrt seine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundst&uuml;ckseinfahrt an der Grenze entlang.<span id="more-4580"></span></p><p>Im Fr&uuml;hjahr 2009 lie&szlig; B. ohne Genehmigung des A. auf dessen Grundst&uuml;ck in der Einfahrt an seiner Fassade ein Ger&uuml;st stellen, um dringende Instandsetzungsma&szlig;nahmen am Giebel vorzunehmen. A. genehmigte das nachtr&auml;glich, musste jedoch Mitte Mai feststellen, dass B. begonnen hatte, auf der Au&szlig;enwand seines Geb&auml;udes eine ca. 12 cm starke Isolierung aufzubringen, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in sein Grundst&uuml;ck hineinragen und die Einfahrt verengen w&uuml;rde. Die beabsichtigte D&auml;mmschicht sollte eine Fassadenfl&auml;che von ca. 253 qm bedecken. Nachdem A. den D&auml;mmma&szlig;nahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung, wonach B. es zu unterlassen hatte, auf der Au&szlig;enfassade eine in das Grundst&uuml;ck des A. hineinragende Au&szlig;enisolierung anzubringen.</p><p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des B. zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Nach der Begr&uuml;ndung des f&uuml;r das Nachbarrecht zust&auml;ndigen 6. Zivilsenates hat der Kl&auml;ger gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. A. muss die in sein Grundst&uuml;ck hineinragende Isolierungsma&szlig;nahme nicht als &Uuml;berbau gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/912.html" target="_blank" title="&sect; 912 BGB: &Uuml;berbau; Duldungspflicht">§ 912 Abs. 1 BGB</a> dulden. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/912.html" target="_blank" title="&sect; 912 BGB: &Uuml;berbau; Duldungspflicht">§ 912 BGB</a> hat ein Nachbar den &Uuml;berbau zu dulden, wenn der Eigent&uuml;mer des Grundst&uuml;cks bei der Errichtung eines Geb&auml;udes &uuml;ber die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrl&auml;ssigkeit zur Last f&auml;llt, wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenz&uuml;berschreitung Widerspruch erhoben hat. Hier hat B. jedoch grob fahrl&auml;ssig oder vors&auml;tzlich gehandelt, denn wer im Bereich der Grundst&uuml;cksgrenze baut und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs dar&uuml;ber vergewissert, ob der f&uuml;r die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm geh&ouml;rt und er die Grenzen seines Grundst&uuml;cks nicht &uuml;berschreitet, handelt gegebenenfalls grob fahrl&auml;ssig. B. war bewusst, dass ein Geb&auml;ude unmittelbar an der Grundst&uuml;cksgrenze steht und dass die D&auml;mmplatten zwingend in das Grundst&uuml;ck des A. hineinragen w&uuml;rden. Dar&uuml;ber hinaus hat A. sofort nach der Grenz&uuml;berschreitung Widerspruch erhoben.</p><p>Auch nach dem baden-w&uuml;rttembergischen Nachbarrecht ist A. nicht zur Duldung verpflichtet. <a href="http://dejure.org/gesetze/NRG/7b.html" target="_blank" title="&sect; 7b NRG: &Uuml;berbau">§ 7 b NRG-BW</a> regelt, dass dann, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundst&uuml;cksgrenze gebaut werden darf, der Eigent&uuml;mer des Nachbargrundst&uuml;cks in den Luftraum seines Grundst&uuml;cks &uuml;bergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden hat, solange diese die Benutzung seines Grundst&uuml;cks nicht oder nur unwesentlich beeintr&auml;chtigen. Der w&auml;rmeschutzbedingte &Uuml;berbau an der Hauswand ist jedoch kein untergeordneter Bauteil. Wie in der Landesbauordnung von Baden-W&uuml;rttemberg werden darunter Gesimse, Dachvorspr&uuml;nge, Eingangs- und Terrassen&uuml;berdachungen verstanden. Dem steht eine in den Luftraum des benachbarten Grundst&uuml;cks hineinragende Hauswand nicht gleich.</p><p>Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverh&auml;ltnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben entsprechende &Uuml;berbauregelungen getroffen, die in der Wertung &uuml;bereinstimmen, dass nur ausnahmsweise von einem Eigent&uuml;mer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen ist. Deshalb f&uuml;hren allein das grunds&auml;tzliche Interesse des Eigent&uuml;mers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten W&auml;rmed&auml;mmung als energetische Ma&szlig;nahme nicht zu einer Duldungspflicht. Andere besondere Umst&auml;nde sind im Streitfall nicht vorgetragen. Es ist nicht geltend gemacht, dass die W&auml;rmed&auml;mmung zwingend vorgenommen werden muss oder dass sie aus technischen Gr&uuml;nden nur au&szlig;en an der Fassade erfolgen kann.</p><p>Die Entscheidung ist rechtskr&auml;ftig.</p><p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 121/09" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 09.12.2009 - 6 U 121/09">6 U 121/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/waermedaemmung-ueber-die-grenze-hinweg-ist-inakzeptabel/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erneut: Keine Mehrverg&#252;tung nach verz&#246;gertem Vergabeverfahren</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/erneut-keine-mehrverguetung-nach-verzoegertem-vergabeverfahren</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/erneut-keine-mehrverguetung-nach-verzoegertem-vergabeverfahren#comments</comments> <pubDate>Fri, 11 Sep 2009 18:28:31 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Baurecht]]></category> <category><![CDATA[Mehrvergütung]]></category> <category><![CDATA[Vergabeverfahren]]></category> <category><![CDATA[Zuschlag]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4016</guid> <description><![CDATA[Bereits am 11. Mai 2009 hat der Bundesgerichtshof &#8211; VII ZR 11/08 &#8211; einen Fall entschieden, in dem es um die Frage von Mehrverg&#252;tungen infolge eines verz&#246;gerten Zuschlags im &#246;ffentlichen Vergabeverfahren ging, bei dem durch das Nachpr&#252;fungsverfahren eines Mitbieters zu einer Verschiebung der Ausf&#252;hrungsfristen kam. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof dar&#252;ber zu entscheiden, wie es zu [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits am 11. Mai 2009 hat der Bundesgerichtshof &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 11/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VII ZR 11/08</a> &#8211; einen Fall entschieden, in dem es um die Frage von Mehrverg&uuml;tungen infolge eines verz&ouml;gerten Zuschlags im &ouml;ffentlichen Vergabeverfahren ging, bei dem durch das Nachpr&uuml;fungsverfahren eines Mitbieters zu einer Verschiebung der Ausf&uuml;hrungsfristen kam.<span id="more-4016"></span></p><p>Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof dar&uuml;ber zu entscheiden, wie es zu beurteilen ist, wenn es durch das Nachpr&uuml;fungsverfahren eines Mitbieters nicht zu einer Verschiebung der Ausf&uuml;hrungsfristen, sondern nur zu einer Verschiebung des vorgesehenen Zuschlagtermins gekommen ist.</p><p>Der Fall:<br /> Der Bieter, der nach Zustimmung zur Verl&auml;ngerung seiner Bindefrist den Zuschlag erhalten hatte, hat seinen Mehrverg&uuml;tungsanspruch darauf gest&uuml;tzt, dass sich in der Zeit zwischen dem urspr&uuml;nglich in Aussicht genommenen Zuschlagstermin und dem tats&auml;chlich erteilten Zuschlag seine Preiskalkulationen dadurch ge&auml;ndert hatten, dass sein Energielieferant nunmehr h&ouml;here Preise fordere.</p><p>Das Utreil:<br /> F&uuml;r diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch des Bieters auf Mehrverg&uuml;tung nun verneint. F&uuml;hre die Verschiebung des Zuschlags nicht zu einer &Auml;nderung der vertraglichen Ausf&uuml;hrungsfristen, m&uuml;sse der durch Zuschlag zustande gekommene Vertrag nicht angepasst werden. Eine Regelungsl&uuml;cke bestehe nicht, der in der Ausschreibung vorgesehene, urspr&uuml;ngliche Zuschlagstermin werde nicht Vertragsbestandteil.</p><p>Eine Preisanpassung komme auch nicht nach den Grunds&auml;tzen des Wegfalls oder der &Auml;nderung der Gesch&auml;ftsgrundlage (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank" title="&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage">§ 313 BGB</a>) in Betracht. Die auf dem urspr&uuml;nglich preiswerten Angebot des Stromlieferanten beruhende Kalkulation des Bieters werde selbst dann nicht Gesch&auml;ftgrundlage des Vertrages, wenn der Bieter den Auftraggeber dar&uuml;ber informiere, dass er Mehrkosten infolge der Verschiebung des Zuschlags haben k&ouml;nne, gleichwohl aber der Verl&auml;ngerung der Bindung an sein urspr&uuml;ngliches Preisangebot zustimme. Mit der Verl&auml;ngerung der Bindefrist f&uuml;r sein Angebot &uuml;bernehme er die Verantwortung daf&uuml;r, dass er seinen Preis weiter unver&auml;ndert anbiete. An diesem Preis m&uuml;sse er sich zum Schutz des Wettbewerbs festhalten lassen. K&ouml;nne er den Preis nicht mehr halten, d&uuml;rfe er der Verl&auml;ngerung der Bindefrist nicht zustimmen und m&uuml;sse aus dem Vergabeverfahren ausscheiden.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 82/08" target="_blank" title="BGH, 10.09.2009 - VII ZR 82/08: Bauvertrag: Zuschlagsverz&ouml;gerung und ge&auml;nderte Kalkulationsgrun...">VII ZR 82/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/erneut-keine-mehrverguetung-nach-verzoegertem-vergabeverfahren/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#214;ffentliche Ausschreibung und Baubeginn</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/oeffentliche-ausschreibung-und-baubeginn</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/oeffentliche-ausschreibung-und-baubeginn#comments</comments> <pubDate>Fri, 11 Sep 2009 18:18:10 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Baurecht]]></category> <category><![CDATA[Ausschreibung]]></category> <category><![CDATA[Bau]]></category> <category><![CDATA[Bautermin]]></category> <category><![CDATA[öffentlich]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4014</guid> <description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat gestern dar&#252;ber entschieden, wie die in den Ausschreibungsbedingungen eines &#246;ffentlichen Vergabeverfahrens enthaltene Klausel &#8220;Beginn der Ausf&#252;hrung sp&#228;testens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung&#8221; auszulegen ist. Konkret ging es darum, da&#223; der Auftragnehmer von der beklagten Bundesrepublik Deutschland u. a. deshalb eine Mehrverg&#252;tung verlangte, weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat gestern dar&uuml;ber entschieden, wie die in den Ausschreibungsbedingungen eines &ouml;ffentlichen Vergabeverfahrens enthaltene Klausel<span id="more-4014"></span></p><p>&#8220;Beginn der Ausf&uuml;hrung sp&auml;testens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung&#8221;</p><p>auszulegen ist.</p><p>Konkret ging es darum, da&szlig; der Auftragnehmer von der beklagten Bundesrepublik Deutschland u. a. deshalb eine Mehrverg&uuml;tung verlangte, weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer &ouml;ffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagstermins um mehrere Monate auch die vorgesehene Bauzeit ge&auml;ndert habe und infolgedessen die Baukosten gestiegen seien. Die Parteien haben &uuml;ber die Auslegung der oben genannten Klausel gestritten, die so oder in &auml;hnlicher Form in vielen &ouml;ffentlichen Ausschreibungen zu finden ist. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht ge&auml;ndert. Der Beginn der Ausf&uuml;hrung solle nach dieser Klausel an die tats&auml;chliche Zuschlagserteilung gekn&uuml;pft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r den Baubeginn sei der in der Ausschreibung vorgesehene Zuschlagstermin, so dass dessen Verschiebung auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gef&uuml;hrt habe.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist ankn&uuml;pft, wenn – wie hier &#8211; der Zuschlag erst nach Ablauf der in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Zuschlagsfrist erfolgt. Eine andere Auslegung sei nicht m&ouml;glich, weil sie gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/VOB-A/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 VOB/A: Beschreibung der Leistung">§ 9 Nr. 2 VOB/A</a> verstie&szlig;e. Nach dieser Regelung darf dem Bieter kein ungew&ouml;hnliches Wagnis aufgeb&uuml;rdet werden f&uuml;r Umst&auml;nde und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus sch&auml;tzen kann. Ein derartiges unw&auml;gbares Risiko h&auml;tte die Beklagte den Bietern auferlegt, wenn der vertraglich an den Zuschlag gekoppelte Ausf&uuml;hrungsbeginn &uuml;ber den in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehenen Zuschlagstermin hinaus v&ouml;llig offen bliebe. Denn dann k&ouml;nnte eine Preiskalkulation nicht mehr auf verl&auml;sslichen Bauterminen, sondern nur auf Mutma&szlig;ungen aufbauen.</p><p>Auf dieser Grundlage sei es zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gekommen, so dass der Vertrag durch eine nachtr&auml;gliche Vereinbarung der Parteien oder durch erg&auml;nzende Vertragsauslegung an die tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse anzupassen und der Mehrverg&uuml;tungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei (der Senat bezog sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 11/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VII ZR 11/08</a>).</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 152/08" target="_blank" title="BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08: Bauvertrag - Klausel zum Baubeginn in &ouml;ffentlichen Ausschreibu...">VII ZR 152/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/baur/oeffentliche-ausschreibung-und-baubeginn/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Genehmigungsf&#228;higkeit von Windenergieanlagen im Au&#223;enbereich</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/genehmigungsfaehigkeit-von-windenergieanlagen-im-auszenbereich</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/genehmigungsfaehigkeit-von-windenergieanlagen-im-auszenbereich#comments</comments> <pubDate>Tue, 09 Jun 2009 19:55:08 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Baurecht]]></category> <category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Außenbereich]]></category> <category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Ernuerbare Energien]]></category> <category><![CDATA[Hybridanlagen]]></category> <category><![CDATA[Windenergie]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3656</guid> <description><![CDATA[Kann sich eine erleichterte Genehmigungsf&#228;higkeit von Windenergieanlagen im Au&#223;enbereich (Privilegierung) auch auf Solaranlagen erstrecken, deren Beitrag zur Deckung des Eigenenergiebedarfs von Windenergieanlagen erforscht werden soll? Dar&#252;ber hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren zu entscheiden. Die Revisionsverfahren betrafen die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit sog. Hybridanlagen, bestehend aus einer 20 bzw. 30 m hohen Windenergieanlage, an deren jeweiligem Fu&#223; [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Kann sich eine erleichterte Genehmigungsf&auml;higkeit von Windenergieanlagen im Au&szlig;enbereich (Privilegierung) auch auf Solaranlagen erstrecken, deren Beitrag zur Deckung des Eigenenergiebedarfs von Windenergieanlagen erforscht werden soll?<span id="more-3656"></span></p><p>Dar&uuml;ber hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren zu entscheiden.</p><p>Die Revisionsverfahren betrafen die bauplanungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit sog. Hybridanlagen, bestehend aus einer 20 bzw. 30 m hohen Windenergieanlage, an deren jeweiligem Fu&szlig; ein drehbarer Modultr&auml;ger f&uuml;r eine Beplattung mit Solarzellen angebracht werden soll. Die Hybridanlagen sollen in einer Entfernung von 50 bis 60 m (Klein-Hybrid) bzw. 70 bis 100 m (Medium-Hybrid) zu jeweils einer im Au&szlig;enbereich stehenden Gro&szlig;windenergieanlage (Gesamth&ouml;he bis zu 120 m) aufgestellt werden. Die Kl&auml;gerin, ein Unternehmen der Windenergienutzung, m&ouml;chte mit den beiden Hybriden erproben, welchen Beitrag diese als Hilfsenergiequelle f&uuml;r den Eigenenergiebedarf der Gro&szlig;windenergieanlagen leisten k&ouml;nnen.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ansicht der Vorinstanzen, des Verwaltungsgerichts Trier und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, best&auml;tigt, die einen Forschungsbedarf bejaht haben. Zwar sind die von der Kl&auml;gerin konstruierten Anlagen f&uuml;r eine Unterst&uuml;tzung des Betriebs von Gro&szlig;windenergieanlagen, ihre Funktionsf&auml;higkeit unterstellt, aktuell nicht interessant, weil es derzeit betriebswirtschaftlich g&uuml;nstiger ist, den Eigenenergiebedarf von Gro&szlig;windenergieanlagen &uuml;ber das &ouml;ffentliche Stromnetz oder mit Hilfe von Dieselgeneratoren zu decken. Diese Bedingungen k&ouml;nnen sich aber bei steigenden Kosten des Netzbezugs oder h&ouml;heren Treibstoffkosten zu Gunsten der Hybridanlagen &auml;ndern. Auf eine m&ouml;gliche Nachfrage in der Zukunft darf sich die Kl&auml;gerin schon jetzt durch eine Erprobung solcher Prototypen vorbereiten.</p><p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 17.07" target="_blank" title="BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 17.07: &Ouml;ffentliches Baurecht - Windenergieanlagen zu Forschungszwecken">4 C 17.07</a> und<br /> Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 18.07" target="_blank" title="BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 18.07">4 C 18.07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/genehmigungsfaehigkeit-von-windenergieanlagen-im-auszenbereich/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine Hundezucht ohne bauaufsichtsrechtliche Genehmigung</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-hundezucht-ohne-bauaufsichtsrechtliche-genehmigung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-hundezucht-ohne-bauaufsichtsrechtliche-genehmigung#comments</comments> <pubDate>Fri, 29 May 2009 17:38:30 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Baurecht]]></category> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[Bauaufsicht]]></category> <category><![CDATA[Dogge]]></category> <category><![CDATA[Genehmigung]]></category> <category><![CDATA[Haltung]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Tag hinzufügen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3574</guid> <description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht L&#252;neburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem f&#252;r eine Doggenzucht ein Zwinger mit sieben Boxen eingerichtet wurdem, die Anlage bauaufsichtsbeh&#246;rdlich nicht genhemigt wurde und sich Nachbarn beschwerten. Das nieders&#228;chsische Oberverwaltungsgericht gab folgenden Leitsatz bekannt: &#8220;Die Nutzung eines ungenehmigten Hundezwingers mit sieben Boxen f&#252;r eine Doggenzucht ist in einem allgemeinen Wohngebiet bauaufsichtsbeh&#246;rdlich mit [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht L&uuml;neburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem f&uuml;r eine Doggenzucht ein Zwinger mit sieben Boxen eingerichtet wurdem, die Anlage bauaufsichtsbeh&ouml;rdlich nicht genhemigt wurde und sich Nachbarn beschwerten.<span id="more-3574"></span></p><p>Das nieders&auml;chsische Oberverwaltungsgericht gab folgenden Leitsatz bekannt:</p><p>&#8220;Die Nutzung eines ungenehmigten Hundezwingers mit sieben Boxen f&uuml;r eine Doggenzucht ist in einem allgemeinen Wohngebiet bauaufsichtsbeh&ouml;rdlich mit sofortiger Wirkung ohne R&uuml;cksicht auf die wirtschaftlichen Folgen f&uuml;r den Z&uuml;chter zu untersagen, weil keine Baugenehmigung vorliegt und von unzumutbaren L&auml;rmbel&auml;stigungen durch Hundegebell auszugehen ist.&#8221;</p><p>und f&uuml;hrte in den Gr&uuml;nden aus:</p><p>&#8220;II. &#8230; Von einer offensichtlichen Genehmigungsf&auml;higkeit der umstrittenen Grundst&uuml;cksnutzung ist hier nicht auszugehen. Eine Hundehaltung dieser Art und dieses Umfangs ist in einem beplanten allgemeinen Wohngebiet wie hier unzul&auml;ssig (vgl. VGH Bad.-W&uuml;rtt., Beschlu&szlig; vom 19.1.1989 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 S 3825/88" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 19.01.1989 - 3 S 3825/88">3 S 3825/88</a> -, BRS 49, Nr. 88). Der Senat hat sogar im unbeplanten Au&szlig;enbereich eine Hundezuchtanlage in einem 162 m² gro&szlig;en Geb&auml;ude f&uuml;r drei Stammh&uuml;ndinnen mit Jungtieren und Welpen (zusammen rd. 15 Tiere) f&uuml;r unzul&auml;ssig gehalten, weil die davon zu erwartenden L&auml;rm- und Geruchsbel&auml;stigungen f&uuml;r ein 40 m entferntes Wohnhaus unzumutbar seien (Beschlu&szlig; des Senats vom 29.10.1990 &#8211; 6 OVG A 209/88 -). Bei einer so gro&szlig;en Anzahl von Hunden liege es auf der Hand, da&szlig; in den benachbarten Wohnh&auml;usern kein ertr&auml;gliches Wohnen mehr m&ouml;glich sei. Eine Mehrzahl von Hunden auf engem Raum in einem offenen Zwinger f&uuml;hre typischerweise zu einer L&auml;rmpotenzierung, z. B. gegenseitiges Anbellen, Mitbellen beim Anschlagen von Artgenossen in der N&auml;he usw., und zwar auch w&auml;hrend der besonders schutzbed&uuml;rftigen Abend-, Nacht- und fr&uuml;hen Morgenstunden. Alle diese L&auml;rmst&ouml;rungen &uuml;berschritten das Ma&szlig; des selbst im l&auml;ndlichen Bereich &Uuml;blichen und seien weder im Dorfgebiet noch im Au&szlig;enbereich f&uuml;r benachbarte Wohnh&auml;user zumutbar (vgl. auch OVG M&uuml;nster, Urteil vom 16.9.1986 &#8211; 11 A 2717/84 -, BRS 46, Nr. 87). Hiervon ausgehend bestehen kaum Aussichten darauf, da&szlig; ein entsprechendes Baugesuch der Antragsteller Erfolg haben kann. Auf die Frage der zus&auml;tzlichen Geruchsbel&auml;stigungen kommt es demnach nicht entscheidend an.&#8221;</p><p>Oberverwaltungsgericht L&uuml;neburg, Beschlu&szlig; vom 02.07.1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 M 3244/92" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 02.07.1992 - 6 M 3244/92">6 M 3244/92</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-hundezucht-ohne-bauaufsichtsrechtliche-genehmigung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>M&#228;ngelbeseitigung bei Bauwerken</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/maengelbeseitigung-bei-bauwerken</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/maengelbeseitigung-bei-bauwerken#comments</comments> <pubDate>Tue, 27 Feb 2007 09:54:50 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Baurecht]]></category> <category><![CDATA[Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Bau]]></category> <category><![CDATA[Bauwerk]]></category> <category><![CDATA[Mängel]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/maengelbeseitigung-bei-bauwerken-1592/</guid> <description><![CDATA[Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des &#167; 635 BGB grunds&#228;tzlich Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verf&#252;gung stellt und den ihm aus der Nichterf&#252;llung des Vertrages entstande-nen Schaden geltend macht. Dieser so genannte gro&#223;e Schadensersatzanspruch f&#252;hrt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht. Verlangt der Besteller [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/635.html" target="_blank" title="&sect; 635 BGB: Nacherf&uuml;llung">&sect; 635 BGB</a> grunds&auml;tzlich Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verf&uuml;gung stellt und den ihm aus der Nichterf&uuml;llung des Vertrages entstande-nen Schaden geltend macht. Dieser so genannte gro&szlig;e Schadensersatzanspruch f&uuml;hrt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht.</p><p>Verlangt der Besteller wegen des Mangels eines Bauwerks gro&szlig;en Schadensersatz wegen Nichterf&uuml;llung in der Weise, dass er unter Anrechnung des nicht bezahlten Werklohns Mehrkosten f&uuml;r die Errichtung eines neuen Bauwerks geltend macht, ist in entsprechender Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/251.html" target="_blank" title="&sect; 251 BGB: Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung">&sect; 251 Abs. 2 BGB</a> zu pr&uuml;fen, ob die Aufwendungen daf&uuml;r unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sind .</p><p>Sind die Aufwendungen nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, kann der Besteller grunds&auml;tzlich nicht darauf verwiesen werden, dass ihm unter Abgeltung des Minderwerts lediglich die Kosten f&uuml;r eine Ersatzl&ouml;sung zu gew&auml;hren sind, mit der er nicht in die Lage versetzt w&uuml;rde, den vertraglich geschuldeten Erfolg selbst herbeizuf&uuml;hren.<span id="more-1592"></span></p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 86/05" target="_blank" title="BGH, 29.06.2006 - VII ZR 86/05: Bauvertrag - Abwicklung und Folgen des gro&szlig;en Schadensersatzans...">VII ZR 86/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/maengelbeseitigung-bei-bauwerken/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Rolladen- und Jalousiebauer-Meister</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/rolladen-und-jalousiebauer-meister</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/rolladen-und-jalousiebauer-meister#comments</comments> <pubDate>Mon, 05 Feb 2007 11:39:16 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Baurecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/rolladen-und-jalousiebauer-meister-1504/</guid> <description><![CDATA[Am 22. Januar 2007 wurde eine neue Meisterpr&#252;fungsverordnung f&#252;r das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk im Bundesgesetzblatt verk&#252;ndet. Damit wurde eine weitere Meisterpr&#252;fungsverordnung reformiert.Seit der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 geh&#246;rt das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk nicht mehr zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A, sondern zu den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B der Handwerksordnung. Das [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Am 22. Januar 2007 wurde eine neue Meisterpr&uuml;fungsverordnung f&uuml;r das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk im Bundesgesetzblatt verk&uuml;ndet. Damit wurde eine weitere Meisterpr&uuml;fungsverordnung reformiert.<span id="more-1504"></span>Seit der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 geh&ouml;rt das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk nicht mehr zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A, sondern zu den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B der Handwerksordnung. Das bedeutet, dass die Ablegung der Meisterpr&uuml;fung nicht mehr zwingende Voraussetzung f&uuml;r die selbst&auml;ndige Aus&uuml;bung des Handwerks ist. Die Ablegung einer freiwilligen Meisterpr&uuml;fung ist aber auch f&uuml;r Gewerbe der Anlage B m&ouml;glich und ist gerade hier als G&uuml;tesiegel auf dem Markt von gro&szlig;er Bedeutung. In den Meisterpr&uuml;fungen f&uuml;r zulassungsfreie Handwerke werden die gleichen Anforderungen gestellt wie f&uuml;r zulassungspflichtige Handwerke &#8211; es gibt keine Niveauunterschiede. Damit stellt die Meisterpr&uuml;fung im Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk ein verl&auml;ssliches Qualit&auml;tssiegel f&uuml;r die Kunden dar, das f&uuml;r handwerkliches K&ouml;nnen und Kundenorientierung steht.</p><p>Das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk geh&ouml;rt mit ca. 2.700 Betrieben, rd. 26.000 Besch&auml;ftigten und fast 2 Mrd. ? Jahresumsatz zu den mittelgro&szlig;en Handwerken. Die Rollladen- und Jalousiebauer decken mit ihrer T&auml;tigkeit ein breites Spektrum ab. So planen und entwerfen sie Rollladen-, Tor-, Verdunkelungs-, Blend- und Sichtschutzanlagen, Sonnenschutzanlagen sowie Dreh-, Falt- oder Schiebel&auml;den &#8211; zum Teil mit elektronischem Antrieb und automatischer Steuerung -, stellen diese her und montieren sie. Auch der Einbau von Sicherheitseinrichtungen zur Vermeidung von Personen- und Sachsch&auml;den sowie Sicherungseinrichtungen zur Einbruchhemmung geh&ouml;ren zu ihren Aufgaben.</p><p>Das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk geh&ouml;rt zu den alten, traditionellen Handwerken. Lange bevor das Fenster erfunden wurde, gab es bereits den Fensterladen, der das f&uuml;r Licht und Luft notwendige &#8220;Loch in der Wand&#8221; gegen Witterungseinfl&uuml;sse abschirmte. Auch die Jalousie, die den Fenstervergitterungen orientalischer Harems nachgebildet war (Jalousie = Eifersucht), hat eine lange Tradition und die Markise war urspr&uuml;nglich eine Plane, die zum Schutz gegen Hitze oder Regen &uuml;ber das Zelt eines Offiziers gezogen wurde. Ohne die alte Tradition zu vergessen, hat sich das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk kundenorientiert und bedarfsgerecht weiter entwickelt. F&uuml;r immer neue architektonische Herausforderungen entwerfen die Rollladen- und Jalousiebauer sachgerechte und kreative Einzell&ouml;sungen &#8211; von automatisch gesteuerten Sonnensegeln &uuml;ber einbruchsichere Rolll&auml;den und Rolltore bis hin zu lichtlenkenden Jalousien &#8211; und setzen diese in bew&auml;hrter handwerklicher Qualit&auml;t um.</p><p>Die neue Meisterpr&uuml;fungsverordnung vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51) tritt am 1. April 2007 in Kraft und l&ouml;st die Meisterpr&uuml;fungsverordnung vom 18. September 1989 ab.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/rolladen-und-jalousiebauer-meister/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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