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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Baurecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Wärmedämmung über die Grenze hinweg ist inakzeptabel</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 21:41:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Überbau]]></category>
		<category><![CDATA[Wärmedämmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Karlruhe hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Parteien sind Nachbarn. Das Haus des Beklagten B. ist bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und Kläger A. gebaut. Auf A.s Grundstück führt seine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang. Im Frühjahr 2009 ließ B. ohne Genehmigung des A. auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlruhe hatte über folgenden Fall zu entscheiden:</p>
<p>Die Parteien sind Nachbarn. Das Haus des Beklagten B. ist bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und Kläger A. gebaut. Auf A.s Grundstück führt seine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang.<span id="more-4580"></span></p>
<p>Im Frühjahr 2009 ließ B. ohne Genehmigung des A. auf dessen Grundstück in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst stellen, um dringende Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel vorzunehmen. A. genehmigte das nachträglich, musste jedoch Mitte Mai feststellen, dass B. begonnen hatte, auf der Außenwand seines Gebäudes eine ca. 12 cm starke Isolierung aufzubringen, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Die beabsichtigte Dämmschicht sollte eine Fassadenfläche von ca. 253 qm bedecken. Nachdem A. den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach B. es zu unterlassen hatte, auf der Außenfassade eine in das Grundstück des A. hineinragende Außenisolierung anzubringen.</p>
<p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des B. zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Nach der Begründung des für das Nachbarrecht zuständigen 6. Zivilsenates hat der Kläger gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. A. muss die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/912.html" target="_blank" title="&sect; 912 BGB: Überbau; Duldungspflicht">§ 912 Abs. 1 BGB</a> dulden. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/912.html" target="_blank" title="&sect; 912 BGB: Überbau; Duldungspflicht">§ 912 BGB</a> hat ein Nachbar den Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer des Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Hier hat B. jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, denn wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, handelt gegebenenfalls grob fahrlässig. B. war bewusst, dass ein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht und dass die Dämmplatten zwingend in das Grundstück des A. hineinragen würden. Darüber hinaus hat A. sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben.</p>
<p>Auch nach dem baden-württembergischen Nachbarrecht ist A. nicht zur Duldung verpflichtet. <a href="http://dejure.org/gesetze/NRG/7b.html" target="_blank" title="&sect; 7b NRG: Überbau">§ 7 b NRG-BW</a> regelt, dass dann, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf, der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden hat, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Der wärmeschutzbedingte Überbau an der Hauswand ist jedoch kein untergeordneter Bauteil. Wie in der Landesbauordnung von Baden-Württemberg werden darunter Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen verstanden. Dem steht eine in den Luftraum des benachbarten Grundstücks hineinragende Hauswand nicht gleich.</p>
<p>Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben entsprechende Überbauregelungen getroffen, die in der Wertung übereinstimmen, dass nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen ist. Deshalb führen allein das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht. Andere besondere Umstände sind im Streitfall nicht vorgetragen. Es ist nicht geltend gemacht, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden muss oder dass sie aus technischen Gründen nur außen an der Fassade erfolgen kann.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskräftig.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 121/09" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 09.12.2009 - 6 U 121/09: Immobilien - Wärmedämmung ragt in fremdes Grundstück: K...">6 U 121/09</a></p>
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		<title>Erneut: Keine Mehrvergütung nach verzögertem Vergabeverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 18:28:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits am 11. Mai 2009 hat der Bundesgerichtshof &#8211; VII ZR 11/08 &#8211; einen Fall entschieden, in dem es um die Frage von Mehrvergütungen infolge eines verzögerten Zuschlags im öffentlichen Vergabeverfahren ging, bei dem durch das Nachprüfungsverfahren eines Mitbieters zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen kam. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, wie es zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits am 11. Mai 2009 hat der Bundesgerichtshof &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 11/08" target="_blank" title="BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08: Bauvertrag - Mehrvergütungsanspruch bei verspätetem Zuschlag!">VII ZR 11/08</a> &#8211; einen Fall entschieden, in dem es um die Frage von Mehrvergütungen infolge eines verzögerten Zuschlags im öffentlichen Vergabeverfahren ging, bei dem durch das Nachprüfungsverfahren eines Mitbieters zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen kam.<span id="more-4016"></span></p>
<p>Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, wie es zu beurteilen ist, wenn es durch das Nachprüfungsverfahren eines Mitbieters nicht zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen, sondern nur zu einer Verschiebung des vorgesehenen Zuschlagtermins gekommen ist. </p>
<p>Der Fall:<br />
Der Bieter, der nach Zustimmung zur Verlängerung seiner Bindefrist den Zuschlag erhalten hatte, hat seinen Mehrvergütungsanspruch darauf gestützt, dass sich in der Zeit zwischen dem ursprünglich in Aussicht genommenen Zuschlagstermin und dem tatsächlich erteilten Zuschlag seine Preiskalkulationen dadurch geändert hatten, dass sein Energielieferant nunmehr höhere Preise fordere.</p>
<p>Das Utreil:<br />
Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch des Bieters auf Mehrvergütung nun verneint. Führe die Verschiebung des Zuschlags nicht zu einer Änderung der vertraglichen Ausführungsfristen, müsse der durch Zuschlag zustande gekommene Vertrag nicht angepasst werden. Eine Regelungslücke bestehe nicht, der in der Ausschreibung vorgesehene, ursprüngliche Zuschlagstermin werde nicht Vertragsbestandteil.</p>
<p>Eine Preisanpassung komme auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank" title="&sect; 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage">§ 313 BGB</a>) in Betracht. Die auf dem ursprünglich preiswerten Angebot des Stromlieferanten beruhende Kalkulation des Bieters werde selbst dann nicht Geschäftgrundlage des Vertrages, wenn der Bieter den Auftraggeber darüber informiere, dass er Mehrkosten infolge der Verschiebung des Zuschlags haben könne, gleichwohl aber der Verlängerung der Bindung an sein ursprüngliches Preisangebot zustimme. Mit der Verlängerung der Bindefrist für sein Angebot übernehme er die Verantwortung dafür, dass er seinen Preis weiter unverändert anbiete. An diesem Preis müsse er sich zum Schutz des Wettbewerbs festhalten lassen. Könne er den Preis nicht mehr halten, dürfe er der Verlängerung der Bindefrist nicht zustimmen und müsse aus dem Vergabeverfahren ausscheiden.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 82/08" target="_blank" title="BGH, 10.09.2009 - VII ZR 82/08: Bauvertrag: Zuschlagsverzögerung und geänderte Kalkulationsgrun...">VII ZR 82/08</a></p>
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		<title>Öffentliche Ausschreibung und Baubeginn</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 18:18:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Bau]]></category>
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		<category><![CDATA[öffentlich]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat gestern darüber entschieden, wie die in den Ausschreibungsbedingungen eines öffentlichen Vergabeverfahrens enthaltene Klausel &#8220;Beginn der Ausführung spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung&#8221; auszulegen ist. Konkret ging es darum, daß der Auftragnehmer von der beklagten Bundesrepublik Deutschland u. a. deshalb eine Mehrvergütung verlangte, weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat gestern darüber entschieden, wie die in den Ausschreibungsbedingungen eines öffentlichen Vergabeverfahrens enthaltene Klausel<span id="more-4014"></span></p>
<p>&#8220;Beginn der Ausführung spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung&#8221;</p>
<p>auszulegen ist.</p>
<p>Konkret ging es darum, daß der Auftragnehmer von der beklagten Bundesrepublik Deutschland u. a. deshalb eine Mehrvergütung verlangte, weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagstermins um mehrere Monate auch die vorgesehene Bauzeit geändert habe und infolgedessen die Baukosten gestiegen seien. Die Parteien haben über die Auslegung der oben genannten Klausel gestritten, die so oder in ähnlicher Form in vielen öffentlichen Ausschreibungen zu finden ist. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht geändert. Der Beginn der Ausführung solle nach dieser Klausel an die tatsächliche Zuschlagserteilung geknüpft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Anknüpfungspunkt für den Baubeginn sei der in der Ausschreibung vorgesehene Zuschlagstermin, so dass dessen Verschiebung auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit geführt habe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn – wie hier &#8211; der Zuschlag erst nach Ablauf der in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Zuschlagsfrist erfolgt. Eine andere Auslegung sei nicht möglich, weil sie gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/VOB-A/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 VOB/A: Vertragsbedingungen">§ 9 Nr. 2 VOB/A</a> verstieße. Nach dieser Regelung darf dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Ein derartiges unwägbares Risiko hätte die Beklagte den Bietern auferlegt, wenn der vertraglich an den Zuschlag gekoppelte Ausführungsbeginn über den in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehenen Zuschlagstermin hinaus völlig offen bliebe. Denn dann könnte eine Preiskalkulation nicht mehr auf verlässlichen Bauterminen, sondern nur auf Mutmaßungen aufbauen.</p>
<p>Auf dieser Grundlage sei es zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gekommen, so dass der Vertrag durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien oder durch ergänzende Vertragsauslegung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und der Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei (der Senat bezog sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 11/08" target="_blank" title="BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08: Bauvertrag - Mehrvergütungsanspruch bei verspätetem Zuschlag!">VII ZR 11/08</a>).</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 152/08" target="_blank" title="BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08: Bauvertrag - Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibu...">VII ZR 152/08</a></p>
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		<title>Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 19:55:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Außenbereich]]></category>
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		<category><![CDATA[Hybridanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Windenergie]]></category>

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		<description><![CDATA[Kann sich eine erleichterte Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich (Privilegierung) auch auf Solaranlagen erstrecken, deren Beitrag zur Deckung des Eigenenergiebedarfs von Windenergieanlagen erforscht werden soll? Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren zu entscheiden. Die Revisionsverfahren betrafen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sog. Hybridanlagen, bestehend aus einer 20 bzw. 30 m hohen Windenergieanlage, an deren jeweiligem Fuß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann sich eine erleichterte Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich (Privilegierung) auch auf Solaranlagen erstrecken, deren Beitrag zur Deckung des Eigenenergiebedarfs von Windenergieanlagen erforscht werden soll?<span id="more-3656"></span></p>
<p>Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren zu entscheiden.</p>
<p>Die Revisionsverfahren betrafen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sog. Hybridanlagen, bestehend aus einer 20 bzw. 30 m hohen Windenergieanlage, an deren jeweiligem Fuß ein drehbarer Modulträger für eine Beplattung mit Solarzellen angebracht werden soll. Die Hybridanlagen sollen in einer Entfernung von 50 bis 60 m (Klein-Hybrid) bzw. 70 bis 100 m (Medium-Hybrid) zu jeweils einer im Außenbereich stehenden Großwindenergieanlage (Gesamthöhe bis zu 120 m) aufgestellt werden. Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergienutzung, möchte mit den beiden Hybriden erproben, welchen Beitrag diese als Hilfsenergiequelle für den Eigenenergiebedarf der Großwindenergieanlagen leisten können.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ansicht der Vorinstanzen, des Verwaltungsgerichts Trier und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, bestätigt, die einen Forschungsbedarf bejaht haben. Zwar sind die von der Klägerin konstruierten Anlagen für eine Unterstützung des Betriebs von Großwindenergieanlagen, ihre Funktionsfähigkeit unterstellt, aktuell nicht interessant, weil es derzeit betriebswirtschaftlich günstiger ist, den Eigenenergiebedarf von Großwindenergieanlagen über das öffentliche Stromnetz oder mit Hilfe von Dieselgeneratoren zu decken. Diese Bedingungen können sich aber bei steigenden Kosten des Netzbezugs oder höheren Treibstoffkosten zu Gunsten der Hybridanlagen ändern. Auf eine mögliche Nachfrage in der Zukunft darf sich die Klägerin schon jetzt durch eine Erprobung solcher Prototypen vorbereiten.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 17.07" target="_blank" title="BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 17.07: Öffentliches Baurecht - Windenergieanlagen zu Forschungszwecken">4 C 17.07</a> und<br />
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 18.07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 C 18.07</a> </p>
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		<title>Keine Hundezucht ohne bauaufsichtsrechtliche Genehmigung</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 17:38:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Tag hinzufügen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem für eine Doggenzucht ein Zwinger mit sieben Boxen eingerichtet wurdem, die Anlage bauaufsichtsbehördlich nicht genhemigt wurde und sich Nachbarn beschwerten. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht gab folgenden Leitsatz bekannt: &#8220;Die Nutzung eines ungenehmigten Hundezwingers mit sieben Boxen für eine Doggenzucht ist in einem allgemeinen Wohngebiet bauaufsichtsbehördlich mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem für eine Doggenzucht ein Zwinger mit sieben Boxen eingerichtet wurdem, die Anlage bauaufsichtsbehördlich nicht genhemigt wurde und sich Nachbarn beschwerten.<span id="more-3574"></span></p>
<p>Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht gab folgenden Leitsatz bekannt:</p>
<p>&#8220;Die Nutzung eines ungenehmigten Hundezwingers mit sieben Boxen für eine Doggenzucht ist in einem allgemeinen Wohngebiet bauaufsichtsbehördlich mit sofortiger Wirkung ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Züchter zu untersagen, weil keine Baugenehmigung vorliegt und von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Hundegebell auszugehen ist.&#8221;</p>
<p>und führte in den Gründen aus:</p>
<p>&#8220;II. &#8230; Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der umstrittenen Grundstücksnutzung ist hier nicht auszugehen. Eine Hundehaltung dieser Art und dieses Umfangs ist in einem beplanten allgemeinen Wohngebiet wie hier unzulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 19.1.1989 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 S 3825/88" target="_blank" title="VGH Baden-Württemberg, 19.01.1989 - 3 S 3825/88">3 S 3825/88</a> -, BRS 49, Nr. 88). Der Senat hat sogar im unbeplanten Außenbereich eine Hundezuchtanlage in einem 162 m² großen Gebäude für drei Stammhündinnen mit Jungtieren und Welpen (zusammen rd. 15 Tiere) für unzulässig gehalten, weil die davon zu erwartenden Lärm- und Geruchsbelästigungen für ein 40 m entferntes Wohnhaus unzumutbar seien (Beschluß des Senats vom 29.10.1990 &#8211; 6 OVG A 209/88 -). Bei einer so großen Anzahl von Hunden liege es auf der Hand, daß in den benachbarten Wohnhäusern kein erträgliches Wohnen mehr möglich sei. Eine Mehrzahl von Hunden auf engem Raum in einem offenen Zwinger führe typischerweise zu einer Lärmpotenzierung, z. B. gegenseitiges Anbellen, Mitbellen beim Anschlagen von Artgenossen in der Nähe usw., und zwar auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Alle diese Lärmstörungen überschritten das Maß des selbst im ländlichen Bereich Üblichen und seien weder im Dorfgebiet noch im Außenbereich für benachbarte Wohnhäuser zumutbar (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 16.9.1986 &#8211; 11 A 2717/84 -, BRS 46, Nr. 87). Hiervon ausgehend bestehen kaum Aussichten darauf, daß ein entsprechendes Baugesuch der Antragsteller Erfolg haben kann. Auf die Frage der zusätzlichen Geruchsbelästigungen kommt es demnach nicht entscheidend an.&#8221;</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 02.07.1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 M 3244/92" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 02.07.1992 - 6 M 3244/92">6 M 3244/92</a></p>
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		<title>Mängelbeseitigung bei Bauwerken</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Feb 2007 09:54:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Bauwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Mängel]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des &#167; 635 BGB grundsätzlich Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des Vertrages entstande-nen Schaden geltend macht. Dieser so genannte große Schadensersatzanspruch führt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht. Verlangt der Besteller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/635.html" target="_blank" title="&sect; 635 BGB: Nacherfüllung">&sect; 635 BGB</a> grundsätzlich Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des Vertrages entstande-nen Schaden geltend macht. Dieser so genannte große Schadensersatzanspruch führt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht.</p>
<p>Verlangt der Besteller wegen des Mangels eines Bauwerks großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise, dass er unter Anrechnung des nicht bezahlten Werklohns Mehrkosten für die Errichtung eines neuen Bauwerks geltend macht, ist in entsprechender Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/251.html" target="_blank" title="&sect; 251 BGB: Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung">&sect; 251 Abs. 2 BGB</a> zu prüfen, ob die Aufwendungen dafür unverhältnismäßig sind .</p>
<p>Sind die Aufwendungen nicht unverhältnismäßig, kann der Besteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, dass ihm unter Abgeltung des Minderwerts lediglich die Kosten für eine Ersatzlösung zu gewähren sind, mit der er nicht in die Lage versetzt würde, den vertraglich geschuldeten Erfolg selbst herbeizuführen.<span id="more-1592"></span></p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 86/05" target="_blank" title="BGH, 29.06.2006 - VII ZR 86/05: Bauvertrag - Abwicklung und Folgen des großen Schadensersatzans...">VII ZR 86/05</a></p>
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		<title>Rolladen- und Jalousiebauer-Meister</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Feb 2007 11:39:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 22. Januar 2007 wurde eine neue Meisterprüfungsverordnung für das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine weitere Meisterprüfungsverordnung reformiert.Seit der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 gehört das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk nicht mehr zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A, sondern zu den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B der Handwerksordnung. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 22. Januar 2007 wurde eine neue Meisterprüfungsverordnung für das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine weitere Meisterprüfungsverordnung reformiert.<span id="more-1504"></span>Seit der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 gehört das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk nicht mehr zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A, sondern zu den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B der Handwerksordnung. Das bedeutet, dass die Ablegung der Meisterprüfung nicht mehr zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung des Handwerks ist. Die Ablegung einer freiwilligen Meisterprüfung ist aber auch für Gewerbe der Anlage B möglich und ist gerade hier als Gütesiegel auf dem Markt von großer Bedeutung. In den Meisterprüfungen für zulassungsfreie Handwerke werden die gleichen Anforderungen gestellt wie für zulassungspflichtige Handwerke &#8211; es gibt keine Niveauunterschiede. Damit stellt die Meisterprüfung im Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk ein verlässliches Qualitätssiegel für die Kunden dar, das für handwerkliches Können und Kundenorientierung steht.</p>
<p>Das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk gehört mit ca. 2.700 Betrieben, rd. 26.000 Beschäftigten und fast 2 Mrd. ? Jahresumsatz zu den mittelgroßen Handwerken. Die Rollladen- und Jalousiebauer decken mit ihrer Tätigkeit ein breites Spektrum ab. So planen und entwerfen sie Rollladen-, Tor-, Verdunkelungs-, Blend- und Sichtschutzanlagen, Sonnenschutzanlagen sowie Dreh-, Falt- oder Schiebeläden &#8211; zum Teil mit elektronischem Antrieb und automatischer Steuerung -, stellen diese her und montieren sie. Auch der Einbau von Sicherheitseinrichtungen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden sowie Sicherungseinrichtungen zur Einbruchhemmung gehören zu ihren Aufgaben.</p>
<p>Das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk gehört zu den alten, traditionellen Handwerken. Lange bevor das Fenster erfunden wurde, gab es bereits den Fensterladen, der das für Licht und Luft notwendige &#8220;Loch in der Wand&#8221; gegen Witterungseinflüsse abschirmte. Auch die Jalousie, die den Fenstervergitterungen orientalischer Harems nachgebildet war (Jalousie = Eifersucht), hat eine lange Tradition und die Markise war ursprünglich eine Plane, die zum Schutz gegen Hitze oder Regen über das Zelt eines Offiziers gezogen wurde. Ohne die alte Tradition zu vergessen, hat sich das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk kundenorientiert und bedarfsgerecht weiter entwickelt. Für immer neue architektonische Herausforderungen entwerfen die Rollladen- und Jalousiebauer sachgerechte und kreative Einzellösungen &#8211; von automatisch gesteuerten Sonnensegeln über einbruchsichere Rollläden und Rolltore bis hin zu lichtlenkenden Jalousien &#8211; und setzen diese in bewährter handwerklicher Qualität um.</p>
<p>Die neue Meisterprüfungsverordnung vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51) tritt am 1. April 2007 in Kraft und löst die Meisterprüfungsverordnung vom 18. September 1989 ab.</p>
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