<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Kapitalanlagerecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=6095</generator> <item><title>Infomationspflichten beim Versicherungsvertrag</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/infomationspflichten-beim-versicherungsvertrag</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/infomationspflichten-beim-versicherungsvertrag#comments</comments> <pubDate>Fri, 21 Dec 2007 19:52:59 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Informationspflichten]]></category> <category><![CDATA[Kapitallebensversicherung]]></category> <category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category> <category><![CDATA[Versicherungsvertrag]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/infomationspflichten-beim-versicherungsvertrag-2361/</guid> <description><![CDATA[Die Verordnung &#252;ber Informationspflichten bei Versicherungsvertr&#228;gen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verk&#252;ndet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und w&#228;hrend der Laufzeit des Vertrages &#252;bermittelt werden m&#252;ssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen: ab 1. Juli 2008 m&#252;ssen die Versicherer [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Verordnung &uuml;ber Informationspflichten bei Versicherungsvertr&auml;gen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verk&uuml;ndet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und w&auml;hrend der Laufzeit des Vertrages &uuml;bermittelt werden m&uuml;ssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen: ab 1. Juli 2008 m&uuml;ssen die Versicherer angeben, welche Kosten sie in die Pr&auml;mie eingerechnet haben.<span id="more-2361"></span></p><p>Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert:</p><blockquote><p> Bleiben den Versicherungsnehmern Art und H&ouml;he der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigen bestimmte Entscheidung dar&uuml;ber unm&ouml;glich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschlie&szlig;en wollen.</p></blockquote><p>Diese Entscheidung des BVerfG bezieht sich zwar formell nur auf die Lebensversicherung, die Aussage hat aber dar&uuml;ber hinaus Bedeutung.</p><p>Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europ&auml;ische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information &uuml;ber Geb&uuml;hren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europ&auml;ischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/WpHG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 WpHG: Allgemeine Verhaltensregeln">§ 31</a> Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergesch&auml;ft der Banken entschieden, dass der Kunde &uuml;ber R&uuml;ckverg&uuml;tungen zugunsten der Banken aufgekl&auml;rt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung m&ouml;glicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV f&uuml;gt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein und kann damit Signalwirkung auch f&uuml;r andere Bereiche des Versicherungswesens wie beispielsweise die Riester-Rente haben.</p><p>F&uuml;r eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1. Juli 2008 f&uuml;r alle Neuvertr&auml;ge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten k&uuml;nftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders &uuml;bersichtlicher und verst&auml;ndlicher Weise &uuml;ber die f&uuml;r den Abschluss oder die Erf&uuml;llung des Vertrages besonders wichtigen Umst&auml;nde informiert.</p><p>Die Verordnung enth&auml;lt weiterhin zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung in einer Verordnung dient der Vereinheitlichung und tr&auml;gt damit auch dazu bei, dem Rechtssuchenden die Orientierung zu erleichtern.</p><p>Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, mit &Uuml;bergangfristen bis zum 30. Juni 2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1. Juli 2008 in Kraft.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/infomationspflichten-beim-versicherungsvertrag/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Risikobegrenzungsgesetz</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz-2#comments</comments> <pubDate>Mon, 03 Dec 2007 06:26:39 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[Kapitalanlage]]></category> <category><![CDATA[Kapitalbeteiligung]]></category> <category><![CDATA[Kauf]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/risikobegrenzungsgesetz-2-2320/</guid> <description><![CDATA[Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines &#8220;Risikobegrenzungsgesetzes&#8221; steht jetzt zur Beratung im parlamentarischen Verfahren an. Mit einer Reihe von Ma&#223;nahmen soll der Entwurf die Transparenz verbessern und Finanzinvestoren von unerw&#252;nschten Aktionen abhalten. Er flankiert das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen f&#252;r Kapitalbeteiligungen, dessen Entwurf die Bundesregierung bereits im August beschlossen hatte. Das Risikobegrenzungsgesetz schreibt vor, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines &#8220;Risikobegrenzungsgesetzes&#8221; steht jetzt zur Beratung im parlamentarischen Verfahren an. Mit einer Reihe von Ma&szlig;nahmen soll der Entwurf die Transparenz verbessern und Finanzinvestoren von unerw&uuml;nschten Aktionen abhalten. Er flankiert das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen f&uuml;r Kapitalbeteiligungen, dessen Entwurf die Bundesregierung bereits im August beschlossen hatte.<span id="more-2320"></span></p><p>Das Risikobegrenzungsgesetz schreibt vor, dass Aktion&auml;re mit mindestens zehn Prozent der Stimmrechte k&uuml;nftig offen legen m&uuml;ssen, welche Ziele sie verfolgen und woher ihre Mittel stammen. Gleichzeitig k&ouml;nnen Investoren ihre Identit&auml;t nicht mehr hinter Treuh&auml;ndern oder Banken verstecken. Wer im Aktienregister eingetragen ist, muss auf Anfrage Auskunft geben, ob ihm die Aktien selbst geh&ouml;ren oder f&uuml;r wen die Anteile gehalten werden.</p><p>Der Gesetzentwurf erschwert zudem das gemeinsame Vorgehen von Aktion&auml;ren, das so genannte &#8220;acting in concert&#8221;. Dies betrifft k&uuml;nftig auch den abgestimmten Kauf von Anteilen sowie das abgestimmte Verhalten im Vorfeld von Hauptversammlungen. Sanktionen drohen zudem Aktion&auml;ren, die vor einer Hauptversammlung unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen. Wer hierbei seiner Meldepflicht nicht nachkommt, kann seine Stimmrechte sechs Monate nicht aus&uuml;ben.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#8220;Gespaltene Beitragspflicht&#8221; bei einem geschlossenen Immobilienfonds</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/gespaltene-beitragspflicht-bei-einem-geschlossenen-immobilienfonds</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/gespaltene-beitragspflicht-bei-einem-geschlossenen-immobilienfonds#comments</comments> <pubDate>Tue, 27 Nov 2007 09:57:40 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[GbR]]></category> <category><![CDATA[Geschlossener Immbolienfonds]]></category> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/gespaltene-beitragspflicht-bei-einem-geschlossenen-immobilienfonds-2297/</guid> <description><![CDATA[Der f&#252;r das Gesellschaftsrecht zust&#228;ndige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich erneut mit der Frage der Zul&#228;ssigkeit von &#8211; zu der festen Einlageschuld des Gesellschafters hinzutretenden &#8211; laufenden finanziellen Belastungen der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds zu befassen. Konkret ging es um die Beurteilung einer so genannten &#8220;gespaltenen Beitragspflicht&#8221; im Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Immobilienfonds. Die Beklagten [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der f&uuml;r das Gesellschaftsrecht zust&auml;ndige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich erneut mit der Frage der Zul&auml;ssigkeit von &#8211; zu der festen Einlageschuld des Gesellschafters hinzutretenden &#8211; laufenden finanziellen Belastungen der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds zu befassen. Konkret ging es um die Beurteilung einer so genannten &#8220;gespaltenen Beitragspflicht&#8221; im Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Immobilienfonds.<span id="more-2297"></span></p><p>Die Beklagten in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall sind im Jahre 1997 der klagenden Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts (GbR) beigetreten, deren Unternehmensgegenstand die Renovierung eines Wohn- und Gesch&auml;ftshauses in Berlin war. Nach dem Gesellschaftsvertrag betrug das Eigenkapital 4,415 Mio. DM, die Gesamtkosten des Bauvorhabens sollten 12,9 Mio. DM nicht &uuml;berschreiten. In H&ouml;he der Differenz zwischen Eigenkapital und Gesamtkosten nahm die Gesellschaft f&uuml;r die Gesellschafter Darlehen auf. Der &#8211; insoweit in Berlin einer Vielzahl derartiger Immobilien-GbR wortgleich zugrunde liegende &#8211; Gesellschaftsvertrag sieht weiter vor, dass die Gesellschafter neben einer einmal zu zahlenden Einlage anteilige Einzahlungen zu leisten haben, wenn der von der GbR erwirtschaftete &Uuml;berschuss nicht f&uuml;r die Bedienung der Darlehen ausreichen sollte. Nachdem die Beklagten zun&auml;chst mehrere Jahre lang die von ihnen auf dieser Grundlage geforderten viertelj&auml;hrlichen Zahlungen geleistet hatten, verweigerten sie ab Mitte 2004 weitere Leistungen mit der Begr&uuml;ndung, die Nachschusspflicht sei nicht rechtswirksam begr&uuml;ndet worden. Die klagende GbR, die den gegenteiligen Standpunkt vertritt, hat von den Beklagten u. a. sechs Vierteljahresraten der Jahre 2004 und 2005 mit der Klage geltend gemacht.</p><p>Das Berufungsgericht hat eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten mit der Begr&uuml;ndung verneint, der Gesellschaftsvertrag enthalte f&uuml;r eine derartige Verpflichtung keine ausreichende Grundlage. Das nach dem Gesellschaftsvertrag f&uuml;r das Entstehen der Einzahlungspflicht ma&szlig;gebliche Kriterium des &#8220;nicht ausreichenden erwirtschafteten &Uuml;berschusses&#8221; sei nach Grund und H&ouml;he nicht hinreichend konkretisiert. Die Gesellschafter h&auml;tten daher bei ihrem Beitritt nicht, wie nach der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, das Ausma&szlig; der zus&auml;tzlichen Belastungen hinreichend absch&auml;tzen k&ouml;nnen.</p><p>Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das klagezusprechende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt. Der Senat ist zwar dem Berufungsgericht darin gefolgt, dass sich bei einer isoliert den Gesellschaftsvertrag in den Blick nehmenden Beurteilung &#8211; anders als dies ein anderer Senat des Berufungsgerichts in mehreren demn&auml;chst beim Senat anstehenden Verfahren dem wortgleichen Gesellschaftsvertrag entnimmt &#8211; aus diesem keine Zahlungspflicht der Beklagten herleiten lasse. Das rechtfertigte die Klageabweisung indessen nicht, weil das Berufungsgericht in dem heute entschiedenen Fall zu Unrecht allein den Text des Gesellschaftsvertrages verwertet und deshalb den vorgetragenen Sachverhalt nicht vollst&auml;ndig gew&uuml;rdigt hat. Im Zusammenhang mit den Angaben in der von den Beklagten unterschriebenen Beitrittserkl&auml;rung zu der GbR ergibt sich hier aus dem Gesellschaftsvertrag die vom Berufungsgericht vermisste, nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats erforderliche ausreichende Klarheit dar&uuml;ber, dass und in welcher maximalen H&ouml;he die Beklagten &uuml;ber den ziffernm&auml;&szlig;ig festgelegten Einlagebetrag hinausgehende laufende Beitragspflichten in der Zeit ihrer Mitgliedschaft in der GbR treffen.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 230/06" target="_blank" title="BGH, 05.11.2007 - II ZR 230/06: Gesellschaftsrecht - &quot;Gespaltene Beitragspflicht&quot;">II ZR 230/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/gespaltene-beitragspflicht-bei-einem-geschlossenen-immobilienfonds/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Neue F&#252;hrungsstruktur f&#252;r die BaFin</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-fuehrungsstruktur-fuer-die-bafin</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-fuehrungsstruktur-fuer-die-bafin#comments</comments> <pubDate>Tue, 16 Oct 2007 11:03:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[BaFin]]></category> <category><![CDATA[Finanzdienstleistungsaufsicht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/neue-fuehrungsstruktur-fuer-die-bafin-2207/</guid> <description><![CDATA[Die Bundesregierung hat f&#252;nf Jahre nach Gr&#252;ndung der Bundesanstalt f&#252;r Finanzdienstleistungen (BaFin) eine Reform der Leitungsorganisation auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss einen Gesetzentwurf, wonach k&#252;nftig ein f&#252;nfk&#246;pfiges Direktorium die Finanzaufsicht f&#252;hrt. An der Seite des Pr&#228;sidenten arbeiten dann vier Exekutivdirektoren mit eigenen Gesch&#228;ftsbereichen. Der Pr&#228;sident ist danach f&#252;r die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat f&uuml;nf Jahre nach Gr&uuml;ndung der Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungen (BaFin) eine Reform der Leitungsorganisation auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss einen Gesetzentwurf, wonach k&uuml;nftig ein f&uuml;nfk&ouml;pfiges Direktorium die Finanzaufsicht f&uuml;hrt. An der Seite des Pr&auml;sidenten arbeiten dann vier Exekutivdirektoren mit eigenen Gesch&auml;ftsbereichen.<span id="more-2207"></span></p><p>Der Pr&auml;sident ist danach f&uuml;r die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt zust&auml;ndig. Die vier k&uuml;nftigen Exekutivdirektoren sind mit den Gesch&auml;ftsbereichen Grundsatzfragen/Innere Verwaltung, Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht betraut. Gemeinsam mit dem Pr&auml;sidenten bilden sie das f&uuml;nfk&ouml;pfige Direktorium, das die Bundesanstalt mit ihren rund 1600 Mitarbeitern leitet. Unabh&auml;ngig von der aktuellen BaFin-Reform wird die Bundesregierung in den kommenden Monaten &uuml;ber eine Neuregelung der Bankenaufsicht entscheiden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-fuehrungsstruktur-fuer-die-bafin/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Betriebliche Altersvorsorge auch nach 2008 sozialversicherungsfrei</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/betriebliche-altersvorsorge-auch-nach-2008-sozialversicherungsfrei</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/betriebliche-altersvorsorge-auch-nach-2008-sozialversicherungsfrei#comments</comments> <pubDate>Thu, 11 Oct 2007 23:53:21 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/betriebliche-altersvorsorge-auch-nach-2008-sozialversicherungsfrei-2199/</guid> <description><![CDATA[Die Bundesregierung plant, die Sozialversicherungsfreiheit der betrieblichen Altersvorsorge &#252;ber das Jahr 2008 hinweg fortschreiben. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf sieht au&#223;erdem vor, das Alter, bis zu dem Arbeitnehmer in einem Unternehmen besch&#228;ftigt sein m&#252;ssen, um Anspruch auf die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zu haben, von derzeit 30 Jahren auf 25 Jahre abzusenken. Das kr&#228;ftige Wachstum der betrieblichen Altersvorsorge [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung plant, die Sozialversicherungsfreiheit der betrieblichen Altersvorsorge &uuml;ber das Jahr 2008 hinweg fortschreiben. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf sieht au&szlig;erdem vor, das Alter, bis zu dem Arbeitnehmer in einem Unternehmen besch&auml;ftigt sein m&uuml;ssen, um Anspruch auf die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zu haben, von derzeit 30 Jahren auf 25 Jahre abzusenken. <span id="more-2199"></span></p><p>Das kr&auml;ftige Wachstum der betrieblichen Altersvorsorge sei in erster Linie auf die Steuer- und Beitragsfreiheit der Vorsorgezahlungen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, schreibt die Regierung in ihrer Begr&uuml;ndung. Der bevorstehende Wegfall der Beitragsfreiheit habe dieses Wachstum jedoch merklich abgeschw&auml;cht. Da das Ziel einer fl&auml;chendeckenden freiwilligen kapitalgedeckten Altersvorsorge jedoch noch nicht erreicht sei, gelte es sichere und langfristige Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre sei n&ouml;tig geworden, da viele Besch&auml;ftigte, insbesondere kindererziehende junge Frauen vor dem 30. Lebensjahr aus den Unternehmen ausscheiden und dadurch eine Vorraussetzung auf die Betriebsrentenanwartschaft nicht erf&uuml;llen k&ouml;nnen. Der Bundesrat begr&uuml;&szlig;t in seiner Stellungnahme die geplante Beibehaltung der Beitragsfreiheit. Bedauert wird jedoch, dass die betriebliche Altersvorsorge &#8211; insbesondere bei kleinen und mittelst&auml;ndischen Unternehmen &#8211; bisher noch zu wenig verbreitet sei. Die bestehenden Bestimmungen seien f&uuml;r viele Unternehmer zu kostentr&auml;chtig und kompliziert. Diese Kritik teilt die Bundesregierung jedoch nicht, wie aus ihrer Gegen&auml;u&szlig;erung zu entnehmen ist. Arbeitgeber k&ouml;nnten vielmehr auf der Grundlage der bestehenden Grundregelungen und den vielen Kombinationsm&ouml;glichkeiten ein passendes Konzept f&uuml;r die betriebliche Altersvorsorge in ihrem Unternehmen finden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/betriebliche-altersvorsorge-auch-nach-2008-sozialversicherungsfrei/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verj&#228;hrung f&#252;r R&#252;ckforderungsanspr&#252;che bei kreditfinanzierten Immobilienk&#228;ufen</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/verjaehrung-fuer-rueckforderungsansprueche-bei-kreditfinanzierten-immobilienkaeufen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/verjaehrung-fuer-rueckforderungsansprueche-bei-kreditfinanzierten-immobilienkaeufen#comments</comments> <pubDate>Thu, 04 Oct 2007 19:00:29 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[Immobilienkredite]]></category> <category><![CDATA[Rückforderungsansprüche]]></category> <category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category> <category><![CDATA[Verjährung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/verjaehrung-fuer-rueckforderungsansprueche-bei-kreditfinanzierten-immobilienkaeufen-2175/</guid> <description><![CDATA[Bei kreditfinanzierten Immobilienk&#228;ufen wird die Verj&#228;hrungsfrist aufgrund der komplizierten Rechtslage erst nach Rechtsberatung in Gang gesetzt, so jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung. Nach &#167; 199 BGB beginnt der Lauf der Verj&#228;hrungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegr&#252;ndenden Umst&#228;nde. Diese Kenntnis hat der Gl&#228;ubiger, wenn er die Tatsache kennt, die die Voraussetzungen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Bei kreditfinanzierten Immobilienk&auml;ufen wird die Verj&auml;hrungsfrist aufgrund der komplizierten Rechtslage erst nach Rechtsberatung in Gang gesetzt, so jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung.<span id="more-2175"></span></p><p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und H&ouml;chstfristen">&sect; 199 BGB</a> beginnt der Lauf der Verj&auml;hrungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegr&uuml;ndenden Umst&auml;nde. Diese Kenntnis hat der Gl&auml;ubiger, wenn er die Tatsache kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. F&uuml;r die R&uuml;ckforderungsanspr&uuml;che von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken hat das OLG Frankfurt jetzt allerdings die H&uuml;rde h&ouml;her gelegt. Nach seiner Ansicht beruhen diese R&uuml;ckforderungsanspr&uuml;che auf einer so un&uuml;bersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verj&auml;hrungsfrist hierf&uuml;r erst mit einer Beratung &uuml;ber die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird.</p><p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Mai 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 125/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">9 U 125/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/verjaehrung-fuer-rueckforderungsansprueche-bei-kreditfinanzierten-immobilienkaeufen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Neue Rahmenbedingungen f&#252;r Kapitalbeteiligungen</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-rahmenbedingungen-fuer-kapitalbeteiligungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-rahmenbedingungen-fuer-kapitalbeteiligungen#comments</comments> <pubDate>Thu, 20 Sep 2007 07:10:15 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[KG]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/neue-rahmenbedingungen-fuer-kapitalbeteiligungen-2152/</guid> <description><![CDATA[Nach der Stellungnahme des Bundesrates wird die Bundesregierung jetzt den Entwurf des &#8220;Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen f&#252;r Kapitalbeteiligungen&#8221; (MoRaKG) dem Bundestag zuleiten. Den Kern bildet ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz, das die Kapitalbeschaffung f&#252;r junge und mittelst&#228;ndische Unternehmen erleichtern soll. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften erhalten hiernach steuerliche Verg&#252;nstigungen, wenn sie sich an so genannten Zielgesellschaften beteiligen. Diese d&#252;rfen nicht [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Stellungnahme des Bundesrates wird die Bundesregierung jetzt den Entwurf des &#8220;Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen f&uuml;r Kapitalbeteiligungen&#8221; (MoRaKG) dem Bundestag zuleiten. Den Kern bildet ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz, das die Kapitalbeschaffung f&uuml;r junge und mittelst&auml;ndische Unternehmen erleichtern soll.<span id="more-2152"></span></p><p>Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften erhalten hiernach steuerliche Verg&uuml;nstigungen, wenn sie sich an so genannten Zielgesellschaften beteiligen. Diese d&uuml;rfen nicht &auml;lter als zehn Jahre und nicht b&ouml;rsennotiert sein sowie &uuml;ber h&ouml;chstens 20 Millionen Euro Eigenkapital verf&uuml;gen. Diese Regelung garantiert, dass junge und mittelst&auml;ndische Unternehmen von dieser Form der Kapitalbeschaffung profitieren.</p><p>Mit diesem Gesetz, das noch 2007 verabschiedet werden soll, soll insbesondere die Finanzierung von Gr&uuml;ndungen in der Spitzen- und Hochtechnologie gef&ouml;rdert werden. Das neue Gesetz steht in engem Zusammenhang mit dem geplanten Risikobegrenzungsgesetz sowie der bereits beschlossenen Unternehmenssteuerreform.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-rahmenbedingungen-fuer-kapitalbeteiligungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Risikobegrenzungsgesetz</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz#comments</comments> <pubDate>Thu, 16 Aug 2007 19:13:38 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[Kapitalanlage]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/risikobegrenzungsgesetz-2043/</guid> <description><![CDATA[Die Bundesregierung hat den Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)&#8221; in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz soll das Gesetz zur Modernisierung der Rahrnenbedingungen fur Kapitalbeteiligungen erg&#228;nzen. In dem Risikobegrenzungsgesetz werden Ma&#223;nahrnen zusammengefasst, die unerw&#252;nschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren auch t&#228;tig sind, entgegenwirken sollen. Ein erster &#220;berblick &#252;ber den [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat den Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)&#8221; in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.</p><p>Das Gesetz soll das Gesetz zur Modernisierung der Rahrnenbedingungen fur Kapitalbeteiligungen erg&auml;nzen. In dem Risikobegrenzungsgesetz werden Ma&szlig;nahrnen zusammengefasst,<br /> die unerw&uuml;nschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren auch t&auml;tig<br /> sind, entgegenwirken sollen.<span id="more-2043"></span></p><p>Ein erster &Uuml;berblick &uuml;ber den Gesetzentwurf findet sich im <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_86/DE/Aktuelles/Pressemitteilungen/2007/08/20071508__PM091a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" title="BMF: Risikobegrenzungsgesetz">Internetangebot des Bundesfinanzministeriums</a>.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz#comments</comments> <pubDate>Tue, 31 Jul 2007 11:31:30 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[BaFin]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz-2002/</guid> <description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Modernisierung der Aufsichtsstruktur der Bundesanstalt f&#252;r Finanzdienstleistungsaufsicht Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz)&#8221; vorgelegt. Der Entwurf des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzes findet sich im Internet-Angebot des BMF, ebenso wie eine]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Modernisierung der Aufsichtsstruktur der Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungsaufsicht Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz)&#8221; vorgelegt.<span id="more-2002"></span></p><p>Der Entwurf des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzes findet sich im <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Geld__und__Kredit/Aktuelle__Gesetze/006__a,property=publicationFile.pdf" title="Referentenentwurf Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz">Internet-Angebot des BMF</a>, ebenso wie eine <a href=&#8221;http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Geld__und__Kredit/Aktuelle__Gesetze/006__b,property=publicationFile.pdf&#8221; title=&#8221;Gesetzesbegr&uuml;ndung BMF&#8221;)Begr&uuml;ndung zum Gesetzesentwurf.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Filmfonds-Beteiligungen</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/filmfonds-beteiligungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/filmfonds-beteiligungen#comments</comments> <pubDate>Thu, 21 Jun 2007 10:22:47 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category> <category><![CDATA[GmbH]]></category> <category><![CDATA[Insolvenz]]></category> <category><![CDATA[KG]]></category> <category><![CDATA[Werbung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/filmfonds-beteiligungen-1942/</guid> <description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte in drei Verfahren &#252;ber Schadensersatzanspr&#252;che wegen Beteiligung an einem Filmfonds zu entscheiden. Dabei hat der BGH auch f&#252;r den Filmfonds die Grunds&#228;tze der Prospekthaftung zur&#252;ck gegriffen. Die Kl&#228;ger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage &#252;ber 100.000 DM zuz&#252;glich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH &#038; Co. Dritte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hatte in drei Verfahren &uuml;ber Schadensersatzanspr&uuml;che wegen Beteiligung an einem Filmfonds zu entscheiden. Dabei hat der BGH auch f&uuml;r den Filmfonds die Grunds&auml;tze der Prospekthaftung zur&uuml;ck gegriffen.<span id="more-1942"></span></p><p>Die Kl&auml;ger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage &uuml;ber 100.000 DM zuz&uuml;glich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH &#038; Co. Dritte KG. Diese Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin von ihr und anderen Fondsgesellschaften &uuml;berwiesene Gelder nicht zur&uuml;ckzuerlangen waren und Erl&ouml;sausfallversicherungen f&uuml;r aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht abgeschlossen waren.</p><p>Wegen behaupteter M&auml;ngel des Prospekts begehren die Kl&auml;ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr&uuml;che aus ihrer Beteiligung R&uuml;ckzahlung der eingezahlten Betr&auml;ge. Die Kl&auml;ger halten die Beklagte zu 1  Tochtergesellschaft einer international t&auml;tigen Gro&szlig;bank &#8211; als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f&uuml;r prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Prospektherausgeberin mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh&auml;nderin f&uuml;r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr&uuml;fungsgesellschaft, nehmen die Kl&auml;ger wegen behaupteter Fehler bei der von ihr vorgenommenen Pr&uuml;fung des Prospekts in Anspruch.</p><p>Die Klagen der drei Anleger hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil diese befanden, der zur Einwerbung verwendete Prospekt sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, bei dem noch zahlreiche Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anh&auml;ngig sind, hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zur&uuml;ckverwiesen. In zwei Verfahren hat er allerdings die gegen die Wirtschaftspr&uuml;fungsgesellschaft gerichteten Klagen abgewiesen.</p><p>Abweichend von den Vorinstanzen hat der III. Zivilsenat einen Prospektmangel darin gesehen, dass der Prospekt in seinem Abschnitt &#8220;Risiken der Beteiligung&#8221; im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) nicht eindeutig genug darauf hinweist, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht. Dar&uuml;ber hinaus hat er es gegebenenfalls f&uuml;r kl&auml;rungsbed&uuml;rftig angesehen, ob der Beklagten zu 1 bereits im Jahr 1999 bekannt war, dass bei einem Vorg&auml;ngerfonds mit Produktionen begonnen wurde, ehe Einzelpolicen einer Erl&ouml;sausfallversicherung vorgelegen h&auml;tten, und dass ein Abschluss von Einzelversicherungen daran gescheitert sei, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien.</p><p>Ob die Beklagte zu 1 ? als Mitinitiatorin oder Hintermann oder wegen unerlaubter Handlung ? f&uuml;r die angef&uuml;hrten Prospektm&auml;ngel verantwortlich gemacht werden kann, muss im weiteren Verfahren gepr&uuml;ft werden. Die hierf&uuml;r ma&szlig;geblichen Gesichtspunkte sind von den Berufungsgerichten, die zum Teil eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bejaht, zum Teil verneint haben, noch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden.</p><p>Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der III. Zivilsenat eine Prospekthaftung als Garantin verneint, weil der Prospekt keine Erkl&auml;rung der Wirtschaftspr&uuml;fungsgesellschaft enth&auml;lt. Vielmehr hei&szlig;t es in ihm nur, eine namhafte Wirtschaftspr&uuml;fungsgesellschaft sei mit der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden und werde &uuml;ber das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht werde nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf&uuml;gung gestellt. Der III. Zivilsenat hat allerdings eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter f&uuml;r m&ouml;glich gehalten, wenn der Anleger den Prospektpr&uuml;fungsbericht vor seiner Anlageentscheidung angefordert hat. Hingegen gen&uuml;gt nicht die allgemeine Vorstellung des Anlegers, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht f&uuml;r unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. Er hat daher die Klagen zweier Anleger, die von der Existenz des Gutachtens keine Kenntnis und &uuml;ber seinen Inhalt auch nicht mit dem Vermittler gesprochen hatten, abgewiesen.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteile vom 14. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 185/05" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 185/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 300/05" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 300/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 125/06" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 125/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/filmfonds-beteiligungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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