<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Schlosser Aktuell &#187; Kapitalanlagerecht</title>
	<atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.raschlosser.com</link>
	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Jan 2012 07:15:39 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Infomationspflichten beim Versicherungsvertrag</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/infomationspflichten-beim-versicherungsvertrag</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/infomationspflichten-beim-versicherungsvertrag#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 19:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitallebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/infomationspflichten-beim-versicherungsvertrag-2361/</guid>
		<description><![CDATA[Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verkündet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen: ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verkündet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen: ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben.<span id="more-2361"></span></p>
<p>Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: </p>
<blockquote><p>
Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigen bestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.</p></blockquote>
<p>Diese Entscheidung des BVerfG bezieht sich zwar formell nur auf die Lebensversicherung, die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung. </p>
<p>Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/WpHG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 WpHG: Allgemeine Verhaltensregeln">31</a> Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein und kann damit Signalwirkung auch für andere Bereiche des Versicherungswesens wie beispielsweise die Riester-Rente haben. </p>
<p>Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert. </p>
<p>Die Verordnung enthält weiterhin zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung in einer Verordnung dient der Vereinheitlichung und trägt damit auch dazu bei, dem Rechtssuchenden die Orientierung zu erleichtern. </p>
<p>Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, mit Übergangfristen bis zum 30. Juni 2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1. Juli 2008 in Kraft. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/infomationspflichten-beim-versicherungsvertrag/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Risikobegrenzungsgesetz</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz-2</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz-2#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 03 Dec 2007 06:26:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/risikobegrenzungsgesetz-2-2320/</guid>
		<description><![CDATA[Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines &#8220;Risikobegrenzungsgesetzes&#8221; steht jetzt zur Beratung im parlamentarischen Verfahren an. Mit einer Reihe von Maßnahmen soll der Entwurf die Transparenz verbessern und Finanzinvestoren von unerwünschten Aktionen abhalten. Er flankiert das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen, dessen Entwurf die Bundesregierung bereits im August beschlossen hatte. Das Risikobegrenzungsgesetz schreibt vor, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines &#8220;Risikobegrenzungsgesetzes&#8221; steht jetzt zur Beratung im parlamentarischen Verfahren an. Mit einer Reihe von Maßnahmen soll der Entwurf die Transparenz verbessern und Finanzinvestoren von unerwünschten Aktionen abhalten. Er flankiert das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen, dessen Entwurf die Bundesregierung bereits im August beschlossen hatte.<span id="more-2320"></span></p>
<p>Das Risikobegrenzungsgesetz schreibt vor, dass Aktionäre mit mindestens zehn Prozent der Stimmrechte künftig offen legen müssen, welche Ziele sie verfolgen und woher ihre Mittel stammen. Gleichzeitig können Investoren ihre Identität nicht mehr hinter Treuhändern oder Banken verstecken. Wer im Aktienregister eingetragen ist, muss auf Anfrage Auskunft geben, ob ihm die Aktien selbst gehören oder für wen die Anteile gehalten werden.</p>
<p>Der Gesetzentwurf erschwert zudem das gemeinsame Vorgehen von Aktionären, das so genannte &#8220;acting in concert&#8221;. Dies betrifft künftig auch den abgestimmten Kauf von Anteilen sowie das abgestimmte Verhalten im Vorfeld von Hauptversammlungen. Sanktionen drohen zudem Aktionären, die vor einer Hauptversammlung unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen. Wer hierbei seiner Meldepflicht nicht nachkommt, kann seine Stimmrechte sechs Monate nicht ausüben.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz-2/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Gespaltene Beitragspflicht&#8221; bei einem geschlossenen Immobilienfonds</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/gespaltene-beitragspflicht-bei-einem-geschlossenen-immobilienfonds</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/gespaltene-beitragspflicht-bei-einem-geschlossenen-immobilienfonds#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Nov 2007 09:57:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlossener Immbolienfonds]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/gespaltene-beitragspflicht-bei-einem-geschlossenen-immobilienfonds-2297/</guid>
		<description><![CDATA[Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich erneut mit der Frage der Zulässigkeit von &#8211; zu der festen Einlageschuld des Gesellschafters hinzutretenden &#8211; laufenden finanziellen Belastungen der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds zu befassen. Konkret ging es um die Beurteilung einer so genannten &#8220;gespaltenen Beitragspflicht&#8221; im Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Immobilienfonds. Die Beklagten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich erneut mit der Frage der Zulässigkeit von &#8211; zu der festen Einlageschuld des Gesellschafters hinzutretenden &#8211; laufenden finanziellen Belastungen der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds zu befassen. Konkret ging es um die Beurteilung einer so genannten &#8220;gespaltenen Beitragspflicht&#8221; im Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Immobilienfonds.<span id="more-2297"></span></p>
<p>Die Beklagten in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall sind im Jahre 1997 der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beigetreten, deren Unternehmensgegenstand die Renovierung eines Wohn- und Geschäftshauses in Berlin war. Nach dem Gesellschaftsvertrag betrug das Eigenkapital 4,415 Mio. DM, die Gesamtkosten des Bauvorhabens sollten 12,9 Mio. DM nicht überschreiten. In Höhe der Differenz zwischen Eigenkapital und Gesamtkosten nahm die Gesellschaft für die Gesellschafter Darlehen auf. Der &#8211; insoweit in Berlin einer Vielzahl derartiger Immobilien-GbR wortgleich zugrunde liegende &#8211; Gesellschaftsvertrag sieht weiter vor, dass die Gesellschafter neben einer einmal zu zahlenden Einlage anteilige Einzahlungen zu leisten haben, wenn der von der GbR erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreichen sollte. Nachdem die Beklagten zunächst mehrere Jahre lang die von ihnen auf dieser Grundlage geforderten vierteljährlichen Zahlungen geleistet hatten, verweigerten sie ab Mitte 2004 weitere Leistungen mit der Begründung, die Nachschusspflicht sei nicht rechtswirksam begründet worden. Die klagende GbR, die den gegenteiligen Standpunkt vertritt, hat von den Beklagten u. a. sechs Vierteljahresraten der Jahre 2004 und 2005 mit der Klage geltend gemacht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten mit der Begründung verneint, der Gesellschaftsvertrag enthalte für eine derartige Verpflichtung keine ausreichende Grundlage. Das nach dem Gesellschaftsvertrag für das Entstehen der Einzahlungspflicht maßgebliche Kriterium des &#8220;nicht ausreichenden erwirtschafteten Überschusses&#8221; sei nach Grund und Höhe nicht hinreichend konkretisiert. Die Gesellschafter hätten daher bei ihrem Beitritt nicht, wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, das Ausmaß der zusätzlichen Belastungen hinreichend abschätzen können.</p>
<p>Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das klagezusprechende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt. Der Senat ist zwar dem Berufungsgericht darin gefolgt, dass sich bei einer isoliert den Gesellschaftsvertrag in den Blick nehmenden Beurteilung &#8211; anders als dies ein anderer Senat des Berufungsgerichts in mehreren demnächst beim Senat anstehenden Verfahren dem wortgleichen Gesellschaftsvertrag entnimmt &#8211; aus diesem keine Zahlungspflicht der Beklagten herleiten lasse. Das rechtfertigte die Klageabweisung indessen nicht, weil das Berufungsgericht in dem heute entschiedenen Fall zu Unrecht allein den Text des Gesellschaftsvertrages verwertet und deshalb den vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat. Im Zusammenhang mit den Angaben in der von den Beklagten unterschriebenen Beitrittserklärung zu der GbR ergibt sich hier aus dem Gesellschaftsvertrag die vom Berufungsgericht vermisste, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche ausreichende Klarheit darüber, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten über den ziffernmäßig festgelegten Einlagebetrag hinausgehende laufende Beitragspflichten in der Zeit ihrer Mitgliedschaft in der GbR treffen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 230/06" target="_blank" title="BGH, 05.11.2007 - II ZR 230/06: Gesellschaftsrecht - &quot;Gespaltene Beitragspflicht&quot;">II ZR 230/06</a> </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/gespaltene-beitragspflicht-bei-einem-geschlossenen-immobilienfonds/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Neue Führungsstruktur für die BaFin</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-fuehrungsstruktur-fuer-die-bafin</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-fuehrungsstruktur-fuer-die-bafin#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Oct 2007 11:03:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[BaFin]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzdienstleistungsaufsicht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/neue-fuehrungsstruktur-fuer-die-bafin-2207/</guid>
		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat fünf Jahre nach Gründung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) eine Reform der Leitungsorganisation auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss einen Gesetzentwurf, wonach künftig ein fünfköpfiges Direktorium die Finanzaufsicht führt. An der Seite des Präsidenten arbeiten dann vier Exekutivdirektoren mit eigenen Geschäftsbereichen. Der Präsident ist danach für die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat fünf Jahre nach Gründung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) eine Reform der Leitungsorganisation auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss einen Gesetzentwurf, wonach künftig ein fünfköpfiges Direktorium die Finanzaufsicht führt. An der Seite des Präsidenten arbeiten dann vier Exekutivdirektoren mit eigenen Geschäftsbereichen.<span id="more-2207"></span></p>
<p>Der Präsident ist danach für die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt zuständig. Die vier künftigen Exekutivdirektoren sind mit den Geschäftsbereichen Grundsatzfragen/Innere Verwaltung, Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht betraut. Gemeinsam mit dem Präsidenten bilden sie das fünfköpfige Direktorium, das die Bundesanstalt mit ihren rund 1600 Mitarbeitern leitet. Unabhängig von der aktuellen BaFin-Reform wird die Bundesregierung in den kommenden Monaten über eine Neuregelung der Bankenaufsicht entscheiden. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-fuehrungsstruktur-fuer-die-bafin/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Betriebliche Altersvorsorge auch nach 2008 sozialversicherungsfrei</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/betriebliche-altersvorsorge-auch-nach-2008-sozialversicherungsfrei</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/betriebliche-altersvorsorge-auch-nach-2008-sozialversicherungsfrei#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Oct 2007 23:53:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/betriebliche-altersvorsorge-auch-nach-2008-sozialversicherungsfrei-2199/</guid>
		<description><![CDATA[Die Bundesregierung plant, die Sozialversicherungsfreiheit der betrieblichen Altersvorsorge über das Jahr 2008 hinweg fortschreiben. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf sieht außerdem vor, das Alter, bis zu dem Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt sein müssen, um Anspruch auf die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zu haben, von derzeit 30 Jahren auf 25 Jahre abzusenken. Das kräftige Wachstum der betrieblichen Altersvorsorge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung plant, die Sozialversicherungsfreiheit der betrieblichen Altersvorsorge über das Jahr 2008 hinweg fortschreiben. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf sieht außerdem vor, das Alter, bis zu dem Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt sein müssen, um Anspruch auf die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zu haben, von derzeit 30 Jahren auf 25 Jahre abzusenken. <span id="more-2199"></span></p>
<p>Das kräftige Wachstum der betrieblichen Altersvorsorge sei in erster Linie auf die Steuer- und Beitragsfreiheit der Vorsorgezahlungen zurückzuführen, schreibt die Regierung in ihrer Begründung. Der bevorstehende Wegfall der Beitragsfreiheit habe dieses Wachstum jedoch merklich abgeschwächt. Da das Ziel einer flächendeckenden freiwilligen kapitalgedeckten Altersvorsorge jedoch noch nicht erreicht sei, gelte es sichere und langfristige Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre sei nötig geworden, da viele Beschäftigte, insbesondere kindererziehende junge Frauen vor dem 30. Lebensjahr aus den Unternehmen ausscheiden und dadurch eine Vorraussetzung auf die Betriebsrentenanwartschaft nicht erfüllen können. Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die geplante Beibehaltung der Beitragsfreiheit. Bedauert wird jedoch, dass die betriebliche Altersvorsorge &#8211; insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen &#8211; bisher noch zu wenig verbreitet sei. Die bestehenden Bestimmungen seien für viele Unternehmer zu kostenträchtig und kompliziert. Diese Kritik teilt die Bundesregierung jedoch nicht, wie aus ihrer Gegenäußerung zu entnehmen ist. Arbeitgeber könnten vielmehr auf der Grundlage der bestehenden Grundregelungen und den vielen Kombinationsmöglichkeiten ein passendes Konzept für die betriebliche Altersvorsorge in ihrem Unternehmen finden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/betriebliche-altersvorsorge-auch-nach-2008-sozialversicherungsfrei/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verjährung für Rückforderungsansprüche bei kreditfinanzierten Immobilienkäufen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/verjaehrung-fuer-rueckforderungsansprueche-bei-kreditfinanzierten-immobilienkaeufen</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/verjaehrung-fuer-rueckforderungsansprueche-bei-kreditfinanzierten-immobilienkaeufen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Oct 2007 19:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienkredite]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/verjaehrung-fuer-rueckforderungsansprueche-bei-kreditfinanzierten-immobilienkaeufen-2175/</guid>
		<description><![CDATA[Bei kreditfinanzierten Immobilienkäufen wird die Verjährungsfrist aufgrund der komplizierten Rechtslage erst nach Rechtsberatung in Gang gesetzt, so jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung. Nach &#167; 199 BGB beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Diese Kenntnis hat der Gläubiger, wenn er die Tatsache kennt, die die Voraussetzungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei kreditfinanzierten Immobilienkäufen wird die Verjährungsfrist aufgrund der komplizierten Rechtslage erst nach Rechtsberatung in Gang gesetzt, so jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung.<span id="more-2175"></span></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen">&sect; 199 BGB</a> beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Diese Kenntnis hat der Gläubiger, wenn er die Tatsache kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. Für die Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken hat das OLG Frankfurt jetzt allerdings die Hürde höher gelegt. Nach seiner Ansicht beruhen diese Rückforderungsansprüche auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hierfür erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. </p>
<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Mai 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 125/06" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">9 U 125/06</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/verjaehrung-fuer-rueckforderungsansprueche-bei-kreditfinanzierten-immobilienkaeufen/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Neue Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-rahmenbedingungen-fuer-kapitalbeteiligungen</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-rahmenbedingungen-fuer-kapitalbeteiligungen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Sep 2007 07:10:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[KG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/neue-rahmenbedingungen-fuer-kapitalbeteiligungen-2152/</guid>
		<description><![CDATA[Nach der Stellungnahme des Bundesrates wird die Bundesregierung jetzt den Entwurf des &#8220;Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen&#8221; (MoRaKG) dem Bundestag zuleiten. Den Kern bildet ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz, das die Kapitalbeschaffung für junge und mittelständische Unternehmen erleichtern soll. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften erhalten hiernach steuerliche Vergünstigungen, wenn sie sich an so genannten Zielgesellschaften beteiligen. Diese dürfen nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Stellungnahme des Bundesrates wird die Bundesregierung jetzt den Entwurf des &#8220;Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen&#8221; (MoRaKG) dem Bundestag zuleiten. Den Kern bildet ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz, das die Kapitalbeschaffung für junge und mittelständische Unternehmen erleichtern soll.<span id="more-2152"></span></p>
<p>Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften erhalten hiernach steuerliche Vergünstigungen, wenn sie sich an so genannten Zielgesellschaften beteiligen. Diese dürfen nicht älter als zehn Jahre und nicht börsennotiert sein sowie über höchstens 20 Millionen Euro Eigenkapital verfügen. Diese Regelung garantiert, dass junge und mittelständische Unternehmen von dieser Form der Kapitalbeschaffung profitieren.</p>
<p>Mit diesem Gesetz, das noch 2007 verabschiedet werden soll, soll insbesondere die Finanzierung von Gründungen in der Spitzen- und Hochtechnologie gefördert werden. Das neue Gesetz steht in engem Zusammenhang mit dem geplanten Risikobegrenzungsgesetz sowie der bereits beschlossenen Unternehmenssteuerreform.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/neue-rahmenbedingungen-fuer-kapitalbeteiligungen/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Risikobegrenzungsgesetz</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Aug 2007 19:13:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlage]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/risikobegrenzungsgesetz-2043/</guid>
		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat den Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)&#8221; in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz soll das Gesetz zur Modernisierung der Rahrnenbedingungen fur Kapitalbeteiligungen ergänzen. In dem Risikobegrenzungsgesetz werden Maßnahrnen zusammengefasst, die unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren auch tätig sind, entgegenwirken sollen. Ein erster Überblick über den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat den Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)&#8221; in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.</p>
<p>Das Gesetz soll das Gesetz zur Modernisierung der Rahrnenbedingungen fur Kapitalbeteiligungen ergänzen. In dem Risikobegrenzungsgesetz werden Maßnahrnen zusammengefasst,<br />
die unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren auch tätig<br />
sind, entgegenwirken sollen.<span id="more-2043"></span></p>
<p>Ein erster Überblick über den Gesetzentwurf findet sich im <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_86/DE/Aktuelles/Pressemitteilungen/2007/08/20071508__PM091a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" title="BMF: Risikobegrenzungsgesetz">Internetangebot des Bundesfinanzministeriums</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/risikobegrenzungsgesetz/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 Jul 2007 11:31:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[BaFin]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz-2002/</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Modernisierung der Aufsichtsstruktur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz)&#8221; vorgelegt. Der Entwurf des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzes findet sich im Internet-Angebot des BMF, ebenso wie eine]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Modernisierung der Aufsichtsstruktur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz)&#8221; vorgelegt.<span id="more-2002"></span></p>
<p>Der Entwurf des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzes findet sich im <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Geld__und__Kredit/Aktuelle__Gesetze/006__a,property=publicationFile.pdf" title="Referentenentwurf Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz">Internet-Angebot des BMF</a>, ebenso wie eine <a href=&#8221;http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Geld__und__Kredit/Aktuelle__Gesetze/006__b,property=publicationFile.pdf&#8221; title=&#8221;Gesetzesbegründung BMF&#8221;)Begründung zum Gesetzesentwurf.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Filmfonds-Beteiligungen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/filmfonds-beteiligungen</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/filmfonds-beteiligungen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Jun 2007 10:22:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[KG]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/filmfonds-beteiligungen-1942/</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte in drei Verfahren über Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds zu entscheiden. Dabei hat der BGH auch für den Filmfonds die Grundsätze der Prospekthaftung zurück gegriffen. Die Kläger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH &#038; Co. Dritte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hatte in drei Verfahren über Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds zu entscheiden. Dabei hat der BGH auch für den Filmfonds die Grundsätze der Prospekthaftung zurück gegriffen.<span id="more-1942"></span></p>
<p>Die Kläger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH &#038; Co. Dritte KG. Diese Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin von ihr und anderen Fondsgesellschaften überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht abgeschlossen waren.</p>
<p>Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehren die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der eingezahlten Beträge. Die Kläger halten die Beklagte zu 1  Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank &#8211; als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Prospektherausgeberin mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nehmen die Kläger wegen behaupteter Fehler bei der von ihr vorgenommenen Prüfung des Prospekts in Anspruch.</p>
<p>Die Klagen der drei Anleger hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil diese befanden, der zur Einwerbung verwendete Prospekt sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, bei dem noch zahlreiche Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. In zwei Verfahren hat er allerdings die gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Klagen abgewiesen.</p>
<p>Abweichend von den Vorinstanzen hat der III. Zivilsenat einen Prospektmangel darin gesehen, dass der Prospekt in seinem Abschnitt &#8220;Risiken der Beteiligung&#8221; im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) nicht eindeutig genug darauf hinweist, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht. Darüber hinaus hat er es gegebenenfalls für klärungsbedürftig angesehen, ob der Beklagten zu 1 bereits im Jahr 1999 bekannt war, dass bei einem Vorgängerfonds mit Produktionen begonnen wurde, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten, und dass ein Abschluss von Einzelversicherungen daran gescheitert sei, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien.</p>
<p>Ob die Beklagte zu 1 ? als Mitinitiatorin oder Hintermann oder wegen unerlaubter Handlung ? für die angeführten Prospektmängel verantwortlich gemacht werden kann, muss im weiteren Verfahren geprüft werden. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte sind von den Berufungsgerichten, die zum Teil eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bejaht, zum Teil verneint haben, noch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden.</p>
<p>Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der III. Zivilsenat eine Prospekthaftung als Garantin verneint, weil der Prospekt keine Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält. Vielmehr heißt es in ihm nur, eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei mit der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden und werde über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht werde nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Der III. Zivilsenat hat allerdings eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn der Anleger den Prospektprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung angefordert hat. Hingegen genügt nicht die allgemeine Vorstellung des Anlegers, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. Er hat daher die Klagen zweier Anleger, die von der Existenz des Gutachtens keine Kenntnis und über seinen Inhalt auch nicht mit dem Vermittler gesprochen hatten, abgewiesen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteile vom 14. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 185/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 185/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 300/05" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 300/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 125/06" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 125/06</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/filmfonds-beteiligungen/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

