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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Handelsrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Preisangaben und Versandkosten</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jul 2009 20:46:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Verbraucher fragt sich bei vielen Kaufangeboten im Internet, wie es mit den Versandkosten aussieht (wenn er sich denn Gedanken darüber macht). Der Bundesgerichtshofs hat nun zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Verbraucher fragt sich bei vielen Kaufangeboten im Internet, wie es mit den Versandkosten aussieht (wenn er sich denn Gedanken darüber macht).<span id="more-3920"></span></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshofs hat nun zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.</p>
<p align="justify">Nach der Preisangabenverordnung, so der Bundesgerichtshof,  ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.</p>
<p align="justify">In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine &#8220;froogle.de&#8221; eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen &#8220;sprechenden Link&#8221; darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07</p>
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		<title>Offenlegung von Jahresabschlüssen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jan 2008 15:56:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Publizität]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensregister]]></category>

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		<description><![CDATA[Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) bedeutet die Umstellung der Handelsregister von der bisherigen Papierform auf elektronisch geführte Register. Gleichzeitig wird aufgrund dieses Gesetzes unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet, auf dem alle wesentlichen Unternehmensdaten wie etwa Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit stehen. Das EHUG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- Article -->Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) bedeutet die Umstellung der Handelsregister von der bisherigen Papierform auf elektronisch geführte Register. Gleichzeitig wird aufgrund dieses Gesetzes unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet, auf dem alle wesentlichen Unternehmensdaten wie etwa Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit stehen.<span id="more-2560"></span></p>
<p>Das EHUG zeigt aber auch Auswirkungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Es hat zwar insoweit für die Unternehmen keine neuen Pflichten eingeführt, aber es macht aber Ernst mit der Durchsetzung der Publizitätspflichten und sorgt für eine bisher nicht bestehende Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine zeitgemäße Form der Datenhaltung und – veröffentlichung.</p>
<p>Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind insbesondere zwei durch das EHUG eingeführte Neuerungen zu beachten:</p>
<ul>
<li>Seit 2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen nicht mehr wie bisher bei dem jeweiligen Registergericht einreichen, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, d.h. beim Bundesanzeiger-Verlag in Köln. Die Einreichung hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen, allerdings können die Unterlagen für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 &#8211; gegen wahrscheinlich entsprechend höhere Veröffentlichungskosten &#8211; beim elektronischen Bundesanzeiger auch noch in Papierform eingereicht werden.</li>
<li>Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 spürbare Sanktionen. Gehen die Unterlagen nicht rechtzeitig oder aber unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger ein, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für derartige Verstöße drohen zukünftig Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro, wobei das Ordnungsgeld sowohl gegen die Gesellschaft wie auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter, also etwa den Geschäftsführer oder Vorstand, festgesetzt werden kann. Die Ordnungsgelder können notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.</li>
</ul>
<p>Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH &amp; Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.</p>
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		<title>Offenlegung von Jahresabschlüssen bis zum Jahreswechsel 2007</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Nov 2007 19:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EHUG]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Publizität]]></category>

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		<description><![CDATA[Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Bis spätestens zum 31.12.2007 müssen sie ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Gehen die Unterlagen nicht rechtzeitig oder aber unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger ein, sehen die das seit diesem Jahr geltenden Bestimmungen des EHUG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Bis spätestens zum 31.12.2007 müssen sie ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Gehen die Unterlagen nicht rechtzeitig oder aber unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger ein, sehen die das seit diesem Jahr geltenden Bestimmungen des EHUG neue Zwangsmaßnahmen vor: So leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für derartige Verstöße drohen zukünftig Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro, wobei das Ordnungsgeld sowohl gegen die Gesellschaft wie auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter, also etwa den Geschäftsführer oder Vorstand, festgesetzt werden kann. Die Ordnungsgelder können notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.</p>
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		<title>Tankstellen-Stammkunden</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Sep 2007 12:32:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Handelsvertreterrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zum Anspruch des Tankstellenhalters auf Handelsvertreterausgleich gemäß &#167; 89b HGB nach Beendigung des Vertrags mit dem Mineralölunternehmen fortgeführt. Für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs kommt es, so der BGH, maßgeblich auf die Höhe des Stammkundenanteils der Tankstelle an. Unter anderem war darüber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Handelsvertreterrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zum Anspruch des Tankstellenhalters auf Handelsvertreterausgleich gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/89b.html" target="_blank">&sect; 89b HGB</a> nach Beendigung des Vertrags mit dem Mineralölunternehmen fortgeführt. Für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs kommt es, so der BGH, maßgeblich auf die Höhe des Stammkundenanteils der Tankstelle an.<span id="more-2136"></span> Unter anderem war darüber zu entscheiden, nach wie vielen Tankvorgängen ein Kunde als Stammkunde anzusehen ist und ob der Anteil der Stammkunden auf der Grundlage repräsentativer Umfragen oder auf der Grundlage der elektronisch erfassten Zahlungen mit Kredit- oder EC-Karten zu ermitteln ist. Darüber hinaus war zu entscheiden, ob eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist, wenn der niedrige Preis des Kraftstoffs eine die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters fördernde &#8220;Sogwirkung&#8221; auf die Kunden ausübt.</p>
<p>Der heutigen Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte von Anfang 1992 bis Ende 2002 eine Tankstelle der Beklagten gepachtet und dort als Handelsvertreter für sie Kraftstoff und Schmierstoffe vertrieben. Nach Beendigung des Vertrags hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe einer Restforderung von 48.927,04 ?. geltend gemacht. Er behauptet, dass er 90% seines Umsatzes mit Stammkunden erzielt habe und hat sich dabei auf eine Repräsentativbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach gestützt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass die von ihr elektronisch erfassten Kartenumsätze der Kunden als Schätzungsgrundlage vorzuziehen seien. Anhand der von ihr vorgelegten Daten ist die Beklagte von einem Stammkundenanteil von rund 38% ausgegangen.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat dem Kläger 39.917,77 ? zugesprochen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision beider Parteien hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger, den als Tankstellenhalter die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm geltend gemachten Ausgleichsanspruch trifft, sich grundsätzlich auf die von ihm vorgelegte repräsentative Umfrage des Allensbach-Instituts aus dem Jahr 2002 stützen durfte. Ihm standen keine Daten zur Verfügung, die eine individuellere Schätzung des Umsatzanteils der Stammkunden an seiner früheren Tankstelle ermöglicht hätten. Das Mineralölunternehmen ist jedoch berechtigt, einer solchen, auf repräsentativen Umfragen beruhenden Schätzung des Tankstellenhalters unter Hinweis auf konkret erfasste Zahlungsvorgänge über Einzelgeschäfte entgegenzutreten, weil diese eine genauere Schätzung des Stammkundenanteils einer bestimmten Tankstelle ermöglichen. Allerdings durfte das Berufungsgericht die vom beklagten Mineralunternehmen vorgelegten Aufzeichnungen und Auswertungen hier nicht zugrunde legen, ohne zuvor deren &#8211; vom Kläger bestrittene &#8211; Richtigkeit und Vollständigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters im Allgemeinen die Kunden angesehen werden können, die mindestens vier Mal im Jahr ? also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal ? bei ihm getankt haben. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat schließlich entschieden, dass eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein kann, wenn die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters in nicht unerheblichem Maße durch eine von dem niedrigen Preis des Kraftstoffs ausgehende &#8220;Sogwirkung&#8221; gefördert werden.</p>
<p>Das Oberlandesgericht wird &#8211; nach entsprechender weiterer Sachaufklärung &#8211; nunmehr den Stammkundenumsatzanteil erneut schätzen und nochmals einen Billigkeitsabschlag unter dem Gesichtspunkt einer &#8220;Sogwirkung&#8221; des Preises zu erwägen haben.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 194/06" target="_blank" title="BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06: Handelsrecht - Wer ist Stammkunde eines Tankstellenhalters?">VIII ZR 194/06</a> </p>
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		<title>Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/fehlende-pflichtangaben-auf-geschaeftsbriefen</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Aug 2007 07:02:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftspost]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtangaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der Geschäftspost müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten sein. Fehlen diese Angaben, ist dies oftmals der willkommene Anlass für einen Konkurrenten für eine Abmahnung. Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts steht dies einem Konkurrenten jedoch nicht an. Denn ein solcher Verstoß ist schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. 07.2007 &#8211; 6 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Geschäftspost müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten sein. Fehlen diese Angaben, ist dies oftmals der willkommene Anlass für einen Konkurrenten für eine Abmahnung. Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts steht dies einem Konkurrenten jedoch nicht an. Denn ein solcher Verstoß ist schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.<span id="more-2024"></span></p>
<p>Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. 07.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 12/07" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 12/07</a></p>
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		<title>Haftung des Frachtführers</title>
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		<pubDate>Thu, 31 May 2007 07:35:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Speditionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Frachtführer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/haftung-des-frachtfuehrers-1879/</guid>
		<description><![CDATA[Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/435.html" target="_blank" title="&sect; 435 HGB: Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen">§ 435 HGB</a>) keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/432.html" target="_blank" title="&sect; 432 HGB: Ersatz sonstiger Kosten">§ 432 Satz 2 HGB</a> nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.<span id="more-1879"></span></p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 240/03" target="_blank" title="BGH, 05.10.2006 - I ZR 240/03: Handelsrecht - Haftung des Frachtführers: grundsätzlich keine Fo...">I ZR 240/03</a></p>
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		<title>Squeeze-out während der Liquidation</title>
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		<pubDate>Thu, 31 May 2007 07:04:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Squeeze-out]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß &#167;&#167; 327 a ff. AktG (sog. &#8220;Squeeze out&#8221;) ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2006 &#8211; II ZR 225/04]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/327a.html" target="_blank" title="&sect; 327a AktG: Übertragung von Aktien gegen Barabfindung">&sect;&sect; 327 a ff. AktG</a> (sog. &#8220;Squeeze out&#8221;) ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig.<span id="more-1873"></span></p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 225/04" target="_blank" title="BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04: Gesellschaftsrecht - Liquidation:  Ausschluss von Minderheitsak...">II ZR 225/04</a></p>
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		<title>Handelsvertreter-Abrechnung II</title>
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		<pubDate>Thu, 31 May 2007 06:39:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsvertreter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Unternehmer genügt seiner ihm gegenüber seinem Handelsvertreter obliegenden Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nach Ansicht des BGH nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Unternehmer genügt seiner ihm gegenüber seinem Handelsvertreter obliegenden Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nach Ansicht des BGH nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten &#8220;fixiert&#8221; und sammelt.<span id="more-1869"></span></p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 100/05" target="_blank" title="BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 100/05: Handelsrecht - Verpflichtung des Unternehmers zur Erteilung e...">VIII ZR 100/05</a></p>
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		<item>
		<title>Handelsvertreter-Abrechnung I</title>
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		<pubDate>Thu, 31 May 2007 06:38:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsvertreter]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist nach einem Urteil des Bundesgerichshofs wegen Verstoßes gegen &#167; 87c HGB unwirksam. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2006 &#8211; VIII ZR 100/05]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist nach einem Urteil des Bundesgerichshofs wegen Verstoßes gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/87c.html" target="_blank">&sect; 87c HGB</a> unwirksam.<span id="more-1868"></span></p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 100/05" target="_blank" title="BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 100/05: Handelsrecht - Verpflichtung des Unternehmers zur Erteilung e...">VIII ZR 100/05</a></p>
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		<title>Verlorenes Wertpaket</title>
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		<pubDate>Thu, 31 May 2007 06:14:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind, gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt. Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind, gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt.</p>
<p>Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mitverschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weitergehende Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.<span id="more-1863"></span></p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 9/05" target="_blank" title="BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05: Handelsrecht - Mitverschulden bei der Versendung von Transportgut">I ZR 9/05</a></p>
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