<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Gesellschaftsrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=2768</generator> <item><title>Leitfaden f&#252;r die Bewertung von Arztpraxen</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/leitfaden-fuer-die-bewertung-von-arztpraxen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/leitfaden-fuer-die-bewertung-von-arztpraxen#comments</comments> <pubDate>Mon, 17 Aug 2009 21:33:03 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Bewertung]]></category> <category><![CDATA[Freiberufler]]></category> <category><![CDATA[Praxis]]></category> <category><![CDATA[Übergabe]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3963</guid> <description><![CDATA[Die Bewertung von Praxen von Freiberuflern ist immer ein Problem &#8211; f&#252;r jene, die ihre Praxis aufgeben und auch f&#252;r jene, die eine Praxis &#252;bernehmen wollen. Die Bundes&#228;rztekammer hat nun eine Art Leitfaden zusammengestellt, der allen Beteiligten Hilfestellung leisten soll. Diese Checkliste ist ein erster Anhaltspunkt und Wegweiser, kann aber eine fundierte und interessengerechte Beratung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bewertung von Praxen von Freiberuflern ist immer ein Problem &#8211; f&uuml;r jene, die ihre Praxis aufgeben und auch f&uuml;r jene, die eine Praxis &uuml;bernehmen wollen.<span id="more-3963"></span></p><p>Die Bundes&auml;rztekammer hat nun eine Art <a href="http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Arztpraxen.pdf">Leitfaden</a> zusammengestellt, der allen Beteiligten Hilfestellung leisten soll.</p><p>Diese Checkliste ist ein erster Anhaltspunkt und Wegweiser, kann aber eine fundierte und interessengerechte Beratung nicht ersetzen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/leitfaden-fuer-die-bewertung-von-arztpraxen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Offenlegung von Jahresabschl&#252;ssen</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/offenlegung-von-jahresabschlussen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/offenlegung-von-jahresabschlussen#comments</comments> <pubDate>Wed, 16 Jan 2008 15:56:53 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Handelsrecht]]></category> <category><![CDATA[Handelsregister]]></category> <category><![CDATA[Jahresabschluss]]></category> <category><![CDATA[Publizität]]></category> <category><![CDATA[Unternehmensregister]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=2560</guid> <description><![CDATA[Das „Gesetz &#252;ber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) bedeutet die Umstellung der Handelsregister von der bisherigen Papierform auf elektronisch gef&#252;hrte Register. Gleichzeitig wird aufgrund dieses Gesetzes unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet, auf dem alle wesentlichen Unternehmensdaten wie etwa Handelsregistereintragungen, Jahresabschl&#252;sse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, f&#252;r jedermann zentral zum Online-Abruf bereit stehen. Das EHUG [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das „Gesetz &uuml;ber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) bedeutet die Umstellung der Handelsregister von der bisherigen Papierform auf elektronisch gef&uuml;hrte Register. Gleichzeitig wird aufgrund dieses Gesetzes unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet, auf dem alle wesentlichen Unternehmensdaten wie etwa Handelsregistereintragungen, Jahresabschl&uuml;sse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, f&uuml;r jedermann zentral zum Online-Abruf bereit stehen.<span id="more-2560"></span></p><p>Das EHUG zeigt aber auch Auswirkungen f&uuml;r die Offenlegung von Jahresabschl&uuml;ssen. Es hat zwar insoweit f&uuml;r die Unternehmen keine neuen Pflichten eingef&uuml;hrt, aber es macht aber Ernst mit der Durchsetzung der Publizit&auml;tspflichten und sorgt f&uuml;r eine bisher nicht bestehende Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine zeitgem&auml;&szlig;e Form der Datenhaltung und – ver&ouml;ffentlichung.</p><p>F&uuml;r die Ver&ouml;ffentlichung von Unternehmensdaten sind insbesondere zwei durch das EHUG eingef&uuml;hrte Neuerungen zu beachten:</p><ul><li>Seit 2007 m&uuml;ssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen nicht mehr wie bisher bei dem jeweiligen Registergericht einreichen, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, d.h. beim Bundesanzeiger-Verlag in K&ouml;ln. Die Einreichung hat grunds&auml;tzlich in elektronischer Form zu erfolgen, allerdings k&ouml;nnen die Unterlagen f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit bis zum 31.12.2009 &#8211; gegen wahrscheinlich entsprechend h&ouml;here Ver&ouml;ffentlichungskosten &#8211; beim elektronischen Bundesanzeiger auch noch in Papierform eingereicht werden.</li><li>Bei Verst&ouml;&szlig;en gegen die Publizit&auml;tspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 sp&uuml;rbare Sanktionen. Gehen die Unterlagen nicht rechtzeitig oder aber unvollst&auml;ndig beim elektronischen Bundesanzeiger ein, leitet das Bundesamt f&uuml;r Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. F&uuml;r derartige Verst&ouml;&szlig;e drohen zuk&uuml;nftig Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro, wobei das Ordnungsgeld sowohl gegen die Gesellschaft wie auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter, also etwa den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer oder Vorstand, festgesetzt werden kann. Die Ordnungsgelder k&ouml;nnen notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.</li></ul><p>Nicht ge&auml;ndert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH &amp; Co. KGs, sehr gro&szlig;e Personenhandelsgesellschaften und sehr gro&szlig;e Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die ver&ouml;ffentlicht werden m&uuml;ssen, sind gleich geblieben.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/offenlegung-von-jahresabschlussen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Europ&#228;ische Privatgesellschaft geplant</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/europaeische-privatgesellschaft-geplant</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/europaeische-privatgesellschaft-geplant#comments</comments> <pubDate>Tue, 09 Oct 2007 06:32:43 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[EPG]]></category> <category><![CDATA[Europäische Privatgesellschaft]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/europaeische-privatgesellschaft-geplant-2182/</guid> <description><![CDATA[EU-Binnenmarktkommissar Charles McCreevy hat vor dem Rechtsausschuss des Europ&#228;ischen Parlaments einen Legislativvorschlag zur Schaffung einer Europ&#228;ischen Privatgesellschaft f&#252;r sp&#228;testens Mitte 2008 angek&#252;ndigt. Diese soll die nationalen Gesellschaftsrechtsformen erg&#228;nzen und mittelst&#228;ndische Unternehmen mobiler und wettbewerbsf&#228;higer machen. Zur EPG l&#228;uft noch bis Ende Oktober 2007 eine Anh&#246;rung der EU-Kommission.]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>EU-Binnenmarktkommissar Charles McCreevy hat vor dem Rechtsausschuss des Europ&auml;ischen Parlaments einen Legislativvorschlag zur Schaffung einer Europ&auml;ischen Privatgesellschaft f&uuml;r sp&auml;testens Mitte 2008 angek&uuml;ndigt. Diese soll die nationalen Gesellschaftsrechtsformen erg&auml;nzen und mittelst&auml;ndische Unternehmen mobiler und wettbewerbsf&auml;higer machen. Zur EPG l&auml;uft noch bis Ende Oktober 2007 eine Anh&ouml;rung der EU-Kommission.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/europaeische-privatgesellschaft-geplant/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gesch&#228;ftsf&#252;hrerhaftung f&#252;r Lohnsteuerzahlungen</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-lohnsteuerzahlungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-lohnsteuerzahlungen#comments</comments> <pubDate>Wed, 12 Sep 2007 09:55:09 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[AO]]></category> <category><![CDATA[GmbH]]></category> <category><![CDATA[Insolvenz]]></category> <category><![CDATA[KG]]></category> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-lohnsteuerzahlungen-2133/</guid> <description><![CDATA[Sorgt der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH nicht f&#252;r eine rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuer, so haftet er hierf&#252;r meist pers&#246;nlich. Andererseits kann ein Insolvenzverwalter solche Zahlungen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind, oftmals wieder anfechten, so dass das Finanzamt die Steuer an den Insolvenzverwalter wieder zur&#252;ck zahlen muss. Gleiches gilt im Regelfall [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sorgt der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer GmbH nicht f&uuml;r eine rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuer, so haftet er hierf&uuml;r meist pers&ouml;nlich. Andererseits kann ein Insolvenzverwalter solche Zahlungen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind, oftmals wieder anfechten, so dass das Finanzamt die Steuer an den Insolvenzverwalter wieder zur&uuml;ck zahlen muss. Gleiches gilt im Regelfall auch f&uuml;r die Umsatzsteuer.</p><p>In Falle der Haftungsinanspruchnahme des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers konnte dann oftmals damit argumentiert werden, dass dem Finanzamt durch die Nichtzahlung ja kein Schaden entstanden sei, da das Finanzamt den gezahlten Betrag ja sowieso an den Insolvenzverwalter h&auml;tte zur&uuml;ck zahlen m&uuml;ssen. Dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof jetzt einen Riegel vorgeschoben und die Haftung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers auch in einem solchen Fall bejaht.</p><p>Werden f&auml;llig gewordene Steuerbetr&auml;ge pflichtwidrig nicht an das Finanzamt abgef&uuml;hrt, kann die Kausalit&auml;t dieser Pflichtverletzung f&uuml;r einen dadurch beim Fiskus entstandenen Verm&ouml;gensschaden nicht durch nachtr&auml;glich eingetretene Umst&auml;nde oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden.</p><p>Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in der Krise der Gesellschaft fundierten anwaltlichen Rat einzuholen, um solche Haftungsfallen nach M&ouml;glichkeit zu vermeiden.<span id="more-2133"></span></p><p>Mit dem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil hat der BFH entschieden, dass ein f&uuml;r nicht abgef&uuml;hrte Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommener GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer sich nicht darauf berufen kann, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zur&uuml;ckgefordert h&auml;tte.</p><p>Zu den steuerrechtlichen Pflichten eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers geh&ouml;rt nach Ansicht des BFH auch die fristgerechte Entrichtung der von der GmbH geschuldeten Steuern. Unterl&auml;sst es der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer, die vom Lohn der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuf&uuml;hren, kann ihn das Finanzamt bei zumindest grob fahrl&auml;ssiger Verletzung dieser Pflicht selbst auf Zahlung in Anspruch nehmen (als sog. Haftungsschuldner). Diese Grunds&auml;tze gelten auch in der Insolvenz der GmbH. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Insolvenzverwalter gl&auml;ubigerbeg&uuml;nstigende Rechtshandlungen ? zu denen auch die Zahlung von Steuern geh&ouml;rt &#8211; anfechten kann, wenn diese Handlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Sofern in diesem Zeitraum Lohnsteuern tats&auml;chlich an das Finanzamt abgef&uuml;hrt worden sind, kann der Insolvenzverwalter also unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Betr&auml;ge vom Finanzamt zur&uuml;ckzufordern.</p><p>Der BFH hatte jetzt dar&uuml;ber zu befinden, ob ein GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer, der schuldhaft Lohnsteuern nicht entrichtet hat, eine Beschr&auml;nkung seiner steuerlichen Haftung f&uuml;r den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden mit dem Einwand erreichen kann, dass etwaige Zahlungen vom Insolvenzverwalter ohnehin h&auml;tten angefochten werden k&ouml;nnen. Diesen Einwand weist der BFH nun mit seinem Urteil vom 5. Juni 2007 zur&uuml;ck. Denn im Rahmen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme seien hypothetische Kausalverl&auml;ufe unbeachtlich. Durch eine nur gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen k&ouml;nne die vom Haftungsschuldner zu vertretene Ursache f&uuml;r den eingetretenen Steuerausfall nicht r&uuml;ckwirkend beseitigt werden. Auch der Schutzzweck der Haftungsnorm (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 AO: Haftung der Vertreter">&sect; 69 AO</a>) sowie Praktikabilit&auml;tserw&auml;gungen spr&auml;chen daf&uuml;r, hypothetische Kausalverl&auml;ufe im Rahmen der Schadenszurechnung unber&uuml;cksichtigt zu lassen.</p><p>Hat der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer die Lohnsteuer hingegen ordnungsgem&auml;&szlig; an das Finanzamt abgef&uuml;hrt, muss der Insolvenzverwalter dar&uuml;ber befinden, ob er die innerhalb des genannten Dreimonatszeitraums geleisteten Steuerzahlungen mit Erfolg anfechten und dadurch die gezahlten Betr&auml;ge zur Insolvenzmasse ziehen kann. Das Finanzamt wird dabei stets ein sicherer Schuldner sein. &Uuml;ber Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung entscheiden allerdings nicht die Finanz-, sondern die Zivilgerichte, in letzter Instanz also der Bundesgerichtshof.</p><blockquote><p>Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Ber&uuml;cksichtigung finden kann, ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Ber&uuml;cksichtigung des Schutzzwecks von <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 AO: Haftung der Vertreter">&sect; 69 AO</a> zu beantworten. Die Funktion und der Schutzzweck des in <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 AO: Haftung der Vertreter">&sect; 69 AO</a> normierten Haftungstatbestandes schlie&szlig;en die Ber&uuml;cksichtigung hypothetischer Kausalverl&auml;ufe aus. Deshalb entf&auml;llt die Haftung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 InsO: Kongruente Deckung">&sect; 130 Abs. 1 InsO</a> gest&uuml;tzten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden w&auml;re.</p></blockquote><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 65/05" target="_blank" title="BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05">VII R 65/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-lohnsteuerzahlungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Haftung f&#252;r existenzvernichtende Eingriffe</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/haftung-fuer-existenzvernichtende-eingriffe</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/haftung-fuer-existenzvernichtende-eingriffe#comments</comments> <pubDate>Thu, 30 Aug 2007 13:00:21 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[GmbH]]></category> <category><![CDATA[Insolvenz]]></category> <category><![CDATA[KG]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/haftung-fuer-existenzvernichtende-eingriffe-2090/</guid> <description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat seine erst seit ein paar Jahren geltende Rechtsprechung zur Haftung eines (Mehrheits-)Gesellschafters bei existenzvernichtenden Eingriffen erneut ge&#228;ndert und ein neues Haftungskonzept entwickelt. Der Beklagte in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall ist Eigent&#252;mer eines mit einem Hotel bebauten Grundst&#252;cks in Rostock, welches er nicht selbst bewirtschaftet, sondern &#8211; zeitlich nacheinander &#8211; an [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat seine erst seit ein paar Jahren geltende Rechtsprechung zur Haftung eines (Mehrheits-)Gesellschafters bei existenzvernichtenden Eingriffen erneut ge&auml;ndert und ein neues Haftungskonzept entwickelt.<span id="more-2090"></span></p><p>Der Beklagte in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall  ist Eigent&uuml;mer eines mit einem Hotel bebauten Grundst&uuml;cks in Rostock, welches er nicht selbst bewirtschaftet, sondern &#8211; zeitlich nacheinander &#8211; an verschiedene Gesellschaften, an denen er selbst ma&szlig;geblich beteiligt ist, verpachtet bzw. an die er (unter Einschaltung der neuen P&auml;chterin) die Gesch&auml;ftsbesorgung und das Management &uuml;bertragen hat. Eine der so t&auml;tigen Gesellschaften ist die Schuldnerin, deren Sonderinsolvenzverwalter der Kl&auml;ger ist. Nach den Eintragungen in die Insolvenztabelle bestehen berechtigte Forderungen gegen die Schuldnerin in H&ouml;he von mehr als 1,4 Mio. DM. Wegen dieses von der Schuldnerin nicht aufzubringenden Betrages nimmt der Kl&auml;ger den Beklagten auf Zahlung unter dem Blickwinkel zun&auml;chst der Konzernhaftung, dann der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs &#8211; au&szlig;erdem aus Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerhaftung und Delikt &#8211; in Anspruch.</p><p>Er wirft dem Beklagten n&auml;mlich vor, durch bestimmte, als existenzvernichtend bezeichnete Eingriffe die Gemeinschuldnerin in den Ruin getrieben zu haben. Es sind dies insbesondere:</p><ul><li>die Sicherungs&uuml;bereignung des Hotel-Inventars an die Mutter des Beklagten im Zusammenhang mit einer Darlehensgew&auml;hrung von 150.000 DM;</li><li>die Aufhebung des zwischen ihm und der Schuldnerin geschlossenen Pachtvertrages im M&auml;rz 1998, nachdem die Schuldnerin die vereinbarten Pachten &uuml;ber l&auml;ngere Zeit nicht gezahlt hatte;</li><li>der anschlie&szlig;end (31.M&auml;rz 1998) geschlossene Gesch&auml;ftsbesorgungs- und Managementvertrag mit der neuen P&auml;chterin, der W. GmbH, die der Schuldnerin im Ausgangspunkt eine Umsatzbeteiligung von 40% sicherte, wobei dieser Satz abgesenkt werden durfte (und Anfang 1999 auf 28% abgesenkt wurde), soweit dieser Satz &uuml;berh&ouml;ht und die verbleibenden Ums&auml;tze f&uuml;r die P&auml;chterin nicht ausk&ouml;mmlich sein sollten.</li></ul><p>Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten verurteilt, wobei das Oberlandesgericht allein auf die Existenzvernichtungshaftung, so wie es diese versteht, abgehoben hat: Der Beklagte habe als Mehrheitsgesellschafter pflichtwidrig in das Gesellschaftsverm&ouml;gen der Schuldnerin eingegriffen und damit deren M&ouml;glichkeit zerst&ouml;rt, Liquidit&auml;t zu entwickeln und ihre Schulden zu begleichen, deswegen werde ihm der Haftungsschirm des <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 GmbHG: Juristische Person; Handelsgesellschaft">&sect; 13 Abs. 2 GmbHG</a> mit der Folge entzogen, dass er f&uuml;r die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in voller H&ouml;he einzustehen habe. Das Berufungsgericht, dessen Urteil aus der Anfangsphase der sich erst entwickelnden Rechtsprechung des Senats zum sog. existenzver-nichtenden Eingriff stammt, und das deswegen dessen letzte Urteile vom Dezember 2004 nicht hat ber&uuml;cksichtigen k&ouml;nnen, hat die Revision zugelassen.</p><p>Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Fall zum Anlass genommen, das von ihm selbst im Jahre 2001 mit der Entscheidung &#8220;Bremer Vulkan&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 149, 10" target="_blank" title="BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99: Bremer Vulkan">BGHZ 149, 10</a>) im Wege der Rechtsfortbildung eingef&uuml;hrte und danach in mehreren Urteilen weiterentwickelte Rechtsinstitut der sog. Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters einer kritischen W&uuml;rdigung zu unterziehen. Er hat als Ergebnis der Analyse das Haftungskonzept in wesentlichen Punkten ge&auml;ndert und auf eine neue Grundlage gestellt.</p><p>Die Kerns&auml;tze der Entscheidung lauten:</p><blockquote><p>1. An dem Erfordernis einer als &#8220;Existenzvernichtungshaftung&#8221; bezeichneten Haftung des Gesellschafters f&uuml;r missbr&auml;uchliche, zur Insolvenz der GmbH f&uuml;hrende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgl&auml;ubiger dienende Gesellschaftsverm&ouml;gen wird festgehalten.</p><p>2. Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenst&auml;ndigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform ankn&uuml;pft und als Durchgriffs(au&szlig;en)haftung des Gesellschafters gegen&uuml;ber den Gesellschaftsgl&auml;ubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiarit&auml;tsklausel im Verh&auml;ltnis zu den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 BGB: Besondere Vertreter">&sect;&sect; 30</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BGB: Haftung des Vereins f&uuml;r Organe">31 BGB</a> versehen ist, auf. Stattdessen kn&uuml;pft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbr&auml;uchliche Sch&auml;digung des im Gl&auml;ubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsverm&ouml;gens an und ordnet sie &#8211; in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegen&uuml;ber der Gesellschaft &#8211; allein in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">&sect; 826 BGB</a> als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vors&auml;tzlichen Sch&auml;digung ein.</p><p>3. Schadensersatzanspr&uuml;che aus Existenzvernichtungshaftung gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">&sect; 826 BGB</a> sind gegen&uuml;ber Erstattungsanspr&uuml;chen aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 GmbHG: Erstattung verbotener R&uuml;ckzahlungen">&sect;&sect; 31</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 GmbHG: Kapitalerhaltung">30 GmbHG</a> nicht subsidi&auml;r; vielmehr besteht zwischen ihnen &#8211; soweit sie sich &uuml;berschneiden &#8211; Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.</p></blockquote><p>In dem zu entscheidenden Fall hat der Senat das Berufungsurteil wegen verfahrensfehlerhafter &Uuml;bergehung von Parteivortrag des Beklagten aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zur neuen Verhandlung und Beweisaufnahme zur&uuml;ckverwiesen.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 3/04" target="_blank" title="BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04: Gesellschaftsrecht - Grundlagen der &quot;Existenzvernichtungshaftung&quot;">II ZR 3/04</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/haftung-fuer-existenzvernichtende-eingriffe/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Nachgr&#252;ndungsgessch&#228;ft oder verdeckte Sacheinlage?</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/nachgruendungsgesschaeft-oder-verdeckte-sacheinlage</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/nachgruendungsgesschaeft-oder-verdeckte-sacheinlage#comments</comments> <pubDate>Thu, 30 Aug 2007 12:50:30 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Insolvenz]]></category> <category><![CDATA[KG]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/nachgruendungsgesschaeft-oder-verdeckte-sacheinlage-2087/</guid> <description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof musste jetzt zur Abgrenzung von Nachgr&#252;ndungsgesch&#228;ften und gemischten verdeckten Sacheinlagen entscheiden. Der Kl&#228;ger in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall ist Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen der Polyamid 2000 Handels- und Produktionsgesellschaft Premnitz AG (Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb eine Chemieanlage, im Rahmen derer in einem neuartigen Verfahren aus Teppichbodenabf&#228;llen Polyamid (Perlon bzw. Nylon) als [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof musste jetzt zur Abgrenzung von Nachgr&uuml;ndungsgesch&auml;ften und gemischten verdeckten Sacheinlagen entscheiden.<span id="more-2087"></span></p><p>Der Kl&auml;ger in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall ist Insolvenzverwalter &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Polyamid 2000 Handels- und Produktionsgesellschaft Premnitz AG (Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb eine Chemieanlage, im Rahmen derer in einem neuartigen Verfahren aus Teppichbodenabf&auml;llen Polyamid (Perlon bzw. Nylon) als Rohstoff zur&uuml;ckgewonnen werden sollte.</p><p>Die Schuldnerin wurde im Oktober 1996 von einem Alleingesellschafter gegr&uuml;ndet und im Juni 1997 in das Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug urspr&uuml;nglich 100.000 DM. Mitte 1998 beteiligten sich die Beklagten mit insgesamt 24,9 % an der Schuldnerin. Parallel hierzu stellte die Landesbank Hessen-Th&uuml;ringen Girozentrale (Helaba) der Schuldnerin einen Kredit mit einem Gesamtvolumen von 220 Mio. DM zur Verf&uuml;gung. &Uuml;ber weitere 107 Mio. DM erging ein Zuwendungsbescheid der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Die Schuldnerin ihrerseits beauftragte eine der zum Metallgesellschafts-Konzern (nunmehr: GEA Group AG) geh&ouml;renden Beklagten als Generalunternehmerin mit der Errichtung der Recycling-Anlage, wof&uuml;r eine Verg&uuml;tung von 292,2 Mio. DM (netto) vereinbart wurde.</p><p>Insgesamt zahlte die Schuldnerin in der Folgezeit an die Beklagten f&uuml;r die Errichtung der Anlage rund 165 Mio. ?. Nur wenige Monate nach Inbetriebnahme der Anlage zeigte sich, dass diese nicht kostendeckend betrieben werden konnte. Der Betrieb wurde eingestellt und im August 2003 das Insolvenzverfahren &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Schuldnerin er&ouml;ffnet.</p><p>Mit seiner Klage verlangt der Kl&auml;ger die R&uuml;ckzahlung des gesamten von der Schuldnerin f&uuml;r die errichtete Anlage geleisteten Werklohnes mit der Begr&uuml;ndung, der Werkvertrag sei ein gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 AktG: Nachgr&uuml;ndung">&sect; 52 AktG</a> unwirksames Nachgr&uuml;ndungsgesch&auml;ft mit der Folge, dass ein unbedingter aktienrechtlicher R&uuml;ckforderungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 AktG: Haftung der Aktion&auml;re beim Empfang verbotener Leistungen">&sect; 62 AktG</a> bestehe.</p><p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kl&auml;ger seinen Zahlungsanspruch in voller H&ouml;he weiterverfolgt.</p><p>Der f&uuml;r das Gesellschaftsrecht zust&auml;ndige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise ? die beklagte Generalunternehmerin betreffend ? aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Hinsichtlich der &uuml;brigen Beklagten hat er die Revision zur&uuml;ckgewiesen.</p><p>Der Senat ist dabei der Argumentation der Parteien und des Berufungsgerichts, die den Sachverhalt nur im Lichte der Regelung der <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 AktG: Nachgr&uuml;ndung">&sect;&sect; 52</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 AktG: Haftung der Aktion&auml;re beim Empfang verbotener Leistungen">62 AktG</a> untersucht haben, bereits im Ansatz entgegengetreten, weil zum einen <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 AktG: Haftung der Aktion&auml;re beim Empfang verbotener Leistungen">&sect; 62 AktG</a> in den F&auml;llen des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 AktG: Nachgr&uuml;ndung">&sect; 52 AktG</a> nicht eingreift und zum anderen der bei der Zeichnung der Aktien durch die Beklagten zu 1 und 3 bereits abgesprochene Werkvertrag sich als verdeckte gemischte Sacheinlage darstellt. Dies f&uuml;hrt in der Rechtsfolge zwar zu einer Unwirksamkeit des Errichtungsvertrages, nicht aber zu dem vom Kl&auml;ger geltend gemachten R&uuml;ckzahlungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 AktG: Haftung der Aktion&auml;re beim Empfang verbotener Leistungen">&sect; 62 AktG</a>, sondern nur zu einem Bereicherungsanspruch (Saldotheorie) in H&ouml;he einer etwaigen Differenz zwischen dem gezahlten Werklohn und dem Wert der rechtsgrundlos empfangenen Werkleistungen. Insoweit fehlt es bislang an einem Vortrag des Kl&auml;gers. Da er ? wie auch die Instanzgerichte ? die hier ma&szlig;gebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkannt hatte, war ihm gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">&sect; 139 Abs. 2 ZPO</a> Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Darlegungen nachzuholen. Der offene Einlageanspruch war nicht Gegenstand der Klage.</p><p>Bundesgerichtshof Urteil vom 9. Juli 2007- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 62/06" target="_blank" title="BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06: Gesellschaftsrecht - Verdeckte gemischte Sacheinlage">II ZR 62/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/nachgruendungsgesschaeft-oder-verdeckte-sacheinlage/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung durch Entnahmen des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/verdeckte-gewinnausschuettung-durch-geldentnahmen-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/verdeckte-gewinnausschuettung-durch-geldentnahmen-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers#comments</comments> <pubDate>Wed, 29 Aug 2007 06:56:53 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[GmbH]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/verdeckte-gewinnausschuettung-durch-geldentnahmen-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-2075/</guid> <description><![CDATA[Verschafft sich der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangeh&#246;riger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbetr&#228;ge aus dem Verm&#246;gen der GmbH, so ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung (vGA) zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenm&#228;chtigen Ma&#223;nahmen des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Verschafft sich der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangeh&ouml;riger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbetr&auml;ge aus dem Verm&ouml;gen der GmbH, so ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung (vGA) zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenm&auml;chtigen Ma&szlig;nahmen des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.<span id="more-2075"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 54/05" target="_blank" title="BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05">VIII R 54/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/verdeckte-gewinnausschuettung-durch-geldentnahmen-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>EU-Richtlinie &#252;ber Aktion&#228;rsstimmrechte</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/eu-richtlinie-ueber-aktionaersstimmrechte</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/eu-richtlinie-ueber-aktionaersstimmrechte#comments</comments> <pubDate>Fri, 29 Jun 2007 12:24:02 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/eu-richtlinie-ueber-aktionaersstimmrechte-1963/</guid> <description><![CDATA[Der Rat der EU-Justizminister hat die Richtlinie &#252;ber die Aus&#252;bung der Aktion&#228;rsstimmrechte angenommen. Diese Richtlinie regelt unter anderem, dass Aktion&#228;re ihre Stimmrechte k&#252;nftig unabh&#228;ngig von ihrem Wohnort in der EU wahrnehmen k&#246;nnen. Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen danach den Gesellschaften gestatten, dass diese ihren Aktion&#228;ren Abstimmungen auf elektronischem oder postalischem Weg anbieten. Ebenso k&#246;nnen Regeln geschaffen werden, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Rat der EU-Justizminister hat die <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/shareholders/dir/draft_dir_de.pdf" title="EU-Richtlinie &uuml;ber Aktion&auml;rsstimmrechte">Richtlinie &uuml;ber die Aus&uuml;bung der Aktion&auml;rsstimmrechte</a> angenommen. Diese Richtlinie regelt unter anderem, dass Aktion&auml;re ihre Stimmrechte k&uuml;nftig unabh&auml;ngig von ihrem Wohnort in der EU wahrnehmen k&ouml;nnen. Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen danach den Gesellschaften gestatten, dass diese ihren Aktion&auml;ren Abstimmungen auf elektronischem oder postalischem Weg anbieten.</p><p>Ebenso k&ouml;nnen Regeln geschaffen werden, die gew&auml;hrleisten, dass sich Stimmrechtvertreter an Anweisungen der durch sie vertretenen Aktion&auml;re halten.<span id="more-1963"></span> Eine Verpflichtung der Gesellschaften zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob die Stimmrechtvertreter<br /> entsprechend dieser Anweisungen handeln, besteht nicht.</p><p>Die Richtlinie sieht dar&uuml;ber hinaus ein Fragerecht zu Tagesordnungspunkten bereits im Vorfeld einer Hauptversammlung vor. Des Weiteren legt die Richtlinie fest, dass Aktion&auml;re das Recht, die Tagesordnung zu erg&auml;nzen und<br /> Beschlussvorlagen einbringen zu k&ouml;nnen, rechtzeitig vor der Hauptversammlung aus&uuml;ben m&uuml;ssen. Die Richtlinie muss nach Inkrafttreten binnen zwei Jahren in die nationalen Rechte umgesetzt werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/eu-richtlinie-ueber-aktionaersstimmrechte/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Squeeze-out ist verfassungsgem&#228;&#223;</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/squeeze-out-ist-verfassungsgemaesz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/squeeze-out-ist-verfassungsgemaesz#comments</comments> <pubDate>Tue, 26 Jun 2007 13:16:35 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/squeeze-out-ist-verfassungsgemaesz-1953/</guid> <description><![CDATA[Die Vorschriften des Aktiengesetzes &#252;ber den Ausschluss von Minderheitsaktion&#228;ren sind nach einer jetzt verk&#252;ndeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach den &#167;&#167; 327 a ff. AktG kann ein Hauptaktion&#228;r, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft geh&#246;ren, durch einen &#220;bertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktion&#228;re aus der Aktiengesellschaft ausschlie&#223;en. Diese M&#246;glichkeit des ?Squeeze-out? [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorschriften des Aktiengesetzes &uuml;ber den Ausschluss von Minderheitsaktion&auml;ren sind nach einer jetzt verk&uuml;ndeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar.<span id="more-1953"></span></p><p>Nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/327a.html" target="_blank" title="&sect; 327a AktG: &Uuml;bertragung von Aktien gegen Barabfindung">&sect;&sect; 327 a ff. AktG</a> kann ein Hauptaktion&auml;r, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft geh&ouml;ren, durch einen &Uuml;bertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktion&auml;re aus der Aktiengesellschaft ausschlie&szlig;en. Diese M&ouml;glichkeit des ?Squeeze-out? ist zum 1. Januar 2002 in das Aktiengesetz eingef&uuml;gt worden. Die Minderheitsaktion&auml;re sind vom Hauptaktion&auml;r in Geld abzufinden. Wirksam wird der &Uuml;bertragungsbeschluss mit Eintragung in das Handelsregister. Wird der &Uuml;bertragungsbeschluss von den Minderheitsaktion&auml;ren angefochten, hindert dies in der Regel die Handelsregistereintragung. Eine Beschleunigung kann aber erreicht werden, wenn das betroffene Unternehmen im Rahmen eines Freigabeverfahrens ein Vorziehen der Handelsregistereintragung trotz der noch anh&auml;ngigen Anfechtungsklage erreicht.</p><p>Die Beschwerdef&uuml;hrer waren Minderheitsaktion&auml;re einer mittelst&auml;ndischen, b&ouml;rsennotierten Aktiengesellschaft. Auf Antrag des Hauptaktion&auml;rs, der 98,36 % des Kapitals hielt, beschloss die Gesellschaft den Ausschluss der Minderheitsaktion&auml;re. Hiergegen erhoben die Beschwerdef&uuml;hrer<br /> Anfechtungsklage. Daraufhin erwirkte die Gesellschaft einen gerichtlichen Beschluss &uuml;ber die vorzeitige Eintragung des Ausschlusses in das Handelsregister. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschriften &uuml;ber den Ausschluss von Minderheitsaktion&auml;ren seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p><p>Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</p><p>Die Vorschriften &uuml;ber den Ausschluss von Minderheitsaktion&auml;ren aus einer Aktiengesellschaft verletzen nicht deren Eigentumsgrundrecht. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Regelungen einen legitimen Zweck. Minderheitsaktion&auml;re k&ouml;nnen die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktion&auml;rs zwar im Regelfall nicht verhindern. Unter Umst&auml;nden sind sie aber in der Lage, die vom Hauptaktion&auml;r als sinnvoll erachteten unternehmerischen Entscheidungen und Ma&szlig;nahmen zu verz&ouml;gern. Zu ber&uuml;cksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahl der Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschl&uuml;sse seit Anfang der 1980er Jahre signifikant angestiegen und die Mehrzahl der Klagen von privaten Anlegern mit Kleinstbesitz erhoben worden ist. Angesichts dessen liegt die Einsch&auml;tzung des Gesetzgebers nicht fern, dass Minderheitsaktion&auml;re verschiedentlich Kleinstbeteiligungen ausnutzen, um den Hauptaktion&auml;r bei der Unternehmensf&uuml;hrung zu behindern und ihn zu finanziellen Zugest&auml;ndnissen zu veranlassen.</p><p>Demgegen&uuml;ber stellt die Aktie f&uuml;r Minderheitsaktion&auml;re typischerweise eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar. Angesichts dessen ist es dem Gesetzgeber grunds&auml;tzlich nicht verwehrt, die Schutzvorkehrungen zugunsten des Minderheitsaktion&auml;rs auf die verm&ouml;gensrechtliche Komponente der Anlage zu konzentrieren. Mit dem Erfordernis eines Quorums von 95 % Aktienbesitz beim Hauptaktion&auml;r ist sichergestellt, dass nur Aktion&auml;re ausgeschlossen werden, deren Anlageinteresse sich angesichts des Fehlens realer Einwirkungsm&ouml;glichkeiten auf die Unternehmensf&uuml;hrung auf die verm&ouml;gensrechtliche Komponente konzentriert.</p><p>Die angegriffenen Regelungen gew&auml;hrleisten auch einen angemessenen Wertersatz f&uuml;r den ausgeschlossenen Aktion&auml;r. Der Gesetzgeber hat dies dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung bereits vorab durch einen gerichtlich ausgew&auml;hlten und bestellten Sachverst&auml;ndigen &uuml;berpr&uuml;ft wird. Unabh&auml;ngig davon gew&auml;hrleistet das Spruchverfahren, dass etwaige Fehleinsch&auml;tzungen des Gutachters nachtr&auml;glich korrigiert werden k&ouml;nnen.</p><p>Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren gew&auml;hrleistet den Betroffenen effektiven Rechtsschutz. Dies gilt auch im Hinblick auf das Freigabeverfahren. Zweck des Freigabeverfahrens ist es, die ?Registersperre? zu &uuml;berwinden, die bei Erhebung einer Anfechtungsklage eintritt. Ohne derartige verfahrensrechtliche Regelungen best&uuml;nde die Gefahr, dass das Squeeze-out selbst weitgehend wirkungslos wird. Minderheitsaktion&auml;re w&auml;ren nach wie vor in der Lage, die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen durch die Erhebung von Anfechtungsklagen f&uuml;r geraume Zeit zu verhindern.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/squeeze-out-ist-verfassungsgemaesz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Richtlinie &#252;ber Aktion&#228;rsstimmrechte</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/richtlinie-ueber-aktionaersstimmrechte</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/richtlinie-ueber-aktionaersstimmrechte#comments</comments> <pubDate>Mon, 18 Jun 2007 15:37:18 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/richtlinie-ueber-aktionaersstimmrechte-1922/</guid> <description><![CDATA[Der Rat der Justizminister der EU hat die Richtlinie &#252;ber die Aus&#252;bung der Aktion&#228;rsstimmrechte beschlossen. In der Richtlinie wird unter anderem geregelt, dass Aktion&#228;re ihre Stimmrechte k&#252;nftig unabh&#228;ngig von ihrem Wohnort in der EU wahrnehmen k&#246;nnen. Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen danach den Gesellschaften gestatten, dass diese ihren Aktion&#228;ren Abstimmungen auf elektronischem oder postalischem Weg anbieten. Ebenso [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Rat der Justizminister der EU hat die Richtlinie &uuml;ber die Aus&uuml;bung der Aktion&auml;rsstimmrechte beschlossen. In der Richtlinie wird unter anderem geregelt, dass Aktion&auml;re ihre Stimmrechte k&uuml;nftig unabh&auml;ngig von ihrem Wohnort in der EU wahrnehmen k&ouml;nnen. Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen danach den Gesellschaften gestatten, dass diese ihren Aktion&auml;ren Abstimmungen auf elektronischem oder postalischem Weg anbieten. Ebenso k&ouml;nnen Regeln geschaffen werden, die gew&auml;hrleisten, dass sich Stimmrechtvertreter an Anweisungen der durch sie vertretenen Aktion&auml;re halten.<span id="more-1922"></span> Eine Verpflichtung der Gesellschaften zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob die Stimmrechtvertreter entsprechend dieser Anweisungen handeln, besteht nicht.</p><p>Die Richtlinie muss von den EU-Mitgliedsl&auml;ndern innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in das nationale Recht umgesetzt werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/richtlinie-ueber-aktionaersstimmrechte/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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