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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Gesellschaftsrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Leitfaden für die Bewertung von Arztpraxen</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 21:33:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler]]></category>
		<category><![CDATA[Praxis]]></category>
		<category><![CDATA[Übergabe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bewertung von Praxen von Freiberuflern ist immer ein Problem &#8211; für jene, die ihre Praxis aufgeben und auch für jene, die eine Praxis übernehmen wollen. Die Bundesärztekammer hat nun eine Art Leitfaden zusammengestellt, der allen Beteiligten Hilfestellung leisten soll. Diese Checkliste ist ein erster Anhaltspunkt und Wegweiser, kann aber eine fundierte und interessengerechte Beratung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bewertung von Praxen von Freiberuflern ist immer ein Problem &#8211; für jene, die ihre Praxis aufgeben und auch für jene, die eine Praxis übernehmen wollen.<span id="more-3963"></span></p>
<p>Die Bundesärztekammer hat nun eine Art <a href="http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Arztpraxen.pdf">Leitfaden</a> zusammengestellt, der allen Beteiligten Hilfestellung leisten soll.</p>
<p>Diese Checkliste ist ein erster Anhaltspunkt und Wegweiser, kann aber eine fundierte und interessengerechte Beratung nicht ersetzen.</p>
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		<title>Offenlegung von Jahresabschlüssen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jan 2008 15:56:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Publizität]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensregister]]></category>

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		<description><![CDATA[Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) bedeutet die Umstellung der Handelsregister von der bisherigen Papierform auf elektronisch geführte Register. Gleichzeitig wird aufgrund dieses Gesetzes unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet, auf dem alle wesentlichen Unternehmensdaten wie etwa Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit stehen. Das EHUG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- Article -->Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) bedeutet die Umstellung der Handelsregister von der bisherigen Papierform auf elektronisch geführte Register. Gleichzeitig wird aufgrund dieses Gesetzes unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet, auf dem alle wesentlichen Unternehmensdaten wie etwa Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit stehen.<span id="more-2560"></span></p>
<p>Das EHUG zeigt aber auch Auswirkungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Es hat zwar insoweit für die Unternehmen keine neuen Pflichten eingeführt, aber es macht aber Ernst mit der Durchsetzung der Publizitätspflichten und sorgt für eine bisher nicht bestehende Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine zeitgemäße Form der Datenhaltung und – veröffentlichung.</p>
<p>Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind insbesondere zwei durch das EHUG eingeführte Neuerungen zu beachten:</p>
<ul>
<li>Seit 2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen nicht mehr wie bisher bei dem jeweiligen Registergericht einreichen, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, d.h. beim Bundesanzeiger-Verlag in Köln. Die Einreichung hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen, allerdings können die Unterlagen für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 &#8211; gegen wahrscheinlich entsprechend höhere Veröffentlichungskosten &#8211; beim elektronischen Bundesanzeiger auch noch in Papierform eingereicht werden.</li>
<li>Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 spürbare Sanktionen. Gehen die Unterlagen nicht rechtzeitig oder aber unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger ein, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für derartige Verstöße drohen zukünftig Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro, wobei das Ordnungsgeld sowohl gegen die Gesellschaft wie auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter, also etwa den Geschäftsführer oder Vorstand, festgesetzt werden kann. Die Ordnungsgelder können notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.</li>
</ul>
<p>Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH &amp; Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.</p>
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		<title>Europäische Privatgesellschaft geplant</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Oct 2007 06:32:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EPG]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Privatgesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[EU-Binnenmarktkommissar Charles McCreevy hat vor dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einen Legislativvorschlag zur Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft für spätestens Mitte 2008 angekündigt. Diese soll die nationalen Gesellschaftsrechtsformen ergänzen und mittelständische Unternehmen mobiler und wettbewerbsfähiger machen. Zur EPG läuft noch bis Ende Oktober 2007 eine Anhörung der EU-Kommission.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>EU-Binnenmarktkommissar Charles McCreevy hat vor dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einen Legislativvorschlag zur Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft für spätestens Mitte 2008 angekündigt. Diese soll die nationalen Gesellschaftsrechtsformen ergänzen und mittelständische Unternehmen mobiler und wettbewerbsfähiger machen. Zur EPG läuft noch bis Ende Oktober 2007 eine Anhörung der EU-Kommission.</p>
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		<title>Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerzahlungen</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Sep 2007 09:55:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AO]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[KG]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Sorgt der Geschäftsführer einer GmbH nicht für eine rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuer, so haftet er hierfür meist persönlich. Andererseits kann ein Insolvenzverwalter solche Zahlungen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind, oftmals wieder anfechten, so dass das Finanzamt die Steuer an den Insolvenzverwalter wieder zurück zahlen muss. Gleiches gilt im Regelfall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sorgt der Geschäftsführer einer GmbH nicht für eine rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuer, so haftet er hierfür meist persönlich. Andererseits kann ein Insolvenzverwalter solche Zahlungen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind, oftmals wieder anfechten, so dass das Finanzamt die Steuer an den Insolvenzverwalter wieder zurück zahlen muss. Gleiches gilt im Regelfall auch für die Umsatzsteuer.</p>
<p>In Falle der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers konnte dann oftmals damit argumentiert werden, dass dem Finanzamt durch die Nichtzahlung ja kein Schaden entstanden sei, da das Finanzamt den gezahlten Betrag ja sowieso an den Insolvenzverwalter hätte zurück zahlen müssen. Dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof jetzt einen Riegel vorgeschoben und die Haftung des Geschäftsführers auch in einem solchen Fall bejaht.</p>
<p>Werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das Finanzamt abgeführt, kann die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden.</p>
<p>Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich als Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft fundierten anwaltlichen Rat einzuholen, um solche Haftungsfallen nach Möglichkeit zu vermeiden.<span id="more-2133"></span></p>
<p>Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil hat der BFH entschieden, dass ein für nicht abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommener GmbH-Geschäftsführer sich nicht darauf berufen kann, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte.</p>
<p>Zu den steuerrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört nach Ansicht des BFH auch die fristgerechte Entrichtung der von der GmbH geschuldeten Steuern. Unterlässt es der Geschäftsführer, die vom Lohn der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann ihn das Finanzamt bei zumindest grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht selbst auf Zahlung in Anspruch nehmen (als sog. Haftungsschuldner). Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz der GmbH. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Insolvenzverwalter gläubigerbegünstigende Rechtshandlungen ? zu denen auch die Zahlung von Steuern gehört &#8211; anfechten kann, wenn diese Handlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Sofern in diesem Zeitraum Lohnsteuern tatsächlich an das Finanzamt abgeführt worden sind, kann der Insolvenzverwalter also unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge vom Finanzamt zurückzufordern.</p>
<p>Der BFH hatte jetzt darüber zu befinden, ob ein GmbH-Geschäftsführer, der schuldhaft Lohnsteuern nicht entrichtet hat, eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung für den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden mit dem Einwand erreichen kann, dass etwaige Zahlungen vom Insolvenzverwalter ohnehin hätten angefochten werden können. Diesen Einwand weist der BFH nun mit seinem Urteil vom 5. Juni 2007 zurück. Denn im Rahmen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme seien hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich. Durch eine nur gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen könne die vom Haftungsschuldner zu vertretene Ursache für den eingetretenen Steuerausfall nicht rückwirkend beseitigt werden. Auch der Schutzzweck der Haftungsnorm (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 AO: Haftung der Vertreter">&sect; 69 AO</a>) sowie Praktikabilitätserwägungen sprächen dafür, hypothetische Kausalverläufe im Rahmen der Schadenszurechnung unberücksichtigt zu lassen.</p>
<p>Hat der Geschäftsführer die Lohnsteuer hingegen ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, muss der Insolvenzverwalter darüber befinden, ob er die innerhalb des genannten Dreimonatszeitraums geleisteten Steuerzahlungen mit Erfolg anfechten und dadurch die gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse ziehen kann. Das Finanzamt wird dabei stets ein sicherer Schuldner sein. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung entscheiden allerdings nicht die Finanz-, sondern die Zivilgerichte, in letzter Instanz also der Bundesgerichtshof.</p>
<blockquote><p>Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann, ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 AO: Haftung der Vertreter">&sect; 69 AO</a> zu beantworten. Die Funktion und der Schutzzweck des in <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 AO: Haftung der Vertreter">&sect; 69 AO</a> normierten Haftungstatbestandes schließen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 InsO: Kongruente Deckung">&sect; 130 Abs. 1 InsO</a> gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.</p></blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 65/05" target="_blank" title="BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05">VII R 65/05</a></p>
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		<item>
		<title>Haftung für existenzvernichtende Eingriffe</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Aug 2007 13:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[KG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat seine erst seit ein paar Jahren geltende Rechtsprechung zur Haftung eines (Mehrheits-)Gesellschafters bei existenzvernichtenden Eingriffen erneut geändert und ein neues Haftungskonzept entwickelt. Der Beklagte in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall ist Eigentümer eines mit einem Hotel bebauten Grundstücks in Rostock, welches er nicht selbst bewirtschaftet, sondern &#8211; zeitlich nacheinander &#8211; an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat seine erst seit ein paar Jahren geltende Rechtsprechung zur Haftung eines (Mehrheits-)Gesellschafters bei existenzvernichtenden Eingriffen erneut geändert und ein neues Haftungskonzept entwickelt.<span id="more-2090"></span></p>
<p>Der Beklagte in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall  ist Eigentümer eines mit einem Hotel bebauten Grundstücks in Rostock, welches er nicht selbst bewirtschaftet, sondern &#8211; zeitlich nacheinander &#8211; an verschiedene Gesellschaften, an denen er selbst maßgeblich beteiligt ist, verpachtet bzw. an die er (unter Einschaltung der neuen Pächterin) die Geschäftsbesorgung und das Management übertragen hat. Eine der so tätigen Gesellschaften ist die Schuldnerin, deren Sonderinsolvenzverwalter der Kläger ist. Nach den Eintragungen in die Insolvenztabelle bestehen berechtigte Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von mehr als 1,4 Mio. DM. Wegen dieses von der Schuldnerin nicht aufzubringenden Betrages nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung unter dem Blickwinkel zunächst der Konzernhaftung, dann der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs &#8211; außerdem aus Geschäftsführerhaftung und Delikt &#8211; in Anspruch.</p>
<p>Er wirft dem Beklagten nämlich vor, durch bestimmte, als existenzvernichtend bezeichnete Eingriffe die Gemeinschuldnerin in den Ruin getrieben zu haben. Es sind dies insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Sicherungsübereignung des Hotel-Inventars an die Mutter des Beklagten im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung von 150.000 DM;</li>
<li>die Aufhebung des zwischen ihm und der Schuldnerin geschlossenen Pachtvertrages im März 1998, nachdem die Schuldnerin die vereinbarten Pachten über längere Zeit nicht gezahlt hatte;</li>
<li>der anschließend (31.März 1998) geschlossene Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag mit der neuen Pächterin, der W. GmbH, die der Schuldnerin im Ausgangspunkt eine Umsatzbeteiligung von 40% sicherte, wobei dieser Satz abgesenkt werden durfte (und Anfang 1999 auf 28% abgesenkt wurde), soweit dieser Satz überhöht und die verbleibenden Umsätze für die Pächterin nicht auskömmlich sein sollten.</li>
</ul>
<p>Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten verurteilt, wobei das Oberlandesgericht allein auf die Existenzvernichtungshaftung, so wie es diese versteht, abgehoben hat: Der Beklagte habe als Mehrheitsgesellschafter pflichtwidrig in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin eingegriffen und damit deren Möglichkeit zerstört, Liquidität zu entwickeln und ihre Schulden zu begleichen, deswegen werde ihm der Haftungsschirm des <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 GmbHG: Juristische Person; Handelsgesellschaft">&sect; 13 Abs. 2 GmbHG</a> mit der Folge entzogen, dass er für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in voller Höhe einzustehen habe. Das Berufungsgericht, dessen Urteil aus der Anfangsphase der sich erst entwickelnden Rechtsprechung des Senats zum sog. existenzver-nichtenden Eingriff stammt, und das deswegen dessen letzte Urteile vom Dezember 2004 nicht hat berücksichtigen können, hat die Revision zugelassen.</p>
<p>Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Fall zum Anlass genommen, das von ihm selbst im Jahre 2001 mit der Entscheidung &#8220;Bremer Vulkan&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 149, 10" target="_blank" title="BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99: Bremer Vulkan">BGHZ 149, 10</a>) im Wege der Rechtsfortbildung eingeführte und danach in mehreren Urteilen weiterentwickelte Rechtsinstitut der sog. Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Er hat als Ergebnis der Analyse das Haftungskonzept in wesentlichen Punkten geändert und auf eine neue Grundlage gestellt.</p>
<p>Die Kernsätze der Entscheidung lauten:</p>
<blockquote><p>1. An dem Erfordernis einer als &#8220;Existenzvernichtungshaftung&#8221; bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.</p>
<p>2. Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den &sect;&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 BGB: Besondere Vertreter">30</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe">31 BGB</a> versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie &#8211; in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft &#8211; allein in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung">&sect; 826 BGB</a> als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.</p>
<p>3. Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung">&sect; 826 BGB</a> sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus &sect;&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 GmbHG: Erstattung verbotener Rückzahlungen">31</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 GmbHG: Kapitalerhaltung">30 GmbHG</a> nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen &#8211; soweit sie sich überschneiden &#8211; Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.</p></blockquote>
<p>In dem zu entscheidenden Fall hat der Senat das Berufungsurteil wegen verfahrensfehlerhafter Übergehung von Parteivortrag des Beklagten aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zur neuen Verhandlung und Beweisaufnahme zurückverwiesen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 3/04" target="_blank" title="BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04: Gesellschaftsrecht - Grundlagen der &quot;Existenzvernichtungshaftung&quot;">II ZR 3/04</a> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nachgründungsgesschäft oder verdeckte Sacheinlage?</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/nachgruendungsgesschaeft-oder-verdeckte-sacheinlage</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Aug 2007 12:50:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[KG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof musste jetzt zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen entscheiden. Der Kläger in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Polyamid 2000 Handels- und Produktionsgesellschaft Premnitz AG (Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb eine Chemieanlage, im Rahmen derer in einem neuartigen Verfahren aus Teppichbodenabfällen Polyamid (Perlon bzw. Nylon) als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof musste jetzt zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen entscheiden.<span id="more-2087"></span></p>
<p>Der Kläger in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Polyamid 2000 Handels- und Produktionsgesellschaft Premnitz AG (Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb eine Chemieanlage, im Rahmen derer in einem neuartigen Verfahren aus Teppichbodenabfällen Polyamid (Perlon bzw. Nylon) als Rohstoff zurückgewonnen werden sollte.</p>
<p>Die Schuldnerin wurde im Oktober 1996 von einem Alleingesellschafter gegründet und im Juni 1997 in das Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug ursprünglich 100.000 DM. Mitte 1998 beteiligten sich die Beklagten mit insgesamt 24,9 % an der Schuldnerin. Parallel hierzu stellte die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) der Schuldnerin einen Kredit mit einem Gesamtvolumen von 220 Mio. DM zur Verfügung. Über weitere 107 Mio. DM erging ein Zuwendungsbescheid der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Die Schuldnerin ihrerseits beauftragte eine der zum Metallgesellschafts-Konzern (nunmehr: GEA Group AG) gehörenden Beklagten als Generalunternehmerin mit der Errichtung der Recycling-Anlage, wofür eine Vergütung von 292,2 Mio. DM (netto) vereinbart wurde.</p>
<p>Insgesamt zahlte die Schuldnerin in der Folgezeit an die Beklagten für die Errichtung der Anlage rund 165 Mio. ?. Nur wenige Monate nach Inbetriebnahme der Anlage zeigte sich, dass diese nicht kostendeckend betrieben werden konnte. Der Betrieb wurde eingestellt und im August 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.</p>
<p>Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des gesamten von der Schuldnerin für die errichtete Anlage geleisteten Werklohnes mit der Begründung, der Werkvertrag sei ein gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 AktG: Nachgründung">&sect; 52 AktG</a> unwirksames Nachgründungsgeschäft mit der Folge, dass ein unbedingter aktienrechtlicher Rückforderungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 AktG: Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen">&sect; 62 AktG</a> bestehe.</p>
<p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiterverfolgt.</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise ? die beklagte Generalunternehmerin betreffend ? aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der übrigen Beklagten hat er die Revision zurückgewiesen.</p>
<p>Der Senat ist dabei der Argumentation der Parteien und des Berufungsgerichts, die den Sachverhalt nur im Lichte der Regelung der &sect;&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 AktG: Nachgründung">52</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 AktG: Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen">62 AktG</a> untersucht haben, bereits im Ansatz entgegengetreten, weil zum einen <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 AktG: Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen">&sect; 62 AktG</a> in den Fällen des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 AktG: Nachgründung">&sect; 52 AktG</a> nicht eingreift und zum anderen der bei der Zeichnung der Aktien durch die Beklagten zu 1 und 3 bereits abgesprochene Werkvertrag sich als verdeckte gemischte Sacheinlage darstellt. Dies führt in der Rechtsfolge zwar zu einer Unwirksamkeit des Errichtungsvertrages, nicht aber zu dem vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 AktG: Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen">&sect; 62 AktG</a>, sondern nur zu einem Bereicherungsanspruch (Saldotheorie) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen dem gezahlten Werklohn und dem Wert der rechtsgrundlos empfangenen Werkleistungen. Insoweit fehlt es bislang an einem Vortrag des Klägers. Da er ? wie auch die Instanzgerichte ? die hier maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkannt hatte, war ihm gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">&sect; 139 Abs. 2 ZPO</a> Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Darlegungen nachzuholen. Der offene Einlageanspruch war nicht Gegenstand der Klage.</p>
<p>Bundesgerichtshof Urteil vom 9. Juli 2007- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 62/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">II ZR 62/06</a> </p>
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		<title>Verdeckte Gewinnausschüttung durch Entnahmen des Geschäftsführers</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Aug 2007 06:56:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>

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		<description><![CDATA[Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.<span id="more-2075"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 54/05" target="_blank" title="BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05">VIII R 54/05</a></p>
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		<title>EU-Richtlinie über Aktionärsstimmrechte</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jun 2007 12:24:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rat der EU-Justizminister hat die Richtlinie über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte angenommen. Diese Richtlinie regelt unter anderem, dass Aktionäre ihre Stimmrechte künftig unabhängig von ihrem Wohnort in der EU wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten können danach den Gesellschaften gestatten, dass diese ihren Aktionären Abstimmungen auf elektronischem oder postalischem Weg anbieten. Ebenso können Regeln geschaffen werden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rat der EU-Justizminister hat die <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/shareholders/dir/draft_dir_de.pdf" title="EU-Richtlinie über Aktionärsstimmrechte">Richtlinie über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte</a> angenommen. Diese Richtlinie regelt unter anderem, dass Aktionäre ihre Stimmrechte künftig unabhängig von ihrem Wohnort in der EU wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten können danach den Gesellschaften gestatten, dass diese ihren Aktionären Abstimmungen auf elektronischem oder postalischem Weg anbieten. </p>
<p>Ebenso können Regeln geschaffen werden, die gewährleisten, dass sich Stimmrechtvertreter an Anweisungen der durch sie vertretenen Aktionäre halten.<span id="more-1963"></span> Eine Verpflichtung der Gesellschaften zu überprüfen, ob die Stimmrechtvertreter<br />
entsprechend dieser Anweisungen handeln, besteht nicht. </p>
<p>Die Richtlinie sieht darüber hinaus ein Fragerecht zu Tagesordnungspunkten bereits im Vorfeld einer Hauptversammlung vor. Des Weiteren legt die Richtlinie fest, dass Aktionäre das Recht, die Tagesordnung zu ergänzen und<br />
Beschlussvorlagen einbringen zu können, rechtzeitig vor der Hauptversammlung ausüben müssen. Die Richtlinie muss nach Inkrafttreten binnen zwei Jahren in die nationalen Rechte umgesetzt werden. </p>
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		<title>Squeeze-out ist verfassungsgemäß</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jun 2007 13:16:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Ausschluss von Minderheitsaktionären sind nach einer jetzt verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach den &#167;&#167; 327 a ff. AktG kann ein Hauptaktionär, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft gehören, durch einen Übertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft ausschließen. Diese Möglichkeit des ?Squeeze-out? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Ausschluss von Minderheitsaktionären sind nach einer jetzt verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar.<span id="more-1953"></span></p>
<p>Nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/327a.html" target="_blank" title="&sect; 327a AktG: Übertragung von Aktien gegen Barabfindung">&sect;&sect; 327 a ff. AktG</a> kann ein Hauptaktionär, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft gehören, durch einen Übertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft ausschließen. Diese Möglichkeit des ?Squeeze-out? ist zum 1. Januar 2002 in das Aktiengesetz eingefügt worden. Die Minderheitsaktionäre sind vom Hauptaktionär in Geld abzufinden. Wirksam wird der Übertragungsbeschluss mit Eintragung in das Handelsregister. Wird der Übertragungsbeschluss von den Minderheitsaktionären angefochten, hindert dies in der Regel die Handelsregistereintragung. Eine Beschleunigung kann aber erreicht werden, wenn das betroffene Unternehmen im Rahmen eines Freigabeverfahrens ein Vorziehen der Handelsregistereintragung trotz der noch anhängigen Anfechtungsklage erreicht.</p>
<p>Die Beschwerdeführer waren Minderheitsaktionäre einer mittelständischen, börsennotierten Aktiengesellschaft. Auf Antrag des Hauptaktionärs, der 98,36 % des Kapitals hielt, beschloss die Gesellschaft den Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer<br />
Anfechtungsklage. Daraufhin erwirkte die Gesellschaft einen gerichtlichen Beschluss über die vorzeitige Eintragung des Ausschlusses in das Handelsregister. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: </p>
<p>Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft verletzen nicht deren Eigentumsgrundrecht. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Regelungen einen legitimen Zweck. Minderheitsaktionäre können die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs zwar im Regelfall nicht verhindern. Unter Umständen sind sie aber in der Lage, die vom Hauptaktionär als sinnvoll erachteten unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen zu verzögern. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahl der Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse seit Anfang der 1980er Jahre signifikant angestiegen und die Mehrzahl der Klagen von privaten Anlegern mit Kleinstbesitz erhoben worden ist. Angesichts dessen liegt die Einschätzung des Gesetzgebers nicht fern, dass Minderheitsaktionäre verschiedentlich Kleinstbeteiligungen ausnutzen, um den Hauptaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen.</p>
<p>Demgegenüber stellt die Aktie für Minderheitsaktionäre typischerweise eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar. Angesichts dessen ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Schutzvorkehrungen zugunsten des Minderheitsaktionärs auf die vermögensrechtliche Komponente der Anlage zu konzentrieren. Mit dem Erfordernis eines Quorums von 95 % Aktienbesitz beim Hauptaktionär ist sichergestellt, dass nur Aktionäre ausgeschlossen werden, deren Anlageinteresse sich angesichts des Fehlens realer Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unternehmensführung auf die vermögensrechtliche Komponente konzentriert.</p>
<p>Die angegriffenen Regelungen gewährleisten auch einen angemessenen Wertersatz für den ausgeschlossenen Aktionär. Der Gesetzgeber hat dies dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung bereits vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird. Unabhängig davon gewährleistet das Spruchverfahren, dass etwaige Fehleinschätzungen des Gutachters nachträglich korrigiert werden können.</p>
<p>Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren gewährleistet den Betroffenen effektiven Rechtsschutz. Dies gilt auch im Hinblick auf das Freigabeverfahren. Zweck des Freigabeverfahrens ist es, die ?Registersperre? zu überwinden, die bei Erhebung einer Anfechtungsklage eintritt. Ohne derartige verfahrensrechtliche Regelungen bestünde die Gefahr, dass das Squeeze-out selbst weitgehend wirkungslos wird. Minderheitsaktionäre wären nach wie vor in der Lage, die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen durch die Erhebung von Anfechtungsklagen für geraume Zeit zu verhindern. </p>
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		<title>Richtlinie über Aktionärsstimmrechte</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jun 2007 15:37:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rat der Justizminister der EU hat die Richtlinie über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte beschlossen. In der Richtlinie wird unter anderem geregelt, dass Aktionäre ihre Stimmrechte künftig unabhängig von ihrem Wohnort in der EU wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten können danach den Gesellschaften gestatten, dass diese ihren Aktionären Abstimmungen auf elektronischem oder postalischem Weg anbieten. Ebenso [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rat der Justizminister der EU hat die Richtlinie über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte beschlossen. In der Richtlinie wird unter anderem geregelt, dass Aktionäre ihre Stimmrechte künftig unabhängig von ihrem Wohnort in der EU wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten können danach den Gesellschaften gestatten, dass diese ihren Aktionären Abstimmungen auf elektronischem oder postalischem Weg anbieten. Ebenso können Regeln geschaffen werden, die gewährleisten, dass sich Stimmrechtvertreter an Anweisungen der durch sie vertretenen Aktionäre halten.<span id="more-1922"></span> Eine Verpflichtung der Gesellschaften zu überprüfen, ob die Stimmrechtvertreter entsprechend dieser Anweisungen handeln, besteht nicht. </p>
<p>Die Richtlinie muss von den EU-Mitgliedsländern innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in das nationale Recht umgesetzt werden.</p>
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