<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Wettbewerbsrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/wettbewerbsrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=6960</generator> <item><title>Der Bundesgerichtshof und das W-Lan</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-bundesgerichtshof-und-das-w-lan</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-bundesgerichtshof-und-das-w-lan#comments</comments> <pubDate>Sun, 18 Jul 2010 21:07:26 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Internet]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Urheberrecht]]></category> <category><![CDATA[W-Lan]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4952</guid> <description><![CDATA[Lange haben wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Haftung des W-Lan-Betreibers gewartet. Meilensteine hat der Bundesgerichtshof leider nicht gesetzt, sondern in der Pressemitteilung lediglich ausgef&#252;hrt (die mittlerweile ver&#246;ffentlichte Entscheidung im Volltext ist auch nicht besser): &#8220;Privatpersonen k&#246;nnen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Lange haben wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Haftung des W-Lan-Betreibers gewartet.<span id="more-4952"></span></p><p>Meilensteine hat der Bundesgerichtshof leider nicht gesetzt, sondern in der Pressemitteilung lediglich ausgef&uuml;hrt (die mittlerweile ver&ouml;ffentlichte Entscheidung im Volltext ist auch nicht besser):</p><p>&#8220;Privatpersonen k&ouml;nnen auf Unterlassung, nicht dagegen  auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten f&uuml;r  Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a.  f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  entschieden.</p><p>Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem  Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft  wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten  aus auf einer Tauschb&ouml;rse zum Herunterladen im Internet angeboten worden  war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die  Kl&auml;gerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und  Erstattung von Abmahnkosten.</p><p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem&auml;&szlig;  verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil  aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem  Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten  abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des  Beklagten als T&auml;ter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht  in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu pr&uuml;fen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene  Sicherungsma&szlig;nahmen vor der Gefahr gesch&uuml;tzt ist, von unberechtigten  Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu  werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht  zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand  der Technik anzupassen und daf&uuml;r entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden. Ihre Pr&uuml;fpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der  im Zeitpunkt der Installation des Routers f&uuml;r den privaten Bereich  markt&uuml;blichen Sicherungen.</p><p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des  Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen  Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das  Passwort nicht durch ein pers&ouml;nliches, ausreichend langes und sicheres  Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch f&uuml;r private  WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 &uuml;blich und zumutbar. Er lag im vitalen  Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten  verbunden.</p><p>Der Beklagte haftet deshalb nach den  Rechtsgrunds&auml;tzen der sog. St&ouml;rerhaftung auf Unterlassung und auf  Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch  nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung  besteht schon nach der ersten &uuml;ber seinen WLAN-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als T&auml;ter einer  Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zug&auml;nglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung  h&auml;tte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Zivilrecht - Haftung auf Unterlassung bei fehlender Sicherung ei...">I ZR 121/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-bundesgerichtshof-und-das-w-lan/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Haftungsfalle f&#252;r Verk&#228;ufer: Preissuchmaschinen</title><link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/haftungsfalle-fuer-verkaeufer-preissuchmaschinen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/haftungsfalle-fuer-verkaeufer-preissuchmaschinen#comments</comments> <pubDate>Fri, 16 Jul 2010 18:25:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Preis]]></category> <category><![CDATA[Preissuchmaschine]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerb]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4934</guid> <description><![CDATA[Im Internet finden sich diverse Preissuchmaschinen. Eine f&#252;r alle Beteiligten grunds&#228;tzlich praktische Einrichtung &#8211; der Verbraucher kann vergleichen, der Verk&#228;ufer kann Umsatzerfolge verzeichnen, wenn er g&#252;nstiger als andere Anbieter ist. Wie ist es aber zu werten, wenn bzgl. eines Verk&#228;ufers in einer Preissuchmaschine ein g&#252;nstigerer Preis f&#252;r ein Produkt genannt wird, als der, den er [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Im Internet finden sich diverse Preissuchmaschinen. Eine f&uuml;r alle Beteiligten grunds&auml;tzlich praktische Einrichtung &#8211; der Verbraucher kann vergleichen, der Verk&auml;ufer kann Umsatzerfolge verzeichnen, wenn er g&uuml;nstiger als andere Anbieter ist.<span id="more-4934"></span></p><p>Wie ist es aber zu werten, wenn bzgl. eines Verk&auml;ufers in einer Preissuchmaschine ein g&uuml;nstigerer Preis f&uuml;r ein Produkt genannt wird, als der, den er tats&auml;chlich aktuell fordert?</p><p>Dazu hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein H&auml;ndler, der f&uuml;r sein Angebot &uuml;ber eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irref&uuml;hrung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserh&ouml;hung versp&auml;tet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.</p><p>Zum Sachverhalt:<br /> Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco &uuml;ber die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandh&auml;ndler &uuml;bermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschlie&szlig;lich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisg&uuml;nstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis f&uuml;r die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preis&auml;nderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige &Auml;nderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verz&ouml;gert angezeigt.</p><p>Die Kl&auml;gerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irref&uuml;hrende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgem&auml;&szlig; verurteilt.</p><p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes:</p><p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort pr&auml;sentierten Informationsangeboten regelm&auml;&szlig;ig die Erwartung einer h&ouml;chstm&ouml;glichen Aktualit&auml;t. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden k&ouml;nnen, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserh&ouml;hungen, die in der Suchmaschine noch nicht ber&uuml;cksichtigt sind, bereits &uuml;berholt sind. Die Irref&uuml;hrung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gew&auml;hr!&#8221; in der Fu&szlig;zeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis &ouml;ffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gr&uuml;nden nicht m&ouml;glich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verf&uuml;gbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irref&uuml;hrung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den H&auml;ndlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise f&uuml;r Produkte, f&uuml;r die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die &Auml;nderung in der Suchmaschine angezeigt wird.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. M&auml;rz 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 123/08" target="_blank" title="BGH, 11.03.2010 - I ZR 123/08">I ZR 123/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/haftungsfalle-fuer-verkaeufer-preissuchmaschinen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Provisionszahlung des Arztes an Patienten ist wettbewerbswidrig</title><link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/provisionszahlung-des-arztes-an-patienten-ist-wettbewerbswidrig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/provisionszahlung-des-arztes-an-patienten-ist-wettbewerbswidrig#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Apr 2010 19:22:48 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzt]]></category> <category><![CDATA[Kosten]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4911</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine &#8220;Erstattung&#8221; zu zahlen, die mehr als die tats&#228;chlichen Fahrtkosten betr&#228;gt. Was war Hintergrund der Entscheidung? Eine Dialysepraxis im Gro&#223;raum Hannover hatte in mindestens zwei F&#228;llen Patienten angeboten, einen &#8220;Zuschuss&#8221; zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine &#8220;Erstattung&#8221; zu zahlen, die mehr als die tats&auml;chlichen Fahrtkosten betr&auml;gt. <span id="more-4911"></span></p><p>Was war Hintergrund der Entscheidung?</p><p>Eine Dialysepraxis im Gro&szlig;raum Hannover hatte in mindestens zwei F&auml;llen Patienten angeboten, einen &#8220;Zuschuss&#8221; zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser Dialysepraxis durchf&uuml;hren lassen w&uuml;rden. Dieser &#8220;Zuschuss&#8221; lag h&ouml;her als die tats&auml;chlichen Fahrkosten.</p><p>Mit anderen Worten: Der Arzt hat dem Patienten Geld daf&uuml;r gegeben, da&szlig; er sich bei ihm &#8211; obwohl weiter entfernt &#8211; behandeln lie&szlig;, wobei dieser Geldbetrag die Fahrtkosten &uuml;berstieg.</p><p>Was war die Folge?</p><p>Ein anderer Dialysearzt beantragte wegen dieses Verhaltens beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung. Das Landgericht Hannover gab dem Antragsteller Recht und untersagte ein solches Vorgehen der Dialysepraxis. Es d&uuml;rften nur angemessene Fahrtkosten f&uuml;r Verkehrsmittel des &ouml;ffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, nicht aber h&ouml;here Betr&auml;ge, entschied das Landgericht Hannover. Alles andere sei unlauterer Wettbewerb und ein Versto&szlig; gegen die Berufsordnung der &Auml;rztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz.</p><p>Landgericht Hannover, Beschluss vom 22. M&auml;rz 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 O 70/10" target="_blank" title="LG Hannover, 22.03.2010 - 18 O 70/10">18 O 70/10</a> (rechtskr&auml;ftig)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/provisionszahlung-des-arztes-an-patienten-ist-wettbewerbswidrig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Untersagung des Vertriebs von Markenware &#252;ber ebay</title><link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/untersagung-des-vertriebs-von-markenware-ueber-ebay</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/untersagung-des-vertriebs-von-markenware-ueber-ebay#comments</comments> <pubDate>Thu, 26 Nov 2009 20:34:28 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[ebay]]></category> <category><![CDATA[Hersteller]]></category> <category><![CDATA[Lieferstopp]]></category> <category><![CDATA[Markenware]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4427</guid> <description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zugunsten eines Herstellers von Markenware entschieden, da&#223; ein Verbot in den Vereinbarungen mit seinen &#8220;zugelassenen Vertriebspartnern&#8221;, die Ware nicht &#252;ber ebay zu ver&#228;u&#223;ern, nicht kartellrechtswidrig ist. Zum Hintergrund: Die Kl&#228;gerin ist Fachh&#228;ndlerin u.a. f&#252;r Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucks&#228;cke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucks&#228;cke der Marken &#8220;Scout&#8221; [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zugunsten eines Herstellers von Markenware entschieden, da&szlig; ein Verbot in den Vereinbarungen mit seinen &#8220;zugelassenen Vertriebspartnern&#8221;, die Ware nicht &uuml;ber ebay zu ver&auml;u&szlig;ern, nicht kartellrechtswidrig ist.<span id="more-4427"></span></p><p>Zum Hintergrund:<br /> Die Kl&auml;gerin ist Fachh&auml;ndlerin u.a. f&uuml;r Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucks&auml;cke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucks&auml;cke der Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221;. Sie hat Auswahlkriterien f&uuml;r „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte &uuml;ber Einzelhandelsgesch&auml;fte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte &uuml;ber eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Kl&auml;gerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln &uuml;ber eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Kl&auml;gerin h&auml;lt den Ausschluss des Vertriebs &uuml;ber Auktionsplattformen f&uuml;r kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.</p><p>Das Landgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen.<br /> Die Berufung der Kl&auml;gerin zum Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg.</p><p>Der Senat f&uuml;hrte aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Kl&auml;gerin angesichts des konkreten von der Kl&auml;gerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verst&ouml;&szlig;t.<br /> Die Auswahlkriterien f&uuml;r &#8220;zugelassene Vertriebspartner&#8221; stellten ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar. Solche Vertriebssysteme seien unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschr&auml;nkender Vereinbarungen">§ 1 GWB</a> ausgenommen. Dabei komme es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverk&auml;ufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs ankn&uuml;pfe und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen seien. Die Anforderungen m&uuml;&szlig;ten au&szlig;erdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgef&uuml;hrt werden.<br /> Das war hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Fall; dabei sei die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualit&auml;tsware zu positionieren, grunds&auml;tzlich zu respektieren. Das Oberlandesgericht ist ferner der Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grunds&auml;tzlich nicht zu beanstanden sind.<br /> Der von der Kl&auml;gerin praktizierte Einzelvertrieb &uuml;ber eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zul&auml;ssigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, so dass die Weigerung der Beklagten, die Kl&auml;gerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstosse. Dass eBay auch die M&ouml;glichkeit eines Vertriebs &uuml;ber sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Kl&auml;gerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden k&ouml;nnten, f&uuml;hre zu keiner anderen Beurteilung, denn die Kl&auml;gerin mache von dieser M&ouml;glichkeit keinen Gebrauch.<br /> Aus &auml;hnlichen Gr&uuml;nden liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch ein Versto&szlig; gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Kl&auml;gerin an der zus&auml;tzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich g&uuml;nstigen Absatzmethode &uuml;ber die Auktionsplattform trete hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zur&uuml;ck, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschlie&szlig;en.</p><p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 47/08" target="_blank" title="OLG Hamburg, 29.08.2008 - 6 U 47/08: Immobilienmakler - Maklercourtage bei Anfechtung wegen Sch...">6 U 47/08</a> Kart.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/untersagung-des-vertriebs-von-markenware-ueber-ebay/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Enge Grenzen bei der Kinof&#246;rderung</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/enge-grenzen-bei-der-kinofoerderung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/enge-grenzen-bei-der-kinofoerderung#comments</comments> <pubDate>Sat, 21 Nov 2009 23:06:28 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Film]]></category> <category><![CDATA[Filmförderung]]></category> <category><![CDATA[Kino]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4405</guid> <description><![CDATA[Die finanzielle F&#246;rderung der Neuerrichtung von Filmtheatern ist nur unter engen Voraussetzungen zul&#228;ssig, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Wie kam es dazu? Die Filmf&#246;rderungsanstalt hatte zwei Antr&#228;ge auf F&#246;rderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten w&#252;rde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die finanzielle F&ouml;rderung der Neuerrichtung von Filmtheatern ist nur unter engen Voraussetzungen zul&auml;ssig, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.<span id="more-4405"></span></p><p>Wie kam es dazu?<br /> Die Filmf&ouml;rderungsanstalt hatte zwei Antr&auml;ge auf F&ouml;rderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begr&uuml;ndung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten w&uuml;rde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmtheaterbetreibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen in &Uuml;bereinstimmung mit den Vorinstanzen wie folgt begr&uuml;ndet: F&ouml;rderungsw&uuml;rdig ist nach dem Filmf&ouml;rderungsgesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bev&ouml;lkerung mit Kinoleistungen besteht. Eine Strukturverbesserung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdr&auml;ngt werden. In den beiden entschiedenen F&auml;llen konnte weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdr&auml;ngungswettbewerbs ausgeschlossen werden.</p><p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 31.08" target="_blank" title="BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 31.08">6 C 31.08</a><br /> Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 32.08" target="_blank" title="BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 31.08">6 C 32.08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/enge-grenzen-bei-der-kinofoerderung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Bonustaler in Apotheken &#8211; nicht f&#252;r preisgebundene Arzneimittel</title><link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/bonustaler-in-apotheken-nicht-fuer-preisgebundene-arzneimittel</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/bonustaler-in-apotheken-nicht-fuer-preisgebundene-arzneimittel#comments</comments> <pubDate>Sat, 07 Nov 2009 11:34:32 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Apotheken]]></category> <category><![CDATA[Arzneimittel]]></category> <category><![CDATA[Bonus-Taler]]></category> <category><![CDATA[Geldersatz]]></category> <category><![CDATA[Rabatt]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4312</guid> <description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Abgabe von &#8220;Bonus-Talern&#8221; von Apotheken an Kunden zu entscheiden. Die beklagten Apotheker warben in der &#246;ffentlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des t&#228;glichen Bedarfs wie Pralinen, Kaffeebecher, Reisewecker berechtigten und auch in bestimmten anderen Gesch&#228;ften, z. B. bei Tankstellen, als [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der Abgabe von &#8220;Bonus-Talern&#8221; von Apotheken an Kunden zu entscheiden.<span id="more-4312"></span></p><p>Die beklagten Apotheker warben in der &ouml;ffentlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des t&auml;glichen Bedarfs wie Pralinen, Kaffeebecher, Reisewecker berechtigten und auch in bestimmten anderen Gesch&auml;ften, z. B. bei Tankstellen, als Zahlungsmittel akzeptiert wurden. Nach der Werbeanzeige erhielt man einen Bonustaler u.a. bei Kauf von Ware aus dem Selbstbedienungssortiment, bei berechtigter Reklamation, bei mehr als f&uuml;nfmin&uuml;tiger Wartezeit, bei fehlender Bevorratung des Produkts. Die Beklagten hatten zumindest gelegentlich auch beim blo&szlig;en Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel Bonus-Taler an ihre Kunden ausgegeben.<br /> Die Parteien streiten dar&uuml;ber, ob die Beklagten durch die Gew&auml;hrung der D.-Taler beim Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisverordnung versto&szlig;en und damit wettbewerbswidrig handeln.<br /> Das Landgericht Offenburg hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen f&uuml;r den Erwerb von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln den Bonustaler zu gew&auml;hren.</p><p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe versagte der Berufung der Beklagten den Erfolg mit folgender Begr&uuml;ndung: Die Beklagten handeln wettbewerbswidrig i.S. der <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4 Nr. 11 UWG</a>, wenn sie Bonus-Taler f&uuml;r den blo&szlig;en Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln gew&auml;hren. Die Ausgabe von Bonus-Talern ist in diesen F&auml;llen als Preisnachlass zu bewerten. Die auf der Grundlage von § 78 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung schreibt ein Preisbildungsverfahren vor, das zu einem bestimmten einheitlichen Preis f&uuml;r das jeweilige Medikament f&uuml;hrt. Der wesentliche Zweck dieser Regelung besteht darin, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe, also im Verh&auml;ltnis zwischen Apotheker und Verbraucher einen Preiswettbewerb auszuschlie&szlig;en, um dadurch eine fl&auml;chendeckende Versorgung der Bev&ouml;lkerung zu gew&auml;hrleisten.<br /> Diese arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften stehen im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Europarecht. Die ma&szlig;gebliche UPG-Richtlinie ber&uuml;hrt nicht nationale Vorschriften im Bereich des Gesundheitsschutzes, zu denen die gen. Preisvorschriften geh&ouml;ren. Belange des Gesundheitsschutzes als zwingende Gr&uuml;nde des Verbraucherschutzes k&ouml;nnen demnach Unterschiede in den nationalen Wettbewerbsregeln rechtfertigen. Der Senat verkennt nicht, dass die Anwendung dieser Preisvorschriften eine Ungleichbehandlung mit ausl&auml;ndischen Anbietern mit sich bringen kann, soweit letztere im Inland nicht an die genannten Vorschriften gebunden sind. Dies ist jedoch als Folge dieser Rechtslage hinzunehmen.<br /> Unzutreffend ist die Ansicht der Berufung, das Bonus-System stelle keine unlautere Gesch&auml;ftspraxis i. S. der ma&szlig;geblichen Richtlinie dar, weil die Gew&auml;hrung eines Bonus-Talers nicht dazu geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das Gegenteil ist der Fall. Schlie&szlig;lich verfolgt das Bonus-System das Ziel, in nennenswertem Umfang Kunden beim Arzneimittelkauf an die betreffende Apotheke zu binden. Es ist hierzu aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auch geeignet. Obwohl der wirtschaftliche Wert eines einzelnen Bonus-Talers von ca. 0,50 € relativ niedrig ist, lohnt sich das Sammeln der vielseitig verwendbaren Taler durchaus. Dies kann gerade Patienten, die regelm&auml;&szlig;ig Rezepte einl&ouml;sen m&uuml;ssen, dazu veranlassen, Stammkunden einer Apotheke mit Bonus-System zu werden.<br /> Ein Versto&szlig; gegen die Arzneimittelpreisverordnung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem sich aus der Verordnung ergebenden Preis abgibt. Die Bestimmungen werden vielmehr auch dann verletzt, wenn f&uuml;r das Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber &#8211; gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels &#8211; Vorteile gew&auml;hrt werden, die den Erwerb f&uuml;r ihn wirtschaftlich g&uuml;nstiger erscheinen lassen.<br /> Die Gew&auml;hrung der Bonus-Taler stellt sich hier aus Sicht des Kunden in erster Linie als Rabatt auf das Erstgesch&auml;ft &uuml;ber den Kauf preisgebundener Arzneimittel dar. Dies gilt vor allem, weil die Bonus-Punkte auch au&szlig;erhalb der Apotheke der Beklagten in breitem Umfang f&uuml;r Bedarfsgesch&auml;fte des t&auml;glichen Lebens ausgegeben werden k&ouml;nnen. Gerade hierdurch gewinnen sie eine Geldersatzfunktion, die sie von handels&uuml;blichen geringwertigen Zugaben, aber auch von Bonus-Systemen unterscheidet, bei dem der Bonus nur f&uuml;r nicht preisgebundene Artikel aus dem Sortiment der werbenden Apotheke umgesetzt werden kann. Ob im letztgenannten Fall ein Versto&szlig; gegen die Arzneimittelpreisverordnung vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn die Bonus-Punkte den Kunden in nennenswerter Breite zur Ersparnis allt&auml;glicher Ausgaben einladen, begibt sich die werbende Apotheke auf das durch die Arzneimittelpreisverordnung verschlossene Gebiet des Preiswettbewerbs.<br /> Die Revision ist im Hinblick auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen worden.</p><p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 160/07" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 12.02.2009 - 4 U 160/07">4 U 160/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/bonustaler-in-apotheken-nicht-fuer-preisgebundene-arzneimittel/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#8220;Stumme Verk&#228;ufer&#8221; locken nicht &#252;bertrieben an</title><link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/stumme-verkaeufer-locken-nicht-uebertrieben-an</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/stumme-verkaeufer-locken-nicht-uebertrieben-an#comments</comments> <pubDate>Fri, 30 Oct 2009 14:59:07 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Anlockung]]></category> <category><![CDATA[Gratisabgabe]]></category> <category><![CDATA[Werbung]]></category> <category><![CDATA[Zeitungsverkäufer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4291</guid> <description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte in zwei aktuellen Entscheidungen &#252;ber die wettbewerbsrechtliche Zul&#228;ssigkeit von &#8220;stummen Verk&#228;ufern&#8221; zu entscheiden: Die Kl&#228;ger sind Berliner Zeitungsverlage, die die &#8220;Berliner Zeitung&#8221;, den &#8220;Berliner Kurier&#8221; und den &#8220;Tagesspiegel&#8221; herausgeben. Die Beklagte ist die Axel Springer AG, die in Berlin &#252;ber einen Marktanteil – bezogen auf die verkauften Exemplare – von 50% verf&#252;gt. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hatte in zwei aktuellen Entscheidungen &uuml;ber die wettbewerbsrechtliche Zul&auml;ssigkeit von &#8220;stummen Verk&auml;ufern&#8221; zu entscheiden:<span id="more-4291"></span></p><p>Die Kl&auml;ger sind Berliner Zeitungsverlage, die die &#8220;Berliner Zeitung&#8221;, den &#8220;Berliner Kurier&#8221; und den &#8220;Tagesspiegel&#8221; herausgeben. Die Beklagte ist die Axel Springer AG, die in Berlin &uuml;ber einen Marktanteil – bezogen auf die verkauften Exemplare – von 50% verf&uuml;gt. Der Springer-Verlag plant, seine Zeitung &#8220;WELT KOMPAKT&#8221; zu einem Kaufpreis von 70 Cent auch &uuml;ber ungesicherte Verkaufshilfen, sogenannte &#8220;Stumme Verk&auml;ufer&#8221;, abzusetzen. Die Kl&auml;ger hatten die Ansicht vertreten, diese Vertriebsart sei wettbewerbswidrig, weil sie in erheblichem Umfang auf eine Gratisabgabe hinauslaufe und die Verbraucher durch die M&ouml;glichkeit, sich die Zeitung ohne Bezahlung zu verschaffen, &uuml;berm&auml;&szlig;ig angelockt w&uuml;rden. Auch f&uuml;hre die von der Beklagten geplante Praxis zu einer allgemeinen Marktbehinderung.</p><p>Das Landgericht hat den deswegen von den Kl&auml;gern erhobenen Unterlassungsklagen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klagen gef&uuml;hrt.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung der Berufungsinstanz nunmehr best&auml;tigt. Ein Unterlassungsan-spruch wegen &uuml;bertriebenen Anlockens bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil es an einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf die Personen fehle, die sich durch die beanstandete Gesch&auml;ftsmethode der Beklagten dazu verleiten lassen, die in deren Verkaufsautomaten angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Au&szlig;erdem verdiene die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern keinen Schutz, die sich durch die ungesicherten Verkaufsboxen zu einem Diebstahl verleiten lie&szlig;en.</p><p>Das beanstandete Verhalten des Springer-Verlages stelle auch keine wettbewerbswidrige Marktst&ouml;rung dar. Unter diesem Gesichtspunkt k&ouml;nne einem Anbieter zwar untersagt werden, seine Waren in gro&szlig;em Umfang zu verschenken, wenn dadurch andere Wettbewerber aus dem Markt gedr&auml;ngt werden und deswegen die ernstliche Gefahr bestehe, dass der Wettbewerb auf dem fraglichen Markt erheblich eingeschr&auml;nkt werde. Der Vertrieb &uuml;ber stumme Verk&auml;ufer begr&uuml;nde aber eine solche ernste Gefahr f&uuml;r den Wettbewerb nicht. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 noch anders beurteilt.</p><p>Im Streitfall kam hinzu, dass sich der Springer-Verlag gegen&uuml;ber den Kl&auml;gern verpflichtet hatte, auf den Verkaufsboxen deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden d&uuml;rfe, Diebstahl verfolgt werde und Kontrolleure im Einsatz seien.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2009 &#8211; I ZR 180/07<br /> Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2009 &#8211; I ZR 188/07</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/stumme-verkaeufer-locken-nicht-uebertrieben-an/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erstattungsf&#228;higkeit von Detektivkosten durch Wettbewerber</title><link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/erstattungsfaehigkeit-von-detektivkosten-durch-wettbewerber</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/erstattungsfaehigkeit-von-detektivkosten-durch-wettbewerber#comments</comments> <pubDate>Mon, 26 Oct 2009 20:42:54 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Detektivkosten]]></category> <category><![CDATA[Plakate]]></category> <category><![CDATA[Unternehmen]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerber]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4279</guid> <description><![CDATA[Zwei konkurrierende Plakatierungsunternehmen stritten um die Ersatzf&#228;higkeit von Detektivkosten, die dem einen Unternehmen entstanden waren, um einen Wettbewerbsversto&#223; nachzuweisen. Der Kl&#228;ger verd&#228;chtigte seinen Konkurrenten, systematisch Plakate abzuh&#228;ngen und zu besch&#228;digen, die der Kl&#228;ger aufgeh&#228;ngt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu k&#246;nnen, schaltete er eine Detektei [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Zwei konkurrierende Plakatierungsunternehmen stritten um die Ersatzf&auml;higkeit von Detektivkosten, die dem einen Unternehmen entstanden waren, um einen Wettbewerbsversto&szlig; nachzuweisen.<span id="more-4279"></span></p><p>Der Kl&auml;ger verd&auml;chtigte seinen Konkurrenten, systematisch Plakate abzuh&auml;ngen und zu besch&auml;digen, die der Kl&auml;ger aufgeh&auml;ngt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu k&ouml;nnen, schaltete er eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung. Bei der Observation, f&uuml;r die die Detektei auch GPS-Sensoren am Aufstellort von Plakaten einsetzte, stellte sie mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate des Kl&auml;gers abh&auml;ngte, in der N&auml;he ablegte und dort selbst Plakate aufh&auml;ngte.</p><p>Der Kl&auml;ger verlangte nun vom Beklagten Ersatz der Detektivkosten in H&ouml;he von ca. 32.000 €. Das Landgericht hat der Klage teilweise in H&ouml;he von ca. 16.000 Euro stattgegeben, auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe diesen Betrag auf ca. 11.000 Euro reduziert.</p><p>Das Oberlandesgericht f&uuml;hrt aus, dass der Kl&auml;ger dem Grunde nach Detektivkosten verlangen kann. Das Abh&auml;ngen fremder Plakate stellt eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 10 UWG</a> dar und l&ouml;st einen Schadensersatzanspruch aus, zu dem auch die Detektivkosten geh&ouml;ren.</p><p>Voraussetzung f&uuml;r die Erstattungsf&auml;higkeit ist ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Erforderlich ist weiter, dass der Gesch&auml;digte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, z.B. eigenen Angestellten treffen kann. Hier war der Kl&auml;ger nicht in der Lage, die zahlreichen m&ouml;glichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht wegen der Verwendung von GPS-Sendern ausgeschlossen. Das Gericht konnte sich nicht davon &uuml;berzeugen, dass das vom Beklagten auch privat genutzte Fahrzeug „verwanzt&#8221; und &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum rund um die Uhr verfolgt worden w&auml;re, sondern hatte vielmehr davon auszugehen, dass die Detektei lediglich ihren Mitarbeiter mit einem GPS-Sender ausgestattet hatte. Dass man so feststellen konnte, wo er und der Beklagte sich w&auml;hrend der Observation befanden, stellt keine &uuml;ber eine „klassische&#8221; Observationsma&szlig;nahme wesentlich hinausgehende Beeintr&auml;chtigung des Beklagten dar und l&auml;sst den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung unber&uuml;hrt.</p><p>Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vern&uuml;nftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umst&auml;nden des Falles zur Beseitigung der St&ouml;rung als erforderlich angesehen haben w&uuml;rde. Hier bedurfte es des Nachweises mehrerer Verst&ouml;&szlig;e in einem &uuml;berschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung abzustellen. Denn nur dann konnte der Kl&auml;ger damit rechnen, ein Ordnungsgeld mit der erforderlichen abschreckenden Wirkung bei Gericht erreichen zu k&ouml;nnen.</p><p>Nach der Entdeckung von vier Verst&ouml;&szlig;en waren jedoch die Zwecke der &Uuml;berwachung erf&uuml;llt, eine weitere Fortsetzung war nicht mehr erforderlich. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten k&ouml;nnen nicht in voller H&ouml;he ersetzt werden, da es dem Kl&auml;ger zuzumuten war, eine Detektei in der N&auml;he zu beauftragen. Auch andere Positionen erwiesen sich nicht als ersatzf&auml;hig. So erschloss sich nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengel&auml;nde grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelte.</p><p>Insgesamt ergibt sich so ein Schadensersatzanspruch von ca. 11.000 € f&uuml;r Besprechungs-, Recherche- und &Uuml;berwachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren. Dieser Betrag steht nicht au&szlig;er Verh&auml;ltnis zum erstrebten Erfolg, denn das Interesse des Kl&auml;gers, die Verst&ouml;&szlig;e mit ihrer erheblich gesch&auml;ftssch&auml;digenden Wirkung zu unterbinden, ist deutlich h&ouml;her zu bewerten.</p><p>Die Revision ist nicht zugelassen worden.</p><p>Oberlandesgerichts Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 52/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 52/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/erstattungsfaehigkeit-von-detektivkosten-durch-wettbewerber/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Irref&#252;hrende Werbung in der Rubrik &#8220;Zahnarzt f&#252;r Kieferorthop&#228;die&#8221;</title><link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/irrefuehrende-werbung-in-der-rubrik-zahnarzt-fuer-kieferorthopaedie</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/irrefuehrende-werbung-in-der-rubrik-zahnarzt-fuer-kieferorthopaedie#comments</comments> <pubDate>Sun, 25 Oct 2009 08:44:34 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Facharzt]]></category> <category><![CDATA[Fachzahnarzt]]></category> <category><![CDATA[Telefonbuch]]></category> <category><![CDATA[Werbung]]></category> <category><![CDATA[Zahnarzt]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4272</guid> <description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Zahn&#228;rztin, die nicht Fachzahn&#228;rztin f&#252;r Kieferorthop&#228;die war, Eintr&#228;ge in Telefonb&#252;chern geschaltet hatte und deswegen u.a. von Mitbewerbern abgemahnt wurde. Die Zahn&#228;rztin hatte u.a. in der Telefonbuch-Kategorie &#8220;Zahn&#228;rzte f&#252;r Kieferorthop&#228;die&#8221; geworben. Dies untersagte ihr nun das Oberlandesgericht Karlsruhe. L&#228;sst sich eine Zahn&#228;rztin in einem Telefonbuch [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Zahn&auml;rztin, die nicht Fachzahn&auml;rztin f&uuml;r Kieferorthop&auml;die war, Eintr&auml;ge in Telefonb&uuml;chern geschaltet hatte und deswegen u.a. von Mitbewerbern abgemahnt wurde.<br /> Die Zahn&auml;rztin hatte u.a. in der Telefonbuch-Kategorie &#8220;Zahn&auml;rzte f&uuml;r Kieferorthop&auml;die&#8221; geworben.<span id="more-4272"></span></p><p>Dies untersagte ihr nun das Oberlandesgericht Karlsruhe.</p><p>L&auml;sst sich eine Zahn&auml;rztin in einem Telefonbuch unter der Rubrik „Zahn&auml;rzte f&uuml;r Kieferorthop&auml;die“ eintragen, so kann dies irref&uuml;hrend sein, so das Oberlandesgericht, wenn die Zahn&auml;rztin zwar im Bereich der Kieferorthop&auml;die t&auml;tig, aber nicht berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Fachzahn&auml;rztin f&uuml;r Kieferorthop&auml;die“ zu f&uuml;hren.</p><p>Eine Zahn&auml;rztin muss nach dieser Entscheidung die Art und Weise der Eintragung im Telefonbuch vollst&auml;ndig und exakt vorgeben. Ist der schriftliche Auftrag unvollst&auml;ndig (weil beispielsweise die Rubriken-&Uuml;berschrift, unter der die Eintragung erscheinen soll, nicht genau angegeben ist), muss sie die Gestaltung der Eintragung an Hand eines Korrekturabzugs kontrollieren. Geschieht dies nicht, ist die Zahn&auml;rztin f&uuml;r daraus resultierende Fehler und Ungenauigkeiten des Telefonbucheintrags wettbewerbsrechtlich verantwortlich.</p><p>Das Gericht wies insbesondere darauf hin, da&szlig; die Werbung irref&uuml;hrend sei, da sie zumindest bei einem erheblichen Teil der Patienten, die nach einem Zahnarzt suchen, den falschen Eindruck vermittelt, es handle sich bei der Beklagten um eine Fachzahn&auml;rztin f&uuml;r Kieferorthop&auml;die. So sei &#8211; jedenfalls im Zusammenhang der Gestaltung des Telefonbuchs &#8211; die Rubrik „Zahn&auml;rzte f&uuml;r Kieferorthop&auml;die“ zu verstehen, in welcher die Beklagte inseriert hat.</p><p>Es sei allgemein bekannt, dass es heute vor allem bei &Auml;rzten, aber auch bei Zahn&auml;rzten, einen hohen Grad an Spezialisierung g&auml;be. Die Spezialisierung sei in der Werbung und in Praxisschildern vielfach verbunden mit der Bezeichnung „Facharzt f&uuml;r &#8230;“ bzw. „Fachzahnarzt f&uuml;r &#8230;.“ . Dementsprechend sei in der Vorstellung von Patienten, die nach einem Arzt oder Zahnarzt suchen, die Spezialisierung eng verkn&uuml;pft mit dem Bild einer anspruchsvollen Weiterbildung, aufgrund derer der Titel „Facharzt“ oder „Fachzahnarzt“ verliehen wird. Vor diesem Hintergrund k&ouml;nnten &#8211; je nach den Umst&auml;nden &#8211; Hinweise auf ein bestimmtes Fachgebiet f&uuml;r den Patienten die Vorstellung nahelegen, dass es sich offensichtlich um einen Facharzt bzw. Fachzahnarzt handeln m&uuml;sse, und nicht lediglich um einen Hinweis auf einen bestimmten Interessen- oder T&auml;tigkeitsschwerpunkt.</p><p>Im vorliegenden Fall sei zudem von wesentlicher Bedeutung, dass das fragliche Telefonbuch nur Rubriken mit den &Uuml;berschriften „Zahn&auml;rzte“ bzw. „Zahn&auml;rzte f&uuml;r &#8230;“ enthalte. Es gab keine gesonderten Rubriken mit einer &Uuml;berschrift „Fachzahn&auml;rzte“. (Entsprechendes gilt in diesem Telefonbuch auch f&uuml;r die Fachgebietsbezeichnungen von &Auml;rzten.) Da der Begriff „Fachzahnarzt“ in den Rubriken-&Uuml;berschriften nicht vorkomme, werde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zumindest ein erheblicher Teil der m&ouml;glichen Patienten die Rubriken so verstehen, dass sie jeweils Fachzahn&auml;rzte f&uuml;r die einzelnen Gebiete aufweisten. F&uuml;r eine solche Sichtweise spreche auch der Umstand, dass es eine besondere Rubrik „Zahn&auml;rzte“ g&auml;be, so dass ein durchschnittlicher Leser vermuten m&uuml;sse, dass nur die „Zahn&auml;rzte“ keine Fachzahn&auml;rzte seien, w&auml;hrend die anderen Rubriken „Fachzahn&auml;rzte“ enthielten. In den Rubriken f&uuml;r bestimmte Gebiete (insbesondere „Zahn&auml;rzte f&uuml;r Kieferorthop&auml;die“) g&auml;be es zudem keine beschreibenden Zus&auml;tze (wie insbesondere „T&auml;tigkeitsschwerpunkt“), die einer solchen Sichtweise entgegenstehen k&ouml;nnten.</p><p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 169/07" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 09.07.2009 - 4 U 169/07">4 U 169/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/irrefuehrende-werbung-in-der-rubrik-zahnarzt-fuer-kieferorthopaedie/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#8220;Kostenloser Diabetes-Check&#8221; &#8211; nett, aber unzul&#228;ssig</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kostenloser-diabetes-check-nett-aber-unzulaessig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kostenloser-diabetes-check-nett-aber-unzulaessig#comments</comments> <pubDate>Wed, 02 Sep 2009 21:15:53 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Apotheke]]></category> <category><![CDATA[Ärzte]]></category> <category><![CDATA[kostenlos]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerb]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4005</guid> <description><![CDATA[Wer darf &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; unter welchen Bedingungen mit einem &#8220;kostenlosen Diabetes-Check&#8221; werben? Damit hatte sich das Landgericht Hamburg zu besch&#228;ftigen. Das Gericht untersagte den Beklagten, im gesch&#228;ftlichen Verkehr f&#252;r Diabetes–Vorsorgeuntersuchungen mit dem Slogan „kostenloser Diabetes-Check“ zu werben. Was lag dem Ganzen zugrunde? Eine aus &#196;rzten gebildete Gesellschaft betreibt eine auf Diabetologie spezialisierte Arztpraxis [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wer darf &#8211; wenn &uuml;berhaupt &#8211; unter welchen Bedingungen mit einem &#8220;kostenlosen Diabetes-Check&#8221; werben?<br /> Damit hatte sich das Landgericht Hamburg zu besch&auml;ftigen.<span id="more-4005"></span></p><p>Das Gericht untersagte den Beklagten, im gesch&auml;ftlichen Verkehr f&uuml;r Diabetes–Vorsorgeuntersuchungen mit dem Slogan „kostenloser Diabetes-Check“ zu werben.</p><p>Was lag dem Ganzen zugrunde?<br /> Eine aus &Auml;rzten gebildete Gesellschaft betreibt eine auf Diabetologie spezialisierte Arztpraxis unter der Bezeichnung „Diabetes Zentrum Berliner Tor“.</p><p>In der Zeitschrift „S&Uuml;DSEITEN – DAS JOURNAL F&Uuml;R HAMBURGS CITY S&Uuml;D“, Ausgabe September 2008 ver&ouml;ffentlichte die Beklagte gemeinsam mit der „K- B &#8211; Apotheke&#8221; Anzeigen mit dem beanstandeten Inhalt.</p><p>Das Gericht urteilte, da&szlig; dem Kl&auml;ger, einem entsprechend legitimiertem Verein, gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§§ 8</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4 Nr. 11 UWG</a> in Verbindung mit § 7 Abs. 1 HWG zur Seite stehe und f&uuml;hrte aus:</p><p>&#8220;Die Werbung verst&ouml;&szlig;t gegen § 7 Abs. 1 HWG. Danach ist es unzul&auml;ssig, Zuwendungen und sonstige Werbeabgaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzuk&uuml;ndigen oder zu gew&auml;hren. Gegen diese Norm hat die Beklagte jedenfalls in der Variante der „Ank&uuml;ndigung“ mit ihrer Werbung versto&szlig;en. Der angesprochene Verkehr wird die Anzeige, in der f&uuml;r einen kostenlosen Diabetes-Check geworben wird, auch als eine solche der Beklagten verstehen und deshalb die entsprechende Ank&uuml;ndigung in der Anzeige auf S. 19 der September 2008 – Ausgabe der Zeitschrift „s&uuml;dseiten“ auch dieser zuordnen. Dabei kommt es f&uuml;r das Verst&auml;ndnis einer Werbung ma&szlig;geblich darauf an, wie sie vom angesprochenen Verkehr aufgefasst wird, wobei die Kammer mit der Rechtsprechung der Obergerichte von dem Verst&auml;ndnis eines situationsad&auml;quat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verst&auml;ndigen Verbrauchers ausgeht.</p><p>Dies zugrunde gelegt, besteht nach Auffassung der Kammer kein Zweifel, dass das Angebot des „kostenlosen Diabestschecks“ auch als ein solches der Beklagten verstanden wird. Sowohl die „K- B &#8211; Apotheke“ als auch die Beklagte sind gleicherma&szlig;en prominent in der Anzeige beworben. Dass der Diabetes – Check nur von der Apotheke durchgef&uuml;hrt wird, l&auml;sst sich hingegen der Anzeige in keiner Weise entnehmen. Demgem&auml;&szlig; werden Teile des angesprochenen Verkehrs sicherlich annehmen, die Apotheke f&uuml;hre den „Check“ durch, w&auml;hrend andere annehmen werden, eine &auml;rztliche Leistung durch die Beklagte zu erhalten. In einem solchen Fall muss sich die Beklagte dann auch ein solches Verst&auml;ndnis ihrer Werbung zurechnen lassen. Denn bei Mehrdeutigkeit muss der Anpreisende die ung&uuml;nstige Auslegung gegen sich gelten lassen. Demgem&auml;&szlig; kommt es nicht darauf an, ob tats&auml;chlich der Diabetes Check und Blutzuckertest vor Ort vom Personal der Apotheke oder der Beklagten durchgef&uuml;hrt wurde.</p><p>Im &Uuml;brigen liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 HWG vor. Es handelt sich bei dem Blutzuckertest um eine &auml;rztliche Leistung, die &uuml;blicherweise nur gegen Entgelt angeboten wird. Wird diese kostenlos angeboten, handelt es sich um eine Zuwendung bzw. Werbegabe durch eine Leistung. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften in § 7 Abs. 1 und 2 HWG liegen ersichtlich nicht vor.</p><p>Die weiteren Einwendungen der Beklagten sind unerheblich. Die Erheblichkeitsschwelle ist nicht etwa deshalb unterschritten, weil derartige Leistungen zum Teil f&uuml;r EUR 0,50 angeboten werden. Verst&ouml;&szlig;e gegen das HWG haben angesichts des im Heilmittelwerberecht geltenden Strengeprinzips immer einen &uuml;ber die Bagatellgrenze hinausgehenden Unwertgehalt. Die Vorschriften des HWG sind daher strikt einzuhalten. Es liegt auch kein Versto&szlig; gegen das Gleichheitsprinzip vor, da das Heilmittelwerbegesetz von allen gleicherma&szlig;en einzuhalten ist, nicht etwa nur von &Auml;rzten.&#8221;</p><p>Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.3.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=416 O 206/08" target="_blank" title="LG Hamburg, 24.03.2009 - 416 O 206/08">416 O 206/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/kostenloser-diabetes-check-nett-aber-unzulaessig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
<!-- Performance optimized by W3 Total Cache. Learn more: http://www.w3-edge.com/wordpress-plugins/

Minified using disk
Page Caching using disk (enhanced) (user agent is rejected)
Database Caching 19/34 queries in 0.018 seconds using disk

Served from: www.raschlosser.com @ 2010-07-30 07:59:55 -->