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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Wettbewerbsrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Krankenkassen müssen ihre Absprachen nicht vor dem Bundeskartellamt rechtfertigen</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kartell]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein gemeinsames Handeln der gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen unterliegt nicht der Kartellaufsicht, so das Hessische Landessozialgericht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sei insoweit nicht anwendbar. Am 25. Januar 2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gemeinsames Handeln der gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen unterliegt nicht der Kartellaufsicht, so das Hessische Landessozialgericht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sei insoweit nicht anwendbar.<span id="more-5470"></span></p>
<p>Am 25. Januar 2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt förmliche Verfahren ein und erließ am 17. Februar 2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Hiergegen erhob die Krankenkasse Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht, das hierfür erstinstanzlich zuständig ist. Sie sieht ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt und hält das Kartellrecht für nicht anwendbar. Das Bundeskartellamt hingegen stuft die gesetzlichen Krankenkassen als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts ein.</p>
<p>Zunächst war streitig, ob die Sozialgerichtsbarkeit hierfür zuständig ist. Mit Beschluss vom 01. Juni 2010 hatte das Hessische Landessozialgericht die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten bejaht. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte das Bundessozialgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Nun konnte das Landessozialgericht in der Sache entscheiden und stellte fest, dass das Kartellamt nicht zuständig sei, da es mit seiner Entscheidung das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkasse verletze.</p>
<p>Der Auskunftsbeschluss wurde seitens des Hessischen Landessozialgerichts für rechtswidrig erklärt. Für das Auskunftsbegehren des Kartellamtes gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Auskunftsbeschluss verletze daher die Krankenkasse in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Für die staatliche Aufsicht der Versicherungsträger sei zudem ausschließlich das Bundesversicherungsamt zuständig.</p>
<p>Das Kartellamt könne sich auch nicht auf ein Nebeneinander von Kartell- und Aufsichtsrecht berufen. Denn das GWB sei auf die Wettbewerbsbeziehungen der Krankenkassen untereinander im Verhältnis zu potentiellen Pflichtversicherten nicht anwendbar. Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handelten insoweit nicht als Unternehmen. Die Teilnahme am Preiswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen und damit auch das auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags gerichtete Handeln seien keine wirtschaftliche Tätigkeit.</p>
<p>Anders als die privaten Versicherungsträger würden die gesetzlichen Krankenkassen eine rein soziale Aufgabe wahrnehmen, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruhe und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werde. Dabei seien die Krankenkassen im Wesentlichen zu den gleichen Leistungen verpflichtet und müssten diese unabhängig von der jeweiligen Beitragshöhe erbringen. Die Beitragsbemessung sei grundsätzlich einkommens- und nicht risikoabhängig. Zudem seien die Krankenkassen zu einer Art Solidargemeinschaft zusammengeschlossen und hätten untereinander einen Kosten- und Risikoausgleich vorzunehmen.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht,  Urteil vom 15.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 KR 89/10 KL" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">L 1 KR 89/10 KL</a></p>
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		<title>Exzessives Abmahnen führt nicht immer zum Erfolg</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 15:23:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienwerbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin hat entschieden, daß ein auf Irreführung gestützter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag wegen der Angabe einer vermeintlich unrealistisch niedrigen monatlichen Rate in einer Immobilienwerbung gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, wenn der Antragsteller bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren (gerichtsbekannt) massenhaft in einer Weise kostenpflichtig abmahnt, dass dies &#8211; wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin hat entschieden, daß ein auf Irreführung gestützter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag wegen der Angabe einer vermeintlich unrealistisch niedrigen monatlichen Rate in einer Immobilienwerbung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> unzulässig ist, wenn der Antragsteller bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren (gerichtsbekannt) massenhaft in einer Weise kostenpflichtig abmahnt, dass dies &#8211; wie auch schon in früheren Fällen &#8211; auf ein Vorgehen vornehmlich zum Zweck der Gewinnerzielung schließen lässt (aktuell: in 19 Tagen etwa 120 Abmahnungen von Verstößen der genannten Art mit abverlangter &#8220;Abmahnpauschale&#8221; in Höhe von je 150 € zuzüglich Mehrwertsteuer).<span id="more-5248"></span></p>
<p>Das Landgericht Berlin als Vorinstanz hatte den entsprechenden Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen von ihm behaupteter Irreführung zurückgewiesen.</p>
<p>Sodann legte der Antragsteller persönlich hiergegen sofortige Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein.</p>
<p>Das Kammergericht hat zunächst darauf hingewiesen, daß wie schon in einem früheren Beschwerdeverfahren des Antragstellers vor dem Kammergericht auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben könne, ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html" target="_blank" title="&sect; 78 ZPO: Anwaltsprozess">78 Abs. 5</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 ZPO: Frist und Form">569 Abs. 3 Nr. 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/920.html" target="_blank" title="&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch">920 Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/936.html" target="_blank" title="&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften">§ 936 ZPO</a> &#8211; solange über sie nicht mündlich verhandelt wird &#8211; nicht dem Anwaltszwang unterliege und daher zulässiger Weise durch den Antragsteller persönlich eingelegt worden sei.</p>
<p>Dies, weil die sofortige Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg habe. Der Antrag ist, so das Kammergericht, bereits gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> unzulässig, so dass es auf die &#8211; vom Landgericht verneinte &#8211; Frage der Begründetheit des Antrags nicht mehr ankommt.</p>
<p>Seit vielen Jahren verneint das Kammergericht in zahlreichen Judikaten die Zulässigkeit von Anträgen des Antragstellers nach der genannten Norm, weil er in einer Weise und in einem Ausmaß &#8211; kostenpflichtig &#8211; massenhaft abmahnt, dass dies auf sein Vorgehen vornehmlich zum Zwecke der Gewinnerzielung zwingend schließen lässt. Statt aller Verfahren hat das Kammergericht stellvertretend auf folgende Beschlüsse hingewiesen:</p>
<p>- Beschluß vom 18.08.2006 &#8211; 5 W 165/06: 650 Abmahnungen in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 „zum Thema § <a href="http://dejure.org/gesetze/TDG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 TDG: Allgemeine Informationspflichten">6</a> TDG“ mit 12.000 € eingenommener „Abmahnkostenerstattungen“,</p>
<p>- Beschluß vom 30.10.2007 – 5 W 321/07: Geringer Umfang eigener Tätigkeit, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße zum Teil weit entfernt tätiger Immobilienmakler und Anderer an der Bagatellgrenze (unter Abmahnung mit Forderung einer „Kostenpauschale“ in Höhe von 150 € und mehr),</p>
<p>- Beschluß vom 15.08.2008 &#8211; 5 W 239/08: Seit 2005 ca. 3.000 Abmahnungen, die etwa 60.000 € erbracht haben,</p>
<p>- Beschluß vom 21.11.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 284/08" target="_blank" title="OLG Saarbrücken, 09.01.2009 - 5 W 284/08">5 W 284/08</a>: Keine Tätigkeit als Bauträger und Anlagenberater in größerem Umfang, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße von Immobilienmaklern und Anderen an der Bagatellgrenze (unter Abmahnung mit Forderung von Kosten in Höhe von 238 €),</p>
<p>- Beschluß vom 28.06.2011 &#8211; 24 W 47/11: Zwischen Anfang Mai 2011 und dem 19. Mai 2011 etwa 120 Abmahnungen alleine betreffend Angebote für Dachgeschosswohnungen in Berlin und in Bezug auf die (auch dort) gerügte Angabe einer monatlichen Rate unter Verschweigen des in die Berechnung der Rate eingestellten Eigenkapitalanteils mit Abmahnpauschalen in Höhe von 150 € zuzüglich Mehrwertsteuer.</p>
<p>Der zuletzt angeführte Fall macht es deutlich: Dem Antragsteller geht es nach wie vor, wie auch schon in der Vergangenheit, nicht (vornehmlich oder gar nur) um die Sauberkeit des Wettbewerbs und die Vermeidung eigener Wettbewerbsnachteile, sondern in beträchtlichem Umfang (auch) um die Erzielung von Einnahmen, nämlich dort um die Generierung (vermeintlicher) Ansprüche in Höhe von insgesamt immerhin 18.000 € (zzgl. MWSt.) in nur 19 Tagen (120 Abmahnungen à 150 €). Das aber ist rechtsmissbräuchlich i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> und damit unzulässig.</p>
<p>Kammergericht Berlin, Beschluß vom 22.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 161/11" target="_blank" title="KG, 22.07.2011 - 5 W 161/11">5 W 161/11</a></p>
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		<title>Vorrang der Vertragsärzte und ambulante Operationen im Krankenhaus</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 07:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Operation]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten und einem Krankenhausträger entschieden, daß Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante Operationen Schadensersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen können. In seiner Entscheidung führt das Bundessozialgericht aus, daß, lässt ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen, die nicht durch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten und einem Krankenhausträger entschieden, daß Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante Operationen Schadensersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen können.<span id="more-5193"></span></p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Bundessozialgericht aus, daß, lässt ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen, die nicht durch die maßgeblichen Vorschriften gedeckt ist (§ 115b SGB V in Verbindung mit dem &#8220;Vertrag nach § 115b Abs 1 SGB V ‑ Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Kranken­haus ‑&#8221;, sog AOP-Vertrag), dies Schadensersatzansprüche vertragsärztlich tätiger Anästhe­sisten auslösen könne, sofern diese geltend machen könnten, daß sie bei korrektem Vorgehen des Krankenhauses in größerem Umfang zur Mitwirkung bei ambulanten Operationen herangezogen worden wären.</p>
<p>Das Bundessozialgericht führt im wesentlichen zwei Aspekte für diese Entscheidung an:</p>
<p>Werden die Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit überschritten, die durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/115b.html" target="_blank" title="&sect; 115b SGB V: Ambulantes Operieren im Krankenhaus">115b SGB V</a> und den AOP-Vertrag eingeräumt sind, so wird in den Vorrang der Vertragsärzte für die ambulante ver­tragsärztliche Versorgung eingegriffen. Diese haben einen im Status ihrer Zulassung wurzeln­den Abwehranspruch gegen die Leistungserbringung anderer Ärzte und Institutionen, wenn diese nicht regelkonform im ambulanten Bereich tätig werden, so das Bundessozialgericht. Dies ergebe sich aus der Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Abwehr rechts­widrig tätiger Konkurrenten. Solche Rechtsverstöße könnten Auskunftsansprüche und gegebe­nenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger begründen, wenn der Vertragsarzt dadurch wirtschaftliche Einbußen erlitten habe. Ob das Verhalten des Kranken­hauses, in dessen Räumen ambulante Operationen in rechtswidriger Weise durchgeführt wur­den, die klagende Gemeinschaftspraxis schädigte, muß nun das Sozialgericht feststellen, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Konkret müsse das Sozialgericht nach Auffassung des Bundessozialgerichts prüfen, ob die Chirurgen sonst ihre Operationen in relevantem Umfang im Operationszentrum der Klägerin durchgeführt und dafür deren Anästhesisten hinzugezogen hätten.</p>
<p>Zum anderen stützte das Bundessozialgericht seine Entscheidung darauf, daß es nach den Regelungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/115b.html" target="_blank" title="&sect; 115b SGB V: Ambulantes Operieren im Krankenhaus">115b SGB V</a> und des AOP-Vertrages (die hier in der 2005/06 gelten­den Fassung anzuwenden sind) keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses ambulante Operationen durchführen dürften. Der AOP-Vertrag sehe nur ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte vor, in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses. Darin seien Opera­tionen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden sind, nicht vorgesehen.</p>
<p>Bundessozialgericht,  Urteil vom 23.03.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 11/10 R" target="_blank" title="BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R">B 6 KA 11/10 R</a></p>
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		<item>
		<title>Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten bei Widerruf</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 16:07:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer trägt die Kosten der Versendung an einen Verbraucher, wenn letzterer im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht? Der Händler &#8211; so der Bundesgerichtshof. In dem konkreten Fall war Kläger ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer trägt die Kosten der Versendung an einen Verbraucher, wenn letzterer im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht  Gebrauch macht?<span id="more-4984"></span></p>
<p>Der Händler &#8211; so der Bundesgerichtshof.</p>
<p>In dem konkreten Fall war Kläger ein Verbraucherverband. Die Beklagte  betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die  Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro  Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung  der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder  Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat  der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen  gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte  keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren  ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage  zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des  Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den  Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz  (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen  Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch  dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag  widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr.  184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass  mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt  wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts  abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den  Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung  vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die  Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH,  Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-511/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-511/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 1941" target="_blank" title="EuGH, 15.04.2010 - C-511/08: Handelsgesellschaft Heinrich Heine">NJW 2010, 1941</a>).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden  Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB  in Verbindung mit §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen">312d</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe">357 BGB</a> richtlinienkonform dahin auszulegen,  dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein  Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.  Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie  der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten  für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann  aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht  Gebrauch machen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 268/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 268/07</a></p>
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		<item>
		<title>Der Bundesgerichtshof und das W-Lan</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 21:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[W-Lan]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange haben wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Haftung des W-Lan-Betreibers gewartet. Meilensteine hat der Bundesgerichtshof leider nicht gesetzt, sondern in der Pressemitteilung lediglich ausgeführt (die mittlerweile veröffentlichte Entscheidung im Volltext ist auch nicht besser): &#8220;Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lange haben wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Haftung des W-Lan-Betreibers gewartet.<span id="more-4952"></span></p>
<p>Meilensteine hat der Bundesgerichtshof leider nicht gesetzt, sondern in der Pressemitteilung lediglich ausgeführt (die mittlerweile veröffentlichte Entscheidung im Volltext ist auch nicht besser):</p>
<p>&#8220;Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen  auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für  Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a.  für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem  Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft  wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten  aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden  war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die  Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und  Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß  verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil  aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem  Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten  abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des  Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht  in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene  Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten  Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu  werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht  zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand  der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der  im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich  marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des  Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen  Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das  Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres  Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private  WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen  Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten  verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den  Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf  Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch  nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung  besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer  Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung  hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a></p>
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		<title>Haftungsfalle für Verkäufer: Preissuchmaschinen</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jul 2010 18:25:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Preis]]></category>
		<category><![CDATA[Preissuchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Internet finden sich diverse Preissuchmaschinen. Eine für alle Beteiligten grundsätzlich praktische Einrichtung &#8211; der Verbraucher kann vergleichen, der Verkäufer kann Umsatzerfolge verzeichnen, wenn er günstiger als andere Anbieter ist. Wie ist es aber zu werten, wenn bzgl. eines Verkäufers in einer Preissuchmaschine ein günstigerer Preis für ein Produkt genannt wird, als der, den er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Internet finden sich diverse Preissuchmaschinen. Eine für alle Beteiligten grundsätzlich praktische Einrichtung &#8211; der Verbraucher kann vergleichen, der Verkäufer kann Umsatzerfolge verzeichnen, wenn er günstiger als andere Anbieter ist.<span id="more-4934"></span></p>
<p>Wie ist es aber zu werten, wenn bzgl. eines Verkäufers in einer Preissuchmaschine ein günstigerer Preis für ein Produkt genannt wird, als der, den er tatsächlich aktuell fordert?</p>
<p>Dazu hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.</p>
<p>Zum Sachverhalt:<br />
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.</p>
<p>Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes:</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. </p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 123/08" target="_blank" title="BGH, 11.03.2010 - I ZR 123/08: Wettbewerbsrecht - Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen akt...">I ZR 123/08</a></p>
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		<title>Provisionszahlung des Arztes an Patienten ist wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 19:22:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine &#8220;Erstattung&#8221; zu zahlen, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt. Was war Hintergrund der Entscheidung? Eine Dialysepraxis im Großraum Hannover hatte in mindestens zwei Fällen Patienten angeboten, einen &#8220;Zuschuss&#8221; zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine &#8220;Erstattung&#8221; zu zahlen, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt. <span id="more-4911"></span></p>
<p>Was war Hintergrund der Entscheidung?</p>
<p>Eine Dialysepraxis im Großraum Hannover hatte in mindestens zwei Fällen Patienten angeboten, einen &#8220;Zuschuss&#8221; zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser Dialysepraxis durchführen lassen würden. Dieser &#8220;Zuschuss&#8221; lag höher als die tatsächlichen Fahrkosten.</p>
<p>Mit anderen Worten: Der Arzt hat dem Patienten Geld dafür gegeben, daß er sich bei ihm &#8211; obwohl weiter entfernt &#8211; behandeln ließ, wobei dieser Geldbetrag die Fahrtkosten überstieg.</p>
<p>Was war die Folge?</p>
<p>Ein anderer Dialysearzt beantragte wegen dieses Verhaltens beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Hannover gab dem Antragsteller Recht und untersagte ein solches Vorgehen der Dialysepraxis. Es dürften nur angemessene Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, nicht aber höhere Beträge, entschied das Landgericht Hannover. Alles andere sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz.</p>
<p>Landgericht Hannover, Beschluss vom 22. März 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 O 70/10" target="_blank" title="LG Hannover, 22.03.2010 - 18 O 70/10">18 O 70/10</a> (rechtskräftig)</p>
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		<title>Untersagung des Vertriebs von Markenware über ebay</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/untersagung-des-vertriebs-von-markenware-ueber-ebay</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 20:34:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Hersteller]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zugunsten eines Herstellers von Markenware entschieden, daß ein Verbot in den Vereinbarungen mit seinen &#8220;zugelassenen Vertriebspartnern&#8221;, die Ware nicht über ebay zu veräußern, nicht kartellrechtswidrig ist. Zum Hintergrund: Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken &#8220;Scout&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zugunsten eines Herstellers von Markenware entschieden, daß ein Verbot in den Vereinbarungen mit seinen &#8220;zugelassenen Vertriebspartnern&#8221;, die Ware nicht über ebay zu veräußern, nicht kartellrechtswidrig ist.<span id="more-4427"></span></p>
<p>Zum Hintergrund:<br />
Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221;. Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.</p>
<p>Das Landgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen.<br />
Die Berufung der Klägerin zum Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Der Senat führte aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.<br />
Die Auswahlkriterien für &#8220;zugelassene Vertriebspartner&#8221; stellten ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar. Solche Vertriebssysteme seien unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen">§ 1 GWB</a> ausgenommen. Dabei komme es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpfe und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen seien. Die Anforderungen müßten außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.<br />
Das war hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Fall; dabei sei die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Das Oberlandesgericht ist ferner der Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.<br />
Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, so dass die Weigerung der Beklagten, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstosse. Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden könnten, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin mache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.<br />
Aus ähnlichen Gründen liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform trete hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 47/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 47/08</a> Kart.</p>
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		<title>Enge Grenzen bei der Kinoförderung</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Nov 2009 23:06:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Film]]></category>
		<category><![CDATA[Filmförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Kino]]></category>

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		<description><![CDATA[Die finanzielle Förderung der Neuerrichtung von Filmtheatern ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Wie kam es dazu? Die Filmförderungsanstalt hatte zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die finanzielle Förderung der Neuerrichtung von Filmtheatern ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.<span id="more-4405"></span></p>
<p>Wie kam es dazu?<br />
Die Filmförderungsanstalt hatte zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmtheaterbetreibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wie folgt begründet: Förderungswürdig ist nach dem Filmförderungsgesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht. Eine Strukturverbesserung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. In den beiden entschiedenen Fällen konnte weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdrängungswettbewerbs ausgeschlossen werden.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 31.08" target="_blank" title="BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 31.08">6 C 31.08</a><br />
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 32.08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 C 32.08</a></p>
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		<title>Bonustaler in Apotheken &#8211; nicht für preisgebundene Arzneimittel</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Nov 2009 11:34:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apotheken]]></category>
		<category><![CDATA[Arzneimittel]]></category>
		<category><![CDATA[Bonus-Taler]]></category>
		<category><![CDATA[Geldersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über die Zulässigkeit der Abgabe von &#8220;Bonus-Talern&#8221; von Apotheken an Kunden zu entscheiden. Die beklagten Apotheker warben in der öffentlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs wie Pralinen, Kaffeebecher, Reisewecker berechtigten und auch in bestimmten anderen Geschäften, z. B. bei Tankstellen, als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über die Zulässigkeit der Abgabe von &#8220;Bonus-Talern&#8221; von Apotheken an Kunden zu entscheiden.<span id="more-4312"></span></p>
<p>Die beklagten Apotheker warben in der öffentlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs wie Pralinen, Kaffeebecher, Reisewecker berechtigten und auch in bestimmten anderen Geschäften, z. B. bei Tankstellen, als Zahlungsmittel akzeptiert wurden. Nach der Werbeanzeige erhielt man einen Bonustaler u.a. bei Kauf von Ware aus dem Selbstbedienungssortiment, bei berechtigter Reklamation, bei mehr als fünfminütiger Wartezeit, bei fehlender Bevorratung des Produkts. Die Beklagten hatten zumindest gelegentlich auch beim bloßen Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel Bonus-Taler an ihre Kunden ausgegeben.<br />
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten durch die Gewährung der D.-Taler beim Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig handeln.<br />
Das Landgericht Offenburg hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen für den Erwerb von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln den Bonustaler zu gewähren.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe versagte der Berufung der Beklagten den Erfolg mit folgender Begründung: Die Beklagten handeln wettbewerbswidrig i.S. der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen">4 Nr. 11 UWG</a>, wenn sie Bonus-Taler für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln gewähren. Die Ausgabe von Bonus-Talern ist in diesen Fällen als Preisnachlass zu bewerten. Die auf der Grundlage von § 78 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung schreibt ein Preisbildungsverfahren vor, das zu einem bestimmten einheitlichen Preis für das jeweilige Medikament führt. Der wesentliche Zweck dieser Regelung besteht darin, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher einen Preiswettbewerb auszuschließen, um dadurch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.<br />
Diese arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften stehen im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Europarecht. Die maßgebliche UPG-Richtlinie berührt nicht nationale Vorschriften im Bereich des Gesundheitsschutzes, zu denen die gen. Preisvorschriften gehören. Belange des Gesundheitsschutzes als zwingende Gründe des Verbraucherschutzes können demnach Unterschiede in den nationalen Wettbewerbsregeln rechtfertigen. Der Senat verkennt nicht, dass die Anwendung dieser Preisvorschriften eine Ungleichbehandlung mit ausländischen Anbietern mit sich bringen kann, soweit letztere im Inland nicht an die genannten Vorschriften gebunden sind. Dies ist jedoch als Folge dieser Rechtslage hinzunehmen.<br />
Unzutreffend ist die Ansicht der Berufung, das Bonus-System stelle keine unlautere Geschäftspraxis i. S. der maßgeblichen Richtlinie dar, weil die Gewährung eines Bonus-Talers nicht dazu geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das Gegenteil ist der Fall. Schließlich verfolgt das Bonus-System das Ziel, in nennenswertem Umfang Kunden beim Arzneimittelkauf an die betreffende Apotheke zu binden. Es ist hierzu aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auch geeignet. Obwohl der wirtschaftliche Wert eines einzelnen Bonus-Talers von ca. 0,50 € relativ niedrig ist, lohnt sich das Sammeln der vielseitig verwendbaren Taler durchaus. Dies kann gerade Patienten, die regelmäßig Rezepte einlösen müssen, dazu veranlassen, Stammkunden einer Apotheke mit Bonus-System zu werden.<br />
Ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem sich aus der Verordnung ergebenden Preis abgibt. Die Bestimmungen werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber &#8211; gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels &#8211; Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.<br />
Die Gewährung der Bonus-Taler stellt sich hier aus Sicht des Kunden in erster Linie als Rabatt auf das Erstgeschäft über den Kauf preisgebundener Arzneimittel dar. Dies gilt vor allem, weil die Bonus-Punkte auch außerhalb der Apotheke der Beklagten in breitem Umfang für Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens ausgegeben werden können. Gerade hierdurch gewinnen sie eine Geldersatzfunktion, die sie von handelsüblichen geringwertigen Zugaben, aber auch von Bonus-Systemen unterscheidet, bei dem der Bonus nur für nicht preisgebundene Artikel aus dem Sortiment der werbenden Apotheke umgesetzt werden kann. Ob im letztgenannten Fall ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn die Bonus-Punkte den Kunden in nennenswerter Breite zur Ersparnis alltäglicher Ausgaben einladen, begibt sich die werbende Apotheke auf das durch die Arzneimittelpreisverordnung verschlossene Gebiet des Preiswettbewerbs.<br />
Die Revision ist im Hinblick auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen worden.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 160/07" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 12.02.2009 - 4 U 160/07">4 U 160/07</a></p>
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