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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Tierschutz</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Der Tierschutzbericht 2011 liegt vor</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Sep 2011 17:27:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tierrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit fast zehn Jahren steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz und genießt dadurch besonderen Stellenwert in der Bundesrepublik. In diesem Jahr legt die Bundesregierung den mittlerweile elften Tierschutzbericht (17/6826) vor. Erstmals wird darin ein Berichtszeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt. Der Bericht dokumentiert auf mehr als 60 Seiten den aktuellen Sachstand über die Haltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit fast zehn Jahren steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz und genießt dadurch besonderen Stellenwert in der Bundesrepublik. In diesem Jahr legt die Bundesregierung den mittlerweile elften Tierschutzbericht (<a title="Drucksache 17/6826 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/068/1706826.pdf" target="_blank">17/6826</a>) vor. Erstmals wird darin ein Berichtszeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt. Der Bericht dokumentiert auf mehr als 60 Seiten den aktuellen Sachstand über die Haltung verschiedener Nutztierarten, den Transport von Tieren, Tierversuche und die Forschung und Entwicklung tierschutz-relevanter Fragen. Des Weiteren werden unter anderem Gesetze und Verordnungen aufgelistet, die zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beigetragen haben. In einem Anhang kann detailliert nachvollzogen werden, welche relevanten Rechtsvorschriften und Richtlinien derzeit im Tierschutz gelten. Außerdem liegen Statistiken über die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere vor.</p>
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		<title>Kombi-Laderaum kein Aufenthalt für Hunde</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Aug 2011 17:02:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die regelmäßige Unterbringung eines Hundes mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden im Laderaum eines PKW-Kombi die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung missachtet. Das Gericht hatte über diese Frage im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die regelmäßige Unterbringung eines Hundes mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden im Laderaum eines PKW-Kombi die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung missachtet.<span id="more-5190"></span></p>
<p>Das Gericht hatte über diese Frage im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung rechtfertige.</p>
<p>Erfolglos rügte die Klägerin, dieser sei in der Vorinstanz keine Gelegenheit gegeben worden, mittels einer fachlichen Untersuchung beziehungsweise eines tierärztlichen Gutachtens klären zu lassen, ob die Vorgaben des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Nr. 1 TierSchG</a> in Verbindung mit der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 ausnahmsweise für ihre Hündin &#8220;Lisa&#8221; keine Geltung beanspruchen könnten, da sie wesensbedingt aufgrund langjähriger Gewöhnung an die streitgegenständliche Haltung im Ladebereich eines VW Passat-Kombis gewöhnt sei und sich dort &#8220;wohl fühle&#8221;. Insofern dieser Vortrag die Behauptung einschließt, für die Beklagte hätte im vorliegenden Fall die Befugnis bestanden, von den Regelungen der TierSchHundeV abzuweichen, weil aufgrund der individuellen körperlich-seelischen Disposition der Hündin die Unterbringung in dem PKW akzeptiert werden könne, wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht erschüttert. Eine solche Ausnahmemöglichkeit besteht vorliegend von Rechts wegen nicht.</p>
<p>Die TierSchHundeV konkretisiert gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2a.html" target="_blank">§ 2a TierSchG</a> unter anderem die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung von Tieren, wie namentlich an die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere im Sinne des in <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Abs.1 Nr. 1 TierSchG</a> enthaltenen Gebots. Dabei handelt es sich um für das Wohlbefinden eines Hundes wesentliche und unerlässliche Mindestanforderungen.</p>
<p>Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hierzu richtig feststellte, ist die Tierschutz-Hundeverordnung zwar gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV während eines Hundetransports nicht anwendbar. Ein solcher Fall ist vorliegend aber auch nicht gegeben. Die regelmäßige Unterbringung der Hündin der Klägerin mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden, mindestens aber von 8.00 bis 12.00 Uhr, in dem Laderaum ihres PKW&#8217;s erfüllt nicht den Tatbestand des Transports im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV.</p>
<p>Einschlägig sind hingegen die Vorschriften der §§ 5,6 der TierSchHundeV. Die dagegen beiläufig angedeuteten Bedenken des Verwaltungsgerichts teilt der Hessische Verwaltungsgerichtshof  nicht. Zu den Einrichtungen angemessener und verhaltensgerechter Unterbringung, d.h. der Gewährung von Aufenthalt und Obdach im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Nr. 1 TierSchG</a>, können grundsätzlich auch Transportmittel zählen. Dementsprechend umfasst der Begriff des Raumes in § 5 TierSchHundeV nicht nur Gebäude oder Innenräume von Gebäuden, sondern auch (stillgelegte oder abgestellte) Fahrzeuge, insofern sie in Abgrenzung zu einer Unterbringung im Freien nach allen Seiten Wände und nach oben eine Decke oder ein Dach aufweisen. Somit kann für die Unterbringung eines Hundes auch die zum Fahrgastraum abgeschlossene und überdachte Ladefläche eines PKW in Betracht kommen.</p>
<p>Nach § 5 Abs. 2 darf jedoch ein Hund in solchen Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 TierSchHundeV entspricht. Satz 2 des § 6 Abs. 2 TierSchHundeV bestimmt insoweit für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des betreffenden Raums verbringt, dass die uneingeschränkt benutzbare Fläche mindestens sechs Quadratmeter betragen muss. Nach dem streitgegenständlichen Sachverhalt verbringt die Klägerin ihre Hündin drei oder vier Mal pro Woche während ihrer halbtägigen Arbeitszeit in den Laderaum ihres PKW, während sich die Hündin in verbleibenden Tageszeiten der Woche außerhalb des Fahrzeugs befindet. Die für diese Tatbestandslage vom Tierschutzrecht während der Unterbringung unabdingbar gebotene Bodennutzungsfläche von sechs Quadratmetern wird jedoch von der Ladefläche des PKW-Kombi der Klägerin deutlich unterschritten.</p>
<p>Eine Unterschreitung dieses Mindestschutzniveaus könnte nach dem Sinn und Zweck der die Bedingungen einer Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG</a> konkretisierenden TierSchHundeV allenfalls dann erwogen werden, wenn dadurch eine im Vergleich zu den Mindestanforderungen der TierSchHundeV verhaltensgerechtere Haltung ermöglicht würde. Vorliegend hat die Klägerin zwar dargetan, dass sich ihre Hündin im Ladebereich ihres Kombis &#8220;wohl fühle&#8221;, und im Zulassungsantrag bemängeln lassen, dass dazu in der Vorinstanz keine sachverständigen Ermittlungen angestellt worden seien. Dass jedoch der täglich mehrstündige Aufenthalt der Hündin in der Enge des PKW-Laderaums im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 TierSchG</a> individuell verhaltensgerechter sei als eine Unterbringung in einem Raum von sechs oder mehr Quadratmetern, ist weder dargelegt worden noch in der Sache auch nur naheliegend. Insoweit kann auf die fachgutachtlichen Stellungnahmen der Amtstierärztinnen der Beklagten verwiesen werden, die der von der Klägerin angegriffenen Verfügung der Beklagten zugrunde liegen.</p>
<p>Mit dem Einwand, diese Stellungnahmen seien nicht aussagekräftig und als Parteivorbringen zu qualifizieren, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zutreffend entnimmt das Verwaltungsgericht den Bestimmungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/15.html" target="_blank">15 Abs. 2</a>, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine den Amtstierärzten gesetzlich eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz zur Frage der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften. Das Verwaltungsgericht hat daher sein Urteil, ohne dass dagegen etwas zu erinnern wäre, auch auf die Beurteilungen der Amtstierärztinnen stützen dürfen. In diesen ist auch aufgewiesen worden, dass es der Hündin der Klägerin auf der Ladefläche des PKW nicht möglich sei, im Stehen den Kopf in physiologisch korrekte Haltung zu bringen.</p>
<p>Von einer gegenüber den Mindestanforderungen der TierSchHundeV verhaltensgerechteren Haltung kann nach alledem nicht ausgegangen werden. Eine ausnahmsweise Unterschreitung dieser Anforderungen kommt folglich nicht Betracht. Das Verwaltungsgericht konnte daher zu Recht davon absehen, im Hinblick darauf eine fachgutachtliche Stellungnahme über das Wohlbefinden der klägerischen Hündin während ihrer Unterbringung in dem PKW einzuholen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der von dem Zulassungsantragsteller unterbreitete Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 03.12.1996 &#8211; Az.: 10 S 2492/96 &#8211; rechtfertigt weder nach Nr. 3 noch nach Nr. 4 des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 VwGO</a> die Zulassung der Berufung. Die behauptete Rechtsprechungsdivergenz wird damit begründet, dass es nach dem angeführten Beschluss dem Antragsteller unbenommen sei, seine Behauptung, dass der Hund verhaltensgerecht untergebracht sei, nachzuweisen. Davon weiche das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ab.</p>
<p>Als Divergenzrüge kann dieser Einwand nicht ausgelegt werden, weil Divergenz i. S. d. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO</a> nur in Bezug auf Entscheidungen des im Instanzenzug folgenden Oberverwaltungsgerichts in Betracht kommt. Auch als Grundsatzrüge greift der Hinweis nicht durch, weil die behauptete Divergenz nicht besteht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg behandelt eine Rechtsfrage, die sich dem Verwaltungsgericht nicht stellte. Eine Abweichung ist daher nicht erkennbar.</p>
<p>Der in einem Beschwerdeverfahren nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank">80 Abs. 5</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/146.html" target="_blank">146 VwGO</a> ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs führt lediglich aus, dass der Antragsteller seine bislang nicht substantiierte Behauptung, nach Erlass der gegen ihn ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnung hätten sich die rechtserheblichen Umstände derart geändert, dass die streitgegenständliche Unterbringung des Hundes nunmehr verhaltensgerecht sei, noch im Widerspruchsverfahren nachweisen könne. Eine solche nachträglich veränderte, neue Sachlage steht aber vorliegend nicht in Frage. Zudem betrifft die angeführte Entscheidung die Norm des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG</a> a.F. Diese Vorschrift existiert in der gegenwärtigen Fassung des Tierschutzgesetzes nicht mehr. Auch geht es im vorliegenden Streitfall um Auslegung und Anwendung der die Regelungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Nr. 1 TierSchG</a> konkretisierenden Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung. Diese waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg noch nicht in Geltung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts handelt demnach nicht von derselben Rechtsvorschrift, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ausgeschlossen ist.</p>
<p>Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO</a> vor. Behauptet wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht Beweisanträge der Klägerin abgelehnt habe, durch welche der Nachweis habe geführt werden wollen, dass die stundenweise Unterbringung der Hündin in dem PKW-Kombi der Klägerin an mehreren Tagen in der Woche ausnahmsweise eine angemessene Unterbringung sei.</p>
<p>Ein derartiger förmlicher Beweisantrag war jedoch von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden. Daher war auch zu keinem Zeitpunkt ein Gerichtsbeschluss ergangen (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html" target="_blank">§ 86 Abs. 2 VwGO</a>), der einen solchen Antrag abgelehnt hat. Die Klägerin hatte lediglich entsprechende Ermittlungen des Verwaltungsgerichts schriftsätzlich angeregt. Diese Anregungen wurden, wie aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, von dem Gericht aufgenommen und eingehend gewürdigt, indes aus rechtlichen Gründen, die &#8211; wie dargelegt &#8211; keine Einwände hervorrufen, für nicht entscheidungserheblich gehalten. Dem Grundrechtsanspruch auf rechtliches Gehör ist damit Rechnung getragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 19.08.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 UZ 2673/07" target="_blank" title="VGH Hessen, 19.08.2008 - 8 UZ 2673/07">8 UZ 2673/07</a></p>
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		<title>Nicht nachgewiesene Sachkunde + unzureichende Haltungsbedingungen = Zuchtverbot</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 17:08:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Hobby]]></category>
		<category><![CDATA[Zucht]]></category>
		<category><![CDATA[Zuchtverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Mainz hat im Rahmen eines Eilverfahrens einen Bescheid der zuständigen Behörde bestätigt, mit dem dem Antragsteller, der seit mehreren Jahren eine Zucht mit Bengal-Katzen betreibt, mit sofortiger Wirkung die gewerbsmäßige Zucht von Katzen und der Handel mit ihnen untersagt wurde. Der Antragsteller, der sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges gewandt hatte, hält in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat im Rahmen eines Eilverfahrens einen Bescheid der zuständigen Behörde bestätigt, mit dem dem Antragsteller, der seit mehreren Jahren eine Zucht mit Bengal-Katzen  betreibt, mit sofortiger Wirkung die gewerbsmäßige Zucht von Katzen und  der Handel mit ihnen untersagt wurde.<span id="more-4954"></span></p>
<p>Der Antragsteller, der sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges gewandt hatte, hält in seinem Wohnhaus zu Zuchtzwecken zwei  weibliche Bengal-Katzen und drei Kater. Außerdem hat er neun Jungkatzen.  Soweit Tiere getrennt werden sollen, werden sie in verschiedenen  Zimmern untergebracht. In der Vergangenheit kam es unter den Katzenbabys  gehäuft zu Todesfällen, deren Ursachen nicht geklärt sind.</p>
<p>Die zuständige Behörde untersagte dem Mann unter Anordnung des  Sofortvollzuges die Zucht von Katzen und den Handel mit ihnen, weil er  die nach dem Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis für eine  gewerbsmäßige Zucht nicht habe und die ihm wegen seiner nicht  nachgewiesenen Sachkunde und der unzureichenden Haltungsbedingungen auch  nicht erteilt werden könne.</p>
<p>Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung  des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung. Er züchte nur hobbymäßig  und nicht gewerbsmäßig, da er keine Einnahmen aus der Zucht erziele. Er  sei auch sachkundig, zumal er seit frühester Kindheit Säugetiere züchte.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Antrag  abgelehnt, weil die Untersagungsverfügung rechtens sei. Für die  Gewerbsmäßigkeit der Zucht reiche es aus, dass der Antragsteller fünf  fortpflanzungsfähige Katzen halte und jedenfalls die Absicht habe,  Gewinn zu erzielen; immerhin biete er derzeit im Internet 12 Katzen zum  Preis von 13.800,00 € zum Kauf an. Seine Zucht sei auch nicht  genehmigungsfähig. Dass ihm die notwendige Sachkunde fehle, zeigten die  außergewöhnlich häufigen Todesfälle, die aus tiermedizinischer Sicht  kranken und für die Zucht nicht geeigneten Elterntiere und seine  laienhaften Therapieversuche.  Die Haltungsbedingungen seien  unzureichend, weil die Trennung kranker und gesunder Tiere durch ihre  bloße Unterbringung in verschiedenen Wohnräumen nicht ausreiche.</p>
<p>Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 23.06.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 L 712/10" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 L 712/10</a>.MZ</p>
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		<title>Rund um den Hund &#8211; die Gesetze und Verordnungen</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 20:23:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Hundesteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Dickicht der gesetzlichen Regelungen ist schwer zu durchschauen. Wir haben für das Gebiet des Hunderechts hier eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen &#8220;Rund um den Hund&#8221; zusammengestellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Dickicht der gesetzlichen Regelungen ist schwer zu durchschauen.</p>
<p>Wir haben für das Gebiet des Hunderechts <a href="http://www.raschlosser.de/ra/informationen/themen-sites/rund-um-den-hund/vorschriften.php">hier</a> eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen &#8220;Rund um den Hund&#8221; zusammengestellt.</p>
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		<title>Kennzeichnungsvorgaben für Pferde</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 21:41:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pferde]]></category>
		<category><![CDATA[tier]]></category>

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		<description><![CDATA[Die niedersächsische Landesregierung hat darauf hingewiesen, daß neue Kennzeichnungsvorgaben für Pferde gelten. Nach der EG-Verordnung 504/2008 müssen Pferde, die nach dem 01.07.2009 geboren wurden, mit einem Transponder gekennzeichnet werden, einen Equidenpass haben und in einer zentralen Datenbank erfasst werden. Auf Grund des internationalen Tierverkehrs wächst die Tierseuchenbedrohung auch bei Pferden ständig, betont Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die niedersächsische Landesregierung hat darauf hingewiesen, daß neue Kennzeichnungsvorgaben für Pferde gelten.<span id="more-4909"></span></p>
<p>Nach der EG-Verordnung 504/2008 müssen Pferde, die nach dem 01.07.2009 geboren wurden, mit einem Transponder gekennzeichnet werden, einen Equidenpass haben und in einer zentralen Datenbank erfasst werden.<br />
Auf Grund des internationalen Tierverkehrs wächst die Tierseuchenbedrohung auch bei Pferden ständig, betont Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen. Gefährliche Tierseuchen wie afrikanische Pferdepest, Westnilfieber und infektiöse Anämie können schnell eingeschleppt und verbreitet werden. Für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen existieren schon lange Kennzeichnungs- und Registrierungssysteme, die sich in der Tierseuchenbekämpfung bewährt haben.<br />
Pferde, die vor dem 01.07.2009 geboren wurden und schon einen Pass haben, brauchen nicht zusätzlich gechippt werden. Pferde, die vor dem 01.07.2009 geboren wurden und keinen Pass haben, sind mit einem Transponder zu kennzeichnen und ein Equidenpass ist hierfür auszustellen. Die Vorgaben gelten für alle Equiden: also Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen.<br />
Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Ausstellung des Equidenpasses ist der Tierhalter des Pferdes.<br />
Für Pferde, die in Zuchtverbänden oder Sportverbänden organisiert sind, übernehmen die Verbände die Organisation und Durchführung der Kennzeichnung sowie die Ausstellung der Equidenässe und die Speicherung der Daten in der zentralen Datenbank.<br />
Die Pferdehalter können sich hier an ihre Verbände wenden, die bereits umfangreiche Informationsarbeit geleistet haben.<br />
Halter von nicht organisierten Pferden in Niedersachsen bekommmen Tranponder und Antragsformulare für den Equidenpass von vit -Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V. -, der beauftragten Stelle des Landes Niedersachsen, auf Antrag zugeteilt.<br />
Der Transponder darf nur von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person gesetzt werden. Diese bestätigt die Kennzeichnung auf dem Antrag des Equidenpasses. Die Ausstellung des Equidenpasses und die Speicherung der Daten in der zentralen Datenbank erfolgt durch vit.<br />
Der Equidenpass enthält neben den Informationen zur Identifizierung des Pferdes Angaben zum Besitzer des Pferdes. Diese sind stets aktuell zu halten und in der zentralen Datenbank zu erfassen. Hierfür sind die Stellen zuständig, die den Equidenpass ausgestellt haben. Ein Wechsel des Besitzers ist durch den Tierhalter also der entsprechenden Stelle zu melden.<br />
In Niedersachsen werden die Kosten für die Transponder durch die Tierseuchenkasse übernommen, sofern der Tierhalter seiner Melde- und Beitragspflicht bei der niedersächsischen Tierseuchenkasse nachgekommen ist. Die Kosten für den Equidenpass haben die Tierhalter zu tragen.<br />
Der Minister lobt ausdrücklich die gute Zusammenarbeit der Niedersächsischen Verbände, des vit, der niedersächsischen Tierseuchenkasse und dem Ministerium, nur so war es möglich rechtzeitig zur diesjährigen Abfohlsaison einsteigen zu können. In diesem Tagen versendet vit ein ausführliches Informationsschreiben an alle registrierten Pferdehalter, Tierärzte und Pferdehändler in Niedersachsen. Sofern ein Pferdehalter das Schreiben nicht bekommen hat, kann es daran liegen, dass er nicht als Pferdehalter bei der Veterinärbehörde registriert ist. Der Pferdehalter sollte sich umgehend mit seinem zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzten.</p>
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		<title>Wattenmeer und Hunde = Anleinpflicht</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 19:58:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[anleinen]]></category>
		<category><![CDATA[Brutzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Wattenmeer]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu Recht weist der Nationalpark Nds. Wattenmeer aktuell auf seiner website auf folgendes hin: &#8220;Wildlebende Vögel betrachten Hunde instinktiv als Feinde&#8221;, erklärt Arndt Meyer-Vosgerau, Dezernatsleiter für Naturschutz bei der Nationalparkverwaltung. &#8220;Wiederholte Fluchtreaktionen können den Erfolg des Brutgeschäftes und damit den Erhalt seltener Vogelarten erheblich beeinträchtigen.&#8221; Dabei merken die meisten Spaziergänger nicht, welchem Stress Vogeleltern ausgesetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu Recht weist der <a href="http://www.nationalpark-wattenmeer.niedersachsen.de/">Nationalpark Nds. Wattenmeer</a> <a href="http://www.nationalpark-wattenmeer.niedersachsen.de/master.jsp?C=62688449&amp;I=5912119&amp;L=20">aktuell</a> auf seiner website auf folgendes hin:<span id="more-4896"></span></p>
<p>&#8220;Wildlebende Vögel betrachten Hunde instinktiv als Feinde&#8221;, erklärt Arndt Meyer-Vosgerau, Dezernatsleiter für Naturschutz bei der Nationalparkverwaltung. &#8220;Wiederholte Fluchtreaktionen können den Erfolg des Brutgeschäftes und damit den Erhalt seltener Vogelarten erheblich beeinträchtigen.&#8221; Dabei merken die meisten Spaziergänger nicht, welchem Stress Vogeleltern ausgesetzt sind. Gerade kleine bodenbrütende Vögel sind durch ihr Gefieder gut getarnt, entfernen sich bei Gefahr heimlich vom Nest, ducken sich weg &#8211; so lange sind Eier oder Küken ungeschützt vor Kälte bzw. Hitze und Fressfeinden und der Nachwuchs kann nicht gefüttert werden. Zum Schutz der wildlebenden Tiere gilt neben der Anleinpflicht im Nationalpark auch das Wegegebot: In der am strengsten geschützten Ruhezone ganzjährig, während der Brutzeit vom 1. April bis 31. Juli [hierauf hatten wir bereits <a href="http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/anleinen-wahrend-der-setz-und-brutzeiten">hier</a> hingewiesen] auch in den gekennzeichneten Gebieten der Zwischenzone. Roll-Leinen sollten entsprechend kurz gehalten werden. In der Erholungszone und dem Siedlungsbereich außerhalb des Nationalparks bestimmen die Gemeinden, wo der Hund mitkommen darf und ob und wann er angeleint werden muss. Dazu gehören natürlich auch Angebote wie Hundestrände oder -wiesen, auf denen die Vierbeiner frei herumtollen dürfen. Verstöße gegen die Anleinpflicht werden von den Ordnungskräften vor Ort nicht toleriert und entsprechend geahndet. &#8220;In der Regel lieben Hundebesitzer auch andere Tiere und verhalten sich verantwortungsvoll&#8221;, so die Erfahrung von Meyer-Vosgerau. Doch bereits wenige &#8220;schwarze Schafe&#8221; können gravierende Störungen anrichten. Deshalb appelliert die Nationalparkverwaltung an alle Hunde- und Naturfreunde, sich auch gegenseitig zu informieren und auf die geltenden Regelungen aufmerksam zu machen.</p>
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		<title>Schächten &#8211; der Bundesrat will strengere Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 20:17:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schächten]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 12.02.2010 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten von Tieren, dem so genannten Schächten, verschärft (BR-Drs .901/09). Zukünftig darf nach dem Vorschlag der Länder eine Genehmigung nur noch erteilt werden, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde Beweise erbringt, dass das Schächten aus religiösen Gründen zwingend erforderlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 12.02.2010 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten von Tieren, dem so genannten Schächten, verschärft (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_161/SharedDocs/Drucksachen/2009/0901-1000/901-09_28neu_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/901-09(neu).pdf">BR-Drs .901/09</a>). Zukünftig darf nach dem Vorschlag der Länder eine Genehmigung nur noch erteilt werden, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde Beweise erbringt, dass das Schächten aus religiösen Gründen zwingend erforderlich ist und bei dem Tier keine zusätzlichen Schmerzen auftreten werden.<span id="more-4704"></span></p>
<p>Damit reagiert der Bundesrat auf die veränderte Verfassungssituation seit dem &#8220;Schächt-Urteil&#8221; des Bundesverfassungsgerichts und der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz. Seither stehen sich mit der Religionsfreiheit und dem Tierschutz zwei verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter gegenüber, zwischen denen durch Änderung des einfachen Rechts ein Ausgleich zu schaffen ist, heißt es in der Entwurfsbegründung.</p>
<p>Um ein einheitliches Tierschutzniveau in ganz Deutschland herzustellen, sieht der Beschluss vor, dass von den getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens auch Landesrecht nicht abweichen darf.</p>
<p>Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese legt ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen dem Deutschen Bundestag vor.</p>
<p>Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Juli 2007 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 16. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen.</p>
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		<title>Qualzüchtung ganz genau betrachtet</title>
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		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 18:57:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Ente]]></category>
		<category><![CDATA[Haubenente]]></category>
		<category><![CDATA[Zuchtverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, daß es sich bei der Zucht von Enten mit Federhauben (Haubenenten) um eine verbotene Qualzüchtung handele und hatte damit ein entsprechendes Zuchtverbot bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Dies aus folgendem Grunde: Einem Hobbytierzüchter wurde von der Tierschutzbehörde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, daß es sich bei der Zucht von Enten mit Federhauben (Haubenenten) um eine verbotene Qualzüchtung handele und hatte damit ein entsprechendes Zuchtverbot bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.<span id="more-4620"></span></p>
<p>Dies aus folgendem Grunde: Einem Hobbytierzüchter wurde von der Tierschutzbehörde verboten, Haubenenten zu züchten, weil dabei häufig schwere Missbildungen aufträten. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil angenommen, die Zucht sei gemäß § 11b Tierschutzgesetz (TierSchG) verboten. Es sei damit zu rechnen, dass bei der Nachzucht erblich bedingt &#8211; für die Tiere mit Leiden verbundene &#8211; Gehirnschäden aufträten. Die naheliegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden komme, genüge für das Verbot der Zucht.</p>
<p>Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/11b.html" target="_blank">§ 11b TierSchG</a> erlaube ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden &#8220;gerechnet werden muss&#8221;. Dies sei der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich sei, dass solche Schäden signifikant häufiger aufträten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies habe das Tatsachengericht, also der Verwaltungsgerichtshof, noch zu prüfen. Deshalb hat das Bundesverwaltungs-gericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 C 4.09" target="_blank" title="BVerwG, 17.12.2009 - 7 C 4.09">7 C 4.09</a></p>
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