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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Verwaltungsrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Ehefrau muß Ehemann umsonst behandeln</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 06:30:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Krankengymnastik]]></category>

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		<description><![CDATA[Wurde ein Beamter im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt und macht der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend, so hat der Beamte insoweit keinen Anspruch auf Beihilfe. Dem klagenden Beamten waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wurde ein Beamter im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt und macht der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend, so hat der Beamte insoweit keinen Anspruch auf Beihilfe.<span id="more-5596"></span></p>
<p>Dem klagenden Beamten waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Nach seiner Auffassung erfasst dieser Ausschlusstatbestand nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Ausgangspunkt ist die Einschätzung, im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, verzichte der Behandelnde auf ein Honorar oder beschränke seine Forderung zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Danach kommt es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Dieses Urteil knüpft an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung an.</p>
<p>Demgegenüber greift der Ausschlusstatbestand dann nicht ein, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war, so das Bundesverwaltungsgericht. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht,  Urteil vom 29.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 80.10" target="_blank" title="BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10">2 C 80.10</a></p>
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		<title>Kein Verkehr mit Nervensäge</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Sep 2011 06:45:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Mofa]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; oder: Die Macht des Aufklebers. Das Verwaltungsgericht Mainz hat eine Entscheidung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen bestätigt, mit der einem Mann (Antragsteller) aus Rheinhessen wegen Ungeeignetheit das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagt wurde. Die Behörde habe zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angenommen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; oder: Die Macht des Aufklebers.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat eine Entscheidung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen bestätigt, mit der einem Mann (Antragsteller) aus Rheinhessen wegen Ungeeignetheit das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagt wurde.<span id="more-5573"></span></p>
<p>Die Behörde habe zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angenommen, dass dem Antragsteller die Eignung zum Führen eines Mofas fehlt, deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nach dessen Nichtvorlage die angefochtene Untersagungsverfügung erlassen, so das Verwaltungsgericht Mainz. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dem Antragsteller das Führen von Mofas gänzlich zu untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für diesen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern wird. Dies belege der Aufkleber an seinem Mofa mit der Aufschrift: „Ich fahre so, um Sie zu nerven.“</p>
<p>Wie kam es zu dieser Entscheidung?</p>
<p>Der Antragsteller hat in zahlreichen Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze verstoßen. Nachdem er schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr besaß, beging er mehrere Straftaten mit einem Mofa, weswegen er wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung bestraft wurde.</p>
<p>In der Folge forderte die Kreisverwaltung den Antragsteller auf, zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Kreisverwaltung das Führen von Mofas im Straßenverkehr.</p>
<p>Daraufhin beantragte er &#8211; erfolglos &#8211; beim Verwaltungsgericht Mainz Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen diesen Bescheid.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Antrag mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss &#8211; 3 K 718/11.MZ</p>
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		<title>Gründungszuschuss nur noch nach Ermessen?</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 07:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gründungszuschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat sich gegen die Pläne der Bundesregierung ausgesprochen, den Gründungszuschuss für Arbeitslose in eine Ermessensleistung umzuwandeln und dessen Bezugsdauer zu verkürzen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 17/6277), die nun als Unterrichtung (BT-Drs. 17/6853) vorliegt, bezeichnet der Bundesrat den Gründungszuschuss als „erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung“. Insbesondere Frauen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat sich gegen die Pläne der Bundesregierung ausgesprochen, den Gründungszuschuss für Arbeitslose in eine Ermessensleistung umzuwandeln und dessen Bezugsdauer zu verkürzen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (<a title="BT.-Dr. 17/6277" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/062/1706277.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/6277</a>), die nun als Unterrichtung (<a title="BT-Drs. 17/6853" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/068/1706853.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/6853</a>) vorliegt, bezeichnet der Bundesrat den Gründungszuschuss als „erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung“. Insbesondere Frauen würden von ihm in „hohem Maße“ profitieren. Deshalb dürfe es weder verkürzt noch verschlechtert werden, auch solle es als Pflichtleistung erhalten bleiben. „Gerade beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein Instrument, das direkt in Erwerbstätigkeit führt, die Chance bietet, dass weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen wird, und gleichzeitig auch wirtschaftspolitische Impulse setzt“, schreibt der Bundesrat.<span id="more-5520"></span></p>
<p>In ihrer Gegenäußerung dazu lehnt die Bundesregierung diesen Vorschlag ab. Die Umwandlung des Gründungszuschusses folge der Förderphilosophie im Dritten Sozialgesetzbuch, die vorsehe, das jeweils am besten passende Instrument für eine Eingliederung in Arbeit zu identifizieren. „Ein pauschaler Rechtsanspruch widerspricht diesem Gedanken, weil er die Suche nach alternativen Fördermöglichkeiten verhindert“, schreibt die Bundesregierung. Die Ermessensleistung sichere dagegen eine Förderentscheidung, „die am Maßstab des individuellen Einzelfalls ausgerichtet ist“.</p>
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		<title>Fürsorgepflicht des Dienstherrn &#8211; Teil II</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 06:45:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Jäger]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhegehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Suche nach einem ausgebrochenen und in ein Wohngebiet geflüchteten verletzten Hirsch kann einen Forstbeamten unter besonderen Umständen in Lebensgefahr bringen. Tritt dieser aufgrund der hierbei erlittenen Verletzungen in den Ruhestand, hat er Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Am 15.10.1995, einem Sonntag, gab es während der Brunftzeit in einem Wildgehege [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Suche nach einem ausgebrochenen und in ein Wohngebiet geflüchteten verletzten Hirsch kann einen Forstbeamten unter besonderen Umständen in Lebensgefahr bringen. Tritt dieser aufgrund der hierbei erlittenen Verletzungen in den Ruhestand, hat er Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.<span id="more-5507"></span></p>
<p>Am 15.10.1995, einem Sonntag, gab es während der Brunftzeit in einem Wildgehege einen Kampf zwischen zwei Rothirschen, in dessen Verlauf der Zaun des Geheges niedergedrückt wurde. Einer der beiden Hirsche, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, flüchtete in Richtung St. Blasien. Der von Anwohnern benachrichtigte Kläger verfolgte den Hirsch am Rand der Wohnbebauung, konnte wegen der zahlreichen Zuschauer aber keinen Fangschuss abgeben. Dann verlor er das Tier aus den Augen. Er begegnete ihm schließlich &#8211; in nur geringem Abstand &#8211; auf einem Wohngrundstück wieder oberhalb der dort in den Hang eingelassenen Garagen. Dort griff ihn der Hirsch unvermittelt an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, die 2007 zu seiner Versetzung in den Ruhestand führten. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts im Hinblick auf die bei dem Dienstunfall bestehende Lebensgefahr lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ab. Zu der Gefährdung des Klägers sei es nur gekommen, hieß es, weil der Kläger sich unsachgemäß verhalten und die natürliche Fluchtdistanz des Hirsches unterschritten habe. Der Förster klagte vor dem Verwaltungsgericht Freiburg ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab ihm auf seine Berufung hin nach Einnahme eines Augenscheins und Anhörung eines Wildsachverständigen Recht.</p>
<p>Der Kläger habe Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt, weil sich der Dienstunfall bei einer Diensthandlung &#8211; der Nachsuche nach dem Hirsch &#8211; ereignet habe, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen sei, entschied der Verwaltungsgerichtshof. Das erhöhte Unfallruhegehalt sei eingeführt worden, um den Einsatzwillen von Beamten anzuspornen, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten hätten und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig würden. Dieses erhöhte Unfallruhegehalt werde nicht gewährt, wenn die gefahrerhöhenden Momente vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht vorhanden gewesen und allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise &#8211; auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation &#8211; ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen seien. Der Augenschein und die Ausführungen des Sachverständigen hätten ergeben, dass dies bei der Nachsuche am 15.10.1995 nicht der Fall gewesen sei.</p>
<p>Die Nachsuche nach einem Hirsch sei im Normalfall zwar mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden. Hier hätten aber besondere Umstände vorgelegen. Der Kläger habe den Hirsch aus den Augen verloren, als dieser einen Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin durchbrochen habe. Erst auf dem Wohngrundstück oberhalb der Garagen habe er ihn unerwartet wieder getroffen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Nachsuche nach den Ausführungen des Wildsachverständigen mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen. Der Hirsch sei &#8211; verletzt und wegen der Brunftzeit ohnehin von erhöhter Aggressivität &#8211; aufgrund der Eingrenzung durch die Wohnbebauung und den ihm gegenüberstehenden Kläger seiner Fluchtmöglichkeiten beraubt gewesen. Diese für das Tier besondere Stresssituation habe zu der Gefährdungslage geführt. Dagegen habe das in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbare Verhalten des Klägers unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs &#8211; insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können &#8211; nach Ausführungen des Sachverständigen allein nicht dazu geführt, dass die an sich ungefährliche Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geworden sei.</p>
<p>Auf ein Mitverschulden des Klägers komme es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an, so der Verwaltungsgerichtshof weiter. Ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten den Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt ausschließe, könne offen bleiben. Denn ein solches sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können. Dies sei ihm jedoch zum einen aufgrund seiner Verantwortung gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst habe überlassen wollen, nicht zumutbar gewesen. Zum anderen habe er sich als Forst- und Jagdexperte zu Recht auch für die Abwehr der von dem Hirsch ausgehenden Gefahren für die Wohnbevölkerung verantwortlich gefühlt. Die „richtige“ Verhaltensweise sei nach Auffassung des Sachverständigen in dieser einzigartigen, absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erfordert habe, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig gewesen wären, nicht auszumachen gewesen.</p>
<p>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 S 215/10" target="_blank" title="VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 4 S 215/10">4 S 215/10</a>; rechtskräftig</p>
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		<title>Fürsorgepflicht des Dienstherrn &#8211; Teil I</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 06:30:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird eine Lehrerin während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung mit Schulhunden von einem Hund umgerannt, handelt es sich um einen Dienstunfall, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Die Klägerin, Lehrerin an einer Schule für geistig Behinderte, nahm an einer regionalen Fortbildung der Fortbildungsreihe „Arbeitskreis Schulhund“ mit dem Thema „Stress bei Schulhunden erkennen und richtig damit umgehen“ teil, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird eine Lehrerin während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung mit Schulhunden von einem Hund umgerannt, handelt es sich um einen Dienstunfall, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.<span id="more-5502"></span></p>
<p>Die Klägerin, Lehrerin an einer Schule für geistig Behinderte, nahm an einer regionalen Fortbildung der Fortbildungsreihe „Arbeitskreis Schulhund“ mit dem Thema „Stress bei Schulhunden erkennen und richtig damit umgehen“ teil, die in einem Gasthaus in Freiburg stattfand. Die teilnehmenden Lehrerinnen trafen sich mit ihren Schulhunden kurz vor Beginn der Fortbildung auf einer Wiese bei der Gaststätte, wo sie den Hunden die Möglichkeit gaben, sich zu beschnuppern und gemeinsam zu spielen, damit sie sich während des Theorieteils ruhig verhielten. Einer der Hunde rannte der Klägerin dabei direkt in die Kniekehlen und brachte sie zum Fallen. Sie erlitt eine Verrenkung der rechten Kniescheibe und war knapp drei Wochen dienstunfähig krank. Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte es ab, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen, weil es nicht während sondern im Vorfeld der Fortbildungsveranstaltung stattgefunden habe. Außerdem hätte der Unfall jederzeit auch in einer privaten Alltagssituation passieren können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Lehrerin ab. Mit ihrer Berufung hatte sie beim Verwaltungsgerichtshof Erfolg.</p>
<p>Eine Beamtin stehe unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn sie bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leiste, so der Verwaltungsgerichtshof. Bei einem Unfall, den eine Beamtin im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn erleide, handle es sich daher immer um einen Dienstunfall, ohne dass es darauf ankomme, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Nehme die Beamtin an einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung teil, so sei Dienstort für diese Zeit das Gelände, auf dem die Veranstaltung stattfinde. Solle bei einer Fortbildung mit Schulhunden den Tieren auf einer nahegelegenen Wiese Auslauf gewährt werden, sei auch die Wiese in den Dienstort einbezogen. Ein Unfall, der sich bei dieser Gelegenheit ereigne, sei daher als Dienstunfall anzuerkennen. Die Phase des „Kennenlernens“ der Hunde vor Beginn der „eigentlichen“ Fortbildung sei Teil der dienstlichen Veranstaltung gewesen, da die Fortbildungsleiterin hierzu ausdrücklich eingeladen habe, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.</p>
<p>Der Begriff des Dienstunfalls setze im Übrigen nicht voraus, dass die Beamtin bei ihrer Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiere. Es sei daher unerheblich, dass sich der Unfall jederzeit auch in einer privaten Alltagssituation hätte ereignen können.</p>
<p>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 S 1992/10" target="_blank" title="VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 4 S 1992/10">4 S 1992/10</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tierhaltungsanlagen und Wohnbevölkerung</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 07:00:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat den Normenkontrollantrag eines Landwirts gegen einen Bebauungsplan der Stadt Meppen im Wesentlichen abgelehnt, mit welchem im Bereich verschiedener Ortsteile großräumig die Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen beschränkt wird. Die planerische Bewältigung der mit Intensivtierhaltung verbundenen Probleme ist derzeit Gegenstand breiter Erörterungen in der juristischen Fachwelt. Vor diesem Hintergrund bekräftigt das Urteil in Anknüpfung an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat den Normenkontrollantrag eines Landwirts gegen einen Bebauungsplan der Stadt Meppen im Wesentlichen abgelehnt, mit welchem im Bereich verschiedener Ortsteile großräumig die Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen beschränkt wird.<span id="more-5514"></span></p>
<p>Die planerische Bewältigung der mit Intensivtierhaltung verbundenen Probleme ist derzeit Gegenstand breiter Erörterungen in der juristischen Fachwelt. Vor diesem Hintergrund bekräftigt das Urteil in Anknüpfung an eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Gemeinden in einem Bereich, der durch eine Massierung von Tierhaltungsanlagen geprägt ist, auch unter Vorsorgegesichtspunkten grundsätzlich Sondergebiete für Tierhaltung ausweisen und sogenannte Emissionsradien festlegen dürfen. Dies stellt hohe Anforderungen an die Planung im Detail, insbesondere an die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Tierhaltungsbetriebe und demjenigen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Tiergerüchen. Bis auf eine kleinere Randkorrektur hat der Senat im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Mängel des Bebauungsplans zu erkennen vermocht.</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 KN 56/08" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 13.09.2011 - 1 KN 56/08">1 KN 56/08</a></p>
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		<title>Kein Vorrecht für Anwälte auf Behindertenparkplätze</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 06:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenparkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Parkverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu &#8211; auch, wenn nicht alle besetzt sind. So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu &#8211; auch, wenn nicht alle besetzt sind.<span id="more-5442"></span></p>
<p>So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind.</p>
<p>Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.</p>
<p>In der Folge forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 € für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.</p>
<p>Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht überzeugen. Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.</p>
<p>Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.</p>
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 369/11" target="_blank" title="VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11">5 K 369/11</a>.NW</p>
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		<title>Misshandlung von Heimbewohnern führt zum Widerruf der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Sep 2011 08:37:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altenheim]]></category>
		<category><![CDATA[Heim]]></category>
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		<description><![CDATA[Hat ein Altenpfleger die ihm anvertrauten Heimbewohner misshandelt und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, so kann die zuständige Behörde zu Recht die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221; widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in folgendem Fall entschieden: Der 1981 geborene Altenpfleger (Kläger) war ab Mai 2007, d.h. noch während seiner Ausbildung, und nach deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Altenpfleger die ihm anvertrauten Heimbewohner misshandelt und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, so kann die zuständige Behörde zu Recht die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221; widerrufen.<span id="more-5368"></span></p>
<p>Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in folgendem Fall entschieden:</p>
<p>Der 1981 geborene Altenpfleger (Kläger) war ab Mai 2007, d.h. noch während seiner Ausbildung, und nach deren Abschluss als examinierter Altenpfleger in einem Altenpflegeheim tätig. Dem Kläger wurde vom Altenpflegeheim Anfang August 2010 fristlos gekündigt.</p>
<p>Im Februar 2011 widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart &#8211; unabhängig von dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung Schutzbefohlener &#8211; die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den polizeilichen Ermittlungsakten habe der Kläger sich ab Frühjahr 2009 eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergebe. Er habe u.a. einer (damals) 84-jährige Heimbewohnerin im Aufenthaltsraum vor den Augen anderer so stark in die Nase gekniffen, dass diese sich heftig gewehrt, geweint und einen Bluterguss erlitten habe. Im Juli 2010 habe er eine 90-jährigen Heimbewohnerin während ihres Schlafes wiederholt dadurch erschreckt, dass er laut geschrien, ihr die Bettdecke weggezogen und sie so stark mit beiden Armen am Oberkörper gepackt und gerüttelt habe, dass sie panisch geschrien und um sich geschlagen habe. Die Schreie der Bewohnerin habe er bereits in der Vergangenheit gefilmt und als Klingelton auf sein Handy gespielt. Im gleichen Zeitraum habe er nachts eine 84-jährige Bewohnerin mit einer Greifzange am Handgelenk gezwickt und an ihr gerüttelt, wodurch die Frau panisch geworden und total verängstigt um Hilfe geschrien habe. Ende Juli/ Anfang August 2010 habe er wiederholt eine weitere Bewohnerin so an den Oberarmen gepackt und gerissen, dass beide Arme der Frau von oben bis unten mit Hämatomen übersät gewesen seien.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage des &#8220;Altenpflegers&#8221; gegen den Widerruf abgewiesen. Zu Recht habe das Regierungspräsidium aus dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Klägers gegenüber den seiner Obhut anvertrauten Bewohnern geschlossen, dass er als unzuverlässig zu beurteilen sei, d.h. nicht die Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft seine berufsrechtlichen Pflichten einhalte, so das Verwaltungsgericht Stuttgart, . Der Kläger habe zwar angegeben, sein Verhalten sei nicht richtig gewesen, aber dies als einen Ausdruck gesteigerten Humors bezeichnet. Diesem Verhalten bzw. der hieraus ersichtlichen mangelnden Einsicht lasse sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass der Kläger die Garantie für ein künftig rechtmäßiges Verhalten biete. Die Frage, wie hoch sein Verschulden in der Vergangenheit zu gewichten sei, sei für die zu treffende Prognose ohne Bedeutung, denn es gehe um den Schutz ihm anvertrauter Personen vor von ihm ausgehenden Gefahren. Es sei irrelevant, ob diese in gesteigertem Maß schutzbedürftigen Menschen von einem Altenpfleger gequält würden, der strafrechtlich voll oder nur reduziert zur Rechenschaft gezogen werde. Die Altenpflege sei ein besonders sensibler Bereich, nachdem die betroffenen Personen teilweise nicht mehr in der Lage seien, sich zu artikulieren oder andere Personen um Hilfe zu bitten bzw. ihre Klagen nicht ernst genommen würden. Dies zeige sich gerade im vorliegenden Fall deutlich. Denn bei den dem Kläger zum Vorwurf gemachten Vorfällen habe es nicht um ein einmaliges Versagen gehandelt, sondern er habe vielmehr über einen längeren Zeitraum hinweg, d.h. von ihm selbst seit Februar 2009 dokumentiert, Bewohner misshandelt, ohne dass dies überhaupt zur Kenntnis genommen worden bzw. geahndet worden sei. Angesichts dieses vom Kläger ausgehenden Risikos sei der Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpfleger zu führen, zu Recht erfolgt.</p>
<p>Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 766/11" target="_blank" title="VG Stuttgart, 19.07.2011 - 4 K 766/11">4 K 766/11</a>; rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Der Tierschutzbericht 2011 liegt vor</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Sep 2011 17:27:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tierrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit fast zehn Jahren steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz und genießt dadurch besonderen Stellenwert in der Bundesrepublik. In diesem Jahr legt die Bundesregierung den mittlerweile elften Tierschutzbericht (17/6826) vor. Erstmals wird darin ein Berichtszeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt. Der Bericht dokumentiert auf mehr als 60 Seiten den aktuellen Sachstand über die Haltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit fast zehn Jahren steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz und genießt dadurch besonderen Stellenwert in der Bundesrepublik. In diesem Jahr legt die Bundesregierung den mittlerweile elften Tierschutzbericht (<a title="Drucksache 17/6826 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/068/1706826.pdf" target="_blank">17/6826</a>) vor. Erstmals wird darin ein Berichtszeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt. Der Bericht dokumentiert auf mehr als 60 Seiten den aktuellen Sachstand über die Haltung verschiedener Nutztierarten, den Transport von Tieren, Tierversuche und die Forschung und Entwicklung tierschutz-relevanter Fragen. Des Weiteren werden unter anderem Gesetze und Verordnungen aufgelistet, die zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beigetragen haben. In einem Anhang kann detailliert nachvollzogen werden, welche relevanten Rechtsvorschriften und Richtlinien derzeit im Tierschutz gelten. Außerdem liegen Statistiken über die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere vor.</p>
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		<title>Muskelkraft &amp; Leinenzwang</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 13:21:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beisserei]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Leine]]></category>
		<category><![CDATA[Rottweiler]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; da wird doch gleich dem Rotti bang. Diese &#8211; oder zumindest eine ähnliche &#8211; Hoffnung hegt nicht nur der Landkreis Göttingen, sondern auch das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen. Selbiges bestätigte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Anordnung des Landkreises, daß die Halterin eines Rottweilers diesen außerhalb ihrer Wohnung nur an einer maximal drei Meter langen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; da wird doch gleich dem Rotti bang.</p>
<p>Diese &#8211; oder zumindest eine ähnliche &#8211; Hoffnung hegt nicht nur der Landkreis Göttingen, sondern auch das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen. Selbiges bestätigte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Anordnung des Landkreises, daß die Halterin eines Rottweilers diesen außerhalb ihrer Wohnung nur an einer maximal drei Meter langen Leine ausführen darf.<span id="more-5266"></span></p>
<p>Der nicht angeleinte Hund der Antragstellerin hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde gebissen, sodass sie tierärztlich behandelt werden mussten, obwohl die Antragstellerin als Hundehalterin anwesend gewesen war. Daraufhin verfügte der Landkreis Göttingen, dass der Hund der Antragstellerin außerhalb der ausbruchsicheren Wohnung ständig angeleint zu führen sei, die Leine eine Länge von drei Metern nicht überschreiten dürfe und der Hund nur von einer Person ausgeführt werden dürfe, die körperlich in der Lage sei, ihn jederzeit unter Kontrolle zu halten und die über die einschlägigen Vorschriften und die erlassenen Auflagen informiert seien.</p>
<p>Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht, weil der Landkreis seine Verfügung für sofort vollziehbar erklärt hatte. Sie hatte geltend gemacht, ihr Hund sei sehr verspielt und laufe immer zu anderen Hunden hin; diese hätten dann ihren Hund angegriffen, worauf hin der sich durch Beißen nur gewehrt habe. Hierzu gibt es abweichende Zeugendarstellungen.</p>
<p>Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat die Klärung der Frage, ob es der Hund der Antragstellerin war, der sich aggressiv verhalten hat, der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es hat stattdessen eine reine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Würde der Hund weiter wie bisher frei herumlaufen können, bestünde die konkrete Gefahr, dass erneut andere Hunde und vielleicht auch Menschen, und damit erhebliche Rechtsgüter, verletzt würden. Demgegenüber seien die Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin und die Belastung für ihren Hund durch den Leinenzwang gering. Sollte sie am Ende obsiegen, sei der vorübergehende Leinenzwang gegen ihren Willen nicht unzumutbar.</p>
<p>Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluß vom 11.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 B 101/11" target="_blank" title="VG Göttingen, 11.07.2011 - 1 B 101/11">1 B 101/11</a></p>
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