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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Beamtenrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Ehefrau muß Ehemann umsonst behandeln</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 06:30:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Krankengymnastik]]></category>

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		<description><![CDATA[Wurde ein Beamter im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt und macht der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend, so hat der Beamte insoweit keinen Anspruch auf Beihilfe. Dem klagenden Beamten waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wurde ein Beamter im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt und macht der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend, so hat der Beamte insoweit keinen Anspruch auf Beihilfe.<span id="more-5596"></span></p>
<p>Dem klagenden Beamten waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Nach seiner Auffassung erfasst dieser Ausschlusstatbestand nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Ausgangspunkt ist die Einschätzung, im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, verzichte der Behandelnde auf ein Honorar oder beschränke seine Forderung zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Danach kommt es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Dieses Urteil knüpft an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung an.</p>
<p>Demgegenüber greift der Ausschlusstatbestand dann nicht ein, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war, so das Bundesverwaltungsgericht. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht,  Urteil vom 29.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 80.10" target="_blank" title="BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10">2 C 80.10</a></p>
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		<title>Fürsorgepflicht des Dienstherrn &#8211; Teil II</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 06:45:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Jäger]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhegehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Suche nach einem ausgebrochenen und in ein Wohngebiet geflüchteten verletzten Hirsch kann einen Forstbeamten unter besonderen Umständen in Lebensgefahr bringen. Tritt dieser aufgrund der hierbei erlittenen Verletzungen in den Ruhestand, hat er Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Am 15.10.1995, einem Sonntag, gab es während der Brunftzeit in einem Wildgehege [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Suche nach einem ausgebrochenen und in ein Wohngebiet geflüchteten verletzten Hirsch kann einen Forstbeamten unter besonderen Umständen in Lebensgefahr bringen. Tritt dieser aufgrund der hierbei erlittenen Verletzungen in den Ruhestand, hat er Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.<span id="more-5507"></span></p>
<p>Am 15.10.1995, einem Sonntag, gab es während der Brunftzeit in einem Wildgehege einen Kampf zwischen zwei Rothirschen, in dessen Verlauf der Zaun des Geheges niedergedrückt wurde. Einer der beiden Hirsche, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, flüchtete in Richtung St. Blasien. Der von Anwohnern benachrichtigte Kläger verfolgte den Hirsch am Rand der Wohnbebauung, konnte wegen der zahlreichen Zuschauer aber keinen Fangschuss abgeben. Dann verlor er das Tier aus den Augen. Er begegnete ihm schließlich &#8211; in nur geringem Abstand &#8211; auf einem Wohngrundstück wieder oberhalb der dort in den Hang eingelassenen Garagen. Dort griff ihn der Hirsch unvermittelt an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, die 2007 zu seiner Versetzung in den Ruhestand führten. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts im Hinblick auf die bei dem Dienstunfall bestehende Lebensgefahr lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ab. Zu der Gefährdung des Klägers sei es nur gekommen, hieß es, weil der Kläger sich unsachgemäß verhalten und die natürliche Fluchtdistanz des Hirsches unterschritten habe. Der Förster klagte vor dem Verwaltungsgericht Freiburg ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab ihm auf seine Berufung hin nach Einnahme eines Augenscheins und Anhörung eines Wildsachverständigen Recht.</p>
<p>Der Kläger habe Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt, weil sich der Dienstunfall bei einer Diensthandlung &#8211; der Nachsuche nach dem Hirsch &#8211; ereignet habe, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen sei, entschied der Verwaltungsgerichtshof. Das erhöhte Unfallruhegehalt sei eingeführt worden, um den Einsatzwillen von Beamten anzuspornen, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten hätten und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig würden. Dieses erhöhte Unfallruhegehalt werde nicht gewährt, wenn die gefahrerhöhenden Momente vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht vorhanden gewesen und allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise &#8211; auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation &#8211; ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen seien. Der Augenschein und die Ausführungen des Sachverständigen hätten ergeben, dass dies bei der Nachsuche am 15.10.1995 nicht der Fall gewesen sei.</p>
<p>Die Nachsuche nach einem Hirsch sei im Normalfall zwar mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden. Hier hätten aber besondere Umstände vorgelegen. Der Kläger habe den Hirsch aus den Augen verloren, als dieser einen Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin durchbrochen habe. Erst auf dem Wohngrundstück oberhalb der Garagen habe er ihn unerwartet wieder getroffen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Nachsuche nach den Ausführungen des Wildsachverständigen mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen. Der Hirsch sei &#8211; verletzt und wegen der Brunftzeit ohnehin von erhöhter Aggressivität &#8211; aufgrund der Eingrenzung durch die Wohnbebauung und den ihm gegenüberstehenden Kläger seiner Fluchtmöglichkeiten beraubt gewesen. Diese für das Tier besondere Stresssituation habe zu der Gefährdungslage geführt. Dagegen habe das in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbare Verhalten des Klägers unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs &#8211; insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können &#8211; nach Ausführungen des Sachverständigen allein nicht dazu geführt, dass die an sich ungefährliche Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geworden sei.</p>
<p>Auf ein Mitverschulden des Klägers komme es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an, so der Verwaltungsgerichtshof weiter. Ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten den Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt ausschließe, könne offen bleiben. Denn ein solches sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können. Dies sei ihm jedoch zum einen aufgrund seiner Verantwortung gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst habe überlassen wollen, nicht zumutbar gewesen. Zum anderen habe er sich als Forst- und Jagdexperte zu Recht auch für die Abwehr der von dem Hirsch ausgehenden Gefahren für die Wohnbevölkerung verantwortlich gefühlt. Die „richtige“ Verhaltensweise sei nach Auffassung des Sachverständigen in dieser einzigartigen, absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erfordert habe, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig gewesen wären, nicht auszumachen gewesen.</p>
<p>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 S 215/10" target="_blank" title="VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 4 S 215/10">4 S 215/10</a>; rechtskräftig</p>
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		<title>Fürsorgepflicht des Dienstherrn &#8211; Teil I</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 06:30:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird eine Lehrerin während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung mit Schulhunden von einem Hund umgerannt, handelt es sich um einen Dienstunfall, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Die Klägerin, Lehrerin an einer Schule für geistig Behinderte, nahm an einer regionalen Fortbildung der Fortbildungsreihe „Arbeitskreis Schulhund“ mit dem Thema „Stress bei Schulhunden erkennen und richtig damit umgehen“ teil, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird eine Lehrerin während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung mit Schulhunden von einem Hund umgerannt, handelt es sich um einen Dienstunfall, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.<span id="more-5502"></span></p>
<p>Die Klägerin, Lehrerin an einer Schule für geistig Behinderte, nahm an einer regionalen Fortbildung der Fortbildungsreihe „Arbeitskreis Schulhund“ mit dem Thema „Stress bei Schulhunden erkennen und richtig damit umgehen“ teil, die in einem Gasthaus in Freiburg stattfand. Die teilnehmenden Lehrerinnen trafen sich mit ihren Schulhunden kurz vor Beginn der Fortbildung auf einer Wiese bei der Gaststätte, wo sie den Hunden die Möglichkeit gaben, sich zu beschnuppern und gemeinsam zu spielen, damit sie sich während des Theorieteils ruhig verhielten. Einer der Hunde rannte der Klägerin dabei direkt in die Kniekehlen und brachte sie zum Fallen. Sie erlitt eine Verrenkung der rechten Kniescheibe und war knapp drei Wochen dienstunfähig krank. Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte es ab, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen, weil es nicht während sondern im Vorfeld der Fortbildungsveranstaltung stattgefunden habe. Außerdem hätte der Unfall jederzeit auch in einer privaten Alltagssituation passieren können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Lehrerin ab. Mit ihrer Berufung hatte sie beim Verwaltungsgerichtshof Erfolg.</p>
<p>Eine Beamtin stehe unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn sie bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leiste, so der Verwaltungsgerichtshof. Bei einem Unfall, den eine Beamtin im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn erleide, handle es sich daher immer um einen Dienstunfall, ohne dass es darauf ankomme, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Nehme die Beamtin an einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung teil, so sei Dienstort für diese Zeit das Gelände, auf dem die Veranstaltung stattfinde. Solle bei einer Fortbildung mit Schulhunden den Tieren auf einer nahegelegenen Wiese Auslauf gewährt werden, sei auch die Wiese in den Dienstort einbezogen. Ein Unfall, der sich bei dieser Gelegenheit ereigne, sei daher als Dienstunfall anzuerkennen. Die Phase des „Kennenlernens“ der Hunde vor Beginn der „eigentlichen“ Fortbildung sei Teil der dienstlichen Veranstaltung gewesen, da die Fortbildungsleiterin hierzu ausdrücklich eingeladen habe, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.</p>
<p>Der Begriff des Dienstunfalls setze im Übrigen nicht voraus, dass die Beamtin bei ihrer Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiere. Es sei daher unerheblich, dass sich der Unfall jederzeit auch in einer privaten Alltagssituation hätte ereignen können.</p>
<p>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 S 1992/10" target="_blank" title="VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 4 S 1992/10">4 S 1992/10</a></p>
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		<title>Beihilfe kann nicht generell auf Höchstbeträge beschränkt werden</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 07:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 02. Februar 2011 entschieden, daß ein fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf, so das Verwaltungsgericht Koblenz,  nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 02. Februar 2011 entschieden, daß ein fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen gegen höherrangiges Recht verstößt.<span id="more-5042"></span></p>
<p>Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf, so das Verwaltungsgericht Koblenz,   nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung  festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende  Begrenzung gegen die durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 5 GG</a> gewährleistete  Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht  verstosse.</p>
<p>Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:</p>
<p>Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig  auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden  Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung  erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,- €. Die  Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für  Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,- € beihilferechtlich  berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger  Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere  Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die  Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten  für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung  die beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreite und  deshalb ein Härtefall vorliege, welcher eine von den festgesetzten  Obergrenzen abweichende Entscheidung rechtfertige. Die Beklagte berief  sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge der Beihilfeverordnung.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur  Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte  im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen  angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in  besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit  sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht  mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie  nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können.  Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte  beihilfefähige Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige  medizinische Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese  nicht in zumutbarer Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei  eine abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die  Beihilfeverordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege  einer entsprechenden Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden  könne. Ohne Härtefallregelung verstoße der festgesetzte Höchstbetrag  gegen die durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 5 GG</a> gewährleistete Fürsorgepflicht des  Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht.</p>
<p>Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 729/10" target="_blank" title="VG Koblenz, 02.02.2011 - 2 K 729/10">2 K 729/10</a>.KO</p>
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		<title>Keine guten Sterne für das Personalratsmitglied</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-guten-sterne-fuer-das-personalratsmitglied</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 22:30:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[0900]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalrat]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonate]]></category>

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		<description><![CDATA[oder: 0900-Nummer nicht erwünscht&#8230; Was war passiert? Ein Personalrat hatte seine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900 – Telefonnummern angerufen hatte, verweigert. Das Verwaltungsgericht Mainz hat die vom zuständigen Personalrat verweigerte Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung im Wege eines Urteils ersetzt. Und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>oder: 0900-Nummer nicht erwünscht&#8230;</p>
<p>Was war passiert?</p>
<p>Ein Personalrat hatte seine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900 – Telefonnummern angerufen hatte, verweigert.<span id="more-4782"></span></p>
<p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat die vom zuständigen Personalrat verweigerte Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung im Wege eines Urteils ersetzt.</p>
<p>Und dies aus folgenden Gründen:</p>
<p>Das Personalratsmitglied war im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben berechtigt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit von Rechnungen festzustellen. Über mehrere Monate verteilt führte es von Telefonapparaten anderer Bediensteter während deren Abwesenheit Telefonate mit Astro-Hotlines, Kartenlegern und ähnlichen Diensten mit 0900 – Zielnummern. Zur teilweisen Begleichung der Telefonkosten von mehr als 1.500,00 € nahm das Personalratsmitglied eine Zahlungsanweisung zu Lasten der Beschäftigungsbehörde vor.</p>
<p>Der Personalrat verweigerte die vom Dienststellenleiter beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung unter anderem mit dem Hinweis, dass sein Mitglied wegen privater Schicksalsschläge und Belastungen überfordert gewesen sei und deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht habe.</p>
<p>Daraufhin hat der Dienststellenleiter beim Verwaltungsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Personalratsmitglied machte geltend, dass es infolge seiner Schicksalsschläge psychische Probleme habe. Die Telefonate seien untaugliche Selbsttherapieversuche gewesen.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Zustimmung zur Kündigung ersetzt. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar, so das Gericht, nachdem das Personalratsmitglied über einen langen Zeitraum arbeitsvertragswidrig und zu seinem finanziellen Nachteil gehandelt habe. Insbesondere dass das Personalratsmitglied von seiner funktionsbedingten Möglichkeit, öffentliche Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht habe, habe das Vertrauensverhältnis des Arbeitsgebers zu ihm vollständig zerstört. Das Personalratsmitglied sei trotz der geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation in der Lage gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Anhaltspunkte dafür, dass es zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei, bestünden nicht.</p>
<p>Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 02. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 1390/09" target="_blank" title="VG Mainz, 02.02.2010 - 5 K 1390/09">5 K 1390/09</a>.MZ</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Typisch Lehrer &#8211; oder ist der Zeckenbiss und seine Folgen tatsächlich ein Dienstunfall?</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 21:42:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Zekke]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion als Dienstunfall anerkannt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können. Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein -  so das Bundesverwaltungsgericht. Die Klägerin, eine Lehrerin, begleitete Grundschüler anlässlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion als Dienstunfall anerkannt werden kann.<span id="more-4775"></span></p>
<p>Voraussetzung hierfür ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können. Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein -  so das Bundesverwaltungsgericht.</p>
<p>Die Klägerin, eine Lehrerin, begleitete Grundschüler anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Klägerin die Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen Pausenaufsicht wurde die Klägerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Klägerin einige Tage im Krankenhaus stationär behandelt.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden könne. Zwar habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Klägerin habe die Schulkinder auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 81.08" target="_blank" title="BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08">2 C 81.08</a> -</p>
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		<title>Beförderung eines Richters &#8211; zwei Jahre nur die alte Besoldung?</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 20:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein Berufungsverfahren wegen der Besoldung eines Richters ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Worum geht es? Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist”). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein Berufungsverfahren wegen der Besoldung eines Richters ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.<span id="more-4676"></span></p>
<p>Worum geht es?</p>
<p>Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist”). Dementsprechend bezieht der Kläger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist” mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">33 Abs. 5</a> Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 A 10507/09" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09">10 A 10507/09</a>.OVG</p>
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		<title>Beförderungsamt auf Zeit &#8211; Versorgung nur nach niedrigerem Amt</title>
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		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 19:32:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhegehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß, wer nach dreijähriger Ausübung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, eine Versorgung nicht nach dem Beförderungsamt, sondern nur nach dem auf Lebenszeit innegehabten niedrigeren Amt erhalten kann. Der Kläger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zum Senatsdirigenten befördert worden, im Hinblick auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß, wer nach dreijähriger Ausübung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, eine Versorgung nicht nach dem Beförderungsamt, sondern nur nach dem auf Lebenszeit innegehabten niedrigeren Amt erhalten kann.<span id="more-4623"></span></p>
<p>Der Kläger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zum Senatsdirigenten befördert worden, im Hinblick auf die damals geltende Berliner Rechtslage für Beamte mit leitender Funktion allerdings nur im Beamtenverhältnis auf Zeit. Nach seiner Pensionierung im Jahre 2004 begehrte er Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner Ernennung zum Senatsdirigenten. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil er das auf Zeit übertragene Amt nicht, wie das Beamtenversorgungsgesetz es vorsieht, fünf Jahre, sondern nur etwas mehr als drei Jahre ausgeübt hat.</p>
<p>Die Ernennung eines Beamten in leitender Position im Beamtenverhältnis auf Zeit für mehr als zwei Jahre ist zwar verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen 2008 festgestellt hat. Die darauf abgestimmte Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes muss aber nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie trifft für den Kläger keine ungünstigere Regelung als die allgemeinen Bestimmungen. Danach wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Da der Kläger &#8211; wenn auch zu Unrecht &#8211; im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt war, kommt es auf die Dauer dieses Beamtenverhältnisses an. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil das Land kein Verschulden trifft. Es hatte durch Gesetz von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm durch Bundesrecht eingeräumt war.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 71.08" target="_blank" title="BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 71.08">2 C 71.08</a></p>
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		<title>Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern &#8211; nicht mehr angemessen</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 22:27:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Heilpraktiker]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint.<span id="more-4387"></span></p>
<p>Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfefähigkeit aber auf Beträge, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 61.08" target="_blank" title="BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08">2 C 61.08</a></p>
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		<title>Kein Strahlenschutz bei der Bundeswehr &#8211; Entschädigung für die Witwe</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Oct 2009 22:56:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Strahlenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Zahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Hessen hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob an die Witwe eines Bundeswehrsoldaten, der an Leukämie erkrankt und in der Folge verstorben war, Entschädigungszahlungen zu zahlen seien. Das Gericht führte aus: Erleidet ein Soldat während seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbeschädigung, so ist dies zu entschädigen. Voraussetzung ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Hessen hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob an die Witwe eines Bundeswehrsoldaten, der an Leukämie erkrankt und in der Folge verstorben war, Entschädigungszahlungen zu zahlen seien.<span id="more-4207"></span></p>
<p>Das Gericht führte aus:</p>
<p>Erleidet ein Soldat während seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbeschädigung, so ist dies zu entschädigen. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung ihre Ursache in einer dem Wehrdienst zuzuordnenden schädigenden Einwirkung hat. Dieser ursächliche Zusammenhang muss mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Besteht in der medizinischen Wissenschaft insoweit Ungewissheit, reicht ausnahmsweise auch ein möglicher Zusammenhang aus. Hiervon sei bei einer nicht unerheblichen Strahlenexposition und einer Leukämieerkrankung auszugehen, so das Gericht.</p>
<p>Im konkreten Fall war ein Zeitsoldat der Bundeswehr von 1989 bis 1992 als Generatormechaniker und Hochfrequenzfunktechniker bei einer Nato-Einrichtung in Belgien tätig. Bei Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an Kurzwellensende- und Empfangsgeräten sowie Richtfunkgeräten war er Röntgenstörstrahlung ausgesetzt. 1992 wurde Leukämie diagnostiziert. Zwei Jahre später verstarb er im Alter von 38 Jahren an den Folgen dieser Erkrankung. Eine Entschädigung lehnte die Wehrbereichsverwaltung mit der Begründung ab, dass ein Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit nicht vorliege.</p>
<p><strong></strong>Die Richter beider Instanzen bejahen hingegen den Anspruch der Witwe auf Entschädigung. Zwar habe nicht im Einzelnen ermittelt werden können, an welchen Geräten und unter welchen Bedingungen der Verstorbene gearbeitet habe. Grund hierfür sei auch, dass die NATO entsprechende Unterlagen nur 5 Jahre aufbewahre. Zum anderen seien keine Personen- bzw. Ortsdosismessungen erfolgt. Ein Überschreiten des Schwellenwerts von 0,2 Sievert, bei welchem die Ursächlichkeit der Strahlenbelastung für Leukämie angenommen wird, sei daher nicht erwiesen. Aufgrund von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten sei dennoch von einer Strahlenbelastung auszugehen, der eine wesentliche Bedeutung für das Entstehen der Erkrankung zukommen kann. Dabei verwiesen die Richter auch darauf, dass ein adäquater Strahlenschutz in der fraglichen Zeit nicht bestanden habe.</p>
<p>Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 29. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 VS 1/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">L 4 VS 1/05</a> – rechtskräftig</p>
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