<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Beamtenrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/verwaltungsrecht/beamtenrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=1103</generator> <item><title>Keine guten Sterne f&#252;r das Personalratsmitglied</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-guten-sterne-fuer-das-personalratsmitglied</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-guten-sterne-fuer-das-personalratsmitglied#comments</comments> <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 22:30:54 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[0900]]></category> <category><![CDATA[Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Personalrat]]></category> <category><![CDATA[Telefonate]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4782</guid> <description><![CDATA[oder: 0900-Nummer nicht erw&#252;nscht&#8230; Was war passiert? Ein Personalrat hatte seine Zustimmung zu einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses eines Personalratsmitglieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900 – Telefonnummern angerufen hatte, verweigert. Das Verwaltungsgericht Mainz hat die vom zust&#228;ndigen Personalrat verweigerte Zustimmung zu der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung im Wege eines Urteils ersetzt. Und [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>oder: 0900-Nummer nicht erw&uuml;nscht&#8230;</p><p>Was war passiert?</p><p>Ein Personalrat hatte seine Zustimmung zu einer au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses eines Personalratsmitglieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900 – Telefonnummern angerufen hatte, verweigert.<span id="more-4782"></span></p><p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat die vom zust&auml;ndigen Personalrat verweigerte Zustimmung zu der au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung im Wege eines Urteils ersetzt.</p><p>Und dies aus folgenden Gr&uuml;nden:</p><p>Das Personalratsmitglied war im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben berechtigt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit von Rechnungen festzustellen. &Uuml;ber mehrere Monate verteilt f&uuml;hrte es von Telefonapparaten anderer Bediensteter w&auml;hrend deren Abwesenheit Telefonate mit Astro-Hotlines, Kartenlegern und &auml;hnlichen Diensten mit 0900 – Zielnummern. Zur teilweisen Begleichung der Telefonkosten von mehr als 1.500,00 € nahm das Personalratsmitglied eine Zahlungsanweisung zu Lasten der Besch&auml;ftigungsbeh&ouml;rde vor.</p><p>Der Personalrat verweigerte die vom Dienststellenleiter beantragte Zustimmung zur au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung unter anderem mit dem Hinweis, dass sein Mitglied wegen privater Schicksalsschl&auml;ge und Belastungen &uuml;berfordert gewesen sei und deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht habe.</p><p>Daraufhin hat der Dienststellenleiter beim Verwaltungsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Personalratsmitglied machte geltend, dass es infolge seiner Schicksalsschl&auml;ge psychische Probleme habe. Die Telefonate seien untaugliche Selbsttherapieversuche gewesen.</p><p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Zustimmung zur K&uuml;ndigung ersetzt. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses nicht mehr zumutbar, so das Gericht, nachdem das Personalratsmitglied &uuml;ber einen langen Zeitraum arbeitsvertragswidrig und zu seinem finanziellen Nachteil gehandelt habe. Insbesondere dass das Personalratsmitglied von seiner funktionsbedingten M&ouml;glichkeit, &ouml;ffentliche Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht habe, habe das Vertrauensverh&auml;ltnis des Arbeitsgebers zu ihm vollst&auml;ndig zerst&ouml;rt. Das Personalratsmitglied sei trotz der geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation in der Lage gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass es zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei, best&uuml;nden nicht.</p><p>Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 02. Februar 2010 &#8211; 5 K 1390/09.MZ</p><table><tbody><tr><th scope="row"></th><td></td></tr></tbody></table> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-guten-sterne-fuer-das-personalratsmitglied/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Typisch Lehrer &#8211; oder ist der Zeckenbiss und seine Folgen tats&#228;chlich ein Dienstunfall?</title><link>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/typisch-lehrer-oder-ist-der-zeckenbiss-und-seine-folgen-tatsaechlich-ein-dienstunfall</link> <comments>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/typisch-lehrer-oder-ist-der-zeckenbiss-und-seine-folgen-tatsaechlich-ein-dienstunfall#comments</comments> <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 21:42:16 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Beamter]]></category> <category><![CDATA[Dienstunfall]]></category> <category><![CDATA[Zekke]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4775</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob ein Zeckenbiss und die darauf zur&#252;ckzuf&#252;hrende Borrelioseinfektion als Dienstunfall anerkannt werden kann. Voraussetzung hierf&#252;r ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden k&#246;nnen. Au&#223;erdem muss der Beamte in Aus&#252;bung seines Dienstes infiziert worden sein -  so das Bundesverwaltungsgericht. Die Kl&#228;gerin, eine Lehrerin, begleitete Grundsch&#252;ler anl&#228;sslich [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob ein Zeckenbiss und die darauf zur&uuml;ckzuf&uuml;hrende Borrelioseinfektion als Dienstunfall anerkannt werden kann.<span id="more-4775"></span></p><p>Voraussetzung hierf&uuml;r ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden k&ouml;nnen. Au&szlig;erdem muss der Beamte in Aus&uuml;bung seines Dienstes infiziert worden sein -  so das Bundesverwaltungsgericht.</p><p>Die Kl&auml;gerin, eine Lehrerin, begleitete Grundsch&uuml;ler anl&auml;sslich einer mehrt&auml;gigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch w&auml;hrend der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Kl&auml;gerin die Sch&uuml;ler zu beaufsichtigen und zu betreuen. W&auml;hrend einer solchen Pausenaufsicht wurde die Kl&auml;gerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate sp&auml;ter wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zur&uuml;ckzuf&uuml;hrende Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Kl&auml;gerin einige Tage im Krankenhaus station&auml;r behandelt.</p><p>Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Kl&auml;gerin als Lehrerin fehle.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zur&uuml;ckgewiesen. Nach den bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erf&uuml;llt, die sicherstellen sollen, dass &uuml;ber die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder pers&ouml;nlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden k&ouml;nne. Zwar habe sich die Kl&auml;gerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Kl&auml;gerin habe die Schulkinder auch w&auml;hrend der Unterrichtspausen betreuen m&uuml;ssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gr&uuml;nden im nat&uuml;rlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.</p><p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 81.08" target="_blank" title="BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08">2 C 81.08</a> -</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/typisch-lehrer-oder-ist-der-zeckenbiss-und-seine-folgen-tatsaechlich-ein-dienstunfall/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Bef&#246;rderung eines Richters &#8211; zwei Jahre nur die alte Besoldung?</title><link>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/befoerderung-eines-richters-zwei-jahre-nur-die-alte-besoldung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/befoerderung-eines-richters-zwei-jahre-nur-die-alte-besoldung#comments</comments> <pubDate>Wed, 03 Feb 2010 20:13:01 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Beamter]]></category> <category><![CDATA[Besoldung]]></category> <category><![CDATA[Richter]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4676</guid> <description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein Berufungsverfahren wegen der Besoldung eines Richters ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Worum geht es? Nach dem seit 1. Januar 2008 ge&#228;nderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 bef&#246;rdert werden, f&#252;r zwei Jahre nur das Gehalt der n&#228;chstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist”). [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein Berufungsverfahren wegen der Besoldung eines Richters ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.<span id="more-4676"></span></p><p>Worum geht es?</p><p>Nach dem seit 1. Januar 2008 ge&auml;nderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 bef&ouml;rdert werden, f&uuml;r zwei Jahre nur das Gehalt der n&auml;chstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist”). Dementsprechend bezieht der Kl&auml;ger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepr&auml;sidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.</p><p>Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist” mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 5</a> Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden m&uuml;ssen, ob nach einer Bef&ouml;rderung in ein h&ouml;herwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die h&ouml;heren Dienstbez&uuml;ge zu zahlen sind.</p><p>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Dezember 2009 &#8211; 10 A 10507/09.OVG</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/befoerderung-eines-richters-zwei-jahre-nur-die-alte-besoldung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Bef&#246;rderungsamt auf Zeit &#8211; Versorgung nur nach niedrigerem Amt</title><link>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/befoerderungsamt-auf-zeit-versorgung-nur-nach-niedrigerem-amt</link> <comments>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/befoerderungsamt-auf-zeit-versorgung-nur-nach-niedrigerem-amt#comments</comments> <pubDate>Sat, 16 Jan 2010 19:32:46 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Beamtenversorgung]]></category> <category><![CDATA[Beförderung]]></category> <category><![CDATA[Dienstzeit]]></category> <category><![CDATA[Ruhegehalt]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4623</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, da&#223;, wer nach dreij&#228;hriger Aus&#252;bung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverh&#228;ltnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, eine Versorgung nicht nach dem Bef&#246;rderungsamt, sondern nur nach dem auf Lebenszeit innegehabten niedrigeren Amt erhalten kann. Der Kl&#228;ger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zum Senatsdirigenten bef&#246;rdert worden, im Hinblick auf [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, da&szlig;, wer nach dreij&auml;hriger Aus&uuml;bung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, eine Versorgung nicht nach dem Bef&ouml;rderungsamt, sondern nur nach dem auf Lebenszeit innegehabten niedrigeren Amt erhalten kann.<span id="more-4623"></span></p><p>Der Kl&auml;ger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zum Senatsdirigenten bef&ouml;rdert worden, im Hinblick auf die damals geltende Berliner Rechtslage f&uuml;r Beamte mit leitender Funktion allerdings nur im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit. Nach seiner Pensionierung im Jahre 2004 begehrte er Versorgungsbez&uuml;ge unter Ber&uuml;cksichtigung seiner Ernennung zum Senatsdirigenten. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil er das auf Zeit &uuml;bertragene Amt nicht, wie das Beamtenversorgungsgesetz es vorsieht, f&uuml;nf Jahre, sondern nur etwas mehr als drei Jahre ausge&uuml;bt hat.</p><p>Die Ernennung eines Beamten in leitender Position im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit f&uuml;r mehr als zwei Jahre ist zwar verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen 2008 festgestellt hat. Die darauf abgestimmte Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes muss aber nicht auf ihre Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit &uuml;berpr&uuml;ft werden. Sie trifft f&uuml;r den Kl&auml;ger keine ung&uuml;nstigere Regelung als die allgemeinen Bestimmungen. Danach wird ein Ruhegehalt nur gew&auml;hrt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens f&uuml;nf Jahren abgeleistet hat. Da der Kl&auml;ger &#8211; wenn auch zu Unrecht &#8211; im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit ernannt war, kommt es auf die Dauer dieses Beamtenverh&auml;ltnisses an. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kl&auml;ger nicht zu, weil das Land kein Verschulden trifft. Es hatte durch Gesetz von einer Gestaltungsm&ouml;glichkeit Gebrauch gemacht, die ihm durch Bundesrecht einger&auml;umt war.</p><p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 71.08" target="_blank" title="BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 71.08">2 C 71.08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/befoerderungsamt-auf-zeit-versorgung-nur-nach-niedrigerem-amt/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Beihilfe f&#252;r Leistungen von Heilpraktikern &#8211; nicht mehr angemessen</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beihilfe-fuer-leistungen-von-heilpraktikern-nicht-mehr-angemessen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beihilfe-fuer-leistungen-von-heilpraktikern-nicht-mehr-angemessen#comments</comments> <pubDate>Tue, 17 Nov 2009 22:27:02 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Beihilfe]]></category> <category><![CDATA[Heilpraktiker]]></category> <category><![CDATA[Versorgung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4387</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hatte &#252;ber die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung f&#252;r die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Geb&#252;hrenverzeichnisses f&#252;r Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch f&#252;r die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gew&#228;hrt werden muss. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte &uuml;ber die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung f&uuml;r die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Geb&uuml;hrenverzeichnisses f&uuml;r Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint.<span id="more-4387"></span></p><p>Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch f&uuml;r die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gew&auml;hrt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfef&auml;higkeit aber auf Betr&auml;ge, die in einer 1985 durchgef&uuml;hrten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Betr&auml;ge entsprechen nicht den realen und angemessenen Geb&uuml;hrenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung f&uuml;hrt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angeh&ouml;rigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grunds&auml;tzlichen Entscheidung, Beihilfe auch f&uuml;r Heilpraktikerleistungen zu gew&auml;hren.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, &uuml;ber die Angemessenheit der Aufwendungen f&uuml;r Heilpraktikerleistungen unabh&auml;ngig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.</p><p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 61.08" target="_blank" title="BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08">2 C 61.08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beihilfe-fuer-leistungen-von-heilpraktikern-nicht-mehr-angemessen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kein Strahlenschutz bei der Bundeswehr &#8211; Entsch&#228;digung f&#252;r die Witwe</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kein-strahlenschutz-bei-der-bundeswehr-entschaedigung-fuer-die-witwe</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kein-strahlenschutz-bei-der-bundeswehr-entschaedigung-fuer-die-witwe#comments</comments> <pubDate>Fri, 02 Oct 2009 22:56:12 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Bundeswehr]]></category> <category><![CDATA[Entschädigung]]></category> <category><![CDATA[Strahlenschutz]]></category> <category><![CDATA[Witwe]]></category> <category><![CDATA[Zahlung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4207</guid> <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Hessen hatte &#252;ber einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob an die Witwe eines Bundeswehrsoldaten, der an Leuk&#228;mie erkrankt und in der Folge verstorben war, Entsch&#228;digungszahlungen zu zahlen seien. Das Gericht f&#252;hrte aus: Erleidet ein Soldat w&#228;hrend seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbesch&#228;digung, so ist dies zu entsch&#228;digen. Voraussetzung ist, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Hessen hatte &uuml;ber einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob an die Witwe eines Bundeswehrsoldaten, der an Leuk&auml;mie erkrankt und in der Folge verstorben war, Entsch&auml;digungszahlungen zu zahlen seien.<span id="more-4207"></span></p><p>Das Gericht f&uuml;hrte aus:</p><p>Erleidet ein Soldat w&auml;hrend seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbesch&auml;digung, so ist dies zu entsch&auml;digen. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung ihre Ursache in einer dem Wehrdienst zuzuordnenden sch&auml;digenden Einwirkung hat. Dieser urs&auml;chliche Zusammenhang muss mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Besteht in der medizinischen Wissenschaft insoweit Ungewissheit, reicht ausnahmsweise auch ein m&ouml;glicher Zusammenhang aus. Hiervon sei bei einer nicht unerheblichen Strahlenexposition und einer Leuk&auml;mieerkrankung auszugehen, so das Gericht.</p><p>Im konkreten Fall war ein Zeitsoldat der Bundeswehr von 1989 bis 1992 als Generatormechaniker und Hochfrequenzfunktechniker bei einer Nato-Einrichtung in Belgien t&auml;tig. Bei &Uuml;berpr&uuml;fungs- und Wartungsarbeiten an Kurzwellensende- und Empfangsger&auml;ten sowie Richtfunkger&auml;ten war er R&ouml;ntgenst&ouml;rstrahlung ausgesetzt. 1992 wurde Leuk&auml;mie diagnostiziert. Zwei Jahre sp&auml;ter verstarb er im Alter von 38 Jahren an den Folgen dieser Erkrankung. Eine Entsch&auml;digung lehnte die Wehrbereichsverwaltung mit der Begr&uuml;ndung ab, dass ein Zusammenhang mit der Wehrdienstt&auml;tigkeit nicht vorliege.</p><p><strong></strong>Die Richter beider Instanzen bejahen hingegen den Anspruch der Witwe auf Entsch&auml;digung. Zwar habe nicht im Einzelnen ermittelt werden k&ouml;nnen, an welchen Ger&auml;ten und unter welchen Bedingungen der Verstorbene gearbeitet habe. Grund hierf&uuml;r sei auch, dass die NATO entsprechende Unterlagen nur 5 Jahre aufbewahre. Zum anderen seien keine Personen- bzw. Ortsdosismessungen erfolgt. Ein &Uuml;berschreiten des Schwellenwerts von 0,2 Sievert, bei welchem die Urs&auml;chlichkeit der Strahlenbelastung f&uuml;r Leuk&auml;mie angenommen wird, sei daher nicht erwiesen. Aufgrund von Zeugenaussagen und Sachverst&auml;ndigengutachten sei dennoch von einer Strahlenbelastung auszugehen, der eine wesentliche Bedeutung f&uuml;r das Entstehen der Erkrankung zukommen kann. Dabei verwiesen die Richter auch darauf, dass ein ad&auml;quater Strahlenschutz in der fraglichen Zeit nicht bestanden habe.</p><p>Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 29. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 VS 1/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">L 4 VS 1/05</a> – rechtskr&auml;ftig</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kein-strahlenschutz-bei-der-bundeswehr-entschaedigung-fuer-die-witwe/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Beamte und Praxisgeb&#252;hr</title><link>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/beamte-und-praxisgebuehr</link> <comments>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/beamte-und-praxisgebuehr#comments</comments> <pubDate>Fri, 11 Sep 2009 21:24:14 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Beamter]]></category> <category><![CDATA[Praxisgebühr]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4032</guid> <description><![CDATA[M&#252;ssen auch Beamte die Praxisgeb&#252;hr bezahlen? JA! Sagte das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangeh&#246;rigen die sogenannte Praxisgeb&#252;hr zu zahlen haben. Die Entscheidung des Gerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>M&uuml;ssen auch Beamte die Praxisgeb&uuml;hr bezahlen?</p><p>JA! Sagte das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangeh&ouml;rigen die sogenannte Praxisgeb&uuml;hr zu zahlen haben.<span id="more-4032"></span></p><p>Die Entscheidung des Gerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe f&uuml;r ambulante &auml;rztliche, zahn&auml;rztliche oder psychotherapeutische Leistungen grunds&auml;tzlich um 10 € je Quartal je Beihilfeberechtigten und ber&uuml;cksichtigungsf&auml;higen Angeh&ouml;rigen gek&uuml;rzt.</p><p>Das Oberverwaltungsgericht M&uuml;nster hatte zwei gegen diese Regelung gerichteten Klagen stattgegeben. Zur Begr&uuml;ndung hatte es ausgef&uuml;hrt, die Regelung versto&szlig;e gegen Verfassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend gepr&uuml;ft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgeb&uuml;hr die Alimentation der Beamten unzumutbar schm&auml;lert. Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten.</p><p>Die Praxisgeb&uuml;hr ist mit h&ouml;herrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die F&uuml;rsorgepflicht des Dienstherrn gegen&uuml;ber seinen Beamten nicht verletzt. Die damaligen Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die K&uuml;rzung der Beihilfe durch die Praxisgeb&uuml;hr f&uuml;r den Beamten und seine ber&uuml;cksichtigungsf&auml;higen Angeh&ouml;rigen zusammen zumutbar ist. So entf&auml;llt die Praxisgeb&uuml;hr, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2% des j&auml;hrlichen Einkommens &uuml;berschreitet. F&uuml;r chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, betr&auml;gt die Belastungsgrenze sogar 1% des j&auml;hrlichen Einkommens.</p><p>Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 30. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 127.07" target="_blank" title="BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07">2 C 127.07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 11.08" target="_blank" title="BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 11.08">2 C 11.08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/beamte-und-praxisgebuehr/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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