<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Wirtschaftsstrafrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=1699</generator> <item><title>Informationsaustausch bei Schmiergeldzahlungen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/informationsaustausch-bei-schmiergeldzahlungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/informationsaustausch-bei-schmiergeldzahlungen#comments</comments> <pubDate>Wed, 27 Aug 2008 10:37:30 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Informationsaustausch]]></category> <category><![CDATA[Schmiergeld]]></category> <category><![CDATA[Steuergeheimnis]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=2502</guid> <description><![CDATA[In Zeiten der Ausspionierung durch Video&#252;berwachung, der Abh&#246;raff&#228;ren und des Handels mit Bankdaten ist der Anspruch auf Schutz der Pers&#246;nlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf &#8220;informationelle Selbstbestimmung&#8221;, wieder deutlich in das Bewusstsein der &#214;ffentlichkeit getreten. In diesem Zusammenhang spielen Informationsrechte und -pflichten der Finanzverwaltung eine zentrale Rolle, steht doch das Steuergeheimnis als Garant der Verschwiegenheit der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<div class="Leitsatz"><p align="justify">In Zeiten der Ausspionierung durch Video&uuml;berwachung, der Abh&ouml;raff&auml;ren und des Handels mit Bankdaten ist der Anspruch auf Schutz der Pers&ouml;nlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf &#8220;informationelle Selbstbestimmung&#8221;, wieder deutlich in das Bewusstsein der &Ouml;ffentlichkeit getreten. In diesem Zusammenhang spielen Informationsrechte und -pflichten der Finanzverwaltung eine zentrale Rolle, steht doch das Steuergeheimnis als Garant der Verschwiegenheit der kenntnisreichen Finanzbeh&ouml;rden auf dem Spiel.</p><p align="justify">Wenig bekannt sind allerdings die mannigfachen Durchbrechungen des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen F&auml;llen vom Gesetzgeber ausdr&uuml;cklich zugelassen sind. <span id="more-2502"></span></p><p align="justify">Zu dieser letzten Gruppe geh&ouml;rt die Verpflichtung der Finanzbeh&ouml;rden, den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begr&uuml;nden. Im Rahmen umfangreicher Ma&szlig;nahmen zur Korruptionsbek&auml;mpfung in den 90er Jahren hatte der Gesetzgeber den bis dahin m&ouml;glichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden in die Regelung aufgenommen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Nr. 10</a> Einkommensteuergesetz).</p><p align="justify">Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft &uuml;ber Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in H&ouml;he von 10%  des Wertes der bestellten Waren an den Eink&auml;ufer eines ma&szlig;geblichen Kunden geleistet hatte. Zwar wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Zahlungen geflossen waren, um weiterhin die bevorzugte Ber&uuml;cksichtigung als Lieferant des Kunden sicherzustellen. Die Antragstellerin war aber Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben m&uuml;sse, weil die in der Betriebspr&uuml;fung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden d&uuml;rften und au&szlig;erdem inzwischen Strafverfolgungsverj&auml;hrung eingetreten sei.</p><p align="justify">Das Finanzgericht und auf die Beschwerde hin der Bundesfinanzhof wiesen den Antrag zjedoch ur&uuml;ck. Der BFH betont dabei in seinem Beschluss, dass der Wortlaut der einschl&auml;gigen Bestimmung das FA verpflichte, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begr&uuml;ndeten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Einen Spielraum, der eine selbst&auml;ndige Pr&uuml;fung erlaube, ob eine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft &uuml;berhaupt in Betracht komme oder von vornherein ausgeschlossen sei, r&auml;ume die Vorschrift der Finanzbeh&ouml;rde nicht ein. Die Pr&uuml;fung, ob eine Strafverfolgung einzuleiten sei, obliege allein den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden. Die Herrschaft der Staatsanwaltschaft &uuml;ber das Ermittlungsverfahren m&uuml;sse auch im Verh&auml;ltnis zur Finanzbeh&ouml;rde gelten. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverj&auml;hrten Fall stelle die Offenbarung keinen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen Fall habe dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu bef&uuml;rchten.</p></div><blockquote><div class="Leitsatz">1. Begr&uuml;nden Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erf&uuml;llt, so ist die Finanzbeh&ouml;rde ohne eigene Pr&uuml;fung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden weiterzuleiten.</div><div class="Leitsatz">Das Recht auf &#8220;informationelle Selbstbestimmung&#8221; und der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der &Uuml;bermittlung der den Tatverdacht begr&uuml;ndenden Tatsachen pr&uuml;ft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverj&auml;hrung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.</div><div class="Leitsatz">2. Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es m&uuml;ssen also zureichende tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.</div></blockquote><div class="Leitsatz">Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Juli 2008 &#8211; VII B 92/07</div> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/informationsaustausch-bei-schmiergeldzahlungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Beitragsvorenthaltung trotz Auslandsbescheinigung</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2301</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2301#comments</comments> <pubDate>Tue, 27 Nov 2007 11:27:57 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Beitragsvorenthaltung]]></category> <category><![CDATA[E101-Bescheinigung]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsabkommen]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsbeitrag]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/2301-2301/</guid> <description><![CDATA[Ein Arbeitgeber kann sich auch dann wegen Nichtabf&#252;hrung von Sozialversicherungsbeitr&#228;gen strafbar machen, wenn ihm eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens ausgestellte Bescheinigung eines Nicht-EU-Staats vorliegt, wonach eine Versicherungspflicht in diesem Staat und nicht in Deutschland besteht. Damit weicht der BGH bei solchen Bescheinigungen von seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren E101-Bescheinigungen aus anderen EU-L&#228;ndern ab, die eine solche [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitgeber kann sich auch dann wegen Nichtabf&uuml;hrung von Sozialversicherungsbeitr&auml;gen strafbar machen, wenn ihm eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens ausgestellte Bescheinigung eines Nicht-EU-Staats vorliegt, wonach eine Versicherungspflicht in diesem Staat und nicht in Deutschland besteht. Damit weicht der BGH bei solchen Bescheinigungen von seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren E101-Bescheinigungen aus anderen EU-L&auml;ndern ab, die eine solche Strafbarkeit in Deutschland ausschlie&szlig;en. F&uuml;r die Frage der Strafbarkeit in Deutschland ist damit entscheidend, ob es sich um eine E101-Bescheinigung aus einem EU-Mitgliedsstaat handelt oder eine Bescheinigung, die in einem anderen Staat aufgrund eines mit Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommens ausgestellt wurde.<span id="more-2301"></span></p><p>Mit Urteilen vom 4. Dezember und 20. Dezember 2006 hat das Landgericht Landshut drei Angeklagte unter anderem von Vorw&uuml;rfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" target="_blank" title="&sect; 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt">§ 266a StGB</a>) von insgesamt 358.327,12 € bzw. 537.343,71 € freigesprochen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer oder Bevollm&auml;chtigte von unselbst&auml;ndigen Zweigniederlassungen ungarischer Unternehmen in Deutschland. Diese Unternehmen warben in Ungarn Arbeitnehmer f&uuml;r Arbeitsleistungen in Betrieben ihrer Werkvertragspartner in Deutschland an und setzten sie dort ein. Eine Weiterbesch&auml;ftigung der Arbeitnehmer nach der Beendigung der T&auml;tigkeit im Bundesgebiet erfolgte nicht. In Ungarn existierten &#8220;keine Produktionsst&auml;tten&#8221;, sondern lediglich R&auml;umlichkeiten, in denen nur interne Verwaltungst&auml;tigkeiten f&uuml;r die Unternehmen ausge&uuml;bt wurden. In Deutschland wurden keine Sozialversicherungsbeitr&auml;ge f&uuml;r die Arbeitnehmer abgef&uuml;hrt. Die Angeklagten nahmen f&uuml;r diese den sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmetatbestand der Entsendung nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn vom 2. Mai 1998 in Anspruch, das bis zum Beitritt Ungarns zur Europ&auml;ischen Union am 1. Mai 2004 galt. S&auml;mtliche von den Angeklagten in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer verf&uuml;gten w&auml;hrend ihrer T&auml;tigkeit &uuml;ber g&uuml;ltige D/H101-Bescheinigungen, die Art. 4 der Durchf&uuml;hrungsvereinbarung zu dem Sozialversicherungsabkommen vorsah und denen zufolge die Arbeitnehmer nach Art. 7 des Abkommens ausschlie&szlig;lich dem ungarischen Sozialversicherungsrecht unterfielen. Ob f&uuml;r die Arbeitnehmer in Ungarn Sozialversicherungsbeitr&auml;ge entrichtet wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p><p>Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Angeklagten aus rechtlichen Gr&uuml;nden freigesprochen, weil sie sich daran gehindert gesehen hat, die Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Sie hat sich insoweit an den Inhalt der D/H101-Bescheinigungen gebunden gesehen. Dies haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft erfolgreich beanstandet.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit der Frage der Bindungswirkung solcher aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen ausgestellter Bescheinigungen befasst, die die Sozialversicherungspflicht im Ausland best&auml;tigen. Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass diese Bescheinigungen – anders als die innerhalb der Europ&auml;ischen Union verwendeten, nahezu inhaltsgleichen E101-Bescheinigungen – f&uuml;r die Strafgerichte nicht in gleicher Weise bindend sind (hierzu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 51, 124" target="_blank" title="BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06: Arbeit &amp; Soziales - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Sche...">BGHSt 51, 124</a>). Insoweit f&uuml;r ma&szlig;gebend erachtet er die unterschiedliche Rechtsnatur von herk&ouml;mmlichen internationalen v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;gen im Vergleich zum einheitlichen Rechtsraum, wie er f&uuml;r die Europ&auml;ischen Gemeinschaften kennzeichnend ist. Der 1. Strafsenat brauchte nicht zu entscheiden, ob Bescheinigungen aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen eine beschr&auml;nkte Bindungswirkung zukommen kann; denn eine solche Bindungswirkung f&auml;nde jedenfalls ihre Grenze dort, wo die Bescheinigungen wie in den zugrunde liegenden F&auml;llen gemessen am Wortlaut des Abkommens (Art. 7) inhaltlich offensichtlich unzutreffend sind. Daher hat der 1. Strafsenat beide freisprechenden Urteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht Landshut zur&uuml;ckverwiesen.</p><p>Urteile vom 24. Oktober 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 160/07" target="_blank" title="BGH, 24.10.2007 - 1 StR 160/07: Strafrecht - Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeitr&auml;gen">1 StR 160/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 189/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 189/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2301/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Grenz&#252;berschreitende Korruptionsbek&#228;mpfung</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/grenzueberschreitende-korruptionsbekaempfung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/grenzueberschreitende-korruptionsbekaempfung#comments</comments> <pubDate>Wed, 10 Oct 2007 23:33:31 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Bestechung]]></category> <category><![CDATA[Korruption]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/grenzueberschreitende-korruptionsbekaempfung-2195/</guid> <description><![CDATA[&#8220;Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt&#8221;, argumentiert die Bundesregierung und hat deshalb den Entwurf eines Strafrechts&#228;nderungsgesetzes vorgelegt. Die Bundesregierung macht in der Begr&#252;ndung zum Gesetzentwurf deutlich, die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die &#214;ffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen f&#252;hrten dazu, dass auch Korruptionstaten &#252;ber die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt&#8221;, argumentiert die Bundesregierung und hat deshalb den Entwurf eines Strafrechts&auml;nderungsgesetzes vorgelegt.<span id="more-2195"></span></p><p>Die Bundesregierung macht in der Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf deutlich, die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die &Ouml;ffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen f&uuml;hrten dazu, dass auch Korruptionstaten &uuml;ber die Staatengrenzen hinweg und im internationalen Bereich begangen w&uuml;rden. Die effektive Bek&auml;mpfung dieser Verhaltsweise sei im Interesse der Sicherung des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen, aber auch zur Erhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbes erforderlich. Im Rahmen des Europarats, auf der Ebene der Europ&auml;ischen Union und bei den Vereinten Nationen seien inzwischen weitere strafrechtsbezogene Rechtsinstrumente zur Verh&uuml;tung und zur Bek&auml;mpfung von Korruptionsstraftaten beschlossen worden. So m&uuml;ssten beispielsweise auch Auslandstaten der Vorteilsgew&auml;hrung an Amtstr&auml;ger erfasst werden. Gleiches gelte f&uuml;r die Einbeziehung der Bestechlichkeit und Bestechung im gesch&auml;ftlichen Verkehr und f&uuml;r die Bestechlichkeit und Bestechung von ausl&auml;ndischen und internationalen Amtstr&auml;gern.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/grenzueberschreitende-korruptionsbekaempfung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Korruptionsstrafrecht</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/korruptionsstrafrecht</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/korruptionsstrafrecht#comments</comments> <pubDate>Wed, 30 May 2007 13:50:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/korruptionsstrafrecht-1859/</guid> <description><![CDATA[Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur &#196;nderung des Strafgesetzbuches beschlossen, um Korruption auch im internationalen Raum verst&#228;rkt zu bek&#228;mpfen. Die geplante Neuregelung sollen Vorgaben der Europ&#228;ischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen umsetzen. Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind: Die Bestechlichkeit und die Bestechung ausl&#228;ndischer sowie internationaler Amtstr&#228;ger und Richter werden generell unter Strafe gestellt. Bislang [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuches beschlossen, um Korruption auch im internationalen Raum verst&auml;rkt zu bek&auml;mpfen. Die geplante Neuregelung sollen Vorgaben der Europ&auml;ischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen umsetzen. <span id="more-1859"></span></p><p>Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind:</p><ul><li>Die Bestechlichkeit und die Bestechung ausl&auml;ndischer sowie internationaler Amtstr&auml;ger und Richter werden generell unter Strafe gestellt. Bislang gilt eine Strafbarkeit nur, soweit der betroffene Amtstr&auml;ger oder Richter in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder f&uuml;r eine Europ&auml;ische Institution t&auml;tig ist. &Uuml;ber die EU hinaus ist bisher allein die Bestechung im internationalen Gesch&auml;ftsverkehr strafbar.</li><li>Korrespondierend dazu wird der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 StGB: Auslandstaten gegen inl&auml;ndische Rechtsg&uuml;ter">&sect; 5 StGB</a>) ausgeweitet: Amtstr&auml;gerbestechungen von Deutschen und gegen&uuml;ber Deutschen k&ouml;nnen k&uuml;nftig ohne Ausnahme nach deutschem Recht geahndet werden, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde.<br />Bereits heute ist es strafbewehrt, einen ausl&auml;ndischen Amtstr&auml;ger zu bestechen, um einen staatlichen Auftrag zu erhalten. In Zukunft wird es nach deutschem Recht auch strafbar sein, einen ausl&auml;ndischen Grenzbeamten zu bestechen, um eine Einreise ohne g&uuml;ltigen Pass oder Visum zu erm&ouml;glichen.</li><li>Bestechlichkeit und Bestechung im gesch&auml;ftlichen Verkehr stehen k&uuml;nftig auch au&szlig;erhalb von so genannten ?Wettbewerbslagen? unter Strafe. Bislang ist die Vorteilsannahme- und -gew&auml;hrung durch Mitarbeiter bzw. gegen&uuml;ber Mitarbeitern von Unternehmen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/299.html" target="_blank" title="&sect; 299 StGB: Bestechlichkeit und Bestechung im gesch&auml;ftlichen Verkehr">&sect; 299 StGB</a> nur strafbar, wenn sie mit dem Ziel eines Wettbewerbsvorteils erfolgt. Durch den heute verabschiedeten Gesetzentwurf werden Schmiergeldzahlungen f&uuml;r pflichtwidrige Handlungen au&szlig;erhalb von Wettbewerbslagen ebenfalls erfasst.<br />Strafbar macht sich in Zukunft auch, wer Geld zahlt, um f&uuml;r ein Unternehmen einen Kredit ohne Bonit&auml;tspr&uuml;fung zu erhalten.</li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/korruptionsstrafrecht/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verbraucherinformationsgesetz</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/verbraucherinformationsgesetz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/verbraucherinformationsgesetz#comments</comments> <pubDate>Wed, 23 May 2007 19:01:42 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/verbraucherinformationsgesetz-1841/</guid> <description><![CDATA[Die Regierungsfraktionen haben einen Gesetzentwurf f&#252;r ein neues Verbraucherinformationsgesetz vorgelegt. Danach sollen Verbraucher Zugang zu den bei den Beh&#246;rden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des Lebensmittel-Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes erhalten. Dar&#252;ber hinaus werden die F&#228;lle ausgeweitet, in denen die Beh&#246;rden von sich aus die &#214;ffentlichkeit ohne Namensnennung &#252;ber marktrelevante Vorkommnisse informieren soll. Zudem werden die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierungsfraktionen haben einen Gesetzentwurf f&uuml;r ein neues Verbraucherinformationsgesetz vorgelegt. Danach sollen Verbraucher Zugang zu den bei den Beh&ouml;rden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des Lebensmittel-Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes erhalten. Dar&uuml;ber hinaus werden die F&auml;lle ausgeweitet, in denen die Beh&ouml;rden von sich aus die &Ouml;ffentlichkeit ohne Namensnennung &uuml;ber marktrelevante Vorkommnisse informieren soll. <span id="more-1841"></span></p><p>Zudem werden die Staatsanwaltschaften verpflichtet, die &Uuml;berwachungsbeh&ouml;rden vor der Einleitung eines Strafverfahrens bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das LFGB oder das Weingesetz zu unterrichten. Die Zahl der in der &Ouml;ffentlichkeit bekannt gewordenen Unregelm&auml;&szlig;igkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebens- und Futtermitteln hat in der letzten Zeit zugenommen, hei&szlig;t es als Begr&uuml;ndung in dem jetzt dem Bundestag zugeleitete Gesetzentwurf. Die j&uuml;ngsten Machenschaften wie Umetikettierung und Handel mit verdorbenem Fleisch h&auml;tten die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verunsichert und das Vertrauen in die Sicherheit der Lebensmittel ersch&uuml;ttert. Als Folge des Handelns einzelner Unternehmen k&ouml;nne die gesamte Branche unter den &ouml;konomischen Folgen leiden. Die Zahl der aufgedeckten F&auml;lle sei seit Ende 2005 h&ouml;her als in den zehn Jahren davor. Der vorliegende Gesetzentwurf soll ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eind&auml;mmung von Lebensmittelskandalen sein.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/verbraucherinformationsgesetz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Werkskantine 2007</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/werkskantine-2007</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/werkskantine-2007#comments</comments> <pubDate>Thu, 05 Apr 2007 16:31:54 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/werkskantine-2007-1726/</guid> <description><![CDATA[Mahlzeiten, die arbeitst&#228;glich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung &#252;ber die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung ? SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt f&#252;r Mahlzeiten zur &#252;blichen Bek&#246;stigung anl&#228;sslich oder w&#228;hrend einer Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&#252;hrung. Die Sachbezugswerte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mahlzeiten, die arbeitst&auml;glich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung &uuml;ber die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung ? SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt f&uuml;r Mahlzeiten zur &uuml;blichen Bek&ouml;stigung anl&auml;sslich oder w&auml;hrend einer Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 sind durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21 Dezember 2006 festgesetzt worden. Hiernach betr&auml;gt der Wert f&uuml;r Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2007 gew&auml;hrt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen L&auml;ndern f&uuml;r ein Mittag- oder Abendessen 2,67 ? und f&uuml;r ein Fr&uuml;hst&uuml;ck 1,50 ?.<span id="more-1726"></span></p><p>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 29. Dezember 2006 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2334 &#8211; 92/06</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/werkskantine-2007/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>EU-Richtlinie zur Umweltkriminalit&#228;t</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/eu-richtlinie-zur-umweltkriminalitaet</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/eu-richtlinie-zur-umweltkriminalitaet#comments</comments> <pubDate>Tue, 20 Feb 2007 10:59:02 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/eu-richtlinie-zur-umweltkriminalitaet-1559/</guid> <description><![CDATA[Die Europ&#228;ische Kommission hat am 9. Februar 2007 einen neuen Richtlinienvorschlag zur Umweltkriminalit&#228;t vorgelegt. Sie nutzt dabei ein Grundsatzurteil des EuGH zur so genannten Annexkompetenz der Gemeinschaft in Strafsachen aus. Die Kommission hatte bereits im Jahr 2001 eine solche Richtlinie vorgeschlagen, die allerdings nicht verabschiedet worden war, weil der Rat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europ&auml;ische Kommission hat am 9. Februar 2007 einen neuen Richtlinienvorschlag zur Umweltkriminalit&auml;t vorgelegt. Sie nutzt dabei ein Grundsatzurteil des EuGH zur so genannten Annexkompetenz der Gemeinschaft in Strafsachen aus.<span id="more-1559"></span></p><p>Die Kommission hatte bereits im Jahr 2001 eine solche Richtlinie vorgeschlagen, die allerdings nicht verabschiedet worden war, weil der Rat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einen eigenen Vorschlag f&uuml;r einen Rahmenbeschluss  verabschiedet hat. Letzterer war jedoch durch den EuGH aufgehoben worden, da die Europ&auml;ische Gemeinschaft die Kompetenz hat, gemeinschaftsrechtliche Strafrechtsma&szlig;nahmen zu erlassen, insoweit diese notwendig sind, um andere Rechtsbereiche, wie das Umweltrecht, durchzusetzen. Nach dem neuen Vorschlag sollen bestimmte schwere Umweltdelikte in allen Mitgliedstaaten bei Vorsatz oder grober Fahrl&auml;ssigkeit als Straftat eingestuft werden. Bei besonders schweren Umweltdelikten werden auch die Mindeststrafen harmonisiert.  Auch Beihilfe und Anstiftung werden erfasst. Juristische Personen sind dann strafrechtlich verfolgbar, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist. F&uuml;r nat&uuml;rliche und juristische Personen sollen auch alternative Sanktionen (wie die Verpflichtung, den urspr&uuml;nglichen Zustand wiederherzustellen oder die Gewerbeuntersagung) eingef&uuml;hrt werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/eu-richtlinie-zur-umweltkriminalitaet/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gesch&#252;tzte Altersvorsorge bei Selbstst&#228;ndigen</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/geschuetzte-altersvorsorge-bei-selbststaendigen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/geschuetzte-altersvorsorge-bei-selbststaendigen#comments</comments> <pubDate>Wed, 13 Dec 2006 16:36:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category> <category><![CDATA[Insolvenz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/index.php/zivilrecht/2006/12/geschuetzte-altersvorsorge-bei-selbststaendigen/</guid> <description><![CDATA[Die Altersvorsorge von Selbstst&#228;ndigen soll k&#252;nftig teilweise vor dem Zugriff durch Gl&#228;ubiger gesch&#252;tzt werden. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beschloss dazu heute mit den Stimmen der Regierungskoalition am Mittwochmorgen einen Gesetzentwurf. Er sieht beispielsweise vor, Inhabern von Handwerksbetrieben bei Insolvenz zu erlauben, eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro als unpf&#228;ndbar zu erkl&#228;ren, wenn das [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Altersvorsorge von Selbstst&auml;ndigen soll k&uuml;nftig teilweise vor dem Zugriff durch Gl&auml;ubiger gesch&uuml;tzt werden. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beschloss dazu heute mit den Stimmen der Regierungskoalition am Mittwochmorgen einen Gesetzentwurf. Er sieht beispielsweise vor, Inhabern von Handwerksbetrieben bei Insolvenz zu erlauben, eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro als unpf&auml;ndbar zu erkl&auml;ren, wenn das Geld f&uuml;r die Altersvorsorge angelegt ist.<span id="more-1328"></span></p><p>Eine j&auml;hrliche Begrenzung der unpf&auml;ndbaren Schulden ist vorgesehen. Ein beispielsweise Pleite gegangener 20-J&auml;hriger darf 2.000 Euro j&auml;hrlich f&uuml;r seine Altervorsorge abziehen, ein 61-J&auml;hriger 9.000 Euro. Die Leistung darf laut Gesetzentwurf allerdings nicht vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Als Ausnahme gilt der Eintritt der Berufsunf&auml;higkeit.</p><p>Als Anspruchsberechtigte sollen auch Hinterbliebene gelten. Die von der Regierung urspr&uuml;nglich vorgesehene Beschr&auml;nkung auf die lebenslange Rente hat der Ausschuss erweitert auf Vertr&auml;ge, die der Sicherung der Altersvorsorge dienen. Das Gesetz soll am morgigen Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/geschuetzte-altersvorsorge-bei-selbststaendigen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Telefonwerbung gegen&#252;ber Gewerbetreibenden</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/telefonwerbung-gegenuber-gewerbetreibenden</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/telefonwerbung-gegenuber-gewerbetreibenden#comments</comments> <pubDate>Mon, 20 Nov 2006 14:00:29 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Werbung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/index.php/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2006/11/telefonwerbung-gegenuber-gewerbetreibenden/</guid> <description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einer jetzt ver&#246;ffentlichten Entscheidung das Verbot der Telefonwerbung gegen&#252;ber Gewerbetreibenden best&#228;tigt. Werbeanrufe an Gewerbetreibenden sind daher nur zul&#228;ssig, wenn diese sich entweder vorher damit einverstanden erkl&#228;rt haben oder aber diese Anrufe zumindest dem mutma&#223;lichen Willen des Gewerbetreibenden entsprechen. Der u. a. f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &#252;ber [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer jetzt ver&ouml;ffentlichten Entscheidung das Verbot der Telefonwerbung gegen&uuml;ber Gewerbetreibenden best&auml;tigt. Werbeanrufe an Gewerbetreibenden sind daher nur zul&auml;ssig, wenn diese sich entweder vorher damit einverstanden erkl&auml;rt haben oder aber diese Anrufe zumindest dem mutma&szlig;lichen Willen des Gewerbetreibenden entsprechen. <span id="more-1261"></span></p><p>Der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &uuml;ber die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Auftr&auml;gen t&auml;tig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war.</p><p>Die Beklagte vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsb&uuml;ros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schlie&szlig;t sie formularm&auml;&szlig;ig vorbereitete Vertr&auml;ge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision f&uuml;r jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Gesch&auml;ftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnt die Beklagte grunds&auml;tzlich &uuml;ber das Telefon an.</p><p>Der Kl&auml;ger hat hierin eine unzul&auml;ssige Telefonwerbung gesehen. Das Berufungsgericht hat sich  anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte  dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverst&auml;ndnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umst&auml;nde vorliegen, aufgrund deren das Einverst&auml;ndnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat den Klageantrag f&uuml;r nicht hinreichend bestimmt erachtet. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Der Kl&auml;ger, der bislang von der Zul&auml;ssigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, hat damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen.</p><p>In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tats&auml;chlichen noch dem mutma&szlig;lichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden k&ouml;nne zwar regelm&auml;&szlig;ig ein mutma&szlig;liches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse k&ouml;nne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grunds&auml;tzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutma&szlig;liche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im &Uuml;brigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ung&uuml;nstiges Angebot k&ouml;nne ein Indiz f&uuml;r das Fehlen der mutma&szlig;lichen Einwilligung sein. Da das vom Kl&auml;ger begehrte Verbot allein zu einer Beschr&auml;nkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung f&uuml;hre, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. November 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 191/03" target="_blank" title="BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03: Wettbewerbsrecht - Sind Bauunternehmen mit Werbeanrufen einverst...">I ZR 191/03</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/telefonwerbung-gegenuber-gewerbetreibenden/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Sozialversicherung bei EU-Arbeitnehmern</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/1250</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/1250#comments</comments> <pubDate>Thu, 16 Nov 2006 12:50:26 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/index.php/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2006/11/1250/</guid> <description><![CDATA[Der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeitr&#228;ge f&#252;r seine Arbeitnehmer an die Einzugsstelle der jeweiligen Krankenkasse abzuf&#252;hren. Die Nichtabf&#252;hrung ist strafbar. Diese Strafbarkeit besteht jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bei Vorlage einer durch einen Mitgliedsstaat der Europ&#228;ischen Gemeinschaft ausgestellten &#8220;E 101-Bescheinigung&#8221;. In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hatte das Landgericht M&#252;nchen I [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeitr&auml;ge f&uuml;r seine Arbeitnehmer an die Einzugsstelle der jeweiligen Krankenkasse abzuf&uuml;hren. Die Nichtabf&uuml;hrung ist strafbar. Diese Strafbarkeit besteht jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bei Vorlage einer durch einen Mitgliedsstaat der Europ&auml;ischen Gemeinschaft ausgestellten &#8220;E 101-Bescheinigung&#8221;.<span id="more-1250"></span></p><p>In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hatte das Landgericht M&uuml;nchen I den Angeklagten F. wegen Nichtabf&uuml;hrens von Sozialversicherungsbeitr&auml;gen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" target="_blank" title="&sect; 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt">&sect; 266a StGB</a>) in 11 F&auml;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bew&auml;hrung ausgesetzt.</p><p>Nach den Feststellungen des Landgerichtes betrieb der Angeklagte F. in Deutschland ein Bauunternehmen, das portugiesische Arbeiter besch&auml;ftigte. Um die Arbeiter der deutschen Sozialversicherungspflicht zu entziehen, wurden sie mittels pro forma geschlossener Arbeitsvertr&auml;ge bei portugiesischen Baugesellschaften angestellt. Die portugiesischen Firmen traten zum Schein auch in die Bauauftr&auml;ge des deutschen Unternehmens ein. Die Scheinvertr&auml;ge wurden von dem Angeklagten H., einem ehemaligen Rechtsanwalt, erstellt. Tats&auml;chlich hatten die portugiesischen Gesellschaften weder Kontakt zu &#8220;ihren&#8221; Arbeitnehmern noch zu den Bauherren. Arbeitsverh&auml;ltnisse und Gesch&auml;ftsbeziehungen bestanden allein mit dem vom Angeklagten F. gef&uuml;hrten Unternehmen, das die Arbeiter auf Baustellen in Deutschland einsetzte und ihnen ? wenn auch &uuml;ber die Konten der portugiesischen Gesellschaften &#8211; ihren Lohn auszahlte.</p><p>Durch die angeblichen Arbeitsverh&auml;ltnisse in Portugal sollte eine nur vor&uuml;bergehende Entsendung der Arbeiter nach Deutschland vorget&auml;uscht werden. Die deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und die europ&auml;ische Verordnung Nr. 1408/71 sehen f&uuml;r den Fall einer derartigen Entsendung vor, dass der Arbeitnehmer nur in dem Staat zu versichern ist, von dem aus er entsandt wird. Zur Durchf&uuml;hrung regelt die europ&auml;ische Verordnung Nr. 574/72, dass der Sozialversicherungstr&auml;ger des Herkunftsstaates die Entsendung best&auml;tigt und bescheinigt, dass der Besch&auml;ftigte den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates unterliegt (sog. &#8220;E 101-Bescheinigung&#8221;). Auf Veranlassung der Angeklagten stellten die portugiesischen Baugesellschaften bei der portugiesischen Sozialbeh&ouml;rde einen Antrag auf Erteilung von E 101-Bescheinigungen, die auch ausgestellt wurden. Sozialversicherungsbeitr&auml;ge wurden deshalb in Deutschland nicht abgef&uuml;hrt; nach der Berechnung des Landgerichtes entstand hierdurch ein Beitragsschaden in H&ouml;he von insgesamt 112.132,40 ?. Ob f&uuml;r die Arbeiter Beitr&auml;ge in Portugal entrichtet wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p><p>Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die portugiesischen Arbeiter in Deutschland sozialversicherungspflichtig waren. Den E 101-Bescheinigungen hat es nur formale Bedeutung beigemessen. Sie hindern nach Auffassung des Landgerichtes die Entstehung von Beitragsanspr&uuml;chen der deutschen Sozialversicherungstr&auml;ger und damit eine Strafbarkeit wegen Beitragsvorenthaltung nicht. Hiergegen wenden sich die Revisionen beider Angeklagter, die geltend machen, dass mit den Bescheinigungen die Sozialversicherungspflicht in Deutschland entfalle.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat beide Angeklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteiles freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichtes bestehe zwar kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer Entsendung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 SGB IV: Einstrahlung">&sect; 5 Abs. 1 SGB IV</a> und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vorliegen. Dem Landgericht war angesichts der von dem portugiesischen Sozialversicherungstr&auml;ger ausgestellten E 101-Bescheinigung gleichwohl gehindert, seiner Beurteilung deutsches Sozialversicherungsrecht zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes kommt den von den Sozialbeh&ouml;rden des Entsendestaates ausgestellten Bescheinigungen bindende Wirkung f&uuml;r die Sozialversicherungstr&auml;ger und Gerichte des Gastlandes zu. Dies folge &#8211; so der Europ&auml;ische Gerichtshof &#8211; aus dem Zweck der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72, die Arbeitnehmerfreiz&uuml;gigkeit und die Dienstleistungsfreiheit zu f&ouml;rdern und jeden Arbeitnehmer nur an ein einziges System der sozialen Sicherheit anzuschlie&szlig;en. Diese eindeutige Rechtszuordnung w&auml;re gef&auml;hrdet, wenn die Beh&ouml;rden des Gastlandes sich nicht an die Bescheinigung gebunden s&auml;hen und den Betroffenen (zus&auml;tzlich) ihrem eigenen Sozialversicherungssystem unterstellen w&uuml;rden. In Konfliktf&auml;llen sei der Versicherungstr&auml;ger des Aufnahmestaates daher gehalten, gegen&uuml;ber dem Versicherungstr&auml;ger des Entsendestaates auf eine R&uuml;cknahme der Bescheinigung hinzuwirken. Gelinge auf diesem Wege keine Verst&auml;ndigung, k&ouml;nne der Tr&auml;ger des Aufnahmestaates im Entsendestaat klagen oder ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG-Vertrag einleiten.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass hiernach auch die an einem innerstaatlichen Strafverfahren beteiligten Beh&ouml;rden und Gerichte an eine aus einem Mitgliedsstaat stammende E 101-Bescheinigung gebunden sind. Eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" target="_blank" title="&sect; 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt">&sect; 266a StGB</a> scheidet bereits deshalb aus, weil die Bescheinigung die Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes zur Folge hat, demzufolge auch keine sozialrechtliche Beitragspflicht in Deutschland besteht, deren Verletzung strafrechtliche Bedeutung haben k&ouml;nnte. Die Bindungswirkung einer E 101-Bescheinigung entf&auml;llt auch nicht in F&auml;llen, in denen die Bescheinigung durch Manipulation oder T&auml;uschung erschlichen wurde. Eine entsprechend der Bestimmung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/330d.html" target="_blank" title="&sect; 330d StGB: Begriffsbestimmungen">&sect; 330d Nr. 5 StGB</a> vorzunehmende Gleichstellung solchen Verhaltens mit einem genehmigungslosen Handeln l&auml;sst, wie der Bundesgerichtshof ausf&uuml;hrt, die Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes nicht zu. Dies gilt in gleicher Weise f&uuml;r eine strafrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Betruges.</p><p>Der Bundesgerichtshof musste nicht entscheiden, wie sich die grunds&auml;tzlich m&ouml;gliche R&uuml;cknahme einer E 101-Bescheinigung durch den ausl&auml;ndischen Sozialversicherungstr&auml;ger in strafrechtlicher Hinsicht auswirkt. Er hatte auch nicht dar&uuml;ber zu befinden, ob nach derzeitiger Rechtslage einer missbr&auml;uchlichen Erlangung und Verwendung von Entsendebescheinigungen mit entsprechenden hohen finanziellen Einbu&szlig;en deutscher Sozialversicherungstr&auml;ger &uuml;berhaupt hinreichend begegnet werden kann. Hier k&ouml;nnte eine Verbesserung der europ&auml;ischen Rechtslage angezeigt sein.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 44/06" target="_blank" title="BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06: Arbeit &amp; Soziales - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Sche...">1 StR 44/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/1250/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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