<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Schlosser Aktuell &#187; Wirtschaftsstrafrecht</title>
	<atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.raschlosser.com</link>
	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Jan 2012 07:15:39 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Informationsaustausch bei Schmiergeldzahlungen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/informationsaustausch-bei-schmiergeldzahlungen</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/informationsaustausch-bei-schmiergeldzahlungen#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Aug 2008 10:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsaustausch]]></category>
		<category><![CDATA[Schmiergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Steuergeheimnis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=2502</guid>
		<description><![CDATA[In Zeiten der Ausspionierung durch Videoüberwachung, der Abhöraffären und des Handels mit Bankdaten ist der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf &#8220;informationelle Selbstbestimmung&#8221;, wieder deutlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten. In diesem Zusammenhang spielen Informationsrechte und -pflichten der Finanzverwaltung eine zentrale Rolle, steht doch das Steuergeheimnis als Garant der Verschwiegenheit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="Leitsatz">
<p align="justify">In Zeiten der Ausspionierung durch Videoüberwachung, der Abhöraffären und des Handels mit Bankdaten ist der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf &#8220;informationelle Selbstbestimmung&#8221;, wieder deutlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten. In diesem Zusammenhang spielen Informationsrechte und -pflichten der Finanzverwaltung eine zentrale Rolle, steht doch das Steuergeheimnis als Garant der Verschwiegenheit der kenntnisreichen Finanzbehörden auf dem Spiel.</p>
<p align="justify">Wenig bekannt sind allerdings die mannigfachen Durchbrechungen des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sind. <span id="more-2502"></span></p>
<p align="justify">Zu dieser letzten Gruppe gehört die Verpflichtung der Finanzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begründen. Im Rahmen umfangreicher Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in den 90er Jahren hatte der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden in die Regelung aufgenommen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Nr. 10</a> Einkommensteuergesetz).</p>
<p align="justify">Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in Höhe von 10%  des Wertes der bestellten Waren an den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden geleistet hatte. Zwar wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Zahlungen geflossen waren, um weiterhin die bevorzugte Berücksichtigung als Lieferant des Kunden sicherzustellen. Die Antragstellerin war aber Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben müsse, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürften und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei.</p>
<p align="justify">Das Finanzgericht und auf die Beschwerde hin der Bundesfinanzhof wiesen den Antrag zjedoch urück. Der BFH betont dabei in seinem Beschluss, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das FA verpflichte, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründeten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Einen Spielraum, der eine selbständige Prüfung erlaube, ob eine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft überhaupt in Betracht komme oder von vornherein ausgeschlossen sei, räume die Vorschrift der Finanzbehörde nicht ein. Die Prüfung, ob eine Strafverfolgung einzuleiten sei, obliege allein den Strafverfolgungsbehörden. Die Herrschaft der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren müsse auch im Verhältnis zur Finanzbehörde gelten. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverjährten Fall stelle die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen Fall habe dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu befürchten.</p>
</div>
<blockquote>
<div class="Leitsatz">1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.</div>
<div class="Leitsatz">Das Recht auf &#8220;informationelle Selbstbestimmung&#8221; und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.</div>
<div class="Leitsatz">2. Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.</div>
</blockquote>
<div class="Leitsatz">Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Juli 2008 &#8211; VII B 92/07</div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/informationsaustausch-bei-schmiergeldzahlungen/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beitragsvorenthaltung trotz Auslandsbescheinigung</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2301</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2301#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Nov 2007 11:27:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsvorenthaltung]]></category>
		<category><![CDATA[E101-Bescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsbeitrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/2301-2301/</guid>
		<description><![CDATA[Ein Arbeitgeber kann sich auch dann wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn ihm eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens ausgestellte Bescheinigung eines Nicht-EU-Staats vorliegt, wonach eine Versicherungspflicht in diesem Staat und nicht in Deutschland besteht. Damit weicht der BGH bei solchen Bescheinigungen von seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren E101-Bescheinigungen aus anderen EU-Ländern ab, die eine solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitgeber kann sich auch dann wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn ihm eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens ausgestellte Bescheinigung eines Nicht-EU-Staats vorliegt, wonach eine Versicherungspflicht in diesem Staat und nicht in Deutschland besteht. Damit weicht der BGH bei solchen Bescheinigungen von seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren E101-Bescheinigungen aus anderen EU-Ländern ab, die eine solche Strafbarkeit in Deutschland ausschließen. Für die Frage der Strafbarkeit in Deutschland ist damit entscheidend, ob es sich um eine E101-Bescheinigung aus einem EU-Mitgliedsstaat handelt oder eine Bescheinigung, die in einem anderen Staat aufgrund eines mit Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommens ausgestellt wurde.<span id="more-2301"></span></p>
<p>Mit Urteilen vom 4. Dezember und 20. Dezember 2006 hat das Landgericht Landshut drei Angeklagte unter anderem von Vorwürfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" target="_blank" title="&sect; 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt">§ 266a StGB</a>) von insgesamt 358.327,12 € bzw. 537.343,71 € freigesprochen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von unselbständigen Zweigniederlassungen ungarischer Unternehmen in Deutschland. Diese Unternehmen warben in Ungarn Arbeitnehmer für Arbeitsleistungen in Betrieben ihrer Werkvertragspartner in Deutschland an und setzten sie dort ein. Eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer nach der Beendigung der Tätigkeit im Bundesgebiet erfolgte nicht. In Ungarn existierten &#8220;keine Produktionsstätten&#8221;, sondern lediglich Räumlichkeiten, in denen nur interne Verwaltungstätigkeiten für die Unternehmen ausgeübt wurden. In Deutschland wurden keine Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer abgeführt. Die Angeklagten nahmen für diese den sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmetatbestand der Entsendung nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn vom 2. Mai 1998 in Anspruch, das bis zum Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 galt. Sämtliche von den Angeklagten in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer verfügten während ihrer Tätigkeit über gültige D/H101-Bescheinigungen, die Art. 4 der Durchführungsvereinbarung zu dem Sozialversicherungsabkommen vorsah und denen zufolge die Arbeitnehmer nach Art. 7 des Abkommens ausschließlich dem ungarischen Sozialversicherungsrecht unterfielen. Ob für die Arbeitnehmer in Ungarn Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p>
<p>Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich daran gehindert gesehen hat, die Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Sie hat sich insoweit an den Inhalt der D/H101-Bescheinigungen gebunden gesehen. Dies haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft erfolgreich beanstandet.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit der Frage der Bindungswirkung solcher aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen ausgestellter Bescheinigungen befasst, die die Sozialversicherungspflicht im Ausland bestätigen. Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass diese Bescheinigungen – anders als die innerhalb der Europäischen Union verwendeten, nahezu inhaltsgleichen E101-Bescheinigungen – für die Strafgerichte nicht in gleicher Weise bindend sind (hierzu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 51, 124" target="_blank" title="BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06: Arbeit &amp; Soziales - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Sche...">BGHSt 51, 124</a>). Insoweit für maßgebend erachtet er die unterschiedliche Rechtsnatur von herkömmlichen internationalen völkerrechtlichen Verträgen im Vergleich zum einheitlichen Rechtsraum, wie er für die Europäischen Gemeinschaften kennzeichnend ist. Der 1. Strafsenat brauchte nicht zu entscheiden, ob Bescheinigungen aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen eine beschränkte Bindungswirkung zukommen kann; denn eine solche Bindungswirkung fände jedenfalls ihre Grenze dort, wo die Bescheinigungen wie in den zugrunde liegenden Fällen gemessen am Wortlaut des Abkommens (Art. 7) inhaltlich offensichtlich unzutreffend sind. Daher hat der 1. Strafsenat beide freisprechenden Urteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.</p>
<p>Urteile vom 24. Oktober 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 160/07" target="_blank" title="BGH, 24.10.2007 - 1 StR 160/07: Strafrecht - Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen">1 StR 160/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 189/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 189/07</a> </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2301/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Grenzüberschreitende Korruptionsbekämpfung</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/grenzueberschreitende-korruptionsbekaempfung</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/grenzueberschreitende-korruptionsbekaempfung#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Oct 2007 23:33:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechung]]></category>
		<category><![CDATA[Korruption]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/grenzueberschreitende-korruptionsbekaempfung-2195/</guid>
		<description><![CDATA[&#8220;Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt&#8221;, argumentiert die Bundesregierung und hat deshalb den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes vorgelegt. Die Bundesregierung macht in der Begründung zum Gesetzentwurf deutlich, die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die Öffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen führten dazu, dass auch Korruptionstaten über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt&#8221;, argumentiert die Bundesregierung und hat deshalb den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes vorgelegt.<span id="more-2195"></span></p>
<p>Die Bundesregierung macht in der Begründung zum Gesetzentwurf deutlich, die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die Öffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen führten dazu, dass auch Korruptionstaten über die Staatengrenzen hinweg und im internationalen Bereich begangen würden. Die effektive Bekämpfung dieser Verhaltsweise sei im Interesse der Sicherung des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen, aber auch zur Erhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbes erforderlich. Im Rahmen des Europarats, auf der Ebene der Europäischen Union und bei den Vereinten Nationen seien inzwischen weitere strafrechtsbezogene Rechtsinstrumente zur Verhütung und zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten beschlossen worden. So müssten beispielsweise auch Auslandstaten der Vorteilsgewährung an Amtsträger erfasst werden. Gleiches gelte für die Einbeziehung der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und für die Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/grenzueberschreitende-korruptionsbekaempfung/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Korruptionsstrafrecht</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/korruptionsstrafrecht</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/korruptionsstrafrecht#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 May 2007 13:50:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/korruptionsstrafrecht-1859/</guid>
		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches beschlossen, um Korruption auch im internationalen Raum verstärkt zu bekämpfen. Die geplante Neuregelung sollen Vorgaben der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen umsetzen. Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind: Die Bestechlichkeit und die Bestechung ausländischer sowie internationaler Amtsträger und Richter werden generell unter Strafe gestellt. Bislang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches beschlossen, um Korruption auch im internationalen Raum verstärkt zu bekämpfen. Die geplante Neuregelung sollen Vorgaben der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen umsetzen. <span id="more-1859"></span></p>
<p>Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind: </p>
<ul>
<li>Die Bestechlichkeit und die Bestechung ausländischer sowie internationaler Amtsträger und Richter werden generell unter Strafe gestellt. Bislang gilt eine Strafbarkeit nur, soweit der betroffene Amtsträger oder Richter in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder für eine Europäische Institution tätig ist. Über die EU hinaus ist bisher allein die Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr strafbar.</li>
<li>Korrespondierend dazu wird der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 StGB: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter">&sect; 5 StGB</a>) ausgeweitet: Amtsträgerbestechungen von Deutschen und gegenüber Deutschen können künftig ohne Ausnahme nach deutschem Recht geahndet werden, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde.<br />Bereits heute ist es strafbewehrt, einen ausländischen Amtsträger zu bestechen, um einen staatlichen Auftrag zu erhalten. In Zukunft wird es nach deutschem Recht auch strafbar sein, einen ausländischen Grenzbeamten zu bestechen, um eine Einreise ohne gültigen Pass oder Visum zu ermöglichen.</li>
<li>Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr stehen künftig auch außerhalb von so genannten ?Wettbewerbslagen? unter Strafe. Bislang ist die Vorteilsannahme- und -gewährung durch Mitarbeiter bzw. gegenüber Mitarbeitern von Unternehmen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/299.html" target="_blank" title="&sect; 299 StGB: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr">&sect; 299 StGB</a> nur strafbar, wenn sie mit dem Ziel eines Wettbewerbsvorteils erfolgt. Durch den heute verabschiedeten Gesetzentwurf werden Schmiergeldzahlungen für pflichtwidrige Handlungen außerhalb von Wettbewerbslagen ebenfalls erfasst.<br />Strafbar macht sich in Zukunft auch, wer Geld zahlt, um für ein Unternehmen einen Kredit ohne Bonitätsprüfung zu erhalten. </li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/korruptionsstrafrecht/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verbraucherinformationsgesetz</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/verbraucherinformationsgesetz</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/verbraucherinformationsgesetz#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 23 May 2007 19:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/verbraucherinformationsgesetz-1841/</guid>
		<description><![CDATA[Die Regierungsfraktionen haben einen Gesetzentwurf für ein neues Verbraucherinformationsgesetz vorgelegt. Danach sollen Verbraucher Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des Lebensmittel-Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes erhalten. Darüber hinaus werden die Fälle ausgeweitet, in denen die Behörden von sich aus die Öffentlichkeit ohne Namensnennung über marktrelevante Vorkommnisse informieren soll. Zudem werden die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierungsfraktionen haben einen Gesetzentwurf für ein neues Verbraucherinformationsgesetz vorgelegt. Danach sollen Verbraucher Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des Lebensmittel-Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes erhalten. Darüber hinaus werden die Fälle ausgeweitet, in denen die Behörden von sich aus die Öffentlichkeit ohne Namensnennung über marktrelevante Vorkommnisse informieren soll. <span id="more-1841"></span></p>
<p>Zudem werden die Staatsanwaltschaften verpflichtet, die Überwachungsbehörden vor der Einleitung eines Strafverfahrens bei Verstößen gegen das LFGB oder das Weingesetz zu unterrichten. Die Zahl der in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebens- und Futtermitteln hat in der letzten Zeit zugenommen, heißt es als Begründung in dem jetzt dem Bundestag zugeleitete Gesetzentwurf. Die jüngsten Machenschaften wie Umetikettierung und Handel mit verdorbenem Fleisch hätten die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verunsichert und das Vertrauen in die Sicherheit der Lebensmittel erschüttert. Als Folge des Handelns einzelner Unternehmen könne die gesamte Branche unter den ökonomischen Folgen leiden. Die Zahl der aufgedeckten Fälle sei seit Ende 2005 höher als in den zehn Jahren davor. Der vorliegende Gesetzentwurf soll ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen sein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/verbraucherinformationsgesetz/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Werkskantine 2007</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/werkskantine-2007</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/werkskantine-2007#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 Apr 2007 16:31:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/werkskantine-2007-1726/</guid>
		<description><![CDATA[Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung ? SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung ? SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 sind durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21 Dezember 2006 festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2007 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 ? und für ein Frühstück 1,50 ?.<span id="more-1726"></span></p>
<p>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 29. Dezember 2006 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2334 &#8211; 92/06</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/werkskantine-2007/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>EU-Richtlinie zur Umweltkriminalität</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/eu-richtlinie-zur-umweltkriminalitaet</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/eu-richtlinie-zur-umweltkriminalitaet#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Feb 2007 10:59:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/eu-richtlinie-zur-umweltkriminalitaet-1559/</guid>
		<description><![CDATA[Die Europäische Kommission hat am 9. Februar 2007 einen neuen Richtlinienvorschlag zur Umweltkriminalität vorgelegt. Sie nutzt dabei ein Grundsatzurteil des EuGH zur so genannten Annexkompetenz der Gemeinschaft in Strafsachen aus. Die Kommission hatte bereits im Jahr 2001 eine solche Richtlinie vorgeschlagen, die allerdings nicht verabschiedet worden war, weil der Rat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission hat am 9. Februar 2007 einen neuen Richtlinienvorschlag zur Umweltkriminalität vorgelegt. Sie nutzt dabei ein Grundsatzurteil des EuGH zur so genannten Annexkompetenz der Gemeinschaft in Strafsachen aus.<span id="more-1559"></span></p>
<p>Die Kommission hatte bereits im Jahr 2001 eine solche Richtlinie vorgeschlagen, die allerdings nicht verabschiedet worden war, weil der Rat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einen eigenen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss  verabschiedet hat. Letzterer war jedoch durch den EuGH aufgehoben worden, da die Europäische Gemeinschaft die Kompetenz hat, gemeinschaftsrechtliche Strafrechtsmaßnahmen zu erlassen, insoweit diese notwendig sind, um andere Rechtsbereiche, wie das Umweltrecht, durchzusetzen. Nach dem neuen Vorschlag sollen bestimmte schwere Umweltdelikte in allen Mitgliedstaaten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit als Straftat eingestuft werden. Bei besonders schweren Umweltdelikten werden auch die Mindeststrafen harmonisiert.  Auch Beihilfe und Anstiftung werden erfasst. Juristische Personen sind dann strafrechtlich verfolgbar, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Für natürliche und juristische Personen sollen auch alternative Sanktionen (wie die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder die Gewerbeuntersagung) eingeführt werden. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/eu-richtlinie-zur-umweltkriminalitaet/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Geschützte Altersvorsorge bei Selbstständigen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/geschuetzte-altersvorsorge-bei-selbststaendigen</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/geschuetzte-altersvorsorge-bei-selbststaendigen#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Dec 2006 16:36:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/index.php/zivilrecht/2006/12/geschuetzte-altersvorsorge-bei-selbststaendigen/</guid>
		<description><![CDATA[Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beschloss dazu heute mit den Stimmen der Regierungskoalition am Mittwochmorgen einen Gesetzentwurf. Er sieht beispielsweise vor, Inhabern von Handwerksbetrieben bei Insolvenz zu erlauben, eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro als unpfändbar zu erklären, wenn das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beschloss dazu heute mit den Stimmen der Regierungskoalition am Mittwochmorgen einen Gesetzentwurf. Er sieht beispielsweise vor, Inhabern von Handwerksbetrieben bei Insolvenz zu erlauben, eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro als unpfändbar zu erklären, wenn das Geld für die Altersvorsorge angelegt ist.<span id="more-1328"></span> </p>
<p>Eine jährliche Begrenzung der unpfändbaren Schulden ist vorgesehen. Ein beispielsweise Pleite gegangener 20-Jähriger darf 2.000 Euro jährlich für seine Altervorsorge abziehen, ein 61-Jähriger 9.000 Euro. Die Leistung darf laut Gesetzentwurf allerdings nicht vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Als Ausnahme gilt der Eintritt der Berufsunfähigkeit. </p>
<p>Als Anspruchsberechtigte sollen auch Hinterbliebene gelten. Die von der Regierung ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf die lebenslange Rente hat der Ausschuss erweitert auf Verträge, die der Sicherung der Altersvorsorge dienen. Das Gesetz soll am morgigen Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/geschuetzte-altersvorsorge-bei-selbststaendigen/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/telefonwerbung-gegenuber-gewerbetreibenden</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/telefonwerbung-gegenuber-gewerbetreibenden#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 20 Nov 2006 14:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/index.php/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2006/11/telefonwerbung-gegenuber-gewerbetreibenden/</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung das Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden bestätigt. Werbeanrufe an Gewerbetreibenden sind daher nur zulässig, wenn diese sich entweder vorher damit einverstanden erklärt haben oder aber diese Anrufe zumindest dem mutmaßlichen Willen des Gewerbetreibenden entsprechen. Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung das Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden bestätigt. Werbeanrufe an Gewerbetreibenden sind daher nur zulässig, wenn diese sich entweder vorher damit einverstanden erklärt haben oder aber diese Anrufe zumindest dem mutmaßlichen Willen des Gewerbetreibenden entsprechen. <span id="more-1261"></span></p>
<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war. </p>
<p>Die Beklagte vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnt die Beklagte grundsätzlich über das Telefon an. </p>
<p>Der Kläger hat hierin eine unzulässige Telefonwerbung gesehen. Das Berufungsgericht hat sich  anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte  dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt erachtet. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, der bislang von der Zulässigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, hat damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen. </p>
<p>In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten. </p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. November 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 191/03" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 191/03</a> </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/telefonwerbung-gegenuber-gewerbetreibenden/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherung bei EU-Arbeitnehmern</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/1250</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/1250#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Nov 2006 12:50:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/index.php/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/2006/11/1250/</guid>
		<description><![CDATA[Der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer an die Einzugsstelle der jeweiligen Krankenkasse abzuführen. Die Nichtabführung ist strafbar. Diese Strafbarkeit besteht jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bei Vorlage einer durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten &#8220;E 101-Bescheinigung&#8221;. In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hatte das Landgericht München I [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer an die Einzugsstelle der jeweiligen Krankenkasse abzuführen. Die Nichtabführung ist strafbar. Diese Strafbarkeit besteht jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bei Vorlage einer durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten &#8220;E 101-Bescheinigung&#8221;.<span id="more-1250"></span></p>
<p>In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hatte das Landgericht München I den Angeklagten F. wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" target="_blank" title="&sect; 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt">&sect; 266a StGB</a>) in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichtes betrieb der Angeklagte F. in Deutschland ein Bauunternehmen, das portugiesische Arbeiter beschäftigte. Um die Arbeiter der deutschen Sozialversicherungspflicht zu entziehen, wurden sie mittels pro forma geschlossener Arbeitsverträge bei portugiesischen Baugesellschaften angestellt. Die portugiesischen Firmen traten zum Schein auch in die Bauaufträge des deutschen Unternehmens ein. Die Scheinverträge wurden von dem Angeklagten H., einem ehemaligen Rechtsanwalt, erstellt. Tatsächlich hatten die portugiesischen Gesellschaften weder Kontakt zu &#8220;ihren&#8221; Arbeitnehmern noch zu den Bauherren. Arbeitsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen bestanden allein mit dem vom Angeklagten F. geführten Unternehmen, das die Arbeiter auf Baustellen in Deutschland einsetzte und ihnen ? wenn auch über die Konten der portugiesischen Gesellschaften &#8211; ihren Lohn auszahlte.</p>
<p>Durch die angeblichen Arbeitsverhältnisse in Portugal sollte eine nur vorübergehende Entsendung der Arbeiter nach Deutschland vorgetäuscht werden. Die deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und die europäische Verordnung Nr. 1408/71 sehen für den Fall einer derartigen Entsendung vor, dass der Arbeitnehmer nur in dem Staat zu versichern ist, von dem aus er entsandt wird. Zur Durchführung regelt die europäische Verordnung Nr. 574/72, dass der Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates die Entsendung bestätigt und bescheinigt, dass der Beschäftigte den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates unterliegt (sog. &#8220;E 101-Bescheinigung&#8221;). Auf Veranlassung der Angeklagten stellten die portugiesischen Baugesellschaften bei der portugiesischen Sozialbehörde einen Antrag auf Erteilung von E 101-Bescheinigungen, die auch ausgestellt wurden. Sozialversicherungsbeiträge wurden deshalb in Deutschland nicht abgeführt; nach der Berechnung des Landgerichtes entstand hierdurch ein Beitragsschaden in Höhe von insgesamt 112.132,40 ?. Ob für die Arbeiter Beiträge in Portugal entrichtet wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p>
<p>Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die portugiesischen Arbeiter in Deutschland sozialversicherungspflichtig waren. Den E 101-Bescheinigungen hat es nur formale Bedeutung beigemessen. Sie hindern nach Auffassung des Landgerichtes die Entstehung von Beitragsansprüchen der deutschen Sozialversicherungsträger und damit eine Strafbarkeit wegen Beitragsvorenthaltung nicht. Hiergegen wenden sich die Revisionen beider Angeklagter, die geltend machen, dass mit den Bescheinigungen die Sozialversicherungspflicht in Deutschland entfalle.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat beide Angeklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteiles freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichtes bestehe zwar kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer Entsendung nach &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 SGB IV: Einstrahlung">5 Abs. 1 SGB IV</a> und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vorliegen. Dem Landgericht war angesichts der von dem portugiesischen Sozialversicherungsträger ausgestellten E 101-Bescheinigung gleichwohl gehindert, seiner Beurteilung deutsches Sozialversicherungsrecht zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt den von den Sozialbehörden des Entsendestaates ausgestellten Bescheinigungen bindende Wirkung für die Sozialversicherungsträger und Gerichte des Gastlandes zu. Dies folge &#8211; so der Europäische Gerichtshof &#8211; aus dem Zweck der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72, die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit zu fördern und jeden Arbeitnehmer nur an ein einziges System der sozialen Sicherheit anzuschließen. Diese eindeutige Rechtszuordnung wäre gefährdet, wenn die Behörden des Gastlandes sich nicht an die Bescheinigung gebunden sähen und den Betroffenen (zusätzlich) ihrem eigenen Sozialversicherungssystem unterstellen würden. In Konfliktfällen sei der Versicherungsträger des Aufnahmestaates daher gehalten, gegenüber dem Versicherungsträger des Entsendestaates auf eine Rücknahme der Bescheinigung hinzuwirken. Gelinge auf diesem Wege keine Verständigung, könne der Träger des Aufnahmestaates im Entsendestaat klagen oder ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG-Vertrag einleiten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass hiernach auch die an einem innerstaatlichen Strafverfahren beteiligten Behörden und Gerichte an eine aus einem Mitgliedsstaat stammende E 101-Bescheinigung gebunden sind. Eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" target="_blank" title="&sect; 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt">&sect; 266a StGB</a> scheidet bereits deshalb aus, weil die Bescheinigung die Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes zur Folge hat, demzufolge auch keine sozialrechtliche Beitragspflicht in Deutschland besteht, deren Verletzung strafrechtliche Bedeutung haben könnte. Die Bindungswirkung einer E 101-Bescheinigung entfällt auch nicht in Fällen, in denen die Bescheinigung durch Manipulation oder Täuschung erschlichen wurde. Eine entsprechend der Bestimmung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/330d.html" target="_blank" title="&sect; 330d StGB: Begriffsbestimmungen">&sect; 330d Nr. 5 StGB</a> vorzunehmende Gleichstellung solchen Verhaltens mit einem genehmigungslosen Handeln lässt, wie der Bundesgerichtshof ausführt, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht zu. Dies gilt in gleicher Weise für eine strafrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Betruges.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof musste nicht entscheiden, wie sich die grundsätzlich mögliche Rücknahme einer E 101-Bescheinigung durch den ausländischen Sozialversicherungsträger in strafrechtlicher Hinsicht auswirkt. Er hatte auch nicht darüber zu befinden, ob nach derzeitiger Rechtslage einer missbräuchlichen Erlangung und Verwendung von Entsendebescheinigungen mit entsprechenden hohen finanziellen Einbußen deutscher Sozialversicherungsträger überhaupt hinreichend begegnet werden kann. Hier könnte eine Verbesserung der europäischen Rechtslage angezeigt sein.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 44/06" target="_blank" title="BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06: Arbeit &amp; Soziales - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Sche...">1 StR 44/06</a> </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/wirtschaftsstrafrecht/1250/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

