<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Steuerstrafrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/strafrecht/steuerstrafrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=6224</generator> <item><title>Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung &#8211; Zinssatz bleibt bei 6%</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-wegen-steuerhinterziehung-zinssatz-bleibt-bei-6</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-wegen-steuerhinterziehung-zinssatz-bleibt-bei-6#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 17:04:21 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category> <category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category> <category><![CDATA[Zinssatz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4738</guid> <description><![CDATA[Dank des &#8211; wie auch immer zu wertenden &#8211; Ankaufes der Daten von angeblichen Steuers&#252;ndern seitens der Bundesregierung ist die Frage der Selbstanzeige ein &#252;berall diskutiertes Thema. Nun hat sich der Finanzausschuss mit dem Thema besch&#228;ftigt, ob der Zinssatz f&#252;r Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden (!) Selbstanzeige heraufgesetzt werden sollte. Die Bundesregierung erkl&#228;rte am heutigen Tage [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Dank des &#8211; wie auch immer zu wertenden &#8211; Ankaufes der Daten von angeblichen Steuers&uuml;ndern seitens der Bundesregierung ist die Frage der Selbstanzeige ein &uuml;berall diskutiertes Thema.<span id="more-4738"></span></p><p>Nun hat sich der Finanzausschuss mit dem Thema besch&auml;ftigt, ob der Zinssatz f&uuml;r Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden (!) Selbstanzeige heraufgesetzt werden sollte.</p><p><a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_02/2010_048/02.html">Die Bundesregierung erkl&auml;rte am heutigen Tage</a> im Finanzausschu&szlig;, da&szlig; der Zinssatz nicht heraufgesetzt werde. Die entsprechende Norm sei erst 2008 ver&auml;ndert worden. Bei der seinerzeitigen Pr&uuml;fung sei der Zinssatz unver&auml;ndert bei 6 Prozent gelassen worden. Der Zins diene nicht der Bestrafung. Ziel der Zinserhebung auf Steuernachzahlungen nach einer Selbstanzeige sei vielmehr der Ausgleich von Vorteilen, der sonst durch eine versp&auml;tete Steuerzahlung entstehe. P&uuml;nktliche Steuerzahler h&auml;tten andernfalls Nachteile hinzunehmen, so die Bundesregierung.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-wegen-steuerhinterziehung-zinssatz-bleibt-bei-6/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Bundesrat will Steuerhinterziehung bek&#228;mpfen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/bundesrat-will-steuerhinterziehung-bekaempfen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/bundesrat-will-steuerhinterziehung-bekaempfen#comments</comments> <pubDate>Fri, 18 Sep 2009 21:11:43 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Bekämpfung]]></category> <category><![CDATA[Bundesrat]]></category> <category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category> <category><![CDATA[Verordnung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4096</guid> <description><![CDATA[Heute hat der Bundesrat der &#8220;Steuerhinterziehungsbek&#228;mpfungsverordnung&#8221; zugestimmt. Selbige legt besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten f&#252;r Gesch&#228;ftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten fest, die nicht zum gebotenen Auskunftsaustausch in Steuersachen bereit sind. Diese so genannten Steueroasen sollen zuk&#252;nftig vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt ver&#246;ffentlicht werden. Gegen dieses Verfahren hat der Bundesrat in einer begleitenden Entschlie&#223;ung verfassungsrechtliche Bedenken [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat der Bundesrat der &#8220;Steuerhinterziehungsbek&auml;mpfungsverordnung&#8221; zugestimmt.</p><div id="opener"><span id="more-4096"></span></p><p>Selbige legt besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten f&uuml;r Gesch&auml;ftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten fest, die nicht zum gebotenen Auskunftsaustausch in Steuersachen bereit sind.</p><p>Diese so genannten Steueroasen sollen zuk&uuml;nftig vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt ver&ouml;ffentlicht werden. Gegen dieses Verfahren hat der Bundesrat in einer begleitenden Entschlie&szlig;ung verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, da die Einordnung eines Gebietes als &#8220;Steueroase&#8221; einer parlamentarischen Grundlage bed&uuml;rfe.</p><p>Die L&auml;nder fordern daher die Bundesregierung auf, die rechtliche Grundlage daf&uuml;r zu schaffen, dass bei jeder Entscheidung &uuml;ber die Einordnung eines Staates als &#8220;nicht kooperativ&#8221; der Bundesrat eingebunden wird.</p><p>BR-Drs. 681/09</p><p><em><br /> </em></div> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/bundesrat-will-steuerhinterziehung-bekaempfen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Strafh&#246;he bei der Steuerhinterziehung</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/strafhohe-bei-der-steuerhinterziehung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/strafhohe-bei-der-steuerhinterziehung#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:12 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/strafhohe-bei-der-steuerhinterziehung</guid> <description><![CDATA[Bei Steuerhinterziehungen gibt es seit jeher Richtlinien zur Strafzumessung, die sich regelm&#228;&#223;ig insbesondere an der H&#246;he der hinterzogenen Steuern orientieren, die aber starken regionalen Schwankungen unterworfen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun ein bei ihm anh&#228;ngiges Revisionsverfahren zu grunds&#228;tzlichen Ausf&#252;hrungen zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung genutzt. Bei einer Steuerhinterziehung ist auch nach Ansicht des BGHs die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Bei Steuerhinterziehungen gibt es seit jeher Richtlinien zur Strafzumessung, die sich regelm&auml;&szlig;ig insbesondere an der H&ouml;he der hinterzogenen Steuern orientieren, die aber starken regionalen Schwankungen unterworfen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun ein bei ihm anh&auml;ngiges Revisionsverfahren zu grunds&auml;tzlichen Ausf&uuml;hrungen zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung genutzt.<span></span><span id="more-3342"></span></p><p>Bei einer Steuerhinterziehung ist auch nach Ansicht des BGHs die H&ouml;he des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch ma&szlig;geblich die H&ouml;he der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370.html" target="_blank" title="&sect; 370 AO: Steuerhinterziehung">§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO</a> indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in &#8220;gro&szlig;em Ausma&szlig;&#8221; in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgef&uuml;hrt, dass ein gro&szlig;es Ausma&szlig; – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden &uuml;ber 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verh&auml;ngung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgr&uuml;nden noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbetr&auml;gen in Millionenh&ouml;he kommt eine aussetzungsf&auml;hige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgr&uuml;nde noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelm&auml;&szlig;ig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bew&auml;hrung ausgesetzt wird, verh&auml;ngt werden kann.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 416/08" target="_blank" title="BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08">1 StR 416/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/strafhohe-bei-der-steuerhinterziehung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Lichtensteins ehemaliges Bankgeheimnis</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/lichtensteins-ehemaliges-bankgeheimnis</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/lichtensteins-ehemaliges-bankgeheimnis#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:12 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/lichtensteins-ehemaliges-bankgeheimnis</guid> <description><![CDATA[Das F&#252;rstentum Lichtenstein weicht sein Bankgeheimnis weiter auf. So wurde jetzt ein Rechtshilfeabkommen mit den USA unterzeichnet, wonach die US-Beh&#246;rden Ausk&#252;nfte aus Lichtenstein nicht nur wie bisher bei &#8220;Steuerbetrug&#8221;, sondern ab dem Jahr 2010 auch bei &#8220;einfacher&#8221; Steuerhinterziehung erhalten werden. Und der EU-Botschafter Lichtensteins, ein Bruder des regierenden F&#252;rsten, hat in einem Interview bereits ge&#228;u&#223;ert, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das F&uuml;rstentum Lichtenstein weicht sein Bankgeheimnis weiter auf. So wurde jetzt ein Rechtshilfeabkommen mit den USA unterzeichnet, wonach die US-Beh&ouml;rden Ausk&uuml;nfte aus Lichtenstein nicht nur wie bisher bei &#8220;Steuerbetrug&#8221;, sondern ab dem Jahr 2010 auch bei &#8220;einfacher&#8221; Steuerhinterziehung erhalten werden. Und der EU-Botschafter Lichtensteins, ein Bruder des regierenden F&uuml;rsten, hat in einem Interview bereits ge&auml;u&szlig;ert, dass Lichtenstein gegen&uuml;ber der EU zu &auml;hnlichen Zugest&auml;ndnissen bereit sei. Also wieder ein Steuerparadies weniger.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/lichtensteins-ehemaliges-bankgeheimnis/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Strafverfahren bei Selbstanzeige</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/strafverfahren-bei-selbstanzeige-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/strafverfahren-bei-selbstanzeige-2#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:11 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/strafverfahren-bei-selbstanzeige-2</guid> <description><![CDATA[Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalit&#228;tsprinzip sind die Strafverfolgungsbeh&#246;rden grunds&#228;tzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Pr&#252;fung der Straffreiheit gem&#228;&#223; § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gem&#228;&#223; § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalit&auml;tsprinzip sind die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden grunds&auml;tzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Pr&uuml;fung der Straffreiheit gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/371.html" target="_blank" title="&sect; 371 AO: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung">§ 371 Abs. 1 und 3 AO</a> einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/239.html" target="_blank" title="&sect; 239 AO: Festsetzung der Zinsen">§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a>.<span id="more-3339"></span></p><p>Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den f&uuml;r die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umst&auml;nden als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.<span></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 5/06" target="_blank" title="BFH, 29.04.2008 - VIII R 5/06">VIII R 5/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/strafverfahren-bei-selbstanzeige-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die strafbefreiende Selbstanzeige</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-2#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:11 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-2</guid> <description><![CDATA[Sie haben Steuern hinterzogen? Dann d&#252;rften Sie sich in guter Gesellschaft befinden, denn fast jeder Deutsche d&#252;rfte schon einmal beim Finanzamt „geschwindelt“ haben, angefangen vom verschwiegenen Konto in der Schweiz &#252;ber den zu Bewirtungsspesen mutierten netten Abend mit ein paar Freunden bis hin zur falschen Kilometerangabe f&#252;r die Fahrt zum Arbeitsplatz. So weit, so gut. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sie haben Steuern hinterzogen? Dann d&uuml;rften Sie sich in guter Gesellschaft befinden, denn fast jeder Deutsche d&uuml;rfte schon einmal beim Finanzamt „geschwindelt“ haben, angefangen vom verschwiegenen Konto in der Schweiz &uuml;ber den zu Bewirtungsspesen mutierten netten Abend mit ein paar Freunden bis hin zur falschen Kilometerangabe f&uuml;r die Fahrt zum Arbeitsplatz.<span id="more-3340"></span></p><p><span></span></p><p>So weit, so gut. Aber was ist, wenn Sie das Schwarzgeld ben&ouml;tigen? Oder wenn Ihnen das Risiko, das die Falschangabe auff&auml;llt, nun doch zu gro&szlig; wird? Hier hat der Gesetzgeber mit der strafbefreienden<span> Selbstanzeige </span>die M&ouml;glichkeit geschaffen, die Steuerhinterziehung nachtr&auml;glich wieder zu bereinigen.</p><h3>Selbstanzeige &#8211; wann?</h3><p>Voraussetzung f&uuml;r eine strafbefreiende<span> Selbstanzeige </span>ist zun&auml;chst, dass „nur“ eine Steuerhinterziehung vorliegt. Ist dagegen der seit 2002 geltende Straftatbestand der gewerbsm&auml;&szlig;igen oder bandenm&auml;&szlig;ige Steuerhinterziehung (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370a.html" target="_blank" title="&sect; 370a AO: (weggefallen)">§ 370a AO</a>) erf&uuml;llt, ist eine strafbefreiende<span> Selbstanzeige </span>nicht m&ouml;glich. Eine gewerbsm&auml;&szlig;ige Steuerhinterziehung etwa liegt vor, wenn sie wiederholt begangen wird um sich hierdurch eine nicht nur vor&uuml;bergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, muss in der Beratung sorgf&auml;ltig abgekl&auml;rt werden. Aber auch bei einer „normalen“ Steuerhinterziehung ist in einigen F&auml;llen ist die M&ouml;glichkeit der<span> Selbstanzeige </span>ausgeschlossen, etwa wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist oder ein Finanzbeamter f&uuml;r eine steuerliche Pr&uuml;fung erschienen ist. Aber auch hierbei gilt es, eine Reihe von Feinheiten zu beachten. &Uuml;brigens: Durchsuchungsma&szlig;nahmen bei einer Bank alleine reichen nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen, auch nach der Durchsuchung bei der Bank ist daher oftmals noch eine<span> Selbstanzeige </span>m&ouml;glich und auch dringend anzuraten.</p><p>Andererseits macht eine<span> Selbstanzeige </span>im Regelfall nur Sinn, solange die Steuerhinterziehung noch nicht verj&auml;hrt ist. Hier ist zun&auml;chst zwischen der strafrechtlichen und der steuerlichen Verj&auml;hrung zu unterscheiden. Die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung verj&auml;hrt nach f&uuml;nf Jahren ab der Tatbegehung, sofern sie nicht vorher durch bestimmte Ma&szlig;nahmen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme unterbrochen wurde. Die steuerliche Verj&auml;hrung, das hei&szlig;t die Frist, innerhalb derer das Finanzamt bei einer Steuerhinterziehung noch die zu niedrigen Steuerbescheide &auml;ndern kann, betr&auml;gt dagegen beim Vorliegen einer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Ist die Steuerhinterziehung bereits strafrechtlich verj&auml;hrt, macht eine<span> Selbstanzeige </span>regelm&auml;&szlig;ig keinen Sinn mehr, im Gegenteil, sie ist sogar sch&auml;dlich, da sie zwar strafrechtlich wirkungslos ist aber gleichwohl noch zu Steuernachzahlungen f&uuml;hren kann. Aber Achtung: Die Frage der Verj&auml;hrung, insbesondere auch des Verj&auml;hrungsbeginns ist nicht ganz einfach, sie sollte daher in jedem Fall fachkundig gepr&uuml;ft werden.</p><h3>Selbstanzeige &#8211; durch wen?</h3><p>Eine Strafbefreiung durch eine<span> Selbstanzeige </span>kann nicht nur der Steuerpflichtige selbst kommen, sondern auch alle Teilnehmer an der Steuerhinterziehung, also auch Gehilfen wie Ehegatten, Mitgesellschafter, Bankangestellte und die Aussteller von Gef&auml;lligkeitsrechnungen. Zu beachten ist jedoch, dass die<span> Selbstanzeige </span>immer nur zugunsten desjenigen wirkt, der sie abgibt. Bei mehreren Tatbeteiligten sollten daher alle gleichzeitig eine<span> Selbstanzeige </span>erstatten.</p><h3>Selbstanzeige &#8211; wo?</h3><p>Zust&auml;ndig f&uuml;r die Entgegennahme der<span> Selbstanzeige </span>ist das f&uuml;r den Steuerpflichtigen zust&auml;ndige Finanzamt, regelm&auml;&szlig;ig also das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsst&auml;ttenfinanzamt. Bei mehreren Beteiligten k&ouml;nnen unter Umst&auml;nden auch verschiedene Finanz&auml;mter zust&auml;ndig sein. Nicht zust&auml;ndig f&uuml;r die<span> Selbstanzeige </span>sind dagegen in jedem Fall Polizei und Staatsanwaltschaft.</p><h3>Selbstanzeige &#8211; was?</h3><p>Die<span> Selbstanzeige </span>muss das Finanzamt in die Lage versetzen, neue, nunmehr zutreffende Steuerbescheide zu erlassen. Daher muss die<span> Selbstanzeige </span>alle bislang unrichtigen Angaben korrigieren und alle vorher verschwiegenen Angaben nachholen. Notfalls, wenn es schnell gehen muss, k&ouml;nnen die erforderlichen Angaben zun&auml;chst auch gesch&auml;tzt und sp&auml;ter dann pr&auml;zisiert werden, dies ist allerdings nur mit einem versierten Berater an der Seite zu empfehlen. Weitere Angaben braucht die<span> Selbstanzeige </span>nicht zu enthalten, insbesondere sind alle Erkl&auml;rungen zu den Motiven f&uuml;r Steuerhinterziehung oder<span> Selbstanzeige </span>&uuml;berfl&uuml;ssig.</p><h3>Selbstanzeige &#8211; und dan?</h3><p>Voraussetzung f&uuml;r eine Straffreiheit ist neben der Abgabe der Selbstanzeige, dass die hinterzogenen Steuern nebst Hinterziehungszinsen in voller H&ouml;he in einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden. Eine<span> Selbstanzeige </span>macht daher nur dann Sinn, wenn die Steuernachzahlung wirtschaftlich auch tats&auml;chlich m&ouml;glich ist.</p><p>War die<span> Selbstanzeige </span>rechtzeitig und vollst&auml;ndig und sind die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt worden, so ist eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr m&ouml;glich. War die<span> Selbstanzeige </span>dagegen unvollst&auml;ndig bleibt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung f&uuml;r die nicht angezeigten Tatbest&auml;nde weiter bestehen. Wurden mit der Steuerhinterziehung gleichzeitig noch andere Straftatbest&auml;nde verwirklicht, wie etwa bei einer „Frisierung“ von Belegen oder bei der Zahlung von Schwarzlohn, bleibt diese Strafbarkeit u.U. bestehen. Hier sollte daher f&uuml;r Abgabe der<span> Selbstanzeige </span>dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden!</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/restschuldbefreiung-trotz-steuerhinterziehung-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/restschuldbefreiung-trotz-steuerhinterziehung-2#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:11 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/restschuldbefreiung-trotz-steuerhinterziehung-2</guid> <description><![CDATA[Eine Steuerhinterziehung hindert nicht die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt ausdr&#252;cklich geurteilt hat, keine vors&#228;tzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO, § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2008 &#8211; VII R [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Steuerhinterziehung hindert nicht die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Eine Steuerhinterziehung (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370.html" target="_blank" title="&sect; 370 AO: Steuerhinterziehung">§ 370 AO</a>) ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt ausdr&uuml;cklich geurteilt hat, keine vors&auml;tzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/302.html" target="_blank" title="§ 302 InsO: Ausgenommene Forderungen">§ 302 Nr. 1 InsO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370.html" target="_blank" title="&sect; 370 AO: Steuerhinterziehung">§ 370 AO</a> ist kein Schutzgesetz i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a>.<span id="more-3341"></span></p><p><span></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 6/07" target="_blank" title="BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07">VII R 6/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/restschuldbefreiung-trotz-steuerhinterziehung-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Steueramnestie und Steuerfahndung</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/steueramnestie-und-steuerfahndung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/steueramnestie-und-steuerfahndung#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:10 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/steueramnestie-und-steuerfahndung</guid> <description><![CDATA[Die Abgabe einer Amnestieerkl&#228;rung nach dem StraBEG war unter anderem dann ausgeschlossen, wenn “bei dem Erkl&#228;renden oder seinem Vertreter ein Amtstr&#228;ger der Finanzbeh&#246;rde zur steuerlichen Pr&#252;fung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist”. Dieser Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG greift, so hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Abgabe einer Amnestieerkl&auml;rung nach dem <span>StraBEG</span> war unter anderem dann ausgeschlossen, wenn “bei dem Erkl&auml;renden oder seinem Vertreter ein Amtstr&auml;ger der Finanzbeh&ouml;rde zur steuerlichen Pr&uuml;fung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist”. Dieser Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a <span>StraBEG</span> greift, so hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden, im Fall des Erscheinens eines Bediensteten der Steuerfahndung nur hinsichtlich der Verdachtsmomente, in denen die Steuerfahndung f&uuml;r den Steuerpflichtigen erkennbar ermittelt.<span id="more-3338"></span></p><p><span></span></p><p>Konnte mit der <span>StraBEG</span>-Erkl&auml;rung die Straffreiheit nicht mehr erreicht werden, war nach § 10 Abs. 3 <span>StraBEG</span> die Steuerfestsetzung wieder aufzuheben. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 <span>StraBEG</span> ist die &Auml;nderung oder Aufhebung der mit Abgabe der strafbefreienden Erkl&auml;rung bewirkten Steuerfestsetzung wegen Nichteintritts der Straffreiheit nur dann ausgeschlossen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 <span>StraBEG</span> vorliegen, die Erkl&auml;rung also noch eine Abgeltungswirkung f&uuml;r solche Zeitr&auml;ume aufweist, f&uuml;r die die Steuerhinterziehung bereits verj&auml;hrt war.</p><p>Diese Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 <span>StraBEG</span> sind dann nicht erf&uuml;llt, wenn zwar die in der strafbefreienden Erkl&auml;rung ausgewiesenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aus anderen als den im <span>StraBEG</span> genannten Gr&uuml;nden nicht mehr geahndet werden k&ouml;nnen, aber ein Ausschlussgrund i.S. des § 7 <span>StraBEG</span> vorliegt.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Dezember 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 31/06" target="_blank" title="BFH, 12.12.2007 - X R 31/06">X R 31/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/steueramnestie-und-steuerfahndung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Information des Dienstvorgesetzten &#252;ber Steuerhinterziehung eines Beamten</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/information-des-dienstvorgesetzten-uber-steuerhinterziehung-eines-beamten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/information-des-dienstvorgesetzten-uber-steuerhinterziehung-eines-beamten#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:10 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/information-des-dienstvorgesetzten-uber-steuerhinterziehung-eines-beamten</guid> <description><![CDATA[Ein Finanzamt ist, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Beschluss, nicht durch das Steuergeheimnis gehindert ist, den Dienstvorgesetzten eines Beamten &#252;ber eine von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Das Steuergeheimnis sch&#252;tzt den Steuerpflichtigen grunds&#228;tzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Finanzamt ist, so der <span>Bundesfinanzhof</span> in einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Beschluss, nicht durch das Steuergeheimnis gehindert ist, den Dienstvorgesetzten eines Beamten &uuml;ber eine von dem Beamten begangene <span>Steuerhinterziehung</span> auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist.<span id="more-3337"></span></p><p><span></span></p><p>Das Steuergeheimnis sch&uuml;tzt den Steuerpflichtigen grunds&auml;tzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, an andere Beh&ouml;rden f&uuml;r nicht steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird vom Gesetz jedoch nicht einschr&auml;nkungslos gew&auml;hrleistet. Es weist vielmehr gesetzlich geregelte Durchbrechungen auf. Zu diesen geh&ouml;rt § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wonach die Strafverfolgungsbeh&ouml;rde den Dienstvorgesetzten eines Beamten &uuml;ber ihre Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren gegen den Beamten unterrichten darf, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu pr&uuml;fen, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Ma&szlig;nahmen zu ergreifen sind.</p><p>Der Beschluss vom 15. Januar 2008 betrifft einen Beamten, der in seinen Einkommensteuererkl&auml;rungen jahrelang nur einen Teil seiner nebenberuflichen Eink&uuml;nfte angegeben und dadurch Steuern hinterzogen hatte. Das von der Strafsachenstelle des FA deswegen gegen ihn gef&uuml;hrte Ermittlungsverfahren wurde allerdings bald eingestellt, zum Teil wegen Verj&auml;hrung, zum Teil weil der Beamte in Erwartung des ihm drohenden Strafverfahrens eine Selbstanzeige abgegeben und die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hatte, was seine Bestrafung ausschloss. Das FA will jedoch den Dienstvorgesetzten des Beamten &uuml;ber das Verfahren unterrichten. Um dies dem FA im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagen zu lassen, hatte der Beamte das FG angerufen. Dieses entsprach seinem Begehren, weil es f&uuml;r ausgeschlossen hielt, dass gegen den Beamten Disziplinarma&szlig;nahmen ergriffen werden w&uuml;rden. Der <span>BFH</span> hat diese Entscheidung jedoch auf die Beschwerde des FA aufgehoben und den Anordnungsantrag abgelehnt.</p><p>Bevor der Dienstvorgesetzte &uuml;ber ein Strafverfahren unterrichtet wird, muss die Strafverfolgungsbeh&ouml;rde nach Auffassung des <span>BFH</span> grunds&auml;tzlich keine disziplinarrechtliche Pr&uuml;fung des Falles anstellen. Sie darf ihre Erkenntnisse also auch dann weitergeben, wenn nach ihrer Einsch&auml;tzung eine disziplinarische Ahndung nicht geboten oder m&ouml;glicherweise nicht mehr zul&auml;ssig ist, etwa weil im Disziplinarrecht festgelegte Fristen f&uuml;r eine solche Ahndung bereits abgelaufen sind. Solche Erw&auml;gungen anzustellen m&uuml;sse die Strafverfolgungsbeh&ouml;rde dem Dienstherrn des Beamten &uuml;berlassen; sie d&uuml;rfe ihn &uuml;ber alle Tatsachen unterrichten, die f&uuml;r seine Disziplinarentscheidung von Bedeutung sein k&ouml;nnten. Das gelte auch dann, wenn der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hat und das Strafverfahren deshalb eingestellt wurde.</p><p><span>Bundesfinanzhof</span>, Beschluss vom 15. Januar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII B 149/07" target="_blank" title="BFH, 15.01.2008 - VII B 149/07">VII B 149/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/information-des-dienstvorgesetzten-uber-steuerhinterziehung-eines-beamten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine StraBEG-Erkl&#228;rung trotz Betriebspr&#252;fung</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/keine-strabeg-erklarung-trotz-betriebsprufung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/keine-strabeg-erklarung-trotz-betriebsprufung#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:09 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/keine-strabeg-erklarung-trotz-betriebsprufung</guid> <description><![CDATA[Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erkl&#228;rung ein Amtstr&#228;ger der Finanzbeh&#246;rde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten steuerlichen Pr&#252;fung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7 StraBEG erfordert nach Ansicht des Bundesfinanzhof und entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht auch den tats&#228;chlichen Beginn von Ermittlungsma&#223;nahmen. Die &#8211;auch formlos [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erkl&auml;rung ein Amtstr&auml;ger der Finanzbeh&ouml;rde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten steuerlichen Pr&uuml;fung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7 StraBEG erfordert nach Ansicht des Bundesfinanzhof und entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht auch den tats&auml;chlichen Beginn von Ermittlungsma&szlig;nahmen.<span></span><span id="more-3335"></span></p><p>Die &#8211;auch formlos m&ouml;gliche&#8211; Bestimmung des Pr&uuml;fungsbeginns ist ein eigenst&auml;ndiger Verwaltungsakt; wird dieser nicht angefochten, kann die Sperrwirkung des § 7 StraBEG nicht wegen unangemessen kurzer Frist entfallen.</p><p>Die Rechtsfolgen einer Strafbefreiungsvorschrift treten nur ein, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen erf&uuml;llt sind; ein diesbez&uuml;glicher Tatbestandsirrtum ist unbeachtlich.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 99/04" target="_blank" title="BFH, 19.06.2007 - VIII R 99/04">VIII R 99/04</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/keine-strabeg-erklarung-trotz-betriebsprufung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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