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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Steuerstrafrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>&#8220;Spende&#8221; oder Leben!</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 16:04:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Regelleistungen Operation]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Chefarztes durch das Landgericht Essen wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Chefarztes durch das Landgericht Essen wegen Bestechlichkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/332.html" target="_blank" title="&sect; 332 StGB: Bestechlichkeit">§ 332 StGB</a>) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: Nötigung">§ 240 StGB</a>) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt.<span id="more-5196"></span></p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine &#8220;Spende&#8221; und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine &#8220;Spende&#8221;. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte &#8220;Spende&#8221; (7.500,- € &#8220;bar und in kleinen Scheinen&#8221;) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a>).</p>
<p align="justify">Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war. Das Landgericht hat dies als Betrug bzw. versuchten Betrug (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a>) gewertet.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten  als offensichtlich unbegründet verworfen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank">§ 349 Abs. 2 StPO</a>).</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 692/10" target="_blank" title="BGH, 13.07.2011 - 1 StR 692/10">1 StR 692/10</a></p>
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		<title>Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung &#8211; Zinssatz bleibt bei 6%</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 17:04:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
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		<category><![CDATA[Zinssatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Dank des &#8211; wie auch immer zu wertenden &#8211; Ankaufes der Daten von angeblichen Steuersündern seitens der Bundesregierung ist die Frage der Selbstanzeige ein überall diskutiertes Thema. Nun hat sich der Finanzausschuss mit dem Thema beschäftigt, ob der Zinssatz für Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden (!) Selbstanzeige heraufgesetzt werden sollte. Die Bundesregierung erklärte am heutigen Tage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dank des &#8211; wie auch immer zu wertenden &#8211; Ankaufes der Daten von angeblichen Steuersündern seitens der Bundesregierung ist die Frage der Selbstanzeige ein überall diskutiertes Thema.<span id="more-4738"></span></p>
<p>Nun hat sich der Finanzausschuss mit dem Thema beschäftigt, ob der Zinssatz für Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden (!) Selbstanzeige heraufgesetzt werden sollte.</p>
<p><a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_02/2010_048/02.html">Die Bundesregierung erklärte am heutigen Tage</a> im Finanzausschuß, daß der Zinssatz nicht heraufgesetzt werde. Die entsprechende Norm sei erst 2008 verändert worden. Bei der seinerzeitigen Prüfung sei der Zinssatz unverändert bei 6 Prozent gelassen worden. Der Zins diene nicht der Bestrafung. Ziel der Zinserhebung auf Steuernachzahlungen nach einer Selbstanzeige sei vielmehr der Ausgleich von Vorteilen, der sonst durch eine verspätete Steuerzahlung entstehe. Pünktliche Steuerzahler hätten andernfalls Nachteile hinzunehmen, so die Bundesregierung.</p>
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		<title>Bundesrat will Steuerhinterziehung bekämpfen</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Sep 2009 21:11:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bekämpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Verordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hat der Bundesrat der &#8220;Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung&#8221; zugestimmt. Selbige legt besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten fest, die nicht zum gebotenen Auskunftsaustausch in Steuersachen bereit sind. Diese so genannten Steueroasen sollen zukünftig vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Gegen dieses Verfahren hat der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung verfassungsrechtliche Bedenken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat der Bundesrat der &#8220;Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung&#8221; zugestimmt.</p>
<div id="opener"><span id="more-4096"></span></p>
<p>Selbige legt besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten fest, die nicht zum gebotenen Auskunftsaustausch in Steuersachen bereit sind.</p>
<p>Diese so genannten Steueroasen sollen zukünftig vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Gegen dieses Verfahren hat der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, da die Einordnung eines Gebietes als &#8220;Steueroase&#8221; einer parlamentarischen Grundlage bedürfe.</p>
<p>Die Länder fordern daher die Bundesregierung auf, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass bei jeder Entscheidung über die Einordnung eines Staates als &#8220;nicht kooperativ&#8221; der Bundesrat eingebunden wird.</p>
<p>BR-Drs. 681/09</p>
<p><em><br />
</em></div>
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		<title>Strafhöhe bei der Steuerhinterziehung</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Steuerhinterziehungen gibt es seit jeher Richtlinien zur Strafzumessung, die sich regelmäßig insbesondere an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren, die aber starken regionalen Schwankungen unterworfen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zu grundsätzlichen Ausführungen zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung genutzt. Bei einer Steuerhinterziehung ist auch nach Ansicht des BGHs die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Steuerhinterziehungen gibt es seit jeher Richtlinien zur Strafzumessung, die sich regelmäßig insbesondere an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren, die aber starken regionalen Schwankungen unterworfen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zu grundsätzlichen Ausführungen zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung genutzt.<span></span><span id="more-3342"></span></p>
<p>Bei einer Steuerhinterziehung ist auch nach Ansicht des BGHs die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370.html" target="_blank" title="&sect; 370 AO: Steuerhinterziehung">370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO</a> indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in &#8220;großem Ausmaß&#8221; in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 416/08" target="_blank" title="BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08">1 StR 416/08</a> </p>
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		<title>Lichtensteins ehemaliges Bankgeheimnis</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Fürstentum Lichtenstein weicht sein Bankgeheimnis weiter auf. So wurde jetzt ein Rechtshilfeabkommen mit den USA unterzeichnet, wonach die US-Behörden Auskünfte aus Lichtenstein nicht nur wie bisher bei &#8220;Steuerbetrug&#8221;, sondern ab dem Jahr 2010 auch bei &#8220;einfacher&#8221; Steuerhinterziehung erhalten werden. Und der EU-Botschafter Lichtensteins, ein Bruder des regierenden Fürsten, hat in einem Interview bereits geäußert, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Fürstentum Lichtenstein weicht sein Bankgeheimnis weiter auf. So wurde jetzt ein Rechtshilfeabkommen mit den USA unterzeichnet, wonach die US-Behörden Auskünfte aus Lichtenstein nicht nur wie bisher bei &#8220;Steuerbetrug&#8221;, sondern ab dem Jahr 2010 auch bei &#8220;einfacher&#8221; Steuerhinterziehung erhalten werden. Und der EU-Botschafter Lichtensteins, ein Bruder des regierenden Fürsten, hat in einem Interview bereits geäußert, dass Lichtenstein gegenüber der EU zu ähnlichen Zugeständnissen bereit sei. Also wieder ein Steuerparadies weniger.</p>
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		<title>Strafverfahren bei Selbstanzeige</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/371.html" target="_blank" title="&sect; 371 AO: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung">§ 371 Abs. 1 und 3 AO</a> einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/239.html" target="_blank" title="&sect; 239 AO: Festsetzung der Zinsen">239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a>.<span id="more-3339"></span></p>
<p>Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.<span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 5/06" target="_blank" title="BFH, 29.04.2008 - VIII R 5/06">VIII R 5/06</a></p>
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		<title>Die strafbefreiende Selbstanzeige</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie haben Steuern hinterzogen? Dann dürften Sie sich in guter Gesellschaft befinden, denn fast jeder Deutsche dürfte schon einmal beim Finanzamt „geschwindelt“ haben, angefangen vom verschwiegenen Konto in der Schweiz über den zu Bewirtungsspesen mutierten netten Abend mit ein paar Freunden bis hin zur falschen Kilometerangabe für die Fahrt zum Arbeitsplatz. So weit, so gut. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- Article -->Sie haben Steuern hinterzogen? Dann dürften Sie sich in guter Gesellschaft befinden, denn fast jeder Deutsche dürfte schon einmal beim Finanzamt „geschwindelt“ haben, angefangen vom verschwiegenen Konto in der Schweiz über den zu Bewirtungsspesen mutierten netten Abend mit ein paar Freunden bis hin zur falschen Kilometerangabe für die Fahrt zum Arbeitsplatz.<span id="more-3340"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>So weit, so gut. Aber was ist, wenn Sie das Schwarzgeld benötigen? Oder wenn Ihnen das Risiko, das die Falschangabe auffällt, nun doch zu groß wird? Hier hat der Gesetzgeber mit der strafbefreienden<span> Selbstanzeige </span>die Möglichkeit geschaffen, die Steuerhinterziehung nachträglich wieder zu bereinigen.</p>
<h3>Selbstanzeige &#8211; wann?</h3>
<p>Voraussetzung für eine strafbefreiende<span> Selbstanzeige </span>ist zunächst, dass „nur“ eine Steuerhinterziehung vorliegt. Ist dagegen der seit 2002 geltende Straftatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370a.html" target="_blank" title="&sect; 370a AO: (weggefallen)">§ 370a AO</a>) erfüllt, ist eine strafbefreiende<span> Selbstanzeige </span>nicht möglich. Eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung etwa liegt vor, wenn sie wiederholt begangen wird um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, muss in der Beratung sorgfältig abgeklärt werden. Aber auch bei einer „normalen“ Steuerhinterziehung ist in einigen Fällen ist die Möglichkeit der<span> Selbstanzeige </span>ausgeschlossen, etwa wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist oder ein Finanzbeamter für eine steuerliche Prüfung erschienen ist. Aber auch hierbei gilt es, eine Reihe von Feinheiten zu beachten. Übrigens: Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank alleine reichen nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen, auch nach der Durchsuchung bei der Bank ist daher oftmals noch eine<span> Selbstanzeige </span>möglich und auch dringend anzuraten.</p>
<p>Andererseits macht eine<span> Selbstanzeige </span>im Regelfall nur Sinn, solange die Steuerhinterziehung noch nicht verjährt ist. Hier ist zunächst zwischen der strafrechtlichen und der steuerlichen Verjährung zu unterscheiden. Die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren ab der Tatbegehung, sofern sie nicht vorher durch bestimmte Maßnahmen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme unterbrochen wurde. Die steuerliche Verjährung, das heißt die Frist, innerhalb derer das Finanzamt bei einer Steuerhinterziehung noch die zu niedrigen Steuerbescheide ändern kann, beträgt dagegen beim Vorliegen einer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Ist die Steuerhinterziehung bereits strafrechtlich verjährt, macht eine<span> Selbstanzeige </span>regelmäßig keinen Sinn mehr, im Gegenteil, sie ist sogar schädlich, da sie zwar strafrechtlich wirkungslos ist aber gleichwohl noch zu Steuernachzahlungen führen kann. Aber Achtung: Die Frage der Verjährung, insbesondere auch des Verjährungsbeginns ist nicht ganz einfach, sie sollte daher in jedem Fall fachkundig geprüft werden.</p>
<h3>Selbstanzeige &#8211; durch wen?</h3>
<p>Eine Strafbefreiung durch eine<span> Selbstanzeige </span>kann nicht nur der Steuerpflichtige selbst kommen, sondern auch alle Teilnehmer an der Steuerhinterziehung, also auch Gehilfen wie Ehegatten, Mitgesellschafter, Bankangestellte und die Aussteller von Gefälligkeitsrechnungen. Zu beachten ist jedoch, dass die<span> Selbstanzeige </span>immer nur zugunsten desjenigen wirkt, der sie abgibt. Bei mehreren Tatbeteiligten sollten daher alle gleichzeitig eine<span> Selbstanzeige </span>erstatten.</p>
<h3>Selbstanzeige &#8211; wo?</h3>
<p>Zuständig für die Entgegennahme der<span> Selbstanzeige </span>ist das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt, regelmäßig also das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsstättenfinanzamt. Bei mehreren Beteiligten können unter Umständen auch verschiedene Finanzämter zuständig sein. Nicht zuständig für die<span> Selbstanzeige </span>sind dagegen in jedem Fall Polizei und Staatsanwaltschaft.</p>
<h3>Selbstanzeige &#8211; was?</h3>
<p>Die<span> Selbstanzeige </span>muss das Finanzamt in die Lage versetzen, neue, nunmehr zutreffende Steuerbescheide zu erlassen. Daher muss die<span> Selbstanzeige </span>alle bislang unrichtigen Angaben korrigieren und alle vorher verschwiegenen Angaben nachholen. Notfalls, wenn es schnell gehen muss, können die erforderlichen Angaben zunächst auch geschätzt und später dann präzisiert werden, dies ist allerdings nur mit einem versierten Berater an der Seite zu empfehlen. Weitere Angaben braucht die<span> Selbstanzeige </span>nicht zu enthalten, insbesondere sind alle Erklärungen zu den Motiven für Steuerhinterziehung oder<span> Selbstanzeige </span>überflüssig.</p>
<h3>Selbstanzeige &#8211; und dan?</h3>
<p>Voraussetzung für eine Straffreiheit ist neben der Abgabe der Selbstanzeige, dass die hinterzogenen Steuern nebst Hinterziehungszinsen in voller Höhe in einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden. Eine<span> Selbstanzeige </span>macht daher nur dann Sinn, wenn die Steuernachzahlung wirtschaftlich auch tatsächlich möglich ist.</p>
<p>War die<span> Selbstanzeige </span>rechtzeitig und vollständig und sind die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt worden, so ist eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich. War die<span> Selbstanzeige </span>dagegen unvollständig bleibt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung für die nicht angezeigten Tatbestände weiter bestehen. Wurden mit der Steuerhinterziehung gleichzeitig noch andere Straftatbestände verwirklicht, wie etwa bei einer „Frisierung“ von Belegen oder bei der Zahlung von Schwarzlohn, bleibt diese Strafbarkeit u.U. bestehen. Hier sollte daher für Abgabe der<span> Selbstanzeige </span>dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden!</p>
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		<title>Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Steuerhinterziehung hindert nicht die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt ausdrücklich geurteilt hat, keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO, § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2008 &#8211; VII R [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Steuerhinterziehung hindert nicht die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Eine Steuerhinterziehung (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370.html" target="_blank" title="&sect; 370 AO: Steuerhinterziehung">§ 370 AO</a>) ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt ausdrücklich geurteilt hat, keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/302.html" target="_blank" title="§ 302 InsO: Ausgenommene Forderungen">§ 302 Nr. 1 InsO</a>,  <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370.html" target="_blank" title="&sect; 370 AO: Steuerhinterziehung">§ 370 AO</a> ist kein Schutzgesetz i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a>.<span id="more-3341"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 6/07" target="_blank" title="BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07">VII R 6/07</a></p>
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		<title>Steueramnestie und Steuerfahndung</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Abgabe einer Amnestieerklärung nach dem StraBEG war unter anderem dann ausgeschlossen, wenn “bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist”. Dieser Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG greift, so hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Abgabe einer Amnestieerklärung nach dem <span>StraBEG</span> war unter anderem dann ausgeschlossen, wenn “bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist”. Dieser Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a <span>StraBEG</span> greift, so hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden, im Fall des Erscheinens eines Bediensteten der Steuerfahndung nur hinsichtlich der Verdachtsmomente, in denen die Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen erkennbar ermittelt.<span id="more-3338"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Konnte mit der <span>StraBEG</span>-Erklärung die Straffreiheit nicht mehr erreicht werden, war nach § 10 Abs. 3 <span>StraBEG</span> die Steuerfestsetzung wieder aufzuheben. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 <span>StraBEG</span> ist die Änderung oder Aufhebung der mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung wegen Nichteintritts der Straffreiheit nur dann ausgeschlossen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 <span>StraBEG</span> vorliegen, die Erklärung also noch eine Abgeltungswirkung für solche Zeiträume aufweist, für die die Steuerhinterziehung bereits verjährt war.</p>
<p>Diese Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 <span>StraBEG</span> sind dann nicht erfüllt, wenn zwar die in der strafbefreienden Erklärung ausgewiesenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aus anderen als den im <span>StraBEG</span> genannten Gründen nicht mehr geahndet werden können, aber ein Ausschlussgrund i.S. des § 7 <span>StraBEG</span> vorliegt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Dezember 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 31/06" target="_blank" title="BFH, 12.12.2007 - X R 31/06">X R 31/06</a></p>
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		<title>Information des Dienstvorgesetzten über Steuerhinterziehung eines Beamten</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:17:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Finanzamt ist, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss, nicht durch das Steuergeheimnis gehindert ist, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Das Steuergeheimnis schützt den Steuerpflichtigen grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Finanzamt ist, so der <span>Bundesfinanzhof</span> in einem jetzt veröffentlichten Beschluss, nicht durch das Steuergeheimnis gehindert ist, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von dem Beamten begangene <span>Steuerhinterziehung</span> auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist.<span id="more-3337"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Das Steuergeheimnis schützt den Steuerpflichtigen grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, an andere Behörden für nicht steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird vom Gesetz jedoch nicht einschränkungslos gewährleistet. Es weist vielmehr gesetzlich geregelte Durchbrechungen auf. Zu diesen gehört § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wonach die Strafverfolgungsbehörde den Dienstvorgesetzten eines Beamten über ihre Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren gegen den Beamten unterrichten darf, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu prüfen, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.</p>
<p>Der Beschluss vom 15. Januar 2008 betrifft einen Beamten, der in seinen Einkommensteuererklärungen jahrelang nur einen Teil seiner nebenberuflichen Einkünfte angegeben und dadurch Steuern hinterzogen hatte. Das von der Strafsachenstelle des FA deswegen gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurde allerdings bald eingestellt, zum Teil wegen Verjährung, zum Teil weil der Beamte in Erwartung des ihm drohenden Strafverfahrens eine Selbstanzeige abgegeben und die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hatte, was seine Bestrafung ausschloss. Das FA will jedoch den Dienstvorgesetzten des Beamten über das Verfahren unterrichten. Um dies dem FA im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagen zu lassen, hatte der Beamte das FG angerufen. Dieses entsprach seinem Begehren, weil es für ausgeschlossen hielt, dass gegen den Beamten Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden würden. Der <span>BFH</span> hat diese Entscheidung jedoch auf die Beschwerde des FA aufgehoben und den Anordnungsantrag abgelehnt.</p>
<p>Bevor der Dienstvorgesetzte über ein Strafverfahren unterrichtet wird, muss die Strafverfolgungsbehörde nach Auffassung des <span>BFH</span> grundsätzlich keine disziplinarrechtliche Prüfung des Falles anstellen. Sie darf ihre Erkenntnisse also auch dann weitergeben, wenn nach ihrer Einschätzung eine disziplinarische Ahndung nicht geboten oder möglicherweise nicht mehr zulässig ist, etwa weil im Disziplinarrecht festgelegte Fristen für eine solche Ahndung bereits abgelaufen sind. Solche Erwägungen anzustellen müsse die Strafverfolgungsbehörde dem Dienstherrn des Beamten überlassen; sie dürfe ihn über alle Tatsachen unterrichten, die für seine Disziplinarentscheidung von Bedeutung sein könnten. Das gelte auch dann, wenn der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hat und das Strafverfahren deshalb eingestellt wurde.</p>
<p><span>Bundesfinanzhof</span>, Beschluss vom 15. Januar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII B 149/07" target="_blank" title="BFH, 15.01.2008 - VII B 149/07">VII B 149/07</a></p>
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