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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>&#8220;Spende&#8221; oder Leben!</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 16:04:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Chefarztes durch das Landgericht Essen wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Chefarztes durch das Landgericht Essen wegen Bestechlichkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/332.html" target="_blank" title="&sect; 332 StGB: Bestechlichkeit">§ 332 StGB</a>) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: Nötigung">§ 240 StGB</a>) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt.<span id="more-5196"></span></p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine &#8220;Spende&#8221; und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine &#8220;Spende&#8221;. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte &#8220;Spende&#8221; (7.500,- € &#8220;bar und in kleinen Scheinen&#8221;) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a>).</p>
<p align="justify">Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war. Das Landgericht hat dies als Betrug bzw. versuchten Betrug (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a>) gewertet.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten  als offensichtlich unbegründet verworfen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank">§ 349 Abs. 2 StPO</a>).</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 692/10" target="_blank" title="BGH, 13.07.2011 - 1 StR 692/10">1 StR 692/10</a></p>
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		<title>Der Kassenarzt &#8211; ein Amtsträger?</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 17:37:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ob der Kassenarzt ein Amtsträger ist, wird demnächst voraussichtlich der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofes entscheiden müssen. Aktuell hat der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter Bezugnahme auf einen inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 5. Mai 2011 dem Großen Senat für Strafsachen ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder – hilfsweise – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob der Kassenarzt ein Amtsträger ist, wird demnächst voraussichtlich der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofes entscheiden müssen.<span id="more-5155"></span></p>
<p>Aktuell hat der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter Bezugnahme auf einen inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 5. Mai 2011 dem Großen Senat für Strafsachen ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder – hilfsweise – Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs sind.</p>
<p align="justify">Hintergund für diesen Vorlagebeschluß ist folgender:</p>
<p align="justify">In dem zugrundeliegenden Verfahren hat das Landgericht Hamburg einen Vertragsarzt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und eine Pharmareferentin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Lediglich die Pharmareferentin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb das Unternehmen, bei welchem die Angeklagte als Referentin tätig war, spätestens seit dem Jahr 1997 ein &#8220;Verordnungsmanagement&#8221;, auf dessen Basis Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärzten geschlossen wurden. Danach erhalten diese Ärzte Prämien von 5 % des Herstellerabgabepreises für sämtliche in einem Quartal verordneten Arzneimittel aus dem Vertrieb dieses Unternehmens. Die angeklagte Pharmareferentin übergab in Ausführung dieser Vereinbarung dem mitangeklagten Arzt mehrfach Schecks in Höhe von insgesamt über 10.000 €, weiterhin händigte sie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch anderen (gesondert verfolgten) Ärzten Schecks aus. Mit diesen Schecks, die zum Schein als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert wurden, erfolgte die Zahlung der Prämien.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat in seinem sehr ausführlich begründeten Urteil die Auffassung vertreten, dass ein Vertragsarzt nicht die Anforderungen an eine Amtsträgerstellung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">11 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchstabe c StGB erfülle (weshalb auch die Amtsdelikte der Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/331.html" target="_blank" title="&sect; 331 StGB: Vorteilsannahme">§§ 331 ff. StGB</a> ausschieden). Er sei jedoch – im Hinblick auf die gesetzlichen Krankenkassen – als Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB anzusehen. Da auch im vorliegenden Verfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob Vertragsärzte, wenn sie ihren gesetzlich versicherten Patienten Arzneimittel verordnen, als Amtsträger oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr tätig werden, hat der 5. Strafsenat dieses Verfahren gleichfalls dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Da beide Fallkonstellationen gewisse Unterschiede aufweisen (u.a. Verordnung einerseits von Hilfsmitteln, andererseits von Arzneimitteln), erweitert die Vorlage für den Großen Senat zudem die Entscheidungsgrundlage, so der 5. Strafsenat.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. 07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 115/11" target="_blank" title="BGH, 20.07.2011 - 5 StR 115/11">5 StR 115/11</a></p>
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		<title>Schönheitsoperation ohne Anästhesist und ausgelassene Rettungschancen – versuchter Mord?</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-und-ausgelassene-rettungschancen-versuchter-mord</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 05:57:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie wir hier bereits berichtet hatten, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 01.03.2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks – einen Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Der Mediziner hatte an einer Patientin einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten" target="_blank">hier</a> bereits berichtet hatten, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 01.03.2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks – einen Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Der Mediziner hatte an einer Patientin einen vierstündigen Eingriff (Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung) ohne Hinzuziehung des erforderlichen Anästhesisten durchgeführt und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein <a title="Krankenhaus" href="../stichworte/krankenhaus">Krankenhaus</a>. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2006.<span id="more-5123"></span></p>
<p align="justify">Sowohl der Schönheitschirurg als auch der Ehemann der verstorbenen Patientin, der als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligt war, legten gegen diese Entscheidung Revision ein, so daß sich nunmehr der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen mußte.</p>
<p>Der Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben.</p>
<p>Jedoch hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung des Bundesgerichtshofs betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.</p>
<p align="justify">Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.</p>
<p align="justify">Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2011 – 5 StR 561/10</p>
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		<title>Schönheitsoperation ohne Anästhesist &#8211; Haftstrafe für Arzt bei Tod des Patienten</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 17:25:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verbüßt gilt. Darüber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an. Was war passiert? Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verbüßt gilt. Darüber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an.<span id="more-4956"></span></p>
<p>Was war passiert?<br />
Nach den Feststellungen des Gerichts unterzog sich eine 49-jährige Patientin am 30. März 2006 in der Praxis des Angeklagten einer Schönheitsoperation. Entgegen dem ärztlichen Standard führte der Angeklagte den vierstündigen Eingriff ohne Anästhesisten durch und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2006.</p>
<p>Das Gericht folgte den Aussagen der medizinischen Sachverständigen, nach denen dieser Eingriff nicht ohne Anästhesisten hätte durchgeführt werden dürfen und unverzüglich nach der Reanimation eine intensivmedizinische Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen wäre. Die Einlassung des Angeklagten, dass die Patientin nicht transportfähig gewesen sei und sich ihr Zustand kontinuierlich verbessert habe, sei ebenfalls durch die Aussagen der Sachverständigen und der Mitarbeiter in der Praxis widerlegt.</p>
<p>Wie wurde das Urteil begründet?</p>
<p>Der Angeklagte sei ein profunder Mediziner, der dies alles wissen müsste, erklärte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Rechtlich sei die Tat neben der Körperverletzung mit Todesfolge als versuchter Totschlag zu werten. Bei der Reanimation sei bei dem Angeklagten zwar noch kein Tötungsvorsatz vorhanden gewesen, da er die Patientin ja habe retten wollen. Später liege aber bedingter Tötungsvorsatz vor, da der Angeklagte gegenüber dem Ehemann der Geschädigten sowie dem medizinischem Personal im Krankenhaus das Geschehen systematisch heruntergespielt und vertuscht habe. Allerdings komme rechtlich „nur“ Versuch in Betracht, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, die Geschädigte noch hätte gerettet werden können.</p>
<p>Bei der Strafzumessung sei zu Lasten des Angeklagten anzuführen, dass zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht seien und der Angeklagte versucht habe, dass Aussageverhalten einer Zeugin zu beeinflussen. Allerdings sei der Angeklagte unbestraft und habe 24 Jahre als Arzt beanstandungsfrei gewirkt. Des Weiteren habe er zunächst versucht, die Patientin zu retten. Da auch wirtschaftliche Einbußen drohen würden sowie ein Berufsverbot verhängt worden sei und zwischen Tat und Urteil vier Jahre liegen würden, sei unter Abwägung aller Umstände von einem minder schweren Fall des versuchten Totschlages auszugehen und eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 01. März 2010 &#8211; (535) 1 Kap Js 721/06 Ks (15/08)</p>
<p><a href="http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-und-ausgelassene-rettungschancen-versuchter-mord" target="_blank">Update:</a> Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom 07.07.2011 – 5 StR 561/10 &#8211; teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.</p>
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		<title>Beschneidung von Mädchen und Frauen</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 20:42:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[Beschneidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem sich die Justizministerkonferenz, wie wir hier berichtet haben, deutlich gegen die Beschneidung von Mädchen ausgesprochen hat, hat sich nunmehr auch der Bundesrat deutlich geäußert: &#8220;Die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise soll mit Gefängnis nicht unter zwei Jahren bestraft werden. In minder schweren Fällen soll das Gericht Freiheitsstrafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem sich die Justizministerkonferenz, wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/beschneidung-von-maedchen-nicht-duldbar">hier</a> berichtet haben, deutlich gegen die Beschneidung von Mädchen ausgesprochen hat, hat sich nunmehr auch der Bundesrat deutlich geäußert:<span id="more-4903"></span></p>
<p>&#8220;Die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise soll mit Gefängnis nicht unter zwei Jahren bestraft werden. In minder schweren Fällen soll das Gericht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen.&#8221;</p>
<p>Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701217.pdf">BT-Drs. 17/1217</a>) beim Parlament eingebracht. Es sei geplant, die Tat als schwerwiegenden Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers einzustufen, heißt es in der Vorlage. Damit würde ”ein eindeutiges Signal gesetzt, dass der Staat solche Menschenrechtsverletzungen keinesfalls toleriert, sondern energisch bekämpft“, heißt in der Initiative der Länderkammer weiter. Auslandstaten würden in die Strafbarkeit einbezogen, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland habe. In der Begründung heißt es, von der Verstümmelung weiblicher Genitalien seien überwiegend Frauen in Afrika betroffen, aber auch Frauen in Asien und Lateinamerika. In Deutschland seien nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen zirka 20.000 Frauen von Genitalverstümmelung betroffen.  Die Strafverfolgung komme vielfach erst durch eine Strafanzeige des Opfers in Gang. Da regelmäßig Mitglieder der Familie des Opfers für die Tat mit verantwortlich seien, könnten sich die minderjährigen Opfer in vielen Fällen erst im Erwachsenenalter zu einer Strafanzeige entschließen, wenn sie sich aus der Familie gelöst hätten. Um das Strafrecht voll zur Geltung kommen zu lassen, sei es nötig, dafür Sorge zu tragen, dass die Taten dann noch nicht verjährt seien. Aus diesem Grund sei das Ruhen der Verjährung notwendig, bis das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat.  Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass es sich bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien um eine schwerwiegende Grund- und Menschenrechtsverletzung handelt. Die Beratungen innerhalb der Regierung seien aber noch nicht abgeschlossen. ”Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung von einer detaillierten Bewertung an dieser Stelle ab und wird die weiteren parlamentarischen Erörterungen konstruktiv begleiten“, heißt es abschließend.</p>
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		<title>Grenzenloser Opferschutz in der EU?</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 19:14:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Opferschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hatte über eine Initiative mehrerer EU-Mitgliedsstaaten (des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden) für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine sog. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hatte über eine Initiative mehrerer EU-Mitgliedsstaaten (des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden) für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine sog. europäische Schutzanordnung zu beraten, mit dem diese eine Verbesserung des Opferschutzes durch Vermeidung von Wiederholungstaten anstreben.  Die insgesamt zwölf Staaten wollen erreichen, dass die in einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen, mit dem sich Opfer von Straftaten vor erneuten Übergriffen durch den Täter schützen können, in jedem anderen Mitgliedstaat aufrechterhalten bleiben. Zu diesem Zweck wollen sie ein vereinfachtes Verfahren schaffen, in dem bereits erlassene Schutzmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat unter relativ einfachen Voraussetzungen Wirkung entfalten können.  Der Bundesrat begrüßt in seinem Beschluß vom 26.03.2010 (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2010/0001-0100/43-10_28B_29_282_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/43-10(B)(2).pdf">BR-Drs. 43/10</a>) grundsätzlich die Zielsetzung des Vorschlags, vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Er hat erhebliche Zweifel, ob der Union eine Kompetenz für den Erlass einer derartigen Richtlinie überhaupt zustehe.  Nationale Opferschutzmaßnahmen würden nämlich von einigen Mitgliedstaaten in strafrechtlichen Verfahren getroffen, in anderen Mitgliedstaaten seien sie jedoch als zivilrechtlich oder verwaltungsrechtlich zu qualifizieren. Damit würde die Richtlinie nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivil- und verwaltungsrechtliche Regelungen erfassen, wodurch die genannte Kompetenzgrundlage nicht mehr einschlägig sei.  Dem Bundesrat erscheint auch zweifelhaft, ob der vorliegende Richtlinienvorschlag den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. So sei bereits die Eignung der vorgesehenen Maßnahme fraglich, da wegen des vergleichsweise komplizierten Verfahrens möglicherweise nicht zu gewährleisten sei, dass das verfolgte Ziel auch erreicht werde. Verhältnismäßigkeitsbedenken könnten sich auch daraus ergeben, dass nicht absehbar ist, für wie viele Fälle eine europäische Schutzanordnung überhaupt praktisch relevant sein könne. Käme sie nur für zahlenmäßig wenige Fälle in Betracht, könnte der erhebliche Umsetzungsaufwand, der zu teils grundlegenden Veränderungen in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten führe, als nicht mehr angemessen erscheinen.</p>
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		<title>Jeder kann etwas tun, wenn anderen etwas getan wird</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 19:29:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilcourage]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit diesen Eingangs-Worten stellte der  Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann den landesweiten Aktionstag für Zivilcourage und gegen Gewalt am 15. März 2010 vor. Nicht nur der tragische Tod des Dominik Brunner am S-Bahnhof München-Solln sei für die Niedersächsische Landesregierung Anlass gewesen, den Bürgerinnen und Bürgern Wege aufzuzeigen, die jeder gehen kann, um Gewalt und Vandalismus entschlossen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit diesen <a href="http://www.landgericht-bueckeburg.niedersachsen.de/master.jsp?C=62371964&amp;I=4813785&amp;L=20">Eingangs-Worten</a> stellte der  Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann den  landesweiten Aktionstag für Zivilcourage und gegen Gewalt am 15. März  2010 vor.<span id="more-4829"></span></p>
<p>Nicht nur der tragische Tod des Dominik Brunner am S-Bahnhof  München-Solln sei für die Niedersächsische Landesregierung Anlass gewesen, den  Bürgerinnen und Bürgern Wege aufzuzeigen, die jeder gehen kann, um  Gewalt und Vandalismus entschlossen entgegenzutreten, ohne sich dabei  selber in Gefahr zu bringen. &#8220;Wir alle brauchen bürgerlichen Mut  zugunsten unserer Mitmenschen. Das Eintreten für mehr Zivilcourage und  gegen Gewalt ist die Voraussetzung für ein besseres Miteinander der  Menschen bei uns in Niedersachsen und darüber hinaus&#8221;, sagt Busemann.</p>
<p>Am Aktionstag, der unter der Schirmherrschaft des Niedersächsischen  Ministerpräsidenten Christian Wulff stattfindet, beteiligen sich unter  anderem die Polizei, Schulen, kommunale Präventionsräte, Gewerkschaften  und Vereine. Auch die niedersächsischen Amts- und Landgerichte  unterstützen den landesweiten Aktionstag.</p>
<p>Ein in diesem Zusammenhang naheliegendes Thema ist für die Justiz die  Rolle der Bürger als Zeugin bzw. Zeuge. Selbst Menschen, die aus  individuellen Gründen nicht in der Lage sind, etwa einen gewalttätigen  Zwischenfall durch konsequentes Einschreiten zu beenden, können allein  durch das genaue Hinsehen und die Unterstützung der Polizei und Justiz  eine wichtige Rolle im Kampf gegen Gewalt einnehmen.</p>
<p>Am Aktionstag wird bei allen Amts- und Landgerichten die Broschüre  &#8220;Zeugen gesucht&#8221; vorgestellt. Die Broschüre soll Menschen in der Rolle  als Zeugin oder Zeuge eine Orientierung geben, aufklären und helfen,  soweit noch Unsicherheiten bestehen. Die wesentlichen Rechte und  Pflichten als Zeugin und als Zeuge werden darin erläutert. Weitere  Informationen zum Aktionstag und der landesweiten Kampagne &#8220;Zivilcourage  hat viele Gesichter – zeig deins&#8221; sind im Internet unter <a href="http://www.zivilcourage.niedersachsen.de/">www.zivilcourage.niedersachsen.de</a> abrufbar.</p>
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		<title>Kein Dolmetscher für Schöffen</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 19:13:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsch]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschkenntnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Schöffe]]></category>
		<category><![CDATA[Sprache]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei den Strafgerichten sind zum Teil Schöffen, d.h. nicht juristisch vorbelastete Bürger, als Richter tätig, die das gleiche Stimmrecht bei der Entscheidung haben, wie der oder die beteiligten Berufsrichter. § 33 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) bestimmt, wer nicht zum Schöffen berufen werden soll: &#8220;Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei den Strafgerichten sind zum Teil Schöffen, d.h. nicht juristisch vorbelastete Bürger, als Richter tätig, die das gleiche Stimmrecht bei der Entscheidung haben, wie der oder die beteiligten Berufsrichter.<span id="more-4816"></span></p>
<p>§ 33 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) bestimmt, wer nicht zum Schöffen berufen werden soll:</p>
<div>
<div>
<p>&#8220;<em>Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:</em></p>
<ol>
<li>
<div><em>Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;</em></div>
</li>
<li>
<div><em>Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;</em></div>
</li>
<li>
<div><em>Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;</em></div>
</li>
<li>
<div><em>Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;</em></div>
</li>
<li>
<div><em>Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.&#8221;</em></div>
</li>
</ol>
</div>
</div>
<p>﻿</p>
<p>Der Deutsche Bundesrat hat nun einen Gesetzentwurf für eine Ergänzung der Vorschrift dahingehend beim Deutschen Bundestag eingebracht, daß das Schöffenamt zukünftig nur Personen ausüben sollen, die der deutschen Sprache mächtig sind und daher der Hauptverhandlung folgen können (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_161/SharedDocs/Drucksachen/2010/0001-0100/94-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/94-10.pdf">BR-Drs. 94/2010</a>). Der Bundesrat hat heute erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem der in der 16. Legislaturperiode vorgelegte gleichlautende Entwurf der Diskontinuität unterfallen war.</p>
<p>Zur Begründung führte der Bundesrat aus:</p>
<p>Das Schöffenamt kann bisher jeder erwachsene deutsche Staatsangehörige ausüben. Da die Schöffen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes mitwirken, sind sie nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vom Schöffenamt auszuschließen. Die Streichung eines bereits ernannten Schöffen von der Schöffenliste ist bisher nur in wenigen Fällen vorgesehen. Bei den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen, in denen Schöffen der Hauptverhandlung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht folgen konnten, war eine Streichung aus der Schöffenliste nicht möglich. Dies soll der vorliegende Gesetzentwurf nun ändern.</p>
<p>Die Vorlage wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die sie innerhalb von sechs Wochen dem Deutschen Bundestag vorlegen muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.</p>
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		<title>Bald gebunden &#8211; Führerschein entschwunden!</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 20:01:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[natürlich nur des Reimes wegen, richtigerweise entschwand natürlich die Fahrerlaubnis. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig lehrt, daß man im Rahmen seines Junggesellenabschiedes (und grundsätzlich) lieber mit dem Taxi fahren sollte &#8211; egal, welche berauschenden Mittel man konsumiert. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>natürlich nur des Reimes wegen, richtigerweise entschwand natürlich die Fahrerlaubnis.</p>
<p>Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig lehrt, daß man im Rahmen seines Junggesellenabschiedes (und grundsätzlich) lieber mit dem Taxi fahren sollte &#8211; egal, welche berauschenden Mittel man konsumiert.<span id="more-4760"></span></p>
<p>Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Fahrens unter Einfluß von Betäubungsmitteln gerechtfertigt war, wobei das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens zu dem Ergebnis kam, daß bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln, ohne dass es auf die Überschreitung bestimmter Blutgrenzwerte ankomme, zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit zum Führerscheinentzug führe &#8211; auch unabhängig davon, daß es sich &#8220;aus besonderem Anlaß&#8221; um eine einmalige Einnahme gehandelt haben mag.<br />
Was war passiert?</p>
<p>Der Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens war bei einer Polizeikontrolle als Fahrer eines Pkw angehalten und eine Blutprobe angeordnet worden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab hinsichtlich der Einnahme von Chrystal und Cannabis (Amphetamine und Cannabinoide) einen positiven Befund. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.</p>
<p>Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde. Auch wenn sich der Antragsteller tatsächlich fahrtauglich gefühlt haben sollte, rechtfertige der Umstand, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des  Betäubungsmittelgesetzes eingenommen habe, für sich genommen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Rechtlich unerheblich sei, dass der Antragsteller die im Rahmen des Bußgeldverfahrens geltenden Grenzwerte hinsichtlich der Betäubungsmittelkonzentration im Blut nicht erreicht habe und dass es sich um eine einmalige Einnahme aus Anlass einer »Abschiedsfete« von seinem langjährigen Junggesellendasein gehandelt habe.</p>
<p>Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluß vom 21. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 L 1833/09" target="_blank" title="VG Leipzig, 21.01.2010 - 1 L 1833/09">1 L 1833/09</a> (rechtskräftig)</p>
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		<title>Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung &#8211; Zinssatz bleibt bei 6%</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 17:04:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Zinssatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Dank des &#8211; wie auch immer zu wertenden &#8211; Ankaufes der Daten von angeblichen Steuersündern seitens der Bundesregierung ist die Frage der Selbstanzeige ein überall diskutiertes Thema. Nun hat sich der Finanzausschuss mit dem Thema beschäftigt, ob der Zinssatz für Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden (!) Selbstanzeige heraufgesetzt werden sollte. Die Bundesregierung erklärte am heutigen Tage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dank des &#8211; wie auch immer zu wertenden &#8211; Ankaufes der Daten von angeblichen Steuersündern seitens der Bundesregierung ist die Frage der Selbstanzeige ein überall diskutiertes Thema.<span id="more-4738"></span></p>
<p>Nun hat sich der Finanzausschuss mit dem Thema beschäftigt, ob der Zinssatz für Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden (!) Selbstanzeige heraufgesetzt werden sollte.</p>
<p><a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_02/2010_048/02.html">Die Bundesregierung erklärte am heutigen Tage</a> im Finanzausschuß, daß der Zinssatz nicht heraufgesetzt werde. Die entsprechende Norm sei erst 2008 verändert worden. Bei der seinerzeitigen Prüfung sei der Zinssatz unverändert bei 6 Prozent gelassen worden. Der Zins diene nicht der Bestrafung. Ziel der Zinserhebung auf Steuernachzahlungen nach einer Selbstanzeige sei vielmehr der Ausgleich von Vorteilen, der sonst durch eine verspätete Steuerzahlung entstehe. Pünktliche Steuerzahler hätten andernfalls Nachteile hinzunehmen, so die Bundesregierung.</p>
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