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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Verbrauchssteuern</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Bettensteuer in Duisburg ist rechtmässig</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 17:12:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bettensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Hotelier]]></category>
		<category><![CDATA[Übernachtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene &#8220;Bettensteuer&#8221; ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig. Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene &#8220;Bettensteuer&#8221; ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig.<span id="more-5629"></span></p>
<p>Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises, die sogenannte &#8220;Bettensteuer&#8221;. Dagegen hatten zwei Duisburger Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Steuer sei nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat.</p>
<p>Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 02.12.2011 &#8211; 25 K 187/11  und 25 K 342/11</p>
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		<title>Kein &#8220;Steuerfindungsrecht&#8221; für den Bund &#8211; die Kernbrennstoffsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 06:45:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Aussetzung der Vollziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfindungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel daran geäußert, daß dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die im Kernbrennstoffsteuergesetz geregelte Kernbrennstoffsteuer zusteht und hat daher die Aussetzung der Vollziehung entsprechender angefochtener Steuerbescheide angeordnet. Zusammengefasst stellte das Finanzgericht insbesondere fest: 1. Die im Kernbrennstoffsteuergesetz 2011 geregelte Steuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht aber eine Sonderabgabe der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel daran geäußert, daß dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die im Kernbrennstoffsteuergesetz geregelte Kernbrennstoffsteuer zusteht und hat daher die Aussetzung der Vollziehung entsprechender angefochtener Steuerbescheide angeordnet.<span id="more-5549"></span></p>
<p>Zusammengefasst stellte das Finanzgericht insbesondere fest:</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. Die im Kernbrennstoffsteuergesetz 2011 geregelte Steuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht aber eine Sonderabgabe der Kernkraftwerkbetreiber.</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. Es ist zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer eine Gesetzgebungskompetenz zusteht.</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber neben den im Grundgesetz genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern einführen darf, weil die Gefahr besteht, dass mit einem „Steuerfindungsrecht“ die von der Finanzverfassung sorgsam ausbalancierte Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern umgangen werden könnte.</p>
<p>Aber im Einzelnen:</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg bestehen gewichtige Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 (im Folgenden: KernbrStG). Das Finanzgericht lässt dahingestellt, ob diese Zweifel bereits augenscheinlich daraus herrühren, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtmäßigkeit des KernbrStG in der Literatur kontrovers diskutiert wird. Nach dem Dafürhalten des Finanzgerichts Hamburg bestehen gewichtige Bedenken, ob dem Bund für den Erlass der mit dem KernbrStG eingeführten &#8220;neue(n) Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen&#8221; eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Insoweit hat das Finanzgericht insbesondere auf Folgendes hingewiesen:</p>
<p>1. Gemäß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">105</a> des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2010 (im Folgenden: GG), hat der Bund neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz über Zölle und Finanzmonopole (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 1 GG</a>) die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html" target="_blank">Art. 72 Abs. 2 GG</a> vorliegen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a>). Die von der Antragstellerin angegriffene Abgabe auf die Verwendung von Kernbrennstoffen ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Denn sie begründet eine Gemeinlast, die jedem auferlegt wird, der den steuerlichen Tatbestand erfüllt. Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und erbringt einen Ertrag zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben &#8211; ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Abgabe zur Haushaltskonsolidierung des Bundes erforderlich. Dabei übersieht das Finanzgericht nicht, dass nach der Gesetzesbegründung &#8220;die Erträge aus der Steuer &#8230; vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung auch dazu beitragen (sollen), die aus der notwendigen Sanierung der Schachtanlage Asse II entstehende Haushaltsbelastung des Bundes zu verringern&#8221;, was an die Möglichkeit denken lässt, dass es sich um eine Sonderabgabe handeln könnte. Sonderabgaben werden ähnlich den Steuern &#8220;voraussetzungslos&#8221; mit Finanzierungsfunktion erhoben, unterscheiden sich von Steuern aber dadurch, dass sie eine Sonderbelastung einer durch ihre wirtschaftliche Betätigung gekennzeichneten Gruppe darstellen; sie werden nicht unabhängig von Staatsleistungen zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben, also nicht als Gemeinlast erhoben, sondern begründen eine Finanzierungspflicht für eine den Abgabenschuldnern nahestehende Finanzierungsaufgabe. Weil der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans berührt ist, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert, hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. So muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden; zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Würde es sich bei der Kernbrennstoffsteuer um eine Sonderabgabe handeln, wäre ihre Verfassungsmäßigkeit ernstlich zweifelhaft. Da die Regelungen des KernbrStG freilich erkennbar nicht an diesen Anforderungen einer Sonderabgabe ausgerichtet sind und insbesondere auch wegen der vorrangigen Erwähnung der Haushaltskonsolidierung in der Gesetzesbegründung nicht davon auszugehen ist, dass die Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer außerhalb des allgemeinen Haushalts geführt werden, ist nach dem Verständnis des beschließenden Senats ihre Qualifizierung als Sonderabgabe auszuschließen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Erwähnung eines konkreten Verwendungsziels in der Gesetzesbegründung Anlass zu Bedenken geben könnte.</p>
<p>2. Ernstlich zweifelhaft ist indes, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a> eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Das Finanzgericht Hamburg hat zum einen gewichtige Bedenken, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer Verbrauchsteuer entspricht und damit als Verbrauchsteuer im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> angesehen werden kann.</p>
<p>Das Finanzgericht hat zum anderen erhebliche Zweifel, ob dem Bund nach dem Kompetenzgefüge des Grundgesetzes ein sog. Steuerfindungsrecht für die Einführung einer neuen, im Katalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> nicht ausdrücklich genannten Steuer eingeräumt ist. Es ist durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, was genau unter &#8220;übrige Steuern&#8221; i. S. v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a> zu verstehen ist und insbesondere ob bzw. welche Funktion der Nennung von Steuerarten und Steuern in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> insoweit zukommt: Unter &#8220;übrige Steuern&#8221; könnten alle Steuern verstanden werden, die in den finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes genannt sind und nicht unter die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 1 GG</a> genannten Abgaben fallen. Dann wäre <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a>, in dem auch alle an anderer Stelle erwähnten Steuern aufgezählt sind, ein abschließender Katalog der zulässigen Steuern bzw. Steuerarten. Jeder in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> genannten Steuer und Steuerart wäre ein bestimmter und umgrenzter Begriffsinhalt beizumessen mit der Folge, dass Steuern denkbar wären, die keiner der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> genannten Steuern und Steuerarten zugeordnet werden können. Verwiese <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a> lediglich auf die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> aufgeführten Steuern und Steuerarten, könnte der Bund die Erhebung von Steuern, die nicht von der Aufzählung in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> erfasst sind, nicht gesetzlich regeln, hätte also kein sogenanntes Steuerfindungsrecht. Bei diesem Verständnis wäre zu verlangen, dass die Kernbrennstoffsteuer von einem der so verstandenen Steuerbegriffe in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> erfasst wird, was indes, da ohnehin allein die in Abs. 1 Nr. 2 genannte Verbrauchsteuer in Betracht kommt, ernsthaft zweifelhaft ist.</p>
<p>Unter &#8220;übrige Steuern&#8221; könnte andererseits aber auch überhaupt jede Steuer außerhalb der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 1 GG</a> genannten Abgaben fallen. Wären unter &#8220;übrige Steuern&#8221; alle nur denkbaren Steuern zu verstehen, so würde <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a> dem Bund ein &#8211; nur durch die Kompetenzregeln in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2a GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html" target="_blank">Art. 72 Abs. 2 GG</a>, im Übrigen jedoch &#8211; unbeschränktes Steuererfindungsrecht gewähren. Die Frage nach der Ertragshoheit für eine erhobene Steuer müsste, falls diese nicht in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> eingeordnet werden könnte, nach anderen Regeln bestimmt werden &#8211; sofern nicht die Aufzählung der Steuern und Steuerarten in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> als erschöpfend in dem Sinne verstanden würde, dass überhaupt jede nur denkbare Steuer einer der dort genannten Steuerarten zugeordnet werden können muss; die verwendeten Bezeichnungen wären dann als offene Begriffe zu verstehen, mit denen nicht zu überprüfen wäre, ob eine Steuer der Aufzählung unterfällt, sondern nur welcher der aufgezählten Steuern bzw. Steuerarten sie unterfällt. Bei diesem Verständnis stellte sich also im Rahmen der hier vorzunehmenden Kompetenzprüfung die Frage nicht, ob eine Steuer auf die Inbetriebnahme von Kernbrennstoffen &#8211; vorbehaltlich ihrer Rechtmäßigkeit im Übrigen &#8211; überhaupt erhoben werden darf, sondern nur, ob gerade der Bund hierzu die (alleinige) Gesetzgebungskompetenz hat. Dafür könnte zwar sprechen, dass die Kernbrennstoffsteuer bei einem offenen Verständnis von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> am ehesten den Verbrauchsteuern zugeordnet werden könnte. Doch das Finanzgericht Hamburg hat bereits ernstliche Zweifel hinsichtlich der Prämisse, dass die Steuergesetzgebungskompetenz sich nicht auf bestimmte, in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> vorgegebene Steuern und Steuerarten beschränkt: Diese Zweifel ergeben sich unter Berücksichtigung gewichtiger Bedenken aus der Finanzrechtswissenschaft, die von der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt oder jedenfalls nicht entkräftet werden. Eine in der Rechtswissenschaft stark vertretene Ansicht sieht einen engen Zusammenhang von Steuergesetzgebungshoheit und Steuerertragshoheit. Die im Zuge des Finanzreformgesetzes 1969 geschaffene Finanzverfassung habe das Ziel gehabt, für die Aufteilung der Steuern ein möglichst dauerhaftes und überschaubar gestaltetes System zu schaffen. Mit Abgaben und Steuern, die sich nicht in das durch die Regelungen des Grundgesetzes manifestierte System einordnen ließen, würde die bundesstaatliche Verteilung in unzulässiger Weise umgangen. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.06.1988 ausgeführt, dass die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/108.html" target="_blank">Art. 108 GG</a>) eine in sich differenzierte, Gesamtstaat und Gliedstaaten in ihrem Anteil am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sorgsam ausbalancierende Regelung darstelle, die ein Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung sei. Sie verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Finanzen erhoben werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Ihr liege die Vorstellung zugrunde, dass die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden grundsätzlich aus dem Ertrag der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 ff. GG</a> geregelten Einnahmequellen erfolge (Prinzip des Steuerstaates) und nur ausnahmsweise, d. h. unter besonderen Voraussetzungen, Einnahmen außerhalb des von der Finanzverfassung erfassten Bereichs erschlossen werden dürften. Sind diese Ausführungen zwar im Hinblick auf eine Umgehung der Verteilungsregeln durch Schaffung von Sonderausgaben erfolgt, so treffen sie doch nach dem Dafürhalten des beschließenden Senats im gleichen Maße auf die Erfindung von Steuern zu, die sich nicht in das vom Grundgesetz vorgesehene System des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> einordnen lassen. In dem zitierten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht sogar ausdrücklich auf die Ausführungen Vogels Bezug genommen, der bereits seit langem die Auffassung vertritt, dass eine Bindung der Steuergesetzgebungshoheit des Bundes und der Länder an den Steuerkatalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> Steuern bestehe, die der Annahme eines Steuererfindungsrechts entgegenstehe. Abweichende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage, die insbesondere die dargelegten Zweifel an einem Steuerfindungsrecht hinreichend deutlich ausräumen, sind &#8211; soweit ersichtlich &#8211; bislang nicht ergangen. Das Finanzgericht Hamburg übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass allerdings der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung bemerkt hat, der Steuerkatalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> sei vollständig, so dass sich alle zulässigen Steuern darin einordnen lassen müssten. Ob dieser Satz überhaupt so verstanden werden muss, dass das Grundgesetz für jede denkbare Steuer eine Gesetzgebungskompetenz vorhält &#8211; oder ob mit &#8220;zulässigen Steuern&#8221; nur diejenigen gemeint sind, die im Grundgesetz bereits erwähnt sind -, kann an dieser Stelle offenbleiben, denn die von der Finanzrechtswissenschaft herausgearbeiteten Zweifel an einem Steuerfindungsrecht des Bundes wären damit nicht ausgeräumt, zumal dieses Urteil des Bundesfinanzhofs und das dort in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; das zudem <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 GG</a> in der anderslautenden Fassung vor dem Finanzreformgesetz 1969 betraf &#8211; keine verfassungsrechtlichen Argumente enthalten, mit der eine solche Auslegung der <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 f. GG</a> begründet werden könnte.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 V 133/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 19.09.2011 - 4 V 133/11">4 V 133/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Zukunft der steuerlichen Förderung von Biokraftstoffen</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 06:45:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Biokraftstoff]]></category>

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		<description><![CDATA[Die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen muss nach Ansicht der Bundesregierung nicht geändert werden. Bei Biodiesel gebe es keine steuerliche Überkompensation, heißt es in dem von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegten Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe 2010 (BT.-Drs. 17/6928). Bei Kraftstoff aus Pflanzenöl sei im vergangenen Jahr eine Überkompensation durch die Förderung im Vergleich zu fossilem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen muss nach Ansicht der Bundesregierung nicht geändert werden. Bei Biodiesel gebe es keine steuerliche Überkompensation, heißt es in dem von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegten Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe 2010 (<a title="BT.-Drs. 17/6928" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706928.pdf" target="_blank">BT.-Drs. 17/6928</a>). Bei Kraftstoff aus Pflanzenöl sei im vergangenen Jahr eine Überkompensation durch die Förderung im Vergleich zu fossilem Diesel festgestellt worden. Diese Überkompensation bestehe jedoch in diesem Jahr nicht mehr.<span id="more-5440"></span></p>
<p>Zur Erzeugung und Nutzung nachwachsender Rohstoffe heißt es in dem Bericht allgemein, diese Rohstoffe könnten jenseits der Treibhausgasminderung sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen haben. So müssten beim Import von Biomasse aus tropischen Regionen die ökologischen Folgewirkungen beachtet werden. Der Gefahr, dass Ausweitungen der landwirtschaftlichen Produktion zu Lasten der letzten noch verbliebenen Regenwälder gehen könnten, werde jedoch durch die 2009 verabschiedete Nachhaltigkeitsverordnung im Bereich der Biokraftstoffe entgegengewirkt. Danach dürfen Biokraftstoffe nur noch dann auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden, wenn sie „nachweislich nachhaltig“ hergestellt wurden. Mit der Biokraftstoffquote wird die Mineralölwirtschaft verpflichtet, Biokraftstoffe auf den Markt zu bringen und abzusetzen. Diese Biostoffquote liegt bei 6,25 energetischen Prozent des Gesamtkraftstoffabsatzes.</p>
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		<title>Keine Stromsteuerermäßigung für Gastransport in Rohrfernleitungen</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jul 2009 11:28:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Gastransport]]></category>
		<category><![CDATA[Gasversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Stromsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Stromsteuerermäßigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem mit mehreren Verdichterstationen durch das deutsche Hoheitsgebiet liegt, ist kein Energieversorgungsunternehmen der Unterklasse 40.20.3 der WZ 93 und damit kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG, sondern betreibt den Transport von Gasen in Rohrfernleitungen, der der Unterklasse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem mit mehreren Verdichterstationen durch das deutsche Hoheitsgebiet liegt, ist kein Energieversorgungsunternehmen der Unterklasse 40.20.3 der WZ 93 und damit kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG, sondern betreibt den Transport von Gasen in Rohrfernleitungen, der der Unterklasse 60.30.0 der WZ 93 zuzuordnen ist. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt daher nicht in Betracht.<span id="more-3895"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 24/07" target="_blank" title="BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07">VII R 24/07</a></p>
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		<title>Entlastung von Landwirten bei der Mineralölsteuer</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 19:38:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Finanzausschuß ist der Meinung, daß das Energiesteuergesetz zugunsten der Landwirte geändert werden müssse. Nach seiner Auffassung sollen die deutschen Landwirte durch eine Senkung der Steuer auf Agrardiesel in diesem und im nächsten Jahr um insgesamt 570 Millionen Euro entlastet werden. Damit würden Wettbewerbsnachteile abgebaut, erklärten Vertreter der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Finanzausschuß ist der Meinung, daß das Energiesteuergesetz zugunsten der Landwirte geändert werden müssse.<span id="more-3696"></span></p>
<p>Nach seiner Auffassung sollen die deutschen Landwirte durch eine Senkung der Steuer auf Agrardiesel in  diesem und im nächsten Jahr um insgesamt 570 Millionen Euro entlastet werden.  Damit würden Wettbewerbsnachteile abgebaut, erklärten Vertreter der  Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD in einer  Sitzung des Finanzausschusses heute. Der Finanzausschuss beschloss mit den  Stimmen von CDU/CSU, SPD und Linksfraktion eine Änderung des  Energiesteuergesetzes ( <a title="Drucksache 16/12851 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612851.pdf" target="_blank">16/12851</a> ). FDP-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  stimmten dagegen.</p>
<p>Die Koalition hatte die Landwirte zunächst über eine Öffnungsklausel für die  Bundesländer entlasten wollen. Diese Klausel hätte den Ländern die Möglichkeit  eröffnet, den Landwirten den jährlichen Selbstbehalt bei der  Agrardieselsteuer-Erstattung in Höhe von 350 Euro zu erstatten. Die Koalition  änderte jedoch ihren Entwurf im Finanzausschuss dahingehend ab, dass für  Agrardiesel künftig generell der reduzierte Steuersatz von 25,56 Cent pro Liter  gelten soll. Der Selbstbehalt soll entfallen. Bisher kam der reduzierte  Steuersatz nur bei einem Jahresverbrauch über 1.860 Litern bis zur Höchstgrenze  von 10.000 Litern zur Anwendung.</p>
<p>Die Linksfraktion begrüßte die Steuersenkung. Schließlich habe sie selbst die  Abschaffung der Höchstgrenze für die Agrardieselsteuer vorgeschlagen. Von  Bündnis 90/Die Grünen kam dagegen scharfe Kritik. Es wäre klüger gewesen, nicht  den Weg der Steuersenkung zu gehen, sondern eine vernünftige Umrüstung der  Traktoren von Diesel auf Pflanzenöl zu fördern. Dafür solle es 2.500 Euro pro  Fahrzeug Unterstützung geben, verlangte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.</p>
<p>Die Unionsfraktion bezeichnete die Steuersenkung für die Landwirte als großen  Schritt in die richtige Richtung. Es werde etwas für die Chancengleichheit bei  den Energieausgaben in der europäischen Landwirtschaft getan. Die SPD-Fraktion  sprach von einer vertretbaren Lösung und unterstrich den Willen der Koalition,  den Landwirten zu helfen. Die FDP kritisierte die zweijährige Befristung der  Steuersenkung. Auch danach gebe es Bedarf, Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.  Einen Antrag der FDP-Fraktion auf Senkung der Agrardieselbesteuerung (<a title="Drucksache 16/11670 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611670.pdf" target="_blank">16/11670</a>) lehnte der Finanzausschuss mit der Mehrheit von  CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen ab. Die Linksfraktion enthielt sich.</p>
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		<title>Heizölbesteuerung 2009</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 10:17:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Heizöl]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Heizöl wird je nach Schwefelgehalt unterschiedlich besteuert, seit mit dem Biokraftstoffquotengesetz zum Jahresbeginn 2007 eine Steuerspreizung für Heizöle nach Schwefelgehalt eingeführt wurde, um so aus umweltpolitischen Gründen ein Anreiz für die Verwendung von schwefelarmem Heizöl zu schaffen. Diese Steuerspreizung verschärft sich zum Jahreswechsel nochmals, denn dann wird die Steuer für stärker schwefelhaltiges Heizöl um 1,5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heizöl wird je nach Schwefelgehalt unterschiedlich besteuert, seit mit dem Biokraftstoffquotengesetz zum Jahresbeginn 2007  eine Steuerspreizung für Heizöle nach Schwefelgehalt eingeführt wurde, um so aus umweltpolitischen Gründen ein Anreiz für die Verwendung von schwefelarmem Heizöl zu schaffen. Diese Steuerspreizung verschärft sich zum Jahreswechsel nochmals, denn dann wird die Steuer für stärker schwefelhaltiges Heizöl um 1,5 Cent erhöht. <span id="more-3219"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Ein Ausweichen auf schwefelärmere Heizölsorten ist zwar möglich, die Mineralölwirtschaft will ab dem 1. Januar 2009 eine flächendeckende Versorgung mit schwefelarmer Ware sicherstellen. Allerdings ist das steuerlich günstigere schwefelarme Ware derzeit ca. 5 Ct/Liter teurer ist als die schwefelreichere, da hier höhere Produktionskosten, etwa durch den Betrieb von Entschwefelungsanlagen, anfallen. </p>
<p>So oder so &#8211; es wird teurer.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kein Fremdenverkehrsbeitrag in Baden-Baden</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Dec 2008 10:17:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Satzung über den Fremdenverkehrsbeitrag in Baden-Baden ist unwirksam. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Argumenten entschieden, die auch auf eine Vielzahl von Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Städte anwendbar sein dürften, und damit dem Antrag der Betreiberin eines Kaufhauses (Antragstellerin) stattgegeben. Die Stadt Baden-Baden erhebt zur Deckung der Aufwendungen, die ihr zur Förderung des Fremdenverkehrs entstehen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Satzung über den Fremdenverkehrsbeitrag in Baden-Baden ist unwirksam. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Argumenten entschieden, die auch auf eine Vielzahl von Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Städte anwendbar sein dürften, und damit dem Antrag der Betreiberin eines Kaufhauses (Antragstellerin) stattgegeben.<span></span><span id="more-3202"></span></p>
<p>Die Stadt Baden-Baden erhebt zur Deckung der Aufwendungen, die ihr zur Förderung des Fremdenverkehrs entstehen, einen Beitrag. Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und denen aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile in Gestalt von Mehreinnahmen erwachsen. Die Stadt hat sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für eine pauschalierte Vorteilsbestimmung entschieden, die in mehreren Schritten erfolgt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags sind die Reineinnahmen, zu deren Ermittlung der Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer, der im Erhebungszeitraum in Baden-Baden erzielt wurde, mit einem Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird. Die Richtsätze werden vom Bundesfinanzministerium für das Besteuerungsverfahren herausgegeben; sie sind je nach Wirtschaftszweig unterschiedlich hoch. Der Messbetrag ergibt sich dann aus einer Multiplikation der Reineinnahmen mit einem Vorteilsatz von 5% bis 50 %; der Vorteilsatz orientiert sich an dem Maß, in dem die einzelnen Gewerbe- und Berufsarten vom Fremdenverkehr profitieren. Schließlich ist der Messbetrag mit dem Beitragssatz zu multiplizieren, der in der Innenstadt 3 % und in den anderen Stadtteilen 1,2 % beträgt.</p>
<p>Die satzungsrechtlichen Grundentscheidungen hat der VGH nicht beanstandet. Er hat ausgeführt, dass die von der Stadt gewählte Pauschalierung der Vorteilsbestimmung zulässig sei. Da der Vorteil in den durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten liege, dürften auch Unternehmen herangezogen werden, die keinen Gewinn erwirtschafteten. Die Richtsätze des Bundesfinanzministeriums könnten für die Beitragsbemessung herangezogen werden, da sie sich an den Verhältnissen eines durchschnittlichen Betriebs der betreffenden Branche orientierten. Die Festlegung der Vorteilsätze sei in sich stimmig und bewege sich ebenfalls in dem der Stadt zustehenden Beurteilungsspielraum. Auch für die Geschäfte, die sich in unmittelbarer Nähe des Kurhauses und der Spielbank befänden (sogenannte Kolonnaden) und die durch die Art der angebotenen (Luxus-)Waren und der Sonntagsöffnungszeiten in besonderem Maße vom Fremdenverkehr lebten, müssten keine besonderen Sätze festgelegt werden. Denn es handele sich um eine nur geringe Anzahl von Geschäften, die bei der zulässigen typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fielen. Die Höhe des Beitragssatzes begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Beitragsaufkommen überschreite nämlich die Aufwendungen der Stadt zur Förderung des Fremdenverkehrs nicht. Vielmehr würden mit dem Aufkommen aus dem Frem-denverkehrsbeitrag in Höhe von ca. 350.000 EUR und dem Aufkommen aus der Kurtaxe in Höhe von ca. 1,4 Mio. EUR nur ein Teil der Aufwendungen von ca. 8,6 Mio. EUR gedeckt, die bei der Stadt für die Herstellung und Unterhaltung der Kur- und Erholungseinrichtungen anfielen.</p>
<p>Der VGH hat demgegenüber gerügt, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unter Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit abgegrenzt worden ist. So sei die fehlende Einbeziehung der Ärzte und Zahnärzte nicht gerechtfertigt. Auch die Angehörigen dieser Berufsgruppen hätte die Möglichkeit, ortsfremde Personen zu behandeln. Sie zögen damit ebenfalls besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Für sie gelte nichts anderes als etwa für Apotheker, Masseure und Krankengymnasten, bei denen die Stadt davon ausgehe, dass ihr Umsatz zu einem nennenswerten Teil fremdenverkehrsbedingt sei. Schließlich fehle auch ein überzeugender Grund, warum bestimmte Gruppen von Bauhandwerkern nicht beitragspflichtig seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei  diesen der in der Satzung festgelegte Mindestsatz von 40 EUR regelmäßig nicht erreicht werde.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundes-verwaltungsgericht angefochten werden (</p>
<p>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2008  -  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 S 669/07" target="_blank" title="VGH Baden-Württemberg, 06.11.2008 - 2 S 669/07">2 S 669/07</a></p>
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		<title>GbR als GmbH-Gesellschafterin</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:52:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist eine GmbH Eigentümerin von Grundstücken, löst die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile der GmbH die Grunderwerbsteuer aus. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Anteilsvereinigung dadurch erfolgt, dass die bisherigen GmbH-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile in eine gemeinsame GbR einbringen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. April 2008 &#8211; II R 53/06]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist eine GmbH Eigentümerin von Grundstücken, löst die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile der GmbH die Grunderwerbsteuer aus. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Anteilsvereinigung dadurch erfolgt, dass die bisherigen GmbH-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile in eine gemeinsame GbR einbringen.<span id="more-3145"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 53/06" target="_blank" title="BFH, 02.04.2008 - II R 53/06">II R 53/06</a></p>
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		<title>Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:52:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Stadt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Student]]></category>
		<category><![CDATA[Studenten]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnngssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit seine bereits im Eilverfahren getroffene Entscheidung zur Zweitwohnungssteuer für Studentenbuden. Der Kläger ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit seine bereits im Eilverfahren getroffene Entscheidung zur Zweitwohnungssteuer für Studentenbuden.<span id="more-3146"></span></p>
<p>Der Kläger ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom 29. Januar 2007.</p>
<p>Eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.<br />
Nachdem zwischenzeitlich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Zweitwohnungssteuer für Studentenbuden bejaht hat, dürfte es damit dem BVerwG obliegen, eine endgültige Antwort zu finden.</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 A 11354/07" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 6 A 11354/07">6 A 11354/07</a>.OVG</p>
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		<title>Besteuerung des Biokraftstoffanteils</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:52:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG getroffene Regelung, mit der ab dem 1. Januar 2007 eine Mineralölsteuerentlastung grundsätzlich nur noch für reine, mit anderen Kraftstoffen unvermischte, Biokraftstoffe gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstößt die Besteuerung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG getroffene Regelung, mit der ab dem 1. Januar 2007 eine Mineralölsteuerentlastung grundsätzlich nur noch für reine, mit anderen Kraftstoffen unvermischte, Biokraftstoffe gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstößt die Besteuerung des in Mischungen mit herkömmlichen Kraftstoffen enthaltenen Biokraftstoffanteils nicht gegen die Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG.<span id="more-3147"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII B 216/07" target="_blank" title="BFH, 14.04.2008 - VII B 216/07">VII B 216/07</a></p>
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