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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Umsatzsteuer</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Bettensteuer in Duisburg ist rechtmässig</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 17:12:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bettensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Hotelier]]></category>
		<category><![CDATA[Übernachtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene &#8220;Bettensteuer&#8221; ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig. Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene &#8220;Bettensteuer&#8221; ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig.<span id="more-5629"></span></p>
<p>Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises, die sogenannte &#8220;Bettensteuer&#8221;. Dagegen hatten zwei Duisburger Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Steuer sei nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat.</p>
<p>Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 02.12.2011 &#8211; 25 K 187/11  und 25 K 342/11</p>
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		<title>Keine Steuerermäßigung für Gastspieldirektionen</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 07:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gastspiel]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßgung]]></category>
		<category><![CDATA[Theater]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30.09.2011 einen Umsatzsteuer-Anwendungserlass herausgegeben, der wie folgt lautet: Nach dem Ergebnis der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.<span id="more-5604"></span></p>
<p>Das Bundesministerium für Finanzen hat mit <a title="BMF-Schreiben vom 30.09.2011" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/038__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Schreiben vom 30.09.2011</a> einen Umsatzsteuer-Anwendungserlass herausgegeben, der wie folgt lautet:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen, nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG begünstigt, da die Gastspieldirektionen selbst nicht als Veranstalter auftreten und damit keine Eintrittsberechtigung einräumen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>In Abschnitt 12.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.0.2011 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7141/08/10001 (2011/0763455) geändert worden ist, wird daher nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„(5) Nicht begünstigt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran, das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.“</em></p>
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		<title>Pommes to go &#8211; nur 7 %</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 06:30:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Imbiß]]></category>
		<category><![CDATA[Restaurationsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei der Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand um eine einheitliche Leistung handelt, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, und nicht um eine Restaurationsleistung. Es handelt sich dementsprechend um Lieferungen, die nach § 12 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei der Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand um eine einheitliche Leistung handelt, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, und nicht um eine Restaurationsleistung.<span id="more-5562"></span></p>
<p>Es handelt sich dementsprechend um Lieferungen, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG</a> dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.</p>
<p>Steuerpflichtige Umsätze werden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 1 UStG</a> dem Regelsteuersatz unterworfen, falls nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG</a> vorliegen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG</a> ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für die Lieferungen der in der Anlage des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, darunter z.B. Zubereitungen von Fleisch, Fischen usw. (Nr. 28), aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren (Nr. 31), Zubereitungen von Gemüse, Früchten usw. (Nr. 32) oder &#8220;verschiedene Lebensmittelzubereitungen&#8221; (Nr. 33). Die Anlage verweist auf die jeweiligen Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs.</p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 1</a> Sätze 2 und 3 UStG 1993 in der bis 26. Juni 1998 geltenden Fassung (UStG a.F.) gilt der ermäßigte Steuersatz &#8220;&#8230; nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden&#8221;.</p>
<p>Durch Art. 4 Nrn. 1 und 4 des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 27. Juni 1998 die Sätze 2 und 3 in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG</a> a.F. gestrichen. Mit Wirkung vom 27. Juni 1998 fügte der Gesetzgeber in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UStG: Lieferung, sonstige Leistung">§ 3 Abs. 9 UStG</a> folgende Sätze 4 und 5 ein:</p>
<p>&#8220;Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.&#8221;</p>
<p>Die nationalen Vorschriften beruhen auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.&#8221;</p>
<p>Anhang H (&#8220;Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können&#8221;) der Richtlinie 77/388/EWG nennt als Kategorie 1 u.a. &#8220;Nahrungs- und Futtermittel&#8221; sowie &#8220;üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermittel verwendete Zutaten&#8221;.</p>
<p>Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen an Imbissständen, die mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestattet sind, als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der Europäische Gerichtshof aufgrund des vorangegangenen Vorlagebeschlusses im vorliegenden Verfahren Folgendes ausgeführt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;&#8230;  Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-497/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-497/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-501/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-501/09</a> fraglichen Tätigkeiten nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen oder -ständen zum sofortigen warmen Verzehr. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Abgabe solcher Waren ihr Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen voraussetzt, was eine Dienstleistung darstellt, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung des fraglichen Umsatzes zum Zweck seiner Einstufung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung zu berücksichtigen ist. Da sich jedoch die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt diese Zubereitung nicht den überwiegenden Bestandteil des fraglichen Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen. Was die charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze angeht, wie sie sich aus der in den Randnrn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-497/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-497/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-501/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-501/09</a> in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt. 70 Die vom vorlegenden Gericht genannten Dienstleistungselemente bestehen nämlich nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz. Unter diesen Umständen stellen diese Elemente nur geringfügige Nebenleistungen dar und können am dominierenden Charakter der Hauptleistung, d.h. dem einer Lieferung von Gegenständen, nichts ändern.&#8221;</em></p>
<p>Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall Lieferungen vor. Diese unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, weil es sich nach der Entscheidung des EuGH um &#8220;Nahrungsmittel&#8221; i.S. von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG handelt.</p>
<p>Diesem Ergebnis steht, so der Bundesfinanzhof, nicht die bis zum 26. Juni 1998 geltende Fassung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 1</a> Sätze 2 und 3 UStG a.F. bzw. die ab dem 27. Juni 1998 geltende gesetzliche Regelung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UStG: Lieferung, sonstige Leistung">3 Abs. 9</a> Sätze 4 und 5 UStG entgegen. Denn der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet das nationale Gericht, das für den Steuerpflichtigen günstigere Gemeinschaftsrecht und nicht die entgegenstehenden nationalen Vorschriften anzuwenden.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 37/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">XI R 37/08</a></p>
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		<item>
		<title>Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung und die Nachweispflicht</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/die-steuerfreiheit-der-innergemeinschaftlichen-lieferung-und-die-nachweispflicht</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 06:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[innergemeinschaftlich]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV kann mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, nicht geführt werden. Innergemeinschaftliche Lieferungen können unter den Voraussetzungen des § 6a des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Belegnachweis nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">17a Abs. 2 Nr. 1</a> und Nr. 4 UStDV kann mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, nicht geführt werden.<span id="more-5360"></span></p>
<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen können unter den Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">6a</a> des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) steuerfrei sein.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG</a> ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;&#8230; 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. der Abnehmer ist</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder</p>
<p style="padding-left: 30px;">c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber</p>
<p style="padding-left: 30px;">und</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.&#8221;</p>
<p>Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 3 UStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§§ 17a ff. UStDV</a> nachzuweisen.</p>
<p>Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Steuerfrei sind unter den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen danach &#8220;&#8230; die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beginn des Versandes oder der Beförderung der Gegenstände handelt&#8221;.</p>
<p>Der Unternehmer kann grundsätzlich die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 3 UStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§§ 17a ff. UStDV</a> bestehenden Nachweispflichten erfüllt. Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind.</p>
<p>Der Unternehmer hat dabei die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 1 UStG</a> gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 3 UStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§§ 17a ff. UStDV</a> beleg- und buchmäßig nachzuweisen.</p>
<p>Der Unternehmer soll dabei gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§ 17a Abs. 2 UStDV</a> in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, den Nachweis führen</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;&#8230; 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie</p>
<p style="padding-left: 30px;">4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern&#8221;.</p>
<p>Im Streitfall hat der Kläger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs  den Belegnachweis nicht erbracht.</p>
<p>Der Kläger hat über die Fahrzeuglieferung keine §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">14</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14a.html" target="_blank" title="&sect; 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen">14a UStG</a> entsprechende Rechnung ausgestellt. Die Rechnung enthielt zwar keinen Steuerausweis, jedoch auch nicht den gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG</a> zusätzlich erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung. Bereits vor der Neuregelung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">14</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14a.html" target="_blank" title="&sect; 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen">14a UStG</a> 1999 durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 war der Unternehmer, der steuerfreie Lieferungen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a UStG</a> ausführt, seit 1993 gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14a.html" target="_blank" title="&sect; 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen">§ 14a Abs. 1 UStG</a> zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist.</p>
<p>Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält, kann der Unternehmer ebenso wenig wie mit einer Rechnung über eine der Differenzbesteuerung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a> unterliegende Lieferung ohne den entsprechenden Hinweis den gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV</a> erforderlichen Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung führen.</p>
<p>Maßgeblich ist insoweit, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Pflichten vorsehen können, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Förmlichkeiten beim Grenzübertritt führen, wobei vom Lieferanten gefordert werden kann, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.</p>
<p>Zu den Maßnahmen, die danach zulässigerweise vom Unternehmer gefordert werden können, gehört auch die Erteilung einer Rechnung, die auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerfreiheit hinweist. Denn ohne derartige Rechnung ergibt sich für den Abnehmer der Lieferung kein Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und der hiermit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung. Das Rechnungsdoppel i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV</a> dient dabei dadurch dem Nachweis der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 1 UStG</a>, weil sich aus ihm ergeben soll, dass es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die zusammen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb zu einem innergemeinschaftlichen Umsatz gehört. Beides bezweckt, die &#8220;Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt&#8221;.</p>
<p>Darüber hinaus liegt auch nicht der gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV</a> im Abholfall erforderliche Verbringungsnachweis vor. Zwar hat der von der Abnehmerin Beauftragte versichert, die in der Rechnung aufgeführten Fahrzeuge nach Italien zu verbringen. Diese Erklärung wurde jedoch nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Firma R abgegeben, die möglicherweise gleichfalls Fahrzeuge zur Lieferung nach Italien verkauft hatte. Mit einer gegenüber einer anderen Person als dem Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den liefernden Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Nachweis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV</a> nicht geführt werden. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Lieferung und Beförderung wird durch eine derartige Erklärung auch nicht hergestellt, wenn die Erklärung &#8211;wie im Streitfall&#8211; nur eine Bezugnahme auf die Nummer der für diese Lieferung ausgestellten Rechnung enthält und im Übrigen lediglich den Liefergegenstand, der ggf. auch von Dritten geliefert werden kann, umschreibt. Dies genügt dem Erfordernis einer eindeutigen und leicht nachprüfbaren Nachweisführung (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§ 17a Abs. 1 UStDV</a>) nicht.</p>
<p>Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nicht beleg- und buchmäßig nachweisen kann, ist grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen. Dies war dem Kläger in dem entschiedenen Fall nicht gelungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Lieferung war, so der Bundesfinanzhof, auch nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG</a> steuerfrei.</p>
<p>Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 1 UStG</a> nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG</a> gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.</p>
<p>Für diese Vorschrift besteht zwar keine ausdrückliche Grundlage in der Richtlinie 77/388/EWG. Sie entspricht jedoch der Rechtsprechung des EuGH. Danach sind die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt.</p>
<p>Die Steuerfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG</a> setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 3 UStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/17a.html" target="_blank" title="&sect; 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen">§§ 17a ff. UStDV</a> als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG</a> ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG</a> das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.</p>
<p>Im Streitfall war zu berücksichtigen, dass der Belegnachweis in mehrfacher Hinsicht unvollständig war. Denn der Kläger hat keine Rechnung mit dem erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erteilt; weiter liegt auch keine ihm gegenüber abgegebene Verbringungserklärung vor. Der Kläger hat daher nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine objektive Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob ihm ein subjektiver Vorwurf zu machen ist. Dass dem Kläger eine qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-Id-Nr. der Abnehmerin vorlag, ersetzt das Fehlen des Belegnachweises nicht.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 46/10" target="_blank" title="BFH, 12.05.2011 - V R 46/10">V R 46/10</a></p>
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		<title>Der Kiosk, der Gebrauchtwagen und die Differenzbesteuerung</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 06:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Differenzbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern ist. Nach § 25a Abs. 1 UStG setzt die Differenzbesteuerung für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a> unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern ist.<span id="more-5281"></span></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a Abs. 1 UStG</a> setzt die Differenzbesteuerung für Lieferungen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Umsätze">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG</a> von beweglichen körperlichen Gegenständen voraus, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist (Nr. 1), die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer">§ 19 Abs. 1 UStG</a> nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Nr. 2) und es sich bei den Gegenständen nicht um Edelsteine oder Edelmetalle handelt (Nr. 3).</p>
<p>Der Umsatz wird dabei gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG</a> nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UStG: Lieferung, sonstige Leistung">§ 3 Abs. 1b UStG</a> und in den Fällen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 5 UStG</a> tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG</a>.</p>
<p>Die Regelung bewirkt, dass der Wiederverkäufer durch den Abzug des Vorumsatzes im Ergebnis so gestellt wird, als hätte ihm aus dem Erwerb der Ware ein Vorsteuerabzug zugestanden. Dadurch sollen insbesondere Wettbewerbsnachteile vermindert werden, die sich für unternehmerisch tätige Wiederverkäufer im Verhältnis zu privaten (nichtunternehmerischen) Verkäufern ohne die Sonderregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a> ergeben würden.</p>
<p>Als Wiederverkäufer gilt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a>, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> ist richtlinienkonform auszulegen.</p>
<p>Die zum 01.01.1995 in Kraft getretene Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a> beruht nach der Gesetzesbegründung auf Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 94/5/EG.</p>
<p>Die Auslegung des einzelstaatlichen Steuergesetzes, das &#8211;wie hier <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a>&#8211; Unionsrecht umsetzt, ist richtlinienkonform vorzunehmen. Sie hat sich soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten und muss die dazu ergangenen Erkenntnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigen.</p>
<p>Zwar hat der Gesetzgeber die Differenzbesteuerung durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> im Gegensatz zu Art. 26a Teil B Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen und Antiquitäten beschränkt, sondern auf sämtliche bewegliche Gegenstände erstreckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung geschah dies zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten; stattdessen wurde allgemein auf die in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG</a> bezeichnete Voraussetzung abgestellt, dass für den Erwerb der Gegenstände kein Vorsteuerabzugsrecht bestand.</p>
<p>Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, den Begriff des Wiederverkäufers in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> im Übrigen &#8211;also abgesehen von den von der Vorschrift erfassten Gegenständen&#8211; richtlinienkonform auszulegen.</p>
<p>Nach Art. 26a Teil A Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ist &#8220;steuerpflichtiger Wiederverkäufer&#8221; jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt.</p>
<p>Wie der EuGH dazu klargestellt hat, bezieht sich die Wendung &#8220;zum Zwecke des Wiederverkaufs&#8221; nicht nur auf das ihr unmittelbar nachfolgende Verb &#8220;einführt&#8221;, sondern auch auf Erwerbsumsätze und auf Umsätze zur Deckung des unternehmerischen Bedarfs. Auch dabei muss der Wiederverkäufer also &#8220;zum Zwecke des Wiederverkaufs&#8221; handeln.</p>
<p>Dementsprechend wird der &#8220;steuerpflichtige Wiederverkäufer&#8221; seit dem 01.01.2007 in Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL definiert als &#8220;jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft, seinem Unternehmen zuordnet oder einführt &#8230;&#8221;.</p>
<p>Eine inhaltliche Änderung des zuvor geltenden Rechts bedeutet diese Klarstellung nicht (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen zur MwStSystRL).</p>
<p>Allerdings kann als &#8220;steuerpflichtiger Wiederverkäufer&#8221; i.S. von Art. 26a Teil A Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG (auch) ein Unternehmen angesehen werden, das &#8220;im Rahmen seiner normalen Tätigkeit&#8221; Fahrzeuge wieder verkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchtgegenstandes nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt.</p>
<p>Danach ist <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG</a> dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Umsätze">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG</a>, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss.</p>
<p>Dies ist nur der Fall, wenn der gelieferte Gegenstand &#8211;zumindest nachrangig&#8211; zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wurde und der Wiederverkauf zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.</p>
<p>Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der dem Begriff des Wiederverkäufers in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> solche gewerbsmäßigen Händler zuordnen wollte, &#8220;die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zwecke des Wiederverkaufs einkaufen und sie anschließend, ggf. nach Instandsetzung, wieder verkaufen&#8221;.</p>
<p>Nur diese Auslegung des Wortlauts des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> wird dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht. Dieser verlangt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden.</p>
<p>Es würde aber zu einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Umsätze führen, wenn die Veräußerung von unternehmerisch genutzten Gegenständen, die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, umsatzsteuerrechtlich allein deshalb unterschiedlich behandelt würde, weil der eine Unternehmer ein Händler ist und der andere Dienstleistungen erbringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anwendung der Differenzbesteuerung kann in beiden Fällen nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Nur in einem solchen Fall würde die Versagung der Differenzbesteuerung zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil für Gebrauchtwarenhändler führen, die in den Genuss der Regelung über die Differenzbesteuerung kommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem entschiedenen Fall stellte der Bundesfinanzhof zudem klar, dass er, anders als der Kläger gerügt hatte,  mit dieser Gesetzesauslegung die ihm zustehenden Befugnisse nicht überschreite, da der Richter am Wortlaut einer Norm nicht haltmachen müsse. Seine Bindung an das Gesetz (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">20 Abs. 3</a>, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/97.html" target="_blank">97 Abs. 1</a> des Grundgesetzes) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Interpretation ist Methode und Weg, auf dem der Richter den Inhalt einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung erforscht, ohne durch den formalen Wortlaut des Gesetzes begrenzt zu sein, so der Bundesfinanzhof.</p>
<p>Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts einer Norm im Wege einer teleologischen Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.</p>
<p>So könne auch eine richtlinienkonforme Auslegung dazu führen, so der Bundesfinanzhof weiter, dass eine nach ihrem Wortlaut weit gefasste Vorschrift einschränkend auszulegen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall hat danach der Kläger als Betreiber einer Lotto- und Totoannahmestelle, eines Einzelhandels (Kiosk) mit Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren sowie einer Reiseagentur den PKW nicht &#8220;im Rahmen seiner normalen Tätigkeit&#8221; veräußert. Der An- und Verkauf von PKW gehört nicht zum &#8220;normalen Tätigkeitsfeld&#8221; des Klägers, ebenso wenig wie dies bei einer Steuerberatungsgesellschaft der Fall ist.</p>
<p>Dass vorliegend der Kläger in regelmäßigen Abständen (ca. alle zwei Jahre, einmal nach ca. einem Jahr) einen neuen oder gebrauchten PKW kaufte, den er jeweils seinem Unternehmen zuordnete und den er im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung jeweils in Zahlung gab, reicht nicht aus, um dies als seine normale Tätigkeit anzusehen.</p>
<p>Der Kläger ist mithin &#8211; was er und das Finanzgericht übersehen &#8211; nicht schon deshalb Wiederverkäufer i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a>, weil er im Rahmen seines Einzelhandels (Kiosk) gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen wie Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 15/10" target="_blank" title="BFH, 29.06.2011 - XI R 15/10">XI R 15/10</a></p>
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		<title>Der im Ausland ansässige Unternehmer und die Vorsteuer &#8211; Vergütungsverfahren und Vergütungszeitraum</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 17:16:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung, berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen. Dies gilt nach Auffassung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der Steuerschuldner nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13b.html" target="_blank" title="&sect; 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner">§ 13b Abs. 2 UStG</a> ist und gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG</a> eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung, berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen.<span id="more-5201"></span></p>
<p>Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes auch für Vorsteuerbeträge, für die der Unternehmer einen unterjährigen Vergütungsantrag stellen könnte (entgegen Abschn. 244 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStR 2000 und Abschn. 18.15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und Nr. 3 UStAE).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>I.</p>
<p>Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der Steuerschuldner nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13b.html" target="_blank" title="&sect; 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner">§ 13b Abs. 2 UStG</a> ist und gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG</a> eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG</a> hat der Unternehmer im Regelfall für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Wie sich aus der Bezugnahme in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG</a> auf <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UStG: Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung">§ 16 Abs. 1 bis 4 UStG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 UStG: Änderung der Bemessungsgrundlage">§ 17 UStG</a> ergibt, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Jahreserklärung für die Unternehmer, die einen oder mehrere der in diesen Vorschriften bezeichneten Tatbestände verwirklicht haben. Hierzu gehören insbesondere steuerbare Umsätze nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Umsätze">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG</a>, soweit für sie die Steuerschuldnerschaft gegeben ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UStG: Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung">§ 16 Abs. 1 Satz 3 UStG</a>), oder das Entstehen von Vorsteuerbeträgen (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UStG: Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung">§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG</a>). Selbst ein Unternehmer, dessen einziger Umsatz in der Steuerschuldnerschaft gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13b.html" target="_blank" title="&sect; 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner">§ 13b Abs. 2 UStG</a> besteht, ist somit bereits nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UStG: Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung">§ 16 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> verpflichtet, eine Jahreserklärung abzugeben. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 4a UStG</a>, der dieses nochmals ausdrücklich anordnet, hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung.</p>
<p>Ist der Unternehmer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG</a> zur Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet, kann diese Verpflichtung aufgrund der zur &#8220;Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens&#8221; gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 9 Satz 1 UStG</a> erlassenen Sondervorschriften entfallen. Danach kann die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UStG: Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung">16</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">18 Abs. 1 bis 4 UStG</a> in einem besonderen Verfahren (Vergütungsverfahren) geregelt werden. Aufgrund dieser Ermächtigung ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 UStDV: Vergütungsberechtigte Unternehmer">§ 59 UStDV</a> die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UStG: Vorsteuerabzug">§ 15 UStG</a>) an im Ausland ansässige Unternehmer (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13b.html" target="_blank" title="&sect; 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner">§ 13b Abs. 4 UStG</a>) abweichend von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UStG: Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung">16</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG</a> nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 UStDV: Vergütungszeitraum">60</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 UStDV: Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer">61 UStDV</a> durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben,</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder</p>
<p style="padding-left: 30px;">4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Abs. 3a des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat&#8221;.</p>
<p style="padding-left: 30px;">
<p>Diese Vorschriften beruhen auf Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern &#8211; Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. Danach gilt für</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;die Anwendung dieser Richtlinie &#8230; als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger derjenige Steuerpflichtige nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, der in dem Zeitraum nach Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch &#8211; in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung &#8211; seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat und der in dem gleichen Zeitraum im Inland keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat mit Ausnahme von:</p>
<p style="padding-left: 30px;">a)Beförderungsumsätzen und den damit verbundenen Nebentätigkeiten, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15 oder Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C und D der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind, oder</p>
<p style="padding-left: 30px;">b)Dienstleistungen, bei denen die Steuer gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG lediglich vom Empfänger geschuldet wird&#8221;.</p>
<p style="padding-left: 30px;">
<p>Das Vergütungsverfahren ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 UStDV: Vergütungsberechtigte Unternehmer">§ 59 Nr. 2 UStDV</a> zwar auch anzuwenden, wenn der Unternehmer im Inland Umsätze ausgeführt hat, für welche die Leistungsempfänger Steuerschuldner nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13b.html" target="_blank" title="&sect; 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner">§ 13b Abs. 2 UStG</a> waren. Der Ausschluss des Vergütungsverfahrens im Streitfall beruht jedoch darauf, dass die Klägerin entgegen <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 UStDV: Vergütungsberechtigte Unternehmer">§ 59 Nr. 2 UStDV</a> nicht nur Umsätze erbracht hat, für die ihre Leistungsempfänger Steuerschuldner nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13b.html" target="_blank" title="&sect; 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner">§ 13b Abs. 2 UStG</a> waren, sondern sie darüber hinaus auch Leistungen bezogen hat, für die sie selbst Steuerschuldner nach dieser Vorschrift war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>II.</p>
<p>Ist der Unternehmer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Kalenderjahr verpflichtet, ist diese im Regelfall nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG</a> für das gesamte Kalenderjahr abzugeben. Die Steuererklärung erstreckt sich nur dann auf einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, da dann dieser Teil gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UStG: Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung">§ 16 Abs. 3 UStG</a> an die Stelle des Kalenderjahres tritt (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG</a>).</p>
<p>Der Unternehmer ist entgegen Abschn. 244 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211;UStR&#8211; 2000 (vgl. auch Abschn. 18.15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und Nr. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses &#8211;UStAE&#8211;) nicht verpflichtet, für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die im ersten Kalendervierteljahr des Streitjahrs entstanden sind, das Vergütungsverfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 9 UStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 UStDV: Vergütungsberechtigte Unternehmer">§§ 59 ff. UStDV</a> anzuwenden.</p>
<p>Der Unternehmer hat zwar kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 3 UStG</a> geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses vielmehr zwingend anzuwenden (insoweit zutreffend Abschn. 243 Abs. 1 Satz 1 UStR 2000 und Abschn. 18.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE).</p>
<p>Ob die Voraussetzungen für das Vergütungsverfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 UStDV: Vergütungsberechtigte Unternehmer">§ 59 UStDV</a> vorliegen, ist jedoch für den &#8220;Vergütungszeitraum&#8221; zu prüfen.</p>
<p>Vergütungszeitraum ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 UStDV: Vergütungszeitraum">§ 60 UStDV</a> &#8220;nach Wahl des Unternehmers&#8221; ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der im Ausland ansässige Unternehmer ist daher berechtigt, als Vergütungszeitraum das Kalenderjahr zu wählen und bei Fehlen der Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens für das Kalenderjahr die Vorsteuervergütung für das gesamte Kalenderjahr im Rahmen der Jahreserklärung geltend zu machen. Im Hinblick auf das dem Unternehmer zustehende Wahlrecht zur Bestimmung des maßgeblichen Vergütungszeitraums ist das Finanzamt nicht berechtigt, den Unternehmer auf einen kürzeren Vergütungszeitraum zu verweisen, für den die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vorliegen und insoweit die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen im Rahmen der Jahreserklärung abzulehnen.</p>
<p>Gegen eine Verpflichtung des im Ausland ansässigen Unternehmers zur &#8220;Wahl&#8221; unterjähriger Vergütungszeiträume spricht weiter auch der Zweck des Vergütungsverfahrens, der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 UStG: Besteuerungsverfahren">§ 18 Abs. 9 Satz 1 UStG</a> in der &#8220;Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens&#8221; besteht. Es führt nicht zu der von dem Vergütungsverfahren angestrebten Vereinfachung, den im Ausland ansässigen Unternehmer für einzelne Zeitabschnitte eines Kalenderjahres, für das er eine Jahreserklärung abzugeben hat, zur Einreichung eines oder mehrerer Vergütungsanträge zu verpflichten. Gegen die Auffassung des Finanzamt spreche, so der Bundesfinanzhof weiter, schließlich auch, dass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 UStDV: Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis">§ 62 UStDV</a> im Rahmen der Jahreserklärung nur die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen sind, &#8220;die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 UStDV: Vergütungsberechtigte Unternehmer">§ 59 UStDV</a> vergütet worden sind&#8221;, nicht aber allgemein die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 UStDV: Vergütungsberechtigte Unternehmer">§ 59 UStDV</a> vergütbaren Vorsteuerbeträge.</p>
<p>Übt der Unternehmer das ihm nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 UStDV: Vergütungszeitraum">§ 60 UStDV</a> bestehende Wahlrecht dahingehend aus, keinen Vergütungsantrag für einen Teilzeitraum eines Kalenderjahres zu stellen, sondern alle Vorsteuerbeträge im Rahmen der von ihm geforderten Jahreserklärung geltend zu machen, ist unerheblich, ob für ihn die Möglichkeit zur Einreichung eines quartalsweisen Vergütungsantrags zu Beginn oder während eines Kalenderjahres besteht.</p>
<p>Für seine gegenteilige Auffassung kann sich das Finanzamt schließlich auch nicht auf die Kompetenzregelung hinsichtlich der unterschiedlichen Zuständigkeiten für das Vergütungs- und das Regelbesteuerungsverfahren stützen, so der Bundesfinanzhof weiter, da diese erst von Bedeutung sind, wenn feststeht, welches Verfahren nach UStG und UStDV anzuwenden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2011 &#8211; V R 14/10</p>
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		<title>Auch der Handelsvertreter darf bei der Überlassung von einem Kfz Umsatzsteuer zahlen</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 22:44:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsvertreter]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat mit einem gerade veröffentlichen Urteil entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat mit einem gerade veröffentlichen Urteil entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für private Zwecke verwenden dürfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend überwacht wird.<span id="more-4562"></span></p>
<p>Im Hinblick auf die fehlende Überwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden könne. Wäre das Verbot einer Nutzung für andere Zwecke als der Nutzung für die Vertriebstätigkeit demgegenüber hinreichend überwacht worden, hätte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeugüberlassung hätte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2009   <a title="zur Entscheidung V R 24/08" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.18/5R2408.html">V R 24/08</a></p>
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		<title>Kein Vorsteuerabzug bei Entgelt für die Ansiedlung von Arztpraxen</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 18:12:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat am 15. Oktober 2009 in einer heute bekanntgewordenen Entscheidung geurteilt, daß zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesfinanzhof hat am 15. Oktober 2009 in einer heute bekanntgewordenen Entscheidung geurteilt, daß zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, kein zum Vorsteuerabzug nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UStG: Vorsteuerabzug">15 Abs. 1</a> des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof.<span id="more-4443"></span></p>
<p align="justify">In dem entschiedenen Fall vermietete die Klägerin einen Neubau teils steuerfrei an eine Arztpraxis und teils steuerpflichtig an ein Ingenieurbüro. Außerdem erhielt die Klägerin für einen beschränkten Zeitraum Zahlungen eines benachbarten Apothekers, zu denen sich dieser zuvor im Falle einer Ansiedlung von Arztpraxen verpflichtet hatte; diese Zahlungen behandelte die Klägerin als umsatzsteuerpflichtig.</p>
<p align="justify">In ihren Umsatzsteuererklärungen machte sie Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes geltend. Dabei teilte sie das Vorsteuervolumen im Verhältnis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze (Ingenieurbüro + Apotheker) zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (Arztpraxen) auf. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die mit der Ansiedlung einer Arztpraxis erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung einen zusätzlichen mit dem Gebäude erzielten Umsatz darstelle.</p>
<p align="justify">Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgericht aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muss für den Vorsteuerabzug ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung ist damit nicht vereinbar.</p>
<p align="justify">Hinsichtlich der Zahlungen des Apothekers bestand danach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Ansiedlung der Ärzte durch Vermietung der Räume an die Ärzte. Die Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus standen demgegenüber nur mit den Umsätzen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang, die aus der Vermietungstätigkeit erzielt wurden. Das Vorsteuervolumen aus der Errichtung des Gebäudes teilte der BFH deshalb entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze (Ingenieurbüro) zu den steuerfreien Vermietungsumsätzen (Arztpraxen) auf.</p>
<p align="justify">Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2009   &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 82/07" target="_blank" title="BFH, 15.10.2009 - XI R 82/07: Steuerrecht - Zahlungen eines Mieters an Vermieter für erwünschte...">XI R 82/07</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der PKW für den Handelsvertreter</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/der-pkw-fuer-den-handelsvertreter</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 11:20:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für private Zwecke verwenden dürfen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für private Zwecke verwenden dürfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend überwacht wird.<span id="more-4397"></span></p>
<p>Im Hinblick auf die fehlende Überwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden könne. Wäre das Verbot einer Nutzung für andere Zwecke als der Nutzung für die Vertriebstätigkeit demgegenüber hinreichend überwacht worden, hätte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeugüberlassung hätte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 24/08" target="_blank" title="BFH, 12.05.2009 - V R 24/08">V R 24/08</a> </p>
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		<title>Ermäßigter Steuersatz für Medikamente?</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/ermaeszigter-steuersatz-fuer-medikamente</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 20:03:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Medikament]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Öffentlichkeitswirksame Senkung der Heilbehandlungskosten und Vergleich von Äpfeln mit Birnen oder eine berechtigte Forderung? Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, fordert nach einer aktuellen Pressemitteilung der Bundesärztekammer, den Mehrwertasteuersatz für Medikamente von 19 auf sieben Prozent zu senken: &#8220;Während für Tierfutter oder Schnittblumen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gilt, wird für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Öffentlichkeitswirksame Senkung der Heilbehandlungskosten und Vergleich von Äpfeln mit Birnen oder eine berechtigte Forderung?<span id="more-4385"></span></p>
<p>Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, fordert nach einer <a href="http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.6895.7836.7856">aktuellen Pressemitteilung</a> der Bundesärztekammer, den Mehrwertasteuersatz für Medikamente von 19 auf sieben Prozent zu senken:<br />
&#8220;Während für Tierfutter oder Schnittblumen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gilt, wird für Arzneimittel die volle Mehrwertsteuer verlangt. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, diese absurde Regelung zu korrigieren“, fordert er mit Blick auf das vom Bundeskabinett beschlossene sogenannte Wachstums-Beschleunigungsgesetz. Die Initiative sieht unter anderem vor, die Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe von 19 auf 7 Prozent zu senken. „Für lebensnotwendige Arzneimittel muss Gleiches gelten wie für Grundnahrungsmittel, auf die zu Recht der ermäßigte Steuersatz erhoben wird. Aus gutem Grund ist es in vielen anderen europäischen Ländern üblich, auf Medikamente nur den ermäßigten Steuersatz zu erheben. Denn dadurch würden nicht nur soziale Ungerechtigkeiten zu Lasten der Patienten reduziert. Ein solcher Schritt wäre auch ein wichtiger Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung“, erklärte der BÄK-Präsident.</p>
<p>Seien wir gespannt, wie es weiter geht&#8230;</p>
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