<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Umsatzsteuer</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/ust/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=8984</generator> <item><title>Auch der Handelsvertreter darf bei der &#220;berlassung von einem Kfz Umsatzsteuer zahlen</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/auch-der-handelsvertreter-darf-bei-der-ueberlassung-von-einem-kfz-umsatzsteuer-zahlen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/auch-der-handelsvertreter-darf-bei-der-ueberlassung-von-einem-kfz-umsatzsteuer-zahlen#comments</comments> <pubDate>Mon, 21 Dec 2009 22:44:16 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Handelsvertreter]]></category> <category><![CDATA[Kfz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4562</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat mit einem gerade ver&#246;ffentlichen Urteil entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tausch&#228;hnliche Vorg&#228;nge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verf&#252;gung stellt, die diese zwar nur f&#252;r Vertriebst&#228;tigkeiten und nicht auch f&#252;r [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat mit einem gerade ver&ouml;ffentlichen Urteil entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tausch&auml;hnliche Vorg&auml;nge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verf&uuml;gung stellt, die diese zwar nur f&uuml;r Vertriebst&auml;tigkeiten und nicht auch f&uuml;r private Zwecke verwenden d&uuml;rfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend &uuml;berwacht wird.<span id="more-4562"></span></p><p>Im Hinblick auf die fehlende &Uuml;berwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tausch&auml;hnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge f&uuml;r den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden k&ouml;nne. W&auml;re das Verbot einer Nutzung f&uuml;r andere Zwecke als der Nutzung f&uuml;r die Vertriebst&auml;tigkeit demgegen&uuml;ber hinreichend &uuml;berwacht worden, h&auml;tte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeug&uuml;berlassung h&auml;tte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen.<br /> Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2009   <a title="zur Entscheidung V R 24/08" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.18/5R2408.html">V R 24/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/auch-der-handelsvertreter-darf-bei-der-ueberlassung-von-einem-kfz-umsatzsteuer-zahlen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kein Vorsteuerabzug bei Entgelt f&#252;r die Ansiedlung von Arztpraxen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kein-vorsteuerabzug-bei-entgelt-fuer-die-ansiedlung-von-arztpraxen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kein-vorsteuerabzug-bei-entgelt-fuer-die-ansiedlung-von-arztpraxen#comments</comments> <pubDate>Wed, 02 Dec 2009 18:12:30 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Arztpraxis]]></category> <category><![CDATA[Vorsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4443</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat am 15. Oktober 2009 in einer heute bekanntgewordenen Entscheidung geurteilt, da&#223; zwischen den Aufwendungen f&#252;r die Errichtung eines Geb&#228;udes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Geb&#228;ude an &#196;rzte vermietet, kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesfinanzhof hat am 15. Oktober 2009 in einer heute bekanntgewordenen Entscheidung geurteilt, da&szlig; zwischen den Aufwendungen f&uuml;r die Errichtung eines Geb&auml;udes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Geb&auml;ude an &Auml;rzte vermietet, kein zum Vorsteuerabzug nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UStG: Vorsteuerabzug">§ 15 Abs. 1</a> des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbetr&auml;ge nach Ma&szlig;gabe eines Umsatzschl&uuml;ssels nicht zu ber&uuml;cksichtigen, so der Bundesfinanzhof.<span id="more-4443"></span></p><p align="justify">In dem entschiedenen Fall vermietete die Kl&auml;gerin einen Neubau teils steuerfrei an eine Arztpraxis und teils steuerpflichtig an ein Ingenieurb&uuml;ro. Au&szlig;erdem erhielt die Kl&auml;gerin f&uuml;r einen beschr&auml;nkten Zeitraum Zahlungen eines benachbarten Apothekers, zu denen sich dieser zuvor im Falle einer Ansiedlung von Arztpraxen verpflichtet hatte; diese Zahlungen behandelte die Kl&auml;gerin als umsatzsteuerpflichtig.</p><p align="justify">In ihren Umsatzsteuererkl&auml;rungen machte sie Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Geb&auml;udes geltend. Dabei teilte sie das Vorsteuervolumen im Verh&auml;ltnis der steuerpflichtigen Ausgangsums&auml;tze (Ingenieurb&uuml;ro + Apotheker) zu den steuerfreien Ausgangsums&auml;tzen (Arztpraxen) auf. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die mit der Ansiedlung einer Arztpraxis erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung einen zus&auml;tzlichen mit dem Geb&auml;ude erzielten Umsatz darstelle.</p><p align="justify">Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgericht aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ&auml;ischen Gemeinschaften muss f&uuml;r den Vorsteuerabzug ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ums&auml;tzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenst&auml;ndlichen Zurechnung ist damit nicht vereinbar.</p><p align="justify">Hinsichtlich der Zahlungen des Apothekers bestand danach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Ansiedlung der &Auml;rzte durch Vermietung der R&auml;ume an die &Auml;rzte. Die Aufwendungen f&uuml;r die Errichtung des Anbaus standen demgegen&uuml;ber nur mit den Ums&auml;tzen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang, die aus der Vermietungst&auml;tigkeit erzielt wurden. Das Vorsteuervolumen aus der Errichtung des Geb&auml;udes teilte der BFH deshalb entsprechend dem Verh&auml;ltnis der steuerpflichtigen Vermietungsums&auml;tze (Ingenieurb&uuml;ro) zu den steuerfreien Vermietungsums&auml;tzen (Arztpraxen) auf.</p><p align="justify">Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2009   &#8211; XI R 82/07</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kein-vorsteuerabzug-bei-entgelt-fuer-die-ansiedlung-von-arztpraxen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Der PKW f&#252;r den Handelsvertreter</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/der-pkw-fuer-den-handelsvertreter</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/der-pkw-fuer-den-handelsvertreter#comments</comments> <pubDate>Wed, 18 Nov 2009 11:20:31 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4397</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat erneut bekr&#228;ftigt, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tausch&#228;hnliche Vorg&#228;nge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verf&#252;gung stellt, die diese zwar nur f&#252;r Vertriebst&#228;tigkeiten und nicht auch f&#252;r private Zwecke verwenden d&#252;rfen, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat erneut bekr&auml;ftigt, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tausch&auml;hnliche Vorg&auml;nge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verf&uuml;gung stellt, die diese zwar nur f&uuml;r Vertriebst&auml;tigkeiten und nicht auch f&uuml;r private Zwecke verwenden d&uuml;rfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend &uuml;berwacht wird.<span id="more-4397"></span></p><p>Im Hinblick auf die fehlende &Uuml;berwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tausch&auml;hnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge f&uuml;r den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden k&ouml;nne. W&auml;re das Verbot einer Nutzung f&uuml;r andere Zwecke als der Nutzung f&uuml;r die Vertriebst&auml;tigkeit demgegen&uuml;ber hinreichend &uuml;berwacht worden, h&auml;tte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeug&uuml;berlassung h&auml;tte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2009 &#8211; V R 24/08</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/der-pkw-fuer-den-handelsvertreter/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erm&#228;&#223;igter Steuersatz f&#252;r Medikamente?</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/ermaeszigter-steuersatz-fuer-medikamente</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/ermaeszigter-steuersatz-fuer-medikamente#comments</comments> <pubDate>Mon, 16 Nov 2009 20:03:03 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Medikament]]></category> <category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4385</guid> <description><![CDATA[&#214;ffentlichkeitswirksame Senkung der Heilbehandlungskosten und Vergleich von &#196;pfeln mit Birnen oder eine berechtigte Forderung? Der Pr&#228;sident der Bundes&#228;rztekammer (B&#196;K), Prof. Dr. J&#246;rg-Dietrich Hoppe, fordert nach einer aktuellen Pressemitteilung der Bundes&#228;rztekammer, den Mehrwertasteuersatz f&#252;r Medikamente von 19 auf sieben Prozent zu senken: &#8220;W&#228;hrend f&#252;r Tierfutter oder Schnittblumen der erm&#228;&#223;igte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gilt, wird f&#252;r [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>&Ouml;ffentlichkeitswirksame Senkung der Heilbehandlungskosten und Vergleich von &Auml;pfeln mit Birnen oder eine berechtigte Forderung?<span id="more-4385"></span></p><p>Der Pr&auml;sident der Bundes&auml;rztekammer (B&Auml;K), Prof. Dr. J&ouml;rg-Dietrich Hoppe, fordert nach einer <a href="http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.6895.7836.7856">aktuellen Pressemitteilung</a> der Bundes&auml;rztekammer, den Mehrwertasteuersatz f&uuml;r Medikamente von 19 auf sieben Prozent zu senken:<br /> &#8220;W&auml;hrend f&uuml;r Tierfutter oder Schnittblumen der erm&auml;&szlig;igte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gilt, wird f&uuml;r Arzneimittel die volle Mehrwertsteuer verlangt. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, diese absurde Regelung zu korrigieren“, fordert er mit Blick auf das vom Bundeskabinett beschlossene sogenannte Wachstums-Beschleunigungsgesetz. Die Initiative sieht unter anderem vor, die Mehrwertsteuer f&uuml;r Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastst&auml;ttengewerbe von 19 auf 7 Prozent zu senken. „F&uuml;r lebensnotwendige Arzneimittel muss Gleiches gelten wie f&uuml;r Grundnahrungsmittel, auf die zu Recht der erm&auml;&szlig;igte Steuersatz erhoben wird. Aus gutem Grund ist es in vielen anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern &uuml;blich, auf Medikamente nur den erm&auml;&szlig;igten Steuersatz zu erheben. Denn dadurch w&uuml;rden nicht nur soziale Ungerechtigkeiten zu Lasten der Patienten reduziert. Ein solcher Schritt w&auml;re auch ein wichtiger Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung“, erkl&auml;rte der B&Auml;K-Pr&auml;sident.</p><p>Seien wir gespannt, wie es weiter geht&#8230;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/ermaeszigter-steuersatz-fuer-medikamente/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/umsatzsteuer-bei-verwertung-von-sicherungseigentum</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/umsatzsteuer-bei-verwertung-von-sicherungseigentum#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Oct 2009 11:00:34 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Sicherungsübereignung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4263</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat die bei der Verwertung von Sicherheiten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht insbesondere bei Bankgesch&#228;ften zu beachtenden Grunds&#228;tze pr&#228;zisiert. Durch die Einr&#228;umung von Sicherungseigentum an beweglichen Gegenst&#228;nden durch einen Unternehmer kam und kommt es nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht zu einer Lieferung des zur Sicherheit &#252;bereigneten Gegenstandes. Eine Lieferung liegt erst aufgrund der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat die bei der Verwertung von Sicherheiten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht insbesondere bei Bankgesch&auml;ften zu beachtenden Grunds&auml;tze pr&auml;zisiert.<span id="more-4263"></span></p><p>Durch die Einr&auml;umung von Sicherungseigentum an beweglichen Gegenst&auml;nden durch einen Unternehmer kam und kommt es nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht zu einer Lieferung des zur Sicherheit &uuml;bereigneten Gegenstandes. Eine Lieferung liegt erst aufgrund der Verwertung des zur Sicherheit &uuml;bereigneten Gegenstandes vor. Die Verwertung des Sicherungsgutes durch Verkauf kann durch den Sicherungsnehmer (z.B. Bank) oder in dessen Auftrag durch den Sicherungsgeber (z.B. Bankkunde) im eigenen Namen aber f&uuml;r Rechnung des Sicherungsgebers erfolgen.</p><p>Verwertet die Bank im eigenen Namen, liegt ein sog. Doppelumsatz vor: Der Bankkunde liefert an die Bank, und die Bank an den Erwerber des Gegenstandes. Unterliegt die Lieferung des Gegenstandes wie im Regelfall der Umsatzsteuer, ist die Bank aus der Lieferung des Bankkunden zum Vorsteuerabzug nach allgemeinen Regeln (insbesondere Erteilung einer ordnungsgem&auml;&szlig;en Rechnung) berechtigt.</p><p>Verkauft der Bankkunde zur Verwertung f&uuml;r die Bank das Sicherungsgut im eigenen Namen aber f&uuml;r Rechnung der Bank sind umsatzsteuerrechtlich die Grunds&auml;tze des Kommissionsgesch&auml;ftes ma&szlig;gebend, die zu einem Dreifachumsatz f&uuml;hren. Bei Verkauf des Kommissionsgutes durch den Kommission&auml;r (Bankkunde) im eigenen Namen aber f&uuml;r Rechnung des Kommittenten (Bank) an einen Dritten, liefert der Bankkunde an den Dritten. Es kommt auch hier zu einer weiteren Lieferung des Bankkunden an die Bank, jetzt aber auch noch zu einem dritten Umsatz, einer R&uuml;cklieferung durch die Bank an den Bankkunden. Allgemeinen Regeln entsprechend ist die Bank aus der Lieferung durch den Bankkunden und der Bankkunde aus der R&uuml;cklieferung durch die Bank zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass letztlich nur die Lieferung an den Erwerber der Besteuerung unterliegt. Dies setzt aber eine zutreffende Abrechnung durch die Beteiligten voraus. Da Doppel- und Dreifachumsatz in der Praxis h&auml;ufig nicht zutreffend erkannt werden, f&uuml;hrt die Verwertung von Sicherungseigentum und im Rahmen von Betriebspr&uuml;fungen immer wieder zu Steuernachforderungen. Dies kann darauf beruhen, dass die Steuerschuldnerschaft der Bank f&uuml;r die Lieferung durch den Bankkunden an die Bank oder wie im jetzt entschiedenen Fall &uuml;berhaupt das Vorliegen eines Doppel- oder Dreifachumsatzes verkannt wird.</p><p>Ein Dreifachumsatz konnte nach bisheriger Rechtsprechung aufgrund der blo&szlig;en Ver&auml;u&szlig;erung des Sicherungsguts und der Weiterleitung des Verkaufspreises an die Bank gegeben sein. Mit dem nunmehr ergangenen Urteil stellt der BFH klar, dass Dreifach- und Doppelums&auml;tze erst aufgrund einer Verwertung nach Eintritt der Verwertungsreife vorliegen k&ouml;nnen. Ver&auml;u&szlig;ert der Bankkunde den zur Sicherheit &uuml;bereigneten Gegenstand vor Eintritt der Verwertungsreife im Rahmen seiner ordentlichen Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit, liegt auch bei einer Weiterleitung des Ver&auml;u&szlig;erungserl&ouml;ses an die Bank kein Dreifachumsatz, sondern nur eine Lieferung des Bankkunden an den Erwerber des Gegenstandes vor. Hierdurch vereinfacht sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung f&uuml;r die Beteiligten erheblich.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Juli 09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 27/07" target="_blank" title="BFH, 23.07.2009 - V R 27/07">V R 27/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/umsatzsteuer-bei-verwertung-von-sicherungseigentum/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Aussetzung der Vollziehung bei der Umsatzsteuer nicht immer nur gegen Sicherheitsleistung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-der-umsatzsteuer-nicht-immer-nur-gegen-sicherheitsleistung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-der-umsatzsteuer-nicht-immer-nur-gegen-sicherheitsleistung#comments</comments> <pubDate>Fri, 16 Oct 2009 17:27:36 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[AdV]]></category> <category><![CDATA[einstweilige Anordnung]]></category> <category><![CDATA[Sicherheitsleistung]]></category> <category><![CDATA[Vollziehung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4230</guid> <description><![CDATA[Erh&#228;lt der Steuerpflichtige einen Steuerbescheid, so kann er hiergegen mit dem Einspruch oder &#8211; im Anschlu&#223; &#8211; mit einer Klage vorgehen. Weder F&#228;lligkeit noch Vollstreckbarkeit werden hierdurch ber&#252;hrt. Der Steuerpflichtige kann jedoch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht stellen. Diese Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abh&#228;ngig gemacht werden. Von [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Erh&auml;lt der Steuerpflichtige einen Steuerbescheid, so kann er hiergegen mit dem Einspruch oder &#8211; im Anschlu&szlig; &#8211; mit einer Klage vorgehen. Weder F&auml;lligkeit noch Vollstreckbarkeit werden hierdurch ber&uuml;hrt. Der Steuerpflichtige kann jedoch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht stellen. Diese Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abh&auml;ngig gemacht werden. Von dieser M&ouml;glichkeit wird des&ouml;fteren Gebrauch gemacht.<span id="more-4230"></span></p><p>Das Bundesverfassungsgericht hatte nun im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erla&szlig; einer einstweilige Anordnung verbunden war, in einem Fall, in dem ein Umsatzsteuerbescheid angefochten wurde, dar&uuml;ber zu entscheiden, ob das Finanzgericht zu Recht die Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet hatte.</p><p>Die Beschwerdef&uuml;hrerin hatte vorgebracht, dass einem Steuerpflichtigen,  dessen wirtschaftliche Verh&auml;ltnisse eine Sicherheitsleistung nicht  zulie&szlig;en, der Rechtsvorteil der Aussetzung trotz ernstlicher Zweifel an  der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Steuerbescheids grunds&auml;tzlich nicht versagt  werden d&uuml;rfe.</p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Finanzgericht die Anordnung der Sicherheitsleistung verfassungsrechtlich nicht tragf&auml;hig begr&uuml;ndet hat.  Die gesetzliche M&ouml;glichkeit, wonach die Anordnung einer  Sicherheitsleistung auch zu unterbleiben hat, wenn sie mit R&uuml;cksicht auf  die wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige  H&auml;rte f&uuml;r ihn bedeuten w&uuml;rde, etwa weil der Steuerpflichtige auch im  Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu  leisten, hat das Finanzamt in der Entscheidung unter Verkennung der  Garantie effektiven Rechtsschutzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 GG</a>) versagt. Statt  der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung  f&uuml;r die Beschwerdef&uuml;hrerin durch entsprechende Aufkl&auml;rung und  substantiierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen im  einzelnen nachzugehen, hat sich das Finanzgericht auf die abstrakte  rechtliche Erw&auml;gung zur&uuml;ckgezogen, dass von einer Sicherheitsleistung  dann nicht abzusehen sei, wenn es um Steuerforderungen gehe, die laufend  entst&uuml;nden, weil das steuerpflichtige Unternehmen dann laufende Erl&ouml;se  zur&uuml;ckhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verf&uuml;gung stellen  k&ouml;nne. Das Finanzgericht nimmt damit in Kauf, dass dem Steuerschuldner  die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung trotz ernstlicher  Zweifel an ihrer Rechtm&auml;&szlig;igkeit nur gegen die Leistung einer Sicherheit  gew&auml;hrt wird, selbst wenn deren Aufbringung mit einer unbilligen H&auml;rte  f&uuml;r ihn verbunden w&auml;re.</p><p>Dass in F&auml;llen einer aus laufend vereinnahmten Steuern resultierenden  Steuerschuld die Leistung einer Sicherheit, wie das Finanzgericht  offenbar meint, nie zu einer unbilligen H&auml;rte f&uuml;r den Steuerschuldner  f&uuml;hren k&ouml;nne, ist nicht erkennbar und vom Finanzgericht auch nicht  tragf&auml;hig begr&uuml;ndet. Insbesondere setzt es sich nicht mit dem nahe liegenden allgemeinen Einwand auseinander, dass ein Unternehmer die  laufend und k&uuml;nftig vereinnahmte Umsatzsteuer schon deshalb nicht als  Sicherheitsleistung f&uuml;r alte Steuerschulden nutzbar machen kann, weil er diese Gelder ihrerseits als Steuern abf&uuml;hren muss.</p><p>Diese Sichtweise des Finanzgerichts schr&auml;nkt die dem Steuerpflichtigen  vom Gesetzgeber einger&auml;umte M&ouml;glichkeit zur Erlangung vorl&auml;ufigen  Rechtsschutzes unzumutbar ein. Die Entscheidung hat zur Folge, dass bei  fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und  Umsatzsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen unabh&auml;ngig von seinen  individuellen wirtschaftlichen Verh&auml;ltnissen in aller Regel nicht von  einer Sicherheitsleistung abgesehen werden kann. Vielmehr wird von  diesem Steuerpflichtigen verlangt, sich die entsprechenden Mittel aus  den laufenden Einnahmen &#8211; hier also der laufend vereinnahmten Umsatzsteuer &#8211; zu verschaffen. Dies soll unabh&auml;ngig von der Tatsache  gelten, ob die betroffenen Steuerpflichtigen zu einer derartigen  R&uuml;cklegung wirtschaftlich &uuml;berhaupt in der Lage sind. Damit wird ganzen  Gruppen von Steuerpflichtigen die Rechtsschutzm&ouml;glichkeit abgeschnitten, ohne Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung auch eines  ernsthaft in seiner Rechtm&auml;&szlig;igkeit zweifelhaften Steuerverwaltungsakts  zu erlangen, obwohl bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt in keiner Weise  gew&auml;hrleistet ist, dass der Steuerpflichtige in diesen F&auml;llen  wirtschaftlich hierzu stets in der Lage ist.</p><p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. September 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1305/09" target="_blank" title="BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09">1 BvR 1305/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-der-umsatzsteuer-nicht-immer-nur-gegen-sicherheitsleistung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Ehrenamtliche Aufsichtsratst&#228;tigkeit in der Volksbank</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/ehrenamtliche-aufsichtsratstaetigkeit-in-der-volksbank</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/ehrenamtliche-aufsichtsratstaetigkeit-in-der-volksbank#comments</comments> <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 07:20:59 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Aufsichtsrat]]></category> <category><![CDATA[Bankrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4137</guid> <description><![CDATA[Die T&#228;tigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche T&#228;tigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in &#196;nderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Der Kl&#228;ger war &#8211; neben seiner selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit als Versicherungskaufmann &#8211; Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierf&#252;r Sitzungsgelder. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die T&auml;tigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche T&auml;tigkeit und deshalb nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 26</a> des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in &Auml;nderung seiner bisherigen Rechtsprechung.<span id="more-4137"></span></p><p>Der Kl&auml;ger war &#8211; neben seiner selbst&auml;ndigen T&auml;tigkeit als Versicherungskaufmann &#8211; Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierf&uuml;r Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt f&uuml;r steuerpflichtige Leistungen des Kl&auml;gers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts best&auml;tigt und die Revision des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen.</p><p>Die Aufsichtsratst&auml;tigkeit f&uuml;r eine Volksbank werde weder in einem Gesetz &#8211; insbesondere auch nicht im Genossenschaftsgesetz &#8211; als ehrenamtlich bezeichnet noch fasse der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichtsratst&auml;tigkeit unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichtsratst&auml;tigkeit f&uuml;r Volksbanken und derselben T&auml;tigkeit f&uuml;r andere Gesch&auml;ftsbanken. Der BFH gibt damit ausdr&uuml;cklich seine anderslautende Beurteilung aus der Entscheidung vom 27. Juli 1972 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 33/72" target="_blank" title="BFH, 27.07.1972 - V R 33/72">V R 33/72</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 106, 479" target="_blank" title="BFH, 27.07.1972 - V R 33/72">BFHE 106, 479</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1972, 844" target="_blank" title="BFH, 27.07.1972 - V R 33/72">BStBl II 1972, 844</a>) auf und st&uuml;tzt sich dabei auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung f&uuml;r ehrenamtliche T&auml;tigkeiten vorsehe.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 32/08" target="_blank" title="BFH, 20.08.2009 - V R 32/08">V R 32/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/ehrenamtliche-aufsichtsratstaetigkeit-in-der-volksbank/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kanutouren in der Schule</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kanutouren-in-der-schule</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kanutouren-in-der-schule#comments</comments> <pubDate>Wed, 09 Sep 2009 10:28:48 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Schule]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4010</guid> <description><![CDATA[Die Durchf&#252;hrung von Kanutouren f&#252;r Schulklassen ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Es handelt sich nicht um eine &#8220;Aufnahme&#8221; der Jugendlichen f&#252;r Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke im Sinne der in § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelten Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt. Der Kl&#228;ger [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Durchf&uuml;hrung von Kanutouren f&uuml;r Schulklassen ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Es handelt sich nicht um eine &#8220;Aufnahme&#8221; der Jugendlichen f&uuml;r Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke im Sinne der in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 23</a> des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelten Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt.<span id="more-4010"></span></p><p>Der Kl&auml;ger hatte mehrt&auml;gige Kanutouren f&uuml;r Schulklassen im Rahmen sog. Projektwochen organisiert und dabei die Planung der Touren sowie die Reservierung der Campingpl&auml;tze &uuml;bernommen Er behandelte seine Ums&auml;tze als umsatzsteuerfrei, weil seiner Ansicht nach seine Leistungen der Jugendbetreuung und Jugenderziehung dienten. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Ums&auml;tze des Kl&auml;gers der Umsatzsteuer. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.</p><p>Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts best&auml;tigt. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt er aus, der Begriff der &#8220;Aufnahme&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 23 UStG</a> enthalte ein Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setze deshalb die &Uuml;bernahme der Gesamtverantwortung f&uuml;r die Jugendlichen voraus. Es entspreche auch nicht dem Gesetzeszweck, Ums&auml;tze von der Steuer zu befreien, die &#8211;wie die streitigen Kanutouren&#8211; lediglich faktisch auch mit Erziehungsleistungen verbunden seien.</p><p>Aus dem Gemeinschaftsrecht lasse sich ebenfalls keine Steuerbefreiung herleiten. Gem&auml;&szlig; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 77/388/EWG seien zwar die &#8220;eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des &ouml;ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen&#8221; von der Umsatzsteuer befreit. F&uuml;r die Anerkennung einer &#8220;anderen Einrichtung&#8221; in diesem Sinne reichten vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und der Schule aber nicht aus. Entsprechendes gelte f&uuml;r Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 35/07" target="_blank" title="BFH, 12.05.2009 - V R 35/07">V R 35/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kanutouren-in-der-schule/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine Mehrm&#252;tterorganschaft im Umsatzsteuerrecht</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/keine-mehrmuetterorganschaft-im-umsatzsteuerrecht</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/keine-mehrmuetterorganschaft-im-umsatzsteuerrecht#comments</comments> <pubDate>Wed, 19 Aug 2009 08:28:04 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Mehrmütterorganschaft]]></category> <category><![CDATA[Organschaft]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3981</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat auch in einem aktuellen Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der es umsatzsteuerrechtlich nicht m&#246;glich ist, eine sog. Mehrm&#252;tterorganschaft zu bilden. Die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes erm&#246;glicht es, im Umsatzsteuerrecht mehrere Unternehmen zu einem einzigen Steuerpflichtigen zusammenzufassen. Dieser Gruppenbesteuerung kommt als Gestaltungsinstrument gro&#223;e Bedeutung zu, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat auch in einem aktuellen Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der es umsatzsteuerrechtlich nicht m&ouml;glich ist, eine sog. Mehrm&uuml;tterorganschaft zu bilden.<span id="more-3981"></span></p><p>Die Organschaft nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UStG: Unternehmer, Unternehmen">§ 2 Abs. 2 Nr. 2</a> des Umsatzsteuergesetzes erm&ouml;glicht es, im Umsatzsteuerrecht mehrere Unternehmen zu einem einzigen Steuerpflichtigen zusammenzufassen. Dieser Gruppenbesteuerung kommt als Gestaltungsinstrument gro&szlig;e Bedeutung zu, wenn Unternehmen nicht oder nur beschr&auml;nkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bezieht z.B. eine Bank oder ein Krankenhaus allgemeine Datenverarbeitungs- oder Verwaltungsleistungen von einem fremden Leistungsanbieter, unterliegen diese Leistungen dem Regelsteuersatz, wobei f&uuml;r die Bank oder das Krankenhaus im Regelfall keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Ist die Bank oder das Krankenhaus demgegen&uuml;ber Mehrheitsgesellschafter des Leistungsanbieters, sind die Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Organschaft als sog. Innenleistung nichtsteuerbar, da Leistender und Leistungsempf&auml;nger umsatzsteuerrechtlich als eine Person angesehen werden. Eine Besteuerung der Leistung unterbleibt dann.</p><p>Im Streitfall war zu entscheiden, ob ein Leistungsanbieter aufgrund einer sog. Mehrm&uuml;tterorganschaft gegen&uuml;ber mehreren Leistungsempf&auml;ngern gleichzeitig nichtsteuerbare Innenleistungen erbringen kann. Im Rahmen einer derartigen Mehrm&uuml;tterorganschaft schlie&szlig;en sich mehrere Banken oder Krankenh&auml;user zur Beherrschung eines Leistungsanbieters zusammen. W&auml;re die Mehrm&uuml;tterorganschaft anzuerkennen, w&uuml;rde der Leistungsanbieter gegen&uuml;ber allen beteiligten Banken oder Krankenh&auml;usern nichtsteuerbare Innenleistungen erbringen.</p><p>Entscheidend f&uuml;r die Ablehnung einer umsatzsteuerrechtlichen Mehrm&uuml;tterorganschaft durch den BFH war, dass die Organschaft zur Bildung eines einzigen Unternehmens f&uuml;hren muss. Damit ist eine Eingliederung eines Leistungsanbieters in die Unternehmen mehrerer Gesellschafter (Banken oder Krankenh&auml;user) nicht zu vereinbaren.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 30/08" target="_blank" title="BFH, 30.04.2009 - V R 30/08">V R 30/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/keine-mehrmuetterorganschaft-im-umsatzsteuerrecht/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Steuerbefreiung f&#252;r Ums&#228;tze als &#8220;Untervermittler&#8221;</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/steuerbefreiung-fuer-umsaetze-als-untervermittler</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/steuerbefreiung-fuer-umsaetze-als-untervermittler#comments</comments> <pubDate>Wed, 19 Aug 2009 07:49:30 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Versicherungsvertreter]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3975</guid> <description><![CDATA[Die Steuerfreiheit f&#252;r die T&#228;tigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung &#8211; die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuf&#252;hren &#8211; erf&#252;llen. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Voraussetzungen auch erf&#252;llt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Steuerfreiheit f&uuml;r die T&auml;tigkeit als Versicherungsvertreter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 11</a> des Umsatzsteuergesetzes setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung &#8211; die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuf&uuml;hren &#8211; erf&uuml;llen. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Voraussetzungen auch erf&uuml;llt sind, wenn ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem benannten Kunden eine sog. &#8220;Zuf&uuml;hrungsprovision&#8221; erh&auml;lt.<span id="more-3975"></span></p><p>Im Streitfall hatte die Kl&auml;gerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen T&auml;tigkeit h&auml;ufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versicherungsmodell interessiert waren. Solche Interessenten benannte sie einem selbst&auml;ndigen Versicherungsmakler und erhielt vereinbarungsgem&auml;&szlig; bei Abschluss der Versicherung mit einem der benannten Kunden eine sog. Zuf&uuml;hrungsprovision in H&ouml;he von 80% der Provision des Versicherungsmaklers.</p><p>Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dies reiche f&uuml;r die Bejahung der Steuerbefreiung nicht aus, weil die Kl&auml;gerin lediglich einen Ausschnitt aus der T&auml;tigkeit eines Versicherungsvertreters erbracht habe und &uuml;ber die Akquisition von Kunden hinaus weder Vertragsabschl&uuml;sse vorbereitet noch bei der Erf&uuml;llung oder Verwaltung von Versicherungsvertr&auml;gen mitgewirkt habe.</p><p>Die Revision der Kl&auml;gerin hatte Erfolg: Der BFH entschied, f&uuml;r die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien gen&uuml;ge eine mittelbare Verbindung &uuml;ber einen anderen Steuerpflichtigen &#8211; hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 7/08" target="_blank" title="BFH, 28.05.2009 - V R 7/08">V R 7/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/steuerbefreiung-fuer-umsaetze-als-untervermittler/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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