<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Steuerrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=1580</generator> <item><title>Steuerakten des Insolvenzschuldners &#8211; Einsichtsrecht des Insolvenzverwalters</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/steuerakten-des-insolvenzschuldners-einsichtsrecht-des-insolvenzverwalters</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/steuerakten-des-insolvenzschuldners-einsichtsrecht-des-insolvenzverwalters#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Mar 2010 19:56:52 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Einsichtrecht]]></category> <category><![CDATA[Insolvenz]]></category> <category><![CDATA[Insolvenzverwalter]]></category> <category><![CDATA[Steuerakte]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4819</guid> <description><![CDATA[Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mu&#223;te dar&#252;ber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter (im entschiedenen Fall der Kl&#228;ger) Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners hat. Hintergrund der Entscheidung war folgender: Unmittelbar nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen des Schuldners hatte der Kl&#228;ger Einsicht in die beim beklagten Finanzamt gef&#252;hrten Steuerakten [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mu&szlig;te dar&uuml;ber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter (im entschiedenen Fall der Kl&auml;ger) Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners hat.<span id="more-4819"></span></p><p>Hintergrund der Entscheidung war folgender:</p><p>Unmittelbar nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter &uuml;ber das Verm&ouml;gen des Schuldners hatte der Kl&auml;ger Einsicht in die beim beklagten Finanzamt gef&uuml;hrten Steuerakten des Schuldners beantragt, um Kenntnis von m&ouml;glichen Verm&ouml;gensverschiebungen des Schuldners an Verwandte zu erlangen. Das Finanzamt erteilte dem Kl&auml;ger Auskunft &uuml;ber einzelne m&ouml;glicherweise anfechtbare Sachverhalte, verweigerte aber die begehrte umfassende eigene Einsicht in die Steuerakten. Der Kl&auml;ger war demgegen&uuml;ber der Meinung, dass er hinsichtlich der Insolvenzmasse die gleichen Rechte auf Gew&auml;hrung von Akteneinsicht habe, wie sie f&uuml;r den Schuldner ohne Insolvenz bestanden h&auml;tten. Er habe zu pr&uuml;fen, ob der Schuldner vor Insolvenzer&ouml;ffnung seine steuerlichen Pflichten erf&uuml;llt habe und ob m&ouml;glicherweise falsche Erkl&auml;rungen zu berichtigen seien. Zudem m&uuml;ssten auch noch Steuererkl&auml;rungen abgegeben werden, f&uuml;r deren Bearbeitung die Kenntnis des Inhalts der Erkl&auml;rungen der Vorjahre erforderlich sei. Vom Schuldner selbst und seinen Steuerberatern seien diese Informationen nicht zu erhalten.</p><p>Das beklagte Finanzamt blieb jedoch bei seiner Ansicht. Akteneinsicht k&ouml;nne nur im Einzelfall nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen und unter Abw&auml;gung der Interessen des Kl&auml;gers und der &ouml;ffentlichen Belange gew&auml;hrt werden. Die &ouml;ffentlichen Belange, insbesondere der durch das Steuergeheimnis (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 AO: Steuergeheimnis">§ 30 AO</a>) gew&auml;hrleistete Schutz der im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Verh&auml;ltnisse des Schuldners, aber auch seiner getrennt veranlagten Ehefrau, &uuml;berw&ouml;gen die Interessen des Kl&auml;gers.</p><p>Mit seiner Klage trug der Kl&auml;ger vor, dass die Einsichtnahme haupts&auml;chlich der Erf&uuml;llung der steuerlichen Pflichten diene, aber auch der Verfolgung anfechtbarer Verm&ouml;gensverschiebungen des Schuldners. Sollten entsprechende Anfechtungen Erfolg haben, erg&auml;ben sich daraus auch Auswirkungen auf die  steuerlich relevanten Eink&uuml;nfte des Kl&auml;gers, die zu einer &Auml;nderung der Steuerfestsetzungen f&uuml;hren w&uuml;rden. Insoweit diene die begehrte Akteneinsicht zumindest im Nebenzweck auch der Erf&uuml;llung der steuerlichen Pflichten.</p><p>Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz f&uuml;hrte u.a. aus, dass ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht nicht bestehe. Der Kl&auml;ger habe nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dar&uuml;ber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gew&auml;hrt werde. Die im Rahmen der Finanzgerichtsordnung nur eingeschr&auml;nkt m&ouml;gliche &Uuml;berpr&uuml;fung der Ermessensentscheidung des Finanzamts &uuml;ber die Ablehnung des Antrags begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Finanzamt habe u.a. rechtsfehlerfrei in seine Ermessensentscheidung die Wahrung des Steuergeheimnisses als zentralen &ouml;ffentlichen Belang einbezogen. Dem Steuergeheimnis unterl&auml;gen sowohl die Verh&auml;ltnisse des Schuldners als auch die seiner Ehefrau, insbesondere in den Jahren, in denen sie vom Schuldner getrennt veranlagt worden sei, au&szlig;erdem die Verh&auml;ltnisse Dritter. Zu Recht sei ber&uuml;cksichtigt worden, dass eine Zustimmung des Schuldners nicht vorliege und dass diese auch nicht durch eine Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden k&ouml;nne, da die Zustimmung zur Offenbarung personenbezogener Verh&auml;ltnisse ein h&ouml;chstpers&ouml;nliches Recht des Schuldners sei. Ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters sei nicht schon dann gegeben, wenn lediglich ein &#8211; nicht substantiierter &#8211; Verdacht bestehe, ein Dritter habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise einen Verm&ouml;gensgegenstand erhalten. Das Finanzamt habe auch ohne Ermessensfehler ein &uuml;berwiegendes Interesse des Insolvenzverwalters an einer Akteneinsicht zwecks &Uuml;berpr&uuml;fung bereits abgegebener Steuererkl&auml;rungen verneint, da eine Pflicht zu einer Berichtigung nur bei einer positiven Kenntnis des Berichtigungsbedarfs bestehe. Soweit der Kl&auml;ger darauf hingewiesen habe, Akteneinsicht zur Erf&uuml;llung der steuerlichen Pflichten des Schuldners zu ben&ouml;tigen, habe das Finanzamt ohne Ermessensfehler darauf abgestellt, dass er nicht im Einzelnen dargetan habe, &uuml;ber welche steuerlich erheblichen Tatsachen er bereits Kenntnis habe und welche Informationen er noch zur Erstellung der Steuererkl&auml;rungen ben&ouml;tige.</p><p>Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 1752/07" target="_blank" title="FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 1 K 1752/07">1 K 1752/07</a> (nicht rechtskr&auml;ftig; es wurde Nichtzulassungbeschwerde beim BFH eingelegt &#8211; II B 4/10)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/steuerakten-des-insolvenzschuldners-einsichtsrecht-des-insolvenzverwalters/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vorbildfunktion der Regierung? &#8211; Ein klares NEIN!</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorbildfunktion-der-regierung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorbildfunktion-der-regierung#comments</comments> <pubDate>Sun, 14 Mar 2010 20:35:28 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4809</guid> <description><![CDATA[Das fragt man sich unwillk&#252;rlich, wenn man folgende Mitteilung liest: &#8220;Die Bundesregierung wird die zun&#228;chst den baden-w&#252;rttembergischen Landesbeh&#246;rden angebotene CD mit den Daten von Steuers&#252;ndern kaufen. Die Bundesregierung teilte am Mittwochvormittag im Finanzausschuss mit, dies werde ”gegebenenfalls unter Mitwirkung eines betroffenen Bundeslandes“ geschehen. Die baden-w&#252;rttembergische Landesregierung hatte den Kauf der Steuerdaten zun&#228;chst abgelehnt. Wie die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das fragt man sich unwillk&uuml;rlich, wenn man <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_03/2010_062/01.html">folgende Mitteilung</a> liest:<span id="more-4809"></span></p><p>&#8220;Die Bundesregierung wird die zun&auml;chst den baden-w&uuml;rttembergischen Landesbeh&ouml;rden angebotene CD mit den Daten von Steuers&uuml;ndern kaufen. Die Bundesregierung teilte am Mittwochvormittag im Finanzausschuss mit, dies werde ”gegebenenfalls unter Mitwirkung eines betroffenen Bundeslandes“ geschehen. Die baden-w&uuml;rttembergische Landesregierung hatte den Kauf der Steuerdaten zun&auml;chst abgelehnt. Wie die Bundesregierung im Finanzausschuss weiter erl&auml;uterte, werde das Land Baden-W&uuml;rttemberg dem Bund die notwendigen Angaben zum Kauf der CD zur Verf&uuml;gung stellen.</p><p>Die Bundesregierung teilte weiter mit, dass den Beh&ouml;rden eine ”Vielzahl von Daten“ zum Kauf angeboten worden sei. Diese Angebote seien von Amts wegen zu pr&uuml;fen. Sollte sich herausstellen, dass die angebotenen Daten zur Aufkl&auml;rung von Steuerhinterziehungstaten geeignet seien, m&uuml;sse versucht werden, sie zu kaufen. Es gebe aber auch ”viele Trittbrettfahrer“, erkl&auml;rte die Bundesregierung zum Wert der angebotenen Daten.</p><p>Dagegen seien auf der von Nordrhein-Westfalen gekauften Steuer-Daten-CD viele steuerlich relevante F&auml;lle. Die m&ouml;glichen Steuereinnahmen w&uuml;rden die Kosten f&uuml;r den Kauf der CD, an denen sich der Bund mit 1,25 Millionen Euro beteiligt habe, bei weitem &uuml;bersteigen, berichtete die Bundesregierung. Auf Fragen der SPD-Fraktion und der Linksfraktion bezeichnete die Regierung die Mitwirkung eines betroffenen Landes als wichtig. Die Aufkl&auml;rung dieser Steuerf&auml;lle erfolge jedoch im Auftrag des Bundes, der sogar ein Weisungsrecht habe. Es gebe auch eine gesetzlich festgelegte Verantwortung des Bundes, die L&auml;nder bei der Verfolgung und Aufkl&auml;rung von Steuerstraftaten zu unterst&uuml;tzten.</p><p>Auf der Baden-W&uuml;rttemberg angebotenen CD k&ouml;nnten sich mehrere hundert bis 1.000 Steuerf&auml;lle befinden, erl&auml;uterte die Regierung weiter. Diese Menge an Daten k&ouml;nne ein Land allein nicht bearbeiten, sondern das solle dezentral erfolgen. Nach Angaben der Regierung konnten von der bereits fr&uuml;her angekauften Liechtenstein-CD, f&uuml;r die die Staatsanwaltschaft Bochum zust&auml;ndig sei, von den insgesamt rund 800 F&auml;llen mehrere hundert F&auml;lle aus Kapazit&auml;tsgr&uuml;nden noch nicht bearbeitet werden. Auch die Daten der von Nordrhein-Westfalen gekauften CD sollten dezentral bearbeitet werden.</p><p>Die SPD-Fraktion forderte in diesem Zusammenhang, dass in diesen F&auml;llen in den L&auml;ndern gleicherma&szlig;en vorgegangen werde. Auf Fragen der Fraktion best&auml;tigte die Regierung, dass eine weiter Landesregierung &uuml;berlege, eine Anfrage an den Bund zu stellen, damit dieser Steuerdaten ankaufe.</p><p>Linksfraktion und auch die Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen warfen der Regierung vor, beim Thema Kauf von Steuerdaten widerspr&uuml;chliche Angaben gemacht zu haben. Noch in der letzten Woche habe die Regierung erkl&auml;rt, die letzte Entscheidung &uuml;ber den Ankauf liege beim jeweiligen Land.&#8221;</p><p>Da&szlig; sich die Bundesregierung &#8211; zur&uuml;ckhaltend formuliert &#8211; fragw&uuml;rdig erlangter Daten bedient, ist leider bezeichnend&#8230;</p><p>Wir n&auml;hern uns leider immer mehr einer Bananenrepublik an&#8230;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorbildfunktion-der-regierung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Privat-Uni ist steuerrechtlich Privatvergn&#252;gen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen#comments</comments> <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 21:59:37 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category> <category><![CDATA[Finanzamt]]></category> <category><![CDATA[Privat-Universität]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category> <category><![CDATA[Universität]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4779</guid> <description><![CDATA[Ob Studiengeb&#252;hren f&#252;r den Besuch einer (privaten) Hochschule als au&#223;ergew&#246;hnlicheBelastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind, hatte der Bundesfinanzhof nunmehr zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof entschied folgendes: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl&#228;ufig gr&#246;&#223;ere Aufwendungen als der &#252;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&#228;ltnisse, gleicher Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse und gleichen Familienstands, k&#246;nnen die Aufwendungen als sog. au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen gem&#228;&#223; § 33 Abs. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ob Studiengeb&uuml;hren f&uuml;r den Besuch einer (privaten) Hochschule als au&szlig;ergew&ouml;hnlicheBelastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind, hatte der Bundesfinanzhof nunmehr zu entscheiden.<span id="more-4779"></span></p><p>Der Bundesfinanzhof entschied folgendes:</p><p>Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl&auml;ufig gr&ouml;&szlig;ere Aufwendungen als der &uuml;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&auml;ltnisse, gleicher Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse und gleichen Familienstands, k&ouml;nnen die Aufwendungen als sog. au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 Abs. 1</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze &uuml;berschritten wird . Dar&uuml;ber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs f&uuml;r ein in Berufsausbildung befindliches und ausw&auml;rtig untergebrachtes vollj&auml;hriges Kind ein Freibetrag in H&ouml;he von 924 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a>).  Im Streitfall hatten die Eltern f&uuml;r das Studium ihres 22-j&auml;hrigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengeb&uuml;hren in H&ouml;he von 7.080 € entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt lie&szlig; den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gew&auml;hrte jedoch wegen der ausw&auml;rtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG</a>. Einspruch und Klage blieben erfolglos.  Der BFH hat nun die Studiengeb&uuml;hren weder nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a> noch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zun&auml;chst gepr&uuml;ft, ob Studiengeb&uuml;hren von dem in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a> normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls f&uuml;r Veranlagungszeitr&auml;ume ab 2002 verneint, weil damals der fr&uuml;here Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag f&uuml;r ausw&auml;rtige Unterbringung abgeschmolzen worden sei. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof die geltend gemachten Studiengeb&uuml;hren nicht als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhof handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um au&szlig;ergew&ouml;hnlichen, sondern um &uuml;blichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall au&szlig;ergew&ouml;hnlich hoch und f&uuml;r die Eltern unvermeidbar seien. Der &uuml;bliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Ber&uuml;cksichtigung von zus&auml;tzlichen Kosten f&uuml;r den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> grunds&auml;tzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 63/08" target="_blank" title="BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08">VI R 63/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung &#8211; Zinssatz bleibt bei 6%</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-wegen-steuerhinterziehung-zinssatz-bleibt-bei-6</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-wegen-steuerhinterziehung-zinssatz-bleibt-bei-6#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 17:04:21 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category> <category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category> <category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category> <category><![CDATA[Zinssatz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4738</guid> <description><![CDATA[Dank des &#8211; wie auch immer zu wertenden &#8211; Ankaufes der Daten von angeblichen Steuers&#252;ndern seitens der Bundesregierung ist die Frage der Selbstanzeige ein &#252;berall diskutiertes Thema. Nun hat sich der Finanzausschuss mit dem Thema besch&#228;ftigt, ob der Zinssatz f&#252;r Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden (!) Selbstanzeige heraufgesetzt werden sollte. Die Bundesregierung erkl&#228;rte am heutigen Tage [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Dank des &#8211; wie auch immer zu wertenden &#8211; Ankaufes der Daten von angeblichen Steuers&uuml;ndern seitens der Bundesregierung ist die Frage der Selbstanzeige ein &uuml;berall diskutiertes Thema.<span id="more-4738"></span></p><p>Nun hat sich der Finanzausschuss mit dem Thema besch&auml;ftigt, ob der Zinssatz f&uuml;r Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden (!) Selbstanzeige heraufgesetzt werden sollte.</p><p><a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_02/2010_048/02.html">Die Bundesregierung erkl&auml;rte am heutigen Tage</a> im Finanzausschu&szlig;, da&szlig; der Zinssatz nicht heraufgesetzt werde. Die entsprechende Norm sei erst 2008 ver&auml;ndert worden. Bei der seinerzeitigen Pr&uuml;fung sei der Zinssatz unver&auml;ndert bei 6 Prozent gelassen worden. Der Zins diene nicht der Bestrafung. Ziel der Zinserhebung auf Steuernachzahlungen nach einer Selbstanzeige sei vielmehr der Ausgleich von Vorteilen, der sonst durch eine versp&auml;tete Steuerzahlung entstehe. P&uuml;nktliche Steuerzahler h&auml;tten andernfalls Nachteile hinzunehmen, so die Bundesregierung.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/die-strafbefreiende-selbstanzeige-wegen-steuerhinterziehung-zinssatz-bleibt-bei-6/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Freiberufliche Datenverarbeitung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/freiberufliche-datenverarbeitung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/freiberufliche-datenverarbeitung#comments</comments> <pubDate>Wed, 03 Feb 2010 07:34:07 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category> <category><![CDATA[Freiberufler]]></category> <category><![CDATA[Informatiker]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4674</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. So hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs aus&#252;bt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Eink&#252;nfte erzielt. In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. So hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs aus&uuml;bt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Eink&uuml;nfte erzielt. In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH zugleich weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieur&auml;hnlich und damit freiberuflich eingestuft.<span id="more-4674"></span></p><p>In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war gekl&auml;rt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieur&auml;hnliche und damit freie Berufst&auml;tigkeit darstellt. F&uuml;r den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieur&auml;hnlichen T&auml;tigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorent&auml;tigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und &Uuml;berwachung von Betriebssystemen oder die T&auml;tigkeit als leitender Manager von gro&szlig;en IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 22. September 2009 &#8211;  VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/freiberufliche-datenverarbeitung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Wachhunde und Steuererm&#228;&#223;igung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/wachhunde-und-steuerermaeszigung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/wachhunde-und-steuerermaeszigung#comments</comments> <pubDate>Thu, 28 Jan 2010 21:40:43 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category> <category><![CDATA[Wachhund]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4652</guid> <description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Trier hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob eine gemeindliche Satzung &#252;ber die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuererm&#228;&#223;igung in H&#246;he von 50 Prozent f&#252;r das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Geb&#228;uden erforderlich sind, davon abh&#228;ngig macht, dass das zu bewachende Geb&#228;ude von dem n&#228;chsten bewohnten Geb&#228;ude in einer Entfernung von mehr als [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Trier hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob eine gemeindliche Satzung &uuml;ber die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuererm&auml;&szlig;igung in H&ouml;he von 50 Prozent f&uuml;r das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Geb&auml;uden erforderlich sind, davon abh&auml;ngig macht, dass das zu bewachende Geb&auml;ude von dem n&auml;chsten bewohnten Geb&auml;ude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, rechtm&auml;&szlig;ig ist.<span id="more-4652"></span></p><p>Konkret ging es um folgendes:</p><p>Ein Hundehalter aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel klagte  auf Gew&auml;hrung einer Steuerm&auml;&szlig;igung f&uuml;r einen Sch&auml;ferhund. Der Kl&auml;ger argumentierte damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengel&auml;ndes, auf dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, ben&ouml;tige. Das Gel&auml;nde liege im an die Ortslage angrenzenden Au&szlig;enbereich und sei weitestgehend uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungsl&ouml;sung zum n&auml;chstbewohnten Haus k&ouml;nne allenfalls inner&ouml;rtlich bei optimalen Sichtverh&auml;ltnissen ein akzeptabler Ma&szlig;stab sein. Im Au&szlig;enbereich einer Gemeinde f&uuml;hle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche Hilfe k&ouml;nne wegen der Uneinsehbarkeit des Gel&auml;ndes nicht gez&auml;hlt werden.</p><p>Mit der Begr&uuml;ndung, dass sich die n&auml;chsten bewohnten Nachbarh&auml;user in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern bef&auml;nden, wurde das Begehren des Kl&auml;gers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschr&auml;nkung der Steuererm&auml;&szlig;igung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verf&uuml;ge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht &uuml;ber ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie der Erhebung von Steuern, grunds&auml;tzlich auch eine Pauschalierung zul&auml;ssig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willk&uuml;rverbot und das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckm&auml;&szlig;igste L&ouml;sung gew&auml;hlt habe, komme es nicht an.</p><p>Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Geb&auml;uden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches auch nicht offensichtlich untauglich sei. N&auml;her wohnende Personen seien grunds&auml;tzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsl&auml;ufig auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbed&uuml;rftigkeit hieraus nicht ableiten lasse.</p><p>Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 – 2 K 574/09.TR –</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/wachhunde-und-steuerermaeszigung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Behinderungsbedingte Umbauma&#223;nahmen sind als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen anzuerkennen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen#comments</comments> <pubDate>Tue, 05 Jan 2010 21:47:14 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[außergewöhnliche Belastungen]]></category> <category><![CDATA[behindertengerecht]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category> <category><![CDATA[Umbau]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4595</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof lie&#223; mit einem aktuellen Urteil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f&#252;r den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibe dabei au&#223;er Betracht (dies hatte die Vorinstanz anders gesehen). Dies begr&#252;ndete der Bundesfinanzhof wie folgt: nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof lie&szlig; mit einem aktuellen Urteil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f&uuml;r den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibe dabei au&szlig;er Betracht (dies hatte die Vorinstanz anders gesehen).<span id="more-4595"></span></p><p>Dies begr&uuml;ndete der Bundesfinanzhof wie folgt: nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 Abs. 1</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang erm&auml;&szlig;igt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl&auml;ufig gr&ouml;&szlig;ere Aufwendungen als der &uuml;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&auml;ltnisse, gleicher Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese Steuererm&auml;&szlig;igung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erh&auml;lt.</p><p>Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner au&szlig;ergew&ouml;hnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu erm&ouml;glichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbauma&szlig;nahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten f&uuml;r den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in H&ouml;he von ca. 140.000 DM in ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r das Streitjahr als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gew&auml;hrte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in H&ouml;he von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begr&uuml;ndung zur&uuml;ckgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kl&auml;ger, weil sie f&uuml;r ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt h&auml;tten.</p><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen f&uuml;r den behindertengerechten Umbau des Hauses als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsl&auml;ufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumst&auml;nde des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 01. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 7/09" target="_blank" title="BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09: Immobilien - Behinderungsbedingte Bauma&szlig;nahmen als au&szlig;ergew&ouml;hnlich...">VI R 7/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Auch der Handelsvertreter darf bei der &#220;berlassung von einem Kfz Umsatzsteuer zahlen</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/auch-der-handelsvertreter-darf-bei-der-ueberlassung-von-einem-kfz-umsatzsteuer-zahlen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/auch-der-handelsvertreter-darf-bei-der-ueberlassung-von-einem-kfz-umsatzsteuer-zahlen#comments</comments> <pubDate>Mon, 21 Dec 2009 22:44:16 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Handelsvertreter]]></category> <category><![CDATA[Kfz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4562</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat mit einem gerade ver&#246;ffentlichen Urteil entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tausch&#228;hnliche Vorg&#228;nge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verf&#252;gung stellt, die diese zwar nur f&#252;r Vertriebst&#228;tigkeiten und nicht auch f&#252;r [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat mit einem gerade ver&ouml;ffentlichen Urteil entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tausch&auml;hnliche Vorg&auml;nge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verf&uuml;gung stellt, die diese zwar nur f&uuml;r Vertriebst&auml;tigkeiten und nicht auch f&uuml;r private Zwecke verwenden d&uuml;rfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend &uuml;berwacht wird.<span id="more-4562"></span></p><p>Im Hinblick auf die fehlende &Uuml;berwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tausch&auml;hnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge f&uuml;r den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden k&ouml;nne. W&auml;re das Verbot einer Nutzung f&uuml;r andere Zwecke als der Nutzung f&uuml;r die Vertriebst&auml;tigkeit demgegen&uuml;ber hinreichend &uuml;berwacht worden, h&auml;tte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeug&uuml;berlassung h&auml;tte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen.<br /> Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2009   <a title="zur Entscheidung V R 24/08" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.18/5R2408.html">V R 24/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/auch-der-handelsvertreter-darf-bei-der-ueberlassung-von-einem-kfz-umsatzsteuer-zahlen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Anspruch auf Eigenheimzulage f&#252;r Zweitwohnung im EU-Ausland</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/anspruch-auf-eigenheimzulage-fuer-zweitwohnung-im-eu-ausland</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/anspruch-auf-eigenheimzulage-fuer-zweitwohnung-im-eu-ausland#comments</comments> <pubDate>Sat, 12 Dec 2009 23:46:50 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Eigenheimzulage]]></category> <category><![CDATA[EU]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4478</guid> <description><![CDATA[Das Nieders&#228;chsische Finanzgericht hat entschieden, da&#223; dem  Anspruch auf Eigenheimzulage f&#252;r Zweitwohnung im EU-Ausland die Festsetzungsverj&#228;hrung entgegenstehen kann. Konkret urteilte das Gericht, da&#223; Inl&#228;nder keinen Anspruch auf Eigenheimzulage f&#252;r ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung haben, wenn f&#252;r das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverj&#228;hrung eingetreten ist. Zum Hintergrund: Der Europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Nieders&auml;chsische Finanzgericht hat entschieden, da&szlig; dem  Anspruch auf Eigenheimzulage f&uuml;r Zweitwohnung im EU-Ausland die Festsetzungsverj&auml;hrung entgegenstehen kann.<span id="more-4478"></span></p><p>Konkret urteilte das Gericht, da&szlig; Inl&auml;nder keinen Anspruch auf Eigenheimzulage f&uuml;r ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung haben, wenn f&uuml;r das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverj&auml;hrung eingetreten ist.</p><p>Zum Hintergrund:</p><p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-152/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-152/05</a>) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur f&uuml;r im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grunds&auml;tzen der Freiz&uuml;gigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Eink&uuml;nfte erzielenden B&uuml;rger, der gegen&uuml;ber im Inland wohnenden unbeschr&auml;nkt Steuerpflichtigen benachteiligt war. In der Folge hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1.10.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX B 124/09" target="_blank" title="BFH, 01.10.2009 - IX B 124/09">IX B 124/09</a>) im Rahmen eines Verfahrens zur Gew&auml;hrung vorl&auml;ufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung f&uuml;r Inl&auml;nder ge&auml;u&szlig;ert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der r&uuml;ckwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage, also der Verj&auml;hrung.<br /> Im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kl&auml;ger die Eigenheimzulage f&uuml;r ihre Ferienimmobilie in Spanien r&uuml;ckwirkend f&uuml;r die Jahre 2001 und 2002.<br /> Das Finanzgericht Niedersachsen hat dies verneint und dabei die vornehmlich zum Umsatzsteuerrecht entwickelten Rechtsgrunds&auml;tze des EuGH, BVerfG und BFH zum Spannungsverh&auml;ltnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfall &uuml;bertragen.<br /> Allein bei Anwendung der nationalen Vorschriften &uuml;ber die Festsetzungsverj&auml;hrung k&ouml;nne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.</p><p>Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.</p><p>Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 K 146/09" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09">9 K 146/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/anspruch-auf-eigenheimzulage-fuer-zweitwohnung-im-eu-ausland/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kein Vorsteuerabzug bei Entgelt f&#252;r die Ansiedlung von Arztpraxen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kein-vorsteuerabzug-bei-entgelt-fuer-die-ansiedlung-von-arztpraxen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kein-vorsteuerabzug-bei-entgelt-fuer-die-ansiedlung-von-arztpraxen#comments</comments> <pubDate>Wed, 02 Dec 2009 18:12:30 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Arztpraxis]]></category> <category><![CDATA[Vorsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4443</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat am 15. Oktober 2009 in einer heute bekanntgewordenen Entscheidung geurteilt, da&#223; zwischen den Aufwendungen f&#252;r die Errichtung eines Geb&#228;udes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Geb&#228;ude an &#196;rzte vermietet, kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesfinanzhof hat am 15. Oktober 2009 in einer heute bekanntgewordenen Entscheidung geurteilt, da&szlig; zwischen den Aufwendungen f&uuml;r die Errichtung eines Geb&auml;udes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Geb&auml;ude an &Auml;rzte vermietet, kein zum Vorsteuerabzug nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UStG: Vorsteuerabzug">§ 15 Abs. 1</a> des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbetr&auml;ge nach Ma&szlig;gabe eines Umsatzschl&uuml;ssels nicht zu ber&uuml;cksichtigen, so der Bundesfinanzhof.<span id="more-4443"></span></p><p align="justify">In dem entschiedenen Fall vermietete die Kl&auml;gerin einen Neubau teils steuerfrei an eine Arztpraxis und teils steuerpflichtig an ein Ingenieurb&uuml;ro. Au&szlig;erdem erhielt die Kl&auml;gerin f&uuml;r einen beschr&auml;nkten Zeitraum Zahlungen eines benachbarten Apothekers, zu denen sich dieser zuvor im Falle einer Ansiedlung von Arztpraxen verpflichtet hatte; diese Zahlungen behandelte die Kl&auml;gerin als umsatzsteuerpflichtig.</p><p align="justify">In ihren Umsatzsteuererkl&auml;rungen machte sie Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Geb&auml;udes geltend. Dabei teilte sie das Vorsteuervolumen im Verh&auml;ltnis der steuerpflichtigen Ausgangsums&auml;tze (Ingenieurb&uuml;ro + Apotheker) zu den steuerfreien Ausgangsums&auml;tzen (Arztpraxen) auf. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die mit der Ansiedlung einer Arztpraxis erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung einen zus&auml;tzlichen mit dem Geb&auml;ude erzielten Umsatz darstelle.</p><p align="justify">Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgericht aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ&auml;ischen Gemeinschaften muss f&uuml;r den Vorsteuerabzug ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ums&auml;tzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenst&auml;ndlichen Zurechnung ist damit nicht vereinbar.</p><p align="justify">Hinsichtlich der Zahlungen des Apothekers bestand danach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Ansiedlung der &Auml;rzte durch Vermietung der R&auml;ume an die &Auml;rzte. Die Aufwendungen f&uuml;r die Errichtung des Anbaus standen demgegen&uuml;ber nur mit den Ums&auml;tzen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang, die aus der Vermietungst&auml;tigkeit erzielt wurden. Das Vorsteuervolumen aus der Errichtung des Geb&auml;udes teilte der BFH deshalb entsprechend dem Verh&auml;ltnis der steuerpflichtigen Vermietungsums&auml;tze (Ingenieurb&uuml;ro) zu den steuerfreien Vermietungsums&auml;tzen (Arztpraxen) auf.</p><p align="justify">Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2009   &#8211; XI R 82/07</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/kein-vorsteuerabzug-bei-entgelt-fuer-die-ansiedlung-von-arztpraxen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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