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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Steuerrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Grunderwerbssteuer und eingetragene Lebenspartnerschaften: Ungleichbehandlung verfassungwidrig?</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 07:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenspartner]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Niedersächsische Finanzgericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Das niedersächsische Finanzgericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.<span id="more-5651"></span></p>
<p>Der Hintergrund ist folgender:  Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch &#8211; anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht &#8211; nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. In der Sache folgt das NFG den neueren Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.</p>
<p>Zur Begründung hatte das BVerfG &#8211; so das vorlegende Finanzgericht &#8211; in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist diese Begründung des BVerfG auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen.</p>
<p>Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert &#8211; so das Finanzgericht -, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Das Finanzgericht hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 6.1.2011 vorläufigen Rechtsschutz gewährt.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 65/10" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10">7 K 65/10</a></p>
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		<title>Bettensteuer in Duisburg ist rechtmässig</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 17:12:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bettensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Hotelier]]></category>
		<category><![CDATA[Übernachtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene &#8220;Bettensteuer&#8221; ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig. Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene &#8220;Bettensteuer&#8221; ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig.<span id="more-5629"></span></p>
<p>Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises, die sogenannte &#8220;Bettensteuer&#8221;. Dagegen hatten zwei Duisburger Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Steuer sei nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat.</p>
<p>Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 02.12.2011 &#8211; 25 K 187/11  und 25 K 342/11</p>
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		<title>Das Kleingedruckte in der Steuererklärung</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die Unterhaltsaufwendungen an die Mutter des gemeinsamen Kindes steuermindernd geltend gemacht hatte, gegen die Ablehnung der Änderung eines Steuerbescheides stattgegeben.<span id="more-5621"></span></p>
<p>Steuerbescheide sind gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/173.html" target="_blank" title="&sect; 173 AO: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel">§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO</a> zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.</p>
<p>Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt. Ein solches grobes Verschulden kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/150.html" target="_blank" title="&sect; 150 AO: Form und Inhalt der Steuererklärungen">§ 150 Abs. 2 S. 1 AO</a> sind die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss der Steuerpflichtige das Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Deshalb handelt ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Das Finanzgericht Hamburg folgt dieser Rechtsprechung und sieht keinen Anlass, für die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular andere Maßstäbe anzulegen als für die Abgabe einer Steuererklärung in Papierform. Dies schließt jedoch nicht aus, Besonderheiten in der Übersichtlichkeit der elektronischen Steuererklärung zu berücksichtigen.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg ist ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 bezüglich Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter als gesetzlich Unterhaltsberechtigte nicht so gestaltet, dass dem Kläger der Vorwurf groben Verschuldens im Hinblick darauf gemacht werden könnte, die Unterhaltsleistungen nicht bereits in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung angegeben zu haben. Während in der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 18.10.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 1364/06" target="_blank" title="FG München, 18.10.2006 - 1 K 1364/06">1 K 1364/06</a> &#8211; zu Grunde liegenden Jahr 2003 bereits im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung der Unterhalt für bedürftige Personen detailliert abgefragt und dabei auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter in Zeile 109 angesprochen worden ist, enthält der Hauptvordruck in ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 wie der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für 2008 lediglich den Hinweis auf die Anlage Unterhalt bezüglich des Unterhalts für bedürftige Personen. In der Anlage Unterhalt ist dann auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter angesprochen. Bei Verwendung der elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular 2008/2009 gibt es keine Erläuterungen zum Hauptvordruck Zeile 102 (Unterhalt für bedürftige Personen). Hier wird lediglich auf die Anlage Unterhalt hingewiesen. In der Hilfe zur Anlage Unterhalt findet sich dieselbe Erläuterung wie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung in Papierform: &#8220;Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 € jährlich geltend machen, wenn die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.&#8221; Hinweise auf die Mutter eines gemeinsamen Kindes finden sich dort nicht.</p>
<p>Dem Kläger, dem seine Unterhaltsverpflichtung und die Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht bekannt gewesen sind, hat sich angesichts dieser Erläuterung und der z. B. gegenüber 2003 für den Steuerpflichtigen unübersichtlicheren Vordruckgestaltung nicht aufdrängen müssen, auch Unterhaltsleistungen an seine mit ihm nicht verwandte und nicht verheiratete Lebensgefährtin eintragen zu können und zu müssen. Vielmehr hat der Kläger der Erläuterung keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen können, dass die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen einzutragen sein könnten. Dies hätte sich erst bei genauer Durchsicht der Anlage Unterhalt an deren Ende ergeben, wobei ein Überblick über die ausfüllbaren Felder in ElsterFormular deutlich schwieriger zu erlangen ist als in der Steuererklärung in Papierform. Angesichts des Erläuterungstextes zur Anlage Unterhalt hat der Kläger jedoch keinen Anlass gehabt, sich diese Anlage genau durchzulesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg würden überzogene Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen gestellt, wenn dieser bei Verwendung von ElsterFormular zur Vermeidung des Vorwurfs groben Verschuldens alle dort angebotenen 23 Anlagen bearbeiten müsste unabhängig davon, ob nach der Bezeichnung des Gegenstandes der Anlage und der in der Hilfe gegebenen Erläuterung sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen die jeweilige Anlage für ihn bedeutsam erscheint und damit ein konkreter Anlass zur näheren Befassung mit der jeweiligen Anlage besteht. Auch bei der Abgabe der Steuererklärung in Papierform kann nicht verlangt werden, dass sich der Steuerpflichtige alle Anlagen für die Abgabe der Steuererklärung beschafft, wenn anhand der Erläuterungen in der Anleitung zur Steuererklärung und nach seinen persönlichen Kenntnissen kein Anlass dazu besteht.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 43/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 43/11">1 K 43/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Keine Steuerermäßigung für Gastspieldirektionen</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 07:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gastspiel]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßgung]]></category>
		<category><![CDATA[Theater]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30.09.2011 einen Umsatzsteuer-Anwendungserlass herausgegeben, der wie folgt lautet: Nach dem Ergebnis der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.<span id="more-5604"></span></p>
<p>Das Bundesministerium für Finanzen hat mit <a title="BMF-Schreiben vom 30.09.2011" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/038__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Schreiben vom 30.09.2011</a> einen Umsatzsteuer-Anwendungserlass herausgegeben, der wie folgt lautet:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen, nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG begünstigt, da die Gastspieldirektionen selbst nicht als Veranstalter auftreten und damit keine Eintrittsberechtigung einräumen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>In Abschnitt 12.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.0.2011 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7141/08/10001 (2011/0763455) geändert worden ist, wird daher nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„(5) Nicht begünstigt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran, das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.“</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kaufpreis für &#8220;gebrauchte&#8221; Lebensversicherungen im Steuerrecht</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kaufpreis-fuer-gebrauchte-lebensversicherungen-im-steuerrecht</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 06:45:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der vom Erwerber einer &#8220;gebrauchten&#8221; Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB darstellt.  Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der vom Erwerber einer &#8220;gebrauchten&#8221; Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis Anschaffungskosten i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 HGB</a> darstellt.  Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.<span id="more-5600"></span></p>
<p>1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten &#8211; über den unmittelbaren Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> hinaus &#8211; alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8220;auslösenden Moments&#8221;, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.</p>
<p>a) Unter Berücksichtigung dieser Zurechnungsgrundsätze gehören weder die durch die Veräußerung einer Kapitalanlage veranlassten Aufwendungen (sog. Veräußerungskosten) noch die für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts anfallenden Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten (vgl. dazu auch <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a>) zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt nicht nur für den Fall der Anschaffung von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen, sondern auch für Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitallebensversicherungen.</p>
<p>Diese Beurteilung des Bundesfinanzhofs folgt vor allem daraus, dass &#8211; abweichend von den Gewinneinkünften (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 3 EStG) &#8211; im Rahmen der Überschusseinkünfte sowohl positive als auch negative Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dieser die Einkunftsermittlung systematisch tragende Grundsatz nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG</a>) sowie nach Maßgabe der Sonderregelungen in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">17</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte">23 EStG</a> und in § 21 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 durchbrochen wird. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die &#8211; wie beispielsweise die Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage, d.h. Aufwendungen für den Erwerb eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts &#8211; die Vermögenssphäre betreffen, nicht als Werbungskosten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 EStG</a> berücksichtigt werden können.</p>
<p>b) Aus der Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> durch das AltEinkG folgt insoweit nichts anderes. Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge.</p>
<p>c) Nach der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 HGB</a>, die im Steuerrecht entsprechend anzuwenden ist, gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten. Ob ein Aufwand den Anschaffungskosten zuzurechnen ist oder, wie z.B. Verwaltungsgebühren, den sofort abziehbaren Werbungskosten, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung.</p>
<p>Dass sich der Kaufpreis rein rechnerisch aufteilen lässt in bis dahin aufgelaufene rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen sowie einen auf das Versicherungsstammrecht entfallenden Betrag, ändert an der Beurteilung als Anschaffungskosten nichts, denn letztlich handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag, der es dem Erwerber ermöglichen soll, ab einem im Vertrag festgelegten Stichtag die Ansprüche des Veräußerers einschließlich der bis dahin aufgelaufenen (rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen) Zinsen zu erlangen.</p>
<p>2) Der Bundesfinanzhof hat desweiteren die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages bereits entstandenen beziehungsweise von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen nicht &#8211; wie Stückzinsen &#8211; als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum Berücksichtigung finden könnten. Zwar stellen Stückzinsen, die ein Erwerber festverzinslicher Wertpapiere zu entrichten hat, gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG im Jahr der Zahlung vorab entstandene negative Einnahmen dar. Zu Recht weist das Finanzgericht, so der Bundesfinanzhof, in der angefochtenen Entscheidung aber darauf hin, dass die Berücksichtigung der Stückzinsen beim Erwerber als vorab entstandene negative Einnahmen darauf beruht, dass der Veräußerer die Stückzinsen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.</p>
<p>Diese gesetzliche Grundentscheidung kann auf den Fall des Erwerbs einer Kapitallebensversicherung nicht übertragen werden. Zum einen unterliegen die im Übertragungszeitpunkt in der Person des Verkäufers bereits entstandenen und im Kaufpreis mit vergüteten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf Seiten des Erwerbers im Streitjahr nicht der Steuerpflicht; nämliches gilt für den Veräußerer, der lediglich ein nicht steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vornimmt. Vielmehr muss allein der Erwerber die Zinsen im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme versteuern. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die außerrechnungsmäßigen Zinsen &#8211;anders als Stückzinsen beim Erwerber festverzinslicher Wertpapiere&#8211; keine von vornherein fest kalkulierbare Größe darstellen, da ungewiss ist, ob und in welcher Höhe diese bei einer späteren Auszahlung entstanden sein werden.</p>
<p>3) Zutreffend geht das FG auch davon aus, so der Bundesfinanzhof, dass eine analoge Anwendung der ab 1. Januar 2009 neu gefassten Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. im Streitfall nicht in Betracht kommt. Danach treten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge, so dass gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> n.F. nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Anschaffungskosten zu versteuern ist. Nach der Anwendungsregelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 36 Satz 7 EStG</a> findet § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> n.F. indes nur Anwendung auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die &#8211;anders als im Streitfall&#8211; nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Dies gilt entsprechend für § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Anlass für eine Analogie sein könnte, liegt danach nicht vor. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in der von ihm neu gefassten Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. ausdrücklich von Anschaffungskosten und nicht von Werbungskosten oder negativen Einnahmen spricht.</p>
<p>Auch eine extensive Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nicht zuletzt auch deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG</a> n.F. den Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> n.F. den Einkünften aus Kapitalvermögen zurechnet. Dass diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52a.html" target="_blank" title="&sect; 52a EStG: Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne">§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG</a> n.F. grundsätzlich erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden ist, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde, spricht dagegen, dass im hier streitigen Zeitraum eine planwidrige Gesetzeslücke gegeben ist, die Anlass für eine teleologische Extension der Vorschrift geben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum 2005 an der Grundkonzeption festhalten wollte, wonach die entgeltliche Veräußerung oder Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungsverträgen für den Veräußerer keine Steuerpflicht auslösen sollte, der Erwerber hingegen in vollem Umfang der Steuerpflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG unterliegen sollte. Das kam für die Klägerin auch nicht überraschend, denn gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG war <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Kapitalerträge und Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. Danach waren außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, grundsätzlich steuerpflichtig (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a>). Die Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Norm konnte schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil es sich im Streitfall um den entgeltlichen Erwerb von Ansprüchen aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Versicherungsvertrag gehandelt hat (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">10 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchst. b Satz 6 EStG). Wenn die Klägerin die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen bei Berechnung des an den Veräußerer der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zu entrichtenden Entgelts nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann das keinen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit begründen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 46/09" target="_blank" title="BFH, 24.05.2011 - VIII R 46/09">VIII R 46/09</a></p>
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		<title>Steuerabkommen mit Antigua und Barbuda</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Sep 2011 06:30:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auch mit Antigua und Barbuda hat die Bundesregierung nun ein Steuerabkommen  geschlossen und dies dem Bundestag als Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua und Barbuda über den Informationsaustausch in Steuersachen vorgelegt. Danach verpflichtet sich jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungs- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch mit Antigua und Barbuda hat die Bundesregierung nun ein Steuerabkommen  geschlossen und dies dem Bundestag als Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua und Barbuda über den Informationsaustausch in Steuersachen vorgelegt. Danach verpflichtet sich jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren notwendigen Informationen zu übermitteln.</p>
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		<title>Informationsaustausch in Steuersachen &#8211; jetzt auch mit Andorra</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 06:45:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Fürstentum Andorra hat zwischenzeitlich den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch zu Besteuerungszwecken anerkannt. Die Bundesregierung hat daher ein entsprechendes Abkommen geschlossen und als Gesetzentwurf vorgelegt. Im Abkommen mit Andorra verpflichtet sich jede Vertragspartei, der anderen Seite auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Dadurch würden künftig Steuerausfälle verhindert, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Fürstentum Andorra hat zwischenzeitlich den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch zu Besteuerungszwecken anerkannt. Die Bundesregierung hat daher ein entsprechendes Abkommen geschlossen und als Gesetzentwurf vorgelegt. Im Abkommen mit Andorra verpflichtet sich jede Vertragspartei, der anderen Seite auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Dadurch würden künftig Steuerausfälle verhindert, ist die Bundesregierung überzeugt.</p>
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		<title>Pommes to go &#8211; nur 7 %</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 06:30:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Imbiß]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei der Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand um eine einheitliche Leistung handelt, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, und nicht um eine Restaurationsleistung. Es handelt sich dementsprechend um Lieferungen, die nach § 12 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei der Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand um eine einheitliche Leistung handelt, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, und nicht um eine Restaurationsleistung.<span id="more-5562"></span></p>
<p>Es handelt sich dementsprechend um Lieferungen, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG</a> dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.</p>
<p>Steuerpflichtige Umsätze werden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 1 UStG</a> dem Regelsteuersatz unterworfen, falls nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG</a> vorliegen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG</a> ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für die Lieferungen der in der Anlage des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, darunter z.B. Zubereitungen von Fleisch, Fischen usw. (Nr. 28), aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren (Nr. 31), Zubereitungen von Gemüse, Früchten usw. (Nr. 32) oder &#8220;verschiedene Lebensmittelzubereitungen&#8221; (Nr. 33). Die Anlage verweist auf die jeweiligen Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs.</p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 1</a> Sätze 2 und 3 UStG 1993 in der bis 26. Juni 1998 geltenden Fassung (UStG a.F.) gilt der ermäßigte Steuersatz &#8220;&#8230; nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden&#8221;.</p>
<p>Durch Art. 4 Nrn. 1 und 4 des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 27. Juni 1998 die Sätze 2 und 3 in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG</a> a.F. gestrichen. Mit Wirkung vom 27. Juni 1998 fügte der Gesetzgeber in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UStG: Lieferung, sonstige Leistung">§ 3 Abs. 9 UStG</a> folgende Sätze 4 und 5 ein:</p>
<p>&#8220;Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.&#8221;</p>
<p>Die nationalen Vorschriften beruhen auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.&#8221;</p>
<p>Anhang H (&#8220;Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können&#8221;) der Richtlinie 77/388/EWG nennt als Kategorie 1 u.a. &#8220;Nahrungs- und Futtermittel&#8221; sowie &#8220;üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermittel verwendete Zutaten&#8221;.</p>
<p>Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen an Imbissständen, die mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestattet sind, als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der Europäische Gerichtshof aufgrund des vorangegangenen Vorlagebeschlusses im vorliegenden Verfahren Folgendes ausgeführt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;&#8230;  Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-497/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-497/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-501/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-501/09</a> fraglichen Tätigkeiten nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen oder -ständen zum sofortigen warmen Verzehr. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Abgabe solcher Waren ihr Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen voraussetzt, was eine Dienstleistung darstellt, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung des fraglichen Umsatzes zum Zweck seiner Einstufung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung zu berücksichtigen ist. Da sich jedoch die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt diese Zubereitung nicht den überwiegenden Bestandteil des fraglichen Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen. Was die charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze angeht, wie sie sich aus der in den Randnrn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-497/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-497/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-501/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-501/09</a> in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt. 70 Die vom vorlegenden Gericht genannten Dienstleistungselemente bestehen nämlich nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz. Unter diesen Umständen stellen diese Elemente nur geringfügige Nebenleistungen dar und können am dominierenden Charakter der Hauptleistung, d.h. dem einer Lieferung von Gegenständen, nichts ändern.&#8221;</em></p>
<p>Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall Lieferungen vor. Diese unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, weil es sich nach der Entscheidung des EuGH um &#8220;Nahrungsmittel&#8221; i.S. von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG handelt.</p>
<p>Diesem Ergebnis steht, so der Bundesfinanzhof, nicht die bis zum 26. Juni 1998 geltende Fassung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 1</a> Sätze 2 und 3 UStG a.F. bzw. die ab dem 27. Juni 1998 geltende gesetzliche Regelung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UStG: Lieferung, sonstige Leistung">3 Abs. 9</a> Sätze 4 und 5 UStG entgegen. Denn der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet das nationale Gericht, das für den Steuerpflichtigen günstigere Gemeinschaftsrecht und nicht die entgegenstehenden nationalen Vorschriften anzuwenden.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 37/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">XI R 37/08</a></p>
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		<title>&#8220;Steuervereinfachungsgesetz 2011&#8243; &#8211; Zustimmung des Bundesrats</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/steuervereinfachungsgesetz-2011-zustimmung-des-bundesrats</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 07:00:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuervereinfachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nur kurze Zeit, nachdem der Deutsche Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 21.09.2011 bestätigt hat, stimmten auch die Länder dem verabredungsgemäß geänderten Steuervereinfachungsgesetz 2011 zu. Bund und Länder hatten sich darauf verständigt, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung aus dem Gesetz zu streichen. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. &#160; Steuervereinfachungsgesetz 2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nur kurze Zeit, nachdem der Deutsche Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 21.09.2011 bestätigt hat, stimmten auch die Länder dem verabredungsgemäß geänderten<a href="http://www.bundesrat.de/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2011/0501-600/0568-11.html" target="_blank"> Steuervereinfachungsgesetz 2011</a> zu. Bund und Länder hatten sich darauf verständigt, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung aus dem Gesetz zu streichen.<span id="more-5560"></span></p>
<p>Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Steuervereinfachungsgesetz 2011</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Drucksache 568/11 (Beschluss)</p>
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		<item>
		<title>Kein &#8220;Steuerfindungsrecht&#8221; für den Bund &#8211; die Kernbrennstoffsteuer</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/kein-steuerfindungsrecht-fuer-den-bund-die-kernbrennstoffsteuer</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/kein-steuerfindungsrecht-fuer-den-bund-die-kernbrennstoffsteuer#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 06:45:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Aussetzung der Vollziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfindungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5549</guid>
		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel daran geäußert, daß dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die im Kernbrennstoffsteuergesetz geregelte Kernbrennstoffsteuer zusteht und hat daher die Aussetzung der Vollziehung entsprechender angefochtener Steuerbescheide angeordnet. Zusammengefasst stellte das Finanzgericht insbesondere fest: 1. Die im Kernbrennstoffsteuergesetz 2011 geregelte Steuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht aber eine Sonderabgabe der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel daran geäußert, daß dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die im Kernbrennstoffsteuergesetz geregelte Kernbrennstoffsteuer zusteht und hat daher die Aussetzung der Vollziehung entsprechender angefochtener Steuerbescheide angeordnet.<span id="more-5549"></span></p>
<p>Zusammengefasst stellte das Finanzgericht insbesondere fest:</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. Die im Kernbrennstoffsteuergesetz 2011 geregelte Steuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht aber eine Sonderabgabe der Kernkraftwerkbetreiber.</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. Es ist zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer eine Gesetzgebungskompetenz zusteht.</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber neben den im Grundgesetz genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern einführen darf, weil die Gefahr besteht, dass mit einem „Steuerfindungsrecht“ die von der Finanzverfassung sorgsam ausbalancierte Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern umgangen werden könnte.</p>
<p>Aber im Einzelnen:</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg bestehen gewichtige Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 (im Folgenden: KernbrStG). Das Finanzgericht lässt dahingestellt, ob diese Zweifel bereits augenscheinlich daraus herrühren, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtmäßigkeit des KernbrStG in der Literatur kontrovers diskutiert wird. Nach dem Dafürhalten des Finanzgerichts Hamburg bestehen gewichtige Bedenken, ob dem Bund für den Erlass der mit dem KernbrStG eingeführten &#8220;neue(n) Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen&#8221; eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Insoweit hat das Finanzgericht insbesondere auf Folgendes hingewiesen:</p>
<p>1. Gemäß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">105</a> des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2010 (im Folgenden: GG), hat der Bund neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz über Zölle und Finanzmonopole (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 1 GG</a>) die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html" target="_blank">Art. 72 Abs. 2 GG</a> vorliegen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a>). Die von der Antragstellerin angegriffene Abgabe auf die Verwendung von Kernbrennstoffen ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Denn sie begründet eine Gemeinlast, die jedem auferlegt wird, der den steuerlichen Tatbestand erfüllt. Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und erbringt einen Ertrag zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben &#8211; ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Abgabe zur Haushaltskonsolidierung des Bundes erforderlich. Dabei übersieht das Finanzgericht nicht, dass nach der Gesetzesbegründung &#8220;die Erträge aus der Steuer &#8230; vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung auch dazu beitragen (sollen), die aus der notwendigen Sanierung der Schachtanlage Asse II entstehende Haushaltsbelastung des Bundes zu verringern&#8221;, was an die Möglichkeit denken lässt, dass es sich um eine Sonderabgabe handeln könnte. Sonderabgaben werden ähnlich den Steuern &#8220;voraussetzungslos&#8221; mit Finanzierungsfunktion erhoben, unterscheiden sich von Steuern aber dadurch, dass sie eine Sonderbelastung einer durch ihre wirtschaftliche Betätigung gekennzeichneten Gruppe darstellen; sie werden nicht unabhängig von Staatsleistungen zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben, also nicht als Gemeinlast erhoben, sondern begründen eine Finanzierungspflicht für eine den Abgabenschuldnern nahestehende Finanzierungsaufgabe. Weil der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans berührt ist, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert, hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. So muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden; zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Würde es sich bei der Kernbrennstoffsteuer um eine Sonderabgabe handeln, wäre ihre Verfassungsmäßigkeit ernstlich zweifelhaft. Da die Regelungen des KernbrStG freilich erkennbar nicht an diesen Anforderungen einer Sonderabgabe ausgerichtet sind und insbesondere auch wegen der vorrangigen Erwähnung der Haushaltskonsolidierung in der Gesetzesbegründung nicht davon auszugehen ist, dass die Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer außerhalb des allgemeinen Haushalts geführt werden, ist nach dem Verständnis des beschließenden Senats ihre Qualifizierung als Sonderabgabe auszuschließen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Erwähnung eines konkreten Verwendungsziels in der Gesetzesbegründung Anlass zu Bedenken geben könnte.</p>
<p>2. Ernstlich zweifelhaft ist indes, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a> eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Das Finanzgericht Hamburg hat zum einen gewichtige Bedenken, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer Verbrauchsteuer entspricht und damit als Verbrauchsteuer im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> angesehen werden kann.</p>
<p>Das Finanzgericht hat zum anderen erhebliche Zweifel, ob dem Bund nach dem Kompetenzgefüge des Grundgesetzes ein sog. Steuerfindungsrecht für die Einführung einer neuen, im Katalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> nicht ausdrücklich genannten Steuer eingeräumt ist. Es ist durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, was genau unter &#8220;übrige Steuern&#8221; i. S. v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a> zu verstehen ist und insbesondere ob bzw. welche Funktion der Nennung von Steuerarten und Steuern in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> insoweit zukommt: Unter &#8220;übrige Steuern&#8221; könnten alle Steuern verstanden werden, die in den finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes genannt sind und nicht unter die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 1 GG</a> genannten Abgaben fallen. Dann wäre <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a>, in dem auch alle an anderer Stelle erwähnten Steuern aufgezählt sind, ein abschließender Katalog der zulässigen Steuern bzw. Steuerarten. Jeder in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> genannten Steuer und Steuerart wäre ein bestimmter und umgrenzter Begriffsinhalt beizumessen mit der Folge, dass Steuern denkbar wären, die keiner der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> genannten Steuern und Steuerarten zugeordnet werden können. Verwiese <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a> lediglich auf die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> aufgeführten Steuern und Steuerarten, könnte der Bund die Erhebung von Steuern, die nicht von der Aufzählung in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> erfasst sind, nicht gesetzlich regeln, hätte also kein sogenanntes Steuerfindungsrecht. Bei diesem Verständnis wäre zu verlangen, dass die Kernbrennstoffsteuer von einem der so verstandenen Steuerbegriffe in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> erfasst wird, was indes, da ohnehin allein die in Abs. 1 Nr. 2 genannte Verbrauchsteuer in Betracht kommt, ernsthaft zweifelhaft ist.</p>
<p>Unter &#8220;übrige Steuern&#8221; könnte andererseits aber auch überhaupt jede Steuer außerhalb der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 1 GG</a> genannten Abgaben fallen. Wären unter &#8220;übrige Steuern&#8221; alle nur denkbaren Steuern zu verstehen, so würde <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2 GG</a> dem Bund ein &#8211; nur durch die Kompetenzregeln in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2a GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html" target="_blank">Art. 72 Abs. 2 GG</a>, im Übrigen jedoch &#8211; unbeschränktes Steuererfindungsrecht gewähren. Die Frage nach der Ertragshoheit für eine erhobene Steuer müsste, falls diese nicht in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> eingeordnet werden könnte, nach anderen Regeln bestimmt werden &#8211; sofern nicht die Aufzählung der Steuern und Steuerarten in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> als erschöpfend in dem Sinne verstanden würde, dass überhaupt jede nur denkbare Steuer einer der dort genannten Steuerarten zugeordnet werden können muss; die verwendeten Bezeichnungen wären dann als offene Begriffe zu verstehen, mit denen nicht zu überprüfen wäre, ob eine Steuer der Aufzählung unterfällt, sondern nur welcher der aufgezählten Steuern bzw. Steuerarten sie unterfällt. Bei diesem Verständnis stellte sich also im Rahmen der hier vorzunehmenden Kompetenzprüfung die Frage nicht, ob eine Steuer auf die Inbetriebnahme von Kernbrennstoffen &#8211; vorbehaltlich ihrer Rechtmäßigkeit im Übrigen &#8211; überhaupt erhoben werden darf, sondern nur, ob gerade der Bund hierzu die (alleinige) Gesetzgebungskompetenz hat. Dafür könnte zwar sprechen, dass die Kernbrennstoffsteuer bei einem offenen Verständnis von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> am ehesten den Verbrauchsteuern zugeordnet werden könnte. Doch das Finanzgericht Hamburg hat bereits ernstliche Zweifel hinsichtlich der Prämisse, dass die Steuergesetzgebungskompetenz sich nicht auf bestimmte, in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> vorgegebene Steuern und Steuerarten beschränkt: Diese Zweifel ergeben sich unter Berücksichtigung gewichtiger Bedenken aus der Finanzrechtswissenschaft, die von der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt oder jedenfalls nicht entkräftet werden. Eine in der Rechtswissenschaft stark vertretene Ansicht sieht einen engen Zusammenhang von Steuergesetzgebungshoheit und Steuerertragshoheit. Die im Zuge des Finanzreformgesetzes 1969 geschaffene Finanzverfassung habe das Ziel gehabt, für die Aufteilung der Steuern ein möglichst dauerhaftes und überschaubar gestaltetes System zu schaffen. Mit Abgaben und Steuern, die sich nicht in das durch die Regelungen des Grundgesetzes manifestierte System einordnen ließen, würde die bundesstaatliche Verteilung in unzulässiger Weise umgangen. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.06.1988 ausgeführt, dass die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/108.html" target="_blank">Art. 108 GG</a>) eine in sich differenzierte, Gesamtstaat und Gliedstaaten in ihrem Anteil am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sorgsam ausbalancierende Regelung darstelle, die ein Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung sei. Sie verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Finanzen erhoben werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Ihr liege die Vorstellung zugrunde, dass die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden grundsätzlich aus dem Ertrag der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 ff. GG</a> geregelten Einnahmequellen erfolge (Prinzip des Steuerstaates) und nur ausnahmsweise, d. h. unter besonderen Voraussetzungen, Einnahmen außerhalb des von der Finanzverfassung erfassten Bereichs erschlossen werden dürften. Sind diese Ausführungen zwar im Hinblick auf eine Umgehung der Verteilungsregeln durch Schaffung von Sonderausgaben erfolgt, so treffen sie doch nach dem Dafürhalten des beschließenden Senats im gleichen Maße auf die Erfindung von Steuern zu, die sich nicht in das vom Grundgesetz vorgesehene System des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> einordnen lassen. In dem zitierten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht sogar ausdrücklich auf die Ausführungen Vogels Bezug genommen, der bereits seit langem die Auffassung vertritt, dass eine Bindung der Steuergesetzgebungshoheit des Bundes und der Länder an den Steuerkatalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> Steuern bestehe, die der Annahme eines Steuererfindungsrechts entgegenstehe. Abweichende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage, die insbesondere die dargelegten Zweifel an einem Steuerfindungsrecht hinreichend deutlich ausräumen, sind &#8211; soweit ersichtlich &#8211; bislang nicht ergangen. Das Finanzgericht Hamburg übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass allerdings der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung bemerkt hat, der Steuerkatalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 GG</a> sei vollständig, so dass sich alle zulässigen Steuern darin einordnen lassen müssten. Ob dieser Satz überhaupt so verstanden werden muss, dass das Grundgesetz für jede denkbare Steuer eine Gesetzgebungskompetenz vorhält &#8211; oder ob mit &#8220;zulässigen Steuern&#8221; nur diejenigen gemeint sind, die im Grundgesetz bereits erwähnt sind -, kann an dieser Stelle offenbleiben, denn die von der Finanzrechtswissenschaft herausgearbeiteten Zweifel an einem Steuerfindungsrecht des Bundes wären damit nicht ausgeräumt, zumal dieses Urteil des Bundesfinanzhofs und das dort in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; das zudem <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 GG</a> in der anderslautenden Fassung vor dem Finanzreformgesetz 1969 betraf &#8211; keine verfassungsrechtlichen Argumente enthalten, mit der eine solche Auslegung der <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 f. GG</a> begründet werden könnte.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 V 133/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 19.09.2011 - 4 V 133/11">4 V 133/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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