<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Erbschaftsteuer</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/erbst/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=4460</generator> <item><title>Korrektur an der Erbschaftssteuerreform</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Nov 2009 21:11:05 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaft]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category> <category><![CDATA[Koalition]]></category> <category><![CDATA[Reform]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4348</guid> <description><![CDATA[Auch an der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen, so die aktuelle Meldung von der Regierungskoalition: Die Steuers&#228;tze f&#252;r erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach H&#246;he der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie f&#252;r Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, sollen deutlich gesenkt werden, so [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Auch an der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen, so die aktuelle Meldung von der Regierungskoalition:<span id="more-4348"></span></p><p>Die Steuers&auml;tze f&uuml;r erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach H&ouml;he der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie f&uuml;r Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, sollen deutlich gesenkt werden, so der <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/000/1700015.pdf">Entwurf der Koalition</a>. Unions- und FDP-Fraktion schlagen jetzt Steuers&auml;tze von 15 bis 43 Prozent vor. ”Die Differenzierung der Steuers&auml;tze zwischen den Steuerklassen II und III tr&auml;gt dem famili&auml;ren N&auml;heverh&auml;ltnis Rechnung und ber&uuml;cksichtigt auch die erbrechtliche Sonderstellung der nahen Verwandten gegen&uuml;ber fremden Dritten. Gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist eine solche Differenzierung gerechtfertigt“, hei&szlig;t es in dem Gesetzentwurf. Die Ma&szlig;nahme soll in der vollen Jahreswirkung 370 Millionen Euro kosten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Schenkungsteuer vom Schenker oder Beschenkten?</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schenkungsteuer-vom-schenker-oder-beschenkten-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schenkungsteuer-vom-schenker-oder-beschenkten-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schenkungsteuer-vom-schenker-oder-beschenkten-2</guid> <description><![CDATA[Hat der Schenker im Verh&#228;ltnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst &#252;bernommen und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, so kann das Finanzamt den Beschenkten nur dann wegen der Schenkungsteuer in Anspruch nehmen, wenn es in der Inanspruchnahme des Bedachten liegende Auswahlentscheidung ausdr&#252;cklich begr&#252;ndet, es sei denn, die Gr&#252;nde sind dem Beschenkten [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hat der Schenker im Verh&auml;ltnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst &uuml;bernommen und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, so kann das Finanzamt den Beschenkten nur dann wegen der Schenkungsteuer in Anspruch nehmen, wenn es in der Inanspruchnahme des Bedachten liegende Auswahlentscheidung ausdr&uuml;cklich begr&uuml;ndet, es sei denn, die Gr&uuml;nde sind dem Beschenkten bekannt oder f&uuml;r ihn ohne weiteres erkennbar.<span></span><span id="more-3117"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 2/07" target="_blank" title="BFH, 01.07.2008 - II R 2/07">II R 2/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schenkungsteuer-vom-schenker-oder-beschenkten-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verj&#228;hrung bei der Schenkungsteuer</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/verjahrung-bei-der-schenkungsteuer</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/verjahrung-bei-der-schenkungsteuer#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/verjahrung-bei-der-schenkungsteuer</guid> <description><![CDATA[Fordert die Finanzbeh&#246;rde nach Anzeigeerstattung gem&#228;&#223; § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererkl&#228;rung, endet die Anlaufhemmung gem&#228;&#223; § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl&#228;rung eingereicht wird, sp&#228;testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 -  II R 36/06]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Fordert die Finanzbeh&ouml;rde nach Anzeigeerstattung gem&auml;&szlig; § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererkl&auml;rung, endet die Anlaufhemmung gem&auml;&szlig; § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl&auml;rung eingereicht wird, sp&auml;testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.<span id="more-3118"></span></p><p><span></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 -    II R 36/06</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/verjahrung-bei-der-schenkungsteuer/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erbschaftsteuerreform ist beschlossen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen</guid> <description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Verm&#246;gensarten, insbesondere von Grundst&#252;cken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Verm&ouml;gensarten, insbesondere von Grundst&uuml;cken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform zu reformieren.<span></span><span id="more-3119"></span></p><p>Kleinere und mittlere Erbschaften im engen Familienkreis werden auch zuk&uuml;nftig steuerfrei bleiben. Erben gr&ouml;&szlig;erer Verm&ouml;gen m&uuml;ssen dagegen grunds&auml;tzlich h&ouml;here Beitr&auml;ge zum Steueraufkommen leisten. Dasselbe gilt f&uuml;r Verm&ouml;gens&uuml;bertragungen au&szlig;erhalb des engen famili&auml;ren Umfeldes.</p><p>Familien mit Kindern geh&ouml;ren daher klar zu den Gewinnern des neuen Erbschaftsrechts.</p><p>Dar&uuml;ber hinaus wird ein &#8220;Privileg&#8221; f&uuml;r Unternehmenserben eingef&uuml;hrt. Dazu wird &#8211; im Rahmen einer komplizierten (und noch einige Fragen aufwerfenden) Regelung den Unternehmen beim Betriebs&uuml;bergang ganz oder teilweise Freiheit von der Erbschaftsteuer gew&auml;hrt.Mit jedem Jahr, in dem der Nachfolger den Betrieb h&auml;lt, &#8220;verdient&#8221; er sich einen Anteil an dieser Steuerverg&uuml;nstigung oder Steuerfreiheit.</p><p>Abgesehen davon, dass die Entscheidung f&uuml;r eines der beiden Modelle zur Erbschaftsbesteuerung bei Unternehmen eine &#8211; seri&ouml;s nicht zu leistende &#8211; Vorausschau auf die zuk&uuml;nftige Unternehmensentwicklung f&uuml;r die n&auml;chsten sieben bzw. zehn Jahre erfordert, unter der Geltung der neuen Regelungen gilt bei &Uuml;bertragung von Unternehmen noch mehr als bisher: Nie ohne meinen Anwalt oder Steuerberater!</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Schlusserbe beim Berliner Testament</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Berliner Testament]]></category> <category><![CDATA[Ehegatten]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category> <category><![CDATA[Erbvertrag]]></category> <category><![CDATA[Schlusserbe]]></category> <category><![CDATA[Testament]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament</guid> <description><![CDATA[Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des l&#228;nger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Verm&#246;gen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verf&#252;gungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des l&auml;nger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Verm&ouml;gen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verf&uuml;gungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen n&auml;her verwandten Schlusserben zuzuordnen.<span id="more-3120"></span></p><p><span></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 23/06" target="_blank" title="BFH, 27.08.2008 - II R 23/06">II R 23/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vorl&#228;ufige Festsetzung der Erbschaftsteuer</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuers&#228;tzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, sp&#228;testens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch §  19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der <span>Erbschaftsteuer</span> mit einheitlichen Steuers&auml;tzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, sp&auml;testens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.<span id="more-3111"></span></p><p><span></span></p><p>Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung haben die Finanzministerien der L&auml;nder angeordnet, dass s&auml;mtliche Festsetzungen der <span>Erbschaftsteuer</span> und <span>Schenkungsteuer</span> gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/165.html" target="_blank" title="&sect; 165 AO: Vorl&auml;ufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO</a> in vollem Umfang f&uuml;r vorl&auml;ufig zu erkl&auml;ren sind.</p><p>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh&ouml;rden der L&auml;nder vom 10. M&amp;auml;rz 2008<br /> Finanzministerium Baden-W&uuml;rttemberg &#8211; 3 &#8211; S 0338/51<br /> Bayerisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 37- S 0338-023-3477/08<br /> Senatsverwaltung f&uuml;r Finanzen Berlin &#8211; S 0338 – 4/2001<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg &#8211; 33 &#8211; S 0338 &#8211; 3/06<br /> Der Senator f&uuml;r Finanzen der Freien Hansestadt Bremen &#8211; S 3700 &#8211; 13<br /> Finanzbeh&ouml;rde der Freien und Hansestadt Hamburg &#8211; 51 – S 0338 – 009/06<br /> Hessisches Ministerium der Finanzen &#8211; S 0338 A &#8211; 020 &#8211; II 11<br /> Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern &#8211; IV 310-S 0338-1/03<br /> Nieders&auml;chsisches Finanzministerium &#8211; S 3700 &#8211; 22/28 &#8211; 39 1 S 0338 &#8211; 10 &#8211; 33<br /> Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen &#8211; S 0338 &#8211; 26 &#8211; V 1<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz &#8211; S 0338 A &#8211; 446<br /> Ministerium der Finanzen des Saarlandes &#8211; B/1-1 &#8211; 22/2008 &#8211; S 0338 / S 3812a<br /> S&auml;chsisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 31-S 0338-37/18-3066<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt &#8211; 41 – S 0338 – 25<br /> Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein &#8211; S 0338-013/11<br /> Th&uuml;ringer Finanzministerium &#8211; S 0338 A &#8211; 18 &#8211; 203.1 / S 0338 A &#8211; 27 &#8211; 203.1</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erbvergleich bei Dritten</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbvergleich-bei-dritten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbvergleich-bei-dritten#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbvergleich-bei-dritten</guid> <description><![CDATA[Die Grunds&#228;tze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten &#252;ber Grund und H&#246;he m&#246;glicher Anspr&#252;che des Erblassers unanwendbar. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2008 &#8211; II R 82/05]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Grunds&auml;tze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten &uuml;ber Grund und H&ouml;he m&ouml;glicher Anspr&uuml;che des Erblassers unanwendbar.<span id="more-3112"></span></p><p><span></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 82/05" target="_blank" title="BFH, 26.02.2008 - II R 82/05">II R 82/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbvergleich-bei-dritten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zuwendungen an kommunale W&#228;hlervereinigungen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zuwendungen-an-kommunale-wahlervereinigungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zuwendungen-an-kommunale-wahlervereinigungen#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zuwendungen-an-kommunale-wahlervereinigungen</guid> <description><![CDATA[Die Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt nicht nur f&#252;r Zuwendungen an politische Parteien, sondern nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zumindest vorl&#228;ufig auch f&#252;r Zuwendungen an kommunale W&#228;hlervereinigungen. § 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verletzt das Recht auf Chancengleichheit, soweit Zuwendungen an politische Parteien steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale W&#228;hlervereinigungen und [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt nicht nur f&uuml;r Zuwendungen an politische Parteien, sondern nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zumindest vorl&auml;ufig auch f&uuml;r Zuwendungen an kommunale W&auml;hlervereinigungen.<span id="more-3113"></span></p><p><span></span></p><p>§ 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verletzt das Recht auf Chancengleichheit, soweit Zuwendungen an politische Parteien steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale W&auml;hlervereinigungen und ihre Dachverb&auml;nde dagegen nicht. Die Differenzierung ist nicht durch verfassungsrechtlich tragf&auml;hige Gr&uuml;nde gerechtfertigt. Trotz Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG mit dem Grundgesetz ist es aber ausnahmsweise geboten, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale W&auml;hlervereinigungen und ihre Dachverb&auml;nde auszudehnen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Hessischen Finanzgerichts. Die Entscheidung war zugleich Anlass, die Zul&auml;ssigkeitsanforderungen von Richtervorlagen bei Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Beg&uuml;nstigungen zu kl&auml;ren.</p><p>Dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts lag der Fall einer kommunalen W&auml;hlergemeinschaft zugrunde, die sich dagegen gewandt hatte, f&uuml;r den Erhalt einer Spende &uuml;ber 5.000 DM Schenkungsteuer von 400 DM zu entrichten.</p><p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</p><p>§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist f&uuml;r den Rechtsstreit vor dem Hessischen Finanzgericht entscheidungserheblich; denn f&uuml;r dessen Ausgang kommt es auf die G&uuml;ltigkeit dieser Norm an.<br /> Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html">Art. 100 Abs. 1 GG</a> ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm &uuml;berzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen beg&uuml;nstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm f&uuml;r das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgr&uuml;nden oder aus offenkundigen tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden gehindert ist, eine f&uuml;r den Kl&auml;ger des Ausgangsverfahrens g&uuml;nstige Regelung zu schaffen. Danach sind die Voraussetzungen f&uuml;r eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hier gegeben. Der Gesetzgeber ist weder aus Rechtsgr&uuml;nden noch aus anderen Gr&uuml;nden gehindert, kommunale W&auml;hlervereinigungen und ihre Dachverb&auml;nde ebenso von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu befreien wie Parteien.</p><p>Die unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen W&auml;hlervereinigungen durch § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ver&auml;ndert die Wettbewerbslage zwischen Parteien und kommunalen W&auml;hlervereinigungen in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise.<br /> Parteien erhalten durch die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG die M&amp;ouml;glichkeit, Spendenmittel ungeschm&auml;lert f&uuml;r ihre politische Arbeit zu verwenden. Die Mittel, die den W&auml;hlervereinigungen zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit in den Kommunen zur Verf&uuml;gung stehen, verringern sich dagegen um die zu entrichtende Erbschaft- und Schenkungsteuer. Spenden, die den Steuerfreibetrag von derzeit 5.200 Euro &uuml;bersteigen, sind mit mindestens 17% zu versteuern. Zudem werden Zuwendungen eines Geldgebers innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Dies f&uuml;hrt im Ergebnis dazu, dass regelm&auml;&szlig;ige j&auml;hrliche Spenden von wenig &uuml;ber 500 Euro steuerpflichtig werden.<br /> F&uuml;r die Beeintr&auml;chtigung des Wettbewerbs hat auch § 30 ErbStG Bedeutung, wonach jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber, aber auch vom Spender dem Finanzamt anzuzeigen ist. W&auml;hrend nach &uuml;berwiegender Ansicht in der Literatur Spenden an politische Parteien einer Anzeigepflicht nicht unterliegen, sind Spenden an kommunale W&auml;hlervereinigungen von der Anzeigepflicht betroffen. Eine Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die M&amp;ouml;glichkeit besteht, dass innerhalb von zehn Jahren die zusammengerechneten Spenden den Freibetrag &uuml;bersteigen k&ouml;nnten. Dies f&uuml;hrt zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand.</p><p>Eine Beeintr&auml;chtigung des Wettbewerbs ergibt sich auch daraus, dass der Zuwendende jedenfalls subsidi&auml;r f&uuml;r eine etwaige Schenkungsteuer haftet und dass die Anzeigepflichten auch diejenigen Spender erfassen, die &uuml;ber mehrere Jahre einer kommunalen W&auml;hlervereinigung moderate Spenden zuwenden. Insoweit ist auch zu ber&uuml;cksichtigen, dass das Spendenaufkommen kommunaler W&auml;hlervereinigungen insgesamt erheblich niedriger ist als das der politischen Parteien.</p><p>F&uuml;r die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen W&auml;hlervereinigungen und ihren Dachverb&auml;nden gibt es keine tragf&auml;higen verfassungsrechtlichen Gr&uuml;nde. Die unterschiedlichen Aufgaben, T&auml;tigkeitsfelder und Finanzbed&uuml;rfnisse von Parteien und kommunalen W&auml;hlervereinigungen rechtfertigen keine unterschiedliche steuerliche Behandlung.</p><p>Eine unterschiedliche Behandlung w&auml;re nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderer Finanzbedarf der politischen Parteien festgestellt werden k&ouml;nnte, der nicht schon durch andere staatliche Finanzierungsregelungen abgedeckt w&auml;re und wenn die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG beabsichtigen w&uuml;rde, diesen besonderen Finanzbedarf auszugleichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der besondere finanzielle Mehraufwand, den politische Parteien aufgrund ihrer Aufgaben haben, wird nicht durch die Steuerfreiheit von Spenden und sonstigen Zuwendungen im Erbschaft und Schenkungsteuerrecht, sondern im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung abgegolten.</p><p>Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist auch nicht darauf ausgerichtet, besondere zus&auml;tzliche finanzielle Belastungen, die sich aus der &uuml;ber&ouml;rtlichen T&auml;tigkeit von Parteien ergeben, auszugleichen. Die Norm befreit freigebige Zuwendungen an Parteien von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unabh&auml;ngig davon, ob diese Mittel f&uuml;r &uuml;ber&ouml;rtliche Aufgaben ben&ouml;tigt oder hierf&uuml;r eingesetzt werden. Die den Parteien gew&auml;hrte Steuererleichterung kn&uuml;pft weder an konkrete finanzielle Belastungen durch &uuml;berregionale Aufgaben an noch ist der H&ouml;he nach ein Zusammenhang zwischen m&ouml;glichem besonderen Aufwand und der ersparten Steuer erkennbar oder intendiert.</p><p>Die besonderen Verpflichtungen, die den politischen Parteien im Hinblick auf die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel und ihr Verm&ouml;gen auferlegt sind, rechtfertigen ebenfalls nicht die unterschiedliche Behandlung. Es ist weder erkennbar, dass das Fehlen entsprechender Regelungen bei den kommunalen W&auml;hlervereinigungen zu erheblichen finanziellen Vorteilen f&uuml;hrte, noch ist § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG darauf ausgerichtet, die Unterschiede in der Verpflichtung zur Rechnungslegung auszugleichen.</p><p>Trotz Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG mit dem Grundgesetz ist es ausnahmsweise geboten, f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale W&auml;hlervereinigungen auszudehnen. D&uuml;rfte § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG &#8211; als Folge der Unvereinbarerkl&auml;rung &#8211; nicht mehr angewendet werden, h&auml;tte dies auf die bisher beg&uuml;nstigten politischen Parteien erhebliche nachteilige Folgen. Dies w&auml;re unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig angesichts des Umstandes, dass mit einer ersatzlosen Streichung der Steuerbefreiung f&uuml;r politische Parteien nicht zu rechnen ist. F&uuml;r eine &uuml;bergangsweise Ausdehnung der Norm auf kommunale W&auml;hlervereinigungen und ihre Dachverb&auml;nde spricht zudem, dass sich m&ouml;gliche Steuerausf&auml;lle voraussichtlich in Grenzen halten werden.</p><p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 4/05" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05">2 BvL 4/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zuwendungen-an-kommunale-wahlervereinigungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Renovierung vor dem Erbfall</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/renovierung-vor-dem-erbfall-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/renovierung-vor-dem-erbfall-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/renovierung-vor-dem-erbfall-2</guid> <description><![CDATA[§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schlie&#223;t beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Verm&#246;genswerten aus, die er selbst durch Bauma&#223;nahmen auf einem nachlasszugeh&#246;rigen Grundst&#252;ck zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgef&#252;hrten Bauma&#223;nahmen den Grundbesitzwert erh&#246;ht haben. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schlie&szlig;t beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Verm&ouml;genswerten aus, die er selbst durch Bauma&szlig;nahmen auf einem nachlasszugeh&ouml;rigen Grundst&uuml;ck zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat.<span></span><span id="more-3114"></span></p><p>Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgef&uuml;hrten Bauma&szlig;nahmen den Grundbesitzwert erh&ouml;ht haben.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 38/07" target="_blank" title="BFH, 01.07.2008 - II R 38/07">II R 38/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/renovierung-vor-dem-erbfall-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#220;bernahmeverm&#228;chtnis</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis-2</guid> <description><![CDATA[Erwerbsgegenstand eines &#220;bernahme- oder Kaufrechtsverm&#228;chtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Verm&#228;chtnisnehmers gem&#228;&#223; § 2174 BGB gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben. Die Forderung aus &#220;bernahme- oder Kaufrechtsverm&#228;chtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Erwerbsgegenstand eines &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Verm&auml;chtnisnehmers gem&auml;&szlig; <a title="§ 2174 BGB: Verm&auml;chtnisanspruch" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2174.html" target="_blank">§ 2174 BGB</a> gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben.<span id="more-3115"></span></p><p>Die Forderung aus &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.</p><p>Ist gem&auml;&szlig; § 13a ErbStG beg&uuml;nstigtes Verm&ouml;gen vermacht, stehen dem Verm&auml;chtnisnehmer die dort vorgesehenen Verg&uuml;nstigungen auch bei einem &Uuml;bernahme- oder Kaufrechtsverm&auml;chtnis zu.</p><p>Bundefinanzhof, Urteil vom 13. August 2008 &#8211; <a title="BFH, 13.08.2008 - II R 7/07" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 7/07" target="_blank">II R 7/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/ubernahmevermachtnis-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
<!-- Performance optimized by W3 Total Cache. Learn more: http://www.w3-edge.com/wordpress-plugins/

Minified using disk
Page Caching using disk (enhanced) (user agent is rejected)
Database Caching 18/31 queries in 0.008 seconds using disk

Served from: www.raschlosser.com @ 2010-07-30 07:59:42 -->