<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Schlosser Aktuell &#187; Erbschaftsteuer</title>
	<atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/erbst/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.raschlosser.com</link>
	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Jan 2012 07:15:39 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Geschenkt, geerbt, versteuert</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/geschenkt-geerbt-versteuert</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/geschenkt-geerbt-versteuert#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 07:00:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5333</guid>
		<description><![CDATA[Hat ein Ehepartner zu Gunsten des anderen Ehepartners eine Rentenversicherung dergestalt abgeschlossen, dass er von einem ihm allein gehörenden Konto den vereinbarten Einmalbetrag an die Versicherung überweist, und später den Ehepartner (zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen wurde) beerbt, so fällt trotzdem Erbschaftssteuer an, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Der Kläger schloss im Jahr 2003 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Ehepartner zu Gunsten des anderen Ehepartners eine Rentenversicherung dergestalt abgeschlossen, dass er von einem ihm allein gehörenden Konto den vereinbarten Einmalbetrag an die Versicherung überweist, und später den Ehepartner (zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen wurde) beerbt, so fällt trotzdem Erbschaftssteuer an, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.<span id="more-5333"></span></p>
<p>Der Kläger schloss im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 € (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf hat das Finanzamt zu Recht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die erhaltene Versicherungsleistung als Erwerb von Todes wegen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG</a>) berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien im Streitfall gegeben. Der Kläger hat mit dem Tod seiner Ehefrau, die Versicherungsnehmerin der Rentenversicherung gewesen ist, auf Grund des von ihr zu Lebzeiten geschlossenen Rentenversicherungsvertrages unmittelbar von der Versicherung einen Vermögensvorteil dadurch erhalten, dass die Versicherungsgesellschaft ihm nach Maßgabe des Versicherungsvertrages mit der Erblasserin die Versicherungssumme in Höhe von 126.148,59 EUR ausgekehrt hat. Neben dem Erfordernis der vertraglichen Begründung des erworbenen Vermögensvorteils setzt die Steuerbarkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG</a> indessen voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Die die Steuerpflicht auslösende Bereicherung des Dritten tritt dabei erst beim Tode des Erblassers ein. Im Streitfall liegt eine objektive Bereicherung des Klägers vor, denn er durfte die ausgekehrten Versicherungsansprüche endgültig behalten und hierüber im Verhältnis zur Erblasserin tatsächlich und rechtlich frei verfügen.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es im Streitfall nicht an einem Vermögensvorteil im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG</a>, so das Finanzgericht,weil er die Versicherungsprämien aus seinem Vermögen der Erblasserin zu Lebzeiten zugewendet hat. Als Vermögensvorteil unterfällt jedes Wirtschaftsgut dem steuerpflichtigen Erwerb, das unter den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG</a> an den Erwerber gelangt. <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG</a> stellt tatbestandsmäßig nicht darauf ab, dass es für eine Besteuerung darauf ankommt, ob der Erblasser bei wirtschaftlicher Betrachtung entreichert ist. Der Erwerb i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG</a> stellt vielmehr allein auf eine objektive Bereicherung des Dritten ab und nicht auf die Vermögensminderung des Erblassers. Ob die zum Nachlass gehörenden Versicherungsansprüche aus anderen finanziellen Mitteln als die des Erblassers angespart worden sind, ist deshalb grundsätzlich unerheblich. Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei dem Vermögensanfall von Todes wegen nicht danach, ob das Vermögen durch frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist.</p>
<p>Ein durch den Erbfall ausgelöster Vermögensrückfall an den früheren Eigentümer ist daher grundsätzlich ohne Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ( §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">3 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb">10 Abs. 1 ErbStG</a> ). Dieses das Erbschaftsteuerrecht charakterisierende Prinzip ist allein für einen Vermögensrückfall nach Maßgabe der Steuerbefreiungsvorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG</a> durchbrochen worden. Nach dieser Bestimmung unterliegen nur Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übervergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, nicht der Erbschaftbesteuerung. Die objektiv eingetretene Bereicherung des Erben hat der Gesetzgeber zur Vermeidung eines wirtschaftlich unbilligen Ergebnisses beim Rückfall von Vermögen, das allein Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt worden ist, von der Erbschaftbesteuerung ausgenommen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG</a> deutlich gemacht, dass er das Problem eines Rückfalls von Vermögenswerten von Todes wegen an den Erben erkannt hat. Der Umstand aber, dass er einen allgemeinen steuerfreien Rückfalltatbestand im Erbschaftsteuerrecht nicht geschaffen hat, zeigt, dass es für die Frage des Erbanfalls im Regelfall nicht darauf ankommen kann, aus welchen Vermögensquellen der Erblasser sein Vermögen erworben hat. Deshalb vermag der Senat im Streitfall auch keine Gesetzeslücke für den Fall anzunehmen, dass der Kläger seinerzeit die Versicherungsprämien der Erblasserin zum Aufbau der Versicherungsansprüche freigebig zugewandt hat. Für eine Lückenfüllung mangelt es deshalb an der erforderlichen unbewussten Gesetzeslücke.</p>
<p>Ob der Erwerb des Versicherungsanspruchs durch den Kläger dann nicht <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG</a> unterfiele, wenn die Erblasserin lediglich formal Versicherungsnehmerin gewesen wäre, während in Wirklichkeit der Prämienzahler, also der Kläger, Versicherungsnehmer sein sollte, hat das Finanzgericht offengelassen. Ein Erwerb von Todes wegen schiede unter diesen Umständen nämlich nur dann aus, wenn die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler, mithin dem Erben, zustünde. Das Finanzgericht Düsseldorf konnte im Streitfall einen solchen Sachverhalt nicht annehmen. Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/159.html" target="_blank" title="&sect; 159 VVG: Bezugsberechtigung">159 Abs. 3</a> des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) für die Versicherungsansprüche liegt im Streitfall nicht vor, so das Gericht. Der Kläger war ausweislich des Rentenversicherungsvertrages vom 1. August 2003 lediglich widerruflich Bezugsberechtigter aus der Rentenversicherung für den Fall des Todes der Versicherungsnehmerin gewesen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 2354/08" target="_blank" title="FG Düsseldorf, 23.03.2011 - 4 K 2354/08">4 K 2354/08</a> Erb</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/geschenkt-geerbt-versteuert/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Korrektur an der Erbschaftssteuerreform</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 10 Nov 2009 21:11:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Koalition]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4348</guid>
		<description><![CDATA[Auch an der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen, so die aktuelle Meldung von der Regierungskoalition: Die Steuersätze für erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach Höhe der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie für Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, sollen deutlich gesenkt werden, so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch an der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen, so die aktuelle Meldung von der Regierungskoalition:<span id="more-4348"></span></p>
<p>Die Steuersätze für erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach Höhe der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie für Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, sollen deutlich gesenkt werden, so der <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/000/1700015.pdf">Entwurf der Koalition</a>. Unions- und FDP-Fraktion schlagen jetzt Steuersätze von 15 bis 43 Prozent vor. ”Die Differenzierung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III trägt dem familiären Näheverhältnis Rechnung und berücksichtigt auch die erbrechtliche Sonderstellung der nahen Verwandten gegenüber fremden Dritten. Gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist eine solche Differenzierung gerechtfertigt“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die Maßnahme soll in der vollen Jahreswirkung 370 Millionen Euro kosten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/korrektur-an-der-erbschaftssteuerreform/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schenkungsteuer vom Schenker oder Beschenkten?</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schenkungsteuer-vom-schenker-oder-beschenkten-2</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schenkungsteuer-vom-schenker-oder-beschenkten-2#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schenkungsteuer-vom-schenker-oder-beschenkten-2</guid>
		<description><![CDATA[Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, so kann das Finanzamt den Beschenkten nur dann wegen der Schenkungsteuer in Anspruch nehmen, wenn es in der Inanspruchnahme des Bedachten liegende Auswahlentscheidung ausdrücklich begründet, es sei denn, die Gründe sind dem Beschenkten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, so kann das Finanzamt den Beschenkten nur dann wegen der Schenkungsteuer in Anspruch nehmen, wenn es in der Inanspruchnahme des Bedachten liegende Auswahlentscheidung ausdrücklich begründet, es sei denn, die Gründe sind dem Beschenkten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar.<span></span><span id="more-3117"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 2/07" target="_blank" title="BFH, 01.07.2008 - II R 2/07">II R 2/07</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schenkungsteuer-vom-schenker-oder-beschenkten-2/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verjährung bei der Schenkungsteuer</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/verjahrung-bei-der-schenkungsteuer</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/verjahrung-bei-der-schenkungsteuer#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/verjahrung-bei-der-schenkungsteuer</guid>
		<description><![CDATA[Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 -  II R 36/06]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 ErbStG: Persönliche Steuerpflicht">2 ErbStG</a> die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.<span id="more-3118"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 -    II R 36/06</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/verjahrung-bei-der-schenkungsteuer/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erbschaftsteuerreform ist beschlossen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen</guid>
		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Vermögensarten, insbesondere von Grundstücken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Vermögensarten, insbesondere von Grundstücken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform zu reformieren.<span></span><span id="more-3119"></span></p>
<p>Kleinere und mittlere Erbschaften im engen Familienkreis werden auch zukünftig steuerfrei bleiben. Erben größerer Vermögen müssen dagegen grundsätzlich höhere Beiträge zum Steueraufkommen leisten. Dasselbe gilt für Vermögensübertragungen außerhalb des engen familiären Umfeldes.</p>
<p>Familien mit Kindern gehören daher klar zu den Gewinnern des neuen Erbschaftsrechts.</p>
<p>Darüber hinaus wird ein &#8220;Privileg&#8221; für Unternehmenserben eingeführt. Dazu wird &#8211; im Rahmen einer komplizierten (und noch einige Fragen aufwerfenden) Regelung den Unternehmen beim Betriebsübergang ganz oder teilweise Freiheit von der Erbschaftsteuer gewährt.Mit jedem Jahr, in dem der Nachfolger den Betrieb hält, &#8220;verdient&#8221; er sich einen Anteil an dieser Steuervergünstigung oder Steuerfreiheit.</p>
<p>Abgesehen davon, dass die Entscheidung für eines der beiden Modelle zur Erbschaftsbesteuerung bei Unternehmen eine &#8211; seriös nicht zu leistende &#8211; Vorausschau auf die zukünftige Unternehmensentwicklung für die nächsten sieben bzw. zehn Jahre erfordert, unter der Geltung der neuen Regelungen gilt bei Übertragung von Unternehmen noch mehr als bisher: Nie ohne meinen Anwalt oder Steuerberater!</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbschaftsteuerreform-ist-beschlossen/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schlusserbe beim Berliner Testament</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schlusserbe]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament</guid>
		<description><![CDATA[Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 ErbStG: Steuerklassen">§ 15 Abs. 3 ErbStG</a> vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.<span id="more-3120"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 23/06" target="_blank" title="BFH, 27.08.2008 - II R 23/06">II R 23/06</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/schlusserbe-beim-berliner-testament/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch §  <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 ErbStG: Steuersätze">19 Abs. 1 ErbStG</a> angeordnete Erhebung der <span>Erbschaftsteuer</span> mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.<span id="more-3111"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung haben die Finanzministerien der Länder angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen der <span>Erbschaftsteuer</span> und <span>Schenkungsteuer</span> gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/165.html" target="_blank" title="&sect; 165 AO: Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung">165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO</a> in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind.</p>
<p>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. M&amp;auml;rz 2008<br />
Finanzministerium Baden-Württemberg &#8211; 3 &#8211; S 0338/51<br />
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 37- S 0338-023-3477/08<br />
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin &#8211; S 0338 – 4/2001<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg &#8211; 33 &#8211; S 0338 &#8211; 3/06<br />
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen &#8211; S 3700 &#8211; 13<br />
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg &#8211; 51 – S 0338 – 009/06<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen &#8211; S 0338 A &#8211; 020 &#8211; II 11<br />
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern &#8211; IV 310-S 0338-1/03<br />
Niedersächsisches Finanzministerium &#8211; S 3700 &#8211; 22/28 &#8211; 39 1 S 0338 &#8211; 10 &#8211; 33<br />
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen &#8211; S 0338 &#8211; 26 &#8211; V 1<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz &#8211; S 0338 A &#8211; 446<br />
Ministerium der Finanzen des Saarlandes &#8211; B/1-1 &#8211; 22/2008 &#8211; S 0338 / S 3812a<br />
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 31-S 0338-37/18-3066<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt &#8211; 41 – S 0338 – 25<br />
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein &#8211; S 0338-013/11<br />
Thüringer Finanzministerium &#8211; S 0338 A &#8211; 18 &#8211; 203.1 / S 0338 A &#8211; 27 &#8211; 203.1</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/vorlaufige-festsetzung-der-erbschaftsteuer/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erbvergleich bei Dritten</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbvergleich-bei-dritten</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbvergleich-bei-dritten#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbvergleich-bei-dritten</guid>
		<description><![CDATA[Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers unanwendbar. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2008 &#8211; II R 82/05]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers unanwendbar.<span id="more-3112"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 82/05" target="_blank" title="BFH, 26.02.2008 - II R 82/05">II R 82/05</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/erbvergleich-bei-dritten/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zuwendungen-an-kommunale-wahlervereinigungen</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zuwendungen-an-kommunale-wahlervereinigungen#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zuwendungen-an-kommunale-wahlervereinigungen</guid>
		<description><![CDATA[Die Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt nicht nur für Zuwendungen an politische Parteien, sondern nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zumindest vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen. § 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verletzt das Recht auf Chancengleichheit, soweit Zuwendungen an politische Parteien steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt nicht nur für Zuwendungen an politische Parteien, sondern nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zumindest vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen.<span id="more-3113"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>§ 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verletzt das Recht auf Chancengleichheit, soweit Zuwendungen an politische Parteien steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht. Die Differenzierung ist nicht durch verfassungsrechtlich tragfähige Gründe gerechtfertigt. Trotz Unvereinbarkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> mit dem Grundgesetz ist es aber ausnahmsweise geboten, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände auszudehnen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Hessischen Finanzgerichts. Die Entscheidung war zugleich Anlass, die Zulässigkeitsanforderungen von Richtervorlagen bei Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen zu klären.</p>
<p>Dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts lag der Fall einer kommunalen Wählergemeinschaft zugrunde, die sich dagegen gewandt hatte, für den Erhalt einer Spende über 5.000 DM Schenkungsteuer von 400 DM zu entrichten.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> ist für den Rechtsstreit vor dem Hessischen Finanzgericht entscheidungserheblich; denn für dessen Ausgang kommt es auf die Gültigkeit dieser Norm an.<br />
Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html">Art. 100 Abs. 1 GG</a> ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen. Danach sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hier gegeben. Der Gesetzgeber ist weder aus Rechtsgründen noch aus anderen Gründen gehindert, kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände ebenso von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu befreien wie Parteien.</p>
<p>Die unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen durch <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> verändert die Wettbewerbslage zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise.<br />
Parteien erhalten durch die Steuerbefreiung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> die M&amp;ouml;glichkeit, Spendenmittel ungeschmälert für ihre politische Arbeit zu verwenden. Die Mittel, die den Wählervereinigungen zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit in den Kommunen zur Verfügung stehen, verringern sich dagegen um die zu entrichtende Erbschaft- und Schenkungsteuer. Spenden, die den Steuerfreibetrag von derzeit 5.200 Euro übersteigen, sind mit mindestens 17% zu versteuern. Zudem werden Zuwendungen eines Geldgebers innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Dies führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßige jährliche Spenden von wenig über 500 Euro steuerpflichtig werden.<br />
Für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs hat auch <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 ErbStG: Anzeige des Erwerbs">§ 30 ErbStG</a> Bedeutung, wonach jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber, aber auch vom Spender dem Finanzamt anzuzeigen ist. Während nach überwiegender Ansicht in der Literatur Spenden an politische Parteien einer Anzeigepflicht nicht unterliegen, sind Spenden an kommunale Wählervereinigungen von der Anzeigepflicht betroffen. Eine Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die M&amp;ouml;glichkeit besteht, dass innerhalb von zehn Jahren die zusammengerechneten Spenden den Freibetrag übersteigen könnten. Dies führt zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand.</p>
<p>Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ergibt sich auch daraus, dass der Zuwendende jedenfalls subsidiär für eine etwaige Schenkungsteuer haftet und dass die Anzeigepflichten auch diejenigen Spender erfassen, die über mehrere Jahre einer kommunalen Wählervereinigung moderate Spenden zuwenden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Spendenaufkommen kommunaler Wählervereinigungen insgesamt erheblich niedriger ist als das der politischen Parteien.</p>
<p>Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe. Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeitsfelder und Finanzbedürfnisse von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen rechtfertigen keine unterschiedliche steuerliche Behandlung.</p>
<p>Eine unterschiedliche Behandlung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderer Finanzbedarf der politischen Parteien festgestellt werden könnte, der nicht schon durch andere staatliche Finanzierungsregelungen abgedeckt wäre und wenn die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> beabsichtigen würde, diesen besonderen Finanzbedarf auszugleichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der besondere finanzielle Mehraufwand, den politische Parteien aufgrund ihrer Aufgaben haben, wird nicht durch die Steuerfreiheit von Spenden und sonstigen Zuwendungen im Erbschaft und Schenkungsteuerrecht, sondern im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung abgegolten.</p>
<p>Die Steuerbefreiung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> ist auch nicht darauf ausgerichtet, besondere zusätzliche finanzielle Belastungen, die sich aus der überörtlichen Tätigkeit von Parteien ergeben, auszugleichen. Die Norm befreit freigebige Zuwendungen an Parteien von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unabhängig davon, ob diese Mittel für überörtliche Aufgaben benötigt oder hierfür eingesetzt werden. Die den Parteien gewährte Steuererleichterung knüpft weder an konkrete finanzielle Belastungen durch überregionale Aufgaben an noch ist der Höhe nach ein Zusammenhang zwischen möglichem besonderen Aufwand und der ersparten Steuer erkennbar oder intendiert.</p>
<p>Die besonderen Verpflichtungen, die den politischen Parteien im Hinblick auf die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel und ihr Vermögen auferlegt sind, rechtfertigen ebenfalls nicht die unterschiedliche Behandlung. Es ist weder erkennbar, dass das Fehlen entsprechender Regelungen bei den kommunalen Wählervereinigungen zu erheblichen finanziellen Vorteilen führte, noch ist <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> darauf ausgerichtet, die Unterschiede in der Verpflichtung zur Rechnungslegung auszugleichen.</p>
<p>Trotz Unvereinbarkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> mit dem Grundgesetz ist es ausnahmsweise geboten, für eine Übergangszeit die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale Wählervereinigungen auszudehnen. Dürfte <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG</a> &#8211; als Folge der Unvereinbarerklärung &#8211; nicht mehr angewendet werden, hätte dies auf die bisher begünstigten politischen Parteien erhebliche nachteilige Folgen. Dies wäre unverhältnismäßig angesichts des Umstandes, dass mit einer ersatzlosen Streichung der Steuerbefreiung für politische Parteien nicht zu rechnen ist. Für eine übergangsweise Ausdehnung der Norm auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände spricht zudem, dass sich mögliche Steuerausfälle voraussichtlich in Grenzen halten werden.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 4/05" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05">2 BvL 4/05</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/zuwendungen-an-kommunale-wahlervereinigungen/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Renovierung vor dem Erbfall</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/renovierung-vor-dem-erbfall-2</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/renovierung-vor-dem-erbfall-2#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/renovierung-vor-dem-erbfall-2</guid>
		<description><![CDATA[§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb">§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG</a> schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat.<span></span><span id="more-3114"></span></p>
<p>Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 38/07" target="_blank" title="BFH, 01.07.2008 - II R 38/07">II R 38/07</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/erbst/renovierung-vor-dem-erbfall-2/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

