<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Lohnsteuer</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=4639</generator> <item><title>Keine Jahreswagenbesteuerung aufgrund der unverbindlichen Preisempfehlung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/keine-jahreswagenbesteuerung-aufgrund-der-unverbindlichen-preisempfehlung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/keine-jahreswagenbesteuerung-aufgrund-der-unverbindlichen-preisempfehlung#comments</comments> <pubDate>Wed, 26 Aug 2009 08:50:07 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category> <category><![CDATA[Arbeitnehmerrabatt]]></category> <category><![CDATA[Jahreswagen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3987</guid> <description><![CDATA[Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zum Arbeitslohn geh&#246;ren auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. &#8220;Jahreswagen&#8221; aufgrund des Dienstverh&#228;ltnisses verbilligt &#252;berlassen. Ob ein solcher [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen.<span id="more-3987"></span></p><p>Zum Arbeitslohn geh&ouml;ren auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. &#8220;Jahreswagen&#8221; aufgrund des Dienstverh&auml;ltnisses verbilligt &uuml;berlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr angeboten wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG</a> ), dem &#8220;Angebotspreis&#8221;. Das ist der grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von Rabattgew&auml;hrungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr tats&auml;chlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.</p><p>Im Streitfall hatte der Kl&auml;ger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 € zu einem Kaufpreis von 15.032 € erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.</p><p>Nachdem das FG aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gew&auml;hrte, entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">§ 8 Abs. 3 EStG</a> k&ouml;nne im Streitfall h&ouml;chstens der um 8 % erm&auml;&szlig;igte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Ber&uuml;cksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschl&auml;ge und Freibetr&auml;ge f&uuml;r Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr. Erg&auml;nzend verwies der BFH noch darauf, dass dem Einwand, der tats&auml;chliche Angebotspreis f&uuml;r die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gew&auml;hrte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 18/07" target="_blank" title="BFH, 17.06.2009 - VI R 18/07">VI R 18/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/keine-jahreswagenbesteuerung-aufgrund-der-unverbindlichen-preisempfehlung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Haftung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers f&#252;r Steuerausf&#228;lle auch in der Krise der GmbH</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/haftung-des-geschaftsfuhrers-fur-steuerausfalle-auch-in-der-krise-der-gmbh</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/haftung-des-geschaftsfuhrers-fur-steuerausfalle-auch-in-der-krise-der-gmbh#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Dec 2008 21:17:59 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category> <category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category> <category><![CDATA[GmbH]]></category> <category><![CDATA[Haftung]]></category> <category><![CDATA[Steuerausfall]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/haftung-des-geschaftsfuhrers-fur-steuerausfalle-auch-in-der-krise-der-gmbh</guid> <description><![CDATA[Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH muss pers&#246;nlich f&#252;r die Abf&#252;hrung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung weiter versch&#228;rft. Dieses Urteil steht auch in Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich aus der Abf&#252;hrung der Lohnsteuer keine Haftung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers gegen&#252;ber der Gesellschaft [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer GmbH muss pers&ouml;nlich f&uuml;r die Abf&uuml;hrung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung weiter versch&auml;rft. Dieses Urteil steht auch in Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich aus der Abf&uuml;hrung der Lohnsteuer keine Haftung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers gegen&uuml;ber der Gesellschaft ergibt.<span id="more-3214"></span></p><p><span></span></p><p>F&uuml;r Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abf&uuml;hrung der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt h&auml;ufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entf&auml;llt, bis zum n&auml;chsten F&auml;lligkeitszeitpunkt bereith&auml;lt und dann abf&uuml;hrt. In der Praxis aber ger&auml;t diese Steuerzahlung im Zuge sich versch&auml;rfender Liquidit&auml;tsengp&auml;sse h&auml;ufig gegen&uuml;ber den zum &Uuml;berleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen. Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ger&auml;t mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom FA f&uuml;r die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung f&uuml;r die Haftung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur p&uuml;nktlichen Lohnsteuerabf&uuml;hrung zum Vorwurf gemacht werden kann.</p><p>In dem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil hatte der BFH dar&uuml;ber zu befinden, ob einem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Vorwurf grober Fahrl&auml;ssigkeit gemacht werden kann, der in einer pl&ouml;tzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am F&auml;lligkeitstag der Lohnsteuer die daf&uuml;r noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abf&uuml;hrt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer abf&uuml;hren. Erst die Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.</p><p>Dieser Fall bot dem obersten deutschen Steuergericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers gegen&uuml;ber seiner GmbH wegen Zahlungen &#8211; auch Steuerzahlungen &#8211; in insolvenzreifer Zeit anzupassen. Die scheinbar unausweichliche Haftung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer insolvenzreifen GmbH, der einerseits steuerrechtlich verpflichtet ist, die Lohnsteuer &#8211; auch in der Krise &#8211; abzuf&uuml;hren, andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung verst&ouml;&szlig;t, hatte der BFH zwischenzeitlich dadurch entsch&auml;rft, dass er f&uuml;r den 3-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunf&auml;higkeit und dem Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens dem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer eine Pflichtenkollision attestierte, die ihm vom Vorwurf der grob fahrl&auml;ssigen Nichtabf&uuml;hrung der Lohnsteuern und damit von der Haftung nach der Abgabenordnung befreite. Nachdem der BGH nun allerdings erkannt hat, dass die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch&auml;ftsmanns vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegen&uuml;ber der GmbH f&uuml;hrt, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls durchsetzen w&uuml;rde, sieht der BFH keine Pflichtenkollision mehr.</p><p>Bundesfinanzhof Urteil vom 23. September 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 27/07" target="_blank" title="BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07: Insolvenzrecht - Haftung des GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers f&uuml;r Steueraus...">VII R 27/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/haftung-des-geschaftsfuhrers-fur-steuerausfalle-auch-in-der-krise-der-gmbh/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Wann endet ein Arbeitsverh&#228;ltnis?</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/wann-endet-ein-arbeitsverhaltnis</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/wann-endet-ein-arbeitsverhaltnis#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Dec 2008 21:17:57 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category> <category><![CDATA[Beendigung]]></category> <category><![CDATA[Dienstverhältnis]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/wann-endet-ein-arbeitsverhaltnis</guid> <description><![CDATA[Die Beendigung des Dienstverh&#228;ltnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach b&#252;rgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverh&#228;ltnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverh&#228;ltnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/40b.html" target="_blank" title="&sect; 40b EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen">§ 40b Abs. 2 Satz 3</a> 1. Halbsatz EStG ist die nach b&uuml;rgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverh&auml;ltnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverh&auml;ltnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverh&auml;ltnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzst&auml;nde im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverh&auml;ltnis entspricht. Sagt der Bundesfinanzhof.<span id="more-3213"></span></p><p><span></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 53/05" target="_blank" title="BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05">VI R 53/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/wann-endet-ein-arbeitsverhaltnis/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Pauschalbesteuerung f&#252;r Arbeitgeberleistungen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/pauschalbesteuerung-fur-arbeitgeberleistungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/pauschalbesteuerung-fur-arbeitgeberleistungen#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Dec 2008 21:17:51 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category> <category><![CDATA[Pauschalbesteuerung]]></category> <category><![CDATA[Pendlerpauschale]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/pauschalbesteuerung-fur-arbeitgeberleistungen</guid> <description><![CDATA[Durch die Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale entf&#228;llt auch f&#252;r die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen &#8211; also von Fahrtkostenzusch&#252;ssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen &#8211; im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte die gesetzliche Einschr&#228;nkung, nach der die Pauschalbesteuerung f&#252;r Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte f&#252;r die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale entf&auml;llt auch f&uuml;r die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen &#8211; also von Fahrtkostenzusch&uuml;ssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen &#8211; im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte die gesetzliche Einschr&auml;nkung, nach der die Pauschalbesteuerung f&uuml;r Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte f&uuml;r die ersten 20 km nicht zul&auml;ssig war. Diese Arbeitgeberleistungen wurden daher bisher  dem individuellen Lohnsteuerabzug unterworfen.<span id="more-3212"></span></p><p>F&uuml;r die nach dem 31. Dezember 2007 beginnenden Lohnzahlungszeitr&auml;ume (2008, 2009) kann der Arbeitgeber nunmehr als Konsequenz aus dem BVerfG-Urteil eine Pauschalierung noch ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen, sofern er noch keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und &uuml;bermittelt hat (§ 41c Abs. 3 EStG, R 41c Abs. 7 S. 1 LStR 2008).</p><p>Ob dar&uuml;ber hinaus auch f&uuml;r das Jahr 2007, f&uuml;r das bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und &uuml;bermittelt wurde, noch eine nachtr&auml;gliche Pauschalierung dieser Arbeitgeberleistungen m&ouml;glich ist, wird zurzeit gepr&uuml;ft. Entsprechendes gilt f&uuml;r 2008 soweit bereits eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und &uuml;bermittelt wurde (unterj&auml;hrige Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses). Diese Pr&uuml;fung soll noch vor Weihnachten abgeschlossen und das Ergebnis an gleicher Stelle ver&ouml;ffentlicht werden.</p><p>Sofern der Arbeitgeber seine Leistungen f&uuml;r die ersten Entfernungskilometer in 2007 und 2008 individuell lohnversteuert hat und keine Pauschalierung mehr vornimmt, kann die Versteuerung der ersten 20 Entfernungskilometer vom Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer Veranlagung 2007 und der anstehenden Einkommensteuer -Veranlagung 2008 r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht werden, indem dem bisher individuell versteuerten geldwerten Vorteil die in gleicher H&ouml;he abzugsf&auml;hige Entfernungspauschale gegengerechnet wird.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/pauschalbesteuerung-fur-arbeitgeberleistungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Mitarbeiter-Essen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/mitarbeiter-essen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/mitarbeiter-essen#comments</comments> <pubDate>Tue, 16 Dec 2008 14:17:24 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/mitarbeiter-essen</guid> <description><![CDATA[Mahlzeiten, die arbeitst&#228;glich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der &#8220;Verordnung &#252;ber die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt&#8221; (Sozialversicherungsentgeltverordnung &#8211; SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt f&#252;r Mahlzeiten zur &#252;blichen Bek&#246;stigung anl&#228;sslich oder w&#228;hrend einer Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&#252;hrung. Die Sachbezugswerte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mahlzeiten, die arbeitst&auml;glich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der &#8220;Verordnung &uuml;ber die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt&#8221;<br /> (Sozialversicherungsentgeltverordnung &#8211; SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt f&uuml;r Mahlzeiten<br /> zur &uuml;blichen Bek&ouml;stigung anl&auml;sslich oder w&auml;hrend einer Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung.<span></span> Die Sachbezugswerte sind ab dem Kalenderjahr 2009 jetzt durch die &#8220;Erste Verordnung zur &Auml;nderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom<br /> 18. November 2008&#8243; festgesetzt worden. Hiernach betr&auml;gt der Wert f&uuml;r Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2009 gew&auml;hrt werden,<span id="more-3205"></span></p><ul><li> 2, 73 € f&uuml;r ein Mittag- oder Abendessen und</li><li> 1,53 € f&uuml;r ein Fr&uuml;hst&uuml;ck.</li></ul><p>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12. Dezember 2008 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2334/08/10005 &#8211; (2008/0694316)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/mitarbeiter-essen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Arbeitsst&#228;tte beim Kunden?</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/arbeitsstatte-beim-kunden-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/arbeitsstatte-beim-kunden-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/arbeitsstatte-beim-kunden-2</guid> <description><![CDATA[Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers l&#228;ngerfristig eingesetzt ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG</a> a.F. bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG</a>. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers l&auml;ngerfristig eingesetzt ist.<span></span><span id="more-3108"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 21/07" target="_blank" title="BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07">VI R 21/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/arbeitsstatte-beim-kunden-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>AStA-Arbeitnehmer</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/asta-arbeitnehmer-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/asta-arbeitnehmer-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/asta-arbeitnehmer-2</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat seine st&#228;ndige Rechtsprechung zur Unterscheidung selbst&#228;ndiger von nichtselbst&#228;ndiger Arbeit ein weiteres Mal best&#228;tigt. Anlass war diesmal die Frage, ob die nach dem einschl&#228;gigen Hochschulrecht als rechtsf&#228;hige K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universit&#228;t Arbeitgeber und die f&#252;r sie t&#228;tigen Organe, der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) sowie die daf&#252;r handelnden Personen &#8211; Vorsitzende [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesfinanzhof hat seine st&auml;ndige Rechtsprechung zur Unterscheidung selbst&auml;ndiger von nichtselbst&auml;ndiger Arbeit ein weiteres Mal best&auml;tigt. Anlass war diesmal die Frage, ob die nach dem einschl&auml;gigen Hochschulrecht als rechtsf&auml;hige K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universit&auml;t Arbeitgeber und die f&uuml;r sie t&auml;tigen Organe, der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) sowie die daf&uuml;r handelnden Personen &#8211; Vorsitzende und Referenten des AStA &#8211; Arbeitnehmer sein k&ouml;nnen.<span></span><span id="more-3109"></span></p><p align="justify">Im Streitfall zahlte die Kl&auml;gerin, die Studentenschaft, an die Vorsitzenden und Referenten des AStA f&uuml;r deren T&auml;tigkeit monatliche Aufwandsentsch&auml;digungen, ohne hierf&uuml;r Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt sah die an die AStA-Mitglieder gezahlten Aufwandsentsch&auml;digungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und nahm die Kl&auml;gerin f&uuml;r die Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und der BFH best&auml;tigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 22. Juli 2008.</p><p align="justify">Der BFH zog zur Begr&uuml;ndung seine st&auml;ndige Rechtsprechung heran, nach der sich der steuerliche Arbeitnehmerbegriff nur typisierend durch eine gr&ouml;&szlig;ere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben l&auml;sst. Ob jemand Arbeitnehmer ist, beurteilt sich deshalb jeweils im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verh&auml;ltnisse. Danach seien die AStA-Mitglieder Arbeitnehmer der Studentenschaft. Der BFH sah es insbesondere als entscheidend an, dass die AStA Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach au&szlig;en vertreten und vom Studentenparlament gew&auml;hlt seien. Der AStA f&uuml;hre die Beschl&uuml;sse des Studentenparlaments aus und sei ihm gegen&uuml;ber in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden und verantwortlich. Als Exekutivorgan der Studentenschaft sei der AStA durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichbar, in deren Bereich es etwa f&uuml;r Bundeskanzler, Ministerpr&auml;sidenten und Minister auch unbestritten sei, dass sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten. Dieser Beurteilung stand auch eine fr&uuml;here Entscheidung des BFH vom 26. Januar 1998 (VI R 47/97) nicht entgegen: Danach kam zwar der AStA selbst als Arbeitgeber und Schuldner von Lohnsteuer nicht in Betracht; die Frage, ob die Studentenschaft Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder sein kann, blieb aber ausdr&uuml;cklich offen.</p><p align="justify">Bundesfinanzhof,  Urteil vom 22. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 51/05" target="_blank" title="BFH, 22.07.2008 - VI R 51/05">VI R 51/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/asta-arbeitnehmer-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kn&#246;llchen als Arbeitslohn</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/knollchen-als-arbeitslohn</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/knollchen-als-arbeitslohn#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/knollchen-als-arbeitslohn</guid> <description><![CDATA[&#220;bernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verh&#228;ngte Bu&#223;gelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz &#252;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof in Fortf&#252;hrung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein &#252;berwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtw&#252;rdigung der Begleitumst&#228;nde der jeweils verfolgte betriebliche Zweck [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>&Uuml;bernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verh&auml;ngte Bu&szlig;gelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz &uuml;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof in Fortf&uuml;hrung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein &uuml;berwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtw&uuml;rdigung der Begleitumst&auml;nde der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der &Uuml;bernahme von Geldbu&szlig;e bzw. -auflage durch den Arbeitgeber &uuml;berlagert.<span></span><span id="more-3110"></span></p><p>Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bu&szlig;gelds und einer Geldauflage &uuml;bernommen, die gegen ihren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer verh&auml;ngt worden waren. Dem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren versto&szlig;en zu haben. Ihm war deshalb ein Bu&szlig;geld von insgesamt ca. 17.000 DM auferlegt worden. Au&szlig;erdem war ein Strafverfahren gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM eingestellt worden. Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer muss die von der GmbH &uuml;bernommenen Betr&auml;ge danach als Arbeitslohn versteuern.</p><p>Er kann auch nicht zugleich einen Abzug der Bu&szlig;e als Werbungskosten erreichen. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer Bu&szlig;geld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerf&uuml;llung des Arbeitnehmers liegen. Denn nach ausdr&uuml;cklicher Regelung im Einkommensteuergesetz sind die von einer Beh&ouml;rde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbu&szlig;en nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch ein Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html" target="_blank">§ 153a</a> der Strafprozessordnung scheidet aus, soweit diese Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.</p><blockquote><p>1. &Uuml;bernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz &uuml;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbu&szlig;e und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm besch&auml;ftigten Arbeitnehmer wegen Verst&ouml;&szlig;en gegen das Lebensmittelrecht verh&auml;ngt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.</p><p>2. Ein Vorteil wird dann aus ganz &uuml;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse gew&auml;hrt, wenn im Rahmen einer Gesamtw&uuml;rdigung aus den Begleitumst&auml;nden zu schlie&szlig;en ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Best&auml;tigung der Rechtsprechung).</p><p>3. Geldbu&szlig;en i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/17.html" target="_blank" title="§ 17 OWiG: H&ouml;he der Geldbu&szlig;e">§ 17 OWiG</a> k&ouml;nnen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 5 EStG</a>).</p><p>4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html" target="_blank">§ 153a StPO</a> scheidet nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 4 EStG</a> aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.</p></blockquote><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 47/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 47/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/knollchen-als-arbeitslohn/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Karton ade</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/karton-ade-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/karton-ade-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:40 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/karton-ade-2</guid> <description><![CDATA[Die Karton-Lohnsteuerkarte soll im Jahr 2010 zum letzten Mal ausgestellt werden. Im Jahr 2011 sollen dann elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (&#8221;ElsterLohn II&#8221;) eingef&#252;hrt werden, so jedenfalls die Planungen der Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008. Auf das Lohnsteuerabzugsverfahren will die Bundesregierung nicht verzichten, das herk&#246;mmliche Verfahren mit den Lohnsteuerkarten aber abschaffen. Bei &#8220;ElsterLohn II&#8221; gehe es [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Karton-Lohnsteuerkarte soll im Jahr 2010 zum letzten Mal ausgestellt werden. Im Jahr 2011 sollen dann elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (&#8221;ElsterLohn II&#8221;) eingef&uuml;hrt werden, so jedenfalls die Planungen der Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008.<span></span><span id="more-3091"></span></p><p>Auf das Lohnsteuerabzugsverfahren will die Bundesregierung nicht verzichten, das herk&ouml;mmliche Verfahren mit den Lohnsteuerkarten aber abschaffen. Bei &#8220;ElsterLohn II&#8221; gehe es darum, den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale f&uuml;r ihre Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verf&uuml;gung zu stellen. Diese Merkmale blieben f&uuml;r die Dauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses anwendbar. &Auml;nderungen w&uuml;rden den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Da Lohnsteuerabzugsmerkmale oft &uuml;ber Jahre unver&auml;ndert blieben, k&ouml;nnte der mit den j&auml;hrlichen Lohnsteuerkarten verbundene Arbeitsaufwand entfallen.</p><p>Mit &#8220;ElsterLohn II&#8221; will die Regierung das bisherige Verfahren von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur &Uuml;bergabe an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren ersetzen.</p><p>Wenn den Gemeinden im Jahr 2010 Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, zum Beispiel die Steuerklassenkombination bei Eheleuten oder eine gew&uuml;nschte niedrigere Zahl der Kinderfreibetr&auml;ge, sollen sie diese dem Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern elektronisch mitteilen.</p><p>Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale setzen die f&uuml;r 2008 beabsichtigte Vergabe von Identifikationsnummern f&uuml;r die Steuerpflichtigen voraus. Der Arbeitgeber soll k&uuml;nftig diese Merkmale der Arbeitnehmer aus dem Datenbestand des Bundeszentralamtes abrufen d&uuml;rfen, um den Lohnsteuer abziehen zu k&ouml;nnen. Der Arbeitnehmer muss dazu dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer und seinen Geburtstag mitteilen. Abrufberechtigt sollen nur &#8220;authentifizierte Arbeitgeber oder von ihm Beauftragte&#8221; sein. Wegen der Bildung, &Auml;nderung oder L&ouml;schung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen sollen sich die Steuerzahler an ihr Finanzamt wenden. Die Finanzverwaltungen der L&auml;nder stellen Merkmale wie Freibetr&auml;ge, Hinzurechnungsbetr&auml;ge oder Zahl der Kinder &uuml;ber 18 Jahren direkt elektronisch ein, sodass der Umweg &uuml;ber die Gemeinden und die Doppelbefassung von Gemeinden und Finanz&auml;mtern mit Pauschbetr&auml;gen f&uuml;r Behinderte entf&auml;llt.</p><p>Ausnahmen vom Abrufverfahren sollen zul&auml;ssig bleiben.</p><p>Der Entwurf sieht ferner vor, dass berufst&auml;tige Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, ihre Anteile am Lohnsteuerabzug &#8220;gerecht&#8221; verteilen k&ouml;nnen. Bislang f&uuml;hrt die Steuerklassenkombination III/V dazu, dass meist die Frau mit der Steuerklasse V verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig viel Lohnsteuer zahlen muss. Rund vier Millionen berufst&auml;tige Verheiratete h&auml;tten die Kombination III/V gew&auml;hlt, in Einverdiener-Ehen h&auml;tten sieben Millionen die Steuerklasse III. Die Kombination IV/IV h&auml;tten rund drei Millionen berufst&auml;tige Verheiratete gew&auml;hlt. Bei den nun geplanten Anteilsverfahren soll die insgesamt zu zahlende Lohnsteuer beider Eheleute im Verh&auml;ltnis der Bruttol&ouml;hne aufgeteilt werden. Anstelle der Steuerklassen soll k&uuml;nftig auf der Lohnsteuerkarte der Prozentsatz des Arbeitslohns eingetragen werden, der diesem Bruttolohnverh&auml;ltnis entspricht, also etwa 80 Prozent auf der Lohnsteuerkarte des einen und 20 Prozent auf der des anderen Partners. Die Prozents&auml;tze sollen vom Finanzamt auf Antrag beider Eheleute in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Die Regierung will es den Ehepartnern selbst &uuml;berlassen, ob sie eine Steuerklassenkombination oder das Anteilsverfahren w&auml;hlen wollen, das es ab 2009 geben soll.</p><p>Das Jahressteuergesetz enth&auml;lt dar&uuml;ber hinaus eine Reihe weiterer &Auml;nderungen, etwa Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen, die Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren, die &#8220;zielgenaue&#8221; Regelung der steuerlichen Beg&uuml;nstigung einer Unternehmens&uuml;bergabe gegen die Zahlung von Versorgungsleistungen, die Ausdehnung des Ausschlusses von Gewinnminderungen f&uuml;r Gesellschaftsbeteiligungen einer K&ouml;rperschaft auf die Eigenkapital ersetzenden Darlehen und Sicherheiten sowie die Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/karton-ade-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Arbeitgeberleistung aufgrund allgemeinverbindlichen Tarifvertrags</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/arbeitgeberleistung-aufgrund-allgemeinverbindlichen-tarifvertrags-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/arbeitgeberleistung-aufgrund-allgemeinverbindlichen-tarifvertrags-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:40 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category> <category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category> <category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/arbeitgeberleistung-aufgrund-allgemeinverbindlichen-tarifvertrags-2</guid> <description><![CDATA[Beitr&#228;ge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherkl&#228;rung gem&#228;&#223; &#167; 5 TVG verpflichtet ist, sind steuerfrei (&#167; 3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 3 EStG). Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. September 2007 &#8211; VI R 16/06]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Beitr&auml;ge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherkl&auml;rung gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/5.html" target="_blank" title="§ 5 TVG: Allgemeinverbindlichkeit">&sect; 5 TVG</a> verpflichtet ist, sind steuerfrei (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">&sect; 3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 3 EStG</a>).<span></span><span id="more-3092"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. September 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 16/06" target="_blank" title="BFH, 13.09.2007 - VI R 16/06">VI R 16/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/arbeitgeberleistung-aufgrund-allgemeinverbindlichen-tarifvertrags-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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