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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Lohnsteuer</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Keine Jahreswagenbesteuerung aufgrund der unverbindlichen Preisempfehlung</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Aug 2009 08:50:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerrabatt]]></category>
		<category><![CDATA[Jahreswagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. &#8220;Jahreswagen&#8221; aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen.<span id="more-3987"></span></p>
<p>Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. &#8220;Jahreswagen&#8221; aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG</a> ), dem &#8220;Angebotspreis&#8221;. Das ist der grundsätzlich unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 € zu einem Kaufpreis von 15.032 € erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.</p>
<p>Nachdem das FG aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gewährte, entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">§ 8 Abs. 3 EStG</a> könne im Streitfall höchstens der um 8 % ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr. Ergänzend verwies der BFH noch darauf, dass dem Einwand, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 18/07" target="_blank" title="BFH, 17.06.2009 - VI R 18/07">VI R 18/07</a></p>
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		<title>Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Dec 2008 21:17:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerausfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung weiter verschärft. Dieses Urteil steht auch in Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung weiter verschärft. Dieses Urteil steht auch in Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.<span id="more-3214"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen. Der Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom FA für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden kann.</p>
<p>In dem jetzt veröffentlichten Urteil hatte der BFH darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.</p>
<p>Dieser Fall bot dem obersten deutschen Steuergericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH wegen Zahlungen &#8211; auch Steuerzahlungen &#8211; in insolvenzreifer Zeit anzupassen. Die scheinbar unausweichliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH, der einerseits steuerrechtlich verpflichtet ist, die Lohnsteuer &#8211; auch in der Krise &#8211; abzuführen, andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung verstößt, hatte der BFH zwischenzeitlich dadurch entschärft, dass er für den 3-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision attestierte, die ihm vom Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtabführung der Lohnsteuern und damit von der Haftung nach der Abgabenordnung befreite. Nachdem der BGH nun allerdings erkannt hat, dass die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegenüber der GmbH führt, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls durchsetzen würde, sieht der BFH keine Pflichtenkollision mehr. </p>
<p>Bundesfinanzhof Urteil vom 23. September 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 27/07" target="_blank" title="BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07: Insolvenzrecht - Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steueraus...">VII R 27/07</a> </p>
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		<title>Wann endet ein Arbeitsverhältnis?</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Dec 2008 21:17:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstverhältnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/40b.html" target="_blank" title="&sect; 40b EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen">40b Abs. 2 Satz 3</a> 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Sagt der Bundesfinanzhof.<span id="more-3213"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 53/05" target="_blank" title="BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05">VI R 53/05</a></p>
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		<title>Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Dec 2008 21:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Pendlerpauschale]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale entfällt auch für die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen &#8211; also von Fahrtkostenzuschüssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen &#8211; im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die gesetzliche Einschränkung, nach der die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale entfällt auch für die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen &#8211; also von Fahrtkostenzuschüssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen &#8211; im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die gesetzliche Einschränkung, nach der die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 km nicht zulässig war. Diese Arbeitgeberleistungen wurden daher bisher  dem individuellen Lohnsteuerabzug unterworfen.<span id="more-3212"></span></p>
<p>Für die nach dem 31. Dezember 2007 beginnenden Lohnzahlungszeiträume (2008, 2009) kann der Arbeitgeber nunmehr als Konsequenz aus dem BVerfG-Urteil eine Pauschalierung noch ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen, sofern er noch keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und übermittelt hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/41c.html" target="_blank" title="&sect; 41c EStG: Änderung des Lohnsteuerabzugs">§ 41c Abs. 3 EStG</a>, R 41c Abs. 7 S. 1 LStR 2008).</p>
<p>Ob darüber hinaus auch für das Jahr 2007, für das bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und übermittelt wurde, noch eine nachträgliche Pauschalierung dieser Arbeitgeberleistungen möglich ist, wird zurzeit geprüft. Entsprechendes gilt für 2008 soweit bereits eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und übermittelt wurde (unterjährige Beendigung des Dienstverhältnisses). Diese Prüfung soll noch vor Weihnachten abgeschlossen und das Ergebnis an gleicher Stelle veröffentlicht werden.</p>
<p>Sofern der Arbeitgeber seine Leistungen für die ersten Entfernungskilometer in 2007 und 2008 individuell lohnversteuert hat und keine Pauschalierung mehr vornimmt, kann die Versteuerung der ersten 20 Entfernungskilometer vom Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer Veranlagung 2007 und der anstehenden Einkommensteuer -Veranlagung 2008 rückgängig gemacht werden, indem dem bisher individuell versteuerten geldwerten Vorteil die in gleicher Höhe abzugsfähige Entfernungspauschale gegengerechnet wird.</p>
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		<title>Mitarbeiter-Essen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/mitarbeiter-essen</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 14:17:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der &#8220;Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt&#8221; (Sozialversicherungsentgeltverordnung &#8211; SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der &#8220;Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt&#8221;<br />
(Sozialversicherungsentgeltverordnung &#8211; SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten<br />
zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.<span></span> Die Sachbezugswerte sind ab dem Kalenderjahr 2009 jetzt durch die &#8220;Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom<br />
18. November 2008&#8243; festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2009 gewährt werden,<span id="more-3205"></span></p>
<ul>
<li> 2, 73 € für ein Mittag- oder Abendessen und</li>
<li> 1,53 € für ein Frühstück.</li>
</ul>
<p>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12. Dezember 2008 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2334/08/10005 &#8211; (2008/0694316)</p>
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		<title>Arbeitsstätte beim Kunden?</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG</a> a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.<span></span><span id="more-3108"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 21/07" target="_blank" title="BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07">VI R 21/07</a></p>
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		<title>AStA-Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung zur Unterscheidung selbständiger von nichtselbständiger Arbeit ein weiteres Mal bestätigt. Anlass war diesmal die Frage, ob die nach dem einschlägigen Hochschulrecht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universität Arbeitgeber und die für sie tätigen Organe, der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) sowie die dafür handelnden Personen &#8211; Vorsitzende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung zur Unterscheidung selbständiger von nichtselbständiger Arbeit ein weiteres Mal bestätigt. Anlass war diesmal die Frage, ob die nach dem einschlägigen Hochschulrecht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universität Arbeitgeber und die für sie tätigen Organe, der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) sowie die dafür handelnden Personen &#8211; Vorsitzende und Referenten des AStA &#8211; Arbeitnehmer sein können.<span></span><span id="more-3109"></span></p>
<p align="justify">Im Streitfall zahlte die Klägerin, die Studentenschaft, an die Vorsitzenden und Referenten des AStA für deren Tätigkeit monatliche Aufwandsentschädigungen, ohne hierfür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt sah die an die AStA-Mitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und nahm die Klägerin für die Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und der BFH bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 22. Juli 2008.</p>
<p align="justify">Der BFH zog zur Begründung seine ständige Rechtsprechung heran, nach der sich der steuerliche Arbeitnehmerbegriff nur typisierend durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben lässt. Ob jemand Arbeitnehmer ist, beurteilt sich deshalb jeweils im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Danach seien die AStA-Mitglieder Arbeitnehmer der Studentenschaft. Der BFH sah es insbesondere als entscheidend an, dass die AStA Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten und vom Studentenparlament gewählt seien. Der AStA führe die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und sei ihm gegenüber in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden und verantwortlich. Als Exekutivorgan der Studentenschaft sei der AStA durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichbar, in deren Bereich es etwa für Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister auch unbestritten sei, dass sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten. Dieser Beurteilung stand auch eine frühere Entscheidung des BFH vom 26. Januar 1998 (VI R 47/97) nicht entgegen: Danach kam zwar der AStA selbst als Arbeitgeber und Schuldner von Lohnsteuer nicht in Betracht; die Frage, ob die Studentenschaft Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder sein kann, blieb aber ausdrücklich offen.</p>
<p align="justify">Bundesfinanzhof,  Urteil vom 22. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 51/05" target="_blank" title="BFH, 22.07.2008 - VI R 51/05">VI R 51/05</a></p>
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		<title>Knöllchen als Arbeitslohn</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/knollchen-als-arbeitslohn</link>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber überlagert.<span></span><span id="more-3110"></span></p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt worden waren. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ihm war deshalb ein Bußgeld von insgesamt ca. 17.000 DM auferlegt worden. Außerdem war ein Strafverfahren gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM eingestellt worden. Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern.</p>
<p>Er kann auch nicht zugleich einen Abzug der Buße als Werbungskosten erreichen. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen. Denn nach ausdrücklicher Regelung im Einkommensteuergesetz sind die von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch ein Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html" target="_blank">§ 153a</a> der Strafprozessordnung scheidet aus, soweit diese Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.</p>
<blockquote><p>1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.</p>
<p>2. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung).</p>
<p>3. Geldbußen i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/17.html" target="_blank" title="§ 17 OWiG: Höhe der Geldbuße">§ 17 OWiG</a> können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 5 EStG</a>).</p>
<p>4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html" target="_blank">§ 153a StPO</a> scheidet nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 4 EStG</a> aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.</p>
</blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 47/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 47/06</a> </p>
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		<title>Karton ade</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Karton-Lohnsteuerkarte soll im Jahr 2010 zum letzten Mal ausgestellt werden. Im Jahr 2011 sollen dann elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (&#8221;ElsterLohn II&#8221;) eingeführt werden, so jedenfalls die Planungen der Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008. Auf das Lohnsteuerabzugsverfahren will die Bundesregierung nicht verzichten, das herkömmliche Verfahren mit den Lohnsteuerkarten aber abschaffen. Bei &#8220;ElsterLohn II&#8221; gehe es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Karton-Lohnsteuerkarte soll im Jahr 2010 zum letzten Mal ausgestellt werden. Im Jahr 2011 sollen dann elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (&#8221;ElsterLohn II&#8221;) eingeführt werden, so jedenfalls die Planungen der Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008.<span></span><span id="more-3091"></span></p>
<p>Auf das Lohnsteuerabzugsverfahren will die Bundesregierung nicht verzichten, das herkömmliche Verfahren mit den Lohnsteuerkarten aber abschaffen. Bei &#8220;ElsterLohn II&#8221; gehe es darum, den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale für ihre Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung zu stellen. Diese Merkmale blieben für die Dauer des Arbeitsverhältnisses anwendbar. Änderungen würden den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Da Lohnsteuerabzugsmerkmale oft über Jahre unverändert blieben, könnte der mit den jährlichen Lohnsteuerkarten verbundene Arbeitsaufwand entfallen. </p>
<p>Mit &#8220;ElsterLohn II&#8221; will die Regierung das bisherige Verfahren von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren ersetzen. </p>
<p>Wenn den Gemeinden im Jahr 2010 Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, zum Beispiel die Steuerklassenkombination bei Eheleuten oder eine gewünschte niedrigere Zahl der Kinderfreibeträge, sollen sie diese dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch mitteilen. </p>
<p>Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale setzen die für 2008 beabsichtigte Vergabe von Identifikationsnummern für die Steuerpflichtigen voraus. Der Arbeitgeber soll künftig diese Merkmale der Arbeitnehmer aus dem Datenbestand des Bundeszentralamtes abrufen dürfen, um den Lohnsteuer abziehen zu können. Der Arbeitnehmer muss dazu dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer und seinen Geburtstag mitteilen. Abrufberechtigt sollen nur &#8220;authentifizierte Arbeitgeber oder von ihm Beauftragte&#8221; sein. Wegen der Bildung, Änderung oder Löschung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen sollen sich die Steuerzahler an ihr Finanzamt wenden. Die Finanzverwaltungen der Länder stellen Merkmale wie Freibeträge, Hinzurechnungsbeträge oder Zahl der Kinder über 18 Jahren direkt elektronisch ein, sodass der Umweg über die Gemeinden und die Doppelbefassung von Gemeinden und Finanzämtern mit Pauschbeträgen für Behinderte entfällt. </p>
<p>Ausnahmen vom Abrufverfahren sollen zulässig bleiben. </p>
<p>Der Entwurf sieht ferner vor, dass berufstätige Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, ihre Anteile am Lohnsteuerabzug &#8220;gerecht&#8221; verteilen können. Bislang führt die Steuerklassenkombination III/V dazu, dass meist die Frau mit der Steuerklasse V verhältnismäßig viel Lohnsteuer zahlen muss. Rund vier Millionen berufstätige Verheiratete hätten die Kombination III/V gewählt, in Einverdiener-Ehen hätten sieben Millionen die Steuerklasse III. Die Kombination IV/IV hätten rund drei Millionen berufstätige Verheiratete gewählt. Bei den nun geplanten Anteilsverfahren soll die insgesamt zu zahlende Lohnsteuer beider Eheleute im Verhältnis der Bruttolöhne aufgeteilt werden. Anstelle der Steuerklassen soll künftig auf der Lohnsteuerkarte der Prozentsatz des Arbeitslohns eingetragen werden, der diesem Bruttolohnverhältnis entspricht, also etwa 80 Prozent auf der Lohnsteuerkarte des einen und 20 Prozent auf der des anderen Partners. Die Prozentsätze sollen vom Finanzamt auf Antrag beider Eheleute in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Die Regierung will es den Ehepartnern selbst überlassen, ob sie eine Steuerklassenkombination oder das Anteilsverfahren wählen wollen, das es ab 2009 geben soll. </p>
<p>Das Jahressteuergesetz enthält darüber hinaus eine Reihe weiterer Änderungen, etwa Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen, die Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren, die &#8220;zielgenaue&#8221; Regelung der steuerlichen Begünstigung einer Unternehmensübergabe gegen die Zahlung von Versorgungsleistungen, die Ausdehnung des Ausschlusses von Gewinnminderungen für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf die Eigenkapital ersetzenden Darlehen und Sicherheiten sowie die Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung.</p>
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		<title>Arbeitgeberleistung aufgrund allgemeinverbindlichen Tarifvertrags</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:47:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung gemäß &#167; 5 TVG verpflichtet ist, sind steuerfrei (&#167; 3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 3 EStG). Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. September 2007 &#8211; VI R 16/06]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/5.html" target="_blank" title="§ 5 TVG: Allgemeinverbindlichkeit">&sect; 5 TVG</a> verpflichtet ist, sind steuerfrei (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 3 EStG</a>).<span></span><span id="more-3092"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. September 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 16/06" target="_blank" title="BFH, 13.09.2007 - VI R 16/06">VI R 16/06</a></p>
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