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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Gewerbesteuer</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Steuerliche Behinderungen beim Ausbau der Photovoltaik</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 07:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftssteuerberfreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Solarenergie]]></category>

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		<description><![CDATA[Eventuelle Behinderungen beim Ausbau erneuerbarer Energien durch steuerliche Regelungen sind Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag (BT-Drs. 17/6890). Gefragt wird nach dem drohenden Verlust der Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsbauunternehmen, wenn diese mehr als 10 Prozent der Gesamteinnahmen durch andere Einnahmen (etwa Energieerzeugung) als durch die Bewirtschaftung des eigenen Immobilienbesitzes erzielen. Die Bundesregierung soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eventuelle Behinderungen beim Ausbau erneuerbarer Energien durch steuerliche Regelungen sind Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag (<a title="BT-Drs. 17/6890" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/068/1706890.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/6890</a>). Gefragt wird nach dem drohenden Verlust der Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsbauunternehmen, wenn diese mehr als 10 Prozent der Gesamteinnahmen durch andere Einnahmen (etwa Energieerzeugung) als durch die Bewirtschaftung des eigenen Immobilienbesitzes erzielen. Die Bundesregierung soll angeben, ob es durch die steuerliche Regelung zu Behinderungen beim Ausbau der Photovoltaik kommt und was sie dagegen zu tun gedenkt.<span id="more-5447"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Fehler des Finanzamtes &#8211; Pech für die Gemeinde</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 17:01:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Folgenbeseitigung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuermessbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagenbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob einer Gemeinde ein Schadensersatzanspruch gegen das Land wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewerbesteuererhebung zusteht, hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Bei der Entscheidung ging es darum, daß die Gemeinde einen Gewerbesteuerbescheid über ca. € 350.000 gegen ein steuerpflichtiges Unternehmen hatte aufheben müssen, weil das zuständige Finanzamt &#8211; auf Anregung des Finanzgerichts &#8211; den Gewerbesteuermessbescheid [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Ob einer Gemeinde ein Schadensersatzanspruch gegen das Land wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewerbesteuererhebung zusteht, hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.<span id="more-5176"></span></p>
<p>Bei der Entscheidung ging es darum, daß die Gemeinde einen Gewerbesteuerbescheid über ca. € 350.000 gegen ein steuerpflichtiges Unternehmen hatte aufheben müssen, weil das zuständige Finanzamt &#8211; auf Anregung des Finanzgerichts &#8211; den Gewerbesteuermessbescheid wegen eines Adressierungsfehlers für nichtig erklärt hatte. Diese Aufhebung des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeinde war zwingend, da es sich bei dem durch das Finanzamt zu erlassenden Gewerbesteuermessbescheid um einen sogenannten Grundlagenbescheid für die Besteuerung durch die Gemeinde handelt.</p>
<p>Die auf Ersatz des Gewerbesteuerausfalls gerichtete Klage der Gemeinde ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Gemeinde zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, daß sich ein Anspruch nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung ergebe. Steuerrechtliche Vorschriften verliehen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheide. Diese Rechtslage verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Das den Gemeinden durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/28.html" target="_blank">Art. 28 Abs. 2 GG</a> gewährleistete Selbstverwaltungsrecht werde nicht verletzt. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG</a> verbürge einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht die Steuer in einer bestimmten Höhe. Ein einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liege nicht vor, weil die Landesfinanzverwaltung mit ihrer Mitwirkung bei der Gewerbesteuererhebung eigene gesetzliche Kompetenzen ausübe.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. 06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 C 4.10" target="_blank" title="BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10">9 C 4.10</a></p>
</div>
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		</item>
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		<title>Hinzurechnung von Darlehnszinsen in der Gewerbesteuer</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Oct 2009 10:33:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehenszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzurechnungsbesteuerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) vereinbar ist. Im Streitfall wurden die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an ihre alleinige Anteilseignerin, eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft, gezahlten Darlehenszinsen entsprechend der im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) vereinbar ist.<span id="more-4261"></span></p>
<p>Im Streitfall wurden die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an ihre alleinige Anteilseignerin, eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft, gezahlten Darlehenszinsen entsprechend der im Streitjahr 2004 geltenden Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 GewStG: Hinzurechnungen">§ 8 Nr. 1 GewStG</a> der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zur Hälfte wieder hinzugerechnet.</p>
<p>Nach der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie sind grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind, im Sitzstaat des zahlenden Unternehmens von der Steuer befreit. Der BFH hält es für fraglich, ob die in der Richtlinie angeordnete Steuerbefreiung auch die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen beim zahlenden Unternehmen gebietet.</p>
<p>Der Vorlagebeschluss des BFH hat auch Bedeutung für die ab 2008 geltende Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen in <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 GewStG: Hinzurechnungen">§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG</a>.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 30/08" target="_blank" title="BFH, 27.05.2009 - I R 30/08">I R 30/08</a></p>
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		<title>Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach &#167; 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der gewerbsteuerlich relevante Gewinn auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 GewStG: Kürzungen">9 Nr. 1</a> des Gewerbesteuergesetzes ist der gewerbsteuerlich relevante Gewinn auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Gleiche gilt, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient.<span></span><span id="more-3053"></span></p>
<p>Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt jedoch, wenn der Grundbesitz zumindest teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient oder soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.</p>
<p>Hierzu hat der Bundesfinanzhof jetzt festgestellt, dass diese Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschränken ist, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 GewStG: Kürzungen">&sect; 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG</a> auch dann zu gewähren ist, wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, dieses den Grundbesitz nutzende Unternehmen jedoch mit allen seinen (positiven wie negativen) Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist.</p>
<p>Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Kürzung (entgegen der Regelung in Abschnitt 60 Abs. 4 Satz 9 der Gewebesteuerrichtlinien) selbst dann ausgeschlossen, wenn nur ein geringfügiger Teil des überlassenen Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb dient.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 9/05" target="_blank" title="BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05: Steuerrecht - Anspruch d. Grundstücksunternehmens auf Kürzung d. G...">IV R 9/05</a></p>
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		<title>Steuerpflichtige Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun wohl für Sorgenfalten bei einigen städtischen Kämmerern gesorgt. Es liegt seit geraumer Zeit &#8220;im Trend&#8221;, dass Städte und Gemeinden ihre Betriebe der Daseinsvorsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, in selbständige Kapitalgesellschaften &#8220;auslagern&#8221;. Betroffen sind hiervon z.B. kommunale Bäderbetriebe oder Büchereien. Oftmals werden in solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun wohl für Sorgenfalten bei einigen städtischen Kämmerern gesorgt.<span></span><span id="more-3054"></span></p>
<p>Es liegt seit geraumer Zeit &#8220;im Trend&#8221;, dass Städte und Gemeinden ihre Betriebe der Daseinsvorsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, in selbständige Kapitalgesellschaften &#8220;auslagern&#8221;. Betroffen sind hiervon z.B. kommunale Bäderbetriebe oder Büchereien. Oftmals werden in solche Kapitalgesellschaften zugleich Anteile an gewinnträchtigen Betrieben eingelegt, so dass sich die Verluste und Gewinne ausgleichen. Man spricht hier von kommunaler &#8220;Querfinanzierung&#8221;.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass solche Querfinanzierungen aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden sind. Allerdings zieht die Hinnahme von Dauerverlusten ohne Verlustausgleich und ggf. Gewinnaufschlägen bei den Kapitalgesellschaften regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und damit eine entsprechende Belastung mit Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nach sich. Denn die Übernahme der Verluste erfolgt im Interesse der Städte und Gemeinden als Gesellschafterinnen; diesen werden durch die Kapitalgesellschaften in Gestalt des ersparten Aufwands gesellschaftlich veranlasste Vorteile zugewendet. Die mit der Privatisierung erhofften Kostenvorteile, insbesondere die Entlastung der kommunalen Haushalte sowie die Verbilligung von Eintrittsgebühren, werden infolgedessen teilweise zunichte gemacht.</p>
<p>Im konkreten Fall ging es um eine kommunale Holding-GmbH, die alleinige Anteilseignerin eines in eine GmbH ausgelagerten dauerdefizitären kommunalen Bäderbetriebs sowie einer mit Gewinn arbeitenden kommunalen Wohnungsbau-GmbH war und mit beiden Tochtergesellschaften jeweils ein Organschaftsverhältnis begründet hatte. Nach Meinung des BFH liegt in einer solchen Gestaltung zwar regelmäßig kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten">&sect; 42 Abs. 1 AO</a>. Jedoch ist der im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags zu übernehmende Verlust der dauerdefizitären Gesellschaft steuerlich als vGA zu behandeln, die von der Holding-GmbH an die Gemeinde als Trägerkörperschaft weitergeleitet wird, und zwar ohne mit den ebenfalls abzuführenden Gewinnen der weiteren Eigengesellschaft verrechnet und um diese gemindert zu werden.</p>
<p>Zugleich hat der BFH in seinem Urteil klargestellt, dass er auch unter der Geltung des sog. Halbeinkünfteverfahrens an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, nach der eine Kapitalgesellschaft über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt und durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasste verlustbringende Aktivitäten unter den Voraussetzungen einer einkommensteuerrechtlichen sog. Liebhaberei eine vGA auslösen können.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.07 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 32/06" target="_blank" title="BFH, 22.08.2007 - I R 32/06">I R 32/06</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unternehmenssteuerreformgesetz im Bundestag verabschiedet</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Unternehmensteuerreformgesetz ist gestern im Bundestag verabschiedet worden. Dabei hat das Gesetz noch einige Änderungen erfahren: So liegt die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags jetzt bei 235.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke wird erweitert. Dies soll Unternehmen begünstigen, die hohe Investitionen tätigen. Die Gewerbesteuer bleibt als eigene, wirtschaftskraftbezogene Steuer mit Hebesatzrecht der Städte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Unternehmensteuerreformgesetz ist gestern im Bundestag verabschiedet worden. Dabei hat das Gesetz noch einige Änderungen erfahren:<span></span><span id="more-3055"></span></p>
<ul>
<li>So liegt die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags jetzt bei 235.000 Euro.</li>
<li>Die Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke wird erweitert. Dies soll Unternehmen begünstigen, die hohe Investitionen tätigen.</li>
<li>Die Gewerbesteuer bleibt als eigene, wirtschaftskraftbezogene Steuer mit Hebesatzrecht der Städte und Gemeinden erhalten und seine Bemessungsgrundlage wird nochmals verbreitert.</li>
<li>Bei der Abgeltungsteuer wird der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen auf Gewinne aus diesen Geschäften beschränkt, eine Verrechnung mit sämtlichen Kapitaleinkünften wird es nicht geben.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/kapitalgesellschaft-als-stiller-gesellschafter</guid>
		<description><![CDATA[Personengesesellschaften steht im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ein besonderer Freibetrag zu. Dieser Freibetrag gilt auch für (atypische) stille Gesellschaften. Dieser Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personengesellschaften steht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Personengesesellschaften steht im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 GewStG: Steuermesszahl und Steuermessbetrag">11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG</a> ein besonderer Freibetrag zu. Dieser Freibetrag gilt auch für (atypische) stille Gesellschaften.<span id="more-3056"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Dieser Freibetrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 GewStG: Steuermesszahl und Steuermessbetrag">11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG</a> für Personengesellschaften steht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 47/05" target="_blank" title="BFH, 30.08.2007 - IV R 47/05">IV R 47/05</a></p>
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		<item>
		<title>Rückwirkende Erfassung von Gewinnanteilen verfassungswidrig?</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die gewerbesteuerliche Erfassung von Gewinnanteilen, die eine Kapitalgesellschaft vor dem 20. Dezember 2001 aus sogenanntem Streubesitz vereinnahmt hat, verstößt nach der Überzeugung des 9. Senates des Finanzgerichts Münster gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Senat hat daher ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die für das Jahr 2001 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <span>gewerbe</span>steuerliche Erfassung von Gewinnanteilen, die eine Kapitalgesellschaft vor dem 20. Dezember 2001 aus sogenanntem Streubesitz vereinnahmt hat, verstößt nach der Überzeugung des 9. Senates des Finanzgerichts Münster gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Senat hat daher ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die für das Jahr 2001 geltende zeitliche Anwendungsregelung des <span>Gewerbesteuer</span>gesetzes mit dem Grundgesetz <span>verein</span>bar ist.<span id="more-3057"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Der Vorlagefall betrifft eine als Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft tätige GmbH, die weniger als 10 % der Anteile an einer anderen GmbH hielt. Die Gesellschafterversammlung dieser GmbH beschloss am 15. Dezember 2001, einen Teil ihres im Jahr 2001 erzielten Gewinns noch im Dezember 2001 an ihre Gesellschafter auszuschütten. Der auf die klagende <span>GmbH</span> entfallende Teil der Ausschüttung wurde am 17. Dezember 2001 auf ihr Konto überwiesen. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage war der Gewinnanteil nicht <span>gewerbesteuer</span>pflichtig.</p>
<p>Am 24. Dezember wurde &#8211; nach einem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2001 und nach Zustimmung des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 &#8211; eine Änderung des <span>Gewerbe</span>steuergesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, wonach auch die von einer Kapitalgesellschaft erzielten <span>Gewinnanteile aus Streubesitz</span> der <span>Gewerbesteuer</span>pflicht unterliegen. Nach ihrem Wortlaut sollte die geänderte Gesetzesfassung auf alle <span>Gewinnanteile aus Streubesitz</span> Anwendung finden, die im Jahre 2001 ausgeschüttet worden sind.</p>
<p>Nach Auffassung des 9. Senates des Finanzgerichts Münster ist die Regelung insoweit verfassungswidrig, als sie auch die Gewinnausschüttungen aus Streubesitz der <span>Gewerbe</span>steuerpflicht unterwirft, die vor der Bekanntmachung des geänderten <span>Gewerbesteuer</span>gesetzes im Bundesgesetzblatt ausgezahlt worden sind. Dem in Artikel <span>20</span> Absatz 3 des Grundgesetzes niedergelegten Rechtsstaatsprinzip sei zu entnehmen, dass das Vertrauen des Steuerbürgers in die bestehende Rechtslage so lange schützenswert sei, bis die geänderte Rechtslage im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Gründe, die ausnahmsweise eine rückwirkende Anwendung des geänderten Gesetzes rechtfertigen könnten, seien im Streitfall nicht ersichtlich.</p>
<p>Finanzgericht Münster &#8211; Beschluss vom 2. März 2007 &#8211; <span><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 K 5772/03" target="_blank" title="FG Münster, 02.03.2007 - 9 K 5772/03">9 K 5772/03</a></span> G</p>
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		<title>Rettungsdienste sind nicht gemeinnützig</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ist der Betrieb von Krankentransporten und von Rettungsdiensten nicht gemeinnützig und damit gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung beurteilt zwar bisher den von Wohlfahrtsverbänden (z.B. Deutsches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund) und der öffentlichen Hand (z. B. der Feuerwehr) erbrachten Rettungsdienst und den Krankentransport als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Die Ergebnisse, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ist der Betrieb von Krankentransporten und von Rettungsdiensten nicht gemeinnützig und damit gewerbesteuerpflichtig.<span id="more-3058"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Die Finanzverwaltung beurteilt zwar bisher den von Wohlfahrtsverbänden (z.B. Deutsches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund) und der öffentlichen Hand (z. B. der Feuerwehr) erbrachten Rettungsdienst und den Krankentransport als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Die Ergebnisse, die Wohlfahrtsverbände und die öffentliche Hand auf diesem Gebiet erzielen, werden daher weder mit <span>Gewerbesteuer</span> noch mit Körperschaftsteuer belegt. Zunehmend werden derartige Leistungen aber auch von privaten Anbietern erbracht. Diese privaten Anbieter unterliegen der normalen Besteuerung.</p>
<p>Hiergegen hatte der privater Anbieter eines Rettungsdienstes geklagt und geltend gemacht, auch er sei wie seine Konkurrenten von der <span>Gewerbesteuer</span> freizustellen. Der BFH lehnte dies ab. Auch wenn die Konkurrenten des privaten Anbieters rechtswidrig nicht besteuert würden, ändere dies nichts daran, dass die Steuerbescheide gegen den Anbieter rechtmäßig seien. Hierdurch sei dieser nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er könne Klage mit dem Ziel erheben, seine Konkurrenten ebenfalls zu besteuern. Öffentliche wie private Rettungsdienste und Krankentransporte seien zwar von der <span>Umsatzsteuer</span> befreit, sie seien aber gleichermaßen nicht gemeinnützig und deshalb körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. September 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 30/06" target="_blank" title="BFH, 18.09.2007 - I R 30/06">I R 30/06</a></p>
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		<title>Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes haben die Finanzministerien der Länder in einem gleich lautenden Erlass angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. M&#38;auml;rz 2008 Finanzministerium Baden-Württemberg &#8211; 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes haben die Finanzministerien der Länder in einem gleich lautenden Erlass angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind.<span id="more-3059"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. M&amp;auml;rz 2008<br />
Finanzministerium Baden-Württemberg &#8211; 3 – S 0338/21<br />
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 37- S 0338-023-3476/08<br />
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin &#8211; S 0338 – 2/2001<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg &#8211; 33 &#8211; S 0338 &#8211; 6/03<br />
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen &#8211; S 0338 &#8211; 13-3 &#8211; 1107<br />
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg &#8211; 51 – S 0338 – 026/06<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen &#8211; S 0338 A &#8211; 020 &#8211; II 11<br />
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern &#8211; IV 310-S 0338-5/04<br />
Niedersächsisches Finanzministerium &#8211; G 1400 &#8211; 100 &#8211; 31 S 0338 &#8211; 10 &#8211; 33<br />
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen &#8211; S 0338 &#8211; 17 &#8211; V 1<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz &#8211; S 0338 A &#8211; 446<br />
Ministerium der Finanzen des Saarlandes &#8211; B/1-1 &#8211; 23/2008 &#8211; S 0338<br />
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 31-S 0338-28/58-3062<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt &#8211; 41 – S 0622 – 3<br />
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein &#8211; S 0338-013/05<br />
Thüringer Finanzministerium &#8211; S 0338 A &#8211; 25 &#8211; 203.1 / S 0338 A &#8211; 27 &#8211; 203.1</p>
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