<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Gewerbesteuer</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=9348</generator> <item><title>Hinzurechnung von Darlehnszinsen in der Gewerbesteuer</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/hinzurechnung-von-darlehnszinsen-in-der-gewerbesteuer</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/hinzurechnung-von-darlehnszinsen-in-der-gewerbesteuer#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Oct 2009 10:33:27 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category> <category><![CDATA[Darlehenszinsen]]></category> <category><![CDATA[Hinzurechnungsbesteuerung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4261</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften ein bei ihm anh&#228;ngiges Revisionsverfahren zur Entscheidung dar&#252;ber vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) vereinbar ist. Im Streitfall wurden die von einer inl&#228;ndischen Kapitalgesellschaft an ihre alleinige Anteilseignerin, eine in den Niederlanden ans&#228;ssige Kapitalgesellschaft, gezahlten Darlehenszinsen entsprechend der im [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften ein bei ihm anh&auml;ngiges Revisionsverfahren zur Entscheidung dar&uuml;ber vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) vereinbar ist.<span id="more-4261"></span></p><p>Im Streitfall wurden die von einer inl&auml;ndischen Kapitalgesellschaft an ihre alleinige Anteilseignerin, eine in den Niederlanden ans&auml;ssige Kapitalgesellschaft, gezahlten Darlehenszinsen entsprechend der im Streitjahr 2004 geltenden Regelung in § 8 Nr. 1 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zur H&auml;lfte wieder hinzugerechnet.</p><p>Nach der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie sind grenz&uuml;berschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind, im Sitzstaat des zahlenden Unternehmens von der Steuer befreit. Der BFH h&auml;lt es f&uuml;r fraglich, ob die in der Richtlinie angeordnete Steuerbefreiung auch die volle steuerliche Abzugsf&auml;higkeit der Zinsen beim zahlenden Unternehmen gebietet.</p><p>Der Vorlagebeschluss des BFH hat auch Bedeutung f&uuml;r die ab 2008 geltende Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen in § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.</p><p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 30/08" target="_blank" title="BFH, 27.05.2009 - I R 30/08">I R 30/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/hinzurechnung-von-darlehnszinsen-in-der-gewerbesteuer/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gewerbesteuer f&#252;r Grundst&#252;cksunternehmen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuer-fur-grundstucksunternehmen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuer-fur-grundstucksunternehmen#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuer-fur-grundstucksunternehmen</guid> <description><![CDATA[Nach &#167; 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der gewerbsteuerlich relevante Gewinn auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie&#223;lich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm&#246;gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh&#228;user, Zweifamilienh&#228;user oder Eigentumswohnungen errichten und ver&#228;u&#223;ern, um den Teil des Gewerbeertrags zu k&#252;rzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nach &sect; 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der gewerbsteuerlich relevante Gewinn auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie&szlig;lich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm&ouml;gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh&auml;user, Zweifamilienh&auml;user oder Eigentumswohnungen errichten und ver&auml;u&szlig;ern, um den Teil des Gewerbeertrags zu k&uuml;rzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf&auml;llt. Das Gleiche gilt, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Ver&auml;u&szlig;erung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und ver&auml;u&szlig;ert wird und das Geb&auml;ude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient.<span></span><span id="more-3053"></span></p><p>Diese K&uuml;rzungsm&ouml;glichkeit entf&auml;llt jedoch, wenn der Grundbesitz zumindest teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient oder soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enth&auml;lt, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsverm&ouml;gen des aufdeckenden Gewerbebetriebs &uuml;berf&uuml;hrt oder &uuml;bertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur &Uuml;berf&uuml;hrung oder &Uuml;bertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.</p><p>Hierzu hat der Bundesfinanzhof jetzt festgestellt, dass diese Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschr&auml;nken ist, dass dem Grundst&uuml;cksunternehmen die erweiterte K&uuml;rzung des Gewerbeertrags nach &sect; 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu gew&auml;hren ist, wenn das &uuml;berlassene Grundst&uuml;ck zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, dieses den Grundbesitz nutzende Unternehmen jedoch mit allen seinen (positiven wie negativen) Eink&uuml;nften von der Gewerbesteuer befreit ist.</p><p>Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die K&uuml;rzung (entgegen der Regelung in Abschnitt 60 Abs. 4 Satz 9 der Gewebesteuerrichtlinien) selbst dann ausgeschlossen, wenn nur ein geringf&uuml;giger Teil des &uuml;berlassenen Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb dient.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 9/05" target="_blank" title="BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05: Steuerrecht - Anspruch d. Grundst&uuml;cksunternehmens auf K&uuml;rzung d. G...">IV R 9/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuer-fur-grundstucksunternehmen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Steuerpflichtige Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/steuerpflichtige-dauerverluste-kommunaler-eigenbetriebe-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/steuerpflichtige-dauerverluste-kommunaler-eigenbetriebe-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/steuerpflichtige-dauerverluste-kommunaler-eigenbetriebe-2</guid> <description><![CDATA[Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun wohl f&#252;r Sorgenfalten bei einigen st&#228;dtischen K&#228;mmerern gesorgt. Es liegt seit geraumer Zeit &#8220;im Trend&#8221;, dass St&#228;dte und Gemeinden ihre Betriebe der Daseinsvorsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, in selbst&#228;ndige Kapitalgesellschaften &#8220;auslagern&#8221;. Betroffen sind hiervon z.B. kommunale B&#228;derbetriebe oder B&#252;chereien. Oftmals werden in solche [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun wohl f&uuml;r Sorgenfalten bei einigen st&auml;dtischen K&auml;mmerern gesorgt.<span></span><span id="more-3054"></span></p><p>Es liegt seit geraumer Zeit &#8220;im Trend&#8221;, dass St&auml;dte und Gemeinden ihre Betriebe der Daseinsvorsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, in selbst&auml;ndige Kapitalgesellschaften &#8220;auslagern&#8221;. Betroffen sind hiervon z.B. kommunale B&auml;derbetriebe oder B&uuml;chereien. Oftmals werden in solche Kapitalgesellschaften zugleich Anteile an gewinntr&auml;chtigen Betrieben eingelegt, so dass sich die Verluste und Gewinne ausgleichen. Man spricht hier von kommunaler &#8220;Querfinanzierung&#8221;.</p><p>Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass solche Querfinanzierungen aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden sind. Allerdings zieht die Hinnahme von Dauerverlusten ohne Verlustausgleich und ggf. Gewinnaufschl&auml;gen bei den Kapitalgesellschaften regelm&auml;&szlig;ig verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttungen (vGA) und damit eine entsprechende Belastung mit K&ouml;rperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nach sich. Denn die &Uuml;bernahme der Verluste erfolgt im Interesse der St&auml;dte und Gemeinden als Gesellschafterinnen; diesen werden durch die Kapitalgesellschaften in Gestalt des ersparten Aufwands gesellschaftlich veranlasste Vorteile zugewendet. Die mit der Privatisierung erhofften Kostenvorteile, insbesondere die Entlastung der kommunalen Haushalte sowie die Verbilligung von Eintrittsgeb&uuml;hren, werden infolgedessen teilweise zunichte gemacht.</p><p>Im konkreten Fall ging es um eine kommunale Holding-GmbH, die alleinige Anteilseignerin eines in eine GmbH ausgelagerten dauerdefizit&auml;ren kommunalen B&auml;derbetriebs sowie einer mit Gewinn arbeitenden kommunalen Wohnungsbau-GmbH war und mit beiden Tochtergesellschaften jeweils ein Organschaftsverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet hatte. Nach Meinung des BFH liegt in einer solchen Gestaltung zwar regelm&auml;&szlig;ig kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">&sect; 42 Abs. 1 AO</a>. Jedoch ist der im Rahmen des Ergebnisabf&uuml;hrungsvertrags zu &uuml;bernehmende Verlust der dauerdefizit&auml;ren Gesellschaft steuerlich als vGA zu behandeln, die von der Holding-GmbH an die Gemeinde als Tr&auml;gerk&ouml;rperschaft weitergeleitet wird, und zwar ohne mit den ebenfalls abzuf&uuml;hrenden Gewinnen der weiteren Eigengesellschaft verrechnet und um diese gemindert zu werden.</p><p>Zugleich hat der BFH in seinem Urteil klargestellt, dass er auch unter der Geltung des sog. Halbeink&uuml;nfteverfahrens an seiner st&auml;ndigen Rechtsprechung festh&auml;lt, nach der eine Kapitalgesellschaft &uuml;ber keine au&szlig;erbetriebliche Sph&auml;re verf&uuml;gt und durch das Gesellschaftsverh&auml;ltnis (mit-)veranlasste verlustbringende Aktivit&auml;ten unter den Voraussetzungen einer einkommensteuerrechtlichen sog. Liebhaberei eine vGA ausl&ouml;sen k&ouml;nnen.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.07 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 32/06" target="_blank" title="BFH, 22.08.2007 - I R 32/06">I R 32/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/steuerpflichtige-dauerverluste-kommunaler-eigenbetriebe-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Unternehmenssteuerreformgesetz im Bundestag verabschiedet</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/unternehmenssteuerreformgesetz-im-bundestag-verabschiedet-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/unternehmenssteuerreformgesetz-im-bundestag-verabschiedet-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/unternehmenssteuerreformgesetz-im-bundestag-verabschiedet-2</guid> <description><![CDATA[Das Unternehmensteuerreformgesetz ist gestern im Bundestag verabschiedet worden. Dabei hat das Gesetz noch einige &#196;nderungen erfahren: So liegt die Betriebsgr&#246;&#223;engrenze f&#252;r die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags jetzt bei 235.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage f&#252;r die Zinsschranke wird erweitert. Dies soll Unternehmen beg&#252;nstigen, die hohe Investitionen t&#228;tigen. Die Gewerbesteuer bleibt als eigene, wirtschaftskraftbezogene Steuer mit Hebesatzrecht der St&#228;dte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Unternehmensteuerreformgesetz ist gestern im Bundestag verabschiedet worden. Dabei hat das Gesetz noch einige &Auml;nderungen erfahren:<span></span><span id="more-3055"></span></p><ul><li>So liegt die Betriebsgr&ouml;&szlig;engrenze f&uuml;r die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags jetzt bei 235.000 Euro.</li><li>Die Bemessungsgrundlage f&uuml;r die Zinsschranke wird erweitert. Dies soll Unternehmen beg&uuml;nstigen, die hohe Investitionen t&auml;tigen.</li><li>Die Gewerbesteuer bleibt als eigene, wirtschaftskraftbezogene Steuer mit Hebesatzrecht der St&auml;dte und Gemeinden erhalten und seine Bemessungsgrundlage wird nochmals verbreitert.</li><li>Bei der Abgeltungsteuer wird der Abzug von Verlusten aus Aktienverk&auml;ufen auf Gewinne aus diesen Gesch&auml;ften beschr&auml;nkt, eine Verrechnung mit s&auml;mtlichen Kapitaleink&uuml;nften wird es nicht geben.</li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/unternehmenssteuerreformgesetz-im-bundestag-verabschiedet-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/kapitalgesellschaft-als-stiller-gesellschafter</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/kapitalgesellschaft-als-stiller-gesellschafter#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/kapitalgesellschaft-als-stiller-gesellschafter</guid> <description><![CDATA[Personengesesellschaften steht im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung gem&#228;&#223; § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ein besonderer Freibetrag zu. Dieser Freibetrag gilt auch f&#252;r (atypische) stille Gesellschaften. Dieser Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG f&#252;r Personengesellschaften steht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Personengesesellschaften steht im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung gem&auml;&szlig; § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ein besonderer Freibetrag zu. Dieser Freibetrag gilt auch f&uuml;r (atypische) stille Gesellschaften.<span id="more-3056"></span></p><p><span></span></p><p>Dieser Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG f&uuml;r Personengesellschaften steht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 47/05" target="_blank" title="BFH, 30.08.2007 - IV R 47/05">IV R 47/05</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/kapitalgesellschaft-als-stiller-gesellschafter/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>R&#252;ckwirkende Erfassung von Gewinnanteilen verfassungswidrig?</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/ruckwirkende-erfassung-von-gewinnanteilen-verfassungswidrig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/ruckwirkende-erfassung-von-gewinnanteilen-verfassungswidrig#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/ruckwirkende-erfassung-von-gewinnanteilen-verfassungswidrig</guid> <description><![CDATA[Die gewerbesteuerliche Erfassung von Gewinnanteilen, die eine Kapitalgesellschaft vor dem 20. Dezember 2001 aus sogenanntem Streubesitz vereinnahmt hat, verst&#246;&#223;t nach der &#220;berzeugung des 9. Senates des Finanzgerichts M&#252;nster gegen das verfassungsrechtliche R&#252;ckwirkungsverbot. Der Senat hat daher ein bei ihm anh&#228;ngiges Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar&#252;ber eingeholt, ob die f&#252;r das Jahr 2001 [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die <span>gewerbe</span>steuerliche Erfassung von Gewinnanteilen, die eine Kapitalgesellschaft vor dem 20. Dezember 2001 aus sogenanntem Streubesitz vereinnahmt hat, verst&ouml;&szlig;t nach der &Uuml;berzeugung des 9. Senates des Finanzgerichts M&uuml;nster gegen das verfassungsrechtliche R&uuml;ckwirkungsverbot. Der Senat hat daher ein bei ihm anh&auml;ngiges Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar&uuml;ber eingeholt, ob die f&uuml;r das Jahr 2001 geltende zeitliche Anwendungsregelung des <span>Gewerbesteuer</span>gesetzes mit dem Grundgesetz <span>verein</span>bar ist.<span id="more-3057"></span></p><p><span></span></p><p>Der Vorlagefall betrifft eine als Verm&ouml;gensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft t&auml;tige GmbH, die weniger als 10 % der Anteile an einer anderen GmbH hielt. Die Gesellschafterversammlung dieser GmbH beschloss am 15. Dezember 2001, einen Teil ihres im Jahr 2001 erzielten Gewinns noch im Dezember 2001 an ihre Gesellschafter auszusch&uuml;tten. Der auf die klagende <span>GmbH</span> entfallende Teil der Aussch&uuml;ttung wurde am 17. Dezember 2001 auf ihr Konto &uuml;berwiesen. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage war der Gewinnanteil nicht <span>gewerbesteuer</span>pflichtig.</p><p>Am 24. Dezember wurde &#8211; nach einem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2001 und nach Zustimmung des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 &#8211; eine &Auml;nderung des <span>Gewerbe</span>steuergesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, wonach auch die von einer Kapitalgesellschaft erzielten <span>Gewinnanteile aus Streubesitz</span> der <span>Gewerbesteuer</span>pflicht unterliegen. Nach ihrem Wortlaut sollte die ge&auml;nderte Gesetzesfassung auf alle <span>Gewinnanteile aus Streubesitz</span> Anwendung finden, die im Jahre 2001 ausgesch&uuml;ttet worden sind.</p><p>Nach Auffassung des 9. Senates des Finanzgerichts M&uuml;nster ist die Regelung insoweit verfassungswidrig, als sie auch die Gewinnaussch&uuml;ttungen aus Streubesitz der <span>Gewerbe</span>steuerpflicht unterwirft, die vor der Bekanntmachung des ge&auml;nderten <span>Gewerbesteuer</span>gesetzes im Bundesgesetzblatt ausgezahlt worden sind. Dem in Artikel <span>20</span> Absatz 3 des Grundgesetzes niedergelegten Rechtsstaatsprinzip sei zu entnehmen, dass das Vertrauen des Steuerb&uuml;rgers in die bestehende Rechtslage so lange sch&uuml;tzenswert sei, bis die ge&auml;nderte Rechtslage im Bundesgesetzblatt ver&ouml;ffentlicht wird. Gr&uuml;nde, die ausnahmsweise eine r&uuml;ckwirkende Anwendung des ge&auml;nderten Gesetzes rechtfertigen k&ouml;nnten, seien im Streitfall nicht ersichtlich.</p><p>Finanzgericht M&uuml;nster &#8211; Beschluss vom 2. M&auml;rz 2007 &#8211; <span><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 K 5772/03" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 02.03.2007 - 9 K 5772/03">9 K 5772/03</a></span> G</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/ruckwirkende-erfassung-von-gewinnanteilen-verfassungswidrig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Rettungsdienste sind nicht gemeinn&#252;tzig</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/rettungsdienste-sind-nicht-gemeinnutzig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/rettungsdienste-sind-nicht-gemeinnutzig#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/rettungsdienste-sind-nicht-gemeinnutzig</guid> <description><![CDATA[Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ist der Betrieb von Krankentransporten und von Rettungsdiensten nicht gemeinn&#252;tzig und damit gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung beurteilt zwar bisher den von Wohlfahrtsverb&#228;nden (z.B. Deutsches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund) und der &#246;ffentlichen Hand (z. B. der Feuerwehr) erbrachten Rettungsdienst und den Krankentransport als steuerbefreite gemeinn&#252;tzige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Die Ergebnisse, die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ist der Betrieb von Krankentransporten und von Rettungsdiensten nicht gemeinn&uuml;tzig und damit gewerbesteuerpflichtig.<span id="more-3058"></span></p><p><span></span></p><p>Die Finanzverwaltung beurteilt zwar bisher den von Wohlfahrtsverb&auml;nden (z.B. Deutsches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund) und der &ouml;ffentlichen Hand (z. B. der Feuerwehr) erbrachten Rettungsdienst und den Krankentransport als steuerbefreite gemeinn&uuml;tzige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Die Ergebnisse, die Wohlfahrtsverb&auml;nde und die &ouml;ffentliche Hand auf diesem Gebiet erzielen, werden daher weder mit <span>Gewerbesteuer</span> noch mit K&ouml;rperschaftsteuer belegt. Zunehmend werden derartige Leistungen aber auch von privaten Anbietern erbracht. Diese privaten Anbieter unterliegen der normalen Besteuerung.</p><p>Hiergegen hatte der privater Anbieter eines Rettungsdienstes geklagt und geltend gemacht, auch er sei wie seine Konkurrenten von der <span>Gewerbesteuer</span> freizustellen. Der BFH lehnte dies ab. Auch wenn die Konkurrenten des privaten Anbieters rechtswidrig nicht besteuert w&uuml;rden, &auml;ndere dies nichts daran, dass die Steuerbescheide gegen den Anbieter rechtm&auml;&szlig;ig seien. Hierdurch sei dieser nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er k&ouml;nne Klage mit dem Ziel erheben, seine Konkurrenten ebenfalls zu besteuern. &Ouml;ffentliche wie private Rettungsdienste und Krankentransporte seien zwar von der <span>Umsatzsteuer</span> befreit, sie seien aber gleicherma&szlig;en nicht gemeinn&uuml;tzig und deshalb k&ouml;rperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.</p><p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. September 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 30/06" target="_blank" title="BFH, 18.09.2007 - I R 30/06">I R 30/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/rettungsdienste-sind-nicht-gemeinnutzig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vorl&#228;ufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/vorlaufige-festsetzung-des-gewerbesteuermessbetrags</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/vorlaufige-festsetzung-des-gewerbesteuermessbetrags#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/vorlaufige-festsetzung-des-gewerbesteuermessbetrags</guid> <description><![CDATA[Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anh&#228;ngige Verfahren zur Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des Gewerbesteuergesetzes haben die Finanzministerien der L&#228;nder in einem gleich lautenden Erlass angeordnet, dass s&#228;mtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang f&#252;r vorl&#228;ufig zu erkl&#228;ren sind. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh&#246;rden der L&#228;nder vom 10. M&#38;auml;rz 2008 Finanzministerium Baden-W&#252;rttemberg &#8211; 3 [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anh&auml;ngige Verfahren zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Gewerbesteuergesetzes haben die Finanzministerien der L&auml;nder in einem gleich lautenden Erlass angeordnet, dass s&auml;mtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang f&uuml;r vorl&auml;ufig zu erkl&auml;ren sind.<span id="more-3059"></span></p><p><span></span></p><p>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh&ouml;rden der L&auml;nder vom 10. M&amp;auml;rz 2008<br /> Finanzministerium Baden-W&uuml;rttemberg &#8211; 3 – S 0338/21<br /> Bayerisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 37- S 0338-023-3476/08<br /> Senatsverwaltung f&uuml;r Finanzen Berlin &#8211; S 0338 – 2/2001<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg &#8211; 33 &#8211; S 0338 &#8211; 6/03<br /> Der Senator f&uuml;r Finanzen der Freien Hansestadt Bremen &#8211; S 0338 &#8211; 13-3 &#8211; 1107<br /> Finanzbeh&ouml;rde der Freien und Hansestadt Hamburg &#8211; 51 – S 0338 – 026/06<br /> Hessisches Ministerium der Finanzen &#8211; S 0338 A &#8211; 020 &#8211; II 11<br /> Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern &#8211; IV 310-S 0338-5/04<br /> Nieders&auml;chsisches Finanzministerium &#8211; G 1400 &#8211; 100 &#8211; 31 S 0338 &#8211; 10 &#8211; 33<br /> Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen &#8211; S 0338 &#8211; 17 &#8211; V 1<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz &#8211; S 0338 A &#8211; 446<br /> Ministerium der Finanzen des Saarlandes &#8211; B/1-1 &#8211; 23/2008 &#8211; S 0338<br /> S&auml;chsisches Staatsministerium der Finanzen &#8211; 31-S 0338-28/58-3062<br /> Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt &#8211; 41 – S 0622 – 3<br /> Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein &#8211; S 0338-013/05<br /> Th&uuml;ringer Finanzministerium &#8211; S 0338 A &#8211; 25 &#8211; 203.1 / S 0338 A &#8211; 27 &#8211; 203.1</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/vorlaufige-festsetzung-des-gewerbesteuermessbetrags/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Golfplatz-Verpachtung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/golfplatz-verpachtung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/golfplatz-verpachtung#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/golfplatz-verpachtung</guid> <description><![CDATA[Die Verpachtung eines Golfplatzes kann zu Eink&#252;nften aus Gewerbebetrieb f&#252;hren, wenn Gegenstand des Pachtvertrages die Zuverf&#252;gungstellung eines “funktionsf&#228;higen” Golfplatzes durch den Verp&#228;chter ist. Die Verpachtung von Grundst&#252;cken erf&#252;llt zwar grunds&#228;tzlich die geschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, geht jedoch in der Regel nicht &#252;ber den Rahmen der privaten Verm&#246;gensverwaltung hinaus. Nach [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Verpachtung eines Golfplatzes kann zu Eink&uuml;nften aus Gewerbebetrieb f&uuml;hren, wenn Gegenstand des Pachtvertrages die Zuverf&uuml;gungstellung eines “funktionsf&auml;higen” Golfplatzes durch den Verp&auml;chter ist.<span id="more-3060"></span></p><p>Die Verpachtung von Grundst&uuml;cken erf&uuml;llt zwar grunds&auml;tzlich die geschriebenen Tatbestandsmerkmale des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG</a>, geht jedoch in der Regel nicht &uuml;ber den Rahmen der privaten Verm&ouml;gensverwaltung hinaus. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser T&auml;tigkeit nur angenommen werden, wenn nach dem Gesamtbild der Verh&auml;ltnisse im Einzelfall besondere Umst&auml;nde hinzutreten, die der T&auml;tigkeit als Ganzes das Gepr&auml;ge einer selbst&auml;ndigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben,  hinter der die blo&szlig;e Nutzung  des Pachtobjekts als Verm&ouml;gensanlage zur&uuml;cktritt. Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine T&auml;tigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird. In Zweifelsf&auml;llen ist ma&szlig;gebend, ob die T&auml;tigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm&ouml;gensverwaltung fremd ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Art der Leistungserbringung (zum Beispiel besondere Nutzung des Pachtobjekts durch h&auml;ufigen P&auml;chterwechsel oder vom Verp&auml;chter zu erbringende un&uuml;bliche Zusatz-Sonderleistungen) eine einem Gewerbetrieb eigent&uuml;mliche und vergleichbare unternehmerische Organisation erfordert. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und der nicht steuerbaren Sph&auml;re der Verm&ouml;gensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verh&auml;ltnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen.</p><p>Bei Anwendung dieser Grunds&auml;tze stellt die dauerhafte Zurverf&uuml;gungstellung eines funktionsf&auml;higen Golfplatzes eine selbst&auml;ndige, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG</a>) dar, ohne dass sich diese T&auml;tigkeit als Aus&uuml;bung von Land- und Forstwirtschaft oder Aus&uuml;bung eines freien Berufs oder als eine andere selbst&auml;ndige Arbeit darstellt.</p><p>Die T&auml;tigkeit des Verp&auml;chters ist in einem solchen Fall nach seinem Gesamtbild auch nicht als -nur- verm&ouml;gensverwaltend, sondern als unternehmerisch zu werten. Zu der blo&szlig;en Gebrauchs&uuml;berlassung tritt bei ihm vielmehr noch eine fortgesetzte T&auml;tigkeit, wie sie einem Gewerbetrieb, hier einem G&auml;rtnereibetrieb,  eigent&uuml;mlich ist. Hier tritt als besonderer Umstand zur blo&szlig;en Grundst&uuml;cks&uuml;berlassung hinzu, dass der Verp&auml;chter mit Gewinnerzielungsabsicht auf Dauer eine besondere Nutzung des Grundst&uuml;cks als Golfplatz erm&ouml;glichende Leistungen erbringt und daf&uuml;r wie ein G&auml;rtnereibetrieb Personal und Ger&auml;tschaften vorh&auml;lt und so unternehmerisch handelt. Unerheblich ist insoweit, dass der Verp&auml;chter nur gegen&uuml;ber einem Vertragspartner, n&auml;mlich dem pachtenden Golfklub, Leistungen erbringt.</p><p>Nieders&auml;chsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. 10.2007 &#8211; <a title="FG Niedersachsen, 17.10.2007 - 9 K 236/01" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 K 236/01" target="_blank">9 K 236/01</a><br /> (noch nicht rechtskr&auml;ftig, es wurde Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: IV R 73/07)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/golfplatz-verpachtung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gewerbesteuerfreiheit von Selbst&#228;ndigen und Landwirten</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuerfreiheit-von-selbstandigen-und-landwirten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuerfreiheit-von-selbstandigen-und-landwirten#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:44:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuerfreiheit-von-selbstandigen-und-landwirten</guid> <description><![CDATA[Die Gewerbesteuerfreiheit von Selbst&#228;ndigen und Landwirten ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgem&#228;&#223;, ebenso die sogenannte Abf&#228;rberegelung. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte aufgrund einer Vorlage des Nieders&#228;chsischen Finanzgerichts &#252;ber zwei Fragen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer zu entscheiden und kam zu folgendem Ergebnis: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Eink&#252;nfte der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewerbesteuerfreiheit von Selbst&auml;ndigen und Landwirten ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgem&auml;&szlig;, ebenso die sogenannte Abf&auml;rberegelung.<span id="more-3061"></span></p><p><span></span></p><p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte aufgrund einer Vorlage des Nieders&auml;chsischen Finanzgerichts &uuml;ber zwei Fragen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer zu entscheiden und kam zu folgendem Ergebnis:</p><blockquote><p>Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Eink&uuml;nfte der freien Berufe, der sonstigen Selbst&auml;ndigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.<br /> Es verst&ouml;&szlig;t auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 3 Nr. 1</a> Einkommensteuergesetz (”Abf&auml;rberegelung”) die gesamten Eink&uuml;nfte einer Personengesellschaft als Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche T&auml;tigkeit aus&uuml;bt.</p></blockquote><p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</p><p>I.<br /> Der Gesetzgeber hat bei der Entscheidung dar&uuml;ber, ob die freien Berufe, sonstigen Selbst&auml;ndigen und die Land- und Forstwirte zusammen mit den &uuml;brigen Gewerbetreibenden zur Gewerbesteuer herangezogen werden sollen, den ihm zustehenden Gestaltungs- und Einsch&auml;tzungsspielraum nicht &uuml;berschritten. Es gibt nach wie vor hinreichend tragf&auml;hige Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Differenzierung.</p><p>Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile &uuml;ber 70 Jahre w&auml;hrende Rechtstradition wider. An dieser &uuml;ber einen so langen Zeitraum tradierten Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen darf der Gesetzgeber so lange festhalten, bis offen zutage tritt, dass im Hinblick auf den Steuergegenstand und die wesentlichen Besteuerungsmerkmale keine tragf&auml;higen Unterschiede mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestehen. Dies ist indes nicht der Fall. Die im Regelfall akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation oder sch&ouml;pferische Begabung als Voraussetzung f&uuml;r die Erlernung und Aus&uuml;bung eines freien Berufs, die besondere Bedeutung der pers&ouml;nlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabh&auml;ngigen Erbringung der Arbeit, verbunden mit einem h&auml;ufig h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Vertrauensverh&auml;ltnis zum Auftraggeber, aber auch die spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung zahlreicher freier Berufe insbesondere im Hinblick auf berufliche Pflichten und Honorarbedingungen lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante Unterschiede zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden erkennen.</p><p>Diese Unterschiede stehen in einem sachlichen Bezug zu der traditionellen Rechtfertigung der Gewerbesteuer aus dem &Auml;quivalenzprinzip. Danach erweist sich die Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuer nicht als willk&uuml;rlich. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich f&uuml;r die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang In-frastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe. Die Ann&auml;herungen im Berufsbild einer Reihe von freien Berufen auf der einen und von Gewerbetreibenden auf der anderen Seite &auml;ndern nichts an der Berechtigung zur typisierenden Einordnung der freien Berufe als im Regelfall weniger personal- und produktionsmittelintensiv. Die auf dieser Annahme beruhende Differenzierung rechtfertigt sich vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Freibetr&auml;ge f&uuml;r die Gewerbeertrag- und bis 1993 f&uuml;r die Gewerbekapitalsteuer mehrfach erh&ouml;ht worden sind. Dies hat dazu gef&uuml;hrt, dass in den vergangenen Jahren nur noch etwa 30% der Gewerbetreibenden tats&auml;chlich mit Gewerbesteuer belastet wurden. Steuerpflichtig sind danach nicht die kleineren Gewerbebetriebe, die hinsichtlich der Beanspruchung von Infrastrukturleistungen am ehesten mit den freien Berufen vergleichbar sind, sondern die ertragsstarken und damit regelm&auml;&szlig;ig die mittleren und gr&ouml;&szlig;eren Gewerbebetriebe mit einer typischerweise h&ouml;heren Verursachung von Infrastrukturlasten.</p><p>Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der Fl&auml;chengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die Abh&auml;ngigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den Wetterbedingungen. Au&szlig;erdem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat es daher schon bisher als in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegend angesehen, die Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen.</p><p>Schlie&szlig;lich reduzieren verschiedene Anrechnungs- oder Kompensationsbestimmungen im Einkommensteuerrecht, die die “Doppelbelastung” der Gewerbebetriebe mit Einkommen- und Gewerbesteuer mindern oder weitgehend beseitigen sollen, das Gewicht der Ungleichbehandlung zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen, sonstigen Selbst&auml;ndigen und Land- und Forstwirten im Ergebnis betr&auml;chtlich und schlie&szlig;en damit ebenfalls die Annahme einer willk&uuml;rlichen Entscheidung des Gesetzgebers aus.</p><p>II.<br /> <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</a> (”Abf&auml;rberegelung”) ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die hieraus folgende Ungleichbehandlung der gemischt t&auml;tigen Personengesellschaft gegen&uuml;ber dem Einzelunternehmer, der im Gegensatz zur Personengesellschaft gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen kann, ist durch hinreichend gewichtige Gr&uuml;nde gerechtfertigt. Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Eink&uuml;nfte gemischt t&auml;tiger Personengesellschaften zu vereinfachen, indem sie alle Eink&uuml;nfte typisierend auf die Einkunftsart gewerblicher Eink&uuml;nfte konzentriert. Der Einwand, die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Eink&uuml;nfte und Abgrenzung der Einkunftsarten best&uuml;nden in gleicher Weise beim Einzelunternehmer, vernachl&auml;ssigt die Dimension der Probleme bei den Personengesellschaften. Im Fall des Einzelsteuerpflichtigen geht es um die Abgrenzung mehrerer Einkunftsarten bei einem Steuersubjekt.</p><p>Bei einer Personengesellschaft hingegen ist die Abgrenzung mehrerer Einkunftsarten bei mehreren Steuerpflichtigen erforderlich, die diese zudem noch in unterschiedlicher Intensit&auml;t verwirklichen k&ouml;nnen. Dies er&ouml;ffnet eine Vielfalt von Kombinationsm&ouml;glichkeiten an T&auml;tigkeiten und Verm&ouml;gensobjekten mit Einkunftsarten und Steuerpflichtigen bei einer Personengesellschaft, die die M&amp;ouml;glichkeiten eines Einzelunternehmers bei weitem &uuml;bertreffen. Au&szlig;erdem ist die Eink&uuml;nfteermittlung bei der Personengesellschaft durch eine ganze Reihe von steuerlichen Besonderheiten gekennzeichnet, die beim Einzelunternehmer fehlen. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den Personengesellschaften ein gewichtiges Vereinfachungsbed&uuml;rfnis im Hinblick auf die Ermittlung der Eink&uuml;nfte gesehen hat.</p><p>Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung des Gewerbesteueraufkommens. Die Abf&auml;rberegelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsm&ouml;glichkeiten zwischen verschiedenen T&auml;tigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Eink&uuml;nfte der Gewerbesteuer entzogen werden.</p><p>Die mit der Typisierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</a> f&uuml;r die Personengesellschaften verbundenen Nachteile stehen in einem vertretbaren Verh&auml;ltnis zu den mit der Regelung verfolgten Zielen. Das Gewicht der mit ihr einhergehenden Ungleichbehandlung der Personengesellschaften ist zwar erheblich. Die Belastung wird allerdings vor allem durch die M&amp;ouml;glichkeit gemildert, der Abf&auml;rberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen, die mit keinen nennenswerten Belastungen oder Risiken verbunden ist.</p><p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 2/04" target="_blank" title="BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04">1 BvL 2/04</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuerfreiheit-von-selbstandigen-und-landwirten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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