<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Schlosser Aktuell &#187; Einkommensteuer</title>
	<atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/einkommensteuer/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.raschlosser.com</link>
	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Jan 2012 07:15:39 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Das Kleingedruckte in der Steuererklärung</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/das-kleingedruckte-in-der-steuererklaerung</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/das-kleingedruckte-in-der-steuererklaerung#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5621</guid>
		<description><![CDATA[Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die Unterhaltsaufwendungen an die Mutter des gemeinsamen Kindes steuermindernd geltend gemacht hatte, gegen die Ablehnung der Änderung eines Steuerbescheides stattgegeben.<span id="more-5621"></span></p>
<p>Steuerbescheide sind gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/173.html" target="_blank" title="&sect; 173 AO: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel">§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO</a> zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.</p>
<p>Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt. Ein solches grobes Verschulden kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/150.html" target="_blank" title="&sect; 150 AO: Form und Inhalt der Steuererklärungen">§ 150 Abs. 2 S. 1 AO</a> sind die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss der Steuerpflichtige das Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Deshalb handelt ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Das Finanzgericht Hamburg folgt dieser Rechtsprechung und sieht keinen Anlass, für die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular andere Maßstäbe anzulegen als für die Abgabe einer Steuererklärung in Papierform. Dies schließt jedoch nicht aus, Besonderheiten in der Übersichtlichkeit der elektronischen Steuererklärung zu berücksichtigen.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg ist ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 bezüglich Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter als gesetzlich Unterhaltsberechtigte nicht so gestaltet, dass dem Kläger der Vorwurf groben Verschuldens im Hinblick darauf gemacht werden könnte, die Unterhaltsleistungen nicht bereits in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung angegeben zu haben. Während in der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 18.10.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 1364/06" target="_blank" title="FG München, 18.10.2006 - 1 K 1364/06">1 K 1364/06</a> &#8211; zu Grunde liegenden Jahr 2003 bereits im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung der Unterhalt für bedürftige Personen detailliert abgefragt und dabei auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter in Zeile 109 angesprochen worden ist, enthält der Hauptvordruck in ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 wie der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für 2008 lediglich den Hinweis auf die Anlage Unterhalt bezüglich des Unterhalts für bedürftige Personen. In der Anlage Unterhalt ist dann auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter angesprochen. Bei Verwendung der elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular 2008/2009 gibt es keine Erläuterungen zum Hauptvordruck Zeile 102 (Unterhalt für bedürftige Personen). Hier wird lediglich auf die Anlage Unterhalt hingewiesen. In der Hilfe zur Anlage Unterhalt findet sich dieselbe Erläuterung wie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung in Papierform: &#8220;Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 € jährlich geltend machen, wenn die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.&#8221; Hinweise auf die Mutter eines gemeinsamen Kindes finden sich dort nicht.</p>
<p>Dem Kläger, dem seine Unterhaltsverpflichtung und die Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht bekannt gewesen sind, hat sich angesichts dieser Erläuterung und der z. B. gegenüber 2003 für den Steuerpflichtigen unübersichtlicheren Vordruckgestaltung nicht aufdrängen müssen, auch Unterhaltsleistungen an seine mit ihm nicht verwandte und nicht verheiratete Lebensgefährtin eintragen zu können und zu müssen. Vielmehr hat der Kläger der Erläuterung keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen können, dass die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen einzutragen sein könnten. Dies hätte sich erst bei genauer Durchsicht der Anlage Unterhalt an deren Ende ergeben, wobei ein Überblick über die ausfüllbaren Felder in ElsterFormular deutlich schwieriger zu erlangen ist als in der Steuererklärung in Papierform. Angesichts des Erläuterungstextes zur Anlage Unterhalt hat der Kläger jedoch keinen Anlass gehabt, sich diese Anlage genau durchzulesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg würden überzogene Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen gestellt, wenn dieser bei Verwendung von ElsterFormular zur Vermeidung des Vorwurfs groben Verschuldens alle dort angebotenen 23 Anlagen bearbeiten müsste unabhängig davon, ob nach der Bezeichnung des Gegenstandes der Anlage und der in der Hilfe gegebenen Erläuterung sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen die jeweilige Anlage für ihn bedeutsam erscheint und damit ein konkreter Anlass zur näheren Befassung mit der jeweiligen Anlage besteht. Auch bei der Abgabe der Steuererklärung in Papierform kann nicht verlangt werden, dass sich der Steuerpflichtige alle Anlagen für die Abgabe der Steuererklärung beschafft, wenn anhand der Erläuterungen in der Anleitung zur Steuererklärung und nach seinen persönlichen Kenntnissen kein Anlass dazu besteht.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 43/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 43/11">1 K 43/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/das-kleingedruckte-in-der-steuererklaerung/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kaufpreis für &#8220;gebrauchte&#8221; Lebensversicherungen im Steuerrecht</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kaufpreis-fuer-gebrauchte-lebensversicherungen-im-steuerrecht</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kaufpreis-fuer-gebrauchte-lebensversicherungen-im-steuerrecht#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 06:45:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5600</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der vom Erwerber einer &#8220;gebrauchten&#8221; Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB darstellt.  Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der vom Erwerber einer &#8220;gebrauchten&#8221; Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis Anschaffungskosten i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 HGB</a> darstellt.  Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.<span id="more-5600"></span></p>
<p>1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten &#8211; über den unmittelbaren Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> hinaus &#8211; alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8220;auslösenden Moments&#8221;, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.</p>
<p>a) Unter Berücksichtigung dieser Zurechnungsgrundsätze gehören weder die durch die Veräußerung einer Kapitalanlage veranlassten Aufwendungen (sog. Veräußerungskosten) noch die für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts anfallenden Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten (vgl. dazu auch <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a>) zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt nicht nur für den Fall der Anschaffung von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen, sondern auch für Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitallebensversicherungen.</p>
<p>Diese Beurteilung des Bundesfinanzhofs folgt vor allem daraus, dass &#8211; abweichend von den Gewinneinkünften (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 3 EStG) &#8211; im Rahmen der Überschusseinkünfte sowohl positive als auch negative Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dieser die Einkunftsermittlung systematisch tragende Grundsatz nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG</a>) sowie nach Maßgabe der Sonderregelungen in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">17</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte">23 EStG</a> und in § 21 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 durchbrochen wird. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die &#8211; wie beispielsweise die Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage, d.h. Aufwendungen für den Erwerb eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts &#8211; die Vermögenssphäre betreffen, nicht als Werbungskosten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 EStG</a> berücksichtigt werden können.</p>
<p>b) Aus der Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> durch das AltEinkG folgt insoweit nichts anderes. Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge.</p>
<p>c) Nach der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 HGB</a>, die im Steuerrecht entsprechend anzuwenden ist, gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten. Ob ein Aufwand den Anschaffungskosten zuzurechnen ist oder, wie z.B. Verwaltungsgebühren, den sofort abziehbaren Werbungskosten, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung.</p>
<p>Dass sich der Kaufpreis rein rechnerisch aufteilen lässt in bis dahin aufgelaufene rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen sowie einen auf das Versicherungsstammrecht entfallenden Betrag, ändert an der Beurteilung als Anschaffungskosten nichts, denn letztlich handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag, der es dem Erwerber ermöglichen soll, ab einem im Vertrag festgelegten Stichtag die Ansprüche des Veräußerers einschließlich der bis dahin aufgelaufenen (rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen) Zinsen zu erlangen.</p>
<p>2) Der Bundesfinanzhof hat desweiteren die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages bereits entstandenen beziehungsweise von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen nicht &#8211; wie Stückzinsen &#8211; als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum Berücksichtigung finden könnten. Zwar stellen Stückzinsen, die ein Erwerber festverzinslicher Wertpapiere zu entrichten hat, gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG im Jahr der Zahlung vorab entstandene negative Einnahmen dar. Zu Recht weist das Finanzgericht, so der Bundesfinanzhof, in der angefochtenen Entscheidung aber darauf hin, dass die Berücksichtigung der Stückzinsen beim Erwerber als vorab entstandene negative Einnahmen darauf beruht, dass der Veräußerer die Stückzinsen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.</p>
<p>Diese gesetzliche Grundentscheidung kann auf den Fall des Erwerbs einer Kapitallebensversicherung nicht übertragen werden. Zum einen unterliegen die im Übertragungszeitpunkt in der Person des Verkäufers bereits entstandenen und im Kaufpreis mit vergüteten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf Seiten des Erwerbers im Streitjahr nicht der Steuerpflicht; nämliches gilt für den Veräußerer, der lediglich ein nicht steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vornimmt. Vielmehr muss allein der Erwerber die Zinsen im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme versteuern. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die außerrechnungsmäßigen Zinsen &#8211;anders als Stückzinsen beim Erwerber festverzinslicher Wertpapiere&#8211; keine von vornherein fest kalkulierbare Größe darstellen, da ungewiss ist, ob und in welcher Höhe diese bei einer späteren Auszahlung entstanden sein werden.</p>
<p>3) Zutreffend geht das FG auch davon aus, so der Bundesfinanzhof, dass eine analoge Anwendung der ab 1. Januar 2009 neu gefassten Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. im Streitfall nicht in Betracht kommt. Danach treten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge, so dass gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> n.F. nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Anschaffungskosten zu versteuern ist. Nach der Anwendungsregelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 36 Satz 7 EStG</a> findet § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> n.F. indes nur Anwendung auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die &#8211;anders als im Streitfall&#8211; nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Dies gilt entsprechend für § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Anlass für eine Analogie sein könnte, liegt danach nicht vor. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in der von ihm neu gefassten Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. ausdrücklich von Anschaffungskosten und nicht von Werbungskosten oder negativen Einnahmen spricht.</p>
<p>Auch eine extensive Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nicht zuletzt auch deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG</a> n.F. den Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> n.F. den Einkünften aus Kapitalvermögen zurechnet. Dass diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52a.html" target="_blank" title="&sect; 52a EStG: Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne">§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG</a> n.F. grundsätzlich erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden ist, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde, spricht dagegen, dass im hier streitigen Zeitraum eine planwidrige Gesetzeslücke gegeben ist, die Anlass für eine teleologische Extension der Vorschrift geben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum 2005 an der Grundkonzeption festhalten wollte, wonach die entgeltliche Veräußerung oder Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungsverträgen für den Veräußerer keine Steuerpflicht auslösen sollte, der Erwerber hingegen in vollem Umfang der Steuerpflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG unterliegen sollte. Das kam für die Klägerin auch nicht überraschend, denn gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG war <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Kapitalerträge und Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. Danach waren außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, grundsätzlich steuerpflichtig (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a>). Die Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Norm konnte schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil es sich im Streitfall um den entgeltlichen Erwerb von Ansprüchen aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Versicherungsvertrag gehandelt hat (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">10 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchst. b Satz 6 EStG). Wenn die Klägerin die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen bei Berechnung des an den Veräußerer der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zu entrichtenden Entgelts nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann das keinen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit begründen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 46/09" target="_blank" title="BFH, 24.05.2011 - VIII R 46/09">VIII R 46/09</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kaufpreis-fuer-gebrauchte-lebensversicherungen-im-steuerrecht/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Zulassung als Vertragsarzt als wertbildender Faktor</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/die-zulassung-als-vertragsarzt-als-wertbildender-faktor</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/die-zulassung-als-vertragsarzt-als-wertbildender-faktor#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 06:45:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Praxiswert]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5540</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist.<span id="more-5540"></span></p>
<p>Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein Teil des Kaufpreises auf die Einrichtung, ein weiterer auf den ideellen Wert der Praxis entfiel. Dieser Praxiswert war anhand des vom Veräußerer in der Praxis erzielten und auf die gesetzlich versicherten Patienten entfallenden Umsatzes und Gewinns ermittelt worden. Die Privatpraxis führte der Verkäufer fort; sie war vom Vertrag ausgenommen. Die Geschäftsgrundlage des Übernahmevertrages sollte entfallen, wenn der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung als Vertragsarzt nicht erhalten sollte.</p>
<p>Nachdem der Kläger die Zulassung erhalten hatte, gründete er mit einem Facharzt für Anästhesie eine Praxisgemeinschaft. Der Anästhesist entrichtete an den Kläger einen Geldbetrag als Gegenleistung für den von ihm erworbenen Anteil am Praxiswert. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 3</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er setzte im Hinblick auf den ihm verbleibenden Teil des Praxiswerts für die Streitjahre jeweils entsprechende Beträge als Betriebsausgabe (Absetzung für Abnutzung &#8211; AfA -) an.</p>
<p>Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den &#8220;wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung&#8221; entfalle, der als ein nicht abnutzbares immaterielles &#8211; vom Praxiswert zu trennendes eigenes &#8211; Wirtschaftsgut anzusehen sei. Da die vom Kläger jährlich vorgenommene AfA die abschreibbare Hälfte bereits überschritten habe, sei für weitere AfA in den streitbefangenen Jahren kein Raum mehr.</p>
<p>Der Arzt obsiegte vor dem Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gab ihm nun auch in der Revisionsinstanz Recht.</p>
<p>1. Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.</p>
<p>Auch der Geschäftswert eines Unternehmens ist ein Wirtschaftsgut. Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen vergleichbaren Unternehmen.</p>
<p>Den derivativ erworbenen Praxiswert beurteilt die Rechtsprechung als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, weil der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden endet.</p>
<p>Ferner gehören zu den Wirtschaftsgütern etwa ein Wettbewerbsverbot, für das Zahlungen geleistet werden, sowie Milchlieferungsrechte und das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht.</p>
<p>Auch der wirtschaftliche Vorteil aus einer Güterfernverkehrsgenehmigung ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, weil es für die steuerliche Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht auf die Verkehrsfähigkeit (Einzelveräußerbarkeit) ankommt. Es reicht aus, dass der Vermögenswert zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann.</p>
<p>Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts. So sind Lieferrechte für Leseringe keine selbständigen Wirtschaftsgüter, sondern wertbildende Faktoren des allgemeinen Geschäftswerts. Dasselbe gilt für Gewinnchancen aus schwebenden Verträgen. Die Möglichkeit, ein Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, ist kein besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden.</p>
<p>Ein unselbständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts kann zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und dadurch zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine &#8220;Veräußerung des Kundenkreises&#8221; zur Bereinigung von Liefergebieten oder bei Änderung des Warenangebots stattfindet. Eine gemeinschaftsrechtliche Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) verselbständigt sich dann als Wirtschaftsgut, wenn sie in den Verkehr gebracht, insbesondere zum Gegenstand eines Kaufvertrages gemacht worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt wird sie einer selbständigen Bewertung zugänglich und löst sich als immaterielles Wirtschaftsgut von dem Grund und Boden.</p>
<p>2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des &#8220;mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils&#8221; vorhanden ist.</p>
<p>Der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis lässt sich grundsätzlich nicht &#8211;auch nicht teilweise&#8211; dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen.</p>
<p>Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Praxiserwerber die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket bildet den Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe, etc.). Wie bei Gewerbetreibenden handelt es sich um einen Inbegriff einer Anzahl von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis &#8211;wie im Streitfall&#8211; nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut &#8220;Vorteil aus der Vertragsarztzulassung&#8221; abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 1 SGB V</a>) stellen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht. In der Praxis soll ein Erwerber allerdings nur dann die ausgeschriebene Zulassung erhalten, wenn der Zulassungsausschuss die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Kandidaten feststellt, d.h. der Zulassungsausschuss berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben. Dies gilt allerdings nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 7 SGB V</a>). Diese Begrenzung soll das eigentumsrechtlich geschützte Recht des bisherigen Praxisinhabers an der eingerichteten und ausgeübten Arztpraxis mit dem Grundrecht der Bewerber auf freie Berufswahl in Einklang bringen und verhindern, dass sich durch die erhöhte Nachfrage nach Kassenpraxen der Kaufpreis für die Praxis ungerechtfertigt erhöht. Orientiert sich daher der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.</p>
<p>Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung kommt im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.</p>
<p>Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rechtsprechung, derzufolge eine Güterfernverkehrsgenehmigung ein selbständiges Wirtschaftsgut ist. Allerdings ist der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung insoweit mit einer Güterfernverkehrsgenehmigung vergleichbar, als der Inhaber in einem reglementierten Markt auftreten und die Marktchancen nutzen darf. Die Zulassung als Vertragsarzt ist aber von persönlichen Voraussetzungen abhängig, die nicht Gegenstand einer Veräußerung sein können, insbesondere von der beruflichen Qualifikation als Arzt. Außerdem begründet die Zulassung eine Behandlungspflicht gegenüber den gesetzlich versicherten Patienten und damit einhergehend einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung">95 Abs. 3 Satz 1 SGB V</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/72.html" target="_blank" title="&sect; 72 SGB V: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung">72 Abs. 2 SGB V</a>).</p>
<p>Die Rechtsprechung zur Wirtschaftsgutseigenschaft von Güterfernverkehrsgenehmigungen beruht zudem auf § 10 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der damaligen Fassung, wonach die Güterfernverkehrskonzession in einem vereinfachten Verfahren auf einen etwaigen Betriebserwerber überging, ohne dass ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden musste. Bei der Veräußerung eines Speditionsunternehmens hing die Höhe des Kaufpreises entscheidend vom Vorhandensein einer oder mehrerer Güterfernverkehrsgenehmigungen ab. Diese konnten mit dem Unternehmen entgeltlich übertragen und einzeln bewertet werden und erfüllten damit die Merkmale eines Wirtschaftsguts.</p>
<p>Demgegenüber kann die Zulassung als Vertragsarzt gerade nicht zusammen mit der Praxis entgeltlich übertragen werden. Vielmehr sind das Nachbesetzungsverfahren und der Praxiserwerb voneinander unabhängige Rechtsakte.</p>
<p>Die Regelungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 SGB V</a> über die Praxisnachfolge in zulassungsbeschränkten Bereichen finden Anwendung, wenn die Zulassung des Vertragsarztes durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet. Ein Antrag des Verzichtenden löst gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 1 SGB V</a> das Nachbesetzungsverfahren aus; dann entscheidet der Zulassungsausschuss über den Nachfolger nach Ausschreibung der Praxis nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Kaufpreis für die Praxis ist, wie dargelegt, auf den aus sämtlichen wertbildenden Faktoren zusammengesetzten Verkehrswert begrenzt. Ein Kaufpreisanteil für den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 7 SGB V</a> nicht vorgesehen.</p>
<p>Auch wenn mithin der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Geschäftswert der übernommenen Praxis stehendes oder ihn überlagerndes selbständiges Wirtschaftsgut ist, schließt dies nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. So liegt der Streitfall indessen nicht.</p>
<p>3. Im Streitfall hat das Finanzgericht es mithin, so der Bundesfinanzhof, zu Recht abgelehnt, den vom Kläger geleisteten Kaufpreis teilweise dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuzuordnen. Das Entgelt für den Praxiswert hatten die Vertragsparteien ausschließlich am erzielten Umsatz/Gewinn der übernommenen Kassenpraxis orientiert. Daneben kommt dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt aus den ausgeführten Gründen keine eigenständige Bedeutung zu.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 13/08" target="_blank" title="BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08">VIII R 13/08</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/die-zulassung-als-vertragsarzt-als-wertbildender-faktor/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Datenschutzrechtliche Bedenken gegen Kirchensteuereinzug durch Banken</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/datenschutzrechtliche-bedenken-gegen-kirchensteuereinzug-durch-banken</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/datenschutzrechtliche-bedenken-gegen-kirchensteuereinzug-durch-banken#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 06:30:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerträge]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchensteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5535</guid>
		<description><![CDATA[Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) (BT.-Drs. 17/6263), bei dem es auch um die Art und Weise des Einzugs von Kirchensteuer geht, ist umstritten. Er sieht u.a. vor, ein automatisiertes Abzugsverfahrens einzuführen. „Anders als bisher besteht künftig kein Wahlrecht mehr, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) (<a title="BT.-Drs. 17/6263" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/062/1706263.pdf" target="_blank">BT.-Drs. 17/6263</a>), bei dem es auch um die Art und Weise des Einzugs von Kirchensteuer geht, ist umstritten.<span id="more-5535"></span></p>
<p>Er sieht u.a. vor, ein automatisiertes Abzugsverfahrens einzuführen. „Anders als bisher besteht künftig kein Wahlrecht mehr, ob Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute einbehalten werden oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt“, heißt es in dem Entwurf. Damit werde in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle das Kirchensteueraufkommen „zeitnah erfasst und gesichert“. Die Kreditinstitute müssen künftig eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vornehmen, ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht. Ist dies der Fall, wird die Kirchensteuer automatisch von den Kapitaleinkünften einbehalten. Dagegen hatte bereits der Bundesrat erhebliche Bedenken angemeldet.</p>
<p>Vertreter der katholischen und der evangelischen Kirche haben an den Gesetzgeber appelliert, die zugesagte dauerhafte Regelung für den Abzug von Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer umzusetzen. In einer Anhörung des Finanzausschusses am 21.09.2011 zu dem Entwurf, erklärte ein Vertreter der evangelischen Kirche, Steuern müssten gleich erhoben werden– nicht nur von Arbeitnehmern, sondern auch von denjenigen, die Kapitalerträge erzielen. Datenschutzrechtliche Bedenken wies er zurück: Schließlich würden die Arbeitgeber auch Daten zum Abzug der Kirchensteuer vom Lohn erhalten.</p>
<p>Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft lehnten die Pläne zum automatisierten Kirchensteuereinzug strikt ab. Problematisch sei, dass die Banken die für den jeweiligen Kunden einbehaltene Kirchensteuer an das Bundeszentralamt für Steuern mitteilen sollen. Daraus könne ohne weiteres auf die Höhe der Kapitalerträge geschlossen werden. „Ein derartiges Kontrollmitteilungssystem widerspräche der Abgeltungsteuer, die erklärtermaßen gerade anonym erhoben werden soll“, schrieben die Wirtschaftsverbände in ihrer Stellungnahme. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz äußerte erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken: „Allein Kreditinstitute würden Kenntnis von der Religionszugehörigkeit von mehr als 90 Millionen Kontoinhabern erhalten, was zu erheblichen Missbrauchsrisiken führen und Begehrlichkeiten anderer Stellen wecken würde.“ Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft warnte vor Kirchenaustritten und Verlagerungen von Vermögen in die Schweiz, weil nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen eine zwangsweise Erhebung von Kirchensteuern nicht vorgesehen sei. Dagegen hieß es in der Stellungnahme von Professor Ekkehart Reimer (Universität Heidelberg), die Ergänzung der Abgeltungsteuer um einen automatisierten Kirchensteuereinbehalt sei „systemgerecht und sinnvoll“.</p>
<p>Um Datenschutz ging es auch bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Von mehreren Sachverständigen wurde bemängelt, dass es zwar einen Austausch von Daten zwischen Arbeitgebern und Bundeszentralamt gebe, der Arbeitnehmer jedoch nicht erfahre, welche Daten übermittelt worden seien. Es sei nicht geregelt, wie sichergestellt werden könne, dass unbefugte Dritte keine Daten erhalten würden, erklärte der Bund der Steuerzahler. Der Deutsche Steuerberaterverband verwies auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung, das zwingend gebiete, den Steuerzahler davon in Kenntnis zu setzen, welche Daten übermittelt und gespeichert würden.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/datenschutzrechtliche-bedenken-gegen-kirchensteuereinzug-durch-banken/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kostentragung durch Familienkasse bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/kostentragung-durch-familienkasse-bei-unrichtiger-rechtsmittelbelehrung</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/kostentragung-durch-familienkasse-bei-unrichtiger-rechtsmittelbelehrung#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 07:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5481</guid>
		<description><![CDATA[Belehrt die Familienkasse in einer Entscheidung, in welcher einem Einspruch gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von Kindergeld teilweise stattgegeben und zugleich die Kostenerstattung nach § 77 EStG abgelehnt wurde, den Einspruchsführer dahin, dass gegen die getroffenen Entscheidungen die Klage zulässig sei, hat sie im Falle der (unzulässigen) Klageerhebung die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. So [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Belehrt die Familienkasse in einer Entscheidung, in welcher einem Einspruch gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von Kindergeld teilweise stattgegeben und zugleich die Kostenerstattung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 EStG: Erstattung von Kosten im Vorverfahren">§ 77 EStG</a> abgelehnt wurde, den Einspruchsführer dahin, dass gegen die getroffenen Entscheidungen die Klage zulässig sei, hat sie im Falle der (unzulässigen) Klageerhebung die Kosten des Klageverfahrens zu tragen.<span id="more-5481"></span></p>
<p>So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/72.html" target="_blank">72 Abs. 2</a> Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ein solches Verfahren nach Zurücknahme der Klage durch Beschluss einzustellen. In dem Einstellungsbeschluss ist zugleich über die Kosten zu befinden. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/143.html" target="_blank">§ 143 FGO</a> ist über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden, sofern das Verfahren in anderer Weise als durch Urteil beendet wurde. Dies gilt in Fällen, in denen ein Rechtbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden ist nur, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/144.html" target="_blank">§ 144 FGO</a>).</p>
<p>Im Streitfall hat die sachkundig vertretene Klägerin ihre Klage zurückgenommen und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Familienkasse aufzuerlegen.</p>
<p>Die Kosten sind der Familienkasse nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/137.html" target="_blank">§ 137 Satz 2 FGO</a> aufzuerlegen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg. Nach dieser Vorschrift können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die unrichtige Belehrung der Familienkasse (Finanzbehörde), dass gegen eine Entscheidung die Klage gegeben sei, erfüllt diesen Tatbestand.</p>
<p>Die Familienkasse hatte in ihrer angefochtenen Entscheidung, in welcher dem Einspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von Kindergeld teilweise stattgegeben und zugleich die Kostenerstattung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 EStG: Erstattung von Kosten im Vorverfahren">§ 77 EStG</a> abgelehnt wurde, die Klägerin dahin belehrt, dass gegen die getroffenen Entscheidungen die Klage zulässig sei. Mit einem späteren Schreiben bekräftigte die Familienkasse ihre Auffassung, indem sie ausführte, auch gegen die Kostenentscheidung sei &#8211; entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung &#8211; nur die Klage zulässig. Diese Belehrung war unzutreffend. Denn die Kostenentscheidung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/118.html" target="_blank" title="&sect; 118 AO: Begriff des Verwaltungsakts">§ 118 AO</a>, gegen den der Einspruch (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/347.html" target="_blank" title="&sect; 347 AO: Statthaftigkeit des Einspruchs">§ 347 AO</a>) statthaft ist. Auch wenn die Kostenentscheidung &#8211; wie hier bei teilweisem Obsiegen &#8211; mit der Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden ist, ist sie eine eigenständige Regelung, die nicht selbst „Einspruchsentscheidung“ i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/348.html" target="_blank" title="&sect; 348 AO: Ausschluss des Einspruchs">§ 348 Nr. 1 AO</a> ist. Durch ihr gesetzeswidriges Verhalten hat die Familienkasse die Erhebung der Klage verursacht, welche die Klägerin nach Belehrung durch das Gericht unverzüglich zurückgenommen hat.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/136.html" target="_blank">§ 136 Abs. 2 FGO</a> hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/137.html" target="_blank">§ 137 Satz 2 FGO</a>). <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/137.html" target="_blank">§ 137 Satz 2 FGO</a> geht insoweit als speziellere Regelung dem <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/136.html" target="_blank">§ 136 Abs. 2 FGO</a> vor. Die gegenteilige Auffassung führt zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass ein Kläger in derartigen Fällen, statt die Klage zurückzunehmen, ein klageabweisendes Urteil beantragen müsste, in welchem die Kosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/137.html" target="_blank">§ 137 Satz 2 FGO</a> dem Beklagten aufzuerlegen wären. Diese Verfahrensweise ist aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes nicht vertretbar. Dass der Kläger in einem solchen Fall Kostenersatz durch zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch erstreiten soll, ist bei der bestehenden Gesetzeslage, die eine rechtsschutzwahrende Auslegung zulässt, aus Gründen der Prozessökonomie abzulehnen.</p>
<p>Nach dem neuen Kostenrecht kann ein Kläger in einem derartigen Fall auch nicht mehr auf gerichtsgebührenfreie Klagerücknahme verwiesen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 1648/11" target="_blank" title="FG Baden-Württemberg, 09.08.2011 - 2 K 1648/11">2 K 1648/11</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/kostentragung-durch-familienkasse-bei-unrichtiger-rechtsmittelbelehrung/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung auch beim Spitzensteuersatz</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/fristverlaengerung-fuer-einkommensteuererklaerung-auch-beim-spitzensteuersatz</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/fristverlaengerung-fuer-einkommensteuererklaerung-auch-beim-spitzensteuersatz#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 06:30:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Besserverdienende]]></category>
		<category><![CDATA[Fristverlängerung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5463</guid>
		<description><![CDATA[Das Finanzamt kann den Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung nicht mit der Begründung auf einen &#8220;Steuerfall mit Spitzensteuersatz&#8221;, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die steuerlichen Berater der Kläger auf gefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.9.2011 abzugeben,  &#8220;&#8230; weil aufgrund der Höhe der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzamt kann den Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung nicht mit der Begründung auf einen &#8220;Steuerfall mit Spitzensteuersatz&#8221;, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.<span id="more-5463"></span></p>
<p>In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die steuerlichen Berater der Kläger auf gefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.9.2011 abzugeben,  &#8220;&#8230; weil aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen&#8230;&#8221; sei.</p>
<p>Die Kläger erhoben dagegen Einspruch und baten um eine nähere Begründung. Der Beklagte wies den Einspruch – ohne weiteren Schriftwechsel – als unbegründet zurück.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, daß die Aufforderung an die Kläger mit Schreiben vom 21.3.2011, die Einkommensteuererklärung 2010 bis zum 30.9.2011 abzugeben, ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen sei.</p>
<p>Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 31.5. des Folgejahres abzugeben (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/149.html" target="_blank" title="&sect; 149 AO: Abgabe der Steuererklärungen">§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO</a>); die Frist kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/109.html" target="_blank" title="&sect; 109 AO: Verlängerung von Fristen">§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO</a>). Die Verlängerung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Über die Verlängerung der Fristen ergehen jährlich gleichlautende Verwaltungsvorschriften der obersten Finanzbehörden der Länder, hier für die Einkommensteuer 2010 Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen, S 0320-1-V A 2, vom 3.1.2011. Nach Abschnitt II des Erlasses wird die Frist, sofern die Steuererklärung wie im Streitfall durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt wird, vorbehaltlich des Absatz 2 nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/109.html" target="_blank" title="&sect; 109 AO: Verlängerung von Fristen">§ 109 AO</a> allgemein bis zum 31.12.2011 verlängert. Absatz 2 des Erlasses lautet:</p>
<p>&#8220;Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn</p>
<p>- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,</p>
<p>- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/233a.html" target="_blank" title="&sect; 233a AO: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen">§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO</a> nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,</p>
<p>- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,</p>
<p>- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,</p>
<p>- für Beteiligten an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder</p>
<p>- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.&#8221;</p>
<p>Diese Verwaltungsvorschriften sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden ermöglichen und beinhalten als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall. Dem Gericht obliegt die Aufgabe, die im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/102.html" target="_blank">§ 102 FGO</a>). Sind Ermessensrichtlinien erlassen, ist zu überprüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht.</p>
<p>Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten, die Steuererklärung 2010 im Einzelfall abweichend von der allgemein verlängerten Frist laut Erlass vom 3.1.2011 bereits zum 30.9.2011 anzufordern, ermessensfehlerhaft, so das Finanzgericht Düsseldorf.</p>
<p>Der Beklagte hat in der Begründung des Anforderungsschreibens und in der Einspruchsentscheidung keine konkreten Ermessenserwägungen angestellt, die sich an den oben genannten, in Abschnitt II Absatz 2 Satz 2 des Erlasses vom 03.01.2011 aufgezählten Tatbeständen orientieren und die die im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Kläger berücksichtigen.</p>
<p>In der Einspruchsentscheidung wird nur theoretisch erörtert, dass sich bei &#8220;hohen Einkünften&#8221; &#8220;wegen des Spitzensteuersatzes&#8221; betragsmäßig &#8220;hohe Auswirkungen&#8221; &#8220;zuungunsten&#8221; wie &#8220;zugunsten&#8221; ergeben könnten, &#8220;sollten&#8221; sich gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen Abweichungen ergeben. Ebenso lässt die Kurzbegründung zum Anforderungsschreiben &#8220;&#8230;weil aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen rechnen ist &#8230;&#8221; offen, ob der Beklagte bei der Anforderung der Erklärung mit hohen Erstattungen &#8220;zugunsten&#8221; oder mit hohen Nachzahlungen &#8220;zuungunsten&#8221; der Kläger rechnet. Der Erlass vom 03.01.2011 sieht die Möglichkeit, die Steuererklärung vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern, vor,  &#8221; &#8230; wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden&#8230;&#8221;. Ob dies im Fall der Kläger vorliegt, hat der Beklagte mit seiner Kurzbegründung im Anforderungsschreiben und mit den Ermessenserwägungen der Einspruchsentscheidung nicht entschieden.</p>
<p>Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Steuererklärung vorliegend zum 30.9.2011 anzufordern, ist aber auch dann unzureichend begründet, wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass mit der Formulierung &#8220;&#8230;wegen der Höhe der Einkünfte ist mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen&#8230;&#8221; die im Erlass vom 3.1.2011 aufgeführte Voraussetzung, dass &#8220;hohe Abschlusszahlungen erwartet werden&#8221; gemeint ist. Denn auch in diesem Fall fehlt es an einem konkreten auf den Sachverhalt der Kläger ausgerichteten und durch das Gericht nachprüfbaren Tatsachenvortrag und an einzelfallbezogenen Ermessenserwägungen des Beklagten. Einzelheiten zur Höhe der Einkünfte der Kläger im Vorjahr 2009 und zur voraussichtlichen Höhe in 2010 sind der Einspruchsentscheidung insgesamt nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage Beteiligungseinkünfte erzielt, die Gegenstand einer Feststellungserklärung sind, und die Frage, ob bereits früher die Möglichkeit bestanden hätte, die Vorauszahlungen anzupassen, sind nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung offenkundig nicht Gegenstand der Ermessenserwägungen gewesen.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 K 2461/11" target="_blank" title="FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11">12 K 2461/11</a> AO</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/fristverlaengerung-fuer-einkommensteuererklaerung-auch-beim-spitzensteuersatz/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Steuerliche Behinderungen beim Ausbau der Photovoltaik</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/kst/steuerliche-behinderungen-beim-ausbau-der-photovoltaik</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/kst/steuerliche-behinderungen-beim-ausbau-der-photovoltaik#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 07:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftssteuerberfreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Solarenergie]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5447</guid>
		<description><![CDATA[Eventuelle Behinderungen beim Ausbau erneuerbarer Energien durch steuerliche Regelungen sind Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag (BT-Drs. 17/6890). Gefragt wird nach dem drohenden Verlust der Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsbauunternehmen, wenn diese mehr als 10 Prozent der Gesamteinnahmen durch andere Einnahmen (etwa Energieerzeugung) als durch die Bewirtschaftung des eigenen Immobilienbesitzes erzielen. Die Bundesregierung soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eventuelle Behinderungen beim Ausbau erneuerbarer Energien durch steuerliche Regelungen sind Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag (<a title="BT-Drs. 17/6890" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/068/1706890.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/6890</a>). Gefragt wird nach dem drohenden Verlust der Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsbauunternehmen, wenn diese mehr als 10 Prozent der Gesamteinnahmen durch andere Einnahmen (etwa Energieerzeugung) als durch die Bewirtschaftung des eigenen Immobilienbesitzes erzielen. Die Bundesregierung soll angeben, ob es durch die steuerliche Regelung zu Behinderungen beim Ausbau der Photovoltaik kommt und was sie dagegen zu tun gedenkt.<span id="more-5447"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/kst/steuerliche-behinderungen-beim-ausbau-der-photovoltaik/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Steuerliche Absetzbarkeit der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/steuerliche-absetzbarkeit-der-krankheitsbedingten-unterbringung-in-einem-pflegeheim</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/steuerliche-absetzbarkeit-der-krankheitsbedingten-unterbringung-in-einem-pflegeheim#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 06:45:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[aussergwöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeheim]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenheim]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5454</guid>
		<description><![CDATA[Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt, hat der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt, hat der Bundesfinanzhof entschieden.<span id="more-5454"></span></p>
<p>Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 1 EStG</a> vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 1 EStG</a> erfasst allerdings nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder gehobene Ansprüche finanziert werden. Der von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 1 EStG</a> umfasste Bereich ist insofern enger als der den &#8220;gesamten Lebensbedarf&#8221; und damit z.B. auch Krankheitskosten umfassende (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank" title="&sect; 1610 BGB: Maß des Unterhalts">1610 Abs. 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Unterhaltsbegriff des bürgerlichen Rechts. Diese für den typischen Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Unterhaltsaufwendungen können nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG</a> abgezogen werden, sie sind vom Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> ausgeschlossen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 5 EStG</a>).</p>
<p>Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird &#8211; z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten -, sind dagegen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</a>, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 1 EStG</a> berücksichtigt werden können. Wie sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 5 EStG</a> in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 4 EStG</a>) ergibt, hat der Steuerpflichtige insoweit kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> und dem nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a EStG</a>.</p>
<p>Die Kosten, die ein Unterhaltsverpflichteter für die Unterbringung des Unterhaltsberechtigten &#8211; hier des Vaters &#8211; in einem Pflegeheim getragen hat, sind nicht in Unterhaltskosten i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a EStG</a> und Krankheitskosten i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> aufzuteilen, so der Bundesfinanzhof weiter. Denn die unter <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt.</p>
<p>Nach diesen Maßstäben waren in dem entschiedenen Fall die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Heimunterbringung des durch den schweren Schlaganfall pflegebedürftigen Vaters der Klägerin nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen">§ 33a Abs. 1 EStG</a>, sondern nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.6.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 14/10" target="_blank" title="BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10">VI R 14/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/steuerliche-absetzbarkeit-der-krankheitsbedingten-unterbringung-in-einem-pflegeheim/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Komplementäre einer KGaA</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/keine-einheitliche-und-gesonderte-feststellung-der-einkuenfte-der-komplementaere-einer-kgaa</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/keine-einheitliche-und-gesonderte-feststellung-der-einkuenfte-der-komplementaere-einer-kgaa#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 06:30:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kommanditgesellschaft auf Aktien]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5375</guid>
		<description><![CDATA[Der Gewinn der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist nicht einheitlich und gesondert gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) festzustellen, hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO sind die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftssteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gewinn der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist nicht einheitlich und gesondert gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/180.html" target="_blank" title="&sect; 180 AO: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen">180 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchst. a der Abgabenordnung (AO) festzustellen, hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden.<span id="more-5375"></span></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/180.html" target="_blank" title="&sect; 180 AO: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen">§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO</a> sind die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftssteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte aus gemeinsamer Einkunftsquelle stammen, d. h. wenn die Gesellschafter gemeinsam Kapital oder Arbeit einsetzen und durch die Gesellschaft gemeinsam am Marktgeschehen oder wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Unter diesen Voraussetzungen verwirklichen die beteiligten Personen gemeinsam den Tatbestand der Einkunftserzielung und es sind ihnen die Einkünfte entsprechend ihrer Beteiligung anteilig zuzurechnen. Dies trifft insbesondere auf die Gesellschafter einer Personengesellschaft zu, die als Mitunternehmer gemeinsam Einkünfte erzielen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG</a>). Ihre Einkünfte stammen aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle, weil sie am eingesetzten Kapital gesamthänderisch beteiligt sind und in dieser Verbundenheit auch die aufgewendete Arbeit gemeinsam erbringen.</p>
<p>Schließen sich hingegen mehrere Personen zu einem selbständigen Steuersubjekt (z.B. einer Kapitalgesellschaft) zusammen, verwirklicht dieses Steuersubjekt selbst den Tatbestand der Einkünfteerzielung, so dass eine gesonderte Feststellung ausscheidet. Die Beteiligten erzielen Einkünfte erst durch offene und verdeckte Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft.</p>
<p>Ob die Einkünfte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA einheitlich und gesondert gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/180.html" target="_blank" title="&sect; 180 AO: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen">180 Abs. 1 Nr. 2</a> lit. a AO festzustellen sind, ist stark umstritten. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte und die wohl herrschende Meinung lehnen eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab.</p>
<p>Auch wenn mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sind, ist keine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen.</p>
<p>Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht folgt der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der wohl herrschenden Meinung, weil die KGaA ein eigenständiges, steuerrechtsfähiges Subjekt ist, das gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KStG: Unbeschränkte Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG</a> der Körperschaftssteuerpflicht unterliegt, keine gesamthänderische Beteiligung der Komplementäre und keine gemeinsame Einkunftsquelle der Komplementäre einer KGaA vorliegt und diese auch keine Mitunternehmer sind.</p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 AktG: Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien">278 Abs. 1</a> des Aktiengesetzes (AktG) ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie wird vom Gesetzgeber als Kapitalgesellschaft eingeordnet. Ihre Nähe zur Aktiengesellschaft zeigt sich u.a. daran, dass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UmwG/78.html" target="_blank" title="&sect; 78 UmwG: Anzuwendende Vorschriften">§ 78 Satz 4 UmwG</a> die AG und die KGaA im Verhältnis zueinander nicht als Rechtsträger anderer Rechtsform gelten. <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 AktG: Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien">§ 278 Abs. 2 AktG</a> enthält für das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich für die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, einen Verweis auf die Vorschriften des HGB über die KG, während <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 AktG: Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien">§ 278 Abs. 3 AktG</a> &#8220;im Übrigen&#8221; auf die Vorschriften des AktG über die AG verweist. Für Personengesellschaften ist die gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens durch die Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/718.html" target="_blank" title="&sect; 718 BGB: Gesellschaftsvermögen">718</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/719.html" target="_blank" title="&sect; 719 BGB: Gesamthänderische Bindung">719</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die KG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/105.html" target="_blank">105 Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/161.html" target="_blank">§ 161 Abs. 2 HGB</a> angeordnet. Auf diese Vorschriften bezieht sich die Verweisung des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 AktG: Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien">§ 278 Abs. 2 AktG</a> jedoch nicht. Auch wenn die Abgrenzung der Anwendungsgebiete der Verweisungsvorschriften des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 AktG: Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien">§ 278 Abs. 2 AktG</a> einerseits und des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 AktG: Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien">§ 278 Abs. 3 AktG</a> andererseits in Randbereichen noch unklar sein mag, besteht doch Einigkeit darüber, dass der in <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 AktG: Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien">§ 278 Abs. 2 AktG</a> enthaltene Verweis auf das Recht der KG hauptsächlich die Organisationsverfassung und Führungsstruktur der KGaA (Geschäftsführung, Vertretung) betrifft, während sich die Kapitalstruktur der KGaA über <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 AktG: Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien">§ 278 Abs. 3 AktG</a> nach dem Recht der AG bestimmt. Komplementäre und Kommanditaktionäre stehen demgemäß nicht in irgendeiner gesamthänderischen Beziehung zum Vermögen der KGaA. Auch steuerrechtlich wird die KGaA gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KStG: Unbeschränkte Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 Nr.1 KStG</a> als Kapitalgesellschaft eingeordnet.</p>
<p>Der Betrieb der KGaA wird im Namen und für Rechnung der KGaA geführt. Die KGaA ist &#8211; im Gegensatz zu den Personengesellschaften &#8211; mit dem aus dem von ihr unterhaltenen Betrieb erzielten Gewinn körperschaftsteuerpflichtig. Ihr Gewinn ist um die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KStG: Abziehbare Aufwendungen">§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG</a> als abziehbare Aufwendungen geltenden &#8220;Anteile&#8221; und &#8220;Vergütungen&#8221; der persönlich haftenden Gesellschafter gemindert. Er ist in diesem Umfang im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/180.html" target="_blank" title="&sect; 180 AO: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen">180 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchst. a AO ausschließlich der KGaA zuzurechnen und von ihr zu versteuern. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sind. Auch in diesem Falle wird der Betrieb im Namen und auf Rechnung ausschließlich der KGaA geführt und der Gewinn der KGaA ist unter Abzug der den persönlich haftenden Gesellschafter gebührenden Anteile und Vergütungen zu ermitteln. In der Bilanz der KGaA ist kein Gewinn ausgewiesen, an dem ein anderer als die KGaA beteiligt ist. Mehrere persönlich haftende Gesellschafter haben aber keine einheitlichen Einkünfte untereinander oder gegenüber der KGaA, die Grundlage der ihnen zustehenden Anteile und Vergütungen wäre.</p>
<p>Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA sind auch keine Mitunternehmer im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 EStG</a>. Sie sind als solche nicht wie tatsächliche Mitunternehmer einer Personengesellschaft direkt am Betriebsergebnis eines gemeinschaftlichen Unternehmens beteiligt. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA als (Mitunternehmer-) Unternehmer zu behandeln. Vielmehr werden sie nur „wie (Mit-)Unternehmer behandelt, indem ihre Gewinnanteile und Vergütungen als gewerbliche Einkünfte erfasst werden“. Die Komplementäre beziehen folglich ihre Einkünfte sowohl im Verhältnis zur KGaA wie auch im Verhältnis untereinander aus ihren Anteilen und damit aus einer von derjenigen der KGaA unabhängigen eigenständigen Einkunftsquelle. Die Rechtsfolge des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG</a> geht allein dahin, diese Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Demgemäß ist einem persönlich haftenden Gesellschafter (natürliche Person, GmbH, GmbH &amp; Co KG) sein durch Betriebsvermögensvergleich gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 EStG</a> zu ermittelnder Anteil am Gewinn oder Verlust der Steuerbilanz einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen.</p>
<p>Die Trennung der Einkunftsquellen zwischen der KGaA als selbständigem Steuersubjekt und dem Komplementär kommt in <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KStG: Abziehbare Aufwendungen">§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG</a> zum Ausdruck. Danach wird der Gewinnanteil des Komplementärs einer KGaA als betrieblicher Aufwand behandelt. Mit der Vorstellung gemeinschaftlich bezogener Einkünfte &#8211; sei es im Verhältnis des Komplementärs zur KGaA oder zu den Kommanditaktionären &#8211; lässt sich diese Vorschrift nicht in Einklang bringen. Das Wesen gemeinschaftlich bezogener Einkünfte besteht darin, dass die von den Beteiligten in ihrer Verbundenheit erzielten Einkünfte diesen (anteilig) unmittelbar als eigene Einkünfte zugerechnet werden; ein Abzug als Betriebsausgaben findet insoweit nicht statt. Mit der steuerlichen Behandlung des Gewinnanteils als abzugsfähige Aufwendungen werden die Einkünfte des Komplementärs &#8220;an der Wurzel&#8221; von der Körperschaftsbesteuerung der KGaA abgespalten. Damit wird von vorneherein eine Trennung der Einkünfte der KGaA von denen des Komplementärs herbeigeführt. Wegen der Sonderregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KStG: Abziehbare Aufwendungen">§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG</a> kommt keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei der KGaA in Betracht. Die Kommanditaktionäre werden wie Aktionäre einer AG und nicht wie Kommanditisten einer KG behandelt.</p>
<p>Schließlich ist der Umstand, dass der von der KGaA nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KStG: Abziehbare Aufwendungen">§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG</a> abzuziehende Aufwandsbetrag betragsmäßig den von dem bzw. den persönlich haftenden Gesellschafter(n) nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG</a> zu versteuernden Einkünften aus Gewerbebetrieb entspricht, ebenfalls kein ausreichender Grund für eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Denn § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/180.html" target="_blank" title="&sect; 180 AO: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen">180 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchst. a AO dient nicht dem Zweck, die steuerliche Erfassung von Einkünften sicherstellen, die bei einem anderen Steuerpflichtigen abgesetzt worden sind.</p>
<p>Das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 1967 rechtfertigt nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts keine andere Beurteilung, weil sich der Bundesfinanzhof nicht mit der Streitfrage im einzelnen argumentativ auseinandergesetzt hat. In dem dort zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt für die Komplementäre einer KGaA deren gewerblichen Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt. Im Streit war lediglich die Frage, ob der festgestellte Betrag eine Entschädigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr.1a EStG</a> sei. Zur zwischen den dortigen Beteiligten nicht strittigen Frage einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung führt der Bundesfinanzhof nur aus, dass die Frage, ob in dem Gewinn einer Personengesellschaft eine Entschädigung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr.1a EStG</a> enthalten sei, im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu entscheiden sei. Was dort für <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Nr. 2 EStG</a> ausgesprochen sei, gelte in gleicher Weise für die gewerblichen Einkünfte des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Nr. 3 EStG</a>. Weitere Ausführungen zur Begründung macht der Bundesfinanzhof in diesem Urteil jedoch nicht.</p>
<p>Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 12.04.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 136/07" target="_blank" title="FG Schleswig-Holstein, 12.04.2011 - 5 K 136/07">5 K 136/07</a>; rechtskräftig</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/keine-einheitliche-und-gesonderte-feststellung-der-einkuenfte-der-komplementaere-einer-kgaa/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Berufsausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/berufsausbildungskosten-als-vorab-entstandene-werbungskosten</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/berufsausbildungskosten-als-vorab-entstandene-werbungskosten#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 06:45:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5363</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein können. § 12 Nr. 5 EStG lasse ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein können. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> lasse ebenso wie <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt.<span id="more-5363"></span></p>
<p>Werbungskosten sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 4 EStG</a> liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern.</p>
<p>Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 EStG</a> enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt daher nach den vorgenannten Grundsätzen auch insoweit, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen.</p>
<p>Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Das ist ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz zu <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 EStG</a> normierter Grundsatz. Wie der Bundesfinanzhof schon früher entschieden hatte, steht <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, &#8220;wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind&#8221;.</p>
<p>Dieser Vorrang für den Werbungskostenabzug gilt unverändert und insbesondere auch nach der Neuregelung des Abzugs der Berufsausbildungskosten und der Einführung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004. Denn auch <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> i.d.F. dieses Änderungsgesetzes sieht den Abzug der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann als Sonderausgaben vor, &#8220;wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind&#8221;. Danach entfaltet <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug. Der Abzug der Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen bleibt danach vielmehr gegenüber deren Abzug als Sonderausgaben vorrangig.</p>
<p>Auch <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> lässt den Vorrang des Werbungskostenabzugs gegenüber dem als Sonderausgaben unberührt und steht daher dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Dies gilt nicht nur für den vom Bundesfinanzhof schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist, sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, als &#8220;in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist&#8221;. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 5 EStG</a> als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> steht vielmehr &#8211; wie auch <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nrn. 1 bis 4 EStG</a> und vergleichbar mit <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> &#8211; unter dem Anwendungsvorbehalt seines Einleitungssatzes. Danach bestimmt der dort in Bezug genommene <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> insoweit etwas anderes, als die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Wenn indessen <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> den vorrangigen Sonderausgabenabzug anordnet, der vorrangige Sonderausgabenabzug aber seinerseits &#8211; wie dargelegt &#8211; unter dem Vorbehalt steht, dass die Aufwendungen nicht als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten, Betriebsausgaben) zu beurteilen sind, bleibt im Ergebnis auch durch <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> der vorrangige Werbungskostenabzug grundsätzlich unberührt. Deshalb sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung auch unter Geltung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.</p>
<p>Das (klarstellende) Abzugsverbot in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> ist damit allerdings nicht gegenstandslos. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> hat eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 1 EStG</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG</a>, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten. Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor Ergänzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 EStG</a> durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">12 Nr. 1 Satz 1</a> und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 1 EStG</a> wolle insbesondere verhindern, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen könne, weil er einen entsprechenden Beruf habe, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssten. Sind die Aufwendungen indessen aus beruflichen Gründen entstanden, liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG</a> die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre. Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.</p>
<p>In vergleichbarer Weise regelt <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, auf Grundlage des Anwendungsvorbehalts des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> als Sonderausgaben abziehbar. Besteht indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> mit seinem ausdrücklichen Verweis auf <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus.</p>
<p>Das Finanzamt und das beigetretene Bundesministerium der Finanzen können sich zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Denn die allein im Ausschussbericht erkennbar gewordene Auffassung, nach der jedenfalls die Ausschussmehrheit die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung den Kosten der Lebensführung zurechnen wollte, bildet sich nicht in einer Weise hinreichend konkret in dem an <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 EStG</a> angefügten Nr. 5 und dem im Übrigen unveränderten Normengefüge ab, dass darauf gestützt der Werbungskostenabzug für Aufwendungen der ersten Berufsausbildung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit und den damit erzielten Einkünften aufweisen. Im Zweifel ist mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">10 Abs. 1 Nr. 7</a>, 12 EStG sowie dem für den Werbungskostenabzug tragenden Veranlassungsprinzip der Vorzug zu geben.</p>
<p>Ausweislich der Einzelbegründung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> sollte die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten zum Anlass genommen werden, diese einkommensteuerrechtliche Behandlung neu zu ordnen, um die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung in erheblich größerem Umfang als bisher gesetzlich zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine &#8211; nach abgebrochenem Studium &#8211; erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des Bundesfinanzhofs orientieren. Andererseits gehöre &#8211; so die Begründung &#8211; auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung. Das Erlernen der Grundlage eines Berufs diene dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position, so dass die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium ebenso wie die für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung gehörten.</p>
<p>Der neu geschaffene <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> setzt jedoch, wie dargelegt, nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft. Aber auch unter Berücksichtigung der vorgefundenen Gesetzesmaterialien lässt sich kein grundlegender Systemwechsel erkennen, der das gesamte und insbesondere unverändert fortgeltende übrige Normengefüge des Werbungskosten- und Sonderausgabenabzugs (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 11, § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1</a>, 5, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a>) außer Kraft setzen sollte. Denn zum einen sollten danach die aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> hergeleiteten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen und für die Zuordnungsentscheidung tragenden Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und späteren Einkünften offenbar unverändert fortgelten. Zum anderen ordnet sogar der mit der Neuregelung geschaffene <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG</a> selbst die Aufwendungen für eine auch erste Berufsausbildung nicht vorrangig dem Sonderausgabenabzug zu. Die Neuregelung selbst geht damit offensichtlich davon aus, dass solche Aufwendungen jedenfalls dann Werbungskosten sein können, soweit sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also offenkundig einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit aufweisen. Und dieses Wortlautverständnis wird gerade durch die Begründung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG</a> bestätigt. Denn danach dienen diese Kosten unmittelbar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhältnis zu erzielen, und werden daher zu mit positiven Einkünften verrechenbaren Werbungskosten erklärt.</p>
<p>Ein grundlegender Systemwechsel setzt die Schaffung eines wirklich neuen Regelwerks voraus. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn trotz Bekundungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Neuregelung im Übrigen unverändert an bisherigen Grundentscheidungen und Grundprinzipien festgehalten wird. Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein. Vergleichbar damit bietet mangels eines festzustellenden grundlegenden Systemwechsels allein eine Äußerung im Gesetzgebungsverfahren auch noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung, die aus den vorgenannten Gründen dem Wortlaut und einer im Übrigen erkennbar beibehaltenen Systematik zuwiderläuft.</p>
<p>Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt wäre, abweichend von der bisherigen einfachrechtlichen einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Berufsausbildungsaufwendungen als Werbungskosten diese als privat mitveranlasst anzusehen und insoweit den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits.</p>
<p>Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie &#8211;etwa vergleichbar mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 2 Satz 1</a> i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007&#8211; von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht. Entsprechendes gilt schließlich für die Frage, ob das aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">20 Abs. 3</a> des Grundgesetzes hergeleitete Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes einer rückwirkenden Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> entgegensteht.</p>
<p>Auf dieser Grundlage hält der Bundesfinanzhof nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18.06.2009 vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung &#8211;von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen&#8211; noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen. Denn diese Auffassung könnte zwar der Sichtweise der Begründung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> entsprechen, findet aber, wie dargelegt, keine hinreichende Grundlage im Wortlaut der Norm.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 5/10" target="_blank" title="BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10">VI R 5/10</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/berufsausbildungskosten-als-vorab-entstandene-werbungskosten/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

