<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Einkommensteuer</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/einkommensteuer/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=1121</generator> <item><title>Privat-Uni ist steuerrechtlich Privatvergn&#252;gen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen#comments</comments> <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 21:59:37 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category> <category><![CDATA[Finanzamt]]></category> <category><![CDATA[Privat-Universität]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category> <category><![CDATA[Universität]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4779</guid> <description><![CDATA[Ob Studiengeb&#252;hren f&#252;r den Besuch einer (privaten) Hochschule als au&#223;ergew&#246;hnlicheBelastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind, hatte der Bundesfinanzhof nunmehr zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof entschied folgendes: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl&#228;ufig gr&#246;&#223;ere Aufwendungen als der &#252;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&#228;ltnisse, gleicher Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse und gleichen Familienstands, k&#246;nnen die Aufwendungen als sog. au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen gem&#228;&#223; § 33 Abs. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ob Studiengeb&uuml;hren f&uuml;r den Besuch einer (privaten) Hochschule als au&szlig;ergew&ouml;hnlicheBelastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind, hatte der Bundesfinanzhof nunmehr zu entscheiden.<span id="more-4779"></span></p><p>Der Bundesfinanzhof entschied folgendes:</p><p>Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl&auml;ufig gr&ouml;&szlig;ere Aufwendungen als der &uuml;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&auml;ltnisse, gleicher Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse und gleichen Familienstands, k&ouml;nnen die Aufwendungen als sog. au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 Abs. 1</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze &uuml;berschritten wird . Dar&uuml;ber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs f&uuml;r ein in Berufsausbildung befindliches und ausw&auml;rtig untergebrachtes vollj&auml;hriges Kind ein Freibetrag in H&ouml;he von 924 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a>).  Im Streitfall hatten die Eltern f&uuml;r das Studium ihres 22-j&auml;hrigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengeb&uuml;hren in H&ouml;he von 7.080 € entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt lie&szlig; den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gew&auml;hrte jedoch wegen der ausw&auml;rtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG</a>. Einspruch und Klage blieben erfolglos.  Der BFH hat nun die Studiengeb&uuml;hren weder nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a> noch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zun&auml;chst gepr&uuml;ft, ob Studiengeb&uuml;hren von dem in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a> normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls f&uuml;r Veranlagungszeitr&auml;ume ab 2002 verneint, weil damals der fr&uuml;here Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag f&uuml;r ausw&auml;rtige Unterbringung abgeschmolzen worden sei. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof die geltend gemachten Studiengeb&uuml;hren nicht als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhof handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um au&szlig;ergew&ouml;hnlichen, sondern um &uuml;blichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall au&szlig;ergew&ouml;hnlich hoch und f&uuml;r die Eltern unvermeidbar seien. Der &uuml;bliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Ber&uuml;cksichtigung von zus&auml;tzlichen Kosten f&uuml;r den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> grunds&auml;tzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 63/08" target="_blank" title="BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08">VI R 63/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Freiberufliche Datenverarbeitung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/freiberufliche-datenverarbeitung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/freiberufliche-datenverarbeitung#comments</comments> <pubDate>Wed, 03 Feb 2010 07:34:07 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category> <category><![CDATA[Freiberufler]]></category> <category><![CDATA[Informatiker]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4674</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. So hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs aus&#252;bt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Eink&#252;nfte erzielt. In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. So hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs aus&uuml;bt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Eink&uuml;nfte erzielt. In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH zugleich weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieur&auml;hnlich und damit freiberuflich eingestuft.<span id="more-4674"></span></p><p>In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war gekl&auml;rt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieur&auml;hnliche und damit freie Berufst&auml;tigkeit darstellt. F&uuml;r den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieur&auml;hnlichen T&auml;tigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorent&auml;tigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und &Uuml;berwachung von Betriebssystemen oder die T&auml;tigkeit als leitender Manager von gro&szlig;en IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 22. September 2009 &#8211;  VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/freiberufliche-datenverarbeitung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Behinderungsbedingte Umbauma&#223;nahmen sind als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen anzuerkennen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen#comments</comments> <pubDate>Tue, 05 Jan 2010 21:47:14 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[außergewöhnliche Belastungen]]></category> <category><![CDATA[behindertengerecht]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category> <category><![CDATA[Umbau]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4595</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof lie&#223; mit einem aktuellen Urteil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f&#252;r den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibe dabei au&#223;er Betracht (dies hatte die Vorinstanz anders gesehen). Dies begr&#252;ndete der Bundesfinanzhof wie folgt: nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof lie&szlig; mit einem aktuellen Urteil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f&uuml;r den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibe dabei au&szlig;er Betracht (dies hatte die Vorinstanz anders gesehen).<span id="more-4595"></span></p><p>Dies begr&uuml;ndete der Bundesfinanzhof wie folgt: nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 Abs. 1</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang erm&auml;&szlig;igt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl&auml;ufig gr&ouml;&szlig;ere Aufwendungen als der &uuml;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&auml;ltnisse, gleicher Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese Steuererm&auml;&szlig;igung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erh&auml;lt.</p><p>Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner au&szlig;ergew&ouml;hnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu erm&ouml;glichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbauma&szlig;nahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten f&uuml;r den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in H&ouml;he von ca. 140.000 DM in ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r das Streitjahr als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gew&auml;hrte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in H&ouml;he von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begr&uuml;ndung zur&uuml;ckgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kl&auml;ger, weil sie f&uuml;r ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt h&auml;tten.</p><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen f&uuml;r den behindertengerechten Umbau des Hauses als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsl&auml;ufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumst&auml;nde des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 01. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 7/09" target="_blank" title="BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09: Immobilien - Behinderungsbedingte Bauma&szlig;nahmen als au&szlig;ergew&ouml;hnlich...">VI R 7/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Soli verfassungswidrig?</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/soli-verfassungswidrig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/soli-verfassungswidrig#comments</comments> <pubDate>Wed, 25 Nov 2009 22:32:28 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category> <category><![CDATA[Einheit]]></category> <category><![CDATA[Ergänzungsabgabe]]></category> <category><![CDATA[Solidaritätszuschlag]]></category> <category><![CDATA[Verfassung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4420</guid> <description><![CDATA[Der Solidarit&#228;tszuschlag erhitzt schon seit l&#228;ngerer Zeit die Gem&#252;ter &#8211; in gesellschaftlicher, politischer und juristischer Hinsicht. Das Nieders&#228;chsische Finanzgericht hat nunmehr eine neue Runde er&#246;ffnet: es h&#228;lt die andauernde Erhebung des Solidarit&#228;tszuschlages f&#252;r verfassungswidrig. Deswegen hat das Gericht ein Verfahren, in dem sich der Betroffene gegen die Erhebung des Solidarit&#228;tszuschlages wehrt, nach Art. 100 Abs. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Solidarit&auml;tszuschlag erhitzt schon seit l&auml;ngerer Zeit die Gem&uuml;ter &#8211; in gesellschaftlicher, politischer und juristischer Hinsicht.<span id="more-4420"></span></p><p>Das Nieders&auml;chsische Finanzgericht hat nunmehr eine neue Runde er&ouml;ffnet: es h&auml;lt die andauernde Erhebung des Solidarit&auml;tszuschlages f&uuml;r verfassungswidrig.<br /> Deswegen hat das Gericht ein Verfahren, in dem sich der Betroffene gegen die Erhebung des Solidarit&auml;tszuschlages wehrt, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank">Art. 100 Abs. 1 GG</a> ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p><p>Bekanntlich wird seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchg&auml;ngig) der Solidarit&auml;tszuschlag im Wege einer Erg&auml;nzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und K&ouml;rperschaftsteuer erhoben. Das j&auml;hrliche Aufkommen aus dem Solidarit&auml;tszuschlag betr&auml;gt derzeit rund 12 Mrd. EUR.</p><p>Das Nieders&auml;chsische Finanzgericht ist davon &uuml;berzeugt, dass die Erg&auml;nzungsabgabe nach dem Solidarit&auml;tszuschlagsgesetz sp&auml;testens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Erg&auml;nzungsabgabe diene, so das Gericht, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vor&uuml;bergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidarit&auml;tszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierf&uuml;r besteht nach Auffassung des Gerichts kein vor&uuml;bergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser d&uuml;rfe nicht durch die Erhebung einer Erg&auml;nzungsabgabe gedeckt werden.</p><p>Nieders&auml;chsisches Finanzgericht, Beschlu&szlig; vom 25. November 2009 &#8211; 7 K 143/08</p><p>Es bleibt spannend &#8211; wir werden weiter berichten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/soli-verfassungswidrig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Abfindung f&#252;r Arbeitszeitreduzierung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abfindung-fuer-arbeitszeitreduzierung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abfindung-fuer-arbeitszeitreduzierung#comments</comments> <pubDate>Wed, 18 Nov 2009 11:17:33 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Abfindung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4391</guid> <description><![CDATA[Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur &#196;nderung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine beg&#252;nstigt zu besteuernde Entsch&#228;digung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen. So entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur &Auml;nderung des Arbeitsverh&auml;ltnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine beg&uuml;nstigt zu besteuernde Entsch&auml;digung i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG</a> liegen.<span id="more-4391"></span></p><p>So entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging und daf&uuml;r von ihrer Arbeitgeberin 17.000 € erhielt. Das Finanzamt und das erstinstanzlich mit der Klage befasste Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatten eine steuerbeg&uuml;nstigte Entsch&auml;digung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverh&auml;ltnis nicht beendet worden sei.</p><p>Diese Argumentation lie&szlig; der BFH nicht gelten. Eine Entsch&auml;digung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG</a> wird als Ersatz f&uuml;r entgangene oder entgehende Einnahmen gew&auml;hrt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverh&auml;ltnis m&uuml;sse g&auml;nzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass daf&uuml;r Ersatz geleistet wird. So verh&auml;lt es sich, wenn eine Vollzeitbesch&auml;ftigung in eine Teilzeitbesch&auml;ftigung &uuml;berf&uuml;hrt und die Arbeitnehmerin daf&uuml;r abgefunden wird. Der BFH konnte noch nicht endg&uuml;ltig &uuml;ber die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung pr&uuml;fen, ob die Arbeitnehmerin bei der &Auml;nderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tats&auml;chlichem Druck gehandelt hat.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 &#8211; IX R 3/09</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abfindung-fuer-arbeitszeitreduzierung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Entlastung und F&#246;rderung der Familien mit Kindern</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/entlastung-und-foerderung-der-familien-mit-kindern</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/entlastung-und-foerderung-der-familien-mit-kindern#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Nov 2009 21:03:09 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Freibetrag]]></category> <category><![CDATA[Kinder]]></category> <category><![CDATA[Steuerfreibetrag]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4346</guid> <description><![CDATA[&#8230;werde angestrebt, hei&#223;t es in einem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP. Konkret hei&#223;t es dort: &#8220;Zur steuerlichen Entlastung und F&#246;rderung der Familien mit Kindern und zur besonderen Ber&#252;cksichtigung der Aufwendungen der Familien f&#252;r die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder werden die Freibetr&#228;ge f&#252;r Kinder f&#252;r jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;werde angestrebt, hei&szlig;t es in einem <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/000/1700015.pdf">Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP</a>.<br /> Konkret hei&szlig;t es dort:<span id="more-4346"></span></p><p>&#8220;Zur steuerlichen Entlastung und F&ouml;rderung der Familien mit Kindern und zur besonderen Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen der Familien f&uuml;r die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder werden die Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder f&uuml;r jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben. Zugleich wird &#8211; um Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen zu f&ouml;rdern &#8211; das Kindergeld ab dem 01. Januar 2010 f&uuml;r jedes zu ber&uuml;cksichtigende Kind um 20 Euro erh&ouml;ht.&#8221;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/entlastung-und-foerderung-der-familien-mit-kindern/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verkauf und Wiederankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/verkauf-und-wiederankauf-gleichartiger-wertpapiere-am-selben-tag</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/verkauf-und-wiederankauf-gleichartiger-wertpapiere-am-selben-tag#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Oct 2009 11:10:08 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Gestaltungsmißbrauch]]></category> <category><![CDATA[Wertpapiere]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4265</guid> <description><![CDATA[Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust ver&#228;u&#223;ert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO. So entschied der Bundesfinanzhof jetzt in einem Fall, in dem [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG</a> mit Verlust ver&auml;u&szlig;ert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a>. So entschied der Bundesfinanzhof jetzt in einem Fall, in dem die Kl&auml;ger b&ouml;rsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlust ver&auml;u&szlig;erten und am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Preis wieder erwarben. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Dies sahen Finanzgericht und BFH anders.<span id="more-4265"></span></p><p>Wenn es dem Zweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">§ 23 EStG</a> entspricht, realisierte Wert&auml;nderungen in Gestalt von Ver&auml;u&szlig;erungsgewinnen aus verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig kurzfristigen Wertdurchg&auml;ngen eines Wirtschaftsguts im Privatverm&ouml;gen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen, stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Ver&auml;u&szlig;erung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt. Angesichts der Schwankungsbreite b&ouml;rsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschlie&szlig;enden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es sich um eigenst&auml;ndige und damit auch separat zu beurteilende Vorg&auml;nge.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 60/07" target="_blank" title="BFH, 25.08.2009 - IX R 60/07">IX R 60/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/verkauf-und-wiederankauf-gleichartiger-wertpapiere-am-selben-tag/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Hinzurechnung von Darlehnszinsen in der Gewerbesteuer</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/hinzurechnung-von-darlehnszinsen-in-der-gewerbesteuer</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/hinzurechnung-von-darlehnszinsen-in-der-gewerbesteuer#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Oct 2009 10:33:27 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category> <category><![CDATA[Darlehenszinsen]]></category> <category><![CDATA[Hinzurechnungsbesteuerung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4261</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften ein bei ihm anh&#228;ngiges Revisionsverfahren zur Entscheidung dar&#252;ber vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) vereinbar ist. Im Streitfall wurden die von einer inl&#228;ndischen Kapitalgesellschaft an ihre alleinige Anteilseignerin, eine in den Niederlanden ans&#228;ssige Kapitalgesellschaft, gezahlten Darlehenszinsen entsprechend der im [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften ein bei ihm anh&auml;ngiges Revisionsverfahren zur Entscheidung dar&uuml;ber vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) vereinbar ist.<span id="more-4261"></span></p><p>Im Streitfall wurden die von einer inl&auml;ndischen Kapitalgesellschaft an ihre alleinige Anteilseignerin, eine in den Niederlanden ans&auml;ssige Kapitalgesellschaft, gezahlten Darlehenszinsen entsprechend der im Streitjahr 2004 geltenden Regelung in § 8 Nr. 1 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zur H&auml;lfte wieder hinzugerechnet.</p><p>Nach der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie sind grenz&uuml;berschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind, im Sitzstaat des zahlenden Unternehmens von der Steuer befreit. Der BFH h&auml;lt es f&uuml;r fraglich, ob die in der Richtlinie angeordnete Steuerbefreiung auch die volle steuerliche Abzugsf&auml;higkeit der Zinsen beim zahlenden Unternehmen gebietet.</p><p>Der Vorlagebeschluss des BFH hat auch Bedeutung f&uuml;r die ab 2008 geltende Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen in § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.</p><p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 30/08" target="_blank" title="BFH, 27.05.2009 - I R 30/08">I R 30/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/hinzurechnung-von-darlehnszinsen-in-der-gewerbesteuer/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kein gewerblicher Grundst&#252;ckshandel kraft Selbstbeurteilung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kein-gewerblicher-grundstueckshandel-kraft-selbstbeurteilung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kein-gewerblicher-grundstueckshandel-kraft-selbstbeurteilung#comments</comments> <pubDate>Wed, 14 Oct 2009 12:08:38 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category> <category><![CDATA[Gewerblicher Grundstückshandel]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4226</guid> <description><![CDATA[Ein gewerblicher Grundst&#252;ckshandel ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Steuerpflichtige seine T&#228;tigkeit selbst so beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus objektiven Kriterien ergibt, dass er sich wie ein H&#228;ndler verh&#228;lt. In einem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kl&#228;ger, ein Rechtsanwalt, 2003 zwei vermietete Eigentumswohnungen erworben und im Kaufvertrag auf sein Recht [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Steuerpflichtige seine T&auml;tigkeit selbst so beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus objektiven Kriterien ergibt, dass er sich wie ein H&auml;ndler verh&auml;lt.<span id="more-4226"></span></p><p>In einem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kl&auml;ger, ein Rechtsanwalt, 2003 zwei vermietete Eigentumswohnungen erworben und im Kaufvertrag auf sein Recht zur ordentlichen K&uuml;ndigung der Mietvertr&auml;ge &#8211;auch wegen Eigenbedarfs&#8211; verzichtet. Den Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten finanzierte er fremd. Kurz nach dem Erwerb der Wohnungen teilte er dem Finanzamt mit, er habe einen gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel gegr&uuml;ndet und werde seinen Gewinn durch Einnahmen-&Uuml;berschussrechnung ermitteln. Dies h&auml;tte nach damaliger Rechtslage dazu gef&uuml;hrt, dass die gesamten Anschaffungskosten der Wohnungen sofort als Betriebsausgaben h&auml;tten abgezogen werden k&ouml;nnen. Auch bei seiner Gemeindebeh&ouml;rde meldete der Kl&auml;ger einen gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel an und unterrichtete Dritte von seinem Plan, mit Grundst&uuml;cken zu handeln. Ca. 1,5 Jahre nach Anschaffung der Wohnungen erteilte der Kl&auml;ger erstmals einem Makler einen Verkaufsauftrag. Fr&uuml;here Verkaufsbem&uuml;hungen schienen ihm nach eigener Einlassung aus unternehmerischer Sicht mangels Gewinnaussicht nicht sinnvoll. Nach dem Verkauf einer Wohnung im Jahr 2005 erwarb der Kl&auml;ger zwei weitere Eigentumswohnungen. Das Finanzamt erkannte die Verluste des Kl&auml;gers aus gewerblichem Grundst&uuml;ckshandel in H&ouml;he von ca. 200.000 €, die im Wesentlichen auf der Behandlung der Grundst&uuml;ckskaufpreise als Betriebsausgabe beruhten, nicht an. Das Finanzgericht gab dem Kl&auml;ger Recht.</p><p>Der X. Senat des BFH hat auf die Revision des Finanzamtes das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel liege nicht vor, weil der Kl&auml;ger nicht innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehr als drei Objekte ver&auml;u&szlig;ert habe. Auch k&ouml;nne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl&auml;ger von vornherein eine unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht gehabt habe. Ma&szlig;gebend f&uuml;r die steuerrechtliche Qualifizierung einer T&auml;tigkeit sei nicht die subjektive Beurteilung einer T&auml;tigkeit durch den Steuerpflichtigen sowie deren Bezeichnung z.B. gegen&uuml;ber Beh&ouml;rden oder in Steuererkl&auml;rungen. Entscheidend seien vielmehr objektive Kriterien. Es k&ouml;nne nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehen, eine Bet&auml;tigung dem gewerblichen Bereich oder der privaten Verm&ouml;gensverwaltung zuzuordnen. Im Streitfall habe sich der Kl&auml;ger nicht wie ein H&auml;ndler verhalten, der wiederholt Wirtschaftsg&uuml;ter anschaffe und wieder ver&auml;u&szlig;ere und so Sachwerte marktm&auml;&szlig;ig umschlage.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 25/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">X R 25/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kein-gewerblicher-grundstueckshandel-kraft-selbstbeurteilung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine &#8220;Fahrt&#228;tigkeit&#8221; bei Einsatz im Bergwerk</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/keine-fahrtaetigkeit-bei-einsatz-im-bergwerk</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/keine-fahrtaetigkeit-bei-einsatz-im-bergwerk#comments</comments> <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 08:04:42 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Verpflegungsmehraufwendungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4139</guid> <description><![CDATA[Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgel&#228;nde &#8211; hier in einem Bergwerk unter Tage &#8211; als Fahrer eines Transportfahrzeugs besch&#228;ftigt ist, geht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keiner Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen f&#252;r Verpflegung als Werbungskosten geltend machen. Arbeitnehmer, die entweder vor&#252;bergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgel&auml;nde &#8211; hier in einem Bergwerk unter Tage &#8211; als Fahrer eines Transportfahrzeugs besch&auml;ftigt ist, geht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keiner Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen f&uuml;r Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.<span id="more-4139"></span></p><p>Arbeitnehmer, die entweder vor&uuml;bergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen T&auml;tigkeit entfernt t&auml;tig sind oder typischerweise nur an st&auml;ndig wechselnden T&auml;tigkeitsst&auml;tten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, k&ouml;nnen Verpflegungsmehraufwand in Form gestaffelter Pauschbetr&auml;ge als Werbungskosten abziehen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 5</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG</a>).</p><p>Im Streitfall arbeitete der Kl&auml;ger als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs unter Tage in einem Kalibergwerk. Dort bef&ouml;rdert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm gro&szlig;en Grube. In seiner Einkommensteuer-Erkl&auml;rung machte der Kl&auml;ger erfolglos Mehraufwendungen f&uuml;r Verpflegung in H&ouml;he von 960 € (160 Tage x 6 €) als Werbungskosten geltend, da er &#8211; wie ein Berufskraftfahrer &#8211; eine Fahrt&auml;tigkeit aus&uuml;be. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.</p><p>Diese Entscheidung des FG hat der BFH nun aufgehoben und im Streitfall zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden. Eine Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit sei dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige entweder vor&uuml;bergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen T&auml;tigkeit (T&auml;tigkeitsmittelpunkt) entfernt arbeite, oder dass er typischerweise nur an st&auml;ndig wechselnden T&auml;tigkeitsst&auml;tten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werde und damit nicht &uuml;ber einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen T&auml;tigkeit verf&uuml;ge. Sei der Arbeitnehmer hingegen am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers t&auml;tig, liege eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit &#8211; abgesehen von dem hier nicht einschl&auml;gigen Fall der doppelten Haushaltsf&uuml;hrung &#8211; nicht vor. Dort st&uuml;nden ihm regelm&auml;&szlig;ig Einrichtungen zur Verf&uuml;gung, an denen er sich vergleichsweise kosteng&uuml;nstig verpflegen k&ouml;nne, so dass ein Verpflegungsmehraufwand typisiert betrachtet nicht entstehe.</p><p>Dies gelte auch wenn es sich bei der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte und damit dem T&auml;tigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers wie im Streitfall um ein gr&ouml;&szlig;eres, r&auml;umlich umschlossenes &#8220;Werksgel&auml;nde&#8221; unter Tage handele. Eine &#8220;Fahrt&auml;tigkeit&#8221; auf dem Betriebsgel&auml;nde rechtfertige daher den Werbungskostenabzug von Mehr-Aufwand f&uuml;r Verpflegung nicht.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 61/06" target="_blank" title="BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06">VI R 61/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/keine-fahrtaetigkeit-bei-einsatz-im-bergwerk/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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