<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Einkommensteuer (privat)</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=9830</generator> <item><title>Behinderungsbedingte Umbauma&#223;nahmen sind als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen anzuerkennen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen#comments</comments> <pubDate>Tue, 05 Jan 2010 21:47:14 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[außergewöhnliche Belastungen]]></category> <category><![CDATA[behindertengerecht]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category> <category><![CDATA[Umbau]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4595</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof lie&#223; mit einem aktuellen Urteil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f&#252;r den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibe dabei au&#223;er Betracht (dies hatte die Vorinstanz anders gesehen). Dies begr&#252;ndete der Bundesfinanzhof wie folgt: nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof lie&szlig; mit einem aktuellen Urteil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f&uuml;r den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibe dabei au&szlig;er Betracht (dies hatte die Vorinstanz anders gesehen).<span id="more-4595"></span></p><p>Dies begr&uuml;ndete der Bundesfinanzhof wie folgt: nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 Abs. 1</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang erm&auml;&szlig;igt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl&auml;ufig gr&ouml;&szlig;ere Aufwendungen als der &uuml;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&auml;ltnisse, gleicher Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese Steuererm&auml;&szlig;igung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erh&auml;lt.</p><p>Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner au&szlig;ergew&ouml;hnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu erm&ouml;glichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbauma&szlig;nahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten f&uuml;r den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in H&ouml;he von ca. 140.000 DM in ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r das Streitjahr als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gew&auml;hrte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in H&ouml;he von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begr&uuml;ndung zur&uuml;ckgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kl&auml;ger, weil sie f&uuml;r ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt h&auml;tten.</p><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen f&uuml;r den behindertengerechten Umbau des Hauses als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsl&auml;ufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumst&auml;nde des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 01. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 7/09" target="_blank" title="BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09: Immobilien - Behinderungsbedingte Bauma&szlig;nahmen als au&szlig;ergew&ouml;hnlich...">VI R 7/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/behinderungsbedingte-umbaumasznahmen-sind-als-auszergewoehnliche-belastungen-anzuerkennen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Soli verfassungswidrig?</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/soli-verfassungswidrig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/soli-verfassungswidrig#comments</comments> <pubDate>Wed, 25 Nov 2009 22:32:28 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category> <category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category> <category><![CDATA[Einheit]]></category> <category><![CDATA[Ergänzungsabgabe]]></category> <category><![CDATA[Solidaritätszuschlag]]></category> <category><![CDATA[Verfassung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4420</guid> <description><![CDATA[Der Solidarit&#228;tszuschlag erhitzt schon seit l&#228;ngerer Zeit die Gem&#252;ter &#8211; in gesellschaftlicher, politischer und juristischer Hinsicht. Das Nieders&#228;chsische Finanzgericht hat nunmehr eine neue Runde er&#246;ffnet: es h&#228;lt die andauernde Erhebung des Solidarit&#228;tszuschlages f&#252;r verfassungswidrig. Deswegen hat das Gericht ein Verfahren, in dem sich der Betroffene gegen die Erhebung des Solidarit&#228;tszuschlages wehrt, nach Art. 100 Abs. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Solidarit&auml;tszuschlag erhitzt schon seit l&auml;ngerer Zeit die Gem&uuml;ter &#8211; in gesellschaftlicher, politischer und juristischer Hinsicht.<span id="more-4420"></span></p><p>Das Nieders&auml;chsische Finanzgericht hat nunmehr eine neue Runde er&ouml;ffnet: es h&auml;lt die andauernde Erhebung des Solidarit&auml;tszuschlages f&uuml;r verfassungswidrig.<br /> Deswegen hat das Gericht ein Verfahren, in dem sich der Betroffene gegen die Erhebung des Solidarit&auml;tszuschlages wehrt, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank">Art. 100 Abs. 1 GG</a> ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p><p>Bekanntlich wird seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchg&auml;ngig) der Solidarit&auml;tszuschlag im Wege einer Erg&auml;nzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und K&ouml;rperschaftsteuer erhoben. Das j&auml;hrliche Aufkommen aus dem Solidarit&auml;tszuschlag betr&auml;gt derzeit rund 12 Mrd. EUR.</p><p>Das Nieders&auml;chsische Finanzgericht ist davon &uuml;berzeugt, dass die Erg&auml;nzungsabgabe nach dem Solidarit&auml;tszuschlagsgesetz sp&auml;testens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Erg&auml;nzungsabgabe diene, so das Gericht, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vor&uuml;bergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidarit&auml;tszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierf&uuml;r besteht nach Auffassung des Gerichts kein vor&uuml;bergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser d&uuml;rfe nicht durch die Erhebung einer Erg&auml;nzungsabgabe gedeckt werden.</p><p>Nieders&auml;chsisches Finanzgericht, Beschlu&szlig; vom 25. November 2009 &#8211; 7 K 143/08</p><p>Es bleibt spannend &#8211; wir werden weiter berichten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/soli-verfassungswidrig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Abfindung f&#252;r Arbeitszeitreduzierung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abfindung-fuer-arbeitszeitreduzierung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abfindung-fuer-arbeitszeitreduzierung#comments</comments> <pubDate>Wed, 18 Nov 2009 11:17:33 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Abfindung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4391</guid> <description><![CDATA[Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur &#196;nderung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine beg&#252;nstigt zu besteuernde Entsch&#228;digung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen. So entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur &Auml;nderung des Arbeitsverh&auml;ltnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine beg&uuml;nstigt zu besteuernde Entsch&auml;digung i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG</a> liegen.<span id="more-4391"></span></p><p>So entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging und daf&uuml;r von ihrer Arbeitgeberin 17.000 € erhielt. Das Finanzamt und das erstinstanzlich mit der Klage befasste Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatten eine steuerbeg&uuml;nstigte Entsch&auml;digung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverh&auml;ltnis nicht beendet worden sei.</p><p>Diese Argumentation lie&szlig; der BFH nicht gelten. Eine Entsch&auml;digung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG</a> wird als Ersatz f&uuml;r entgangene oder entgehende Einnahmen gew&auml;hrt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverh&auml;ltnis m&uuml;sse g&auml;nzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass daf&uuml;r Ersatz geleistet wird. So verh&auml;lt es sich, wenn eine Vollzeitbesch&auml;ftigung in eine Teilzeitbesch&auml;ftigung &uuml;berf&uuml;hrt und die Arbeitnehmerin daf&uuml;r abgefunden wird. Der BFH konnte noch nicht endg&uuml;ltig &uuml;ber die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung pr&uuml;fen, ob die Arbeitnehmerin bei der &Auml;nderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tats&auml;chlichem Druck gehandelt hat.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 &#8211; IX R 3/09</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abfindung-fuer-arbeitszeitreduzierung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Entlastung und F&#246;rderung der Familien mit Kindern</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/entlastung-und-foerderung-der-familien-mit-kindern</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/entlastung-und-foerderung-der-familien-mit-kindern#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Nov 2009 21:03:09 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Freibetrag]]></category> <category><![CDATA[Kinder]]></category> <category><![CDATA[Steuerfreibetrag]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4346</guid> <description><![CDATA[&#8230;werde angestrebt, hei&#223;t es in einem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP. Konkret hei&#223;t es dort: &#8220;Zur steuerlichen Entlastung und F&#246;rderung der Familien mit Kindern und zur besonderen Ber&#252;cksichtigung der Aufwendungen der Familien f&#252;r die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder werden die Freibetr&#228;ge f&#252;r Kinder f&#252;r jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;werde angestrebt, hei&szlig;t es in einem <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/000/1700015.pdf">Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP</a>.<br /> Konkret hei&szlig;t es dort:<span id="more-4346"></span></p><p>&#8220;Zur steuerlichen Entlastung und F&ouml;rderung der Familien mit Kindern und zur besonderen Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen der Familien f&uuml;r die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder werden die Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder f&uuml;r jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben. Zugleich wird &#8211; um Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen zu f&ouml;rdern &#8211; das Kindergeld ab dem 01. Januar 2010 f&uuml;r jedes zu ber&uuml;cksichtigende Kind um 20 Euro erh&ouml;ht.&#8221;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/entlastung-und-foerderung-der-familien-mit-kindern/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verkauf und Wiederankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/verkauf-und-wiederankauf-gleichartiger-wertpapiere-am-selben-tag</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/verkauf-und-wiederankauf-gleichartiger-wertpapiere-am-selben-tag#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Oct 2009 11:10:08 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Gestaltungsmißbrauch]]></category> <category><![CDATA[Wertpapiere]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4265</guid> <description><![CDATA[Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust ver&#228;u&#223;ert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO. So entschied der Bundesfinanzhof jetzt in einem Fall, in dem [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG</a> mit Verlust ver&auml;u&szlig;ert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a>. So entschied der Bundesfinanzhof jetzt in einem Fall, in dem die Kl&auml;ger b&ouml;rsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlust ver&auml;u&szlig;erten und am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Preis wieder erwarben. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Dies sahen Finanzgericht und BFH anders.<span id="more-4265"></span></p><p>Wenn es dem Zweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">§ 23 EStG</a> entspricht, realisierte Wert&auml;nderungen in Gestalt von Ver&auml;u&szlig;erungsgewinnen aus verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig kurzfristigen Wertdurchg&auml;ngen eines Wirtschaftsguts im Privatverm&ouml;gen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen, stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Ver&auml;u&szlig;erung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt. Angesichts der Schwankungsbreite b&ouml;rsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschlie&szlig;enden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es sich um eigenst&auml;ndige und damit auch separat zu beurteilende Vorg&auml;nge.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 60/07" target="_blank" title="BFH, 25.08.2009 - IX R 60/07">IX R 60/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/verkauf-und-wiederankauf-gleichartiger-wertpapiere-am-selben-tag/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine &#8220;Fahrt&#228;tigkeit&#8221; bei Einsatz im Bergwerk</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/keine-fahrtaetigkeit-bei-einsatz-im-bergwerk</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/keine-fahrtaetigkeit-bei-einsatz-im-bergwerk#comments</comments> <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 08:04:42 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Verpflegungsmehraufwendungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4139</guid> <description><![CDATA[Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgel&#228;nde &#8211; hier in einem Bergwerk unter Tage &#8211; als Fahrer eines Transportfahrzeugs besch&#228;ftigt ist, geht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keiner Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen f&#252;r Verpflegung als Werbungskosten geltend machen. Arbeitnehmer, die entweder vor&#252;bergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgel&auml;nde &#8211; hier in einem Bergwerk unter Tage &#8211; als Fahrer eines Transportfahrzeugs besch&auml;ftigt ist, geht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keiner Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen f&uuml;r Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.<span id="more-4139"></span></p><p>Arbeitnehmer, die entweder vor&uuml;bergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen T&auml;tigkeit entfernt t&auml;tig sind oder typischerweise nur an st&auml;ndig wechselnden T&auml;tigkeitsst&auml;tten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, k&ouml;nnen Verpflegungsmehraufwand in Form gestaffelter Pauschbetr&auml;ge als Werbungskosten abziehen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 5</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG</a>).</p><p>Im Streitfall arbeitete der Kl&auml;ger als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs unter Tage in einem Kalibergwerk. Dort bef&ouml;rdert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm gro&szlig;en Grube. In seiner Einkommensteuer-Erkl&auml;rung machte der Kl&auml;ger erfolglos Mehraufwendungen f&uuml;r Verpflegung in H&ouml;he von 960 € (160 Tage x 6 €) als Werbungskosten geltend, da er &#8211; wie ein Berufskraftfahrer &#8211; eine Fahrt&auml;tigkeit aus&uuml;be. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.</p><p>Diese Entscheidung des FG hat der BFH nun aufgehoben und im Streitfall zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden. Eine Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit sei dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige entweder vor&uuml;bergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen T&auml;tigkeit (T&auml;tigkeitsmittelpunkt) entfernt arbeite, oder dass er typischerweise nur an st&auml;ndig wechselnden T&auml;tigkeitsst&auml;tten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werde und damit nicht &uuml;ber einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen T&auml;tigkeit verf&uuml;ge. Sei der Arbeitnehmer hingegen am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers t&auml;tig, liege eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit &#8211; abgesehen von dem hier nicht einschl&auml;gigen Fall der doppelten Haushaltsf&uuml;hrung &#8211; nicht vor. Dort st&uuml;nden ihm regelm&auml;&szlig;ig Einrichtungen zur Verf&uuml;gung, an denen er sich vergleichsweise kosteng&uuml;nstig verpflegen k&ouml;nne, so dass ein Verpflegungsmehraufwand typisiert betrachtet nicht entstehe.</p><p>Dies gelte auch wenn es sich bei der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte und damit dem T&auml;tigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers wie im Streitfall um ein gr&ouml;&szlig;eres, r&auml;umlich umschlossenes &#8220;Werksgel&auml;nde&#8221; unter Tage handele. Eine &#8220;Fahrt&auml;tigkeit&#8221; auf dem Betriebsgel&auml;nde rechtfertige daher den Werbungskostenabzug von Mehr-Aufwand f&uuml;r Verpflegung nicht.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 61/06" target="_blank" title="BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06">VI R 61/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/keine-fahrtaetigkeit-bei-einsatz-im-bergwerk/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/erststudium-nach-abgeschlossener-berufsausbildung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/erststudium-nach-abgeschlossener-berufsausbildung#comments</comments> <pubDate>Wed, 16 Sep 2009 12:13:30 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4050</guid> <description><![CDATA[Aufwendungen f&#252;r ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung k&#246;nnen als Werbungskosten abgezogen werden. Das seit 2004 geltende Abzugsverbot f&#252;r Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 EStG steht nach einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten f&#252;r ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen f&uuml;r ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung k&ouml;nnen als Werbungskosten abgezogen werden. Das seit 2004 geltende Abzugsverbot f&uuml;r Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> steht nach einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten f&uuml;r ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.<span id="more-4050"></span></p><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen f&uuml;r Bildungsma&szlig;nahmen Werbungskosten i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a>, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch sp&auml;teren beruflichen T&auml;tigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen f&uuml;r seine erstmalige Berufsausbildung und f&uuml;r ein Erststudium im Rahmen der Eink&uuml;nfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverh&auml;ltnisses stattfinden; sie k&ouml;nnen allerdings j&auml;hrlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a>). Die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Neuregelung ist umstritten.</p><p>Der BFH hat nun entschieden, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> kein Abzugsverbot f&uuml;r Werbungskosten enth&auml;lt. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbst&auml;tigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.</p><p>Im Fall der Leitentscheidung <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 14/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 14/07</a> war die 1967 geborene, verheiratete Kl&auml;gerin gelernte Buchh&auml;ndlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zun&auml;chst ein Studium der Sonderp&auml;dagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten f&uuml;r das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte dem.</p><p>Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Kl&auml;gerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Kl&auml;gerin f&uuml;r das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit sp&auml;teren Einnahmen aus der angestrebten T&auml;tigkeit als Lehrerin. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.</p><p>Bei diesem Befund bestand f&uuml;r den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 5 EStG</a> ge&auml;u&szlig;erten Bedenken einzugehen.</p><p>Bundesfinanzhof,  Urteile vom 18.06.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 14/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 14/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 31/07" target="_blank" title="BFH, 18.06.2009 - VI R 31/07">VI R 31/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 79/06" target="_blank" title="BFH, 18.06.2009 - VI R 79/06">VI R 79/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 6/07" target="_blank" title="BFH, 18.06.2009 - VI R 6/07">VI R 6/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 49/07" target="_blank" title="BFH, 18.06.2009 - VI R 49/07">VI R 49/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/erststudium-nach-abgeschlossener-berufsausbildung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Riesterzulage f&#252;r mittelbar berechtigten Ehegatten</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/riesterzulage-fuer-mittelbar-berechtigten-ehegatten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/riesterzulage-fuer-mittelbar-berechtigten-ehegatten#comments</comments> <pubDate>Wed, 16 Sep 2009 11:02:29 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Riesterrente]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4046</guid> <description><![CDATA[Eine &#8220;Riesterzulage&#8221; f&#252;r mittelbar berechtigten Ehegatten wird nur bei einem eigenen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten gew&#228;hrt. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied, hat bei der sog. Riesterrente ein nur mittelbar zulageberechtigter Ehegatte lediglich dann einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschlie&#223;t. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht in einem solchen Fall nicht [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine &#8220;Riesterzulage&#8221; f&uuml;r mittelbar berechtigten Ehegatten wird nur bei einem eigenen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten gew&auml;hrt. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied, hat bei der sog. Riesterrente ein nur mittelbar zulageberechtigter Ehegatte lediglich dann einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschlie&szlig;t. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht in einem solchen Fall nicht aus.<span id="more-4046"></span></p><p>Die Riesterrente soll einen Anreiz schaffen, zus&auml;tzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen. Dabei sollen diejenigen gef&ouml;rdert werden, bei denen in den letzten Jahren entweder das Rentenniveau oder die zuk&uuml;nftigen Versorgungsbez&uuml;ge abgesenkt wurden. Die Zulage kann sowohl f&uuml;r einen Altersvorsorgevertrag als auch f&uuml;r eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung beantragt werden.</p><p>Auch der Ehegatte, der von der Renten- und Versorgungsniveauk&uuml;rzung &#8211; mittelbar &#8211; betroffen ist, kann eine Altersvorsorgezulage erhalten. Im Gegensatz zu seinem Ehegatten hat der nur mittelbar berechtigte Ehegatte jedoch nur dann Anspruch auf die Zulage, wenn er f&uuml;r sich einen Altersvorsorgevertrag abschlie&szlig;t. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus.</p><p>Der BFH hat in seinem ersten Urteil zur sog. Riesterrente diese ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Einschr&auml;nkung der Zulageberechtigung akzeptiert. Er hat keinen Anlass f&uuml;r eine erg&auml;nzende Gesetzesauslegung gesehen. Der vom Gesetzgeber verfolgte generelle F&ouml;rderzweck f&uuml;r die Zulage bestehe nicht bei einem Ehegatten, der aufgrund der eigenen Erwerbst&auml;tigkeit nicht unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er von der Versorgungsniveauabsenkung nicht betroffen werde. Damit bestehe kein Anlass, ihm eine &uuml;ber den Gesetzestext hinausgehende F&ouml;rderung zu erm&ouml;glichen.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 33/07" target="_blank" title="BFH, 21.07.2009 - X R 33/07">X R 33/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/riesterzulage-fuer-mittelbar-berechtigten-ehegatten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Ist das Abzugsverbot f&#252;r h&#228;usliche Arbeitszimmer verfassungsgem&#228;&#223;?</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/ist-das-abzugsverbot-fuer-haeusliche-arbeitszimmer-verfassungsgemaesz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/ist-das-abzugsverbot-fuer-haeusliche-arbeitszimmer-verfassungsgemaesz#comments</comments> <pubDate>Wed, 16 Sep 2009 10:45:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4052</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem &#252;ber eine Lohnsteuererm&#228;&#223;igung gestritten wurde, ernstliche Zweifel daran ge&#228;u&#223;ert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen f&#252;r ein h&#228;usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&#228;tigung bildet, verfassungsgem&#228;&#223; ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem &uuml;ber eine Lohnsteuererm&auml;&szlig;igung gestritten wurde, ernstliche Zweifel daran ge&auml;u&szlig;ert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung bildet, verfassungsgem&auml;&szlig; ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das h&auml;usliche Arbeitszimmer zur Verf&uuml;gung steht.<span id="more-4052"></span></p><p>Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen f&uuml;r ein beruflich/betrieblich genutztes h&auml;usliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsf&auml;hig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung des Steuerpflichtigen bildet (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 5 Satz 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG</a>). Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen T&auml;tigkeit regelm&auml;&szlig;ig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grunds&auml;tzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsf&auml;hig. Gleichwohl hat der BFH nun in einem vorl&auml;ufigen Rechtsschutzverfahren &#8211;ohne Pr&auml;judiz f&uuml;r die Hauptsache&#8211; mit Beschluss vom 25. August 2009 entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht, Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuererm&auml;&szlig;igungsverfahren zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p><p>Es best&uuml;nden ernstliche Zweifel an der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Neuregelung, da die Frage, ob <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 5 Satz 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG</a> verfassungsm&auml;&szlig;ig ist, in der Literatur kontrovers diskutiert werde und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte gef&uuml;hrt habe. Der BFH hat deshalb die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abh&auml;ngigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem &#8211;m&ouml;glicherweise nur vorl&auml;ufigen&#8211;Werbungskostenabzug ein &uuml;berwiegendes &ouml;ffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsf&uuml;hrung, nicht entgegensteht. Zur Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht ge&auml;u&szlig;ert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.</p><p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI B 69/09" target="_blank" title="BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09">VI B 69/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/ist-das-abzugsverbot-fuer-haeusliche-arbeitszimmer-verfassungsgemaesz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseink&#252;nften</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/kein-halbabzugsverbot-bei-fehlenden-beteiligungseinkuenften</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/kein-halbabzugsverbot-bei-fehlenden-beteiligungseinkuenften#comments</comments> <pubDate>Wed, 02 Sep 2009 07:30:47 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Halbabzugsverbot]]></category> <category><![CDATA[Halbeinkünfteverfahren]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4001</guid> <description><![CDATA[Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsverm&#246;gensminderungen, Anschaffungskosten oder Ver&#228;u&#223;erungskosten) im Zusammenhang mit Eink&#252;nften aus privaten Kapitalbeteiligungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. So entschied der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsverm&ouml;gensminderungen, Anschaffungskosten oder Ver&auml;u&szlig;erungskosten) im Zusammenhang mit Eink&uuml;nften aus privaten Kapitalbeteiligungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG</a> ist jedenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3c.html" target="_blank" title="&sect; 3c EStG: Anteilige Abz&uuml;ge">§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG</a> begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.<span id="more-4001"></span></p><p>So entschied der Bundesfinanzhof jetzt in einem Fall, in dem die Kl&auml;gerin aus ihrer Beteiligung an einer AG wegen deren Insolvenz einen Aufl&ouml;sungsverlust erlitten hatte. Diesen Aufl&ouml;sungsverlust setzten das Finanzamt ie auch das Finanzgericht nur zur H&auml;lfte an. Im Verh&auml;ltnis von Anteilseigner und Kapitalgesellschaft gilt das sog. Halbeink&uuml;nfteverfahren (ab 2008: Teileink&uuml;nfteverfahren): Um die Einnahmen des Anteilseigners nicht doppelt zu besteuern, wird deren Vorbelastung mit K&ouml;rperschaftsteuer bei der Kapitalgesellschaft dadurch ber&uuml;cksichtigt, dass sie nur zur H&auml;lfte bei dem Gesellschafter erfasst werden. Wenn man nur eine H&auml;lfte steuerlich ber&uuml;cksichtigt, ist die jeweils andere H&auml;lfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur H&auml;lfte absetzen. Denn w&auml;ren seine Einnahmen zur H&auml;lfte steuerfrei und k&ouml;nnte er trotzdem seine Ausgaben in vollem Umfang abziehen, h&auml;tte er einen doppelten steuerlichen Vorteil. Fallen indes keine Betriebsverm&ouml;gensmehrungen oder Einnahmen an, kommt es auch nicht zu einer h&auml;lftigen Steuerbefreiung und &#8211; das ist das grundlegend Neue an dieser Entscheidung &#8211; die ma&szlig;gebende Bedingung daf&uuml;r, entsprechende Aufwendungen nur zur H&auml;lfte zu ber&uuml;cksichtigen, tritt nicht ein. Der Aufl&ouml;sungsverlust m&uuml;sste dann &#8211; anders als FA und FG entschieden &#8211; in vollem Umfang abziehbar sein.</p><p>Weil im Streitfall notwendige Feststellungen dazu fehlten, inwieweit die Kl&auml;gerin durch ihre Beteiligung an der AG vermittelte Einnahmen erzielt hatte, verwies der BFH das Verfahren zur weiteren Aufkl&auml;rung an das FG zur&uuml;ck.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.09  - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 42/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">IX R 42/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/kein-halbabzugsverbot-bei-fehlenden-beteiligungseinkuenften/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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