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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Au&szlig;ensteuer/DBA</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein vor der Unterzeichnung</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 05:37:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerung]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerverkürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Entwurf eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland wurde am 16.08.2011 in der liechtensteinischen Botschaft in Berlin paraphiert. Das Doppelbesteuerungsabkommen soll die weitere Vertiefung der guten wirtschaftlichen Beziehungen fördern und die Zusammenarbeit in Steuerfragen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Entwurf eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland wurde am 16.08.2011 in der liechtensteinischen Botschaft in Berlin paraphiert<strong>.</strong><span id="more-5241"></span></p>
<p>Das Doppelbesteuerungsabkommen soll die weitere Vertiefung der guten wirtschaftlichen Beziehungen fördern und die Zusammenarbeit in Steuerfragen zum beiderseitigen Nutzen weiter entwickeln, so das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.</p>
<p>Die mögliche Schaffung von Verfahren für eine Nachbesteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen deutscher Anleger in Liechtenstein sowie eines möglichen Verfahrens für die Durchführung einer Besteuerung von Kapitaleinkünften mit Abgeltungswirkung wird nicht im Doppelbesteuerungsabkommen enthalten sein, sondern soll Gegenstand künftiger Gespräche über die Frage des Abschlusses eines gesonderten &#8211; vom Doppelbesteuerungsabkommen getrennten &#8211; Abkommens sein.</p>
<p>Die Paraphierung des Entwurfs des Doppelbesteuerungsabkommens markiert den formellen Abschluss der Verhandlungen, deren Aufnahme anlässlich des Abschlusses des Steuerinformationsaustauschabkommens vom 02.09. 2009 vereinbart worden war, mit dem ein Informationsaustausch in Steuersachen nach OECD-Standard eingeführt worden war. Die Unterzeichnung des DBA soll im Lauf des Jahres erfolgen.</p>
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		<title>Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich in Sicht</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 06:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (17/6614) vorgelegt. Die beiden Staaten sollen sich dazu verpflichten, entsprechend dem OECD-Standard auf Ersuchen Informationen (einschließlich Bankinformationen und Informationen über Anteilseigner an juristischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (<a title="Drucksache 17/6614 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_07/2011_307/09.html" target="_blank">17/6614</a>) vorgelegt. Die beiden Staaten sollen sich dazu verpflichten, entsprechend dem OECD-Standard auf Ersuchen Informationen (einschließlich Bankinformationen und Informationen über Anteilseigner an juristischen Personen) zu erteilen, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat ”voraussichtlich erheblich“ sind, heißt es im Gesetzentwurf.<span id="more-5161"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Doppelbesteuerungsabkommen mit Albanien &#8211; Gesetzentwurf der Bundesregierung</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 05:30:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Einen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (17/6613) hat die Bundesregierung vorgelegt. Durch das Abkommen sollen steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (<a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_07/2011_307/08.html" target="_blank">17/6613) </a>hat die Bundesregierung vorgelegt. Durch das Abkommen sollen steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien abgebaut werden, heißt es weiter. Es lehne sich im Wesentlichen an das OECD-Musterabkommen an.</p>
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		<title>Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit den Eidgenossen?</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 06:19:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsersuchen]]></category>
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		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (17/6257) vorgelegt. Das bisherige Abkommen habe eine Informationsaustauschklausel enthalten, so die Bundesregierung, die weit hinter dem OECD-Standard zurückgeblieben sei. Es habe einen Informationsaustausch nur bei Betrugsdelikten vorgesehen. Da die Steuerhinterziehung in der Schweiz lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafe geahndet werde, sei kein Informationsaustausch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/062/1706257.pdf" target="_blank">(17/6257</a>) vorgelegt. Das bisherige Abkommen habe eine Informationsaustauschklausel enthalten, so die Bundesregierung, die weit hinter dem OECD-Standard zurückgeblieben sei. Es habe einen Informationsaustausch nur bei Betrugsdelikten vorgesehen. Da die Steuerhinterziehung in der Schweiz lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafe geahndet werde, sei kein Informationsaustausch möglich gewesen. Jetzt habe die Schweiz aber den OECD-Standard anerkannt. Die Änderung des Vertrages verpflichte dazu, Informationen zu erteilen, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat ”voraussichtlich erheblich“ seien. Es bedürfe allerdings eines Anlasses für ein Auskunftsersuchen, um anlasslose Anfragen ”ins Blaue“ auszuschließen.<span id="more-5081"></span></p>
<p>Außerdem sieht der Entwurf weitere Veränderungen vor, etwa die Senkung der Mindestbeteiligungshöhe für die Gewährung des Nullsatzes bei Quellensteuern auf zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen von 20 auf 10 Prozent bei Einführung einer einjährigen Mindesthaltedauer.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Zwischenstaatliche Verständigungsvereinbarungen über die Besteuerung von Abfindungen</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 11:38:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerungsabkommen]]></category>

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		<description><![CDATA[Völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausländischen Finanzverwaltung binden die die deutschen Finanzgerichte nur dann, wenn sie in Einklang mit innerstaatlichen Steuergesetzen stehen, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten bezwecken, Doppelbesteuerungen in den Vertragsstaaten zu vermeiden; das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wird entweder dem einen oder dem anderen Staat zugeordnet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausländischen Finanzverwaltung binden die die deutschen Finanzgerichte nur dann, wenn sie in Einklang mit innerstaatlichen Steuergesetzen stehen, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied.<span id="more-4283"></span></p>
<p>Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten bezwecken, Doppelbesteuerungen in den Vertragsstaaten zu vermeiden; das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wird entweder dem einen oder dem anderen Staat zugeordnet. Zuweilen kann die Anwendung der DBA aber auch eine doppelte Nichtbesteuerung nach sich ziehen, dann nämlich, wenn der eine Vertragsstaat eine Abkommensbestimmung anders auslegt als der andere Vertragsstaat und im Ergebnis jeder Staat das Besteuerungsrecht des jeweils anderen Staats annimmt („negativer Qualifikationskonflikt“). Abhilfe sollen in derartigen Fällen sog. Verständigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen beider Staaten schaffen.</p>
<p>Der BFH hat nun durch zwei Urteile bekräftigt, dass solche Verständigungsvereinbarungen völkerrechtlich verbindlich sind und infolgedessen auch die beteiligten Finanzverwaltungen binden. Das gilt jedoch nicht für die Finanzgerichte. Diese entscheiden nur nach dem Gesetz, also dem DBA, und nicht auf der Basis bloßer Verwaltungsvereinbarungen. Diese können das DBA nicht ändern. Ohne gesetzliche Legitimation dürfen die Vereinbarungen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen.</p>
<p>So verhielt es sich auch in den beiden Urteilsfällen, in denen es um Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ging:</p>
<p>In dem Urteil <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 90/08" target="_blank" title="BFH, 02.09.2009 - I R 90/08">I R 90/08</a> klagte ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien wohnte und in Deutschland arbeitete. Der Arbeitslohn wurde nach übereinstimmender Rechtsauffassung nach Maßgabe des zwischen Deutschland und Belgien geschlossenen DBA sowohl in Deutschland als auch in Belgien (nur) in Deutschland versteuert. Das gilt nach deutscher Rechtsauffassung jedoch nicht für die Abfindung; Belgien nimmt hingegen auch dafür das deutsche Besteuerungsrecht an. Die deshalb zwischen Deutschland und Belgien getroffene Verständigungsvereinbarung folgt insoweit der belgischen Auffassung und ordnet das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Nach Ansicht des BFH fehlt für die Geltendmachung dieses Rechts gegenüber dem Arbeitnehmer aber die Rechtsgrundlage.</p>
<p>In dem Urteil <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 111/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">I R 111/08</a> war Klägerin eine Italienerin, die in Deutschland gearbeitet und die sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Schweiz verzogen war. Auch hier sah der BFH auf der Basis des DBA Deutschland-Schweiz keine Möglichkeit, die gezahlte Abfindung nach Maßgabe der entsprechenden deutsch-schweizerischen Verständigungsvereinbarung in Deutschland zu besteuern.</p>
<p>Derzeit ist eine zunehmende Tendenz der Finanzverwaltungen zu beobachten, sich in der genannten Weise zwischenstaatlich über die Auslegung von DBA zu verständigen. Ohne Umsetzung in ein Gesetz muss kein Steuerpflichtiger eine solche Vereinbarung gegen sich gelten lassen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 2. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 90/08" target="_blank" title="BFH, 02.09.2009 - I R 90/08">I R 90/08</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 111/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">I R 111/08</a> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Aug 2009 08:35:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Grenzgänger]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Die europäischen Grundfreiheiten werden nicht dadurch verletzt werden, dass die Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzgängers nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, auch wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten vollständig besteuert. Dies entschied aktuell der Bundesfinanzhof. Die Regelungen eines DBA können dazu führen, dass das Recht zur Besteuerung der aktiven [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die europäischen Grundfreiheiten werden nicht dadurch verletzt werden, dass die Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzgängers nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, auch wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten vollständig besteuert. Dies entschied aktuell der Bundesfinanzhof.<span id="more-3985"></span></p>
<p>Die Regelungen eines DBA können dazu führen, dass das Recht zur Besteuerung der aktiven Arbeitseinkünfte und damit auch die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen dem „einen“ Staat zugewiesen werden, während der „andere“ Staat das Besteuerungsrecht für die Alterseinkünfte erhält. Haben die betroffenen Steuerrechte unterschiedlichen Besteuerungsregeln, kann es – zeitlich versetzt – zu einer doppelten Besteuerung kommen.</p>
<p>Die in Frankreich arbeitende Klägerin lebt in Deutschland und wird nach dem DBA zwischen Frankreich und Deutschland als Grenzgängerin behandelt. Sie hat ihren französischen Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern und kann ihre Altersvorsorgeaufwendungen &#8211; ebenso wie ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer &#8211; nur in den gesetzlichen Höchstgrenzen geltend machen. Andererseits wird die Klägerin ihre Alterseinkünfte in Frankreich später voll versteuern müssen.</p>
<p>Der BFH hat diese latente Doppelbesteuerung wohl gesehen, erkennt jedoch in der deutschen Regelung des beschränkten Sonderausgabenabzugs keine unzulässige Diskriminierung der Klägerin, da die Beiträge zu in- und ausländischen Sozialversicherungen in Deutschland gleich behandelt werden. Die drohende Doppelbesteuerung der Klägerin beruhe vielmehr auf der fehlenden Harmonisierung der Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseinkünfte. Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrecht bestehe jedoch weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungsrechte im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen so aufzuteilen, dass das Besteuerungsrecht der Alterseinkünfte und die Verpflichtung zur Berücksichtigung der vorausgehenden Vorsorgeaufwendungen demselben Staat zugewiesen werden, noch ein Zwang, das eigene Steuersystem so zu gestalten, dass eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 57/06" target="_blank" title="BFH, 24.06.2009 - X R 57/06">X R 57/06</a></p>
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		<title>Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey &#8211; Steuerauskünfte aus Jersey</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Dec 2008 14:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Juli 2008 schlossen Deutschland und Jersey ein Steuerabkommen mit zwei steuerlichen Zielrichtungen: Ein Teil dieses Abkommens ist ein Doppelbesteuerungsabkommen, in dem anderen Teil verpflichteten sich beide Länger zu einer engeren Zusammenarbeit und insbesondere zur gegenseitigen Erteilung von Auskünften in steuerlichen Belangen. Dieses Abkommen soll jetzt in zwei Gesetzen umgesetzt werden: zum einen mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Juli 2008 schlossen Deutschland und Jersey ein Steuerabkommen mit zwei steuerlichen Zielrichtungen: Ein Teil dieses Abkommens ist ein Doppelbesteuerungsabkommen, in dem anderen Teil verpflichteten sich beide Länger zu einer engeren Zusammenarbeit und insbesondere zur gegenseitigen Erteilung von Auskünften in steuerlichen Belangen.<span id="more-3207"></span></p>
<p>Dieses Abkommen soll jetzt in zwei Gesetzen umgesetzt werden: zum einen mit dem Gesetz über den Auskunftsaustausch in Steuersachen und zum anderen mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften. Beide Gesetzesentwürfe hat die Bundesregierung heute beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.</p>
<h3>Doppelbesteuerungsabkommen</h3>
<p>Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey soll die Doppelbesteuerung bei Alterseinkünften, bestimmten Bezügen aus öffentlichen Kassen sowie Unterhaltsleistungen für Studenten, Praktikanten und Lehrlingen zwischen Deutschland und Jersey vermeiden. Zudem schreibt das Abkommen für Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen der Vertragsparteien einen Fremdvergleichsgrundsatz vor.</p>
<h3>Auskunftsaustausch in Steuersachen</h3>
<p>Das Abkommen verpflichtet Jersey, den deutschen Steuerbehörden alle für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte auf Ersuchen zu erteilen. Deutschland und Jersey verpflichten sich zudem, die Standards für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke umzusetzen, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegt wurden.</p>
<p>Wieder ein “Steuerparadies” weniger.</p>
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		<item>
		<title>Standardsoftware als Ware im Einkommensteuerrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Dec 2008 09:20:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/standardsoftware-als-ware-im-einkommensteuerrecht</guid>
		<description><![CDATA[Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist nacheinem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs &#8220;Ware&#8221; i.S. des § 2a Abs. 2 EStG. Ein aus dem Handel mit Standardsoftware resultierender Verlust ist daher auch dann steuerlich relevant, wenn die Handelstätigkeit einen Auslandsbezug aufweist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2008 &#8211; IX R 22/08]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist nacheinem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs &#8220;Ware&#8221; i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2a.html" target="_blank" title="&sect; 2a EStG: Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten">§ 2a Abs. 2 EStG</a>. Ein aus dem Handel mit Standardsoftware resultierender Verlust ist daher auch dann steuerlich relevant, wenn die Handelstätigkeit einen Auslandsbezug aufweist.<span></span><span id="more-3206"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 22/08" target="_blank" title="BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08">IX R 22/08</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die amerikanische “S-Corporation” und das deutsche Schachtelprivileg</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:34:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Beurteilung, ob eine &#8220;Gesellschaft&#8221; i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Beurteilung, ob eine &#8220;Gesellschaft&#8221; i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.<span id="more-2989"></span></p>
<p><span></span></p>
<p>Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10 Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom 29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.</p>
<p>Eine sog. S-Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.</p>
<p>Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu gewähren.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2008 &#8211; I R 39/07</p>
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		<title>Besteuerung von Grenzgängern in die Schweiz</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:34:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat zwei grundlegende Entscheidungen zur Besteuerung von Arbeitnehmern veröffentlicht, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die Bezüge dieser Arbeitnehmer dürfen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz regelmäßig in Deutschland besteuert werden. Sie sind aber in der Schweiz zu versteuern und in Deutschland steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer mehr als 60 Mal [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat zwei grundlegende Entscheidungen zur Besteuerung von Arbeitnehmern veröffentlicht, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die Bezüge dieser Arbeitnehmer dürfen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz regelmäßig in Deutschland besteuert werden. Sie sind aber in der Schweiz zu versteuern und in Deutschland steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer mehr als 60 Mal im Jahr aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht nach Hause zurückkehren kann.<span></span> Die Steuerbefreiung in Deutschland knüpft also an die Zahl der „Nichtrückkehrtage“ an.<span id="more-2990"></span></p>
<p>In diesem Zusammenhang war bisher unklar, wie Fälle zu behandeln sind, in denen sich die Arbeitszeit &#8211; wie etwa bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit mehrtägigem Bereitschaftsdienst &#8211; über mehrere Tage erstreckt. Dazu hat der BFH jetzt unter Hinweis auf eine spezielle Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz entschieden, dass in solchen Fällen die Zählung der „Nichtrückkehrtage“ nicht an die einzelnen Arbeitstage, sondern an die gesamte &#8211; gegebenenfalls mehrtägige &#8211; Arbeitseinheit anknüpft. Wer also zum Beispiel 40 Mal im Jahr für jeweils 3 Tage ununterbrochen in der Schweiz Dienst tut, kann deshalb zwar tatsächlich an insgesamt 80 Tagen nicht in seine Wohnung zurückkehren. Dennoch kann er nicht 80 „Nichtrückkehrtage“ aufweisen, da es insoweit darauf ankommt, an wie vielen Tagen nach dem Ende der jeweiligen dreitägigen Dienstzeit eine Heimfahrt nicht möglich war. In einem solchen Fall schließt daher das Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Besteuerung nicht aus. Diese Handhabung entspricht der bisherigen Praxis der deutschen wie auch der Schweizer Steuerbehörden.</p>
<p>Im Bereich der erwähnten „Grenzgänger-Besteuerung“ gibt es zahlreiche weitere Gestaltungen, deren steuerliche Behandlung noch ungeklärt ist. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer häufig Dienstreisen unternimmt und anschließend nach Hause fährt, ohne zuvor seinen Arbeitsort in der Schweiz aufzusuchen. Über diese und andere Sonderfälle wird der BFH aufgrund bei ihm vorliegender Revisionsverfahren demnächst ebenfalls entscheiden.</p>
<blockquote><p>Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz tätig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu zählen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.</p>
<p>Dieser Grundsatz greift auch dann ein, wenn sich an eine Tagesschicht in der Schweiz ein Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) und an diesen erneut eine Tagesschicht anschließen und das maßgebliche Arbeitsrecht den Pikettdienst zur Arbeitszeit zählt.</p>
</blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 27. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 10/07" target="_blank" title="BFH, 27.08.2008 - I R 10/07">I R 10/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 64/07" target="_blank" title="BFH, 27.08.2008 - I R 64/07">I R 64/07</a></p>
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