<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Au&szlig;ensteuer/DBA</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/steuerrecht/dba/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=5558</generator> <item><title>Zwischenstaatliche Verst&#228;ndigungsvereinbarungen &#252;ber die Besteuerung von Abfindungen</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/zwischenstaatliche-verstaendigungsvereinbarungen-ueber-die-besteuerung-von-abfindungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/zwischenstaatliche-verstaendigungsvereinbarungen-ueber-die-besteuerung-von-abfindungen#comments</comments> <pubDate>Wed, 28 Oct 2009 11:38:45 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category> <category><![CDATA[Abfindung]]></category> <category><![CDATA[Doppelbesteuerungsabkommen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4283</guid> <description><![CDATA[V&#246;lkerrechtlich verbindliche Verst&#228;ndigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausl&#228;ndischen Finanzverwaltung binden die die deutschen Finanzgerichte nur dann, wenn sie in Einklang mit innerstaatlichen Steuergesetzen stehen, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten bezwecken, Doppelbesteuerungen in den Vertragsstaaten zu vermeiden; das Besteuerungsrecht f&#252;r bestimmte Eink&#252;nfte wird entweder dem einen oder dem anderen Staat zugeordnet. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>V&ouml;lkerrechtlich verbindliche Verst&auml;ndigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausl&auml;ndischen Finanzverwaltung binden die die deutschen Finanzgerichte nur dann, wenn sie in Einklang mit innerstaatlichen Steuergesetzen stehen, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied.<span id="more-4283"></span></p><p>Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten bezwecken, Doppelbesteuerungen in den Vertragsstaaten zu vermeiden; das Besteuerungsrecht f&uuml;r bestimmte Eink&uuml;nfte wird entweder dem einen oder dem anderen Staat zugeordnet. Zuweilen kann die Anwendung der DBA aber auch eine doppelte Nichtbesteuerung nach sich ziehen, dann n&auml;mlich, wenn der eine Vertragsstaat eine Abkommensbestimmung anders auslegt als der andere Vertragsstaat und im Ergebnis jeder Staat das Besteuerungsrecht des jeweils anderen Staats annimmt („negativer Qualifikationskonflikt“). Abhilfe sollen in derartigen F&auml;llen sog. Verst&auml;ndigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen beider Staaten schaffen.</p><p>Der BFH hat nun durch zwei Urteile bekr&auml;ftigt, dass solche Verst&auml;ndigungsvereinbarungen v&ouml;lkerrechtlich verbindlich sind und infolgedessen auch die beteiligten Finanzverwaltungen binden. Das gilt jedoch nicht f&uuml;r die Finanzgerichte. Diese entscheiden nur nach dem Gesetz, also dem DBA, und nicht auf der Basis blo&szlig;er Verwaltungsvereinbarungen. Diese k&ouml;nnen das DBA nicht &auml;ndern. Ohne gesetzliche Legitimation d&uuml;rfen die Vereinbarungen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen.</p><p>So verhielt es sich auch in den beiden Urteilsf&auml;llen, in denen es um Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverh&auml;ltnisse ging:</p><p>In dem Urteil I R 90/08 klagte ein belgischer Staatsangeh&ouml;riger, der in Belgien wohnte und in Deutschland arbeitete. Der Arbeitslohn wurde nach &uuml;bereinstimmender Rechtsauffassung nach Ma&szlig;gabe des zwischen Deutschland und Belgien geschlossenen DBA sowohl in Deutschland als auch in Belgien (nur) in Deutschland versteuert. Das gilt nach deutscher Rechtsauffassung jedoch nicht f&uuml;r die Abfindung; Belgien nimmt hingegen auch daf&uuml;r das deutsche Besteuerungsrecht an. Die deshalb zwischen Deutschland und Belgien getroffene Verst&auml;ndigungsvereinbarung folgt insoweit der belgischen Auffassung und ordnet das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Nach Ansicht des BFH fehlt f&uuml;r die Geltendmachung dieses Rechts gegen&uuml;ber dem Arbeitnehmer aber die Rechtsgrundlage.</p><p>In dem Urteil I R 111/08 war Kl&auml;gerin eine Italienerin, die in Deutschland gearbeitet und die sodann nach Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses in die Schweiz verzogen war. Auch hier sah der BFH auf der Basis des DBA Deutschland-Schweiz keine M&ouml;glichkeit, die gezahlte Abfindung nach Ma&szlig;gabe der entsprechenden deutsch-schweizerischen Verst&auml;ndigungsvereinbarung in Deutschland zu besteuern.</p><p>Derzeit ist eine zunehmende Tendenz der Finanzverwaltungen zu beobachten, sich in der genannten Weise zwischenstaatlich &uuml;ber die Auslegung von DBA zu verst&auml;ndigen. Ohne Umsetzung in ein Gesetz muss kein Steuerpflichtiger eine solche Vereinbarung gegen sich gelten lassen.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 2. September 2009 &#8211; I R 90/08 und I R 111/08</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/zwischenstaatliche-verstaendigungsvereinbarungen-ueber-die-besteuerung-von-abfindungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Beschr&#228;nkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzg&#228;ngern</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/beschraenkung-des-sonderausgabenabzugs-bei-grenzgaengern</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/beschraenkung-des-sonderausgabenabzugs-bei-grenzgaengern#comments</comments> <pubDate>Wed, 26 Aug 2009 08:35:04 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category> <category><![CDATA[Grenzgänger]]></category> <category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3985</guid> <description><![CDATA[Die europ&#228;ischen Grundfreiheiten werden nicht dadurch verletzt werden, dass die Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzg&#228;ngers nur beschr&#228;nkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden k&#246;nnen, auch wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten vollst&#228;ndig besteuert. Dies entschied aktuell der Bundesfinanzhof. Die Regelungen eines DBA k&#246;nnen dazu f&#252;hren, dass das Recht zur Besteuerung der aktiven [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die europ&auml;ischen Grundfreiheiten werden nicht dadurch verletzt werden, dass die Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzg&auml;ngers nur beschr&auml;nkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden k&ouml;nnen, auch wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten vollst&auml;ndig besteuert. Dies entschied aktuell der Bundesfinanzhof.<span id="more-3985"></span></p><p>Die Regelungen eines DBA k&ouml;nnen dazu f&uuml;hren, dass das Recht zur Besteuerung der aktiven Arbeitseink&uuml;nfte und damit auch die Verpflichtung zur Ber&uuml;cksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen dem „einen“ Staat zugewiesen werden, w&auml;hrend der „andere“ Staat das Besteuerungsrecht f&uuml;r die Alterseink&uuml;nfte erh&auml;lt. Haben die betroffenen Steuerrechte unterschiedlichen Besteuerungsregeln, kann es – zeitlich versetzt – zu einer doppelten Besteuerung kommen.</p><p>Die in Frankreich arbeitende Kl&auml;gerin lebt in Deutschland und wird nach dem DBA zwischen Frankreich und Deutschland als Grenzg&auml;ngerin behandelt. Sie hat ihren franz&ouml;sischen Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern und kann ihre Altersvorsorgeaufwendungen &#8211; ebenso wie ein in Deutschland t&auml;tiger Arbeitnehmer &#8211; nur in den gesetzlichen H&ouml;chstgrenzen geltend machen. Andererseits wird die Kl&auml;gerin ihre Alterseink&uuml;nfte in Frankreich sp&auml;ter voll versteuern m&uuml;ssen.</p><p>Der BFH hat diese latente Doppelbesteuerung wohl gesehen, erkennt jedoch in der deutschen Regelung des beschr&auml;nkten Sonderausgabenabzugs keine unzul&auml;ssige Diskriminierung der Kl&auml;gerin, da die Beitr&auml;ge zu in- und ausl&auml;ndischen Sozialversicherungen in Deutschland gleich behandelt werden. Die drohende Doppelbesteuerung der Kl&auml;gerin beruhe vielmehr auf der fehlenden Harmonisierung der Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseink&uuml;nfte. Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrecht bestehe jedoch weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungsrechte im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen so aufzuteilen, dass das Besteuerungsrecht der Alterseink&uuml;nfte und die Verpflichtung zur Ber&uuml;cksichtigung der vorausgehenden Vorsorgeaufwendungen demselben Staat zugewiesen werden, noch ein Zwang, das eigene Steuersystem so zu gestalten, dass eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 57/06" target="_blank" title="BFH, 24.06.2009 - X R 57/06">X R 57/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/beschraenkung-des-sonderausgabenabzugs-bei-grenzgaengern/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Doppbelbesteuerungsabkommen mit Jersey &#8211; Steuerausk&#252;nfte aus Jersey</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/doppbelbesteuerungsabkommen-mit-jersey-steuerauskunfte-aus-jersey</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/doppbelbesteuerungsabkommen-mit-jersey-steuerauskunfte-aus-jersey#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Dec 2008 14:00:10 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/doppbelbesteuerungsabkommen-mit-jersey-steuerauskunfte-aus-jersey</guid> <description><![CDATA[Im Juli 2008 schlossen Deutschland und Jersey ein Steuerabkommen mit zwei steuerlichen Zielrichtungen: Ein Teil dieses Abkommens ist ein Doppelbesteuerungsabkommen, in dem anderen Teil verpflichteten sich beide L&#228;nger zu einer engeren Zusammenarbeit und insbesondere zur gegenseitigen Erteilung von Ausk&#252;nften in steuerlichen Belangen. Dieses Abkommen soll jetzt in zwei Gesetzen umgesetzt werden: zum einen mit dem [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Im Juli 2008 schlossen Deutschland und Jersey ein Steuerabkommen mit zwei steuerlichen Zielrichtungen: Ein Teil dieses Abkommens ist ein Doppelbesteuerungsabkommen, in dem anderen Teil verpflichteten sich beide L&auml;nger zu einer engeren Zusammenarbeit und insbesondere zur gegenseitigen Erteilung von Ausk&uuml;nften in steuerlichen Belangen.<span></span><span id="more-3207"></span></p><p>Dieses Abkommen soll jetzt in zwei Gesetzen umgesetzt werden: zum einen mit dem Gesetz &uuml;ber den Auskunftsaustausch in Steuersachen und zum anderen mit dem Gesetz &uuml;ber die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Eink&uuml;nften. Beide Gesetzesentw&uuml;rfe hat die Bundesregierung heute beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.</p><h3>Doppelbesteuerungsabkommen</h3><p>Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey soll die Doppelbesteuerung bei Alterseink&uuml;nften, bestimmten Bez&uuml;gen aus &ouml;ffentlichen Kassen sowie Unterhaltsleistungen f&uuml;r Studenten, Praktikanten und Lehrlingen zwischen Deutschland und Jersey vermeiden. Zudem schreibt das Abkommen f&uuml;r Gesch&auml;ftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen der Vertragsparteien einen Fremdvergleichsgrundsatz vor.</p><h3>Auskunftsaustausch in Steuersachen</h3><p>Das Abkommen verpflichtet Jersey, den deutschen Steuerbeh&ouml;rden alle f&uuml;r die Besteuerung erforderlichen Ausk&uuml;nfte auf Ersuchen zu erteilen. Deutschland und Jersey verpflichten sich zudem, die Standards f&uuml;r Transparenz und Informationsaustausch f&uuml;r Steuerzwecke umzusetzen, die von der Organisation f&uuml;r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegt wurden.</p><p>Wieder ein &#8220;Steuerparadies&#8221; weniger.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/doppbelbesteuerungsabkommen-mit-jersey-steuerauskunfte-aus-jersey/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Standardsoftware als Ware im Einkommensteuerrecht</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/standardsoftware-als-ware-im-einkommensteuerrecht</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/standardsoftware-als-ware-im-einkommensteuerrecht#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Dec 2008 09:20:26 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/standardsoftware-als-ware-im-einkommensteuerrecht</guid> <description><![CDATA[Auf einem Datentr&#228;ger verk&#246;rperte Standardsoftware ist nacheinem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs &#8220;Ware&#8221; i.S. des § 2a Abs. 2 EStG. Ein aus dem Handel mit Standardsoftware resultierender Verlust ist daher auch dann steuerlich relevant, wenn die Handelst&#228;tigkeit einen Auslandsbezug aufweist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2008 &#8211; IX R 22/08]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Auf einem Datentr&auml;ger verk&ouml;rperte Standardsoftware ist nacheinem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs &#8220;Ware&#8221; i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2a.html" target="_blank" title="&sect; 2a EStG: Negative Eink&uuml;nfte mit Bezug zu Drittstaaten">§ 2a Abs. 2 EStG</a>. Ein aus dem Handel mit Standardsoftware resultierender Verlust ist daher auch dann steuerlich relevant, wenn die Handelst&auml;tigkeit einen Auslandsbezug aufweist.<span></span><span id="more-3206"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 22/08" target="_blank" title="BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08">IX R 22/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/standardsoftware-als-ware-im-einkommensteuerrecht/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die amerikanische “S-Corporation” und das deutsche Schachtelprivileg</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/die-amerikanische-%e2%80%9cs-corporation%e2%80%9d-und-das-deutsche-schachtelprivileg</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/die-amerikanische-%e2%80%9cs-corporation%e2%80%9d-und-das-deutsche-schachtelprivileg#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:34:03 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/die-amerikanische-%e2%80%9cs-corporation%e2%80%9d-und-das-deutsche-schachtelprivileg</guid> <description><![CDATA[F&#252;r die Beurteilung, ob eine &#8220;Gesellschaft&#8221; i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates ma&#223;geblich. Die Aus&#252;bung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, &#228;ndert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;r die Beurteilung, ob eine &#8220;Gesellschaft&#8221; i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates ma&szlig;geblich. Die Aus&uuml;bung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, &auml;ndert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.<span id="more-2989"></span></p><p><span></span></p><p>Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10 Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom 29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des Ans&auml;ssigkeitsstaates der aussch&uuml;ttenden Kapitalgesellschaft. Bei der Aussch&uuml;ttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschr&auml;nkt K&ouml;rperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.</p><p>Eine sog. S-Corporation, welche in den USA infolge der Aus&uuml;bung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ans&auml;ssige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Eink&uuml;nfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ans&auml;ssigen Gesellschaftern wie Eink&uuml;nfte dort Ans&auml;ssiger besteuert werden.</p><p>Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu gew&auml;hren.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2008 &#8211; I R 39/07</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/die-amerikanische-%e2%80%9cs-corporation%e2%80%9d-und-das-deutsche-schachtelprivileg/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Besteuerung von Grenzg&#228;ngern in die Schweiz</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/besteuerung-von-grenzgangern-in-die-schweiz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/besteuerung-von-grenzgangern-in-die-schweiz#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:34:03 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/besteuerung-von-grenzgangern-in-die-schweiz</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat zwei grundlegende Entscheidungen zur Besteuerung von Arbeitnehmern ver&#246;ffentlicht, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die Bez&#252;ge dieser Arbeitnehmer d&#252;rfen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz regelm&#228;&#223;ig in Deutschland besteuert werden. Sie sind aber in der Schweiz zu versteuern und in Deutschland steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer mehr als 60 Mal [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat zwei grundlegende Entscheidungen zur Besteuerung von Arbeitnehmern ver&ouml;ffentlicht, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die Bez&uuml;ge dieser Arbeitnehmer d&uuml;rfen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz regelm&auml;&szlig;ig in Deutschland besteuert werden. Sie sind aber in der Schweiz zu versteuern und in Deutschland steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer mehr als 60 Mal im Jahr aus beruflichen Gr&uuml;nden nach Arbeitsende nicht nach Hause zur&uuml;ckkehren kann.<span></span> Die Steuerbefreiung in Deutschland kn&uuml;pft also an die Zahl der „Nichtr&uuml;ckkehrtage“ an.<span id="more-2990"></span></p><p>In diesem Zusammenhang war bisher unklar, wie F&auml;lle zu behandeln sind, in denen sich die Arbeitszeit &#8211; wie etwa bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit mehrt&auml;gigem Bereitschaftsdienst &#8211; &uuml;ber mehrere Tage erstreckt. Dazu hat der BFH jetzt unter Hinweis auf eine spezielle Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz entschieden, dass in solchen F&auml;llen die Z&auml;hlung der „Nichtr&uuml;ckkehrtage“ nicht an die einzelnen Arbeitstage, sondern an die gesamte &#8211; gegebenenfalls mehrt&auml;gige &#8211; Arbeitseinheit ankn&uuml;pft. Wer also zum Beispiel 40 Mal im Jahr f&uuml;r jeweils 3 Tage ununterbrochen in der Schweiz Dienst tut, kann deshalb zwar tats&auml;chlich an insgesamt 80 Tagen nicht in seine Wohnung zur&uuml;ckkehren. Dennoch kann er nicht 80 „Nichtr&uuml;ckkehrtage“ aufweisen, da es insoweit darauf ankommt, an wie vielen Tagen nach dem Ende der jeweiligen dreit&auml;gigen Dienstzeit eine Heimfahrt nicht m&ouml;glich war. In einem solchen Fall schlie&szlig;t daher das Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Besteuerung nicht aus. Diese Handhabung entspricht der bisherigen Praxis der deutschen wie auch der Schweizer Steuerbeh&ouml;rden.</p><p>Im Bereich der erw&auml;hnten „Grenzg&auml;nger-Besteuerung“ gibt es zahlreiche weitere Gestaltungen, deren steuerliche Behandlung noch ungekl&auml;rt ist. Das gilt zum Beispiel f&uuml;r F&auml;lle, in denen ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer h&auml;ufig Dienstreisen unternimmt und anschlie&szlig;end nach Hause f&auml;hrt, ohne zuvor seinen Arbeitsort in der Schweiz aufzusuchen. &Uuml;ber diese und andere Sonderf&auml;lle wird der BFH aufgrund bei ihm vorliegender Revisionsverfahren demn&auml;chst ebenfalls entscheiden.</p><blockquote><p>Muss ein in Deutschland ans&auml;ssiger Arbeitnehmer &uuml;ber mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz t&auml;tig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzg&auml;ngerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu z&auml;hlen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gr&uuml;nden nicht an seinen Wohnsitz zur&uuml;ckkehrt.</p><p>Dieser Grundsatz greift auch dann ein, wenn sich an eine Tagesschicht in der Schweiz ein Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) und an diesen erneut eine Tagesschicht anschlie&szlig;en und das ma&szlig;gebliche Arbeitsrecht den Pikettdienst zur Arbeitszeit z&auml;hlt.</p></blockquote><p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 27. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 10/07" target="_blank" title="BFH, 27.08.2008 - I R 10/07">I R 10/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 64/07" target="_blank" title="BFH, 27.08.2008 - I R 64/07">I R 64/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/besteuerung-von-grenzgangern-in-die-schweiz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erg&#228;nzungsprotokoll zum deutsch-amerikanischen DBA ratifiziert</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/erganzungsprotokoll-zum-deutsch-amerikanischen-dba-ratifiziert</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/erganzungsprotokoll-zum-deutsch-amerikanischen-dba-ratifiziert#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:34:02 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/erganzungsprotokoll-zum-deutsch-amerikanischen-dba-ratifiziert</guid> <description><![CDATA[Das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll zur &#196;nderung des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 ist mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 28. Dezember 2007 in Kraft getreten. Im Mittelpunkt des &#196;nderungsprotokolls stehen: Der Verzicht auf die Erhebung von Quellensteuern auf Gewinnaussch&#252;ttungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften. Damit wird die Mehrfachbesteuerung von Gewinnen vermieden. Die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll zur &Auml;nderung des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 ist mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 28. Dezember 2007 in Kraft getreten.<span id="more-2975"></span></p><p><span></span></p><p>Im Mittelpunkt des &Auml;nderungsprotokolls stehen:</p><ul><li>Der Verzicht auf die Erhebung von Quellensteuern auf Gewinnaussch&uuml;ttungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften. Damit wird die Mehrfachbesteuerung von Gewinnen vermieden.</li><li>Die gegenseitige Anerkennung von Altersvorsorgeeinrichtungen f&uuml;r steuerliche Zwecke, um Personalentsendungen in den jeweils anderen Staat zu erleichtern.</li><li>Die M&amp;ouml;glichkeit, Streitf&auml;lle zwischen den Steuerbeh&ouml;rden beider Staaten durch eine Schiedsstelle zu l&ouml;sen. Damit werden Steuerpflichtige st&auml;rker vor Doppelbesteuerungen gesch&uuml;tzt.</li></ul><p>Die ge&auml;nderten Vorschriften sind f&uuml;r die im Abzugsweg zu erhebenden Steuern erstmals auf Betr&auml;ge anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2007 gezahlt oder gutgeschrieben wurden bzw. werden. F&uuml;r die &uuml;brigen Steuern ist das Protokoll ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/erganzungsprotokoll-zum-deutsch-amerikanischen-dba-ratifiziert/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Au&#223;ensteuergesetz</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/hinzurechnungsbesteuerung-nach-dem-ausensteuergesetz-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/hinzurechnungsbesteuerung-nach-dem-ausensteuergesetz-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:34:02 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/hinzurechnungsbesteuerung-nach-dem-ausensteuergesetz-2</guid> <description><![CDATA[Der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften hat entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider l&#228;uft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ans&#228;ssigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans&#228;ssigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften hat entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider l&auml;uft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ans&auml;ssigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans&auml;ssigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt sich auf rein k&uuml;nstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsma&szlig;nahme sei folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachpr&uuml;fbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tats&auml;chlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen T&auml;tigkeiten nachgeht.<span id="more-2983"></span></p><p><span></span></p><p>Hierzu hat das Bundesfinanzministerium in einem Rundschreiben (Schreiben vom 8. Januar 2007 &#8211; IV B 4 -S 1351 -1/07) jetzt f&uuml;r die Zeit bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Anwendungshinweise f&uuml;r die Finanzverwaltung ver&ouml;ffentlicht. Danach sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 14 AStG bis auf die nachfolgenden Einschr&auml;nkungen weiter anzuwenden.</p><p><strong>Ausnahme:</strong> Sind Eink&uuml;nfte einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch&auml;ftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Union (EU) oder des Europ&auml;ischen Wirtschaftsraums (EWR)1, ausgenommen Staaten, die keine steuerliche Amtshilfe leisten2, unter den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und 14 AStG bei einem inl&auml;ndischen Gesellschafter steuerpflichtig, d&uuml;rfen Hinzurechnungsbetr&auml;ge dennoch nicht nach § 18 AStG festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft eine wirkliche wirtschaftliche T&auml;tigkeit in diesem Staat aus&uuml;bt. Der Steuerpflichtige hat hierbei insbesondere nachzuweisen, dass</p><ol><li>die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder ihre Gesch&auml;ftsleitung hat, am dortigen Marktgeschehen im Rahmen ihrer gew&ouml;hnlichen Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit aktiv, st&auml;ndig und nachhaltig teilnimmt,</li><li>die Gesellschaft dort f&uuml;r die Aus&uuml;bung ihrer T&auml;tigkeit st&auml;ndig sowohl gesch&auml;ftsleitendes als auch anderes Personal besch&auml;ftigt,</li><li>das Personal der Gesellschaft &uuml;ber die Qualifikation verf&uuml;gt, um die der Gesellschaft &uuml;bertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und selbstst&auml;ndig zu erf&uuml;llen,</li><li>die Eink&uuml;nfte der Gesellschaft urs&auml;chlich aufgrund der eigenen Aktivit&auml;ten der Gesellschaft erzielt werden,</li><li>den Leistungen der Gesellschaft, sofern sie ihre Gesch&auml;fte &uuml;berwiegend mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG betreibt, f&uuml;r die Leistungsempf&auml;nger wertsch&ouml;pfende Bedeutung zukommt und die Ausstattung mit Kapital zu der erbrachten Wertsch&ouml;pfung in einem angemessenem Verh&auml;ltnis steht.</li></ol><p>Im &Uuml;brigen kommt es -auch in Bezug auf den Umfang der zu fordernden Nachweise -auf die Umst&auml;nde des Einzelfalls an.</p><p>Diese <strong>Ausnahmen gelten nicht</strong></p><ol><li>f&uuml;r Eink&uuml;nfte, die nur aufgrund des § 7 Abs. 6 AStG hinzurechnungspflichtig sind;</li><li>f&uuml;r Eink&uuml;nfte einer ausl&auml;ndischen Gesellschaft mit Sitz oder Gesch&auml;ftsleitung in einem Staat au&szlig;erhalb der EU oder des EWR, die gem&auml;&szlig; § 14 AStG einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch&auml;ftsleitung in einem Staat der EU oder des EWR zuzurechnen sind; sowie</li><li>f&uuml;r Eink&uuml;nfte, die Betriebsst&auml;tten in Staaten oder Gebieten au&szlig;erhalb der EU oder des EWR zuzurechnen sind.</li></ol><p>Soweit hiernach Hinzurechnungsbetr&auml;ge nicht festgestellt werden d&uuml;rfen, kommt, darauf weist das Bundesfinanzministerium ausdr&uuml;cklich hin, der Beachtung der Vorschriften &uuml;ber die Gewinnabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen (§ 1 AStG; Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend Artikel 9 OECD-Musterabkommen) besondere Bedeutung zu.</p><p>Diese Regelungen sind nach dem Willen des BMF auf alle F&auml;lle anzuwenden, in denen die Einkommen-oder K&ouml;rperschaftsteuer bisher noch nicht bestandskr&auml;ftig festgesetzt ist.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/hinzurechnungsbesteuerung-nach-dem-ausensteuergesetz-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Stille luxemburger Beteiligung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/stille-luxemburger-beteiligung-2</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/stille-luxemburger-beteiligung-2#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:34:02 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/stille-luxemburger-beteiligung-2</guid> <description><![CDATA[Eink&#252;nfte aus typisch stillen Beteiligungen werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu den Art. 5, 7 und 13 des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens als Dividenden (Art. 13 DBA-Luxemburg) behandelt. Unbeschadet dessen werden die Eink&#252;nfte einer in Deutschland ans&#228;ssigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eink&uuml;nfte aus typisch stillen Beteiligungen werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu den Art. 5, 7 und 13 des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens als Dividenden (Art. 13 DBA-Luxemburg) behandelt. Unbeschadet dessen werden die Eink&uuml;nfte einer in Deutschland ans&auml;ssigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg von der Bemessungsgrundlage f&uuml;r die deutsche Steuer ausgenommen.<span></span><span id="more-2982"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 62/06" target="_blank" title="BFH, 04.06.2008 - I R 62/06">I R 62/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/stille-luxemburger-beteiligung-2/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Sonderbetriebsverm&#246;gen f&#252;r Schweizer Kommanditisten</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/sonderbetriebsvermogen-fur-schweizer-kommanditisten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/sonderbetriebsvermogen-fur-schweizer-kommanditisten#comments</comments> <pubDate>Sat, 13 Dec 2008 08:34:02 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/sonderbetriebsvermogen-fur-schweizer-kommanditisten</guid> <description><![CDATA[Eine Personengesellschaft, die ausschlie&#223;lich in Deutschland Betriebsst&#228;tten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ans&#228;ssigen Gesellschafter Betriebsst&#228;tten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsverm&#246;gen des Gesellschafters z&#228;hlendes Wirtschaftsgut geh&#246;rt jedenfalls dann zum Betriebsverm&#246;gen jener Betriebsst&#228;tten, wenn der Gesellschafter nicht au&#223;erhalb Deutschlands weitere Betriebsst&#228;tten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2008 &#8211; [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Personengesellschaft, die ausschlie&szlig;lich in Deutschland Betriebsst&auml;tten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ans&auml;ssigen Gesellschafter Betriebsst&auml;tten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsverm&ouml;gen des Gesellschafters z&auml;hlendes Wirtschaftsgut geh&ouml;rt jedenfalls dann zum Betriebsverm&ouml;gen jener Betriebsst&auml;tten, wenn der Gesellschafter nicht au&szlig;erhalb Deutschlands weitere Betriebsst&auml;tten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.<span id="more-2981"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2008 &#8211; <a title="BFH, 13.02.2008 - I R 63/06" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 63/06">I R 63/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/dba/sonderbetriebsvermogen-fur-schweizer-kommanditisten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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