<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Sozialversicherungsrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/sozialversicherungsrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=1123</generator> <item><title>F&#246;rderung der h&#228;uslichen Krankenpflege</title><link>http://www.raschlosser.com/seniorenrecht/foerderung-der-haeuslichen-krankenpflege</link> <comments>http://www.raschlosser.com/seniorenrecht/foerderung-der-haeuslichen-krankenpflege#comments</comments> <pubDate>Sun, 18 Apr 2010 22:16:34 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Pflege]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4883</guid> <description><![CDATA[Die gesetzlichen Rahmenbedingungen f&#252;r die h&#228;usliche Krankenpflege sollen verbessert werden. Daf&#252;r hat sich am 21. M&#228;rz 2010 der Petitionsausschuss einstimmig ausgesprochen und beschlossen, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium f&#252;r Gesundheit als Material zu &#252;berweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit wollen die Abgeordneten sicherstellen, dass die Petition in die Vorbereitung von [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die gesetzlichen Rahmenbedingungen f&uuml;r die h&auml;usliche Krankenpflege sollen verbessert werden. Daf&uuml;r hat sich am 21. M&auml;rz 2010 der Petitionsausschuss einstimmig ausgesprochen und beschlossen, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium f&uuml;r Gesundheit als Material zu &uuml;berweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit wollen die Abgeordneten sicherstellen, dass die Petition in die Vorbereitung von Gesetzentw&uuml;rfen einbezogen wird.<span id="more-4883"></span></p><p>Hauptanliegen der Petition ist es, zu erreichen, dass h&auml;usliche Krankenpflege auch dann geleistet wird, wenn keine &auml;rztliche Behandlung erforderlich ist, aber zugleich ein Bedarf an Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Nach derzeitiger Rechtslage besteht derzeit kein Anspruch gegen&uuml;ber der gesetzlichen Krankenversicherung auf h&auml;usliche Krankenpflege, soweit keine &auml;rztliche Behandlung und keine diese unterst&uuml;tzende Behandlungspflege erforderlich ist.</p><p>Zur Begr&uuml;ndung hei&szlig;t es in der Petition, aufgrund des medizinischen Fortschritts und der Einf&uuml;hrung der Fallpauschalregelung w&uuml;rden Patienten heute fr&uuml;her aus dem Krankenhaus entlassen. Zahlreiche Behandlungen und Operationen seien zudem in den ambulanten Bereich verlagert worden. Das, so der Petent, habe dazu gef&uuml;hrt, dass Heilungs- und Genesungsphasen in der privaten Wohnung von den Betroffenen selbst finanziert werden m&uuml;ssten. H&auml;ufig betreffe das &auml;ltere oder alleinstehende Menschen mit kleinerem Einkommen. Die Petition wurde im Internet von mehr als 25.000 Unterst&uuml;tzern mitgezeichnet.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/seniorenrecht/foerderung-der-haeuslichen-krankenpflege/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Umsetzung des Hartz IV-Urteils?</title><link>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/umsetzung-des-hartz-iv-urteils</link> <comments>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/umsetzung-des-hartz-iv-urteils#comments</comments> <pubDate>Sun, 18 Apr 2010 19:59:40 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Hartz IV]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4878</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat, wie wir bereits hier berichtet haben, dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelungen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu &#228;ndern und bei dieser Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&#252;r die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen. Auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drs. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat, wie wir bereits <a href="http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/verfassungswidrigkeit-der-hartz-iv-regelleistungen">hier</a> berichtet haben, dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelungen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu &auml;ndern und bei dieser Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&uuml;r die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">§ 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen.<span id="more-4878"></span></p><p>Auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/008/1700825.pdf">BT-Drs. 17/825</a>), in der diese anfragte:</p><ol><li><em>Was gilt nach Auffassung des BMAS als H&auml;rtefall im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, und welche Kriterien bzw. Erw&auml;gungen lagen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme bestimmter F&auml;lle in den mit der BA ab- gestimmten Katalog der H&auml;rtef&auml;lle zugrunde?</em></li><li><em>Nach welchen Erw&auml;gungen wurden laufende und wiederkehrende medizi- nische Kosten bzw. Bedarfe wie die Praxisgeb&uuml;hr, Zuzahlungen zu Medika- menten, die unterhalb der H&ouml;chstbelastungsgrenze bleiben, Fahrten zum Arzt und medizinische Fu&szlig;pflege nicht in den Katalog aufgenommen?</em></li><li><em>Inwiefern kann die Bestreitung der genannten Posten aus dem Regelsatz aus Sicht der Bundesregierung zur Unterdeckung des vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht statuierten menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums f&uuml;hren, und m&uuml;ssten diese folgerichtig &uuml;ber die H&auml;rtefallregelung abgedeckt werden, bzw. wie sieht die Bundesregierung diese Bedarfe gedeckt?</em></li><li><em>Mit welcher Begr&uuml;ndung wurde im Katalog der BA die Gew&auml;hrung von Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Putz- und Haushaltshilfen auf Rollstuhlfahrer beschr&auml;nkt, wo dieser besondere Bedarf doch auch bei anderen Personengruppen aus dem Kreis der SGB-II-Beziehenden mit Behinderungen gegeben ist?</em></li><li><em>Ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Gew&auml;hrung von Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Putz- und Haushaltshilfen f&uuml;r Rollstuhlfahrer und m&ouml;glicherweise auch aus anderen nach der H&auml;rtefallregelung zu gew&auml;hrenden besonderen Bedarfen, Kollisionen mit dem <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 SGB II: Leistungen f&uuml;r Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt">§ 21 Absatz 6 SGB II</a>, nachdem die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs die H&ouml;he der Regelleistung nicht &uuml;bersteigen darf, und wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass auch bei kostentr&auml;chtigen Sonderbedarfen das Existenzminimum nicht durch diese Deckelung gef&auml;hrdet wird?</em></li><li><em>Warum wurden Brillen, Zahnersatz und orthop&auml;dische Schuhe nicht in den H&auml;rtefallkatalog aufgenommen? Notwendigkeit der Neu- bzw. Wiederbeschaffung dieser medizinischen Hilfsmittel eine Nichtaufnahme in den Katalog der H&auml;rtef&auml;lle?</em> Rechtfertigt hier aus Sicht der Bundesregierung allein die nur periodische</li><li><em>Wie begr&uuml;ndet sich, dass Lernmittel wie Schulb&uuml;cher, Hefte und Geld f&uuml;r Kopien sowie f&uuml;r schulische Aktivit&auml;ten und Schulspeisung nicht in dem Katalog enthalten sind, und wie vertr&auml;gt sich dies mit den Ank&uuml;ndigungen der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, mehr f&uuml;r Bildung und Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen zu tun?<br /> </em></li><li><em>Wie vertr&auml;gt sich die Beschr&auml;nkung der &Uuml;bernahme von Nachhilfekosten auf eng begrenzte Einzelf&auml;lle mit diesem Versprechen? Liegen der Entscheidung f&uuml;r eine solche restriktive Regelung &Uuml;berlegungen zugrunde, wie die F&ouml;rderung bed&uuml;rftiger Kinder an staatlichen Schulen zeitnah und wirkungsvoll verbessert werden kann, und wie sehen diese aus?</em></li><li><em>Welche Krankheiten fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 SGB II: Leistungen f&uuml;r Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt">§ 21 Absatz 5 SGB II</a> (Mehrbedarfszuschlag f&uuml;r krankheitsbedingte kostenaufw&auml;ndige Ern&auml;hrung)? Geh&ouml;rt Diabetes dazu, und wenn nein, warum nicht?</em></li><li><em>K&ouml;nnen nach diesem Paragrafen auch Bedarfe nach besonderer Ern&auml;hrung bei Unvertr&auml;glichkeiten bestimmter Lebensmittel, wie Laktose oder Fruktose, die mit deutlich h&ouml;heren Kosten f&uuml;r spezielle Nahrungsmittel einhergehen, geltend gemacht werden, und wenn nein, warum wurden solche F&auml;lle nicht in den H&auml;rtefallkatalog aufgenommen?</em></li><li><em>Warum wurden entgegen des urspr&uuml;nglichen Plans der BA die Kosten f&uuml;r Besuchsfahrten eines in Haft sitzenden Ehepartners wieder aus dem Katalog gestrichen?</em></li><li><em>Wer befindet nach welchen Kriterien dar&uuml;ber, ob in Umfang und Ausma&szlig; vergleichbare F&auml;lle vorliegen, die ebenfalls unter die H&auml;rtefallklausel fallen, da der in der Gesch&auml;ftsanweisung der BA enthaltene Katalog ebendort</em> als nicht abschlie&szlig;end bezeichnet wird?</li><li><em>Rechnet die Bundesregierung wie die Pr&auml;sidentin des Sozialgerichtstages, Monika Paulat, mit einer Klagewelle, weil Hartz-IV-Beziehende einen ver- meintlich berechtigten Anspruch, der nicht im Katalog von BMAS und BA enthalten ist, vor Gericht einklagen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was will sie tun, um der auf die Gerichte zurollenden Klagewelle Herr zu werden, ohne dabei die Rechtsmittel und M&ouml;glichkeiten zu ihrer Ergreifung f&uuml;r Hartz-IV-Beziehende einzuschr&auml;nken?</em></li><li><em>Bis wann will die Bundesregierung die H&auml;rtefallregelung auf eine gesetz- liche Grundlage stellen, und wie will sie auf dem Wege dorthin die vom BMAS als nicht abschlie&szlig;end bezeichnete Aufz&auml;hlung der H&auml;rtef&auml;lle ver- vollst&auml;ndigen? Welche praktischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und/oder gerichtlichen Entscheidungen werden in diese Weiterentwicklung einflie&szlig;en?</em></li><li><em>Erw&auml;gt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es immer beson- dere F&auml;lle geben wird, die nicht gesetzlich kategorisiert worden sind, eine offene gesetzliche H&auml;rtefallregelung zu schaffen, die zuvor nicht spezifi- zierte besondere Bedarfe als Ermessensleistung erm&ouml;glicht? Wenn nein, warum nicht?</em></li><li><em>Wird die Bundesregierung im Zuge der Schaffung einer gesetzlichen H&auml;rtefallregelung auch pr&uuml;fen, ob bestimmte einmalige Bedarfe wie die Wiederbeschaffung gro&szlig;er Haushaltsger&auml;te oder der wiederkehrende Bedarf nach Bekleidung, insbesondere bei Kindern, im Bedarfsfall wieder &uuml;ber zus&auml;tzliche Leistungen gedeckt werden k&ouml;nnen? Wenn nein, warum erachtet sie dies nicht f&uuml;r notwendig?</em></li><li><em>Wie charakterisiert die Bundesregierung die praktischen Erfahrungen von Hilfebeziehenden und Beh&ouml;rden mit der bei der Einf&uuml;hrung der Grund- sicherung f&uuml;r Arbeitsuchende erfolgten Integration der einmaligen Leistun- gen als Pauschale in den Regelsatz, und welche politischen Schlussfolgerungen zieht sie daraus?</em></li></ol><p>erkl&auml;rte die Bundesregierung in ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/010/1701070.pdf">BT-Drs. 17/1070</a>), die seitens des Bundesverfassungsgerichts angemahnte H&auml;rtefallregelung solle &#8220;z&uuml;gig auf eine eigenst&auml;ndige gesetzliche Grundlage gestellt werden&#8221;. Die F&auml;lle sollten, so die Bundesregierung weiter, auf der Grundlage von Erfahrungen der Grundsicherungsstellen vor Ort &#8220;zu gegebener Zeit erg&auml;nzt werden&#8221;. Eine abschlie&szlig;ende Regelung w&auml;re mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar und sei deshalb nicht beabsichtigt, so die Bundesregierung in ihrer Antwort weiter.<br /> und f&uuml;hrt aus, dass die F&auml;lle auf der Grundlage von Erfahrungen der Grundsicherungsstellen vor Ort ”zu gegebener Zeit erg&auml;nzt werden“. Eine abschlie&szlig;ende Regelung w&auml;re mit den Vorgaben des BVerfG nicht vereinbar und sei deshalb nicht beabsichtigt, hei&szlig;t es weiter.</p><p>Ob im Einzelfall ein H&auml;rtefall vorl&auml;ge, entschieden derzeit die Grundsicherungsstellen vor Ort. Ma&szlig;gebend f&uuml;r deren Entscheidung seien die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien. ”In Zweifelsf&auml;llen stimmen die Grundsicherungsstellen ihre Entscheidung mit der zust&auml;ndigen Regionaldirektion und gegebenenfalls der Zentrale der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit (BA) ab“, hei&szlig;t es weiter. Die Regierung verweist auf eine Weisung der BA, in der etwa bestimmte Krankheiten aufgelistet sind, bei denen die Ern&auml;hrung aufw&auml;ndiger ist, etwa bei Nierenversagen oder Multiple Sklerose. Auf die Frage, warum der Katalog der BA, der H&auml;rtef&auml;lle definiert, nicht auch Brillen, Zahnersatz und orthop&auml;dische Schuhe beinhalte, antwortet die Bundesregierung: Bei den genannten Posten handele es sich nicht um ”laufende, sondern um einmalige Bedarfe“. Hierf&uuml;r k&ouml;nne aus der Entscheidung des Gerichts kein grunds&auml;tzlicher Anspruch auf die &Uuml;bernahme eines Sonderbedarfs hergeleitet werden.</p><p>Es bleibt also abzuwarten, wann der Gesetzgeber reagiert und ob diese Reaktion dann den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gen&uuml;gt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/umsetzung-des-hartz-iv-urteils/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verfassungswidrigkeit der Hartz IV-Regelleistungen</title><link>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/verfassungswidrigkeit-der-hartz-iv-regelleistungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/verfassungswidrigkeit-der-hartz-iv-regelleistungen#comments</comments> <pubDate>Sun, 18 Apr 2010 08:07:07 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Hartz IV]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4871</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, da&#223; die Vorschriften des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch &#8211; Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende -), die die Regelleistung f&#252;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erf&#252;llen. Zwar bleiben die Vorschriften, das [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, da&szlig; die Vorschriften des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch &#8211; Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende -), die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen. <span id="more-4871"></span></p><p>Zwar bleiben die Vorschriften, das gestand das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zu, zun&auml;chst in Kraft. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.<br /> Bei dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&uuml;r die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">§ 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">§§ 20</a> ff. SGB II erfasst wird, zur Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.<br /> Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, da&szlig; bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber dieser Anspruch nach Ma&szlig;gabe der Urteilsgr&uuml;nde unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.</p><p>Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 1/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 1/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 3/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 4/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 4/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/verfassungswidrigkeit-der-hartz-iv-regelleistungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die &#8220;Bedarfsgemeinschaft&#8221; und die &#8220;Versorgungsehe&#8221;</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/die-bedarfsgemeinschaft-und-die-versorgungsehe</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/die-bedarfsgemeinschaft-und-die-versorgungsehe#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Mar 2010 21:26:01 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft]]></category> <category><![CDATA[Versorgungsehe]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4861</guid> <description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass - wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkom­men eines Ehepartners auch dann ber&#252;cksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschlie&#223;ung vereinbart hatten, eine Ehe ohne r&#228;umlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Woh­nung) zu f&#252;hren. Die 1954 geborene Kl&#228;gerin stand im Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass  		- wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkom­men eines   		Ehepartners auch dann ber&uuml;cksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute  		bereits bei der Eheschlie&szlig;ung vereinbart hatten, eine Ehe ohne  		r&auml;umlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Woh­nung) zu f&uuml;hren.<span id="more-4861"></span></p><p>Die 1954 geborene Kl&auml;gerin stand im Bezug von  		Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 geborenen  		H.-L. M. Die Eheleute lebten auch nach der Eheschlie&szlig;ung in ihren  		bisherigen Woh­nungen, f&uuml;hrten getrennte Haushalte und vereinbarten  eine  		G&uuml;tertrennung. Die Kl&auml;gerin verbrachte ‑ wie bisher ‑ drei bis viermal   		in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit Gespr&auml;chen,  		Spazierg&auml;ngen und Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten   		eingenommen. Die Beklagte hob die laufende Bewilligung von  SGB II-Leistungen  		auf, weil sich unter Ber&uuml;cksichtigung der Pension des Ehemannes ein  		einzusetzendes Einkommen ergebe, welches den Bedarf der Ehe­leute nach   		dem SGB II &uuml;bersteige. Das Landessozialgericht hatte das  klageabweisende  		Urteil des Sozialgerichts ge&auml;ndert und den angefochtenen Bescheid  		aufgehoben. Durch die Heirat sei keine rechtserhebliche &Auml;nderung in  den  		tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnissen eingetreten.</p><p>Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das  		Landessozialgericht zur&uuml;ckverwiesen. Die Vor­aussetzungen einer von  der  		Kl&auml;gerin und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft haben zum  		Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen. Zur  		Bedarfsgemeinschaft geh&ouml;rt nach § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II unter anderem  der  		nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Aus den vom  Landessozialgericht  		getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Kl&auml;gerin mit ihrem  		Ehemann ab der Eheschlie&szlig;ung, dh seit dem 5. Januar 2005, eine  		Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Senat geht insoweit von den  Grunds&auml;tzen  		aus, die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelt   		worden sind. F&uuml;r das Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne muss  		regelm&auml;&szlig;ig der nach au&szlig;en erkennbare Wille eines Ehegatten  hinzutreten,  		die h&auml;usliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die  		eheliche Gemeinschaft ablehnt. In der vorliegenden Konstellation einer   		Ehe ohne gemein­samen r&auml;umlichen Lebensmittelpunkt muss entsprechend  der  		Wille eines Partners festgestellt wer­den, diese gew&auml;hlte Form der Ehe   		aufgeben zu wollen. Ein derartiger L&ouml;sungswille der Kl&auml;gerin war nach  		den Feststellungen des Landessozialgerichts hier im Januar 2005 nicht  		vorhanden. Aus der Systematik des SGB II folgt nicht, dass dem SGB II  		ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt, bei dem auf die   		Feststellung eines Trennungswillens verzichtet werden kann. Allerdings   		l&auml;sst sich aufgrund der vom Landessozialgericht getroffenen  		Feststellungen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die  Beklagte  		wegen des Entfallens der Hilfebed&uuml;rftigkeit die Bewilligung aufzuheben   		hatte. Erforderlich sind insofern Feststellungen zur H&ouml;he des zu  		ber&uuml;cksichtigenden Einkommens des Ehemannes der Kl&auml;gerin und zu dessen   		Bedarf.</p><p>Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 49/09 R" target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R">B 4 AS 49/09 R</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/die-bedarfsgemeinschaft-und-die-versorgungsehe/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine Lust zu 1-Euro-Job &#8211; Leistungsk&#252;rzung nur bei ordnungsgem&#228;&#223;er Rechtsbehelfsbelehrung</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-lust-zu-1-euro-job-leistungskuerzung-nur-bei-ordnungsgemaeszer-rechtsbehelfsbelehrung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-lust-zu-1-euro-job-leistungskuerzung-nur-bei-ordnungsgemaeszer-rechtsbehelfsbelehrung#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Mar 2010 21:05:13 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arge]]></category> <category><![CDATA[Ein-Euro-Job]]></category> <category><![CDATA[Rechtsbehelfsbelehrung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4856</guid> <description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat entschieden, da&#223; ein Hilfebed&#252;rftiger, dem Grundsicherungsleistungen gew&#228;hrt werden, vor einer Herabsetzung wegen der Verweigerung der Annahme eines sog. &#8220;Ein-Euro-Jobs&#8221; auch eine ordnungsgem&#228;&#223;e Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden mu&#223;. Das Bundessozialgericht urteilte, da&#223; der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Kl&#228;gerin gew&#228;hrten Grundsicherungsleistun­gen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, da&szlig; ein Hilfebed&uuml;rftiger, dem Grundsicherungsleistungen gew&auml;hrt werden, vor einer Herabsetzung wegen der Verweigerung der Annahme eines sog. &#8220;Ein-Euro-Jobs&#8221; auch eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden mu&szlig;.<span id="more-4856"></span></p><p>Das Bundessozialgericht urteilte, da&szlig; der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der  		Kl&auml;gerin gew&auml;hrten Grundsicherungsleistun­gen f&uuml;r die Zeit vom 1. M&auml;rz   		bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, rechtswidrig ist, weil die  Beklagte  		die Kl&auml;gerin nur unzul&auml;nglich &uuml;ber die Rechtsfolgen belehrt habe, die  		sich aus der Weigerung ergeben w&uuml;rden, die zus&auml;tzliche  		Arbeitsgelegenheit im Projekt &#8220;Job for Junior&#8221; weiter auszuf&uuml;hren.  Zwar  		hat die Kl&auml;gerin, so das Bundessozialgericht, damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung  		&uuml;bernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbest&auml;nde des § 31  		Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der  		Hilfe­bed&uuml;rftige &uuml;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt   		worden ist. Die Belehrung &uuml;ber die Rechtsfolgen muss konkret,  		verst&auml;ndlich, richtig und vollst&auml;ndig sein. Erforderlich ist  		insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden  		Verhaltensanweisungen und m&ouml;glicher Ma&szlig;­nahmen auf die Verh&auml;ltnisse  des  		konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der  		Rechts­folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich  bei  		der Herabsetzung der Grundsiche­rungsleistungen, wie aus der  		Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL  		1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff  handelt.</p><p>Die der Kl&auml;gerin bei Abschluss der  		Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung gen&uuml;gt den  		genannten Anforderungen nicht. Die Kl&auml;gerin wurde nicht konkret &uuml;ber  die  		Rechts­folgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand  		vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie  		f&uuml;hrte eine Vielzahl von Sanktionstatbest&auml;nden und m&ouml;glichen  		Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu  		machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das der Kl&auml;gerin zuging,   		nachdem sie angek&uuml;ndigt hatte, die Ma&szlig;nahme nicht fortsetzen zu  wollen,  		findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen gen&uuml;gt.  Da  		der Absenkungs­bescheid schon wegen der unzul&auml;nglichen  		Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht dar&uuml;ber zu  entscheiden,  		ob die im Bescheid angeordnete v&ouml;llige Streichung der Regelleistung  f&uuml;r  		einen Zeit­raum von drei Monaten zul&auml;ssig war.</p><p>Das Bundessozialgericht hat die Revision   		der beklagten Arbeitsgemeinschaft nach m&uuml;ndlicher Verhandlung zur&uuml;ckgewiesen und das  		angefochtene Urteil des Sozialgerichts best&auml;tigt.</p><p>Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 53/08 R" target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R">B 14 AS 53/08 R</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-lust-zu-1-euro-job-leistungskuerzung-nur-bei-ordnungsgemaeszer-rechtsbehelfsbelehrung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine Eheschlie&#223;ung nur f&#252;r die Witwenrente</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/keine-eheschlieszung-nur-fuer-die-witwenrente</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/keine-eheschlieszung-nur-fuer-die-witwenrente#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:22:27 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Ehe]]></category> <category><![CDATA[Eheschließung]]></category> <category><![CDATA[Witwenrente]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4772</guid> <description><![CDATA[Das Sozialgericht D&#252;sseldorf hat entschieden, da&#223; eine Witwenrente dem &#252;berlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zusteht. Ein Anspruch bestehe, so das Gericht, nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Eheschlie&#223;ung allein oder &#252;berwiegend aus Gr&#252;nden der Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei. Zur konkreten Entscheidung: Die Kl&#228;gerin, die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf hat entschieden, da&szlig; eine Witwenrente dem &uuml;berlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zusteht. Ein Anspruch bestehe, so das Gericht, nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Eheschlie&szlig;ung allein oder &uuml;berwiegend aus Gr&uuml;nden der Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.<span id="more-4772"></span></p><p>Zur konkreten Entscheidung:</p><p>Die Kl&auml;gerin, die im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre &auml;lteren Versicherten nach 9-monatiger Bekanntschaft geheiratet hat, stellte einen Tag nach dessen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenen­rente bei der beklagten Deutschen Rentenversiche­rung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzen­trum als Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und An­haltspunkte f&uuml;r einen Ausnahmefall von der Annahme einer Versorgungsehe nicht vorliegen w&uuml;rden.</p><p>Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversiche­rung best&auml;tigt. Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zu­mindest &uuml;berwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Anspr&uuml;che zu erwerben. Dem Gesundheitszu­stand des Verstorbenen bei Eheschlie&szlig;ung komme in dem Zusam­menhang eine ge­wichtige Bedeutung zu. Angesichts der Multimorbidit&auml;t des Versicherten und seiner Pflegebed&uuml;rftigkeit im Zusammenhang mit seinem hohen Lebensalter sei im Zeit­punkt der Eheschlie­&szlig;ung mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen ge­wesen. Die Eingehung der Bezie­hung zu dem Versicherten von der Kl&auml;gerin sei vorwiegend aus unlauteren Moti­ven, d. h. finanziellen Gr&uuml;nden beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zu­neigung bestanden haben sollte. Die Kl&auml;gerin habe unberechtigt und of­fenbar auch gegen den Willen des Versicherten Gelder von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Versicherten zu ihren Gunsten &auml;n­dern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Mo­nat sp&auml;ter den Versi­cherten geheiratet. Auch die Tatsache, dass die Kl&auml;gerin direkt nach dem Tod des Versicherten einen Rentenantrag gestellt und Anspr&uuml;che gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend gemacht habe, scheine vor dem Hintergrund fragw&uuml;rdig.</p><p>Von Seiten des Versicherten geht die Kammer hinsichtlich der Motive zur Eheschlie­&szlig;ung davon aus, dass Schutz vor (angeblichen) Mobbingattacken der Kollegen der Kl&auml;gerin und der Wunsch, aus dem Seniorenheim, in dem er sich nicht wohl f&uuml;hlte, heraus zu kommen und in h&auml;uslicher Umge­bung gepflegt zu werden, Beweggr&uuml;nde waren. Die Kl&auml;gerin habe die Trauer und Einsamkeit des Ver­sicherten ausgenutzt. Sie habe ihn ohne Wissen seiner Familie und des Heims geheiratet unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, n&auml;mlich, dass sie ihn aus dem Heim herausholen wolle; dies habe die Kl&auml;gerin ihm nach ihren eigenen Angaben versprochen. Die Kl&auml;gerin habe nicht darlegen k&ouml;n­nen, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammen gewohnt habe, obwohl dies sein eindeutiger Wunsch gewesen sei.</p><p>Sozialgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 01. Dezember 2009 &#8211; S 52 (10) R 22/09</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/keine-eheschlieszung-nur-fuer-die-witwenrente/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Anspruch des Klinikbetreibers gegen den Sozialhilfetr&#228;ger und die Frage des Notfalls</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:08:48 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Behandlungskosten]]></category> <category><![CDATA[Erstattung]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category> <category><![CDATA[Krankenhaus]]></category> <category><![CDATA[Notfall]]></category> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4770</guid> <description><![CDATA[Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfetr&#228;ger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen? Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht D&#252;sseldorf auseinanderzusetzen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, da&#223; ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfetr&auml;ger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen?<span id="more-4770"></span></p><p>Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht D&uuml;sseldorf auseinanderzusetzen.</p><p>Das Gericht kam zu dem Ergebnis, da&szlig; ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und zwar mit folgender Begr&uuml;ndung:</p><p>In der Klinik der Kl&auml;gerin wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zun&auml;chst in das &ouml;rtliche Krankenhaus aufgenommen werden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Kl&auml;gerin verlegt, das &uuml;ber die erforderliche Spezialabteilung verf&uuml;gt. Der beklagte Sozialhilfetr&auml;ger lehnte die &Uuml;bernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.</p><p>Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht D&uuml;sseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gew&auml;hrt, die der Tr&auml;ger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gew&auml;hrt haben w&uuml;rde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setze voraus, dass nach den Umst&auml;nden des Einzelfalls sofort geholfen werden m&uuml;sse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfetr&auml;gers nicht m&ouml;glich sei. Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf verneinte bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverh&auml;ltnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im &Uuml;brigen sei jedoch, so das Gericht, jedenfalls die Einschaltung des Sozialhilfetr&auml;gers vor der Verlegung des Patienten m&ouml;glich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Kl&auml;gerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe &#8211; so die Richter &#8211; einen Patienten zun&auml;chst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozialhilfetr&auml;ger zu informieren.</p><p>Sozialgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2009 &#8211; S 42 (24) SO 27/06</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gericht mit Augenma&#223;</title><link>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/gericht-mit-augenmasz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/gericht-mit-augenmasz#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 18:46:04 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[ALG II]]></category> <category><![CDATA[Darlehn]]></category> <category><![CDATA[Hartz IV]]></category> <category><![CDATA[Suizid]]></category> <category><![CDATA[Wohnung]]></category> <category><![CDATA[Wohnungseinrichtung]]></category> <category><![CDATA[Zuschuß]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4768</guid> <description><![CDATA[Das Sozialgericht D&#252;sseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um Augenma&#223; und Menschlichkeit ging und entschied, da&#223; die ARGE einem Hartz-IV-Empf&#228;nger, der seine Wohnung aufgel&#246;st und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrm&#252;ll entsorgt hatte, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss f&#252;r neue Einrichtungsgegenst&#228;nde zahlen mu&#223;. Was war der Hintergrund der Entscheidung? Der Kl&#228;ger unternahm [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um Augenma&szlig; und Menschlichkeit ging und entschied, da&szlig; die ARGE einem Hartz-IV-Empf&auml;nger, der seine Wohnung aufgel&ouml;st und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrm&uuml;ll entsorgt hatte, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss f&uuml;r neue Einrichtungsgegenst&auml;nde zahlen mu&szlig;.<span id="more-4768"></span></p><p>Was war der Hintergrund der Entscheidung?</p><p>Der Kl&auml;ger unternahm einen Selbstmordversuch. Zuvor hatte er seine Wohnungseinrichtung entsorgt. Er war der Auffassung, dass diese Gegenst&auml;nde nach seinem Tod von niemandem zu gebrauchen seien. Nach dem gescheiterten Suizid wurde der Kl&auml;ger zun&auml;chst station&auml;r behandelt. Sodann stellte er bei der ARGE Krefeld einen Antrag auf Wohnungserstausstattung. Die Beklagte gew&auml;hrte dem Kl&auml;ger daraufhin ein Darlehn zur Anschaffung von Einrichtungsgegenst&auml;nden. Der Kl&auml;ger war jedoch der Auffassung, dass ihm nicht nur ein Darlehn, sondern ein verlorener Zuschuss zustehe.</p><p>Die von dem Kl&auml;ger vor dem Sozialgericht D&uuml;sseldorf erhobene Klage hatte Erfolg. Da die Wohnung des Kl&auml;gers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrichtungsgegenst&auml;nde ausgestattet gewesen sei, habe ein Bedarf f&uuml;r eine Erstausstattung bestanden. Unerheblich sei insoweit, ob dem Kl&auml;ger &#8211; was das Gericht ausdr&uuml;cklich offen lie&szlig; &#8211; an dem Verlust der urspr&uuml;nglich vorhandenen Einrichtungsgegenst&auml;nde ein Verschulden treffe. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung komme nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig die Voraussetzungen f&uuml;r seine Hilfebed&uuml;rftigkeit selbst herbeigef&uuml;hrt habe. Vorliegend habe jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Kl&auml;ger sein Leben habe beenden wollen. Im &Uuml;brigen habe er damit nicht seine eigene Hilfebed&uuml;rftigkeit herbeif&uuml;hren, sondern lediglich seinem potentiellen Nachmieter eine ger&auml;umte Wohnung hinterlassen wollen. Die Bewilligung nur eines Darlehns zur Anschaffung der Einrichtungsgegenst&auml;nde sei daher nicht gerechtfertigt.</p><p>Sozialgericht D&uuml;sseldorf, Gerichtsbescheid vom 06. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 35 AS 206/07" target="_blank" title="SG D&uuml;sseldorf, 06.11.2009 - S 35 AS 206/07">S 35 AS 206/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/gericht-mit-augenmasz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Neue Herausforderungen f&#252;r ARGE</title><link>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/neue-herausforderungen-fuer-arge</link> <comments>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/neue-herausforderungen-fuer-arge#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 18:28:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arge]]></category> <category><![CDATA[Jobcenter]]></category> <category><![CDATA[Rechtsbehelfsbelehrung]]></category> <category><![CDATA[Sanktionen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4765</guid> <description><![CDATA[Die ARGEn m&#252;ssen vor Sanktionen konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig belehren &#8211; so hat es dem JobCenter ARGE Dortmund das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren ins Stammbuch geschrieben: Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen f&#252;r einen 52-j&#228;hrigen Hartz-IV-Empf&#228;nger aus Dortmund um [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die ARGEn m&uuml;ssen vor Sanktionen konkret, verst&auml;ndlich, richtig und vollst&auml;ndig belehren &#8211; so hat es dem JobCenter ARGE Dortmund das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren ins Stammbuch geschrieben:<span id="more-4765"></span></p><p>Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen f&uuml;r einen 52-j&auml;hrigen Hartz-IV-Empf&auml;nger aus Dortmund um monatlich 107,70 EUR gek&uuml;rzt werden sollten. Das JobCenter ARGE Dortmund kann die Sanktion nun bis zu einer Kl&auml;rung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehen.</p><p>Das Gericht hatte ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Sanktionsbescheides. Die vor der Sanktionierung erfolgte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht hinreichend gewesen. Diese m&uuml;sse konkret, verst&auml;ndlich, richtig und vollst&auml;ndig sein. Weder die standardisiert in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche noch die von der ARGE im Verfahren geltend gemachte „umfassende“ m&uuml;ndliche Belehrung erf&uuml;lle diese Voraussetzungen. Die einem Merkblatt &auml;hnliche schriftliche Belehrung erstrecke sich, so das Sozialgericht Dortmund, &uuml;ber eine Seite mit elf Ziffern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Pflichtverletzungen und m&ouml;glichen Rechtsfolgen enthalte. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle bei einer derartigen schriftlichen Belehrung. Nicht ausreichend sei weiter der Verweis auf fr&uuml;here Belehrungen oder eine m&ouml;gliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Soweit sich die ARGE auf eine konkrete m&uuml;ndliche Belehrung berufe, m&uuml;sse diese &#8211; auch inhaltlich &#8211; hinreichend dokumentiert sein; der Verweis auf eine „umfassende“ Erl&auml;uterung lasse nicht den R&uuml;ckschluss auf eine konkrete Belehrung zu.</p><p>Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 22 AS 369/09 ER" target="_blank" title="SG Dortmund, 05.01.2010 - S 22 AS 369/09">S 22 AS 369/09 ER</a></p><p></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/neue-herausforderungen-fuer-arge/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Sachsen-Anhalt f&#246;rdert verst&#228;rkt arbeitslose Paare mit Kindern</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/sachsen-anhalt-foerdert-verstaerkt-arbeitslose-paare-mit-kindern</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/sachsen-anhalt-foerdert-verstaerkt-arbeitslose-paare-mit-kindern#comments</comments> <pubDate>Mon, 22 Feb 2010 20:27:19 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category> <category><![CDATA[Förderung]]></category> <category><![CDATA[Kinder]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4708</guid> <description><![CDATA[In Anwesenheit von Ministerpr&#228;sident Prof. Wolfgang B&#246;hmer haben Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Reiner Haseloff, der Chef der Landesarbeitsagentur Sachsen-Anhalt-Th&#252;ringen, Kay Senius, sowie der Pr&#228;sident des Landkreistages Sachsen-Anhalt, Dr. Michael Ermrich, am 11. Februar 2010 in Magdeburg eine bundesweit einmalige „Vereinbarung zur gezielten F&#246;rderung und Aktivierung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern“ unterzeichnet. Das Ziel: Mindestens ein Elternteil [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>In Anwesenheit von Ministerpr&auml;sident Prof. Wolfgang B&ouml;hmer haben Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Reiner Haseloff, der Chef der Landesarbeitsagentur Sachsen-Anhalt-Th&uuml;ringen, Kay Senius, sowie der Pr&auml;sident des Landkreistages Sachsen-Anhalt, Dr. Michael Ermrich, am 11. Februar 2010 in Magdeburg eine bundesweit einmalige <a href="http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/stk/2010/077_2010_c9ed2e8361cdfff6c5a8026101e6b013.htm">„Vereinbarung zur gezielten F&ouml;rderung und Aktivierung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern“</a> unterzeichnet. Das Ziel: Mindestens ein Elternteil soll in diesem Jahr eine Chance am Arbeitsmarkt erhalten.<span id="more-4708"></span></p><p>Familien mit Kindern, in denen beide Elternteile arbeitslos sind, sollen in Sachsen-Anhalt k&uuml;nftig st&auml;rker gef&ouml;rdert werden.</p><p>B&ouml;hmer warnte vor den Folgen von Armut und Isolation: „In Sachsen-Anhalt gibt es fast 4.000 so genannte Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen beide Eltern arbeitslos sind. Durch den fehlenden Bezug zu einem geregelten Arbeitsleben besteht die Gefahr, dass sich eine Art Parallelgesellschaft entwickelt. Dies ist gef&auml;hrlich, wenn Kinder die Besch&auml;ftigungslosigkeit als normal empfinden.“</p><p>Wirtschafts- und Arbeitsminister Haseloff betonte: „Jedes Kind muss erleben, dass mindestens ein Elternteil zur Arbeit geht. Gerade vor dem Hintergrund des erwarteten Fachkr&auml;ftemangels d&uuml;rfen wir es nicht zulassen, dass Kinder aus arbeitslosen Familien sp&auml;ter selbst Probleme haben, ins Berufsleben einzusteigen. Wir k&ouml;nnen es uns gesellschaftlich und wirtschaftlich nicht leisten, dass zuk&uuml;nftig eine ganze soziale Gruppe nicht auf dem Arbeitsmarkt ankommt.“</p><p>Dies unterstrich auch Landesarbeitsagentur-Chef Senius: „Hilfebed&uuml;rftigkeit darf sich nicht vererben. Deshalb unterst&uuml;tzen wir die betroffenen Familien, damit sie ihr Leben in die eigenen H&auml;nde nehmen und f&uuml;r sich und ihre Kinder selbst sorgen k&ouml;nnen. Wir wollen mindestens ein Elternteil in Besch&auml;ftigung vermitteln oder durch Qualifizierung  gezielt darauf vorbereiten. So wachsen auch die Kinder in einem sozialen Umfeld auf, in dem nicht Arbeitslosigkeit die Normalit&auml;t ist, sondern Beruf und Besch&auml;ftigung den Alltag mit pr&auml;gen.“</p><p>Landkreistagspr&auml;sident Ermrich nahm Bezug auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 und betonte die Wichtigkeit, gerade f&uuml;r Familien mit minderj&auml;hrigen Kindern M&ouml;glichkeiten anzubieten, damit die Eltern durch eine eigene Erwerbst&auml;tigkeit den Lebensunterhalt der Familie abdecken k&ouml;nnen: „Aus ihren Erfahrungen im Jugend- und Sozialhilfebereich wissen die Landkreise um den Wert eines gesicherten Arbeitseinkommens als Hilfe zur L&ouml;sung sozialer Probleme und zur Steigerung des Selbstwertgef&uuml;hls.“</p><p>Hintergrund:</p><p>Unter den knapp 21.000 Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften mit Kindern, die in Sachsen-Anhalt Grundsicherung erhalten, gibt es rund 4.000 Familien (19%), in denen kein Elternteil berufst&auml;tig ist. Um die heute unterzeichnete Vereinbarung mit Leben zu erf&uuml;llen, bereiten die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit und kommunale Tr&auml;ger verschiedene Initiativen vor, die im Laufe des Jahres greifen sollen. So wird etwa verst&auml;rkt die gesamte Familie beraten. Geplant sind au&szlig;erdem Ma&szlig;nahmen zur Pers&ouml;nlichkeitsentwicklung, verbesserte Kinderbetreuung und Kooperationen mit Sportvereinen und anderen gesellschaftlich relevanten Organisationen, um die Betroffenen nachhaltig in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Zudem sollen die bestehenden Arbeitsmarktprogramme „Praktikumsma&szlig;nahmen“ und „Lokales Kapital“ erweitert und der Personenkreis der Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen beide Partner keine Arbeit haben, besonders ber&uuml;cksichtigt werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/sachsen-anhalt-foerdert-verstaerkt-arbeitslose-paare-mit-kindern/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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