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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Sozialversicherungsrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Förderung der häuslichen Krankenpflege</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 22:16:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflege]]></category>

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		<description><![CDATA[Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die häusliche Krankenpflege sollen verbessert werden. Dafür hat sich am 21. März 2010 der Petitionsausschuss einstimmig ausgesprochen und beschlossen, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit wollen die Abgeordneten sicherstellen, dass die Petition in die Vorbereitung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die häusliche Krankenpflege sollen verbessert werden. Dafür hat sich am 21. März 2010 der Petitionsausschuss einstimmig ausgesprochen und beschlossen, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit wollen die Abgeordneten sicherstellen, dass die Petition in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezogen wird.<span id="more-4883"></span></p>
<p>Hauptanliegen der Petition ist es, zu erreichen, dass häusliche Krankenpflege auch dann geleistet wird, wenn keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, aber zugleich ein Bedarf an Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Nach derzeitiger Rechtslage besteht derzeit kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf häusliche Krankenpflege, soweit keine ärztliche Behandlung und keine diese unterstützende Behandlungspflege erforderlich ist.</p>
<p>Zur Begründung heißt es in der Petition, aufgrund des medizinischen Fortschritts und der Einführung der Fallpauschalregelung würden Patienten heute früher aus dem Krankenhaus entlassen. Zahlreiche Behandlungen und Operationen seien zudem in den ambulanten Bereich verlagert worden. Das, so der Petent, habe dazu geführt, dass Heilungs- und Genesungsphasen in der privaten Wohnung von den Betroffenen selbst finanziert werden müssten. Häufig betreffe das ältere oder alleinstehende Menschen mit kleinerem Einkommen. Die Petition wurde im Internet von mehr als 25.000 Unterstützern mitgezeichnet.</p>
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		<title>Umsetzung des Hartz IV-Urteils?</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 19:59:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat, wie wir bereits hier berichtet haben, dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelungen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu ändern und bei dieser Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen. Auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat, wie wir bereits <a href="http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/verfassungswidrigkeit-der-hartz-iv-regelleistungen">hier</a> berichtet haben, dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelungen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu ändern und bei dieser Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Leistungsberechtigte">7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen.<span id="more-4878"></span></p>
<p>Auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/008/1700825.pdf">BT-Drs. 17/825</a>), in der diese anfragte:</p>
<ol>
<li><em>Was gilt nach Auffassung des BMAS als Härtefall im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, und welche Kriterien bzw. Erwägungen lagen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme bestimmter Fälle in den mit der BA ab- gestimmten Katalog der Härtefälle zugrunde?</em></li>
<li><em>Nach welchen Erwägungen wurden laufende und wiederkehrende medizi- nische Kosten bzw. Bedarfe wie die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medika- menten, die unterhalb der Höchstbelastungsgrenze bleiben, Fahrten zum Arzt und medizinische Fußpflege nicht in den Katalog aufgenommen?</em></li>
<li><em>Inwiefern kann die Bestreitung der genannten Posten aus dem Regelsatz aus Sicht der Bundesregierung zur Unterdeckung des vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht statuierten menschenwürdigen Existenzminimums führen, und müssten diese folgerichtig über die Härtefallregelung abgedeckt werden, bzw. wie sieht die Bundesregierung diese Bedarfe gedeckt?</em></li>
<li><em>Mit welcher Begründung wurde im Katalog der BA die Gewährung von Unterstützung für Putz- und Haushaltshilfen auf Rollstuhlfahrer beschränkt, wo dieser besondere Bedarf doch auch bei anderen Personengruppen aus dem Kreis der SGB-II-Beziehenden mit Behinderungen gegeben ist?</em></li>
<li><em>Ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Gewährung von Unterstützung für Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer und möglicherweise auch aus anderen nach der Härtefallregelung zu gewährenden besonderen Bedarfen, Kollisionen mit dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 SGB II: Mehrbedarfe">21 Absatz 6 SGB II</a>, nachdem die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs die Höhe der Regelleistung nicht übersteigen darf, und wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass auch bei kostenträchtigen Sonderbedarfen das Existenzminimum nicht durch diese Deckelung gefährdet wird?</em></li>
<li><em>Warum wurden Brillen, Zahnersatz und orthopädische Schuhe nicht in den Härtefallkatalog aufgenommen? Notwendigkeit der Neu- bzw. Wiederbeschaffung dieser medizinischen Hilfsmittel eine Nichtaufnahme in den Katalog der Härtefälle?</em> Rechtfertigt hier aus Sicht der Bundesregierung allein die nur periodische</li>
<li><em>Wie begründet sich, dass Lernmittel wie Schulbücher, Hefte und Geld für Kopien sowie für schulische Aktivitäten und Schulspeisung nicht in dem Katalog enthalten sind, und wie verträgt sich dies mit den Ankündigungen der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, mehr für Bildung und Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen zu tun?<br />
</em></li>
<li><em>Wie verträgt sich die Beschränkung der Übernahme von Nachhilfekosten auf eng begrenzte Einzelfälle mit diesem Versprechen? Liegen der Entscheidung für eine solche restriktive Regelung Überlegungen zugrunde, wie die Förderung bedürftiger Kinder an staatlichen Schulen zeitnah und wirkungsvoll verbessert werden kann, und wie sehen diese aus?</em></li>
<li><em>Welche Krankheiten fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter den § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 SGB II: Mehrbedarfe">21 Absatz 5 SGB II</a> (Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung)? Gehört Diabetes dazu, und wenn nein, warum nicht?</em></li>
<li><em>Können nach diesem Paragrafen auch Bedarfe nach besonderer Ernährung bei Unverträglichkeiten bestimmter Lebensmittel, wie Laktose oder Fruktose, die mit deutlich höheren Kosten für spezielle Nahrungsmittel einhergehen, geltend gemacht werden, und wenn nein, warum wurden solche Fälle nicht in den Härtefallkatalog aufgenommen?</em></li>
<li><em>Warum wurden entgegen des ursprünglichen Plans der BA die Kosten für Besuchsfahrten eines in Haft sitzenden Ehepartners wieder aus dem Katalog gestrichen?</em></li>
<li><em>Wer befindet nach welchen Kriterien darüber, ob in Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle vorliegen, die ebenfalls unter die Härtefallklausel fallen, da der in der Geschäftsanweisung der BA enthaltene Katalog ebendort</em> als nicht abschließend bezeichnet wird?</li>
<li><em>Rechnet die Bundesregierung wie die Präsidentin des Sozialgerichtstages, Monika Paulat, mit einer Klagewelle, weil Hartz-IV-Beziehende einen ver- meintlich berechtigten Anspruch, der nicht im Katalog von BMAS und BA enthalten ist, vor Gericht einklagen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was will sie tun, um der auf die Gerichte zurollenden Klagewelle Herr zu werden, ohne dabei die Rechtsmittel und Möglichkeiten zu ihrer Ergreifung für Hartz-IV-Beziehende einzuschränken?</em></li>
<li><em>Bis wann will die Bundesregierung die Härtefallregelung auf eine gesetz- liche Grundlage stellen, und wie will sie auf dem Wege dorthin die vom BMAS als nicht abschließend bezeichnete Aufzählung der Härtefälle ver- vollständigen? Welche praktischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und/oder gerichtlichen Entscheidungen werden in diese Weiterentwicklung einfließen?</em></li>
<li><em>Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es immer beson- dere Fälle geben wird, die nicht gesetzlich kategorisiert worden sind, eine offene gesetzliche Härtefallregelung zu schaffen, die zuvor nicht spezifi- zierte besondere Bedarfe als Ermessensleistung ermöglicht? Wenn nein, warum nicht?</em></li>
<li><em>Wird die Bundesregierung im Zuge der Schaffung einer gesetzlichen Härtefallregelung auch prüfen, ob bestimmte einmalige Bedarfe wie die Wiederbeschaffung großer Haushaltsgeräte oder der wiederkehrende Bedarf nach Bekleidung, insbesondere bei Kindern, im Bedarfsfall wieder über zusätzliche Leistungen gedeckt werden können? Wenn nein, warum erachtet sie dies nicht für notwendig?</em></li>
<li><em>Wie charakterisiert die Bundesregierung die praktischen Erfahrungen von Hilfebeziehenden und Behörden mit der bei der Einführung der Grund- sicherung für Arbeitsuchende erfolgten Integration der einmaligen Leistun- gen als Pauschale in den Regelsatz, und welche politischen Schlussfolgerungen zieht sie daraus?</em></li>
</ol>
<p>erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/010/1701070.pdf">BT-Drs. 17/1070</a>), die seitens des Bundesverfassungsgerichts angemahnte Härtefallregelung solle &#8220;zügig auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage gestellt werden&#8221;. Die Fälle sollten, so die Bundesregierung weiter, auf der Grundlage von Erfahrungen der Grundsicherungsstellen vor Ort &#8220;zu gegebener Zeit ergänzt werden&#8221;. Eine abschließende Regelung wäre mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar und sei deshalb nicht beabsichtigt, so die Bundesregierung in ihrer Antwort weiter.<br />
und führt aus, dass die Fälle auf der Grundlage von Erfahrungen der Grundsicherungsstellen vor Ort ”zu gegebener Zeit ergänzt werden“. Eine abschließende Regelung wäre mit den Vorgaben des BVerfG nicht vereinbar und sei deshalb nicht beabsichtigt, heißt es weiter.</p>
<p>Ob im Einzelfall ein Härtefall vorläge, entschieden derzeit die Grundsicherungsstellen vor Ort. Maßgebend für deren Entscheidung seien die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien. ”In Zweifelsfällen stimmen die Grundsicherungsstellen ihre Entscheidung mit der zuständigen Regionaldirektion und gegebenenfalls der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab“, heißt es weiter. Die Regierung verweist auf eine Weisung der BA, in der etwa bestimmte Krankheiten aufgelistet sind, bei denen die Ernährung aufwändiger ist, etwa bei Nierenversagen oder Multiple Sklerose. Auf die Frage, warum der Katalog der BA, der Härtefälle definiert, nicht auch Brillen, Zahnersatz und orthopädische Schuhe beinhalte, antwortet die Bundesregierung: Bei den genannten Posten handele es sich nicht um ”laufende, sondern um einmalige Bedarfe“. Hierfür könne aus der Entscheidung des Gerichts kein grundsätzlicher Anspruch auf die Übernahme eines Sonderbedarfs hergeleitet werden.</p>
<p>Es bleibt also abzuwarten, wann der Gesetzgeber reagiert und ob diese Reaktion dann den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt.</p>
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		<title>Verfassungswidrigkeit der Hartz IV-Regelleistungen</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 08:07:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die Vorschriften des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch &#8211; Grundsicherung für Arbeitsuchende -), die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Zwar bleiben die Vorschriften, das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die Vorschriften des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch &#8211; Grundsicherung für Arbeitsuchende -), die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erfüllen. <span id="more-4871"></span></p>
<p>Zwar bleiben die Vorschriften, das gestand das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zu, zunächst in Kraft. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.<br />
Bei dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Leistungsberechtigte">7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20</a> ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, daß bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 1/09" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 1/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/09" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 3/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 4/09" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 4/09</a></p>
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		<title>Die &#8220;Bedarfsgemeinschaft&#8221; und die &#8220;Versorgungsehe&#8221;</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/die-bedarfsgemeinschaft-und-die-versorgungsehe</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 21:26:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsehe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass - wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkom­men eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Woh­nung) zu führen. Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass  		- wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkom­men eines   		Ehepartners auch dann berücksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute  		bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne  		räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Woh­nung) zu führen.<span id="more-4861"></span></p>
<p>Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von  		Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 geborenen  		H.-L. M. Die Eheleute lebten auch nach der Eheschließung in ihren  		bisherigen Woh­nungen, führten getrennte Haushalte und vereinbarten  eine  		Gütertrennung. Die Klägerin verbrachte ‑ wie bisher ‑ drei bis viermal   		in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit Gesprächen,  		Spaziergängen und Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten   		eingenommen. Die Beklagte hob die laufende Bewilligung von  SGB II-Leistungen  		auf, weil sich unter Berücksichtigung der Pension des Ehemannes ein  		einzusetzendes Einkommen ergebe, welches den Bedarf der Ehe­leute nach   		dem SGB II übersteige. Das Landessozialgericht hatte das  klageabweisende  		Urteil des Sozialgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid  		aufgehoben. Durch die Heirat sei keine rechtserhebliche Änderung in  den  		tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das  		Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Vor­aussetzungen einer von  der  		Klägerin und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft haben zum  		Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen. Zur  		Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II unter anderem  der  		nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Aus den vom  Landessozialgericht  		getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem  		Ehemann ab der Eheschließung, dh seit dem 5. Januar 2005, eine  		Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Senat geht insoweit von den  Grundsätzen  		aus, die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelt   		worden sind. Für das Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne muss  		regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten  hinzutreten,  		die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die  		eheliche Gemeinschaft ablehnt. In der vorliegenden Konstellation einer   		Ehe ohne gemein­samen räumlichen Lebensmittelpunkt muss entsprechend  der  		Wille eines Partners festgestellt wer­den, diese gewählte Form der Ehe   		aufgeben zu wollen. Ein derartiger Lösungswille der Klägerin war nach  		den Feststellungen des Landessozialgerichts hier im Januar 2005 nicht  		vorhanden. Aus der Systematik des SGB II folgt nicht, dass dem SGB II  		ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt, bei dem auf die   		Feststellung eines Trennungswillens verzichtet werden kann. Allerdings   		lässt sich aufgrund der vom Landessozialgericht getroffenen  		Feststellungen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die  Beklagte  		wegen des Entfallens der Hilfebedürftigkeit die Bewilligung aufzuheben   		hatte. Erforderlich sind insofern Feststellungen zur Höhe des zu  		berücksichtigenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin und zu dessen   		Bedarf.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 49/09 R" target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R">B 4 AS 49/09 R</a></p>
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		<title>Keine Lust zu 1-Euro-Job &#8211; Leistungskürzung nur bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 21:05:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arge]]></category>
		<category><![CDATA[Ein-Euro-Job]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbehelfsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß ein Hilfebedürftiger, dem Grundsicherungsleistungen gewährt werden, vor einer Herabsetzung wegen der Verweigerung der Annahme eines sog. &#8220;Ein-Euro-Jobs&#8221; auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden muß. Das Bundessozialgericht urteilte, daß der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistun­gen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß ein Hilfebedürftiger, dem Grundsicherungsleistungen gewährt werden, vor einer Herabsetzung wegen der Verweigerung der Annahme eines sog. &#8220;Ein-Euro-Jobs&#8221; auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden muß.<span id="more-4856"></span></p>
<p>Das Bundessozialgericht urteilte, daß der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der  		Klägerin gewährten Grundsicherungsleistun­gen für die Zeit vom 1. März   		bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, rechtswidrig ist, weil die  Beklagte  		die Klägerin nur unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt habe, die  		sich aus der Weigerung ergeben würden, die zusätzliche  		Arbeitsgelegenheit im Projekt &#8220;Job for Junior&#8221; weiter auszuführen.  Zwar  		hat die Klägerin, so das Bundessozialgericht, damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung  		übernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbestände des § 31  		Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der  		Hilfe­bedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt   		worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret,  		verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist  		insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden  		Verhaltensanweisungen und möglicher Maß­nahmen auf die Verhältnisse  des  		konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der  		Rechts­folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich  bei  		der Herabsetzung der Grundsiche­rungsleistungen, wie aus der  		Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL  		1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff  handelt.</p>
<p>Die der Klägerin bei Abschluss der  		Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt den  		genannten Anforderungen nicht. Die Klägerin wurde nicht konkret über  die  		Rechts­folgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand  		vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie  		führte eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen  		Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu  		machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das der Klägerin zuging,   		nachdem sie angekündigt hatte, die Maßnahme nicht fortsetzen zu  wollen,  		findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen genügt.  Da  		der Absenkungs­bescheid schon wegen der unzulänglichen  		Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht darüber zu  entscheiden,  		ob die im Bescheid angeordnete völlige Streichung der Regelleistung  für  		einen Zeit­raum von drei Monaten zulässig war.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat die Revision   		der beklagten Arbeitsgemeinschaft nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und das  		angefochtene Urteil des Sozialgerichts bestätigt.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 53/08 R" target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R">B 14 AS 53/08 R</a></p>
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		<item>
		<title>Keine Eheschließung nur für die Witwenrente</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/keine-eheschlieszung-nur-fuer-die-witwenrente</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:22:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Eheschließung]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, daß eine Witwenrente dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zusteht. Ein Anspruch bestehe, so das Gericht, nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei. Zur konkreten Entscheidung: Die Klägerin, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, daß eine Witwenrente dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zusteht. Ein Anspruch bestehe, so das Gericht, nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.<span id="more-4772"></span></p>
<p>Zur konkreten Entscheidung:</p>
<p>Die Klägerin, die im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre älteren Versicherten nach 9-monatiger Bekanntschaft geheiratet hat, stellte einen Tag nach dessen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenen­rente bei der beklagten Deutschen Rentenversiche­rung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzen­trum als Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und An­haltspunkte für einen Ausnahmefall von der Annahme einer Versorgungsehe nicht vorliegen würden.</p>
<p>Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversiche­rung bestätigt. Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zu­mindest überwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Dem Gesundheitszu­stand des Verstorbenen bei Eheschließung komme in dem Zusam­menhang eine ge­wichtige Bedeutung zu. Angesichts der Multimorbidität des Versicherten und seiner Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang mit seinem hohen Lebensalter sei im Zeit­punkt der Eheschlie­ßung mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen ge­wesen. Die Eingehung der Bezie­hung zu dem Versicherten von der Klägerin sei vorwiegend aus unlauteren Moti­ven, d. h. finanziellen Gründen beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zu­neigung bestanden haben sollte. Die Klägerin habe unberechtigt und of­fenbar auch gegen den Willen des Versicherten Gelder von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Versicherten zu ihren Gunsten än­dern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Mo­nat später den Versi­cherten geheiratet. Auch die Tatsache, dass die Klägerin direkt nach dem Tod des Versicherten einen Rentenantrag gestellt und Ansprüche gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend gemacht habe, scheine vor dem Hintergrund fragwürdig.</p>
<p>Von Seiten des Versicherten geht die Kammer hinsichtlich der Motive zur Eheschlie­ßung davon aus, dass Schutz vor (angeblichen) Mobbingattacken der Kollegen der Klägerin und der Wunsch, aus dem Seniorenheim, in dem er sich nicht wohl fühlte, heraus zu kommen und in häuslicher Umge­bung gepflegt zu werden, Beweggründe waren. Die Klägerin habe die Trauer und Einsamkeit des Ver­sicherten ausgenutzt. Sie habe ihn ohne Wissen seiner Familie und des Heims geheiratet unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich, dass sie ihn aus dem Heim herausholen wolle; dies habe die Klägerin ihm nach ihren eigenen Angaben versprochen. Die Klägerin habe nicht darlegen kön­nen, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammen gewohnt habe, obwohl dies sein eindeutiger Wunsch gewesen sei.</p>
<p>Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 01. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 52 (10) R 22/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">S 52 (10) R 22/09</a></p>
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		<title>Anspruch des Klinikbetreibers gegen den Sozialhilfeträger und die Frage des Notfalls</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Notfall]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfeträger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen? Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht Düsseldorf auseinanderzusetzen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfeträger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen?<span id="more-4770"></span></p>
<p>Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht Düsseldorf auseinanderzusetzen.</p>
<p>Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und zwar mit folgender Begründung:</p>
<p>In der Klinik der Klägerin wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zunächst in das örtliche Krankenhaus aufgenommen werden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Klägerin verlegt, das über die erforderliche Spezialabteilung verfügt. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.</p>
<p>Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setze voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden müsse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich sei. Das Sozialgericht Düsseldorf verneinte bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverhältnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im Übrigen sei jedoch, so das Gericht, jedenfalls die Einschaltung des Sozialhilfeträgers vor der Verlegung des Patienten möglich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe &#8211; so die Richter &#8211; einen Patienten zunächst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozialhilfeträger zu informieren.</p>
<p>Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 42 (24) SO 27/06" target="_blank" title="SG Düsseldorf, 15.12.2009 - S 42 (24) SO 27/06">S 42 (24) SO 27/06</a></p>
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		<title>Gericht mit Augenmaß</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 18:46:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehn]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Suizid]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschuß]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um Augenmaß und Menschlichkeit ging und entschied, daß die ARGE einem Hartz-IV-Empfänger, der seine Wohnung aufgelöst und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrmüll entsorgt hatte, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss für neue Einrichtungsgegenstände zahlen muß. Was war der Hintergrund der Entscheidung? Der Kläger unternahm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um Augenmaß und Menschlichkeit ging und entschied, daß die ARGE einem Hartz-IV-Empfänger, der seine Wohnung aufgelöst und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrmüll entsorgt hatte, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss für neue Einrichtungsgegenstände zahlen muß.<span id="more-4768"></span></p>
<p>Was war der Hintergrund der Entscheidung?</p>
<p>Der Kläger unternahm einen Selbstmordversuch. Zuvor hatte er seine Wohnungseinrichtung entsorgt. Er war der Auffassung, dass diese Gegenstände nach seinem Tod von niemandem zu gebrauchen seien. Nach dem gescheiterten Suizid wurde der Kläger zunächst stationär behandelt. Sodann stellte er bei der ARGE Krefeld einen Antrag auf Wohnungserstausstattung. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin ein Darlehn zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass ihm nicht nur ein Darlehn, sondern ein verlorener Zuschuss zustehe.</p>
<p>Die von dem Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage hatte Erfolg. Da die Wohnung des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrichtungsgegenstände ausgestattet gewesen sei, habe ein Bedarf für eine Erstausstattung bestanden. Unerheblich sei insoweit, ob dem Kläger &#8211; was das Gericht ausdrücklich offen ließ &#8211; an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände ein Verschulden treffe. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung komme nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Vorliegend habe jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Kläger sein Leben habe beenden wollen. Im Übrigen habe er damit nicht seine eigene Hilfebedürftigkeit herbeiführen, sondern lediglich seinem potentiellen Nachmieter eine geräumte Wohnung hinterlassen wollen. Die Bewilligung nur eines Darlehns zur Anschaffung der Einrichtungsgegenstände sei daher nicht gerechtfertigt.</p>
<p>Sozialgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 06. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 35 AS 206/07" target="_blank" title="SG Düsseldorf, 06.11.2009 - S 35 AS 206/07">S 35 AS 206/07</a></p>
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		<title>Neue Herausforderungen für ARGE</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 18:28:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arge]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbehelfsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die ARGEn müssen vor Sanktionen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehren &#8211; so hat es dem JobCenter ARGE Dortmund das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren ins Stammbuch geschrieben: Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen für einen 52-jährigen Hartz-IV-Empfänger aus Dortmund um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ARGEn müssen vor Sanktionen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehren &#8211; so hat es dem JobCenter ARGE Dortmund das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren ins Stammbuch geschrieben:<span id="more-4765"></span></p>
<p>Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen für einen 52-jährigen Hartz-IV-Empfänger aus Dortmund um monatlich 107,70 EUR gekürzt werden sollten. Das JobCenter ARGE Dortmund kann die Sanktion nun bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehen.</p>
<p>Das Gericht hatte ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Die vor der Sanktionierung erfolgte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht hinreichend gewesen. Diese müsse konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Weder die standardisiert in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche noch die von der ARGE im Verfahren geltend gemachte „umfassende“ mündliche Belehrung erfülle diese Voraussetzungen. Die einem Merkblatt ähnliche schriftliche Belehrung erstrecke sich, so das Sozialgericht Dortmund, über eine Seite mit elf Ziffern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Pflichtverletzungen und möglichen Rechtsfolgen enthalte. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle bei einer derartigen schriftlichen Belehrung. Nicht ausreichend sei weiter der Verweis auf frühere Belehrungen oder eine mögliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Soweit sich die ARGE auf eine konkrete mündliche Belehrung berufe, müsse diese &#8211; auch inhaltlich &#8211; hinreichend dokumentiert sein; der Verweis auf eine „umfassende“ Erläuterung lasse nicht den Rückschluss auf eine konkrete Belehrung zu.</p>
<p>Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 22 AS 369/09 ER" target="_blank" title="SG Dortmund, 05.01.2010 - S 22 AS 369/09">S 22 AS 369/09 ER</a></p>
<p><!-- HAUPTINHALT ENDE --></p>
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		<title>Sachsen-Anhalt fördert verstärkt arbeitslose Paare mit Kindern</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 20:27:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Förderung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

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		<description><![CDATA[In Anwesenheit von Ministerpräsident Prof. Wolfgang Böhmer haben Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Reiner Haseloff, der Chef der Landesarbeitsagentur Sachsen-Anhalt-Thüringen, Kay Senius, sowie der Präsident des Landkreistages Sachsen-Anhalt, Dr. Michael Ermrich, am 11. Februar 2010 in Magdeburg eine bundesweit einmalige „Vereinbarung zur gezielten Förderung und Aktivierung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern“ unterzeichnet. Das Ziel: Mindestens ein Elternteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Anwesenheit von Ministerpräsident Prof. Wolfgang Böhmer haben Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Reiner Haseloff, der Chef der Landesarbeitsagentur Sachsen-Anhalt-Thüringen, Kay Senius, sowie der Präsident des Landkreistages Sachsen-Anhalt, Dr. Michael Ermrich, am 11. Februar 2010 in Magdeburg eine bundesweit einmalige <a href="http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/stk/2010/077_2010_c9ed2e8361cdfff6c5a8026101e6b013.htm">„Vereinbarung zur gezielten Förderung und Aktivierung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern“</a> unterzeichnet. Das Ziel: Mindestens ein Elternteil soll in diesem Jahr eine Chance am Arbeitsmarkt erhalten.<span id="more-4708"></span></p>
<p>Familien mit Kindern, in denen beide Elternteile arbeitslos sind, sollen in Sachsen-Anhalt künftig stärker gefördert werden.</p>
<p>Böhmer warnte vor den Folgen von Armut und Isolation: „In Sachsen-Anhalt gibt es fast 4.000 so genannte Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen beide Eltern arbeitslos sind. Durch den fehlenden Bezug zu einem geregelten Arbeitsleben besteht die Gefahr, dass sich eine Art Parallelgesellschaft entwickelt. Dies ist gefährlich, wenn Kinder die Beschäftigungslosigkeit als normal empfinden.“</p>
<p>Wirtschafts- und Arbeitsminister Haseloff betonte: „Jedes Kind muss erleben, dass mindestens ein Elternteil zur Arbeit geht. Gerade vor dem Hintergrund des erwarteten Fachkräftemangels dürfen wir es nicht zulassen, dass Kinder aus arbeitslosen Familien später selbst Probleme haben, ins Berufsleben einzusteigen. Wir können es uns gesellschaftlich und wirtschaftlich nicht leisten, dass zukünftig eine ganze soziale Gruppe nicht auf dem Arbeitsmarkt ankommt.“</p>
<p>Dies unterstrich auch Landesarbeitsagentur-Chef Senius: „Hilfebedürftigkeit darf sich nicht vererben. Deshalb unterstützen wir die betroffenen Familien, damit sie ihr Leben in die eigenen Hände nehmen und für sich und ihre Kinder selbst sorgen können. Wir wollen mindestens ein Elternteil in Beschäftigung vermitteln oder durch Qualifizierung  gezielt darauf vorbereiten. So wachsen auch die Kinder in einem sozialen Umfeld auf, in dem nicht Arbeitslosigkeit die Normalität ist, sondern Beruf und Beschäftigung den Alltag mit prägen.“</p>
<p>Landkreistagspräsident Ermrich nahm Bezug auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 und betonte die Wichtigkeit, gerade für Familien mit minderjährigen Kindern Möglichkeiten anzubieten, damit die Eltern durch eine eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie abdecken können: „Aus ihren Erfahrungen im Jugend- und Sozialhilfebereich wissen die Landkreise um den Wert eines gesicherten Arbeitseinkommens als Hilfe zur Lösung sozialer Probleme und zur Steigerung des Selbstwertgefühls.“</p>
<p>Hintergrund:</p>
<p>Unter den knapp 21.000 Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften mit Kindern, die in Sachsen-Anhalt Grundsicherung erhalten, gibt es rund 4.000 Familien (19%), in denen kein Elternteil berufstätig ist. Um die heute unterzeichnete Vereinbarung mit Leben zu erfüllen, bereiten die Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger verschiedene Initiativen vor, die im Laufe des Jahres greifen sollen. So wird etwa verstärkt die gesamte Familie beraten. Geplant sind außerdem Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung, verbesserte Kinderbetreuung und Kooperationen mit Sportvereinen und anderen gesellschaftlich relevanten Organisationen, um die Betroffenen nachhaltig in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Zudem sollen die bestehenden Arbeitsmarktprogramme „Praktikumsmaßnahmen“ und „Lokales Kapital“ erweitert und der Personenkreis der Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen beide Partner keine Arbeit haben, besonders berücksichtigt werden.</p>
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