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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Seniorenrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Zuständigkeitsstreit der Rehabilitationsträger &#8211; nicht auf dem Rücken der Antragsteller</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 07:15:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt.<span id="more-5313"></span></p>
<p>Die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 SGB IX: Zuständigkeitsklärung">14 Abs. 1</a> Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) dient dem Schutz behinderter Menschen vor Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehabilitationsträger. Danach stellt der Rehabilitationsträger, bei dem zuerst ein Antrag auf Rehabilitation (im konkreten Fall ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Wohnheim für junge Menschen mit Essstörungen) gestellt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Erfolgt keine Weiterleitung innerhalb der Frist, muss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 SGB IX: Zuständigkeitsklärung">14 Abs. 2 SGB IX</a> der erstangegangene Rehabilitationsträger den Bedarf des Betroffenen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entsprechende Leistungen erbringen, bei fristgerechter Weiterleitung der zweitangegangene Träger. Mit dieser Schutzfunktion ist eine erneute Weiterleitung oder gar eine Rückübertragung an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger nicht zu vereinbaren. Dies gilt zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen sogar dann, wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtmissbräuchlich erfolgte.</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 KR 175/11 B ER" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 16.08.2011 - L 5 KR 175/11">L 5 KR 175/11 B ER</a></p>
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		<title>GdB: Erforderliche Beeinträchtigung bei Diabetes</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 08:15:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Diabetiker]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsamt]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter Berufung auf die Vorgaben der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter Berufung auf die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes entschieden. Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.<span id="more-5302"></span></p>
<p>Für einen GdB von 50 reicht auch nicht, so das Landessozialgericht, dass der Kläger sich dreimal täglich Basalinsulin spritzen muss und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin, da keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung bestünden, insbesondere keine Beeinträchtigung durch eine schlechte Einstellungsqualität. Weder war es zu hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) mit erforderlicher ärztlicher Fremdhilfe, noch zu entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien) gekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 SB 182/10" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2011 - L 4 SB 182/10">L 4 SB 182/10</a></p>
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		<title>Neues Förderprogramm für Mehrgenerationenhäuser erst ab 2012</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 07:00:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Generationen]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat heute bekanntgegeben, daß die Mehrgenerationenhäuser, deren Förderung im Herbst 2011 ausläuft, sich für die Zeit bis Anfang 2012 neue Finanzierungen suchen müssen. Eine Übergangsfinanzierung für die Häuser sei nicht geplant, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/4646) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/4474). Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat heute bekanntgegeben, daß die Mehrgenerationenhäuser, deren Förderung im Herbst 2011 ausläuft,  sich für die Zeit bis Anfang 2012 neue Finanzierungen suchen müssen.  Eine Übergangsfinanzierung für die Häuser sei nicht geplant, schreibt  die Bundesregierung in ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/046/1704646.pdf">BT-Drs. 17/4646</a>) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/044/1704474.pdf">BT-Drs. 17/4474</a>).  Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, trifft dies auf 58 Einrichtungen  zu. Ein neues Förderprogramm für Mehrgenerationenhäuser soll laut  Bundesregierung Anfang 2012 starten. Neben den bestehenden Einrichtungen  könnten sich auch neue Projekte bewerben, heißt es weiter. Geplant  seien in dem neuen Programm eine Förderung von 450 Standorten, so dass  in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Kommune je ein  Mehrgenerationenhaus angesiedelt sei. In den Großstädten und  Metropolregionen solle es zusätzliche Häuser geben.<span id="more-5039"></span></p>
<p>Mehrgenerationenhäuser  werden generationenübergreifend als Wohnraum oder offene Treffpunkte  mit Angeboten etwa für junge Familien und Senioren genutzt. Im  Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser arbeiten seit dem Jahr 2008  bundesweit 500 Einrichtungen.</p>
<p>Die Regierung schreibt, für das neue  Programm sei geplant, dass die Kommunen ”ihr“ Mehrgenerationenhaus  ”noch stärker als bisher sowohl strukturell als auch finanziell  unterstützen“. Wie im bisherigen Aktionsprogramm sei auch ab 2012 ein  jährlicher Zuschuss in Höhe von 40.000 Euro pro Mehrgenerationenhaus  geplant, 30.000 Euro davon würden die Häuser aus Bundesmitteln  beziehungsweise aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhalten. Die  weiteren 10.000 Euro sollten Land oder Kommune übernehmen.</p>
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		<title>Bundesrat fordert Transparenz in der Pflege</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 18:55:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Transparenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat mit Beschluß vom 26.03.2010 (BR-Drs. 63/10) die Bundesregierung aufgefordert, die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem zur Überprüfung von Pflegeeinrichtungen anhand der ersten Prüfergebnisse rasch wissenschaftlich evaluieren zu lassen. Zwar begrüßt der Bundesrat, dass das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die Voraussetzungen für mehr Transparenz in der Pflege geschaffen hat. Die Evaluation soll jedoch gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat mit Beschluß vom 26.03.2010 (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2010/0001-0100/63-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/63-10(B).pdf">BR-Drs. 63/10</a>) die Bundesregierung aufgefordert, die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem zur Überprüfung von Pflegeeinrichtungen anhand der ersten Prüfergebnisse rasch wissenschaftlich evaluieren zu lassen.<span id="more-4887"></span></p>
<p>Zwar begrüßt der Bundesrat, dass das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die Voraussetzungen für mehr Transparenz in der Pflege geschaffen hat. Die Evaluation soll jedoch gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem geeignet sind, die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für Pflegebedürftige und Angehörige verständlich, übersichtlich und vergleichbar darzustellen.</p>
<p>Im Anschluss hieran solle die Bundesregierung gegebenenfalls zügig auf Korrekturen hinwirken, die noch besser gewährleisten, dass gute von schlechter Pflege zu unterscheiden sei.</p>
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		<title>Förderung der häuslichen Krankenpflege</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 22:16:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflege]]></category>

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		<description><![CDATA[Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die häusliche Krankenpflege sollen verbessert werden. Dafür hat sich am 21. März 2010 der Petitionsausschuss einstimmig ausgesprochen und beschlossen, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit wollen die Abgeordneten sicherstellen, dass die Petition in die Vorbereitung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die häusliche Krankenpflege sollen verbessert werden. Dafür hat sich am 21. März 2010 der Petitionsausschuss einstimmig ausgesprochen und beschlossen, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit wollen die Abgeordneten sicherstellen, dass die Petition in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezogen wird.<span id="more-4883"></span></p>
<p>Hauptanliegen der Petition ist es, zu erreichen, dass häusliche Krankenpflege auch dann geleistet wird, wenn keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, aber zugleich ein Bedarf an Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Nach derzeitiger Rechtslage besteht derzeit kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf häusliche Krankenpflege, soweit keine ärztliche Behandlung und keine diese unterstützende Behandlungspflege erforderlich ist.</p>
<p>Zur Begründung heißt es in der Petition, aufgrund des medizinischen Fortschritts und der Einführung der Fallpauschalregelung würden Patienten heute früher aus dem Krankenhaus entlassen. Zahlreiche Behandlungen und Operationen seien zudem in den ambulanten Bereich verlagert worden. Das, so der Petent, habe dazu geführt, dass Heilungs- und Genesungsphasen in der privaten Wohnung von den Betroffenen selbst finanziert werden müssten. Häufig betreffe das ältere oder alleinstehende Menschen mit kleinerem Einkommen. Die Petition wurde im Internet von mehr als 25.000 Unterstützern mitgezeichnet.</p>
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		<title>Ambulante Sterbebegleitung: Sollfördervolumen muß nicht ausgeschöpft werden</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 19:56:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
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		<description><![CDATA[Müssen die Krankenkassen für die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller Höhe ausschöpfen? Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen sie das nicht. Der Hintergrund: Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen eines Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin für das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Müssen die Krankenkassen für die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller Höhe ausschöpfen?<span id="more-4852"></span></p>
<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen sie das nicht.</p>
<p>Der Hintergrund:</p>
<p>Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen  eines  		Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin  für  		das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als ihm auf Grundlage  		einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung von der beklagten  		Krankenkasse bewil­ligt wurden. Diese <a href="http://www.hospiz.net/stamhole/pdf/amb_rahmen_p39a-sgb5.pdf">Vereinbarung</a> hatten im Jahr 2002   		die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der  		Interessen der ambulanten Hospiz­dienste maßgeblichen  		Spitzenorganisati­onen geschlossen. Der klagende Verband hat geltend  		gemacht, das gesetzlich vorgesehene finan­zielle Gesamtvolumen für die   		ambulante Sterbebegleitung habe in vollem Umfang ausgeschöpft und  		verteilt werden müssen.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat &#8211; entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz &#8211;  		entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die  		bereits erhaltenen Förderbeträge beschränkt war.</p>
<p>Das in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/39a.html" target="_blank" title="&sect; 39a SGB V: Stationäre und ambulante Hospizleistungen">39a Abs 2 SGB V</a> geregelte gesetzliche  		Sollfördervolumen legt nur ein Gesamtausgaben­budget fest,  		Einzelansprüche der ambulanten Hospizdienste auf 100%ige Verteilung  des  		Gesamtför­derbetrags und auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen  		Personalkosten sind damit nicht verbun­den. Das in der  		Rahmenvereinbarung für die Höhe der Förderung festgesetzte Verhältnis  		der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der  		Sterbebegleitungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den  		Vertragspartnern gesetzlich eingeräumten Ge­stal­tungs­spiel­raums.  		Weitergehende Ansprüche könnten sich nur ergeben, wenn die  		Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ihre Pflicht zur Beo­bachtung  der  		Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur Korrektur von  Fehlentwicklungen  		bei der Verteilung der Fördermittel verletzt hätten. Für das Jahr 2005   		bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche, durch Form und Umfang  der  		Förderung verursachte, in den Vorjahren eingetretene Fehlent­wicklung.   		In Berlin wurden nämlich von 2002 bis 2004 über 85 % des  		Gesamtfördervolumens an die ambulanten Hospizdienste ausgeschüttet.  		Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erst im Jahre 2009  		entsprechend korrigierend eingegriffen und den Förderungsmodus auf  eine  		neue gesetzliche Grundlage gestellt.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 15/09 R" target="_blank" title="BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 15/09 R">B 1 KR 15/09 R</a></p>
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		<title>Pflegeheim Unfälle</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 21:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Coburg hatte über die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim und seine Mitarbeiter wegen des Sturzes einer Heimbewohnerin und der darauf basierenden Behandlungskosten zu entscheiden. Die Krankenkasse scheiterte mit ihrer Klage, da die von der Krankenkasse behauptete Pflichtverletzung seitens des Pflegeheimes zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden konnte. Der Sachverhalt: Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Coburg hatte über die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim und seine Mitarbeiter wegen des Sturzes einer Heimbewohnerin und der darauf basierenden Behandlungskosten zu entscheiden.<span id="more-4843"></span></p>
<p>Die Krankenkasse scheiterte mit ihrer Klage, da die von der Krankenkasse  behauptete Pflichtverletzung seitens des  Pflegeheimes zur  Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen  werden konnte.</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Die damals 83-Jährige Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt während des  Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur.  Die Heimbewohnerin benötigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim  Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte  beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern 7.000,00 Euro Behandlungskosten  ein, die infolge des Sturzes entstanden waren. Die Krankenkasse meinte,  mindestens zwei Pflegekräfte hätten die alte Dame auf die Toilette  begleiten müssen. Zudem hätte das Pflegeheim weitere Maßnahmen zur  Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hat sich damit  verteidigt, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen die Bewohnerin beim Sturz  noch habe auffangen können. Der Bruch ließ sich jedoch dadurch nicht  vermeiden. Von Gleichgewichtsstörungen sei dem Pflegeheim nichts bekannt  gewesen.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Landgericht Coburg stellte fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der  körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die  üblichen Maßnahmen begrenzt ist, die mit vernünftigen, finanziellen und  personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei sind insbesondere die  Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu  berücksichtigen. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu  wahren und zu fördern. Weitere Maßnahmen, als diejenigen die das Heim  getroffen hatte, hielt das Gericht im vorliegenden Fall nicht für  erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Seniorin von einer  Pflegekraft auf die Toilette begleitet wurde. Selbst die Schwiegertochter der Heimbewohnerin gab an, dass ihr ein besonderes  Sturzrisiko nicht bekannt gewesen sei. Die alte Dame habe noch  selbständig gehen und stehen können. Die Auffassung der Krankenkasse,  dass sich das Heim über eine mögliche Sturzgefahr seiner Bewohnerin  durch Beiziehung von medizinischen Gutachten hätte informieren können,  teilte das Gericht nicht. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage  ab. Die gesetzliche Krankenkasse ging in die Berufung, welche  zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte ausdrücklich  fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass für die  Begleitung der Heimbewohnerin zur Toilette zwei Pflegekräfte notwendig  wären. Den kurzen Weg zu ihrer Toilette hatte die Bewohnerin in der  Vergangenheit stets problemlos bewältigt. Folglich hatte auch die  Berufung keinen Erfolg (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom  01. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 54/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 54/09</a>).</p>
<p>Landgericht Coburg, Urteil vom  25. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 102/09" target="_blank" title="LG Coburg, 25.08.2009 - 11 O 102/09">11 O 102/09</a> &#8211; rechtskräftig</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kleine Anfragen bringen vieles ans Licht</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kleine-anfragen-bringen-vieles-ans-licht</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 19:43:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
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		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hatte unter der Überschrift &#8220;Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien&#8221; eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet und führte hierzu aus: &#8220;Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung am 29. Oktober 2009 und am 9. Oktober 2009 ihre Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung dreier EU-Richtlinien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hatte unter der Überschrift &#8220;Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien&#8221; eine <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/003/1700377.pdf">Kleine Anfrage</a> an die Bundesregierung gerichtet und führte hierzu aus:<span id="more-4839"></span></p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;<em>Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung am 29. Oktober 2009 und am 9. Oktober 2009 ihre Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung dreier EU-Richtlinien gegen Diskriminierung übersandt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgefordert, binnen zweier Monate die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Anderenfalls drohen ein Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und hohe Kosten für Deutschland im Falle einer Verurteilung. Ebenso bedenklich ist der Ansehensverlust in Europa, wenn unser Land seine Verpflichtungen beim Schutz vor Diskriminierung nicht einhält.<br />
Die EU-Kommission moniert, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 in einer Reihe von Punkten die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie die Richtlinie76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht ausreichend umsetzt.<br />
Die Kommission beanstandet, dass im Bereich der Arbeitswelt die Verpflichtung zur Schaffung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig umgesetzt ist, um diesen den Zugang zu Beschäfti- gung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die deutsche Gesetzgebung regelt dies europarechtswidrig nicht für alle Menschen mit Behinderungen, sondern lediglich für schwerbehinderte Menschen und behinderte Menschen, die diesen aufgrund behördlicher Entscheidung gleichgestellt sind. Zur Schaffung angemessener Vorkehrungen hat sich die Bundesrepublik Deutschland überdies gemäß den Artikeln 2 und 5 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen verpflichtet.<br />
Ebenso kritisiert die EU-Kommission die Ungleichbehandlung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe im Beamten- und Soldatenrecht bei Beihilfe, Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung als durch die Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung von Menschen mit einer be- stimmten sexuellen Ausrichtung. Zum gleichen Ergebnis kommt auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: Aus euro- päischem Recht folge, dass verpartnerten Beamten Entgeltleistungen wie Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung zustehen (Ausarbeitung WD 3 – 447/09, S. 6).<br />
Von der EU-Kommission wird auch beanstandet, dass Deutschland den Schutz gegen diskriminierende Kündigungen im AGG ausgespart hat. Bei den Sanktionen des AGG bemängelt die Kommission, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Schadenersatz im Falle einer Diskriminierung nicht verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach entschieden, dass im Arbeitsrecht grundsätzlich die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung gesichert sein müsse.<br />
Die „Antirassismus-Richtlinie“ 2000/43/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um den einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Ein- leitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Die EU-Kommission sieht diesen Schutz gegen sogenannte Viktimisierung nicht ausreichend umgesetzt. Er muss über die Arbeitswelt hinaus auf andere Bereiche des Alltagslebens erstreckt werden.&#8221;</em></p>
<p>Die <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700994.pdf">Antwort der Bundesregierung</a> ist recht mager ausgefallen:</p>
<p>Um Menschen mit Behinderung im Bereich Beschäftigung und Beruf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu gewährleisten, ist laut Bundesregierung ein ”System sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Regelungen vollständig umgesetzt“.  Hierzu zählten insbesondere Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches, des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Arbeitsschutzgesetzes, heißt es in der Antwort weiter.</p>
<p>Auf die Frage, welche Maßnahmen die Bundesregierung gegen diskriminierende Kündigungen aus Gründen der ”Rasse“ oder wegen ethnischer Herkunft getroffen habe, schreibt sie: ”Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien ist in diesem Bereich erfolgt. Diskriminierende Kündigungen sind weder im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes noch außerhalb dessen zulässig.“ Auch in anderen Bereichen, wie dem Schutz eingetragener Lebenspartnerschaften, würden für die Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetzgebungsvorschläge vom Bundesministerium des Innern vorbereitet, schreibt die Regierung in ihrer Antwort.</p>
<p>Man kann nur noch gespannt sein&#8230;</p>
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		<title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<category><![CDATA[Patient]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p>
<p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuführen. Zudem müssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorität, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen für Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen. Fehler müssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begründet die SPD ihren Vorstoß.</p>
<p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollständige Beweislastumkehr an. Dies könnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgewälzt würden, erläutern die Sozialdemokraten.</p>
<p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der ärztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es für Patienten, aber auch für Rechtsanwälte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollständigen Patientenakten zu bekommen, heißt es in dem Antrag. Außerdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p>
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		<title>Behindertenbeauftragter contra Arbeitsministerium</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 22:05:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderter]]></category>
		<category><![CDATA[Pflege]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, nimmt kein Blatt vor den Mund. Er werde ganz sicher ”keinen Kuschelkurs mit dem Bundesarbeitsministerium“ fahren. Dies kündigte er nunmehr an. ”Ich werde konstruktiv mit dem Ministerium und auch mit den anderen Ministerien zusammenarbeiten“, sagte Hüppe bei seinem Antrittsbesuch im Ausschuss für Arbeit und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,  Hubert Hüppe, nimmt kein Blatt vor den Mund.<span id="more-4813"></span></p>
<p>Er werde ganz sicher ”keinen Kuschelkurs mit dem Bundesarbeitsministerium“ fahren. Dies kündigte er <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_03/2010_063/02.html">nunmehr</a> an. ”Ich werde konstruktiv mit dem Ministerium und auch mit den anderen Ministerien zusammenarbeiten“, sagte Hüppe bei seinem Antrittsbesuch im Ausschuss für Arbeit und Soziales Mittwochmittag. Politik für Menschen mit Behinderung sei ein ”Querschnittsthema“, bei dem er die Unterstützung aller Fraktionen benötige, sagte der CDU-Politiker, der mehr als 18 Jahre Mitglied des Bundestages und lange Zeit auch Beauftragter der CDU/CSU-Fraktion für Menschen mit Behinderung war. Hüppe hatte im Januar das neue Amt übernommen.</p>
<p>Schwerpunkt seiner Arbeit werde die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sein, die seit knapp einem Jahr ”völkerverbindlich und damit für Deutschland rechtsverbindlich“ sei, betonte der 53-jährige Westfale. Das Ziel sei eine ”inklusive Gesellschaft“, in der ”alle Menschen von vorneherein mit ihren Stärken und Schwächen angenommen werden“ und Möglichkeiten geschaffen werden müssten, dass sie ”ihr Leben selbstbestimmt so führen können wie sie es wollen“. Der Weg müsse ”weg von der Fürsorge, hin zur Teilhabe gehen“, betonte Hüppe und kündigte die Gründung eines Beirates an, in dem auch Betroffene und in diesem Bereich arbeitende Verbände vertreten sein sollen. Als weitere Ziele nannte er unter anderem die Lichtung des ”Dickichts an Rechtsvorschriften, Zuständigkeiten und Antragsformularen“ im Bereich Behindertenpolitik, die Verbesserung der Schnittstellen etwa an der Grenze Eingliederungshilfe zur Jugendhilfe, den Ausbau der Leistungsform ”persönliches Budget“ und die Durchsetzung der sogenannten Assistenz für Menschen mit Behinderung, denen durch eine begleitende Person die Teilhabe erleichtert werden soll. Für den Bereich Arbeitsmarkt regte Hüppe ”eine Art Kombilohn für Menschen mit Behinderung“ an, damit für sie und die einstellenden Betriebe eine dauerhafte Unterstützung gewährleistet sei.</p>
<p>Die SPD-Fraktion begrüßte den Vorschlag eines Kombilohns und wollte zudem von dem anwesenden Vertreter der Bundesregierung wissen, wie im Haushaltsentwurf die Mittel an verschiedenen Stellen für Behindertenpolitik gekürzt worden seien. Ein Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen regte an, das Instrument der ”Unterstützten Beschäftigung“, bei dem es um den Ausgleich des Produktivitätsnachteil für Arbeitgeber geht, fraktionsübergreifend voranzutreiben. Die Linke vermisste den ”roten Faden“ in Hüppes Arbeitsschwerpunkten und sagte, dass das Amt von Hüppe besser an das Bundeskanzleramt angegliedert sein sollte. Die Unionsfraktion begrüßte ausdrücklich Hüppes Formulierung, wonach bei Menschen mit Behinderung in erster Linie danach gefragt werden solle, was derjenige kann, und nicht, was er nicht kann. Den Haushaltsansatz für die Behindertenpolitik bezeichnete ein Vertreter als ”vorzüglich“. Die FPD-Fraktion bekräftigte, ihr sei es wichtig, das Menschen mit Behinderung ein ”selbstbestimmtes Leben“ führen können sollen und verwies auf den im Koalitionsvertrag vereinbarten Aktionsplan für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.</p>
<p>Der Vertreter der Bundesregierung rechtfertigte die Angliederung Hüppes an das BMAS damit, dass es dort inhaltlich ”üblicherweise die meisten Überschneidungen“ gebe. Die Änderungen bei den Haushaltsansätzen habe einen ”haushaltstechnischen Charakter“, da man jetzt ”näher an Bedarfsschätzungen“ sei.</p>
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