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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Rehabilitationsrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Zuständigkeitsstreit der Rehabilitationsträger &#8211; nicht auf dem Rücken der Antragsteller</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 07:15:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt.<span id="more-5313"></span></p>
<p>Die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 SGB IX: Zuständigkeitsklärung">14 Abs. 1</a> Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) dient dem Schutz behinderter Menschen vor Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehabilitationsträger. Danach stellt der Rehabilitationsträger, bei dem zuerst ein Antrag auf Rehabilitation (im konkreten Fall ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Wohnheim für junge Menschen mit Essstörungen) gestellt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Erfolgt keine Weiterleitung innerhalb der Frist, muss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 SGB IX: Zuständigkeitsklärung">14 Abs. 2 SGB IX</a> der erstangegangene Rehabilitationsträger den Bedarf des Betroffenen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entsprechende Leistungen erbringen, bei fristgerechter Weiterleitung der zweitangegangene Träger. Mit dieser Schutzfunktion ist eine erneute Weiterleitung oder gar eine Rückübertragung an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger nicht zu vereinbaren. Dies gilt zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen sogar dann, wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtmissbräuchlich erfolgte.</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 KR 175/11 B ER" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 16.08.2011 - L 5 KR 175/11">L 5 KR 175/11 B ER</a></p>
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		<title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p>
<p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuführen. Zudem müssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorität, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen für Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen. Fehler müssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begründet die SPD ihren Vorstoß.</p>
<p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollständige Beweislastumkehr an. Dies könnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgewälzt würden, erläutern die Sozialdemokraten.</p>
<p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der ärztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es für Patienten, aber auch für Rechtsanwälte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollständigen Patientenakten zu bekommen, heißt es in dem Antrag. Außerdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p>
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		<title>Sozialgerichtsprozeß ohne Ende &#8211; das geht nicht!</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Oct 2009 19:23:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Jedem Praktiker ist bekannt, daß Prozesse vor den Sozialgerichten dauern &#8211; und zwar in unerträglichem Maße. Ob es sich um die Bewilligung einer Pflegestufe handelt oder um Honorare von Ärzten. Nun hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problematik zu beschäftigen: Eine Vertragsärztin hatte beim Sozialgericht Klage wegen mehrerer Honorarbescheide erhoben. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jedem Praktiker ist bekannt, daß Prozesse vor den Sozialgerichten dauern &#8211; und zwar in unerträglichem Maße. Ob es sich um die Bewilligung einer Pflegestufe handelt oder um Honorare von Ärzten.<span id="more-4240"></span></p>
<p>Nun hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problematik zu beschäftigen:</p>
<p>Eine Vertragsärztin hatte beim Sozialgericht Klage wegen mehrerer Honorarbescheide erhoben. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts bezog sich nicht auf diese Bescheide, obwohl diese Klage im Januar 2004 zu den bereits anhängigen Klagen verbunden worden war. Im Berufungsverfahren wies das Landsozialgericht im Februar 2006 darauf hin, dass die Berufung wegen der fehlenden erstinstanzlichen Entscheidungen über die zwei Honorarbescheide unzulässig sei. Nach Trennung der Berufungsverfahren verwarf das Landessozialgericht im Dezember 2007 die Berufung als unzulässig. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin im April 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht. Über die gestellten Anträge auf Protokollberichtigung, Urteilsergänzung und Urteilsberichtigung entschied das Landessozialgericht im Mai 2008 (Protokollberichtigung), im Dezember 2008 (Urteilsergänzung, zugestellt im April 2009) und im April 2009 (Urteilsberichtigung). Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht im März 2009. Die Beschwerdeführerin erinnerte das Sozialgericht seit Februar 2006 mehrfach an die noch ausstehende Entscheidung über die zwei Honorarbescheide, die im April 2000 mit Klage angegriffen worden waren. Das Sozialgericht ergriff weder verfahrensfördernde Maßnahmen noch erging bis heute eine Entscheidung. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben, denn die Untätigkeit des Sozialgerichts in diesem Verfahren verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 GG</a>). Nach Abwägung der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens ist es verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass über den Abschluss des durch den Schriftsatz vom 2. April 2000 eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens nach inzwischen über neun Jahren noch keine Klarheit besteht. </p>
<p>Die Sachmaterie weist im Vergleich zu den anderen von der Beschwerdeführerin betriebenen und bereits 2004 in erster Instanz abgeschlossenen Klageverfahren keine besonderen Schwierigkeiten auf, die die neunjährige Verfahrensdauer rechtfertigen. Obwohl die Beschwerdeführerin das Sozialgericht verschiedentlich auf eine noch ausstehende Entscheidung hinsichtlich der Honorarbescheide für die fraglichen Quartale hingewiesen hat, hat das Sozialgericht das Verfahren seit September 2004 nicht mehr gefördert. Selbst wenn man<br />
berücksichtigt, dass der Verfahrensfortgang anfangs nicht unerheblich durch in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegende Gründe behindert wurde, lässt sich auch dadurch die erhebliche Verfahrensverzögerung verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. </p>
<p>Die Einlegung der Rechtsmittel wegen der fehlenden Entscheidung über die fraglichen Honorarbescheide durch die Beschwerdeführerin führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Für die verfassungsrechtliche<br />
Bewertung ist ausschlaggebend, dass das Verfahren vor dem Landessozialgericht von der Einlegung der Berufung im Oktober 2004 bis zur Zustellung des die Berufung verwerfenden Urteils im April 2008<br />
seinerseits knapp dreieinhalb Jahre gedauert hat, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Ein weiteres Jahr verging, bis im April 2009 die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsergänzung zugestellt und der Beschluss über den Antrag auf Urteilsberichtigung getroffen wurden. Das ist in Anbetracht der bereits im Februar 2006 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Landessozialgerichts, die Berufung sei hinsichtlich der noch nicht vom Sozialgericht entschiedenen Klageerweiterung unzulässig, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Das Landessozialgericht hätte spätestens ab diesem Zeitpunkt alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen, um angesichts des damals immerhin schon rund sechs Jahre dauernden Verfahrens jede weitere Verzögerung der seiner Auffassung nach noch ausstehenden sozialgerichtlichen Entscheidung zu vermeiden. </p>
<p>Nicht anderes gilt im Ergebnis, wenn das Sozialgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Rechtshängigkeit der unter dem 2. April 2000 erhobenen Klage bereits im Jahr 2004 entfallen ist. In diesem Fall entspricht es in Anbetracht aller Umstände, namentlich der unklaren prozessualen Lage, ebenfalls nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn ein Beteiligter eines wirksam anhängig gemachten gerichtlichen<br />
Verfahrens trotz verschiedener Erinnerungen an eine Sachentscheidung vom dem Gericht, bei dem sein Verfahren möglicherweise noch anhängig ist, über Jahre im Ungewissen darüber gelassen wird, dass das Gericht das Verfahren bereits für abgeschlossen hält. </p>
<p>Die weitere Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin ebenfalls die Untätigkeit des Sozialgerichts in einem seit 2008 anhängigen Verfahren gerügt hatte, wurde nicht zur Entscheidung<br />
angenommen.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1304/09" target="_blank" title="BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09">1 BvR 1304/09</a></p>
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		<title>Bundesrat stimmt zu: Tätigkeit ehrenamtlicher Betreuer soll aufgewertet werden</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 20:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute hat der Bundesrat (BR. Drs. 566/09) im Rahmen der Beratungen zum Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform die Neuregelungen im Heimrecht akzeptiert und sich zugleich erneut dafür ausgesprochen, dass ehrenamtliche Betreuer von Menschen in Pflegeheimen dieselben steuerlichen Privilegien erhalten wie Übungsleiter. Nach Auffassung des Bundesrates gibt es keinen Grund, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat der Bundesrat (BR. Drs. 566/09) im Rahmen der Beratungen zum Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes  nach der Föderalismusreform die Neuregelungen im Heimrecht akzeptiert und sich  zugleich erneut dafür ausgesprochen, dass ehrenamtliche Betreuer von Menschen in  Pflegeheimen dieselben steuerlichen Privilegien erhalten wie Übungsleiter. Nach Auffassung des Bundesrates gibt es keinen Grund, ehrenamtliche Betreuer schlechter zu behandeln als andere  ehrenamtlich Tätige. Für Betreuer solle deshalb ebenfalls eine jährliche  Steuerbefreiung von 2100 Euro gelten.<span id="more-3862"></span></p>
<p>Zur weiteren Begründung seiner Entschließung verweist der Bundesrat auf die  wachsende Diskrepanz zwischen der Zahl der Betreuungen und ehrenamtlicher  Betreuer. Ihre derzeitige Steuerlast sei ein grundsätzliches Hemmnis für die  Übernahme von Betreuungen. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass ehrenamtliche  Betreuung eigentlich der Regelfall sein sollte. Mit der Erstreckung der  Übungsleiterpauschale auf freiwilligen Betreuer signalisiere der Gesetzgeber  nicht nur, dass ihm das Ehrenamt wichtig ist, sondern wirke auch steigenden  Ausgaben für Berufsbetreuungen entgegen.</p>
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		<title>Ein neuer &#8220;Pflegebedürftigkeitsbegriff&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 20:39:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Man fasst sich immer wieder an den Kopf, was in sogenannten &#8220;Fachauschuessen&#8221; des Bundestages diskutiert wird. Ein Beispiel ist der &#8220;Gesundheitsausschuß&#8221;: &#8220;Vertreter mehrerer Fraktionen haben sich am Mittwochvormittag im Gesundheitsausschuss für eine hinreichende Finanzierung bei der Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ausgesprochen. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) sagte in der Ausschusssitzung, es müsse diskutiert werden, was der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man fasst sich immer wieder an den Kopf, was in sogenannten &#8220;Fachauschuessen&#8221; des Bundestages diskutiert wird.<br />
Ein Beispiel ist der &#8220;Gesundheitsausschuß&#8221;:<span id="more-3819"></span></p>
<p>&#8220;Vertreter mehrerer Fraktionen haben sich am Mittwochvormittag im Gesundheitsausschuss für eine hinreichende Finanzierung bei der Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ausgesprochen. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) sagte in der Ausschusssitzung, es müsse diskutiert werden, was der Gesellschaft eine &#8220;humane Pflege&#8221; wert sei. Nicht alles sei aber eine nur eine Frage des Geldes. Es gehe dabei auch etwa um effiziente Strukturen. Die Ministerin sah im Zusammenhang mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, bei dem es nicht nur um einen Ausgleich körperlicher Defizite gehe, einen Paradigmenwechsel &#8220;weg von der Fürsorge hin zur Teilhabe&#8221;. Dies werde den Betroffenen besser gerecht. </p>
<p>Die FDP-Fraktion betonte, der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bringe erst mit der entsprechenden Finanzierung etwas. Es sei selbstverständlich, dass es bei seiner Umsetzung teurer als derzeit werde. Umso dringlicher sei die Frage nach der Finanzierung. Die Fraktion Die Linke argumentierte, die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sei nicht möglich unter der Vorgabe, dass sie nichts kosten dürfe. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mahnte, nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Ausschuss müsse stärker die Frage behandeln, was gute Pflege wert sei. </p>
<p>Die CDU/CSU-Fraktion warb dafür, dass bei einer Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs alle Beteiligten mitwirken. &#8220;Alle müssen hier letztendlich mittun&#8221;, argumentierte sie. Die SPD-Fraktion verwies darauf, dass man bei der Pflege &#8220;viel auf den Weg&#8221; habe bringen können. Zugleich bedauerte sie, dass sich die Große Koalition nicht auf eine gemeinsame Position zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff verständigen konnte.&#8221;</p>
<p>Ich bin gespannt, was herauskommt &#8211; weil, es kostet ja was&#8230;.</p>
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		<title>Pflegestützpunkte wurden in mehr als 50 % der Bundesländer eingerichtet</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegestuetzpunkte-wurde-in-mehr-als-50-der-bundeslaender-eingerichtet</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 23:15:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Örtliche Anlaufstellen für Pflegebedürtige bzw. deren Angehörige sollen den organisatorischen Aufwand bei der Beantragung von Leistungen zur Behandlung von Erkrankungen, Hilfe bei der Pflege und von der Altenhilfe reduzieren. Nach aktuellen Angaben der Bundesregierung sind in mehr als der Hälfte der 16 Bundesländer Bestimmungen zur Einrichtung sogenannter Pflegestützpunkte erlassen worden. Wie die Regierung in ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Örtliche Anlaufstellen für Pflegebedürtige bzw. deren Angehörige sollen den organisatorischen Aufwand bei der Beantragung von Leistungen zur Behandlung von Erkrankungen, Hilfe bei der Pflege und von der Altenhilfe reduzieren.<span id="more-3774"></span></p>
<p>Nach aktuellen Angaben der Bundesregierung sind in mehr als der Hälfte der 16 Bundesländer Bestimmungen zur Einrichtung sogenannter Pflegestützpunkte erlassen worden. Wie  die Regierung in ihrer Antwort (<a title="Drucksache 16/13328 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/133/1613328.pdf" target="_blank">16/13328</a>) auf eine Kleine Anfrage (<a title="Drucksache 16/13242 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/132/1613242.pdf" target="_blank">16/13242</a>) der FDP-Fraktion berichtet, haben die Länder Berlin,  Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und  Schleswig-Holstein dazu Allgemeinverfügungen erlassen und Brandenburg  Einzelbestimmungen zur Einrichtung von 3 Pflegstützpunkten. Darüber hinaus sei  über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg eine  Kooperationsvereinbarung und in Niedersachsen eine Rahmenvereinbarung  abgeschlossen worden.</p>
<p>Zu den Ländern, die Allgemeinverfügungen erlassen haben, führt die Regierung  im Einzelnen aus, dass in Berlin bis Juli 2009 mindestens 24 Pflegestützpunkte  einzurichten sind. Weitere Pflegestützpunkte seien bis Ende 2011 einzurichten,  so dass dann für durchschnittlich 95.000 Einwohner ein Stützpunkt verfügbar sei.  In Bremen haben die 3 gegenwärtig vorgesehen Pflegestützpunkte ihre Arbeit den  Angaben zufolge im April aufgenommen. In Hamburg werde je Bezirk zumindest ein  Stützpunkt eingerichtet, für den Bezirk Wandsbek seien aufgrund des großen  Bevölkerungsanteils für den Bezirk vorgesehen. Darüber hinaus sei ein  bedarfsorientierter Ausbau vorgesehen. Auch in Hessen, wo in jedem Landkreis und  jeder kreisfreien Stadt ein Pflegestützpunkt einzurichten ist, solle der weitere  Ausbau bedarfsorientiert erfolgen.</p>
<p>In Nordrhein-Westfalen sollten grundsätzlich 3 Stützpunkte je Kreis  beziehungsweise kreisfreier Stadt eingerichtet werden, heißt es in der Vorlage  weiter. Rheinland-Pfalz sehe für durchschnittlich 30.000 Einwohner je einen  Pflegestützpunkt vor. Die insgesamt 135 Stützpunkte nahmen laut Bundesregierung  die Arbeit zum Jahresanfang auf. Im Saarland ist der Antwort zufolge in jedem  Landkreis beziehungsweise dem Regionalverband Saarbrücken zumindest ein  Stützpunkt einzurichten, wobei bisher die Hälfte dieser acht Einrichtungen die  Arbeit aufgenommen hat. In Schleswig-Holstein werde ein Pflegestützpunkt in  jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt angestrebt.</p>
<p>Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, ist in Brandenburg der Erlass weiterer  Einzelverfügungen durch das Land vorgesehen, wenn sich die Beteiligten auf  lokaler Ebene auf die Einrichtung weiterer Pflegestützpunkte verständigen. Vom  Land werde die Einrichtung je eines Stützpunktes für alle 14 Landkreise und die  4 kreisfreien Städte angestrebt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anpassungen des Arzneimittelrechts an EU-Recht</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anpassungen-des-arzneimittelrechts-an-eu-recht</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 19:47:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rehabilitationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arneimittel]]></category>
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		<category><![CDATA[Therapie]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch vor dem Arzneimittelrecht machen die europarechtlichen Vorschriften nicht Halt. Das Arzneimittelgesetz soll an europäische Verordnungen über Kinderarzneimittel sowie über Arzneimittel für neuartige Therapien angepasst werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur &#8220;Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften&#8221; (16/12256, 16/12677) billigte der Gesundheitsausschuss am Mittwochvormittag in modifizierter Form mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch vor dem Arzneimittelrecht machen die europarechtlichen Vorschriften nicht Halt.</p>
<p>Das Arzneimittelgesetz soll an europäische Verordnungen über Kinderarzneimittel sowie über Arzneimittel für neuartige Therapien angepasst werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur &#8220;Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften&#8221; (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612256.pdf">16/12256</a>, <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/126/1612677.pdf">16/12677</a>) billigte der Gesundheitsausschuss am Mittwochvormittag in modifizierter Form mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD. <span id="more-3698"></span></p>
<p>Das Bundestagsplenum will sich am Donnerstagabend abschließend mit der Vorlage befassen, die zugleich eine Vielzahl weiterer Neuregelungen enthält. So sollen durch die Einführung eines Anwendungsverbots für bedenkliche Arzneimittel Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Daneben sind ergänzende Regelungen zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen vorgesehen. Der Informationsaustausch mit Drittstaaten zur Abwehr und Verhütung von Arzneimittelrisiken soll erleichtert werden. </p>
<p>Zudem sollen ergänzende Regelungen zur Sozialpsychiatrievereinbarung sowie zur elektronischen Gesundheitskarte aufgenommen werden. Um Einbrüche in der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden, soll eine &#8220;angemessene Vergütung der nichtärztlichen Leistungen von den Gesamtvertragspartnern vereinbart werden&#8221; müssen. Auch soll das Praxispersonal von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten oder Apothekern die Befugnis erhalten, die Einwilligung von Versicherten zum Erheben und Nutzen ihrer Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu dokumentieren. </p>
<p>Mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll ferner die Grundlage dafür geschaffen werden, dass das Umweltbundesamt künftig für bestimmte Amtshandlungen im Trinkwasserbereich Gebühren erheben kann. Zudem sollen dem Umweltbundesamt leichter weitere Aufgaben im Wasserbereich zugewiesen werden können. Darüber hinaus soll der Arzneimittel-Großhandel in den öffentlichen Versorgungsauftrag einbezogen werden. Einkaufsvorteile und Rabatte von pharmazeutischen Unternehmen für bestimmte Arzneimittel wie insbesondere Rabatte bei onkologischen Rezepturen sollen zur Entlastung der Beitragszahler an die Krankenkassen weitergeleitet werden müssen. </p>
<p>In der vom Ausschuss verabschiedeten Fassung wird außerdem die Kranken- und Altenpflegeausbildung für alle Bewerber mit einer abgeschlossen zehnjährigen Schulausbildung geöffnet. Damit soll angesichts der demographischen Entwicklung einem möglichen Fachkräftemangel im Pflegebereich entgegengewirkt werden. </p>
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		<title>Wirtschaftlichkeit contra Wunsch- und Wahlrecht bei Rehabilitation?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jan 2009 16:28:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rehabilitationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rehabilitation]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Versicherte hatte unstreitig einen Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Seine gesetzliche Krankenversicherung schlug ihm zwei passende Einrichtungen vor; der Versicherte verlangte aus verschiedenen Gründen die Bewilligung der Maßnahme in einer dritten Klinik, die ebenso gut für die Behandlung in seinem Fall geeignet war und mit der ebenfalls ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Versicherte hatte unstreitig einen Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Seine gesetzliche Krankenversicherung schlug ihm zwei passende Einrichtungen vor; der Versicherte verlangte aus verschiedenen Gründen die Bewilligung der Maßnahme in einer dritten Klinik, die ebenso gut für die Behandlung in seinem Fall geeignet war und mit der ebenfalls ein Versorgungsvertrag gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/111.html" target="_blank" title="&sect; 111 SGB V: Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen">111 Abs. 2 SGB V</a> bestand.<span id="more-3224"></span></p>
<p>Der Versicherte entschied sich für die von ihm gewählte Einrichtung und verlangte die Kosten von der Krankenkasse ersetzt.</p>
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, daß die sogenannten &#8220;Sowieso-Kosten&#8221;, also die Kosten, die der beklagten Versicherung auch bei Unterbringung in der von ihr vorgeschlagenen Einrichtung entstanden wären, von ihr zu begleichen sind.</p>
<p>Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2007 &#8211; L 4 KR 2071/05</p>
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