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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Pflegerecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Misshandlung von Heimbewohnern führt zum Widerruf der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Sep 2011 08:37:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hat ein Altenpfleger die ihm anvertrauten Heimbewohner misshandelt und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, so kann die zuständige Behörde zu Recht die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221; widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in folgendem Fall entschieden: Der 1981 geborene Altenpfleger (Kläger) war ab Mai 2007, d.h. noch während seiner Ausbildung, und nach deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Altenpfleger die ihm anvertrauten Heimbewohner misshandelt und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, so kann die zuständige Behörde zu Recht die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221; widerrufen.<span id="more-5368"></span></p>
<p>Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in folgendem Fall entschieden:</p>
<p>Der 1981 geborene Altenpfleger (Kläger) war ab Mai 2007, d.h. noch während seiner Ausbildung, und nach deren Abschluss als examinierter Altenpfleger in einem Altenpflegeheim tätig. Dem Kläger wurde vom Altenpflegeheim Anfang August 2010 fristlos gekündigt.</p>
<p>Im Februar 2011 widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart &#8211; unabhängig von dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung Schutzbefohlener &#8211; die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den polizeilichen Ermittlungsakten habe der Kläger sich ab Frühjahr 2009 eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergebe. Er habe u.a. einer (damals) 84-jährige Heimbewohnerin im Aufenthaltsraum vor den Augen anderer so stark in die Nase gekniffen, dass diese sich heftig gewehrt, geweint und einen Bluterguss erlitten habe. Im Juli 2010 habe er eine 90-jährigen Heimbewohnerin während ihres Schlafes wiederholt dadurch erschreckt, dass er laut geschrien, ihr die Bettdecke weggezogen und sie so stark mit beiden Armen am Oberkörper gepackt und gerüttelt habe, dass sie panisch geschrien und um sich geschlagen habe. Die Schreie der Bewohnerin habe er bereits in der Vergangenheit gefilmt und als Klingelton auf sein Handy gespielt. Im gleichen Zeitraum habe er nachts eine 84-jährige Bewohnerin mit einer Greifzange am Handgelenk gezwickt und an ihr gerüttelt, wodurch die Frau panisch geworden und total verängstigt um Hilfe geschrien habe. Ende Juli/ Anfang August 2010 habe er wiederholt eine weitere Bewohnerin so an den Oberarmen gepackt und gerissen, dass beide Arme der Frau von oben bis unten mit Hämatomen übersät gewesen seien.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage des &#8220;Altenpflegers&#8221; gegen den Widerruf abgewiesen. Zu Recht habe das Regierungspräsidium aus dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Klägers gegenüber den seiner Obhut anvertrauten Bewohnern geschlossen, dass er als unzuverlässig zu beurteilen sei, d.h. nicht die Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft seine berufsrechtlichen Pflichten einhalte, so das Verwaltungsgericht Stuttgart, . Der Kläger habe zwar angegeben, sein Verhalten sei nicht richtig gewesen, aber dies als einen Ausdruck gesteigerten Humors bezeichnet. Diesem Verhalten bzw. der hieraus ersichtlichen mangelnden Einsicht lasse sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass der Kläger die Garantie für ein künftig rechtmäßiges Verhalten biete. Die Frage, wie hoch sein Verschulden in der Vergangenheit zu gewichten sei, sei für die zu treffende Prognose ohne Bedeutung, denn es gehe um den Schutz ihm anvertrauter Personen vor von ihm ausgehenden Gefahren. Es sei irrelevant, ob diese in gesteigertem Maß schutzbedürftigen Menschen von einem Altenpfleger gequält würden, der strafrechtlich voll oder nur reduziert zur Rechenschaft gezogen werde. Die Altenpflege sei ein besonders sensibler Bereich, nachdem die betroffenen Personen teilweise nicht mehr in der Lage seien, sich zu artikulieren oder andere Personen um Hilfe zu bitten bzw. ihre Klagen nicht ernst genommen würden. Dies zeige sich gerade im vorliegenden Fall deutlich. Denn bei den dem Kläger zum Vorwurf gemachten Vorfällen habe es nicht um ein einmaliges Versagen gehandelt, sondern er habe vielmehr über einen längeren Zeitraum hinweg, d.h. von ihm selbst seit Februar 2009 dokumentiert, Bewohner misshandelt, ohne dass dies überhaupt zur Kenntnis genommen worden bzw. geahndet worden sei. Angesichts dieses vom Kläger ausgehenden Risikos sei der Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpfleger zu führen, zu Recht erfolgt.</p>
<p>Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 766/11" target="_blank" title="VG Stuttgart, 19.07.2011 - 4 K 766/11">4 K 766/11</a>; rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Keine Veröffentlichung von Transparenzberichten auf Grundlage unbrauchbarer Ermittlungen</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Aug 2011 06:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Statistik]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzbericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwar müssen Betreiber von Pflegeeinrichtungen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden, wobei auch negative Bewertungen in den Transparenzberichten wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen sind. &#160; Dies gilt jedoch, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nicht uneingeschränkt. Das Gericht hat auf Antrag eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwar müssen Betreiber von Pflegeeinrichtungen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden, wobei auch negative Bewertungen in den Transparenzberichten wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen sind.<span id="more-5271"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies gilt jedoch, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nicht uneingeschränkt. Das Gericht hat auf Antrag eines ambulanten Pflegedienstes die Veröffentlichung eines negativen Transparenzberichts vorläufig untersagt. Dort war für &#8220;pflegerische Leistungen&#8221; die Note 5,0 vergeben worden. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt sei diese Bewertung nach Angaben von nur einem der 5 Befragten vergeben worden. Daher seien in verfassungskonformer Auslegung der Prüfvorschriften mindestens 10 statt &#8211; wie vorgesehen &#8211; nur 5 Pflegebedürftige einzubeziehen. Ansonsten könnten die Prüfergebnisse statistisch unbrauchbar oder zweifelhaft sein. Diese Zahl werde auch von den Wissenschaftlern gefordert, die die Transparenzvereinbarungen und bisherigen Ergebnisse ausgewertet hätten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 P 44/10 B ER" target="_blank" title="LSG Sachsen-Anhalt, 08.07.2011 - L 4 P 44/10">L 4 P 44/10 B ER</a></p>
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		<title>Bundesrat fordert Transparenz in der Pflege</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 18:55:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat mit Beschluß vom 26.03.2010 (BR-Drs. 63/10) die Bundesregierung aufgefordert, die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem zur Überprüfung von Pflegeeinrichtungen anhand der ersten Prüfergebnisse rasch wissenschaftlich evaluieren zu lassen. Zwar begrüßt der Bundesrat, dass das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die Voraussetzungen für mehr Transparenz in der Pflege geschaffen hat. Die Evaluation soll jedoch gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat mit Beschluß vom 26.03.2010 (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2010/0001-0100/63-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/63-10(B).pdf">BR-Drs. 63/10</a>) die Bundesregierung aufgefordert, die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem zur Überprüfung von Pflegeeinrichtungen anhand der ersten Prüfergebnisse rasch wissenschaftlich evaluieren zu lassen.<span id="more-4887"></span></p>
<p>Zwar begrüßt der Bundesrat, dass das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die Voraussetzungen für mehr Transparenz in der Pflege geschaffen hat. Die Evaluation soll jedoch gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem geeignet sind, die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für Pflegebedürftige und Angehörige verständlich, übersichtlich und vergleichbar darzustellen.</p>
<p>Im Anschluss hieran solle die Bundesregierung gegebenenfalls zügig auf Korrekturen hinwirken, die noch besser gewährleisten, dass gute von schlechter Pflege zu unterscheiden sei.</p>
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		<title>Ambulante Sterbebegleitung: Sollfördervolumen muß nicht ausgeschöpft werden</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 19:56:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
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		<description><![CDATA[Müssen die Krankenkassen für die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller Höhe ausschöpfen? Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen sie das nicht. Der Hintergrund: Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen eines Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin für das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Müssen die Krankenkassen für die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller Höhe ausschöpfen?<span id="more-4852"></span></p>
<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen sie das nicht.</p>
<p>Der Hintergrund:</p>
<p>Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen  eines  		Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin  für  		das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als ihm auf Grundlage  		einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung von der beklagten  		Krankenkasse bewil­ligt wurden. Diese <a href="http://www.hospiz.net/stamhole/pdf/amb_rahmen_p39a-sgb5.pdf">Vereinbarung</a> hatten im Jahr 2002   		die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der  		Interessen der ambulanten Hospiz­dienste maßgeblichen  		Spitzenorganisati­onen geschlossen. Der klagende Verband hat geltend  		gemacht, das gesetzlich vorgesehene finan­zielle Gesamtvolumen für die   		ambulante Sterbebegleitung habe in vollem Umfang ausgeschöpft und  		verteilt werden müssen.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat &#8211; entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz &#8211;  		entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die  		bereits erhaltenen Förderbeträge beschränkt war.</p>
<p>Das in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/39a.html" target="_blank" title="&sect; 39a SGB V: Stationäre und ambulante Hospizleistungen">39a Abs 2 SGB V</a> geregelte gesetzliche  		Sollfördervolumen legt nur ein Gesamtausgaben­budget fest,  		Einzelansprüche der ambulanten Hospizdienste auf 100%ige Verteilung  des  		Gesamtför­derbetrags und auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen  		Personalkosten sind damit nicht verbun­den. Das in der  		Rahmenvereinbarung für die Höhe der Förderung festgesetzte Verhältnis  		der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der  		Sterbebegleitungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den  		Vertragspartnern gesetzlich eingeräumten Ge­stal­tungs­spiel­raums.  		Weitergehende Ansprüche könnten sich nur ergeben, wenn die  		Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ihre Pflicht zur Beo­bachtung  der  		Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur Korrektur von  Fehlentwicklungen  		bei der Verteilung der Fördermittel verletzt hätten. Für das Jahr 2005   		bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche, durch Form und Umfang  der  		Förderung verursachte, in den Vorjahren eingetretene Fehlent­wicklung.   		In Berlin wurden nämlich von 2002 bis 2004 über 85 % des  		Gesamtfördervolumens an die ambulanten Hospizdienste ausgeschüttet.  		Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erst im Jahre 2009  		entsprechend korrigierend eingegriffen und den Förderungsmodus auf  eine  		neue gesetzliche Grundlage gestellt.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 15/09 R" target="_blank" title="BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 15/09 R">B 1 KR 15/09 R</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflegeheim Unfälle</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 21:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Coburg hatte über die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim und seine Mitarbeiter wegen des Sturzes einer Heimbewohnerin und der darauf basierenden Behandlungskosten zu entscheiden. Die Krankenkasse scheiterte mit ihrer Klage, da die von der Krankenkasse behauptete Pflichtverletzung seitens des Pflegeheimes zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden konnte. Der Sachverhalt: Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Coburg hatte über die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim und seine Mitarbeiter wegen des Sturzes einer Heimbewohnerin und der darauf basierenden Behandlungskosten zu entscheiden.<span id="more-4843"></span></p>
<p>Die Krankenkasse scheiterte mit ihrer Klage, da die von der Krankenkasse  behauptete Pflichtverletzung seitens des  Pflegeheimes zur  Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen  werden konnte.</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Die damals 83-Jährige Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt während des  Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur.  Die Heimbewohnerin benötigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim  Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte  beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern 7.000,00 Euro Behandlungskosten  ein, die infolge des Sturzes entstanden waren. Die Krankenkasse meinte,  mindestens zwei Pflegekräfte hätten die alte Dame auf die Toilette  begleiten müssen. Zudem hätte das Pflegeheim weitere Maßnahmen zur  Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hat sich damit  verteidigt, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen die Bewohnerin beim Sturz  noch habe auffangen können. Der Bruch ließ sich jedoch dadurch nicht  vermeiden. Von Gleichgewichtsstörungen sei dem Pflegeheim nichts bekannt  gewesen.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Landgericht Coburg stellte fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der  körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die  üblichen Maßnahmen begrenzt ist, die mit vernünftigen, finanziellen und  personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei sind insbesondere die  Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu  berücksichtigen. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu  wahren und zu fördern. Weitere Maßnahmen, als diejenigen die das Heim  getroffen hatte, hielt das Gericht im vorliegenden Fall nicht für  erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Seniorin von einer  Pflegekraft auf die Toilette begleitet wurde. Selbst die Schwiegertochter der Heimbewohnerin gab an, dass ihr ein besonderes  Sturzrisiko nicht bekannt gewesen sei. Die alte Dame habe noch  selbständig gehen und stehen können. Die Auffassung der Krankenkasse,  dass sich das Heim über eine mögliche Sturzgefahr seiner Bewohnerin  durch Beiziehung von medizinischen Gutachten hätte informieren können,  teilte das Gericht nicht. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage  ab. Die gesetzliche Krankenkasse ging in die Berufung, welche  zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte ausdrücklich  fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass für die  Begleitung der Heimbewohnerin zur Toilette zwei Pflegekräfte notwendig  wären. Den kurzen Weg zu ihrer Toilette hatte die Bewohnerin in der  Vergangenheit stets problemlos bewältigt. Folglich hatte auch die  Berufung keinen Erfolg (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom  01. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 54/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 54/09</a>).</p>
<p>Landgericht Coburg, Urteil vom  25. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 102/09" target="_blank" title="LG Coburg, 25.08.2009 - 11 O 102/09">11 O 102/09</a> &#8211; rechtskräftig</p>
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		</item>
		<item>
		<title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Patientenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p>
<p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuführen. Zudem müssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorität, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen für Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen. Fehler müssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begründet die SPD ihren Vorstoß.</p>
<p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollständige Beweislastumkehr an. Dies könnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgewälzt würden, erläutern die Sozialdemokraten.</p>
<p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der ärztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es für Patienten, aber auch für Rechtsanwälte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollständigen Patientenakten zu bekommen, heißt es in dem Antrag. Außerdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Behindertenbeauftragter contra Arbeitsministerium</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/behindertenbeauftragter-contra-arbeitsministerium</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 22:05:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflege]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, nimmt kein Blatt vor den Mund. Er werde ganz sicher ”keinen Kuschelkurs mit dem Bundesarbeitsministerium“ fahren. Dies kündigte er nunmehr an. ”Ich werde konstruktiv mit dem Ministerium und auch mit den anderen Ministerien zusammenarbeiten“, sagte Hüppe bei seinem Antrittsbesuch im Ausschuss für Arbeit und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,  Hubert Hüppe, nimmt kein Blatt vor den Mund.<span id="more-4813"></span></p>
<p>Er werde ganz sicher ”keinen Kuschelkurs mit dem Bundesarbeitsministerium“ fahren. Dies kündigte er <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_03/2010_063/02.html">nunmehr</a> an. ”Ich werde konstruktiv mit dem Ministerium und auch mit den anderen Ministerien zusammenarbeiten“, sagte Hüppe bei seinem Antrittsbesuch im Ausschuss für Arbeit und Soziales Mittwochmittag. Politik für Menschen mit Behinderung sei ein ”Querschnittsthema“, bei dem er die Unterstützung aller Fraktionen benötige, sagte der CDU-Politiker, der mehr als 18 Jahre Mitglied des Bundestages und lange Zeit auch Beauftragter der CDU/CSU-Fraktion für Menschen mit Behinderung war. Hüppe hatte im Januar das neue Amt übernommen.</p>
<p>Schwerpunkt seiner Arbeit werde die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sein, die seit knapp einem Jahr ”völkerverbindlich und damit für Deutschland rechtsverbindlich“ sei, betonte der 53-jährige Westfale. Das Ziel sei eine ”inklusive Gesellschaft“, in der ”alle Menschen von vorneherein mit ihren Stärken und Schwächen angenommen werden“ und Möglichkeiten geschaffen werden müssten, dass sie ”ihr Leben selbstbestimmt so führen können wie sie es wollen“. Der Weg müsse ”weg von der Fürsorge, hin zur Teilhabe gehen“, betonte Hüppe und kündigte die Gründung eines Beirates an, in dem auch Betroffene und in diesem Bereich arbeitende Verbände vertreten sein sollen. Als weitere Ziele nannte er unter anderem die Lichtung des ”Dickichts an Rechtsvorschriften, Zuständigkeiten und Antragsformularen“ im Bereich Behindertenpolitik, die Verbesserung der Schnittstellen etwa an der Grenze Eingliederungshilfe zur Jugendhilfe, den Ausbau der Leistungsform ”persönliches Budget“ und die Durchsetzung der sogenannten Assistenz für Menschen mit Behinderung, denen durch eine begleitende Person die Teilhabe erleichtert werden soll. Für den Bereich Arbeitsmarkt regte Hüppe ”eine Art Kombilohn für Menschen mit Behinderung“ an, damit für sie und die einstellenden Betriebe eine dauerhafte Unterstützung gewährleistet sei.</p>
<p>Die SPD-Fraktion begrüßte den Vorschlag eines Kombilohns und wollte zudem von dem anwesenden Vertreter der Bundesregierung wissen, wie im Haushaltsentwurf die Mittel an verschiedenen Stellen für Behindertenpolitik gekürzt worden seien. Ein Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen regte an, das Instrument der ”Unterstützten Beschäftigung“, bei dem es um den Ausgleich des Produktivitätsnachteil für Arbeitgeber geht, fraktionsübergreifend voranzutreiben. Die Linke vermisste den ”roten Faden“ in Hüppes Arbeitsschwerpunkten und sagte, dass das Amt von Hüppe besser an das Bundeskanzleramt angegliedert sein sollte. Die Unionsfraktion begrüßte ausdrücklich Hüppes Formulierung, wonach bei Menschen mit Behinderung in erster Linie danach gefragt werden solle, was derjenige kann, und nicht, was er nicht kann. Den Haushaltsansatz für die Behindertenpolitik bezeichnete ein Vertreter als ”vorzüglich“. Die FPD-Fraktion bekräftigte, ihr sei es wichtig, das Menschen mit Behinderung ein ”selbstbestimmtes Leben“ führen können sollen und verwies auf den im Koalitionsvertrag vereinbarten Aktionsplan für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.</p>
<p>Der Vertreter der Bundesregierung rechtfertigte die Angliederung Hüppes an das BMAS damit, dass es dort inhaltlich ”üblicherweise die meisten Überschneidungen“ gebe. Die Änderungen bei den Haushaltsansätzen habe einen ”haushaltstechnischen Charakter“, da man jetzt ”näher an Bedarfsschätzungen“ sei.</p>
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		<title>Die Umsetzung des &#8220;Nutzen-für-alle-Konzepts&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 23:26:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Barrierefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[In ihrer Antwort (BT-Drs. 17/631) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/293) der Linksfraktion, in der es um ein Konzept geht, das Barrierefreiheit auf allen Ebenen anstrebt und damit vor allem älteren Menschen und Menschen mit Behinderung zugute kommt und mit der angestrebt wird, so die Linksfraktion: ”Bauten, Gebrauchsgegenstände, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Dienstleistungs- und Verkehrsangebote [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/006/1700631.pdf">BT-Drs. 17/631</a>) auf eine Kleine Anfrage (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/002/1700293.pdf">BT-Drs. 17/293</a>) der Linksfraktion, in der es um ein Konzept geht, das Barrierefreiheit auf allen Ebenen anstrebt und damit vor allem älteren Menschen und Menschen mit Behinderung zugute kommt und mit der angestrebt wird, so die Linksfraktion: ”Bauten, Gebrauchsgegenstände, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Dienstleistungs- und Verkehrsangebote sollen für möglichst für alle Menschen leicht erreichbar, zugänglich und nutzbar sein“ erklärte die Bundesregierung:<span id="more-4691"></span></p>
<p>&#8220;Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass das so genannte Nutzen-für-alle-Konzept umgesetzt werden kann.&#8221;</p>
<p>Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung enthalte Vorhaben, die dies in den relevanten Bereichen wie Bildung, Ausbildung und Beruf, Verkehr und Tourismus, Medien und Kommunikationstechnik bis hin zum Städtebau berücksichtigten, heißt es in der Antwort. Es sei zu erwarten, dass die Bedeutung des ”Designs für Alle“, wie das Konzept ebenfalls genannt wird, angesichts eines steigenden Durchschnittsalters der Bevölkerung und einer verlängerten Lebensarbeitszeit in allen Bereichen des gesellschaftlichen und beruflichen Lebens deutlich zunehmen werde.</p>
<p>Die Bundesregierung werde in einem Aktionsplan alle Maßnahmen bündeln, die zur Umsetzung einer entsprechenden Konvention der Vereinten Nationen nötig seien. Sie verweist auf eine Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mit dem Thema ”Impulse für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung durch Orientierung von Unternehmen und Wirtschaftspolitik am Konzept für Designs für Alle“. Diese habe gezeigt, dass Unternehmen, die sich an dem Konzept orientieren, ”wesentliche Vorteile haben“. Um die Ergebnisse der Studie zu verbreiten fördere das BMWi zehn Unternehmerkonferenzen.</p>
<p>Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) habe entsprechende Programme auf den Weg gebracht, heißt es weiter. So entstehe etwa im Rahmen des Modellprogramms ”Neues Wohnen“ mit Baden-Württembergischen Partnern ein Konzept für eine Wohnungsausstattung, die komfortabel und variabel entsprechend spezieller Bedürfnisse gestaltet werden könne.</p>
<p>Für den Bereich Bauen weist die Regierung darauf hin, dass der Bund selbst barrierefrei baue. Die Zuständigkeit für die Bauordnung liege jedoch bei den Bundesländern. Beim Bereich Verbraucherschutz und Produktentwicklung verweist die Regierung auf Modellprojekte des BMFSF gemeinsam mit dem BMWi, wo es um den ”Wirtschaftsfaktor Alter“ gehe. Im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie gebe es zahlreiche Projekte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das derzeit die ”Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) überarbeite.</p>
<p>Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, eine neue europäische Behörde zu gründen, die laut Fragesteller die Debatten um Zugänglichkeit bündeln und koordinieren könnte.</p>
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		<title>Aufrechterhaltung der Pflege nur durch &#8220;Zivis&#8221; Teil II &#8211; ausweichende Antwort der Bundesregierung</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 20:33:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivi]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung weicht in der Frage aus, wie es um die Aufrechterhaltung von Leistungen im Pflegebereich steht. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort (17/545) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/419), daß die Aufrechterhaltung von Leistungen im Pflegebereich nicht von Zivildienstleistenden abhängig gemacht werden könne. Zivildienst sei ein Wehrersatzdienst und könne deshalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung weicht in der Frage aus, wie es um die Aufrechterhaltung von Leistungen im Pflegebereich steht.<span id="more-4678"></span></p>
<p>Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/005/1700545.pdf">17/545</a>) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/004/1700419.pdf">17/419</a>), daß die Aufrechterhaltung von Leistungen im Pflegebereich nicht von Zivildienstleistenden abhängig gemacht werden könne. Zivildienst sei ein Wehrersatzdienst und könne deshalb keine entsprechende ”Sicherstellungsfunktion“ besitzen, heißt es in der Antwort weiter. Dennoch nehme die Regierung die diesbezüglich an sie herangetragenen Probleme ”sehr ernst“ und werde sie im Gesetzgebungsverfahren entsprechend berücksichtigen.</p>
<p>Die Grünen hatten unter anderem danach gefragt, warum die Bundesregierung keine Maßnahmen plane, um die Schaffung von regulären Arbeitsplätzen zum teilweisen Ersatz von Zivildienstplätzen zu unterstützen. Darauf antwortet die Regierung nun, dass Zivildienstleistende ”arbeitsmarktneutral“ eingesetzt würden und dieses Gebot auch im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens beachtet würde. Darüber hinaus nimmt die Regierung jedoch zu den Plänen, die Wehrdienstzeit zu verkürzen, nicht detailliert Stellung und verweist zur Begründung auf noch laufende Prüfungen in diesem Zusammenhang.</p>
<p>Wie die Äußerungen der Bundesregierung mit ihren <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/aufrechterhaltung-der-pflege-nur-durch-zivis">hier</a> bereits veröffentlichten Verlautbarungen in Einklang zu bringen sind, mag jeder selbst entscheiden.</p>
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		<title>Neues Spiel, neues Glück? &#8211; Transparenzberichte beschäftigen Gerichte</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 19:10:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[MDK]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeheim]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegelotse]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzbericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Über eine Entscheidung des Sozialgerichts Münster in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit dem die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes im Internet untersagt wurde, wurde hier bereits berichtet. Vor dem Sozialgericht Dortmund indes ist nun ein Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen per einstweiliger Anordnung zu untersagen, einen Transparenzbericht über ein Pflegeheim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Über eine Entscheidung des Sozialgerichts Münster in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit dem die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes im Internet untersagt wurde, wurde <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/pflegeeinrichtungen-vs-mdk-vorschnelle-transparenzberichte">hier</a> bereits berichtet.<span id="more-4671"></span></p>
<p>Vor dem Sozialgericht Dortmund indes ist nun ein Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen per einstweiliger Anordnung zu untersagen, einen Transparenzbericht über ein Pflegeheim in Unna zu veröffentlichen. Mit anderen Worten: Dieser Transparenzbericht durfte und darf veröffentlicht werden.</p>
<p>Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.</p>
<p>Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt werde als üblich.</p>
<p>Anders als in dem vom Sozialgericht Münster entschiedenen Fall ging es hier also nicht darum, daß die Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, s0 daß sich die Entscheidungen &#8211; jedenfalls nach dem, was man den Pressemitteilungen entnehmen kann &#8211; nicht widersprechen.<br />
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 39 P 279/09 ER" target="_blank" title="SG Dortmund, 11.01.2010 - S 39 P 279/09">S 39 P 279/09 ER</a></p>
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