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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Krankenkasse</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Die Zulassung als Vertragsarzt als wertbildender Faktor</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 06:45:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Praxiswert]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist.<span id="more-5540"></span></p>
<p>Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein Teil des Kaufpreises auf die Einrichtung, ein weiterer auf den ideellen Wert der Praxis entfiel. Dieser Praxiswert war anhand des vom Veräußerer in der Praxis erzielten und auf die gesetzlich versicherten Patienten entfallenden Umsatzes und Gewinns ermittelt worden. Die Privatpraxis führte der Verkäufer fort; sie war vom Vertrag ausgenommen. Die Geschäftsgrundlage des Übernahmevertrages sollte entfallen, wenn der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung als Vertragsarzt nicht erhalten sollte.</p>
<p>Nachdem der Kläger die Zulassung erhalten hatte, gründete er mit einem Facharzt für Anästhesie eine Praxisgemeinschaft. Der Anästhesist entrichtete an den Kläger einen Geldbetrag als Gegenleistung für den von ihm erworbenen Anteil am Praxiswert. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 3</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er setzte im Hinblick auf den ihm verbleibenden Teil des Praxiswerts für die Streitjahre jeweils entsprechende Beträge als Betriebsausgabe (Absetzung für Abnutzung &#8211; AfA -) an.</p>
<p>Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den &#8220;wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung&#8221; entfalle, der als ein nicht abnutzbares immaterielles &#8211; vom Praxiswert zu trennendes eigenes &#8211; Wirtschaftsgut anzusehen sei. Da die vom Kläger jährlich vorgenommene AfA die abschreibbare Hälfte bereits überschritten habe, sei für weitere AfA in den streitbefangenen Jahren kein Raum mehr.</p>
<p>Der Arzt obsiegte vor dem Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gab ihm nun auch in der Revisionsinstanz Recht.</p>
<p>1. Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.</p>
<p>Auch der Geschäftswert eines Unternehmens ist ein Wirtschaftsgut. Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen vergleichbaren Unternehmen.</p>
<p>Den derivativ erworbenen Praxiswert beurteilt die Rechtsprechung als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, weil der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden endet.</p>
<p>Ferner gehören zu den Wirtschaftsgütern etwa ein Wettbewerbsverbot, für das Zahlungen geleistet werden, sowie Milchlieferungsrechte und das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht.</p>
<p>Auch der wirtschaftliche Vorteil aus einer Güterfernverkehrsgenehmigung ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, weil es für die steuerliche Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht auf die Verkehrsfähigkeit (Einzelveräußerbarkeit) ankommt. Es reicht aus, dass der Vermögenswert zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann.</p>
<p>Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts. So sind Lieferrechte für Leseringe keine selbständigen Wirtschaftsgüter, sondern wertbildende Faktoren des allgemeinen Geschäftswerts. Dasselbe gilt für Gewinnchancen aus schwebenden Verträgen. Die Möglichkeit, ein Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, ist kein besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden.</p>
<p>Ein unselbständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts kann zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und dadurch zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine &#8220;Veräußerung des Kundenkreises&#8221; zur Bereinigung von Liefergebieten oder bei Änderung des Warenangebots stattfindet. Eine gemeinschaftsrechtliche Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) verselbständigt sich dann als Wirtschaftsgut, wenn sie in den Verkehr gebracht, insbesondere zum Gegenstand eines Kaufvertrages gemacht worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt wird sie einer selbständigen Bewertung zugänglich und löst sich als immaterielles Wirtschaftsgut von dem Grund und Boden.</p>
<p>2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des &#8220;mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils&#8221; vorhanden ist.</p>
<p>Der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis lässt sich grundsätzlich nicht &#8211;auch nicht teilweise&#8211; dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen.</p>
<p>Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Praxiserwerber die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket bildet den Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe, etc.). Wie bei Gewerbetreibenden handelt es sich um einen Inbegriff einer Anzahl von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis &#8211;wie im Streitfall&#8211; nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut &#8220;Vorteil aus der Vertragsarztzulassung&#8221; abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 1 SGB V</a>) stellen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht. In der Praxis soll ein Erwerber allerdings nur dann die ausgeschriebene Zulassung erhalten, wenn der Zulassungsausschuss die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Kandidaten feststellt, d.h. der Zulassungsausschuss berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben. Dies gilt allerdings nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 7 SGB V</a>). Diese Begrenzung soll das eigentumsrechtlich geschützte Recht des bisherigen Praxisinhabers an der eingerichteten und ausgeübten Arztpraxis mit dem Grundrecht der Bewerber auf freie Berufswahl in Einklang bringen und verhindern, dass sich durch die erhöhte Nachfrage nach Kassenpraxen der Kaufpreis für die Praxis ungerechtfertigt erhöht. Orientiert sich daher der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.</p>
<p>Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung kommt im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.</p>
<p>Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rechtsprechung, derzufolge eine Güterfernverkehrsgenehmigung ein selbständiges Wirtschaftsgut ist. Allerdings ist der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung insoweit mit einer Güterfernverkehrsgenehmigung vergleichbar, als der Inhaber in einem reglementierten Markt auftreten und die Marktchancen nutzen darf. Die Zulassung als Vertragsarzt ist aber von persönlichen Voraussetzungen abhängig, die nicht Gegenstand einer Veräußerung sein können, insbesondere von der beruflichen Qualifikation als Arzt. Außerdem begründet die Zulassung eine Behandlungspflicht gegenüber den gesetzlich versicherten Patienten und damit einhergehend einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung">95 Abs. 3 Satz 1 SGB V</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/72.html" target="_blank" title="&sect; 72 SGB V: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung">72 Abs. 2 SGB V</a>).</p>
<p>Die Rechtsprechung zur Wirtschaftsgutseigenschaft von Güterfernverkehrsgenehmigungen beruht zudem auf § 10 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der damaligen Fassung, wonach die Güterfernverkehrskonzession in einem vereinfachten Verfahren auf einen etwaigen Betriebserwerber überging, ohne dass ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden musste. Bei der Veräußerung eines Speditionsunternehmens hing die Höhe des Kaufpreises entscheidend vom Vorhandensein einer oder mehrerer Güterfernverkehrsgenehmigungen ab. Diese konnten mit dem Unternehmen entgeltlich übertragen und einzeln bewertet werden und erfüllten damit die Merkmale eines Wirtschaftsguts.</p>
<p>Demgegenüber kann die Zulassung als Vertragsarzt gerade nicht zusammen mit der Praxis entgeltlich übertragen werden. Vielmehr sind das Nachbesetzungsverfahren und der Praxiserwerb voneinander unabhängige Rechtsakte.</p>
<p>Die Regelungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 SGB V</a> über die Praxisnachfolge in zulassungsbeschränkten Bereichen finden Anwendung, wenn die Zulassung des Vertragsarztes durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet. Ein Antrag des Verzichtenden löst gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 1 SGB V</a> das Nachbesetzungsverfahren aus; dann entscheidet der Zulassungsausschuss über den Nachfolger nach Ausschreibung der Praxis nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Kaufpreis für die Praxis ist, wie dargelegt, auf den aus sämtlichen wertbildenden Faktoren zusammengesetzten Verkehrswert begrenzt. Ein Kaufpreisanteil für den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 7 SGB V</a> nicht vorgesehen.</p>
<p>Auch wenn mithin der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Geschäftswert der übernommenen Praxis stehendes oder ihn überlagerndes selbständiges Wirtschaftsgut ist, schließt dies nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. So liegt der Streitfall indessen nicht.</p>
<p>3. Im Streitfall hat das Finanzgericht es mithin, so der Bundesfinanzhof, zu Recht abgelehnt, den vom Kläger geleisteten Kaufpreis teilweise dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuzuordnen. Das Entgelt für den Praxiswert hatten die Vertragsparteien ausschließlich am erzielten Umsatz/Gewinn der übernommenen Kassenpraxis orientiert. Daneben kommt dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt aus den ausgeführten Gründen keine eigenständige Bedeutung zu.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 13/08" target="_blank" title="BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08">VIII R 13/08</a></p>
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		<title>Krankenkassen müssen ihre Absprachen nicht vor dem Bundeskartellamt rechtfertigen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/krankenkassen-muessen-ihre-absprachen-nicht-vor-dem-bundeskartellamt-rechtfertigen</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kartell]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein gemeinsames Handeln der gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen unterliegt nicht der Kartellaufsicht, so das Hessische Landessozialgericht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sei insoweit nicht anwendbar. Am 25. Januar 2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gemeinsames Handeln der gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen unterliegt nicht der Kartellaufsicht, so das Hessische Landessozialgericht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sei insoweit nicht anwendbar.<span id="more-5470"></span></p>
<p>Am 25. Januar 2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt förmliche Verfahren ein und erließ am 17. Februar 2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Hiergegen erhob die Krankenkasse Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht, das hierfür erstinstanzlich zuständig ist. Sie sieht ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt und hält das Kartellrecht für nicht anwendbar. Das Bundeskartellamt hingegen stuft die gesetzlichen Krankenkassen als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts ein.</p>
<p>Zunächst war streitig, ob die Sozialgerichtsbarkeit hierfür zuständig ist. Mit Beschluss vom 01. Juni 2010 hatte das Hessische Landessozialgericht die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten bejaht. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte das Bundessozialgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Nun konnte das Landessozialgericht in der Sache entscheiden und stellte fest, dass das Kartellamt nicht zuständig sei, da es mit seiner Entscheidung das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkasse verletze.</p>
<p>Der Auskunftsbeschluss wurde seitens des Hessischen Landessozialgerichts für rechtswidrig erklärt. Für das Auskunftsbegehren des Kartellamtes gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Auskunftsbeschluss verletze daher die Krankenkasse in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Für die staatliche Aufsicht der Versicherungsträger sei zudem ausschließlich das Bundesversicherungsamt zuständig.</p>
<p>Das Kartellamt könne sich auch nicht auf ein Nebeneinander von Kartell- und Aufsichtsrecht berufen. Denn das GWB sei auf die Wettbewerbsbeziehungen der Krankenkassen untereinander im Verhältnis zu potentiellen Pflichtversicherten nicht anwendbar. Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handelten insoweit nicht als Unternehmen. Die Teilnahme am Preiswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen und damit auch das auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags gerichtete Handeln seien keine wirtschaftliche Tätigkeit.</p>
<p>Anders als die privaten Versicherungsträger würden die gesetzlichen Krankenkassen eine rein soziale Aufgabe wahrnehmen, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruhe und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werde. Dabei seien die Krankenkassen im Wesentlichen zu den gleichen Leistungen verpflichtet und müssten diese unabhängig von der jeweiligen Beitragshöhe erbringen. Die Beitragsbemessung sei grundsätzlich einkommens- und nicht risikoabhängig. Zudem seien die Krankenkassen zu einer Art Solidargemeinschaft zusammengeschlossen und hätten untereinander einen Kosten- und Risikoausgleich vorzunehmen.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht,  Urteil vom 15.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 KR 89/10 KL" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">L 1 KR 89/10 KL</a></p>
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		</item>
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		<title>Systemversagen &#8211; Unzureichende Aufklärung des Arztes begründet Kostenerstattungsanspruch</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/krankenkasse-medizinrecht/systemversagen-unzureichende-aufklaerung-des-arztes-begruendet-kostenerstattungsanspruch</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 06:45:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Systemversagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass, geht ein Versicherter aufgrund unzureichender Aufklärung eines Vertragsarztes davon aus, er erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, ein sogenanntes Systemversagen vorliegt. In diesem Fall muss die Krankenkasse die Behandlungskosten auch dann übernehmen, wenn der Versicherte einen Privatbehandlungsvertrag mit dem Arzt unterzeichnet hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass, geht ein Versicherter aufgrund unzureichender Aufklärung eines Vertragsarztes davon aus, er erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, ein sogenanntes Systemversagen vorliegt. In diesem Fall muss die Krankenkasse die Behandlungskosten auch dann übernehmen, wenn der Versicherte einen Privatbehandlungsvertrag mit dem Arzt unterzeichnet hat.<span id="more-5387"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Eine an metastasiertem Darmkrebs leidende Frau wurde im Jahr 2005 von ihrem Hausarzt zur Chemo-Embolisation in der Universitätsklinik Frankfurt am Main überwiesen. Den dort im Zentrum der Radiologie damals tätigen Professor V. hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen zur ambulanten Behandlung mit diesem in der palliativen Krebstherapie eingesetzten Verfahren zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ermächtigt. Trotz des Überweisungsscheins ließ der Arzt die erkrankte Frau ein Formular für private Behandlungen unterzeichnen und stellte ihr die Kosten für ambulant durchgeführte Chemo-Embolisationen in Rechnung. Tatsächlich hatte er die Versicherte jedoch mit dem Verfahren der transarteriellen Chemo-Perfusion behandelt. Die von der Versicherten beantragte Kostenerstattung lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, dass die Chemo-Perfusion nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt sei.</p>
<p>Das Sozialgericht wies die Klage der im März 2008 verstorbenen Frau zurück. Die Chemo-Perfusion sei eine neue Behandlungsmethode, die nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehöre. Hiergegen legte der Ehemann der Verstorbenen Berufung ein.</p>
<p>Das Hessische Landessozialgericht sah dies differenzierter. Das Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten für die vor dem ablehnenden Bescheid der Beklagten durchgeführten Behandlungen in Höhe von rund 18.700,- €. Die Versicherte habe sich nicht bewusst außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenkassen begeben. Denn ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, dass Professor V. Chemo-Perfusion anstelle der verordneten und in Rechnung gestellten Chemo-Embolisation durchführe. Im Hinblick auf den für sie wahrnehmbaren Behandlungsablauf habe sie hiervon auch nicht ausgehen müssen. Da die von ihr unterzeichneten Vordrucke keine konkret durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen auswiesen, habe sie ferner nicht annehmen müssen, dass die Behandlungen nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gehörten. Die von Professor V. unter Druck gesetzte schwer erkrankte Versicherte habe vielmehr davon ausgehen können, dass hiermit lediglich die Vergütung der Chefarztleistungen abgesichert werden sollte, im Übrigen aber die Krankenkasse die Behandlung zahle.</p>
<p>Damit liege ein sogenanntes Systemversagen vor, welches ein Akteur im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst habe. In diesem Fall sei es nicht sachgerecht, den Versicherten auf seinen gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsanspruch wegen unwirksamer Vergütungsvereinbarung zu verweisen, den er gegebenenfalls vor dem Zivilgericht geltend machen müsse.</p>
<p>Das Landessozialgericht entschied jedoch auch, dass mit der Kenntnis der Versicherten vom ablehnenden Bescheid der Krankenkassen ein Systemversagen nicht mehr vorliege. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Versicherten bekannt, dass Professor V. sie mit der &#8211; nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gehörenden &#8211; Chemo-Perfusion behandle. Die nach diesem Zeitraum angefallenen Kosten in Höhe von rund 50.000,- € seien daher von der Krankenkasse nicht zu erstatten.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 KR 313/08" target="_blank" title="LSG Hessen, 28.04.2011 - L 8 KR 313/08">L 8 KR 313/08</a></p>
<p>(Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt: Bundessozialgericht &#8211; B 1 KR 6/11 R)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorrang der Vertragsärzte und ambulante Operationen im Krankenhaus</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/vorrang-der-vertragsaerzte-und-ambulante-operationen-im-krankenhaus</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 07:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Operation]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten und einem Krankenhausträger entschieden, daß Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante Operationen Schadensersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen können. In seiner Entscheidung führt das Bundessozialgericht aus, daß, lässt ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen, die nicht durch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten und einem Krankenhausträger entschieden, daß Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante Operationen Schadensersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen können.<span id="more-5193"></span></p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Bundessozialgericht aus, daß, lässt ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen, die nicht durch die maßgeblichen Vorschriften gedeckt ist (§ 115b SGB V in Verbindung mit dem &#8220;Vertrag nach § 115b Abs 1 SGB V ‑ Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Kranken­haus ‑&#8221;, sog AOP-Vertrag), dies Schadensersatzansprüche vertragsärztlich tätiger Anästhe­sisten auslösen könne, sofern diese geltend machen könnten, daß sie bei korrektem Vorgehen des Krankenhauses in größerem Umfang zur Mitwirkung bei ambulanten Operationen herangezogen worden wären.</p>
<p>Das Bundessozialgericht führt im wesentlichen zwei Aspekte für diese Entscheidung an:</p>
<p>Werden die Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit überschritten, die durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/115b.html" target="_blank" title="&sect; 115b SGB V: Ambulantes Operieren im Krankenhaus">115b SGB V</a> und den AOP-Vertrag eingeräumt sind, so wird in den Vorrang der Vertragsärzte für die ambulante ver­tragsärztliche Versorgung eingegriffen. Diese haben einen im Status ihrer Zulassung wurzeln­den Abwehranspruch gegen die Leistungserbringung anderer Ärzte und Institutionen, wenn diese nicht regelkonform im ambulanten Bereich tätig werden, so das Bundessozialgericht. Dies ergebe sich aus der Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Abwehr rechts­widrig tätiger Konkurrenten. Solche Rechtsverstöße könnten Auskunftsansprüche und gegebe­nenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger begründen, wenn der Vertragsarzt dadurch wirtschaftliche Einbußen erlitten habe. Ob das Verhalten des Kranken­hauses, in dessen Räumen ambulante Operationen in rechtswidriger Weise durchgeführt wur­den, die klagende Gemeinschaftspraxis schädigte, muß nun das Sozialgericht feststellen, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Konkret müsse das Sozialgericht nach Auffassung des Bundessozialgerichts prüfen, ob die Chirurgen sonst ihre Operationen in relevantem Umfang im Operationszentrum der Klägerin durchgeführt und dafür deren Anästhesisten hinzugezogen hätten.</p>
<p>Zum anderen stützte das Bundessozialgericht seine Entscheidung darauf, daß es nach den Regelungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/115b.html" target="_blank" title="&sect; 115b SGB V: Ambulantes Operieren im Krankenhaus">115b SGB V</a> und des AOP-Vertrages (die hier in der 2005/06 gelten­den Fassung anzuwenden sind) keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses ambulante Operationen durchführen dürften. Der AOP-Vertrag sehe nur ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte vor, in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses. Darin seien Opera­tionen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden sind, nicht vorgesehen.</p>
<p>Bundessozialgericht,  Urteil vom 23.03.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 11/10 R" target="_blank" title="BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R">B 6 KA 11/10 R</a></p>
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		<title>Der Kassenarzt &#8211; ein Amtsträger?</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 17:37:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
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		<category><![CDATA[Bestechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob der Kassenarzt ein Amtsträger ist, wird demnächst voraussichtlich der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofes entscheiden müssen. Aktuell hat der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter Bezugnahme auf einen inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 5. Mai 2011 dem Großen Senat für Strafsachen ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder – hilfsweise – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob der Kassenarzt ein Amtsträger ist, wird demnächst voraussichtlich der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofes entscheiden müssen.<span id="more-5155"></span></p>
<p>Aktuell hat der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter Bezugnahme auf einen inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 5. Mai 2011 dem Großen Senat für Strafsachen ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder – hilfsweise – Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs sind.</p>
<p align="justify">Hintergund für diesen Vorlagebeschluß ist folgender:</p>
<p align="justify">In dem zugrundeliegenden Verfahren hat das Landgericht Hamburg einen Vertragsarzt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und eine Pharmareferentin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Lediglich die Pharmareferentin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb das Unternehmen, bei welchem die Angeklagte als Referentin tätig war, spätestens seit dem Jahr 1997 ein &#8220;Verordnungsmanagement&#8221;, auf dessen Basis Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärzten geschlossen wurden. Danach erhalten diese Ärzte Prämien von 5 % des Herstellerabgabepreises für sämtliche in einem Quartal verordneten Arzneimittel aus dem Vertrieb dieses Unternehmens. Die angeklagte Pharmareferentin übergab in Ausführung dieser Vereinbarung dem mitangeklagten Arzt mehrfach Schecks in Höhe von insgesamt über 10.000 €, weiterhin händigte sie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch anderen (gesondert verfolgten) Ärzten Schecks aus. Mit diesen Schecks, die zum Schein als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert wurden, erfolgte die Zahlung der Prämien.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat in seinem sehr ausführlich begründeten Urteil die Auffassung vertreten, dass ein Vertragsarzt nicht die Anforderungen an eine Amtsträgerstellung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">11 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchstabe c StGB erfülle (weshalb auch die Amtsdelikte der Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/331.html" target="_blank" title="&sect; 331 StGB: Vorteilsannahme">§§ 331 ff. StGB</a> ausschieden). Er sei jedoch – im Hinblick auf die gesetzlichen Krankenkassen – als Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB anzusehen. Da auch im vorliegenden Verfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob Vertragsärzte, wenn sie ihren gesetzlich versicherten Patienten Arzneimittel verordnen, als Amtsträger oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr tätig werden, hat der 5. Strafsenat dieses Verfahren gleichfalls dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Da beide Fallkonstellationen gewisse Unterschiede aufweisen (u.a. Verordnung einerseits von Hilfsmitteln, andererseits von Arzneimitteln), erweitert die Vorlage für den Großen Senat zudem die Entscheidungsgrundlage, so der 5. Strafsenat.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. 07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 115/11" target="_blank" title="BGH, 20.07.2011 - 5 StR 115/11">5 StR 115/11</a></p>
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		<title>Ambulante Sterbebegleitung: Sollfördervolumen muß nicht ausgeschöpft werden</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 19:56:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Müssen die Krankenkassen für die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller Höhe ausschöpfen? Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen sie das nicht. Der Hintergrund: Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen eines Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin für das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Müssen die Krankenkassen für die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller Höhe ausschöpfen?<span id="more-4852"></span></p>
<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen sie das nicht.</p>
<p>Der Hintergrund:</p>
<p>Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen  eines  		Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin  für  		das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als ihm auf Grundlage  		einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung von der beklagten  		Krankenkasse bewil­ligt wurden. Diese <a href="http://www.hospiz.net/stamhole/pdf/amb_rahmen_p39a-sgb5.pdf">Vereinbarung</a> hatten im Jahr 2002   		die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der  		Interessen der ambulanten Hospiz­dienste maßgeblichen  		Spitzenorganisati­onen geschlossen. Der klagende Verband hat geltend  		gemacht, das gesetzlich vorgesehene finan­zielle Gesamtvolumen für die   		ambulante Sterbebegleitung habe in vollem Umfang ausgeschöpft und  		verteilt werden müssen.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat &#8211; entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz &#8211;  		entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die  		bereits erhaltenen Förderbeträge beschränkt war.</p>
<p>Das in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/39a.html" target="_blank" title="&sect; 39a SGB V: Stationäre und ambulante Hospizleistungen">39a Abs 2 SGB V</a> geregelte gesetzliche  		Sollfördervolumen legt nur ein Gesamtausgaben­budget fest,  		Einzelansprüche der ambulanten Hospizdienste auf 100%ige Verteilung  des  		Gesamtför­derbetrags und auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen  		Personalkosten sind damit nicht verbun­den. Das in der  		Rahmenvereinbarung für die Höhe der Förderung festgesetzte Verhältnis  		der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der  		Sterbebegleitungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den  		Vertragspartnern gesetzlich eingeräumten Ge­stal­tungs­spiel­raums.  		Weitergehende Ansprüche könnten sich nur ergeben, wenn die  		Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ihre Pflicht zur Beo­bachtung  der  		Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur Korrektur von  Fehlentwicklungen  		bei der Verteilung der Fördermittel verletzt hätten. Für das Jahr 2005   		bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche, durch Form und Umfang  der  		Förderung verursachte, in den Vorjahren eingetretene Fehlent­wicklung.   		In Berlin wurden nämlich von 2002 bis 2004 über 85 % des  		Gesamtfördervolumens an die ambulanten Hospizdienste ausgeschüttet.  		Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erst im Jahre 2009  		entsprechend korrigierend eingegriffen und den Förderungsmodus auf  eine  		neue gesetzliche Grundlage gestellt.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 15/09 R" target="_blank" title="BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 15/09 R">B 1 KR 15/09 R</a></p>
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		<title>Operation im Ausland &#8211; wer trägt die Kosten?</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 19:29:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[EG]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Operation]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Herzklappenoperation (konkret: die Einsetzung einer bioprothetischen Aortenklappe) in einem anderen EG-Staat zu tragen hat. Dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Klä­ger wurde 1982 und 1992 in einer Klinik in London jeweils eine bioprothetische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Herzklappenoperation (konkret: die Einsetzung einer bioprothetischen Aortenklappe) in einem anderen EG-Staat zu tragen hat.<span id="more-4847"></span></p>
<p>Dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der   		beklagten Ersatzkasse versicherten Klä­ger wurde 1982 und 1992 in  einer  		Klinik in London jeweils eine bioprothetische Aortenklappe  		(Trans­plantate verstorbener Organspender) eingesetzt. Die Kosten  dafür  		trug die Beklagte in vollem Um­fang. Im September 2005 bedurfte der  		Kläger erneut einer Herzklappenversorgung und beantragte die  		Kosten­über­nahme auch für diese risikobehaftete Operation. Die  Beklagte  		übernahm die Kosten &#8220;anteilig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung  		ohne präjudizierende Wirkung&#8221; beschränkt auf die Sätze in einem  		vergleichbaren deutschen Vertragskrankenhaus.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat in  		Übereinstimmung mit den Vorinstanzen am 17. Februar 2010 entschieden,  		dass es rechtmäßig war, dem Kläger von den ca 36.600 Euro Kosten der  		Ende 2005 in London durchgeführten stationären Behandlung nur ca  24.000  		Euro zu erstatten. Kosten­erstattung für die Behandlung in anderen  		EG-Staaten kann höchstens in Höhe der Vergütung verlangt werden, die  von  		der Krankenkasse bei einer Leistungserbringung in Deutschland zu  tragen  		wäre. Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch scheitert, weil der  		Kläger eine vergleichbare, &#8220;dem allge­mein anerkannten Stand der  		medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung&#8221; im Sinne von § 13 Abs 4   		Satz 6 SGB V auch in Deutschland hätte erlangen können. Der Kläger  		konnte sich auch nicht auf die von der Beklagten erteilte Zustimmung  zu  		der stationären Auslandsbehandlung berufen, weil sie ausdrücklich mit  		Maßgabe einer Kostenbegrenzung erfolgte. Höhere  		Kostenerstattungsansprüche resultieren ferner weder aus der  		vollständigen Bezahlung von Voroperationen (weil sich die Versor­gung  		mit bioprothetischen Aortenklappenersatz in Deutschland seither  		grundlegend gebessert hat) noch daraus, dass der Kläger besonderes  		Vertrauen in die Londoner Krankenhausärzte setzte. Die Vorinstanz  - das  		Landessozialgericht Baden-Württemberg - musste auch nicht das  		Sterblichkeitsrisiko bei derartigen Operationen im In- und Ausland  näher  		aufklären, mit dem der Kläger ein Versorgungs­defizit in Deutschland  		belegen wollte; eine Recherche in der Fachliteratur hatte ergeben,  dass  		keine genauen Daten zum Risiko bei einer dritten Herzklappenoperation  		veröffentlicht wurden.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 14/09 R" target="_blank" title="BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 14/09 R">B 1 KR 14/09 R</a></p>
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		<title>Pflegeheim Unfälle</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/pflegeheim-unfaelle</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 21:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Coburg hatte über die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim und seine Mitarbeiter wegen des Sturzes einer Heimbewohnerin und der darauf basierenden Behandlungskosten zu entscheiden. Die Krankenkasse scheiterte mit ihrer Klage, da die von der Krankenkasse behauptete Pflichtverletzung seitens des Pflegeheimes zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden konnte. Der Sachverhalt: Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Coburg hatte über die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim und seine Mitarbeiter wegen des Sturzes einer Heimbewohnerin und der darauf basierenden Behandlungskosten zu entscheiden.<span id="more-4843"></span></p>
<p>Die Krankenkasse scheiterte mit ihrer Klage, da die von der Krankenkasse  behauptete Pflichtverletzung seitens des  Pflegeheimes zur  Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen  werden konnte.</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Die damals 83-Jährige Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt während des  Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur.  Die Heimbewohnerin benötigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim  Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte  beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern 7.000,00 Euro Behandlungskosten  ein, die infolge des Sturzes entstanden waren. Die Krankenkasse meinte,  mindestens zwei Pflegekräfte hätten die alte Dame auf die Toilette  begleiten müssen. Zudem hätte das Pflegeheim weitere Maßnahmen zur  Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hat sich damit  verteidigt, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen die Bewohnerin beim Sturz  noch habe auffangen können. Der Bruch ließ sich jedoch dadurch nicht  vermeiden. Von Gleichgewichtsstörungen sei dem Pflegeheim nichts bekannt  gewesen.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Landgericht Coburg stellte fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der  körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die  üblichen Maßnahmen begrenzt ist, die mit vernünftigen, finanziellen und  personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei sind insbesondere die  Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu  berücksichtigen. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu  wahren und zu fördern. Weitere Maßnahmen, als diejenigen die das Heim  getroffen hatte, hielt das Gericht im vorliegenden Fall nicht für  erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Seniorin von einer  Pflegekraft auf die Toilette begleitet wurde. Selbst die Schwiegertochter der Heimbewohnerin gab an, dass ihr ein besonderes  Sturzrisiko nicht bekannt gewesen sei. Die alte Dame habe noch  selbständig gehen und stehen können. Die Auffassung der Krankenkasse,  dass sich das Heim über eine mögliche Sturzgefahr seiner Bewohnerin  durch Beiziehung von medizinischen Gutachten hätte informieren können,  teilte das Gericht nicht. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage  ab. Die gesetzliche Krankenkasse ging in die Berufung, welche  zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte ausdrücklich  fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass für die  Begleitung der Heimbewohnerin zur Toilette zwei Pflegekräfte notwendig  wären. Den kurzen Weg zu ihrer Toilette hatte die Bewohnerin in der  Vergangenheit stets problemlos bewältigt. Folglich hatte auch die  Berufung keinen Erfolg (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom  01. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 54/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 54/09</a>).</p>
<p>Landgericht Coburg, Urteil vom  25. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 102/09" target="_blank" title="LG Coburg, 25.08.2009 - 11 O 102/09">11 O 102/09</a> &#8211; rechtskräftig</p>
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		</item>
		<item>
		<title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p>
<p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuführen. Zudem müssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorität, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen für Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen. Fehler müssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begründet die SPD ihren Vorstoß.</p>
<p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollständige Beweislastumkehr an. Dies könnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgewälzt würden, erläutern die Sozialdemokraten.</p>
<p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der ärztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es für Patienten, aber auch für Rechtsanwälte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollständigen Patientenakten zu bekommen, heißt es in dem Antrag. Außerdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p>
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		<title>Gesetzliche Krankenversicherung: Erst wegen multifokalen Linsen fragen, dann operieren lassen!</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/krankenkasse-medizinrecht/gesetzliche-krankenversicherung-erst-wegen-multifokalen-linsen-fragen-dann-operieren-lassen</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 20:10:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Linse]]></category>
		<category><![CDATA[Linsen]]></category>
		<category><![CDATA[Operation]]></category>

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		<description><![CDATA[Nimmt ein gesetzlich Versicherter medizinische Leistungen in Anspruch, sollte er oder sie sich vorher mit seiner Krankenversicherung in Verbindung setzen. Das Sozialgericht Düsseldorf entschied nämlich aktuell, daß ein gesetzlich Versicherter keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die ihm operativ eingesetzten sog. multifokalen Linsen hat, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt ein gesetzlich Versicherter medizinische Leistungen in Anspruch, sollte er oder sie sich vorher mit seiner Krankenversicherung in Verbindung setzen.<span id="more-4701"></span></p>
<p>Das Sozialgericht Düsseldorf entschied nämlich aktuell, daß ein gesetzlich Versicherter keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die ihm operativ eingesetzten sog. multifokalen Linsen hat, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Er kann auch nicht die Erstat­tung in Höhe der Kosten, die für das Einsetzen monofokaler Linsen entstanden wä­ren, verlangen. Dies hat das Sozialgerichts Düsseldorf hinsichtlich einer gesetzlich versicherten 59 Jahre alten Klägerin aus Mönchenglad­bach entschieden.</p>
<p>Die Klägerin hatte sich im Rahmen einer sog. Katarakt-Operation anstelle der medizi­nisch indizierten Versorgung mit monofokalen Intraokularlinsen in beide Augen multi­fokale Intraokularlinsen implantieren lassen. Für diese ärztliche Selbstzahlerleistung bezahlte sie insgesamt rund 4350 Euro. Die beklagte Krankenversicherung lehnte die im Nachhinein beantragte Kostenübernahme ab.</p>
<p>Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da die Beklagte die Leistung zu Recht abgelehnt habe und es sich auch nicht um eine unauff­schiebbare Leistung handele. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nur, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht abgelehnt habe und der Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen ha­be. Es müsse also ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung und dem einge­schlagenen Beschaffungsweg bestehen, d. h. der Versicherte müsse vor jeder The­rapieentscheidung in zumutbarem Umfang um die Gewährung der Behandlung als Sachleistung bemüht sein.</p>
<p>Auch soweit die Klägerin lediglich Kostenerstattung in der Höhe begehrt, in welcher der Beklagten Kosten für den Einsatz monofokaler Linsen entstanden wären, beste­he kein Anspruch. Der Kläger habe grundsätzlich nur einen Sachleistungsanspruch. Denn das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung könne seine Auf­gabe nur erfüllen, wenn die Personen und Einrichtungen, deren Hilfe sich die Kran­kenkasse bei der Erbringung von Leistungen bediene, von den Versicherten auch ge­nügend in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 KR 159/07" target="_blank" title="SG Düsseldorf, 19.05.2009 - S 9 KR 159/07">S 9 KR 159/07</a> &#8211; rechtskräftig</p>
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