<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Krankenkasse</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/medizinrecht/krankenkasse-medizinrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=8357</generator> <item><title>Ambulante Sterbebegleitung: Sollf&#246;rdervolumen mu&#223; nicht ausgesch&#246;pft werden</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/ambulante-sterbebegleitung-sollfoerdervolumen-musz-nicht-ausgeschoepft-werden</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/ambulante-sterbebegleitung-sollfoerdervolumen-musz-nicht-ausgeschoepft-werden#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Mar 2010 19:56:35 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkass]]></category> <category><![CDATA[Sterbebegleitung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4852</guid> <description><![CDATA[M&#252;ssen die Krankenkassen f&#252;r die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller H&#246;he aussch&#246;pfen? Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts m&#252;ssen sie das nicht. Der Hintergrund: Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen eines Musterverfahrens f&#252;r seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin f&#252;r das Jahr 2005 h&#246;here F&#246;rderungsbetr&#228;ge begehrt, als [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>M&uuml;ssen die Krankenkassen f&uuml;r die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller H&ouml;he aussch&ouml;pfen?<span id="more-4852"></span></p><p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts m&uuml;ssen sie das nicht.</p><p>Der Hintergrund:</p><p>Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen  eines  		Musterverfahrens f&uuml;r seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin  f&uuml;r  		das Jahr 2005 h&ouml;here F&ouml;rderungsbetr&auml;ge begehrt, als ihm auf Grundlage  		einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung von der beklagten  		Krankenkasse bewil­ligt wurden. Diese <a href="http://www.hospiz.net/stamhole/pdf/amb_rahmen_p39a-sgb5.pdf">Vereinbarung</a> hatten im Jahr 2002   		die Spitzenverb&auml;nde der Krankenkassen und die f&uuml;r die Wahrnehmung der  		Interessen der ambulanten Hospiz­dienste ma&szlig;geblichen  		Spitzenorganisati­onen geschlossen. Der klagende Verband hat geltend  		gemacht, das gesetzlich vorgesehene finan­zielle Gesamtvolumen f&uuml;r die   		ambulante Sterbebegleitung habe in vollem Umfang ausgesch&ouml;pft und  		verteilt werden m&uuml;ssen.</p><p>Die Entscheidung:</p><p>Das Bundessozialgericht hat &#8211; entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz &#8211;  		entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die  		bereits erhaltenen F&ouml;rderbetr&auml;ge beschr&auml;nkt war.</p><p>Das in <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/39a.html" target="_blank" title="&sect; 39a SGB V: Station&auml;re und ambulante Hospizleistungen">§ 39a Abs 2 SGB V</a> geregelte gesetzliche  		Sollf&ouml;rdervolumen legt nur ein Gesamtausgaben­budget fest,  		Einzelanspr&uuml;che der ambulanten Hospizdienste auf 100%ige Verteilung  des  		Gesamtf&ouml;r­derbetrags und auf &Uuml;bernahme ihrer gesamten notwendigen  		Personalkosten sind damit nicht verbun­den. Das in der  		Rahmenvereinbarung f&uuml;r die H&ouml;he der F&ouml;rderung festgesetzte Verh&auml;ltnis  		der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der  		Sterbebegleitungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den  		Vertragspartnern gesetzlich einger&auml;umten Ge­stal­tungs­spiel­raums.  		Weitergehende Anspr&uuml;che k&ouml;nnten sich nur ergeben, wenn die  		Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ihre Pflicht zur Beo­bachtung  der  		Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur Korrektur von  Fehlentwicklungen  		bei der Verteilung der F&ouml;rdermittel verletzt h&auml;tten. F&uuml;r das Jahr 2005   		bestehen keine Anhaltspunkte f&uuml;r eine solche, durch Form und Umfang  der  		F&ouml;rderung verursachte, in den Vorjahren eingetretene Fehlent­wicklung.   		In Berlin wurden n&auml;mlich von 2002 bis 2004 &uuml;ber 85 % des  		Gesamtf&ouml;rdervolumens an die ambulanten Hospizdienste ausgesch&uuml;ttet.  		Dar&uuml;ber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erst im Jahre 2009  		entsprechend korrigierend eingegriffen und den F&ouml;rderungsmodus auf  eine  		neue gesetzliche Grundlage gestellt.</p><p>Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 15/09 R" target="_blank" title="BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 15/09 R">B 1 KR 15/09 R</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/ambulante-sterbebegleitung-sollfoerdervolumen-musz-nicht-ausgeschoepft-werden/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Operation im Ausland &#8211; wer tr&#228;gt die Kosten?</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/operation-im-ausland-wer-traegt-die-kosten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/operation-im-ausland-wer-traegt-die-kosten#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Mar 2010 19:29:53 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Ausland]]></category> <category><![CDATA[EG]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category> <category><![CDATA[Operation]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4847</guid> <description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hatte dar&#252;ber zu entscheiden, in welcher H&#246;he eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten f&#252;r eine Herzklappenoperation (konkret: die Einsetzung einer bioprothetischen Aortenklappe) in einem anderen EG-Staat zu tragen hat. Dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Kl&#228;­ger wurde 1982 und 1992 in einer Klinik in London jeweils eine bioprothetische [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, in welcher H&ouml;he eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten f&uuml;r eine Herzklappenoperation (konkret: die Einsetzung einer bioprothetischen Aortenklappe) in einem anderen EG-Staat zu tragen hat.<span id="more-4847"></span></p><p>Dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der   		beklagten Ersatzkasse versicherten Kl&auml;­ger wurde 1982 und 1992 in  einer  		Klinik in London jeweils eine bioprothetische Aortenklappe  		(Trans­plantate verstorbener Organspender) eingesetzt. Die Kosten  daf&uuml;r  		trug die Beklagte in vollem Um­fang. Im September 2005 bedurfte der  		Kl&auml;ger erneut einer Herzklappenversorgung und beantragte die  		Kosten­&uuml;ber­nahme auch f&uuml;r diese risikobehaftete Operation. Die  Beklagte  		&uuml;bernahm die Kosten &#8220;anteilig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung  		ohne pr&auml;judizierende Wirkung&#8221; beschr&auml;nkt auf die S&auml;tze in einem  		vergleichbaren deutschen Vertragskrankenhaus.</p><p>Das Bundessozialgericht hat in  		&Uuml;bereinstimmung mit den Vorinstanzen am 17. Februar 2010 entschieden,  		dass es rechtm&auml;&szlig;ig war, dem Kl&auml;ger von den ca 36.600 Euro Kosten der  		Ende 2005 in London durchgef&uuml;hrten station&auml;ren Behandlung nur ca  24.000  		Euro zu erstatten. Kosten­erstattung f&uuml;r die Behandlung in anderen  		EG-Staaten kann h&ouml;chstens in H&ouml;he der Verg&uuml;tung verlangt werden, die  von  		der Krankenkasse bei einer Leistungserbringung in Deutschland zu  tragen  		w&auml;re. Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch scheitert, weil der  		Kl&auml;ger eine vergleichbare, &#8220;dem allge­mein anerkannten Stand der  		medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung&#8221; im Sinne von § 13 Abs 4   		Satz 6 SGB V auch in Deutschland h&auml;tte erlangen k&ouml;nnen. Der Kl&auml;ger  		konnte sich auch nicht auf die von der Beklagten erteilte Zustimmung  zu  		der station&auml;ren Auslandsbehandlung berufen, weil sie ausdr&uuml;cklich mit  		Ma&szlig;gabe einer Kostenbegrenzung erfolgte. H&ouml;here  		Kostenerstattungsanspr&uuml;che resultieren ferner weder aus der  		vollst&auml;ndigen Bezahlung von Voroperationen (weil sich die Versor­gung  		mit bioprothetischen Aortenklappenersatz in Deutschland seither  		grundlegend gebessert hat) noch daraus, dass der Kl&auml;ger besonderes  		Vertrauen in die Londoner Krankenhaus&auml;rzte setzte. Die Vorinstanz  - das  		Landessozialgericht Baden-W&uuml;rttemberg - musste auch nicht das  		Sterblichkeitsrisiko bei derartigen Operationen im In- und Ausland  n&auml;her  		aufkl&auml;ren, mit dem der Kl&auml;ger ein Versorgungs­defizit in Deutschland  		belegen wollte; eine Recherche in der Fachliteratur hatte ergeben,  dass  		keine genauen Daten zum Risiko bei einer dritten Herzklappenoperation  		ver&ouml;ffentlicht wurden.</p><p>Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 14/09 R" target="_blank" title="BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 14/09 R">B 1 KR 14/09 R</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/operation-im-ausland-wer-traegt-die-kosten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Pflegeheim Unf&#228;lle</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/pflegeheim-unfaelle</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/pflegeheim-unfaelle#comments</comments> <pubDate>Sat, 20 Mar 2010 21:00:21 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Altenheim]]></category> <category><![CDATA[Aufsicht]]></category> <category><![CDATA[Kosten]]></category> <category><![CDATA[Pflege]]></category> <category><![CDATA[Pflegeheim]]></category> <category><![CDATA[Sturz]]></category> <category><![CDATA[Unfall]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4843</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Coburg hatte &#252;ber die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim und seine Mitarbeiter wegen des Sturzes einer Heimbewohnerin und der darauf basierenden Behandlungskosten zu entscheiden. Die Krankenkasse scheiterte mit ihrer Klage, da die von der Krankenkasse behauptete Pflichtverletzung seitens des Pflegeheimes zur &#220;berzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden konnte. Der Sachverhalt: Die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Coburg hatte &uuml;ber die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim und seine Mitarbeiter wegen des Sturzes einer Heimbewohnerin und der darauf basierenden Behandlungskosten zu entscheiden.<span id="more-4843"></span></p><p>Die Krankenkasse scheiterte mit ihrer Klage, da die von der Krankenkasse  behauptete Pflichtverletzung seitens des  Pflegeheimes zur  &Uuml;berzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen  werden konnte.</p><p>Der Sachverhalt:</p><p>Die damals 83-J&auml;hrige Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt w&auml;hrend des  Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur.  Die Heimbewohnerin ben&ouml;tigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim  Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte  beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern 7.000,00 Euro Behandlungskosten  ein, die infolge des Sturzes entstanden waren. Die Krankenkasse meinte,  mindestens zwei Pflegekr&auml;fte h&auml;tten die alte Dame auf die Toilette  begleiten m&uuml;ssen. Zudem h&auml;tte das Pflegeheim weitere Ma&szlig;nahmen zur  Vermeidung von St&uuml;rzen treffen m&uuml;ssen. Das Pflegeheim hat sich damit  verteidigt, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen die Bewohnerin beim Sturz  noch habe auffangen k&ouml;nnen. Der Bruch lie&szlig; sich jedoch dadurch nicht  vermeiden. Von Gleichgewichtsst&ouml;rungen sei dem Pflegeheim nichts bekannt  gewesen.</p><p>Die Entscheidung:</p><p>Das Landgericht Coburg stellte fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der  k&ouml;rperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die  &uuml;blichen Ma&szlig;nahmen begrenzt ist, die mit vern&uuml;nftigen, finanziellen und  personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei sind insbesondere die  W&uuml;rde, die Interessen und die Bed&uuml;rfnisse der Bewohner zu  ber&uuml;cksichtigen. Deren Selbst&auml;ndigkeit und Selbstverantwortung ist zu  wahren und zu f&ouml;rdern. Weitere Ma&szlig;nahmen, als diejenigen die das Heim  getroffen hatte, hielt das Gericht im vorliegenden Fall nicht f&uuml;r  erforderlich. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Seniorin von einer  Pflegekraft auf die Toilette begleitet wurde. Selbst die Schwiegertochter der Heimbewohnerin gab an, dass ihr ein besonderes  Sturzrisiko nicht bekannt gewesen sei. Die alte Dame habe noch  selbst&auml;ndig gehen und stehen k&ouml;nnen. Die Auffassung der Krankenkasse,  dass sich das Heim &uuml;ber eine m&ouml;gliche Sturzgefahr seiner Bewohnerin  durch Beiziehung von medizinischen Gutachten h&auml;tte informieren k&ouml;nnen,  teilte das Gericht nicht. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage  ab. Die gesetzliche Krankenkasse ging in die Berufung, welche  zur&uuml;ckgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte ausdr&uuml;cklich  fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte daf&uuml;r vorlagen, dass f&uuml;r die  Begleitung der Heimbewohnerin zur Toilette zwei Pflegekr&auml;fte notwendig  w&auml;ren. Den kurzen Weg zu ihrer Toilette hatte die Bewohnerin in der  Vergangenheit stets problemlos bew&auml;ltigt. Folglich hatte auch die  Berufung keinen Erfolg (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom  01. Februar 2010 &#8211; 6 U 54/09).</p><p>Landgericht Coburg, Urteil vom  25. August 2009 &#8211; 11 O 102/09 &#8211; rechtskr&auml;ftig</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/pflegeheim-unfaelle/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Rehabilitationsrecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Patient]]></category> <category><![CDATA[Patientenrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4825</guid> <description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr f&#252;r ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p><p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr f&uuml;r ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuf&uuml;hren. Zudem m&uuml;ssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorit&auml;t, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen f&uuml;r Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschlie&szlig;en. Fehler m&uuml;ssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begr&uuml;ndet die SPD ihren Vorsto&szlig;.</p><p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollst&auml;ndige Beweislastumkehr an. Dies k&ouml;nnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgew&auml;lzt w&uuml;rden, erl&auml;utern die Sozialdemokraten.</p><p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der &auml;rztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es f&uuml;r Patienten, aber auch f&uuml;r Rechtsanw&auml;lte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollst&auml;ndigen Patientenakten zu bekommen, hei&szlig;t es in dem Antrag. Au&szlig;erdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der &Auml;rzte, Zahn&auml;rzte, Psychotherapeuten, Krankenh&auml;user und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gesetzliche Krankenversicherung: Erst wegen multifokalen Linsen fragen, dann operieren lassen!</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/krankenkasse-medizinrecht/gesetzliche-krankenversicherung-erst-wegen-multifokalen-linsen-fragen-dann-operieren-lassen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/krankenkasse-medizinrecht/gesetzliche-krankenversicherung-erst-wegen-multifokalen-linsen-fragen-dann-operieren-lassen#comments</comments> <pubDate>Tue, 09 Feb 2010 20:10:21 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category> <category><![CDATA[Linse]]></category> <category><![CDATA[Linsen]]></category> <category><![CDATA[Operation]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4701</guid> <description><![CDATA[Nimmt ein gesetzlich Versicherter medizinische Leistungen in Anspruch, sollte er oder sie sich vorher mit seiner Krankenversicherung in Verbindung setzen. Das Sozialgericht D&#252;sseldorf entschied n&#228;mlich aktuell, da&#223; ein gesetzlich Versicherter keinen Anspruch auf Kostenerstattung f&#252;r die ihm operativ eingesetzten sog. multifokalen Linsen hat, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Er [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt ein gesetzlich Versicherter medizinische Leistungen in Anspruch, sollte er oder sie sich vorher mit seiner Krankenversicherung in Verbindung setzen.<span id="more-4701"></span></p><p>Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf entschied n&auml;mlich aktuell, da&szlig; ein gesetzlich Versicherter keinen Anspruch auf Kostenerstattung f&uuml;r die ihm operativ eingesetzten sog. multifokalen Linsen hat, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Er kann auch nicht die Erstat­tung in H&ouml;he der Kosten, die f&uuml;r das Einsetzen monofokaler Linsen entstanden w&auml;­ren, verlangen. Dies hat das Sozialgerichts D&uuml;sseldorf hinsichtlich einer gesetzlich versicherten 59 Jahre alten Kl&auml;gerin aus M&ouml;nchenglad­bach entschieden.</p><p>Die Kl&auml;gerin hatte sich im Rahmen einer sog. Katarakt-Operation anstelle der medizi­nisch indizierten Versorgung mit monofokalen Intraokularlinsen in beide Augen multi­fokale Intraokularlinsen implantieren lassen. F&uuml;r diese &auml;rztliche Selbstzahlerleistung bezahlte sie insgesamt rund 4350 Euro. Die beklagte Krankenversicherung lehnte die im Nachhinein beantragte Kosten&uuml;bernahme ab.</p><p>Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf wies die Klage ab, da die Beklagte die Leistung zu Recht abgelehnt habe und es sich auch nicht um eine unauff­schiebbare Leistung handele. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nur, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht abgelehnt habe und der Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen ha­be. Es m&uuml;sse also ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung und dem einge­schlagenen Beschaffungsweg bestehen, d. h. der Versicherte m&uuml;sse vor jeder The­rapieentscheidung in zumutbarem Umfang um die Gew&auml;hrung der Behandlung als Sachleistung bem&uuml;ht sein.</p><p>Auch soweit die Kl&auml;gerin lediglich Kostenerstattung in der H&ouml;he begehrt, in welcher der Beklagten Kosten f&uuml;r den Einsatz monofokaler Linsen entstanden w&auml;ren, beste­he kein Anspruch. Der Kl&auml;ger habe grunds&auml;tzlich nur einen Sachleistungsanspruch. Denn das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung k&ouml;nne seine Auf­gabe nur erf&uuml;llen, wenn die Personen und Einrichtungen, deren Hilfe sich die Kran­kenkasse bei der Erbringung von Leistungen bediene, von den Versicherten auch ge­n&uuml;gend in Anspruch genommen werden.</p><p>Sozialgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 19. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 KR 159/07" target="_blank" title="SG D&uuml;sseldorf, 19.05.2009 - S 9 KR 159/07">S 9 KR 159/07</a> &#8211; rechtskr&auml;ftig</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/krankenkasse-medizinrecht/gesetzliche-krankenversicherung-erst-wegen-multifokalen-linsen-fragen-dann-operieren-lassen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine Abrechnung f&#252;r psychoanalytische Behandlung bei Titel aus dem Ausland</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-abrechnung-fuer-psychoanalytische-behandlung-bei-titel-aus-dem-ausland</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-abrechnung-fuer-psychoanalytische-behandlung-bei-titel-aus-dem-ausland#comments</comments> <pubDate>Mon, 08 Feb 2010 22:53:03 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Ausland]]></category> <category><![CDATA[Psychoanalyse]]></category> <category><![CDATA[Psychotherapie]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4686</guid> <description><![CDATA[Eine berufliche Qualifikation kann in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Die Bewertung der Qualifikation richtet sich vielmehr nach nationalem Recht, so das Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung. Es ging in der Entscheidung um eine &#214;sterreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erwarb. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine berufliche Qualifikation kann in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Die Bewertung der Qualifikation richtet sich vielmehr nach nationalem Recht, so das Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung.<span id="more-4686"></span></p><p>Es ging in der Entscheidung um eine &Ouml;sterreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erwarb. In &Ouml;sterreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt &Ouml;sterreichs zur Europ&auml;ischen Union best&auml;tigte das &ouml;sterreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau neben der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ die Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ f&uuml;hren d&uuml;rfe. Dennoch genehmigte die Kassen&auml;rztlichen Vereinigung Hessen die Abrechnung von psychoanalytischen Behandlungen der Therapeutin in Deutschland nicht. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen, so die Kassen&auml;rztliche Vereinigung.</p><p>Das Hessische Landessozialgericht best&auml;tigte diese Rechtsauffassung. In der Europ&auml;ischen Union werde vermutet, dass die Qualifikation, die zur Aus&uuml;bung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikation durch die europ&auml;ischen Mitgliedstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht f&uuml;r eine bestimmte Berufsaus&uuml;bung nicht ausreichend, so k&ouml;nne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts &auml;ndern. Andernfalls k&ouml;nnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden.</p><p>Konkret f&uuml;hrte das Gericht aus:</p><p>&#8220;Nachdem die Kl&auml;gerin gegen&uuml;ber dem Zulassungsausschuss den Fachkundenachweis in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie gef&uuml;hrt hat, die Approbationsurkunde vorgelegt hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertrags&auml;rztlichen Versorgung">§ 95 Abs. 10 Nr. 2 SGB V</a>) und f&uuml;r die Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen konnte (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertrags&auml;rztlichen Versorgung">§ 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V</a>), muss sie gegen&uuml;ber der Beklagten f&uuml;r die Erteilung der streitgegenst&auml;ndlichen Abrechnungsgenehmigung f&uuml;r das weitere Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie den Fachkundenachweis gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95c.html" target="_blank" title="&sect; 95c SGB V: Voraussetzung f&uuml;r die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister">§ 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V</a> f&uuml;hren, § 16 Abs. 2 Satz 2 PTV i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertrags&auml;rztlichen Versorgung">§ 95 Abs. 10 Nr. 1 SGB V</a>.</p><p>Gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95c.html" target="_blank" title="&sect; 95c SGB V: Voraussetzung f&uuml;r die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister">§ 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V</a> (in der ma&szlig;geblichen, bis 31.12.2003 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes &uuml;ber die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur &Auml;nderung des F&uuml;nften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 [BGBl I, S. 1311]) setzt der Fachkundenachweis f&uuml;r den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten voraus, dass er die f&uuml;r eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsf&auml;lle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der &Auml;rzte und Krankenkassen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V</a> anerkannten Behandlungsverfahren nachweist. Neben einer bestandenen Abschlusspr&uuml;fung im Studiengang Psychologie an einer Universit&auml;t oder einer gleichstehenden Hochschule (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG) ist gem&auml;&szlig; § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG Voraussetzung f&uuml;r die Erteilung der Approbation der Nachweis, dass der Psychologe bis zum 31.12.1998 mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufst&auml;tigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsf&auml;lle abgeschlossen (Nr. 1), mindestens f&uuml;nf Behandlungsf&auml;lle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen (Nr. 2), mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet hat (Nr. 3) und am 24. Juni 1997 f&uuml;r die Krankenkasse t&auml;tig war oder seine Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung verg&uuml;tet oder von der Beihilfe als beihilfef&auml;hig anerkannt worden sind (Nr. 4).</p><p>Die Kl&auml;gerin hat zun&auml;chst das Studium der Psychologie an einer Universit&auml;t ausweislich des Pr&uuml;fungszeugnisses &uuml;ber die Diplom-Hauptpr&uuml;fung f&uuml;r Psychologen der KR.-Universit&auml;t, A-Stadt vom 22. Februar 1980, erfolgreich abgeschlossen. Den erforderlichen Fachkundenachweis f&uuml;r das ma&szlig;gebliche Verfahren der analytischen Psychotherapie hat sie jedoch nicht erbracht. Dabei kann offen bleiben, ob sie die berufspraktischen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2, und 4 PsychThG erf&uuml;llt, denn jedenfalls ist die Ableistung von mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in diesem Verfahren durch eine postgraduale Weiterbildung (vgl. BSG Urteil vom 31. August 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 68/04 R" target="_blank" title="BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R">B 6 KA 68/04 R</a> &#8211; Leitsatz) nicht nachgewiesen.</p><p>Zum Beleg der erforderlichen theoretischen Ausbildung ist zun&auml;chst die von der Kl&auml;gerin am 14. Januar 1995 abgeschlossene Weiterbildung bei der AGPP nicht geeignet. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG f&uuml;r den gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95c.html" target="_blank" title="&sect; 95c SGB V: Voraussetzung f&uuml;r die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister">§ 95 c SGB V</a> erforderlichen Fachkundenachweis nicht erheblich, dass es sich bei der AGPP nicht um eine von der Kassen&auml;rztlichen Bundesvereinigung anerkannte Institution handelte, sondern es reicht aus, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen gen&uuml;gt hat, die bis zum 31. Dezember 1998 an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarung entsprechende Ausbildung zu stellen waren (hierzu im Einzelnen BSG, Beschluss vom 28. April 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 110/03 B" target="_blank" title="BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 110/03 B">B 6 KA 110/03 B</a> -). Gerade diesen Kriterien entsprach die Weiterbildung bei der AGPP jedoch nicht. Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme des die Beklagte beratenden Arbeitskreises/Psychotherapie vom 18. Februar 2002, dessen Sachverst&auml;ndiger Herr K. anhand der eingereichten Unterlagen keine Weiterbildung in der analytischen Psychotherapie feststellen konnte. Die Weiterbildung bei der AGPP sei eine klinisch-psychologische Ausbildung, die zwar auf psychoanalytischer Theorievermittlung basiere, aber vom Ansatz her schon keine analytische Ausbildung. Ebenso &auml;u&szlig;erte sich der fr&uuml;here Leiter der AGPP, Prof. Dr. R., in einem Schreiben vom 7. April 2002. Nach dessen Beurteilung hat die Kl&auml;gerin keine der analytischen Psychotherapie gleichzusetzende Qualifikation erworben. Dies &uuml;berzeugt insbesondere deshalb, weil Prof. Dr. R. angab, die fehlende Anerkennung der AGPP durch die Kassen&auml;rztliche Bundesvereinigung sei darauf zur&uuml;ck zu f&uuml;hren, dass eine Ausbildung nur in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie stattgefunden habe, nicht aber gleichzeitig in der analytischen Psychotherapie. Demgegen&uuml;ber ist nicht nachvollziehbar &#8211; da auch auf mehrfache Nachfrage durch die Beklagte im Vorverfahren inhaltlich in keiner Weise begr&uuml;ndet &#8211; wie das Institut f&uuml;r Psychotherapie und Psychoanalyse N. zu der in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1998 ge&auml;u&szlig;erten Auffassung gelangte, die Qualifikation der Kl&auml;gerin entspreche einer „Vollausbildung“.</p><p>Soweit die Kl&auml;gerin auf eine von ihr vorgelegte Weiterbildungsordnung der AGPP vom 26. April 1982 verweist, die psychoanalytische Ausbildungsteile enth&auml;lt und nach Abschnitt IV Nr. 8 bei erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung zur Zertifizierung in Klinischer Psychologie und psychoanalytischer Psychotherapie f&uuml;hrte, spricht dies nur vordergr&uuml;ndig f&uuml;r eine Weiterbildung der Kl&auml;gerin in der analytischen Psychotherapie. Denn es ergibt sich aus der Weiterbildungsordnung selbst &#8211; naturgem&auml;&szlig; &#8211; nicht, dass die Kl&auml;gerin eine dementsprechende Weiterbildung auch erfolgreich abgeschlossen hat. Gegen diese Annahme spricht aber bereits, dass nach der vorgelegten Weiterbildungsordnung zwar ein Zertifikat in Klinischer Psychologie und psychoanalytischer Psychotherapie erteilt werden sollte, die Kl&auml;gerin jedoch lediglich ein Zertifikat in Klinischer Psychologie und Psychotherapie der AGPP vom 14. Januar 1995 vorgelegt hat, in dem also gerade der Hinweis auf das Verfahren der Psychoanalyse fehlt. Der Umstand dagegen, dass auch auf der Bescheinigung der Weiterbildungsleistungen der AGPP vom 14. Januar 1995 psychoanalytische Ausbildungsbestandteile (Einf&uuml;hrung in die Psychoanalyse, Psychoanalytische Entwicklungspsychologie I und II) erw&auml;hnt werden, l&auml;sst sich zwanglos auf die &#8211; auch vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG in seiner Stellungnahme zur Psychodynamischen Psychotherapie (D&Auml; 2005, S. 45 f) best&auml;tigte &#8211; gemeinsame theoretische Basis der tiefenpsychologisch fundierten und der psychoanalytischen Psychotherapie zur&uuml;ckf&uuml;hren. Wie viele Theoriestunden in diesen psychoanalytischen Ausbildungsbestandteilen von der Kl&auml;gerin abgeleistet wurden, l&auml;sst sich den vorgelegten Bescheinigungen dar&uuml;ber hinaus auch nicht entnehmen.</p><p>Nachdem auch das T. Psychoanalytische Institut e. V. in seinem Schreiben vom 12. M&auml;rz 2002 keine Ausbildung der Kl&auml;gerin zur Psychoanalytikerin best&auml;tigt hat, ist die erforderliche postgraduale Ausbildung im Verfahren der psychoanalytischen Psychotherapie nicht nachgewiesen.</p><p>Auch das von der Kl&auml;gerin vorgelegte Schreiben des &Ouml;sterreichischen Bundesministeriums f&uuml;r Gesundheit und Konsumentenschutz vom 14. Juli 1995 ist zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde nicht geeignet. Dies gilt auch unter Ber&uuml;cksichtigung der &#8211; zwischenzeitlich au&szlig;er Kraft getretenen &#8211; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 &uuml;ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung des Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij&auml;hrige Berufsausbildung abschlie&szlig;en (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24.01.1989 S. 16 ff.) bzw. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 &uuml;ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Bef&auml;higungsnachweise in Erg&auml;nzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25 ff.). Diese Richtlinien sind in Deutschland durch § 2 Abs. 1 PsychThG in innerstaatliches Recht umgesetzt. Geregelt ist insoweit jedoch nur der Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten im Sinne einer Befugnis zur Berufsaus&uuml;bung (Approbation), nicht jedoch der &#8211; hier streitgegenst&auml;ndliche &#8211; Zugang zum Verg&uuml;tungssystem der Vertrags&auml;rzte und -psychotherapeuten, weshalb f&uuml;r den erkennenden Senat zu pr&uuml;fen war, ob die Kl&auml;gerin Rechte unmittelbar aus den Richtlinien ableiten kann.</p><p>Zun&auml;chst kann &#8211; im Unterschied zu dem vom BSG mit Urteil vom 5. Februar 2003 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 42/02 R" target="_blank" title="BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R">B 6 KA 42/02 R</a> &#8211; SozR 4-2500 § 95 Nr. 4) entschiedenen Fall &#8211; aufgrund der vom &ouml;sterreichischen Bundesministerium f&uuml;r Gesundheit und Konsumentenschutz vom 14. Juli 1995 erteilte Aufnahme in die &ouml;sterreichische Psychotherapeutenliste, mit der die Berechtigung der Kl&auml;gerin zur selbst&auml;ndigen Aus&uuml;bung der Psychotherapie in &Ouml;sterreich einhergeht, sowie der Berechtigung zum F&uuml;hren der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ ein EU-rechtlicher Auslandsbezug bestehen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH steht es der Geltung der Richtlinie nicht entgegen, wenn es um die Anerkennung eines beruflichen Bef&auml;higungsnachweises aus einem Mitgliedstaat geht, f&uuml;r den die berufliche Qualifikation aufgrund einer nur im Aufnahmestaat erfolgten Ausbildung erworben wurde (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-286/06" target="_blank" title="EuGH, 23.10.2008 - C-286/06: Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften / K&ouml;nigreich Spanien">C-286/06</a>). Aus Art. 1 der Richtlinie ergibt sich n&auml;mlich ausdr&uuml;cklich, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung „&uuml;berwiegend in der Gemeinschaft“ absolviert wurde, was sowohl eine Ausbildung abdeckt, die in vollem Umfang in dem Mitgliedstaat erworben wurde, der den betreffenden Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, als auch eine teilweise oder in vollem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ausbildung (EuGH a.a.O., Rdnr. 63, zur Richtlinie 89/48/EWG).</p><p>Im Ergebnis kann die Anerkennung der von der Kl&auml;gerin in Deutschland absolvierten beruflichen Qualifikation in &Ouml;sterreich zur &Uuml;berzeugung des erkennenden Senats nicht durch erneute Gleichwertigkeitsanerkennung zum begehrten Zugang zur Abrechnungsberechtigung f&uuml;hren, da deren Voraussetzungen nach deutschem Recht nicht gegeben sind.</p><p>Es kann dabei offen bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des &Ouml;sterreichischen Bundesministeriums f&uuml;r Gesundheit und Konsumentenschutz, mit dem die Kl&auml;gerin gem&auml;&szlig; § 17 i. V. m. § 12 des &Ouml;sterreichischen Psychotherapiegesetzes (&Ouml;PthG) unter Anrechnung ihrer in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungszeiten (vgl. § 12 Nr. 1 &Ouml;PthG) in die Psychotherapeutenliste eingetragen wurde und damit gem&auml;&szlig; § 26 Abs. 4 &Ouml;PthG zur selbst&auml;ndigen Aus&uuml;bung der Psychotherapie berechtigt ist, um ein Hochschuldiplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder um einen beruflichen Bef&auml;higungsnachweis i. S. d. Richtlinie 92/59/EWG handelt. Hieran bestehen Zweifel, denn der Bescheid der &ouml;sterreichischen Beh&ouml;rde wurde nicht nach einer Ausbildung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-286/06" target="_blank" title="EuGH, 23.10.2008 - C-286/06: Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften / K&ouml;nigreich Spanien">C-286/06</a> &#8211; Leitsatz) sondern als Ergebnis einer Anerkennungsentscheidung erteilt. Eine Anerkennungssituation im Sinne der Richtlinien ist aber bereits deshalb nicht gegeben, weil Deutschland vorliegend nicht Aufnahmestaat im Sinne von Art. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG bzw. Art. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 92/59/EWG ist. Unter „Aufnahmestaat“ ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem ein Angeh&ouml;riger eines Mitgliedstaats die Aus&uuml;bung eines Berufes beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht das Diplom oder den beruflichen Bef&auml;higungsnachweis, auf das/den er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausge&uuml;bt hat. Nachdem die Kl&auml;gerin ihre berufliche Qualifikation in Deutschland erworben hat, ist Deutschland nicht „Aufnahmestaat“ im Sinne der Richtlinien. Es ist damit auch nicht Adressat der sich aus den EU-rechtlichen Regelungen ergebenden Pflicht zur Anerkennung in Mitgliedstaaten erworbener beruflicher Qualifikationen. Dies Ergebnis findet seine Best&auml;tigung auch in Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG (Amtsblatt L 255 vom 30. September 2005 S. 22 ff. – mit dieser Richtlinie wurden die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG zusammengefasst und aufgehoben), nach dem zwischen Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat unterschieden wird. Dabei ist Herkunftsmitgliedstaat derjenige Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Berufsqualifikation erworben wurde (hierzu auch Haage, MedR 2008, 70, 71), bezogen auf den vorliegenden Fall ist Herkunftsmitgliedstaat Deutschland.</p><p>Nichts anderes ergibt sich unter Ber&uuml;cksichtigung von Sinn und Zweck der Richtlinien. Es kommt f&uuml;r die Entscheidung &uuml;ber die Geltung der Richtlinien zwar ma&szlig;geblich darauf an, ob der Antragsteller befugt ist, einen reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat auszu&uuml;ben. Nach der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung wird ein Diplom nicht aufgrund des Wertes anerkannt, der der damit bescheinigten Ausbildung innewohnt, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt oder anerkannt worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf er&ouml;ffnet. Die in der Richtlinie vorgesehene allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome beruht n&auml;mlich auf dem gegenseitigen Vertrauen, das die Mitgliedstaaten den von ihnen gew&auml;hrten beruflichen Qualifikationen entgegenbringen. Die Regelung stellt im Kern eine Vermutung auf, wonach die Qualifikation eines Antragstellers, der zur Aus&uuml;bung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat befugt ist, f&uuml;r die Aus&uuml;bung desselben Berufs in den anderen Mitgliedstaaten ausreicht (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-286/06" target="_blank" title="EuGH, 23.10.2008 - C-286/06: Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften / K&ouml;nigreich Spanien">C-286/06</a> &#8211; Rdnr. 64, 65). Diese Vermutung der Gleichwertigkeit ist jedoch &#8211; wie bereits aus den Regelungen der Richtlinien selbst folgt &#8211; nicht unwiderleglich. So ergibt sich aus dem zweiten Erw&auml;gungsgrund der Richtlinie 92/51/EWG wie auch aus den Erw&auml;gungsgr&uuml;nden der Richtlinie 89/48/EWG, dass der Aufnahmestaat unter Ber&uuml;cksichtigung der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu beurteilen hat, ob sie den von ihm geforderten (nationalen) Qualifikationen entsprechen. Beide Richtlinien sehen so genannte Ausgleichsma&szlig;nahmen in Gestalt von Anpassungslehrg&auml;ngen oder Eignungspr&uuml;fungen (vgl. z. B. Art. 4 Richtlinie 89/48/EWG; Art. 7 Richtlinie 92/51/EWG) bis hin zur Anwendung des nationalen Rechts (Art. 9 Richtlinie 92/51/EWG) vor. Wenn bereits nach dem in Deutschland geltenden Recht feststeht, dass die hier erworbene Qualifikation f&uuml;r den Zugang der reglementierten T&auml;tigkeit nicht ausreicht, k&ouml;nnen allein wegen der erfolgten Gleichwertigkeitsanerkennung in &Ouml;sterreich die aufgrund dieser Anerkennung erteilten beruflichen Bef&auml;higungsnachweise durch eine erneute Gleichwertigkeitsanerkennung nicht zum Zugang zu dieser T&auml;tigkeit f&uuml;hren. Dies w&uuml;rde zu einer Umgehung der nationalen Zugangsvoraussetzungen f&uuml;hren. Insofern d&uuml;rfen nicht nur Angeh&ouml;rige eines Mitgliedstaates nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts durch die durch Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen (so der EuGH f&uuml;r die F&auml;lle des Missbrauchs, vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-286/06" target="_blank" title="EuGH, 23.10.2008 - C-286/06: Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften / K&ouml;nigreich Spanien">C-286/06</a> &#8211; Rdnr. 69 m. w. N.), sondern auch Angeh&ouml;rige eines anderen Mitgliedstaats der Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, den sie &#8211; entsprechend der ihnen der aus dem EU-Vertrag gew&auml;hrleisteten Grundfreiheiten &#8211; f&uuml;r ihre berufliche Ausbildung gew&auml;hlt haben. Prim&auml;re Intention der Richtlinien ist die Beseitigung von Hindernissen f&uuml;r den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch die Schaffung von M&ouml;glichkeiten einen Beruf in einem anderem Mitgliedstaat auszu&uuml;ben als dem, in dem die berufliche Qualifikation erworben wurde. Deshalb k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass ein Angeh&ouml;riger eines Mitgliedstaats eine Qualifikation erwirbt, die er bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Den Mitgliedstaaten wird aber ausdr&uuml;cklich das Recht einger&auml;umt, das Mindestniveau der f&uuml;r die Berufsaus&uuml;bung erforderlichen Qualifikation mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualit&auml;t der Leistungserbringung in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern, soweit die EU nicht selbst ein Mindestniveau festgelegt hat (vgl. Erw&auml;gungsgr&uuml;nde 1 und 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Dieses Recht w&uuml;rde unterlaufen, k&ouml;nnte man die nationalstaatlich geregelten Mindestvoraussetzungen f&uuml;r den Zugang zu einer Berufst&auml;tigkeit in der beschriebenen Weise durch mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung umgehen. Dass dies nicht Intention des Richtliniengebers war zeigt auch der 3. Erw&auml;gungsgrund der Richtlinie 2005/36/EG, nach dem diese Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Aus&uuml;bung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inl&auml;ndern gibt. Die Richtlinie schlie&szlig;t jedoch ausdr&uuml;cklich nicht aus, „dass der Migrant nicht diskriminierende Aus&uuml;bungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erf&uuml;llen muss…“ (3. Erw&auml;gungsgrund der Richtlinie 2005/36/EG).</p><p>Nachdem die Richtlinie 2005/36/EG lediglich zu einer Konsolidierung der bereits bestehenden Rechtslage f&uuml;hrte, ergibt sich nunmehr die vom Senat vorgenommene Auslegung europ&auml;ischen Rechts aus der Richtlinie selbst, so dass eine Vorlage an den Europ&auml;ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html" target="_blank" title="Art. 234 EG: (ex-Art. 177)">Art. 234 EG</a> nicht erforderlich ist.&#8221;</p><p>Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 KA 6/07" target="_blank" title="LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07">L 4 KA 6/07</a> (Die Revision wurde nicht zugelassen)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-abrechnung-fuer-psychoanalytische-behandlung-bei-titel-aus-dem-ausland/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Das Pers&#246;nliche Budget wird immer beliebter&#8230;.</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/das-persoenliche-budget-wird-immer-beliebter</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/das-persoenliche-budget-wird-immer-beliebter#comments</comments> <pubDate>Tue, 19 Jan 2010 21:50:17 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Behinderung]]></category> <category><![CDATA[Persönliches Budget]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4630</guid> <description><![CDATA[Die Antwort der Bundesregierung (17/406) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/345) lautete, da&#223; Menschen mit Behinderung immer h&#228;ufiger das sogenannte Pers&#246;nliche Budget in Anspruch nehmen. Die Antwort bezog sich auf die hier bekanntgemachtete Anfrage und ersch&#246;pfte sich in folgender Auskunft: &#8220;Mit dem ”Pers&#246;nlichen Budget“ k&#246;nnen Menschen mit Behinderung auf Antrag anstelle von [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort der Bundesregierung (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/004/1700406.pdf">17/406</a>) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/003/1700345.pdf">17/345</a>) lautete, da&szlig;<br /> Menschen mit Behinderung immer h&auml;ufiger das sogenannte Pers&ouml;nliche Budget in Anspruch nehmen.<span id="more-4630"></span></p><p>Die Antwort bezog sich auf die <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/behindertenrecht-medizinrecht/wie-steht-es-um-das-persoenliche-budget-fuer-menschen-mit-behinderung">hier</a> bekanntgemachtete Anfrage und ersch&ouml;pfte sich in folgender Auskunft:</p><p>&#8220;Mit dem ”Pers&ouml;nlichen Budget“ k&ouml;nnen Menschen mit Behinderung auf Antrag anstelle von Dienst- und Sachleistungen eine Geldleistung oder Gutscheine erhalten, um sich die f&uuml;r die selbstbestimmte Teilhabe erforderlichen Assistenzleistungen selbst zu organisieren. Die Sozialleistungstr&auml;ger und Spitzenverb&auml;nde meldeten laut Bundesregierung zum Stichtag 31. Dezember 2008 genau 6.958 Pers&ouml;nliche Budgets, davon wurden allein vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 3.368 neue Pers&ouml;nliche Budgets gemeldet. Da nicht alle Beteiligten den freiwilligen Meldungen nachgekommen seien, sei die Statistik allerdings unvollst&auml;ndig, hei&szlig;t es weiter. Nicht erfasst seien etwa die L&auml;nder Bremen und Hamburg. ”Es ist davon auszugehen, dass Pers&ouml;nliche Budgets mit steigender Tendenz bundesweit erbracht werden“, hei&szlig;t es weiter. Die Regierung pr&uuml;fe derzeit, ob ein neues wissenschaftliches Vorhaben zum Pers&ouml;nlichen Budgets Sinn macht. Sie weist darauf hin, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft f&uuml;r Rehabilitation am 1. April 2009 neue Handlungsempfehlungen zu diesem Instrument entwickelt hat.&#8221;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/das-persoenliche-budget-wird-immer-beliebter/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Festbetr&#228;ge f&#252;r H&#246;rger&#228;te sind rechtswidrig</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/festbetraege-fuer-hoergeraete-sind-rechtswidrig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/festbetraege-fuer-hoergeraete-sind-rechtswidrig#comments</comments> <pubDate>Sat, 19 Dec 2009 18:50:01 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Hörgerät]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4546</guid> <description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hatte &#252;ber die Frage zu entscheiden, ob sich jeder H&#246;rgesch&#228;digte seitens der Krankenkassen bei der Anschaffung eines H&#246;rger&#228;tes darauf verweisen lassen mu&#223;, da&#223; Festbetr&#228;ge f&#252;r H&#246;rgesch&#228;digte vorgegeben sind, da viele h&#246;rbehinderte Menschen digitale H&#246;rger&#228;te w&#252;nschen, die analogen H&#246;rger&#228;ten &#252;berlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher H&#246;he die Krankenkasse [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hatte &uuml;ber die Frage zu entscheiden, ob sich jeder H&ouml;rgesch&auml;digte seitens der Krankenkassen bei der Anschaffung eines H&ouml;rger&auml;tes darauf verweisen lassen mu&szlig;, da&szlig; Festbetr&auml;ge f&uuml;r H&ouml;rgesch&auml;digte vorgegeben sind, da viele h&ouml;rbehinderte Menschen digitale H&ouml;rger&auml;te w&uuml;nschen, die analogen  		H&ouml;rger&auml;ten &uuml;berlegen, aber meistens auch teurer sind.<span id="more-4546"></span></p><p>Unter welchen  		Voraussetzungen und in welcher H&ouml;he die Krankenkasse die Kosten f&uuml;r ein  		digitales H&ouml;rger&auml;t zu tragen hat und ob sie ihre Leistungspflicht auf  		einen die Kosten der Versorgung unter Umst&auml;nden nicht vollst&auml;ndig  		abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist nunmehr h&ouml;chstrichterlich  		abschlie&szlig;end gekl&auml;rt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkasse f&uuml;r die medizinisch notwendige  		Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen  		H&ouml;rger&auml;t &uuml;ber den bereits &uuml;bernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus  		auch die restlichen Kosten in H&ouml;he von 3.073 Euro zu tragen hat. Zum  		Ausgleich von H&ouml;rbehinderungen haben die Krankenkassen f&uuml;r die  		Versorgung mit solchen H&ouml;rger&auml;ten aufzukommen, die nach dem Stand der  		Medizintechnik die bestm&ouml;gliche Angleichung an das H&ouml;rverm&ouml;gen Gesunder  		erlauben und gegen&uuml;ber anderen H&ouml;rhilfen erhebliche Ge­brauchsvorteile  		im Alltagsleben bieten. Daran m&uuml;ssen auch die Festbetr&auml;ge der  		Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der f&uuml;r ein  		Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der  		Krankenkasse dann nicht, wenn er f&uuml;r den Ausgleich der konkret  		vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich  		nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von  		Versicherten, hier der etwa 125.000 Personen mit einem H&ouml;rverlust von  		nahezu 100%. Sie konnten zur &Uuml;berzeugung des Bundessozialgerichts mit  		den f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg im Jahr 2004 geltenden Festbetr&auml;gen nicht  		ausreichend versorgt werden.</p><p><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: x-small;">Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R</span></span></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/festbetraege-fuer-hoergeraete-sind-rechtswidrig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zulassungsf&#228;higkeit von &#196;rzten f&#252;r Herzchirurgie weiter ungekl&#228;rt</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/zulassungsfaehigkeit-von-aerzten-fuer-herzchirurgie-weiter-ungeklaert</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/zulassungsfaehigkeit-von-aerzten-fuer-herzchirurgie-weiter-ungeklaert#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Nov 2009 20:29:50 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Herzchirurgie]]></category> <category><![CDATA[Kassenarztzulassung]]></category> <category><![CDATA[Zulassung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4344</guid> <description><![CDATA[Das Bundessoziualgericht hat am 02. September 2009 noch nicht abschlie&#223;end entscheiden k&#246;nnen, ob &#196;rzte mit der Gebietsbezeichnung &#8220;Herzchirurgie&#8221; f&#252;r dieses medizinische Fachgebiet zur vertrags&#228;rztlichen Versorgung zugelassen werden k&#246;nnen. Das Bundessozialgericht ist entgegen dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht der Auffassung, da&#223; die betroffenen &#196;rzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Herzchirurgie zugelassen werden [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessoziualgericht  hat am 02. September 2009 noch nicht abschlie&szlig;end entscheiden k&ouml;nnen, ob &Auml;rzte mit der Gebietsbezeichnung &#8220;Herzchirurgie&#8221; f&uuml;r dieses medizinische Fachgebiet zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zugelassen werden k&ouml;nnen. Das Bundessozialgericht ist entgegen dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht der Auffassung, da&szlig; die betroffenen &Auml;rzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Herzchirurgie zugelassen werden m&uuml;ssen.<span id="more-4344"></span></p><p>Zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zugelassen werden, so das Bundessozialgericht, nur &Auml;rzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertrags&auml;rztlichen Versorgung ist. Diese beinhaltet die ambulante &auml;rztliche Versorgung der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass Leistungen auf dem Gebiet der Herzchirurgie in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im Krankenhaus erbracht werden k&ouml;nnen, kommt eine Zulassung der Herzchirurgen in Betracht. Im Mittelpunkt der Fachgebietes der Herzchirurgie stehen Operationen; ob diese schon gegenw&auml;rtig in gr&ouml;&szlig;erem Umfang ambulant erbracht werden k&ouml;nnen und unter Beachtung von Qualit&auml;tssicherungsbelangen erbracht werden d&uuml;rfen, steht nicht fest. Die dazu erforderlichen Feststellungen muss das LSG in Essen nachholen, an das die beiden Verfahren zur&uuml;ckverwiesen worden sind.</p><p>Bundessozialgericht, Urteil vom 02. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 35/08 R" target="_blank" title="BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R">B 6 KA 35/08 R</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/zulassungsfaehigkeit-von-aerzten-fuer-herzchirurgie-weiter-ungeklaert/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine Zulassung von Gespr&#228;chspsychotherapeuten zur vertrags&#228;rztlichen Versorgung</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-zulassung-von-gespraechspsychotherapeuten-zur-vertragsaerztlichen-versorgung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-zulassung-von-gespraechspsychotherapeuten-zur-vertragsaerztlichen-versorgung#comments</comments> <pubDate>Sat, 07 Nov 2009 12:00:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Behandlungsverfahren]]></category> <category><![CDATA[Gesprächspsychotherapeut]]></category> <category><![CDATA[Kassenarztzulassung]]></category> <category><![CDATA[Psychotherapeut]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4314</guid> <description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hatte in zwei Verfahren (B 6 KA 45/08 R und B 6 KA 11/09 R) &#252;ber die Zulassung von Gespr&#228;chstherapeuten zur vertrags&#228;rztlichen Versorgung zu entscheiden und entschied gegen die Therapeuten. Die in den beiden Verfahren klagenden Therapeuten, die sich in den 1980er Jahren in dem Therapieverfahren &#8220;Gespr&#228;chspsycho­therapie&#8221; weitergebildet hatten, blieben mit ihrem Begehren [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hatte in zwei Verfahren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 45/08 R" target="_blank" title="BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 45/08 R">B 6 KA 45/08 R</a> und B 6 KA 11/09 R) &uuml;ber die Zulassung von Gespr&auml;chstherapeuten zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zu entscheiden und entschied gegen die Therapeuten.<span id="more-4314"></span></p><p>Die in den beiden Verfahren klagenden Therapeuten, die sich in den 1980er Jahren in dem Therapieverfahren &#8220;Gespr&auml;chspsycho­therapie&#8221; weitergebildet hatten, blieben mit ihrem Begehren erfolglos, als Gespr&auml;chspsychotherapeuten die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln zu d&uuml;rfen. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 24. April 2008, die Gespr&auml;chspsychotherapie (GT) nicht als geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen, verletzt, so das Bundessozialgericht, die Rechte der Therapeuten nicht und begr&uuml;ndete dies wie folgt:</p><p>Der im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 45/08 R" target="_blank" title="BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 45/08 R">B 6 KA 45/08 R</a> klagende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nicht in das bei der beklagten Kassen&auml;rztlichen Vereinigung gef&uuml;hrte Arztregister eingetragen werden, um sp&auml;ter auf der Basis dieser Eintragung eine Zulassung zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zu erhalten. Er ist nicht Psychologe sondern Sozialp&auml;dagoge mit Fachhochschulabschluss und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert. Seine Fachkunde in der Gespr&auml;chspsychotherapie kann er nur &uuml;bergangsrechtlich nach den bis Ende 1998 &#8211; vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 &#8211; geltenden Vorschriften erworben haben. Die Gespr&auml;chspsychotherapie z&auml;hlte damals nicht zu den Behandlungsverfahren, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden durften und f&uuml;r die sich Therapeuten qualifizieren konnten. Eine &#8211; unterstellt &#8211; positive Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Verfahren der Gespr&auml;chs­psychotherapie im Jahre 2009 w&uuml;rde daran nichts &auml;ndern. Im &Uuml;brigen hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Eignung der Gespr&auml;chspsychotherapie bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht befasst und auch nicht befassen m&uuml;ssen. Insoweit hatte der wissenschaft­liche Beirat Psychotherapie, ein fachkundig besetztes Beratungsgremium auf Bundesebene, keine positive Empfehlung abgegeben, und auch die Pr&uuml;fung der Eignung der Gespr&auml;chspsychotherapie f&uuml;r die Behandlung von Erwachsenen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss hat keine Hinweise auf eine entsprechende Eignung im Rahmen der Behandlung von Kindern erbracht.</p><p>Auch das Begehren der im Verfahren B 6 KA 11/09 R klagenden Psychotherapeutin, Versicherte ge­spr&auml;chspsychotherapeutisch behandeln zu d&uuml;rfen, ist ohne Erfolg geblieben. Unabh&auml;ngig von den auch in diesem Fall bestehenden &uuml;bergangsrechtlichen Fragen steht dem Begehren der Kl&auml;gerin jedenfalls auch der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. April 2008 entgegen, f&uuml;r die Gespr&auml;chspsychotherapie keine positive Empfehlung abzugeben. Dieser Beschluss steht mit <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">§ 92 Abs 6a SGB V</a> im Einklang und verletzt auch das Grundrecht der Kl&auml;gerin auf Schutz ihrer Berufsaus&uuml;bungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art 12 Abs 1</a> Grundgesetz) nicht. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat ber&uuml;cksichtigen d&uuml;rfen, dass die Gespr&auml;chspsychotherapie nach den vorliegenden Studien allein f&uuml;r die Behandlung affektiver St&ouml;rungen (Depression) geeignet ist und auch insoweit nur, wenn die be­troffenen Patienten nicht zugleich an anderen St&ouml;rungen leiden (Komorbidit&auml;t). Therapeuten, die nur f&uuml;r dieses Verfahren qualifiziert sind und deshalb die Mehrzahl der Patienten nicht ad&auml;quat versorgen k&ouml;nnen, m&uuml;ssen nicht zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zugelassen werden.</p><p>Nicht entschieden hat das Bundessozialgericht, ob Versicherte, f&uuml;r deren Behandlung wegen einer Depression ohne Vorliegen weiterer psychischer Erkrankungen auch nach der Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses die Gespr&auml;chspsychotherapie ein geeignetes und wirtschaftliches Behandlungsverfahren sein kann, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB V: Krankenbehandlung">§ 27 Abs 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB V: &Auml;rztliche und zahn&auml;rztliche Behandlung">§ 28 Abs 3 SGB V</a> einen An­spruch auf Versorgung mit diesem Verfahren haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seine Entscheidung gegen die Gespr&auml;chspsychotherapie vor allem auf den Aspekt der fehlenden Ver­sorgungsrelevanz im Gesamtsystem der vertrags&auml;rztlichen Versorgung gest&uuml;tzt. Das ist nicht zu be­anstanden, kann aber zur Folge haben, dass der individualrechtliche Behandlungsanspruch der Ver­sicherten in besonders gelagerten F&auml;llen in diesem System nicht mehr erf&uuml;llt werden kann. Dann steht den Versicherten der Weg offen, sich nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse die gespr&auml;chs­psychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen und sich die Kosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 SGB V: Kostenerstattung">§ 13 Abs 3 SGB V</a> erstatten zu lassen.</p><p>Bundessozialgericht, Urteile vom 28.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 45/08 R" target="_blank" title="BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 45/08 R">B 6 KA 45/08 R</a> und B 6 KA 11/09 R</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-zulassung-von-gespraechspsychotherapeuten-zur-vertragsaerztlichen-versorgung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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