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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Medizinrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Die Selbstüberschätzung einer Ärztin und die Unzuverlässigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 07:15:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Approbation]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Hebamme]]></category>
		<category><![CDATA[sofortige Vollziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin angeordnet. Die Antragstellerin ist seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätig und seit über 25 Jahren auch als Ärztin zugelassen. Die als Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin zuständige Bezirksregierung Arnsberg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin angeordnet.<span id="more-5655"></span></p>
<p>Die Antragstellerin ist seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätig und seit über 25 Jahren auch als Ärztin zugelassen. Die als Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin zuständige Bezirksregierung Arnsberg hat das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet, weil die Antragstellerin vor dem Landgericht Dortmund wegen Totschlags angeklagt wurde. Ihr wird vorgeworfen, 2008 bei der Geburtshilfe während einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod des Kindes in Kauf genommen zu haben, um einem aus ihrer Sicht „natürlichen“ Geburtsvorgang Vorrang einzuräumen.</p>
<p>Eine derartige Einstellung wäre mit den ärztlichen Berufspflichten nicht zu vereinbaren. Die Bundesärzteordnung sieht in derartigen Fällen zum Schutz der Patienten die Möglichkeit vor, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine Gefährdung zu besorgen ist, reicht dazu die Einleitung eines Strafverfahrens aus; eine rechtskräftige Verurteilung ist dagegen nicht erforderlich. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung greift insoweit nicht, da es nicht um eine Bestrafung der Ärztin geht, sondern um den Schutz der ihr anvertrauten Patienten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat jedoch im vorliegenden Fall sowohl die präventive Maßnahme des Ruhens der Approbation als auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit als unverhältnismäßig angesehen.</p>
<p>Dass die weitere Berufstätigkeit der Antragstellerin konkrete Gefahren für die Patienten befürchten lasse, sei nicht ersichtlich, weil der angeklagte Vorfall in der langjährigen Praxis der Antragstellerin einzigartig sei und keine weiteren Berufspflichtverletzungen aktenkundig seien. Die Ihr vorgeworfene Einstellung, den Tod eines Kindes in Kauf zu nehmen, weil sie medizinische Eingriffe in den Geburtsvorgang prinzipiell ablehne, lasse sich nicht feststellen. Es sprächen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin offensichtlich der Auffassung sei, Risikogeburten „auf natürlichem Wege“ zu beherrschen; eine solche bloße Überschätzung eigenen Könnens als Ärztin und/oder Hebamme dürfte aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf nicht ohne Weiteres begründen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin betriebene Arztpraxis die Geburtshilfe nicht umfasse, so dass ein &#8211; vorläufiger &#8211; Eingriff in den ärztlichen Beruf, der allein Gegenstand der streitgegenständlichen Approbation ist, nicht die geeignete Maßnahme wäre.</p>
<p>Darüber hinaus fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin auch unter dem Druck der laufenden Verfahren an einer etwaigen Fehleinstellung zu ihren beruflichen Pflichten festhalten könnte. Ein Sofortvollzug der Maßnahme scheine mit Rücksicht darauf nicht erforderlich, so dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Das von der Bezirksregierung Arnsberg angeordnete Ruhen der Approbation entfaltet nun bis zu einer Entscheidung über die Hauptsacheklage keine rechtlichen Wirkungen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 L 11/12" target="_blank" title="VG Gelsenkirchen, 16.01.2012 - 7 L 11/12">7 L 11/12</a></p>
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		<title>Ärztemangel in ländlichen Regionen &#8211; Kritik des Bundesrates</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 06:30:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Landarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Medizin]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt (Drs. 456/11), mit dem sie &#8211; so die Verlautbarung der Bundesregierung -  die Situation von Patienten spürbar verbessern möchte. Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Bundesregierung ein ganzes Bündel von Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen vor, um strukturellen Problemen in der medizinischen Versorgung zu begegnen. Sie will damit insbesondere dem befürchteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2011/0401-500/456-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/456-11.pdf" target="_blank">Drs. 456/11</a>), mit dem sie &#8211; so die Verlautbarung der Bundesregierung -  die Situation von Patienten spürbar verbessern möchte.<span id="more-5544"></span></p>
<p>Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Bundesregierung ein ganzes Bündel von Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen vor, um strukturellen Problemen in der medizinischen Versorgung zu begegnen. Sie will damit insbesondere dem befürchteten Ärztemangel in ländlichen Regionen entgegenwirken, der aufgrund des demographischen Wandels entsteht. Zudem soll der Entwurf mit einer Stärkung wettbewerblicher Instrumente Qualität und Effizienz der medizinischen Versorgung grundsätzlich erhöhen sowie die vertragsärztliche Vergütung flexibilisieren und regionalisieren.</p>
<p>Der Bundesrat begrüßt in einer allgemeinen Stellungnahme grundsätzlich, dass die Bundesregierung Regelungen auf den Weg bringt, die Beiträge zur medizinischen Versorgung auch in ländlichen und strukturschwachen Gebieten leisten können. Zugleich betont er jedoch, dass der Gesetzentwurf den Anforderungen an ein umfassendes Maßnahmenpaket gegen medizinische Unterversorgung nur unzureichend gerecht wird.</p>
<p>Im Einzelnen möchte er daher unter anderem in unterversorgten Bereichen die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Hausärzte ermöglichen, um hierdurch ärztliche Versorgung zu sichern. Zudem will er die Möglichkeiten zur Ausübung des Arztberufes in Teilzeit erweitern und hierfür die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung weiter flexibilisieren. Durch spezielle Maßnahmen im Bereich der Quotierung möchte er auch die psychotherapeutische Versorgungssituation verbessern. Der Bundesrat betont, dass dies ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen ist, dem angesichts der demographischen Entwicklung in Zukunft eine zunehmende Bedeutung zukommt. Mit einer weiteren Änderung will er es zudem den Zulassungsausschüssen ermöglichen, den Wechsel eines Vertragsarztes in ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine andere Praxis zu untersagen, wenn hierdurch die bedarfsgerechte Versorgung am bisherigen Sitz beeinträchtigt ist. Um flexibel finanzielle Anreize für die Niederlassung in ambulant nicht gut versorgten Regionen setzen zu können, möchten die Länder auch die Einrichtung eines Strukturfonds durch die Kassenärztliche Vereinigung verbindlich vorschreiben.</p>
<p>Man kann gespannt sein, welchen Weg dieser Gesetzentwurf gehen wird &#8211; und in welcher Fassung&#8230;</p>
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		<title>Die Zulassung als Vertragsarzt als wertbildender Faktor</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 06:45:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist.<span id="more-5540"></span></p>
<p>Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein Teil des Kaufpreises auf die Einrichtung, ein weiterer auf den ideellen Wert der Praxis entfiel. Dieser Praxiswert war anhand des vom Veräußerer in der Praxis erzielten und auf die gesetzlich versicherten Patienten entfallenden Umsatzes und Gewinns ermittelt worden. Die Privatpraxis führte der Verkäufer fort; sie war vom Vertrag ausgenommen. Die Geschäftsgrundlage des Übernahmevertrages sollte entfallen, wenn der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung als Vertragsarzt nicht erhalten sollte.</p>
<p>Nachdem der Kläger die Zulassung erhalten hatte, gründete er mit einem Facharzt für Anästhesie eine Praxisgemeinschaft. Der Anästhesist entrichtete an den Kläger einen Geldbetrag als Gegenleistung für den von ihm erworbenen Anteil am Praxiswert. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 3</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er setzte im Hinblick auf den ihm verbleibenden Teil des Praxiswerts für die Streitjahre jeweils entsprechende Beträge als Betriebsausgabe (Absetzung für Abnutzung &#8211; AfA -) an.</p>
<p>Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den &#8220;wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung&#8221; entfalle, der als ein nicht abnutzbares immaterielles &#8211; vom Praxiswert zu trennendes eigenes &#8211; Wirtschaftsgut anzusehen sei. Da die vom Kläger jährlich vorgenommene AfA die abschreibbare Hälfte bereits überschritten habe, sei für weitere AfA in den streitbefangenen Jahren kein Raum mehr.</p>
<p>Der Arzt obsiegte vor dem Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gab ihm nun auch in der Revisionsinstanz Recht.</p>
<p>1. Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.</p>
<p>Auch der Geschäftswert eines Unternehmens ist ein Wirtschaftsgut. Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen vergleichbaren Unternehmen.</p>
<p>Den derivativ erworbenen Praxiswert beurteilt die Rechtsprechung als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, weil der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden endet.</p>
<p>Ferner gehören zu den Wirtschaftsgütern etwa ein Wettbewerbsverbot, für das Zahlungen geleistet werden, sowie Milchlieferungsrechte und das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht.</p>
<p>Auch der wirtschaftliche Vorteil aus einer Güterfernverkehrsgenehmigung ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, weil es für die steuerliche Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht auf die Verkehrsfähigkeit (Einzelveräußerbarkeit) ankommt. Es reicht aus, dass der Vermögenswert zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann.</p>
<p>Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts. So sind Lieferrechte für Leseringe keine selbständigen Wirtschaftsgüter, sondern wertbildende Faktoren des allgemeinen Geschäftswerts. Dasselbe gilt für Gewinnchancen aus schwebenden Verträgen. Die Möglichkeit, ein Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, ist kein besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden.</p>
<p>Ein unselbständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts kann zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und dadurch zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine &#8220;Veräußerung des Kundenkreises&#8221; zur Bereinigung von Liefergebieten oder bei Änderung des Warenangebots stattfindet. Eine gemeinschaftsrechtliche Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) verselbständigt sich dann als Wirtschaftsgut, wenn sie in den Verkehr gebracht, insbesondere zum Gegenstand eines Kaufvertrages gemacht worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt wird sie einer selbständigen Bewertung zugänglich und löst sich als immaterielles Wirtschaftsgut von dem Grund und Boden.</p>
<p>2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des &#8220;mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils&#8221; vorhanden ist.</p>
<p>Der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis lässt sich grundsätzlich nicht &#8211;auch nicht teilweise&#8211; dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen.</p>
<p>Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Praxiserwerber die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket bildet den Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe, etc.). Wie bei Gewerbetreibenden handelt es sich um einen Inbegriff einer Anzahl von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis &#8211;wie im Streitfall&#8211; nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut &#8220;Vorteil aus der Vertragsarztzulassung&#8221; abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 1 SGB V</a>) stellen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht. In der Praxis soll ein Erwerber allerdings nur dann die ausgeschriebene Zulassung erhalten, wenn der Zulassungsausschuss die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Kandidaten feststellt, d.h. der Zulassungsausschuss berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben. Dies gilt allerdings nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 7 SGB V</a>). Diese Begrenzung soll das eigentumsrechtlich geschützte Recht des bisherigen Praxisinhabers an der eingerichteten und ausgeübten Arztpraxis mit dem Grundrecht der Bewerber auf freie Berufswahl in Einklang bringen und verhindern, dass sich durch die erhöhte Nachfrage nach Kassenpraxen der Kaufpreis für die Praxis ungerechtfertigt erhöht. Orientiert sich daher der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.</p>
<p>Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung kommt im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.</p>
<p>Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rechtsprechung, derzufolge eine Güterfernverkehrsgenehmigung ein selbständiges Wirtschaftsgut ist. Allerdings ist der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung insoweit mit einer Güterfernverkehrsgenehmigung vergleichbar, als der Inhaber in einem reglementierten Markt auftreten und die Marktchancen nutzen darf. Die Zulassung als Vertragsarzt ist aber von persönlichen Voraussetzungen abhängig, die nicht Gegenstand einer Veräußerung sein können, insbesondere von der beruflichen Qualifikation als Arzt. Außerdem begründet die Zulassung eine Behandlungspflicht gegenüber den gesetzlich versicherten Patienten und damit einhergehend einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung">95 Abs. 3 Satz 1 SGB V</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/72.html" target="_blank" title="&sect; 72 SGB V: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung">72 Abs. 2 SGB V</a>).</p>
<p>Die Rechtsprechung zur Wirtschaftsgutseigenschaft von Güterfernverkehrsgenehmigungen beruht zudem auf § 10 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der damaligen Fassung, wonach die Güterfernverkehrskonzession in einem vereinfachten Verfahren auf einen etwaigen Betriebserwerber überging, ohne dass ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden musste. Bei der Veräußerung eines Speditionsunternehmens hing die Höhe des Kaufpreises entscheidend vom Vorhandensein einer oder mehrerer Güterfernverkehrsgenehmigungen ab. Diese konnten mit dem Unternehmen entgeltlich übertragen und einzeln bewertet werden und erfüllten damit die Merkmale eines Wirtschaftsguts.</p>
<p>Demgegenüber kann die Zulassung als Vertragsarzt gerade nicht zusammen mit der Praxis entgeltlich übertragen werden. Vielmehr sind das Nachbesetzungsverfahren und der Praxiserwerb voneinander unabhängige Rechtsakte.</p>
<p>Die Regelungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 SGB V</a> über die Praxisnachfolge in zulassungsbeschränkten Bereichen finden Anwendung, wenn die Zulassung des Vertragsarztes durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet. Ein Antrag des Verzichtenden löst gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 1 SGB V</a> das Nachbesetzungsverfahren aus; dann entscheidet der Zulassungsausschuss über den Nachfolger nach Ausschreibung der Praxis nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Kaufpreis für die Praxis ist, wie dargelegt, auf den aus sämtlichen wertbildenden Faktoren zusammengesetzten Verkehrswert begrenzt. Ein Kaufpreisanteil für den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 7 SGB V</a> nicht vorgesehen.</p>
<p>Auch wenn mithin der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Geschäftswert der übernommenen Praxis stehendes oder ihn überlagerndes selbständiges Wirtschaftsgut ist, schließt dies nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. So liegt der Streitfall indessen nicht.</p>
<p>3. Im Streitfall hat das Finanzgericht es mithin, so der Bundesfinanzhof, zu Recht abgelehnt, den vom Kläger geleisteten Kaufpreis teilweise dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuzuordnen. Das Entgelt für den Praxiswert hatten die Vertragsparteien ausschließlich am erzielten Umsatz/Gewinn der übernommenen Kassenpraxis orientiert. Daneben kommt dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt aus den ausgeführten Gründen keine eigenständige Bedeutung zu.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 13/08" target="_blank" title="BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08">VIII R 13/08</a></p>
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		<title>Krankenkassen müssen ihre Absprachen nicht vor dem Bundeskartellamt rechtfertigen</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kartell]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein gemeinsames Handeln der gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen unterliegt nicht der Kartellaufsicht, so das Hessische Landessozialgericht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sei insoweit nicht anwendbar. Am 25. Januar 2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gemeinsames Handeln der gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen unterliegt nicht der Kartellaufsicht, so das Hessische Landessozialgericht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sei insoweit nicht anwendbar.<span id="more-5470"></span></p>
<p>Am 25. Januar 2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt förmliche Verfahren ein und erließ am 17. Februar 2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Hiergegen erhob die Krankenkasse Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht, das hierfür erstinstanzlich zuständig ist. Sie sieht ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt und hält das Kartellrecht für nicht anwendbar. Das Bundeskartellamt hingegen stuft die gesetzlichen Krankenkassen als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts ein.</p>
<p>Zunächst war streitig, ob die Sozialgerichtsbarkeit hierfür zuständig ist. Mit Beschluss vom 01. Juni 2010 hatte das Hessische Landessozialgericht die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten bejaht. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte das Bundessozialgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Nun konnte das Landessozialgericht in der Sache entscheiden und stellte fest, dass das Kartellamt nicht zuständig sei, da es mit seiner Entscheidung das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkasse verletze.</p>
<p>Der Auskunftsbeschluss wurde seitens des Hessischen Landessozialgerichts für rechtswidrig erklärt. Für das Auskunftsbegehren des Kartellamtes gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Auskunftsbeschluss verletze daher die Krankenkasse in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Für die staatliche Aufsicht der Versicherungsträger sei zudem ausschließlich das Bundesversicherungsamt zuständig.</p>
<p>Das Kartellamt könne sich auch nicht auf ein Nebeneinander von Kartell- und Aufsichtsrecht berufen. Denn das GWB sei auf die Wettbewerbsbeziehungen der Krankenkassen untereinander im Verhältnis zu potentiellen Pflichtversicherten nicht anwendbar. Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handelten insoweit nicht als Unternehmen. Die Teilnahme am Preiswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen und damit auch das auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags gerichtete Handeln seien keine wirtschaftliche Tätigkeit.</p>
<p>Anders als die privaten Versicherungsträger würden die gesetzlichen Krankenkassen eine rein soziale Aufgabe wahrnehmen, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruhe und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werde. Dabei seien die Krankenkassen im Wesentlichen zu den gleichen Leistungen verpflichtet und müssten diese unabhängig von der jeweiligen Beitragshöhe erbringen. Die Beitragsbemessung sei grundsätzlich einkommens- und nicht risikoabhängig. Zudem seien die Krankenkassen zu einer Art Solidargemeinschaft zusammengeschlossen und hätten untereinander einen Kosten- und Risikoausgleich vorzunehmen.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht,  Urteil vom 15.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 KR 89/10 KL" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">L 1 KR 89/10 KL</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Vorrecht für Anwälte auf Behindertenparkplätze</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kein-vorrecht-fuer-anwaelte-auf-behindertenparkplaetze</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 06:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenparkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Parkverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu &#8211; auch, wenn nicht alle besetzt sind. So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu &#8211; auch, wenn nicht alle besetzt sind.<span id="more-5442"></span></p>
<p>So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind.</p>
<p>Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.</p>
<p>In der Folge forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 € für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.</p>
<p>Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht überzeugen. Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.</p>
<p>Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.</p>
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 369/11" target="_blank" title="VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11">5 K 369/11</a>.NW</p>
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		<title>Systemversagen &#8211; Unzureichende Aufklärung des Arztes begründet Kostenerstattungsanspruch</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 06:45:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Systemversagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass, geht ein Versicherter aufgrund unzureichender Aufklärung eines Vertragsarztes davon aus, er erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, ein sogenanntes Systemversagen vorliegt. In diesem Fall muss die Krankenkasse die Behandlungskosten auch dann übernehmen, wenn der Versicherte einen Privatbehandlungsvertrag mit dem Arzt unterzeichnet hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass, geht ein Versicherter aufgrund unzureichender Aufklärung eines Vertragsarztes davon aus, er erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, ein sogenanntes Systemversagen vorliegt. In diesem Fall muss die Krankenkasse die Behandlungskosten auch dann übernehmen, wenn der Versicherte einen Privatbehandlungsvertrag mit dem Arzt unterzeichnet hat.<span id="more-5387"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Eine an metastasiertem Darmkrebs leidende Frau wurde im Jahr 2005 von ihrem Hausarzt zur Chemo-Embolisation in der Universitätsklinik Frankfurt am Main überwiesen. Den dort im Zentrum der Radiologie damals tätigen Professor V. hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen zur ambulanten Behandlung mit diesem in der palliativen Krebstherapie eingesetzten Verfahren zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ermächtigt. Trotz des Überweisungsscheins ließ der Arzt die erkrankte Frau ein Formular für private Behandlungen unterzeichnen und stellte ihr die Kosten für ambulant durchgeführte Chemo-Embolisationen in Rechnung. Tatsächlich hatte er die Versicherte jedoch mit dem Verfahren der transarteriellen Chemo-Perfusion behandelt. Die von der Versicherten beantragte Kostenerstattung lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, dass die Chemo-Perfusion nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt sei.</p>
<p>Das Sozialgericht wies die Klage der im März 2008 verstorbenen Frau zurück. Die Chemo-Perfusion sei eine neue Behandlungsmethode, die nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehöre. Hiergegen legte der Ehemann der Verstorbenen Berufung ein.</p>
<p>Das Hessische Landessozialgericht sah dies differenzierter. Das Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten für die vor dem ablehnenden Bescheid der Beklagten durchgeführten Behandlungen in Höhe von rund 18.700,- €. Die Versicherte habe sich nicht bewusst außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenkassen begeben. Denn ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, dass Professor V. Chemo-Perfusion anstelle der verordneten und in Rechnung gestellten Chemo-Embolisation durchführe. Im Hinblick auf den für sie wahrnehmbaren Behandlungsablauf habe sie hiervon auch nicht ausgehen müssen. Da die von ihr unterzeichneten Vordrucke keine konkret durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen auswiesen, habe sie ferner nicht annehmen müssen, dass die Behandlungen nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gehörten. Die von Professor V. unter Druck gesetzte schwer erkrankte Versicherte habe vielmehr davon ausgehen können, dass hiermit lediglich die Vergütung der Chefarztleistungen abgesichert werden sollte, im Übrigen aber die Krankenkasse die Behandlung zahle.</p>
<p>Damit liege ein sogenanntes Systemversagen vor, welches ein Akteur im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst habe. In diesem Fall sei es nicht sachgerecht, den Versicherten auf seinen gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsanspruch wegen unwirksamer Vergütungsvereinbarung zu verweisen, den er gegebenenfalls vor dem Zivilgericht geltend machen müsse.</p>
<p>Das Landessozialgericht entschied jedoch auch, dass mit der Kenntnis der Versicherten vom ablehnenden Bescheid der Krankenkassen ein Systemversagen nicht mehr vorliege. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Versicherten bekannt, dass Professor V. sie mit der &#8211; nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gehörenden &#8211; Chemo-Perfusion behandle. Die nach diesem Zeitraum angefallenen Kosten in Höhe von rund 50.000,- € seien daher von der Krankenkasse nicht zu erstatten.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 KR 313/08" target="_blank" title="LSG Hessen, 28.04.2011 - L 8 KR 313/08">L 8 KR 313/08</a></p>
<p>(Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt: Bundessozialgericht &#8211; B 1 KR 6/11 R)</p>
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		<title>Misshandlung von Heimbewohnern führt zum Widerruf der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Sep 2011 08:37:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altenheim]]></category>
		<category><![CDATA[Heim]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeheim]]></category>
		<category><![CDATA[Pfleger]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenheim]]></category>

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		<description><![CDATA[Hat ein Altenpfleger die ihm anvertrauten Heimbewohner misshandelt und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, so kann die zuständige Behörde zu Recht die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221; widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in folgendem Fall entschieden: Der 1981 geborene Altenpfleger (Kläger) war ab Mai 2007, d.h. noch während seiner Ausbildung, und nach deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Altenpfleger die ihm anvertrauten Heimbewohner misshandelt und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, so kann die zuständige Behörde zu Recht die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung &#8220;Altenpfleger&#8221; widerrufen.<span id="more-5368"></span></p>
<p>Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in folgendem Fall entschieden:</p>
<p>Der 1981 geborene Altenpfleger (Kläger) war ab Mai 2007, d.h. noch während seiner Ausbildung, und nach deren Abschluss als examinierter Altenpfleger in einem Altenpflegeheim tätig. Dem Kläger wurde vom Altenpflegeheim Anfang August 2010 fristlos gekündigt.</p>
<p>Im Februar 2011 widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart &#8211; unabhängig von dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung Schutzbefohlener &#8211; die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den polizeilichen Ermittlungsakten habe der Kläger sich ab Frühjahr 2009 eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergebe. Er habe u.a. einer (damals) 84-jährige Heimbewohnerin im Aufenthaltsraum vor den Augen anderer so stark in die Nase gekniffen, dass diese sich heftig gewehrt, geweint und einen Bluterguss erlitten habe. Im Juli 2010 habe er eine 90-jährigen Heimbewohnerin während ihres Schlafes wiederholt dadurch erschreckt, dass er laut geschrien, ihr die Bettdecke weggezogen und sie so stark mit beiden Armen am Oberkörper gepackt und gerüttelt habe, dass sie panisch geschrien und um sich geschlagen habe. Die Schreie der Bewohnerin habe er bereits in der Vergangenheit gefilmt und als Klingelton auf sein Handy gespielt. Im gleichen Zeitraum habe er nachts eine 84-jährige Bewohnerin mit einer Greifzange am Handgelenk gezwickt und an ihr gerüttelt, wodurch die Frau panisch geworden und total verängstigt um Hilfe geschrien habe. Ende Juli/ Anfang August 2010 habe er wiederholt eine weitere Bewohnerin so an den Oberarmen gepackt und gerissen, dass beide Arme der Frau von oben bis unten mit Hämatomen übersät gewesen seien.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage des &#8220;Altenpflegers&#8221; gegen den Widerruf abgewiesen. Zu Recht habe das Regierungspräsidium aus dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Klägers gegenüber den seiner Obhut anvertrauten Bewohnern geschlossen, dass er als unzuverlässig zu beurteilen sei, d.h. nicht die Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft seine berufsrechtlichen Pflichten einhalte, so das Verwaltungsgericht Stuttgart, . Der Kläger habe zwar angegeben, sein Verhalten sei nicht richtig gewesen, aber dies als einen Ausdruck gesteigerten Humors bezeichnet. Diesem Verhalten bzw. der hieraus ersichtlichen mangelnden Einsicht lasse sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass der Kläger die Garantie für ein künftig rechtmäßiges Verhalten biete. Die Frage, wie hoch sein Verschulden in der Vergangenheit zu gewichten sei, sei für die zu treffende Prognose ohne Bedeutung, denn es gehe um den Schutz ihm anvertrauter Personen vor von ihm ausgehenden Gefahren. Es sei irrelevant, ob diese in gesteigertem Maß schutzbedürftigen Menschen von einem Altenpfleger gequält würden, der strafrechtlich voll oder nur reduziert zur Rechenschaft gezogen werde. Die Altenpflege sei ein besonders sensibler Bereich, nachdem die betroffenen Personen teilweise nicht mehr in der Lage seien, sich zu artikulieren oder andere Personen um Hilfe zu bitten bzw. ihre Klagen nicht ernst genommen würden. Dies zeige sich gerade im vorliegenden Fall deutlich. Denn bei den dem Kläger zum Vorwurf gemachten Vorfällen habe es nicht um ein einmaliges Versagen gehandelt, sondern er habe vielmehr über einen längeren Zeitraum hinweg, d.h. von ihm selbst seit Februar 2009 dokumentiert, Bewohner misshandelt, ohne dass dies überhaupt zur Kenntnis genommen worden bzw. geahndet worden sei. Angesichts dieses vom Kläger ausgehenden Risikos sei der Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpfleger zu führen, zu Recht erfolgt.</p>
<p>Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 766/11" target="_blank" title="VG Stuttgart, 19.07.2011 - 4 K 766/11">4 K 766/11</a>; rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Zuständigkeitsstreit der Rehabilitationsträger &#8211; nicht auf dem Rücken der Antragsteller</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 07:15:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rehabilitationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Antrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rehabilitation]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt.<span id="more-5313"></span></p>
<p>Die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 SGB IX: Zuständigkeitsklärung">14 Abs. 1</a> Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) dient dem Schutz behinderter Menschen vor Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehabilitationsträger. Danach stellt der Rehabilitationsträger, bei dem zuerst ein Antrag auf Rehabilitation (im konkreten Fall ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Wohnheim für junge Menschen mit Essstörungen) gestellt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Erfolgt keine Weiterleitung innerhalb der Frist, muss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 SGB IX: Zuständigkeitsklärung">14 Abs. 2 SGB IX</a> der erstangegangene Rehabilitationsträger den Bedarf des Betroffenen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entsprechende Leistungen erbringen, bei fristgerechter Weiterleitung der zweitangegangene Träger. Mit dieser Schutzfunktion ist eine erneute Weiterleitung oder gar eine Rückübertragung an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger nicht zu vereinbaren. Dies gilt zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen sogar dann, wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtmissbräuchlich erfolgte.</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 KR 175/11 B ER" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 16.08.2011 - L 5 KR 175/11">L 5 KR 175/11 B ER</a></p>
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		</item>
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		<title>GdB: Erforderliche Beeinträchtigung bei Diabetes</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 08:15:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diabetiker]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsamt]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter Berufung auf die Vorgaben der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter Berufung auf die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes entschieden. Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.<span id="more-5302"></span></p>
<p>Für einen GdB von 50 reicht auch nicht, so das Landessozialgericht, dass der Kläger sich dreimal täglich Basalinsulin spritzen muss und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin, da keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung bestünden, insbesondere keine Beeinträchtigung durch eine schlechte Einstellungsqualität. Weder war es zu hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) mit erforderlicher ärztlicher Fremdhilfe, noch zu entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien) gekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 SB 182/10" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2011 - L 4 SB 182/10">L 4 SB 182/10</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Veröffentlichung von Transparenzberichten auf Grundlage unbrauchbarer Ermittlungen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/keine-veroeffentlichung-von-transparenzberichten-auf-grundlage-unbrauchbarer-ermittlungen</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Aug 2011 06:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Statistik]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzbericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwar müssen Betreiber von Pflegeeinrichtungen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden, wobei auch negative Bewertungen in den Transparenzberichten wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen sind. &#160; Dies gilt jedoch, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nicht uneingeschränkt. Das Gericht hat auf Antrag eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwar müssen Betreiber von Pflegeeinrichtungen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden, wobei auch negative Bewertungen in den Transparenzberichten wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen sind.<span id="more-5271"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies gilt jedoch, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nicht uneingeschränkt. Das Gericht hat auf Antrag eines ambulanten Pflegedienstes die Veröffentlichung eines negativen Transparenzberichts vorläufig untersagt. Dort war für &#8220;pflegerische Leistungen&#8221; die Note 5,0 vergeben worden. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt sei diese Bewertung nach Angaben von nur einem der 5 Befragten vergeben worden. Daher seien in verfassungskonformer Auslegung der Prüfvorschriften mindestens 10 statt &#8211; wie vorgesehen &#8211; nur 5 Pflegebedürftige einzubeziehen. Ansonsten könnten die Prüfergebnisse statistisch unbrauchbar oder zweifelhaft sein. Diese Zahl werde auch von den Wissenschaftlern gefordert, die die Transparenzvereinbarungen und bisherigen Ergebnisse ausgewertet hätten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 P 44/10 B ER" target="_blank" title="LSG Sachsen-Anhalt, 08.07.2011 - L 4 P 44/10">L 4 P 44/10 B ER</a></p>
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