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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Behindertenrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Kein Vorrecht für Anwälte auf Behindertenparkplätze</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 06:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>
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		<category><![CDATA[Parkverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu &#8211; auch, wenn nicht alle besetzt sind. So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu &#8211; auch, wenn nicht alle besetzt sind.<span id="more-5442"></span></p>
<p>So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind.</p>
<p>Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.</p>
<p>In der Folge forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 € für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.</p>
<p>Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht überzeugen. Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.</p>
<p>Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.</p>
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 369/11" target="_blank" title="VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11">5 K 369/11</a>.NW</p>
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		<title>Zuständigkeitsstreit der Rehabilitationsträger &#8211; nicht auf dem Rücken der Antragsteller</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 07:15:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt.<span id="more-5313"></span></p>
<p>Die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 SGB IX: Zuständigkeitsklärung">14 Abs. 1</a> Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) dient dem Schutz behinderter Menschen vor Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehabilitationsträger. Danach stellt der Rehabilitationsträger, bei dem zuerst ein Antrag auf Rehabilitation (im konkreten Fall ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Wohnheim für junge Menschen mit Essstörungen) gestellt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Erfolgt keine Weiterleitung innerhalb der Frist, muss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 SGB IX: Zuständigkeitsklärung">14 Abs. 2 SGB IX</a> der erstangegangene Rehabilitationsträger den Bedarf des Betroffenen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entsprechende Leistungen erbringen, bei fristgerechter Weiterleitung der zweitangegangene Träger. Mit dieser Schutzfunktion ist eine erneute Weiterleitung oder gar eine Rückübertragung an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger nicht zu vereinbaren. Dies gilt zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen sogar dann, wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtmissbräuchlich erfolgte.</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 KR 175/11 B ER" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 16.08.2011 - L 5 KR 175/11">L 5 KR 175/11 B ER</a></p>
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		<title>GdB: Erforderliche Beeinträchtigung bei Diabetes</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 08:15:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Diabetiker]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsamt]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter Berufung auf die Vorgaben der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter Berufung auf die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes entschieden. Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.<span id="more-5302"></span></p>
<p>Für einen GdB von 50 reicht auch nicht, so das Landessozialgericht, dass der Kläger sich dreimal täglich Basalinsulin spritzen muss und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin, da keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung bestünden, insbesondere keine Beeinträchtigung durch eine schlechte Einstellungsqualität. Weder war es zu hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) mit erforderlicher ärztlicher Fremdhilfe, noch zu entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien) gekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 SB 182/10" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2011 - L 4 SB 182/10">L 4 SB 182/10</a></p>
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		<title>Förderung der häuslichen Krankenpflege</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 22:16:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflege]]></category>

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		<description><![CDATA[Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die häusliche Krankenpflege sollen verbessert werden. Dafür hat sich am 21. März 2010 der Petitionsausschuss einstimmig ausgesprochen und beschlossen, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit wollen die Abgeordneten sicherstellen, dass die Petition in die Vorbereitung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die häusliche Krankenpflege sollen verbessert werden. Dafür hat sich am 21. März 2010 der Petitionsausschuss einstimmig ausgesprochen und beschlossen, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit wollen die Abgeordneten sicherstellen, dass die Petition in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezogen wird.<span id="more-4883"></span></p>
<p>Hauptanliegen der Petition ist es, zu erreichen, dass häusliche Krankenpflege auch dann geleistet wird, wenn keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, aber zugleich ein Bedarf an Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Nach derzeitiger Rechtslage besteht derzeit kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf häusliche Krankenpflege, soweit keine ärztliche Behandlung und keine diese unterstützende Behandlungspflege erforderlich ist.</p>
<p>Zur Begründung heißt es in der Petition, aufgrund des medizinischen Fortschritts und der Einführung der Fallpauschalregelung würden Patienten heute früher aus dem Krankenhaus entlassen. Zahlreiche Behandlungen und Operationen seien zudem in den ambulanten Bereich verlagert worden. Das, so der Petent, habe dazu geführt, dass Heilungs- und Genesungsphasen in der privaten Wohnung von den Betroffenen selbst finanziert werden müssten. Häufig betreffe das ältere oder alleinstehende Menschen mit kleinerem Einkommen. Die Petition wurde im Internet von mehr als 25.000 Unterstützern mitgezeichnet.</p>
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		<title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p>
<p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuführen. Zudem müssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorität, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen für Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen. Fehler müssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begründet die SPD ihren Vorstoß.</p>
<p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollständige Beweislastumkehr an. Dies könnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgewälzt würden, erläutern die Sozialdemokraten.</p>
<p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der ärztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es für Patienten, aber auch für Rechtsanwälte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollständigen Patientenakten zu bekommen, heißt es in dem Antrag. Außerdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Umsetzung des &#8220;Nutzen-für-alle-Konzepts&#8221;</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/pflegerecht/die-umsetzung-des-nutzen-fuer-alle-konzepts</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 23:26:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Barrierefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[In ihrer Antwort (BT-Drs. 17/631) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/293) der Linksfraktion, in der es um ein Konzept geht, das Barrierefreiheit auf allen Ebenen anstrebt und damit vor allem älteren Menschen und Menschen mit Behinderung zugute kommt und mit der angestrebt wird, so die Linksfraktion: ”Bauten, Gebrauchsgegenstände, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Dienstleistungs- und Verkehrsangebote [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/006/1700631.pdf">BT-Drs. 17/631</a>) auf eine Kleine Anfrage (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/002/1700293.pdf">BT-Drs. 17/293</a>) der Linksfraktion, in der es um ein Konzept geht, das Barrierefreiheit auf allen Ebenen anstrebt und damit vor allem älteren Menschen und Menschen mit Behinderung zugute kommt und mit der angestrebt wird, so die Linksfraktion: ”Bauten, Gebrauchsgegenstände, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Dienstleistungs- und Verkehrsangebote sollen für möglichst für alle Menschen leicht erreichbar, zugänglich und nutzbar sein“ erklärte die Bundesregierung:<span id="more-4691"></span></p>
<p>&#8220;Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass das so genannte Nutzen-für-alle-Konzept umgesetzt werden kann.&#8221;</p>
<p>Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung enthalte Vorhaben, die dies in den relevanten Bereichen wie Bildung, Ausbildung und Beruf, Verkehr und Tourismus, Medien und Kommunikationstechnik bis hin zum Städtebau berücksichtigten, heißt es in der Antwort. Es sei zu erwarten, dass die Bedeutung des ”Designs für Alle“, wie das Konzept ebenfalls genannt wird, angesichts eines steigenden Durchschnittsalters der Bevölkerung und einer verlängerten Lebensarbeitszeit in allen Bereichen des gesellschaftlichen und beruflichen Lebens deutlich zunehmen werde.</p>
<p>Die Bundesregierung werde in einem Aktionsplan alle Maßnahmen bündeln, die zur Umsetzung einer entsprechenden Konvention der Vereinten Nationen nötig seien. Sie verweist auf eine Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mit dem Thema ”Impulse für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung durch Orientierung von Unternehmen und Wirtschaftspolitik am Konzept für Designs für Alle“. Diese habe gezeigt, dass Unternehmen, die sich an dem Konzept orientieren, ”wesentliche Vorteile haben“. Um die Ergebnisse der Studie zu verbreiten fördere das BMWi zehn Unternehmerkonferenzen.</p>
<p>Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) habe entsprechende Programme auf den Weg gebracht, heißt es weiter. So entstehe etwa im Rahmen des Modellprogramms ”Neues Wohnen“ mit Baden-Württembergischen Partnern ein Konzept für eine Wohnungsausstattung, die komfortabel und variabel entsprechend spezieller Bedürfnisse gestaltet werden könne.</p>
<p>Für den Bereich Bauen weist die Regierung darauf hin, dass der Bund selbst barrierefrei baue. Die Zuständigkeit für die Bauordnung liege jedoch bei den Bundesländern. Beim Bereich Verbraucherschutz und Produktentwicklung verweist die Regierung auf Modellprojekte des BMFSF gemeinsam mit dem BMWi, wo es um den ”Wirtschaftsfaktor Alter“ gehe. Im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie gebe es zahlreiche Projekte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das derzeit die ”Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) überarbeite.</p>
<p>Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, eine neue europäische Behörde zu gründen, die laut Fragesteller die Debatten um Zugänglichkeit bündeln und koordinieren könnte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Persönliche Budget wird immer beliebter&#8230;.</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 21:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Persönliches Budget]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antwort der Bundesregierung (17/406) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/345) lautete, daß Menschen mit Behinderung immer häufiger das sogenannte Persönliche Budget in Anspruch nehmen. Die Antwort bezog sich auf die hier bekanntgemachtete Anfrage und erschöpfte sich in folgender Auskunft: &#8220;Mit dem ”Persönlichen Budget“ können Menschen mit Behinderung auf Antrag anstelle von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort der Bundesregierung (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/004/1700406.pdf">17/406</a>) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/003/1700345.pdf">17/345</a>) lautete, daß<br />
Menschen mit Behinderung immer häufiger das sogenannte Persönliche Budget in Anspruch nehmen.<span id="more-4630"></span></p>
<p>Die Antwort bezog sich auf die <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/behindertenrecht-medizinrecht/wie-steht-es-um-das-persoenliche-budget-fuer-menschen-mit-behinderung">hier</a> bekanntgemachtete Anfrage und erschöpfte sich in folgender Auskunft:</p>
<p>&#8220;Mit dem ”Persönlichen Budget“ können Menschen mit Behinderung auf Antrag anstelle von Dienst- und Sachleistungen eine Geldleistung oder Gutscheine erhalten, um sich die für die selbstbestimmte Teilhabe erforderlichen Assistenzleistungen selbst zu organisieren. Die Sozialleistungsträger und Spitzenverbände meldeten laut Bundesregierung zum Stichtag 31. Dezember 2008 genau 6.958 Persönliche Budgets, davon wurden allein vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 3.368 neue Persönliche Budgets gemeldet. Da nicht alle Beteiligten den freiwilligen Meldungen nachgekommen seien, sei die Statistik allerdings unvollständig, heißt es weiter. Nicht erfasst seien etwa die Länder Bremen und Hamburg. ”Es ist davon auszugehen, dass Persönliche Budgets mit steigender Tendenz bundesweit erbracht werden“, heißt es weiter. Die Regierung prüfe derzeit, ob ein neues wissenschaftliches Vorhaben zum Persönlichen Budgets Sinn macht. Sie weist darauf hin, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation am 1. April 2009 neue Handlungsempfehlungen zu diesem Instrument entwickelt hat.&#8221;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Autistisches Kind in der Nachbarschaft kein Grund für Schadensersatz</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/autistisches-kind-in-der-nachbarschaft-kein-grund-fuer-schadensersatz</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 20:34:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Autist]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile fragt man sich immer öfter, in welcher Welt manche Menschen leben. Da klagte allen Ernstes der Käufer einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz gegen den Veräußerer, da Geräuschbeeinträchtigungen von einem an Autismus erkrankten Kind stammten, welches auf dem Nachbargrundstück wohnt. Das Landgericht Münster hatte sich mit diesem Fall zu beschäftigen und führte aus: Der Kläger macht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile fragt man sich immer öfter, in welcher Welt manche Menschen leben.</p>
<p>Da klagte allen Ernstes der Käufer einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz gegen den Veräußerer, da Geräuschbeeinträchtigungen von einem an Autismus erkrankten Kind stammten, welches auf dem Nachbargrundstück wohnt.<span id="more-4626"></span></p>
<p>Das Landgericht Münster hatte sich mit diesem Fall zu beschäftigen und führte aus:</p>
<p>Der Kläger macht gegen die Beklagten als Verkäufer einer Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche wegen Geräuschbeeinträchtigungen geltend, die von einem an Autismus erkrankten Kind stammen, welches auf dem Nachbargrundstück wohnt.</p>
<p>Die Beklagten waren Eigentümer einer im Erdgeschoss gelegenen Eigentumswohnung in S, K.3. Der Eigentumswohnung ist eine Terrassen- und Gartenfläche zugeordnet, die an den Garten des Hausgrundstücks der Familie T., K.5, angrenzt. Nach vorausgegangenen Besichtigungen erwarb der Kläger am 13.11.2008 die Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis in Höhe von 128.000,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag, der in § 6 einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufwies, Bezug genommen.</p>
<p>Nach der Übergabe des Objekts zum 15.01.08 und der Durchführung von Renovierungsarbeiten zog der Kläger im März 2008 in die Wohnung ein. In der folgenden Zeit stellte er fest, dass auf dem benachbarten Grundstück der Familie T. auch deren 9-jähriger Sohn B. lebte. Der Sohn B. leidet offenbar an Autismus, einer Entwicklungsstörung, die in der Regel auf einer Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns beruht. In den Sommermonaten hielt sich der Sohn B. häufig nachmittags bis abends im Garten auf. Dort gab der Junge aufgrund seiner Erkrankung Geräusche von sich, die einem Kreischen oder Schreien ähneln.<br />
Der Kläger sah sich durch diese Geräusche in der Nutzung seiner Terrasse und des Gartens für Büro- oder Freizeitaktivitäten beeinträchtigt und forderte die Beklagten vergeblich zur Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises auf.<br />
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Geräusche des autistischen Kindes auf dem Nachbargrundstück einen Sachmangel der Eigentumswohnung darstellen würden, der eine Wertminderung in Höhe von mindestens 10 % des Kaufpreises begründe. Es liege daher ein Schaden in Höhe von 12.250,00 € vor. Jedenfalls hätten es die Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrages unterlassen, ihn auf diesen Umstand hinzuweisen.</p>
<p>Der Kläger beantragt,<br />
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 12.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;<br />
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen,<br />
die Klage abzuweisen,<br />
und im Wege der Widerklage,<br />
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 1.025,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.<br />
Der Kläger beantragt,<br />
Die Beklagten sind der Auffassung, den Ansprüchen des Klägers stehe bereits entgegen, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen kein Mangel der Eigentumswohnung darstellen und auch keine Aufklärungspflicht bestanden habe. Außerdem seien die Beeinträchtigungen gering. Wegen der unberechtigten vorgerichtlich erhobenen Forderungen bestehe ihrerseits ein Anspruch auf die mit der Widerklage geforderte Rechtsanwaltsvergütung.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten weder nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln">437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html" target="_blank" title="&sect; 311a BGB: Leistungshindernis bei Vertragsschluss">311 a Abs. 2 BGB</a> noch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1</a> iVm 311 Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis">241 Abs. 2 BGB</a> oder einer sonstigen Anspruchsgrundlage zu. Auch ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln">437 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/441.html" target="_blank" title="&sect; 441 BGB: Minderung">441 Abs. 4</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts">346 Abs. 1 BGB</a> scheidet aus.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln">437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html" target="_blank" title="&sect; 311a BGB: Leistungshindernis bei Vertragsschluss">311 a Abs. 2 BGB</a>, da bereits kein Mangel der Eigentumswohnung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 BGB</a> zum Zeitpunkt der Übergabe gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/446.html" target="_blank" title="&sect; 446 BGB: Gefahr- und Lastenübergang">§ 446 S. 1 BGB</a> vorlag. Ein solcher ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache (&#8220;Ist-Beschaffenheit&#8221;) von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Sache (&#8220;Soll-Beschaffenheit&#8221;) abweicht. Wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, reicht auch ein Abweichen von der üblichen Beschaffenheit, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB</a> (vgl. hierzu: Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Aufl. (2009), § 434 Rn. 25 ff., Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB, 14. Aufl. (2004), § 434 Rn. 33, 66). Die von dem Kläger geltend gemachten Geräusche des im benachbarten Garten regelmäßig anwesenden autistischen Kindes begründen keinen Fehler der Kaufsache. Allein in dem Aufenthalt des behinderten Kindes liegt selbstverständlich kein Mangel (OLG Köln, NJW 1998, 766; Horst, DWW 2001, 55). Darüber hinaus begründen aber auch die Geräusche des Kindes keinen Sachmangel. Zwar können Lärmbelästigungen grundsätzlich einen Mangel der Kaufsache begründen. Hierbei ist neben der Ursache insbesondere die klägerseits vorgetragene Intensität der Geräusche in Form von Dauerhaftigkeit und erheblichem Lautstärkevolumen zu berücksichtigen. Eine mangelbegründende Lärmbelästigung ist allerdings abzugrenzen vom allgemeinen Lebensrisiko. Dabei kommt es nicht nur auf den objektiven, messbaren Geräuschpegel an, sondern auch darauf, um welche Art Geräusch es sich handelt und in welchem sozialen Zusammenhang (Ortsüblichkeit iSv <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/906.html" target="_blank" title="&sect; 906 BGB: Zuführung unwägbarer Stoffe">§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB</a>, Sozialverträglichkeit, Rücksichtnahmegebot) das Geräusch auftritt (OLG Köln, NJW 1998, 764; Schmidt-Futterer-Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl. (2007), § 536 Rn. 97 f.).<br />
So begründet beispielsweise Kinderlärm aus der Nachbarschaft grundsätzlich keinen Sachmangel. Es handelt sich dabei um eine übliche und sozialadäquate Beeinträchtigung (Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. (2008), § 536 Rn. 19). Wer ein gesteigertes Ruhebedürfnis hat, ist verpflichtet, beim Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen und selbst umfassende Erkundigungen in der Umgebung einzuholen (Schmidt-Futterer-Eisenschmid, a.a.O., § 536 Rn. 111 f.).<br />
Auch aus dem Umstand, dass es sich um Geräusche eines autistischen Kindes handelt, ergibt sich kein Sachmangel. Die Laute eines behinderten Kindes beinhalten schon keine besondere, mangelbegründende Lästigkeit (OLG Karlsruhe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZMR 2002, 418" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 09.06.2000 - 14 U 19/99: psychotischer Nachbar">ZMR 2002, 418</a>; AG Kleve, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 84" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2000, 84</a>; AG Braunschweig, ZMR 2007, 224). Allein die Einschätzung als &#8220;Schreien oder Kreischen&#8221; kann einen Sachmangel nicht begründen. Es ist dem Kind offenbar nicht möglich, sich anders zu artikulieren. Im nachbarlichen Zusammenleben ist zudem ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft erforderlich, um dem Behinderten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a> ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen.<br />
Entscheidungen aus dem Reiserecht bestätigen diese Wertung. Zwar wurde vereinzelt die Ansicht vertreten, die Anwesenheit einer Urlaubsgruppe von behinderten Menschen könne bei empfindsamen Menschen eine Urlaubsbeeinträchtigung darstellen (LG Frankfurt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1980, 1169" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1980, 1169</a>; AG Flensburg, NJW 1993, 272). Demgegenüber wird aber zu Recht mehrheitlich auf das allgemeine Lebensrisiko verwiesen. Der Vertragspartner schulde eine vertragsgemäße Leistung im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos, nicht aber darüber hinaus einen ungetrübten Urlaubsgenuss nach subjektiver Auffassung eines empfindsamen Menschen (AG Frankfurt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1980, 1965" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 11.02.1980 - 24 S 138/79">NJW 1980, 1965</a>; AG Kleve, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 84" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2000, 84</a>; Brox, NJW 1980, 1939 f.; Neuner, NJW 2000, 1833; Scholler, JZ 1980, 672 ff.). Denn Maßstab ist gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" target="_blank" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Verträgen">157</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242 BGB</a> nicht die Beurteilung eines &#8220;empfindsamen&#8221;, sondern eines verständigen Durchschnittsmenschen. Ein verständiger Durchschnittsmensch aber weiß, dass einem behinderten Kind ein besonderer Schutz zukommt, der verfassungsrechtlich normiert ist, Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1; <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a>.<br />
Selbst bei Unterstellung eines Mangels (OLG Köln, NJW 1998, 765 f.; Wassermann, NJW 1998, 730 f.) wäre die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle iSd <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/906.html" target="_blank" title="&sect; 906 BGB: Zuführung unwägbarer Stoffe">§ 906 Abs. 1 BGB</a> nicht überschritten. Die Wesentlichkeitsschwelle ist bei derartigen Beeinträchtigungen nur erreicht, wenn keine ausreichenden Ruhezeiten bestehen (AG Braunschweig, ZMR 2007, 225; Blank/ Börstinghaus, a.a.O., § 536 Rn. 41). Im vorliegenden Fall können Ruhezeiten im erforderlichen Umfang eingehalten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Kind nur nachmittags bei entsprechenden Witterungsverhältnissen im Garten durch Geräusche bemerkbar macht. Tagsüber kann dem Kläger aber eine weitergehende Beeinträchtigung zugemutet werden als beispielsweise zur Nachtzeit. Der Kläger hat auch die Möglichkeit, sich mit den Nachbarn auf bestimmte Ruhezeiten zu verständigen. Hinweise auf eine gesundheitliche Belastung des Klägers gibt es nicht.<br />
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1</a> iVm 311 Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis">241 Abs. 2 BGB</a> wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1</a> iVm 311 Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis">241 Abs. 2 BGB</a> neben den Gewährleistungsansprüchen des Kaufrechts nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln">§§ 437 ff. BGB</a> eine eigenständige Bedeutung hat. Jedenfalls waren die Beklagten nicht verpflichtet, vor Abschluss des Kaufvertrages auf eventuelle Beeinträchtigungen durch das behinderte Kind hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich nur hinsichtlich derjenigen Umstände, die für den Vertragsabschluss des anderen Teils erkennbar entscheidungserheblich sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (MK-Roth, BGB, 5. Aufl. (2007), § 241 Rn. 114; Staudinger-Olzen, a.a.O., § 241 Rn. 439).<br />
Bei den Geräuschen des autistischen Kindes handelt es sich nicht um einen erkennbar entscheidungserheblichen Umstand. Ein entscheidungserheblicher Umstand ist nämlich nur eine Information, die geeignet ist, den anderen Teil vom Vertragsschluss abzuhalten (MK-Roth, a.a.O, § 241 Rn. 130; Staudinger-Olzen, a.a.O., § 241 Rn. 444). Der Umstand, dass ein autistisches Kind sich in der Nachbarschaft durch Geräusche bemerkbar macht, kann nicht als solches Vertragshindernis angesehen werden. Schon ethische Gründe sprechen gegen eine Verpflichtung zu derartigen Hinweisen. Sie würde nämlich zumindest mittelbar dazu führen, dass behinderte Menschen, die unter dem besonderen Schutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a> stehen, benachteiligt werden. Abzustellen ist hierbei erneut auf einen verständigen Durchschnittsmenschen, der weiß, dass einem behinderten Menschen der besondere Schutz der Gesellschaft zuzukommen hat. Deshalb gelten auch hier die gleichen Grundsätze, die auch gegen die Annahme eines Sachmangels gesprochen haben.<br />
Auch im Mietrecht wird bei vergleichbarer Interessenlage eine Aufklärungspflicht verneint. Ein Mieter ist beispielsweise nicht verpflichtet, über höchstpersönliche Umstände aufzuklären (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. (1999), 338). Eine Schwerbehinderung ist ein höchstpersönlicher Umstand, der neben <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a> auch durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und einfachgesetzlich durch §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 AGG: Ziel des Gesetzes">1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 AGG: Anwendungsbereich">2 Abs. 1 Nr. 8</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 AGG: Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot">19 Abs. 1 AGG</a> geschützt ist und damit auch nicht mitteilungspflichtig ist (BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1991, 2411" target="_blank" title="BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90: Offenbarung der Entmündigung">NJW 1991, 2411</a>). Weder die Erkrankung des Mieters selbst noch eines Mitbewohners ist danach aufklärungspflichtig. Daraus ergibt sich, dass Dritte, vorliegend die Beklagten, erst Recht nicht zur Preisgabe höchstpersönlicher Umstände anderer verpflichtet werden können.<br />
Ein Vertragshindernis wegen der Beeinträchtigung aufgrund einer Behinderung wird auch bei vergleichbaren Sachverhalten im Arbeitsrecht abgelehnt. Dem Arbeitgeber ist es nur dann gestattet, bei einem Einstellungsgespräch nach einer Schwerbehinderung zu fragen, wenn gerade die konkrete Tätigkeit mit dieser Schwerbehinderung generell unvereinbar ist (Schaub/Koch/Linck/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 12. Aufl. (2007), 181 f.). Wenn man diese Wertung auf den Grundstückskauf überträgt, besteht kein Aufklärungsinteresse seitens des Klägers. Denn es ist keine Grundstücksnutzung ersichtlich, die mit dem Autismus des Nachbarn schlechthin unvereinbar wäre.</p>
<p>Doch selbst bei unterstellter Entscheidungserheblichkeit kann eine Mitteilung jedenfalls nach Treu und Glauben nicht erwartet werden. Eine solche Mitteilung ist nur erforderlich, wenn die nichtwissende Partei schutzwürdig und die Mitteilung der wissenden Partei nach Abwägung der Risikoverteilung zumutbar ist (Staudinger-Olzen, a.a.O., § 241 Rn. 445 f.). Wegen des natürlichen Interessenwiderstreits der Vertragsparteien besteht grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Jeder muss selbst das Verwendungsrisiko tragen. Nur in Ausnahmefällen fällt die Abwägung zugunsten der nichtwissenden Partei aus und begründet eine Aufklärungspflicht. Bei der Abwägung sind die Eigenverantwortlichkeit des Käufers, die Zumutbarkeit der Haftung des Verkäufers und die näheren Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (Staudinger-Olzen, a.a.O., § 241 Rn. 446 ff.).</p>
<p>Ein Schadensersatzanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§§ 263 Abs. 1, 13 StGB</a> besteht nicht. Voraussetzung für eine Täuschung durch Unterlassen ist eine Garantenpflicht zur Aufklärung. Wie bereits dargelegt besteht eine solche Aufklärungspflicht nicht.</p>
<p>Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung">§ 826 BGB</a> zusteht. Denn es ist nach den vorstehenden Feststellungen schon offensichtlich keine sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt.<br />
Ein Minderungsanspruch nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln">437 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/441.html" target="_blank" title="&sect; 441 BGB: Minderung">441 Abs. 4</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts">346 Abs. 1 BGB</a> scheidet ebenfalls aus, da kein Sachmangel vorliegt.<br />
Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 837,52 € besteht mangels Erfolgsaussichten der Klage ebenfalls nicht; auch die geltend gemachten Zinsansprüche nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen">288 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/291.html" target="_blank" title="&sect; 291 BGB: Prozesszinsen">291 BGB</a> scheiden aus.<br />
Demgegenüber hat die Widerklage, mit der die Beklagten die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsvergütung in zutreffend berechneter Höhe von 1.025,30 EUR geltend machen, Erfolg. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse">311 BGB</a> sind gegeben, da der Kläger durch die unberechtigt erhobene Forderung der Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises eine nachvertragliche Pflichtverletzung begangen hat, durch die sich die Beklagten zu Recht veranlasst sehen konnten, die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Es kommt hinzu, dass den Beklagten die Verletzung einer Aufklärungspflicht vorgeworfen wurde, die, falls sie vorgelegen hätte, dem Vorwurf eines Betruges entsprochen hätte, so dass auch auf der Grundlage einer Ehrverletzung eine Ersatzpflicht hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> besteht.</p>
<p>Landgericht Münster, Urteil vom 26. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=08 O 378/08" target="_blank" title="LG Münster, 26.02.2009 - 8 O 378/08: Immobilien - Ist das Geschrei eines behinderten Kindes ein...">08 O 378/08</a></p>
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		<title>Wie steht es um das &#8220;Persönliche Budget&#8221; für Menschen mit Behinderung?</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 19:46:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf die Leistungsform &#8220;Persönliches Budget&#8221; besteht seit dem 01. Januar 2008 ein verbindlicher Rechtsanspruch (§ 17 Abs. 2 SGB IX). Mit dieser Leistungsform können Menschen mit Behinderungen auf Antrag anstelle von Dienst- und Sachleistungen eine Geldleistung oder Gutscheine erhalten, um sich die für die selbstbestimmte Teilhabe erforder-lichen Assistenzleistungen selbst zu organisieren. Wie sich dieses &#8220;Persönliche Budget&#8221; für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf die Leistungsform &#8220;Persönliches Budget&#8221; besteht seit dem 01. Januar 2008 ein verbindlicher Rechtsanspruch (§ 17 Abs. 2 SGB IX). Mit dieser Leistungsform können Menschen mit Behinderungen auf Antrag anstelle von Dienst- und Sachleistungen eine Geldleistung oder Gutscheine erhalten, um sich die für die selbstbestimmte Teilhabe erforder-lichen Assistenzleistungen selbst zu organisieren.<span id="more-4604"></span></p>
<p>Wie sich dieses &#8220;Persönliche Budget&#8221; für Menschen mit Behinderung in der Praxis bewährt hat, möchte die Links-fraktion in einer <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/003/1700345.pdf">Kleinen Anfrage</a> erfahren. Die Linksfraktion, die in ihrer Anfrage von ”ganz erheblichen Umsetzungs-defiziten“ in der Praxis berichtet, will unter anderem wissen, wie viele Anträge bereits bewilligt wurden, welche Gründe es für Ablehnungen gab und ob es Handlungsempfehlungen für die Träger der Sozialhilfe und für die Integrationsämter gibt.</p>
<p>Die Auskunft der Bundesregierung wird &#8211; völlig wertfrei &#8211; bestimmt von Interesse sein.</p>
<p>Darum werden wir hier auch weiter berichten.</p>
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		<title>Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen sind als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 21:47:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof ließ mit einem aktuellen Urteil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibe dabei außer Betracht (dies hatte die Vorinstanz anders gesehen). Dies begründete der Bundesfinanzhof wie folgt: nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof ließ mit einem aktuellen Urteil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibe dabei außer Betracht (dies hatte die Vorinstanz anders gesehen).<span id="more-4595"></span></p>
<p>Dies begründete der Bundesfinanzhof wie folgt: nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen">33 Abs. 1</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.</p>
<p>Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca. 140.000 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 01. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 7/09" target="_blank" title="BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09: Immobilien - Behinderungsbedingte Baumaßnahmen als außergewöhnlich...">VI R 7/09</a></p>
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