<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Arztrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3634</generator> <item><title>Sch&#246;nheitsoperation ohne An&#228;sthesist &#8211; Haftstrafe f&#252;r Arzt bei Tod des Patienten</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Jul 2010 17:25:06 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Strafrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzt]]></category> <category><![CDATA[Berufsverbot]]></category> <category><![CDATA[Urteil]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4956</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen K&#246;rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verb&#252;&#223;t gilt. Dar&#252;ber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an. Was war passiert? Nach [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit  mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und  sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des  Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der  Strafe als verb&uuml;&szlig;t gilt. Dar&uuml;ber hinaus ordnete die Kammer ein  Berufsverbot von vier Jahren an.<span id="more-4956"></span></p><p>Was war passiert?<br /> Nach den Feststellungen des Gerichts unterzog sich eine 49-j&auml;hrige  Patientin am 30. M&auml;rz 2006 in der Praxis des Angeklagten einer  Sch&ouml;nheitsoperation. Entgegen dem &auml;rztlichen Standard f&uuml;hrte der  Angeklagte den vierst&uuml;ndigen Eingriff ohne An&auml;sthesisten durch und  veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Gesch&auml;digten erst  sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine &Uuml;berstellung in ein  Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften  Behandlung am 12. April 2006.</p><p>Das Gericht folgte den Aussagen der medizinischen Sachverst&auml;ndigen, nach  denen dieser Eingriff nicht ohne An&auml;sthesisten h&auml;tte durchgef&uuml;hrt werden  d&uuml;rfen und unverz&uuml;glich nach der Reanimation eine intensivmedizinische  Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen w&auml;re. Die Einlassung des  Angeklagten, dass die Patientin nicht transportf&auml;hig gewesen sei und  sich ihr Zustand kontinuierlich verbessert habe, sei ebenfalls durch die  Aussagen der Sachverst&auml;ndigen und der Mitarbeiter in der Praxis  widerlegt.</p><p>Wie wurde das Urteil begr&uuml;ndet?</p><p>Der Angeklagte sei ein profunder Mediziner, der dies alles wissen  m&uuml;sste, erkl&auml;rte der Vorsitzende in der m&uuml;ndlichen Urteilsbegr&uuml;ndung.  Rechtlich sei die Tat neben der K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge als  versuchter Totschlag zu werten. Bei der Reanimation sei bei dem  Angeklagten zwar noch kein T&ouml;tungsvorsatz vorhanden gewesen, da er die  Patientin ja habe retten wollen. Sp&auml;ter liege aber bedingter  T&ouml;tungsvorsatz vor, da der Angeklagte gegen&uuml;ber dem Ehemann der  Gesch&auml;digten sowie dem medizinischem Personal im Krankenhaus das  Geschehen systematisch heruntergespielt und vertuscht habe. Allerdings  komme rechtlich „nur“ Versuch in Betracht, da nicht mit Sicherheit  festgestellt werden konnte, ob zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit  T&ouml;tungsvorsatz gehandelt habe, die Gesch&auml;digte noch h&auml;tte gerettet  werden k&ouml;nnen.</p><p>Bei der Strafzumessung sei zu Lasten des Angeklagten anzuf&uuml;hren, dass  zwei Verbrechenstatbest&auml;nde verwirklicht seien und der Angeklagte  versucht habe, dass Aussageverhalten einer Zeugin zu beeinflussen.  Allerdings sei der Angeklagte unbestraft und habe 24 Jahre als Arzt  beanstandungsfrei gewirkt. Des Weiteren habe er zun&auml;chst versucht, die  Patientin zu retten. Da auch wirtschaftliche Einbu&szlig;en drohen w&uuml;rden  sowie ein Berufsverbot verh&auml;ngt worden sei und zwischen Tat und Urteil  vier Jahre liegen w&uuml;rden, sei unter Abw&auml;gung aller Umst&auml;nde von einem  minder schweren Fall des versuchten Totschlages auszugehen und eine  Strafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.</p><p>Landgericht Berlin, Urteil vom 01. M&auml;rz 2010 &#8211; (535) 1 Kap Js  721/06 Ks (15/08)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Provisionszahlung des Arztes an Patienten ist wettbewerbswidrig</title><link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/provisionszahlung-des-arztes-an-patienten-ist-wettbewerbswidrig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/provisionszahlung-des-arztes-an-patienten-ist-wettbewerbswidrig#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Apr 2010 19:22:48 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzt]]></category> <category><![CDATA[Kosten]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4911</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine &#8220;Erstattung&#8221; zu zahlen, die mehr als die tats&#228;chlichen Fahrtkosten betr&#228;gt. Was war Hintergrund der Entscheidung? Eine Dialysepraxis im Gro&#223;raum Hannover hatte in mindestens zwei F&#228;llen Patienten angeboten, einen &#8220;Zuschuss&#8221; zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine &#8220;Erstattung&#8221; zu zahlen, die mehr als die tats&auml;chlichen Fahrtkosten betr&auml;gt. <span id="more-4911"></span></p><p>Was war Hintergrund der Entscheidung?</p><p>Eine Dialysepraxis im Gro&szlig;raum Hannover hatte in mindestens zwei F&auml;llen Patienten angeboten, einen &#8220;Zuschuss&#8221; zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser Dialysepraxis durchf&uuml;hren lassen w&uuml;rden. Dieser &#8220;Zuschuss&#8221; lag h&ouml;her als die tats&auml;chlichen Fahrkosten.</p><p>Mit anderen Worten: Der Arzt hat dem Patienten Geld daf&uuml;r gegeben, da&szlig; er sich bei ihm &#8211; obwohl weiter entfernt &#8211; behandeln lie&szlig;, wobei dieser Geldbetrag die Fahrtkosten &uuml;berstieg.</p><p>Was war die Folge?</p><p>Ein anderer Dialysearzt beantragte wegen dieses Verhaltens beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung. Das Landgericht Hannover gab dem Antragsteller Recht und untersagte ein solches Vorgehen der Dialysepraxis. Es d&uuml;rften nur angemessene Fahrtkosten f&uuml;r Verkehrsmittel des &ouml;ffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, nicht aber h&ouml;here Betr&auml;ge, entschied das Landgericht Hannover. Alles andere sei unlauterer Wettbewerb und ein Versto&szlig; gegen die Berufsordnung der &Auml;rztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz.</p><p>Landgericht Hannover, Beschluss vom 22. M&auml;rz 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 O 70/10" target="_blank" title="LG Hannover, 22.03.2010 - 18 O 70/10">18 O 70/10</a> (rechtskr&auml;ftig)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/provisionszahlung-des-arztes-an-patienten-ist-wettbewerbswidrig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Rehabilitationsrecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Patient]]></category> <category><![CDATA[Patientenrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4825</guid> <description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr f&#252;r ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p><p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr f&uuml;r ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuf&uuml;hren. Zudem m&uuml;ssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorit&auml;t, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen f&uuml;r Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschlie&szlig;en. Fehler m&uuml;ssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begr&uuml;ndet die SPD ihren Vorsto&szlig;.</p><p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollst&auml;ndige Beweislastumkehr an. Dies k&ouml;nnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgew&auml;lzt w&uuml;rden, erl&auml;utern die Sozialdemokraten.</p><p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der &auml;rztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es f&uuml;r Patienten, aber auch f&uuml;r Rechtsanw&auml;lte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollst&auml;ndigen Patientenakten zu bekommen, hei&szlig;t es in dem Antrag. Au&szlig;erdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der &Auml;rzte, Zahn&auml;rzte, Psychotherapeuten, Krankenh&auml;user und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine Abrechnung f&#252;r psychoanalytische Behandlung bei Titel aus dem Ausland</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-abrechnung-fuer-psychoanalytische-behandlung-bei-titel-aus-dem-ausland</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-abrechnung-fuer-psychoanalytische-behandlung-bei-titel-aus-dem-ausland#comments</comments> <pubDate>Mon, 08 Feb 2010 22:53:03 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Ausland]]></category> <category><![CDATA[Psychoanalyse]]></category> <category><![CDATA[Psychotherapie]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4686</guid> <description><![CDATA[Eine berufliche Qualifikation kann in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Die Bewertung der Qualifikation richtet sich vielmehr nach nationalem Recht, so das Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung. Es ging in der Entscheidung um eine &#214;sterreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erwarb. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine berufliche Qualifikation kann in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Die Bewertung der Qualifikation richtet sich vielmehr nach nationalem Recht, so das Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung.<span id="more-4686"></span></p><p>Es ging in der Entscheidung um eine &Ouml;sterreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erwarb. In &Ouml;sterreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt &Ouml;sterreichs zur Europ&auml;ischen Union best&auml;tigte das &ouml;sterreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau neben der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ die Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ f&uuml;hren d&uuml;rfe. Dennoch genehmigte die Kassen&auml;rztlichen Vereinigung Hessen die Abrechnung von psychoanalytischen Behandlungen der Therapeutin in Deutschland nicht. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen, so die Kassen&auml;rztliche Vereinigung.</p><p>Das Hessische Landessozialgericht best&auml;tigte diese Rechtsauffassung. In der Europ&auml;ischen Union werde vermutet, dass die Qualifikation, die zur Aus&uuml;bung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikation durch die europ&auml;ischen Mitgliedstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht f&uuml;r eine bestimmte Berufsaus&uuml;bung nicht ausreichend, so k&ouml;nne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts &auml;ndern. Andernfalls k&ouml;nnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden.</p><p>Konkret f&uuml;hrte das Gericht aus:</p><p>&#8220;Nachdem die Kl&auml;gerin gegen&uuml;ber dem Zulassungsausschuss den Fachkundenachweis in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie gef&uuml;hrt hat, die Approbationsurkunde vorgelegt hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertrags&auml;rztlichen Versorgung">§ 95 Abs. 10 Nr. 2 SGB V</a>) und f&uuml;r die Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen konnte (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertrags&auml;rztlichen Versorgung">§ 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V</a>), muss sie gegen&uuml;ber der Beklagten f&uuml;r die Erteilung der streitgegenst&auml;ndlichen Abrechnungsgenehmigung f&uuml;r das weitere Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie den Fachkundenachweis gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95c.html" target="_blank" title="&sect; 95c SGB V: Voraussetzung f&uuml;r die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister">§ 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V</a> f&uuml;hren, § 16 Abs. 2 Satz 2 PTV i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertrags&auml;rztlichen Versorgung">§ 95 Abs. 10 Nr. 1 SGB V</a>.</p><p>Gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95c.html" target="_blank" title="&sect; 95c SGB V: Voraussetzung f&uuml;r die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister">§ 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V</a> (in der ma&szlig;geblichen, bis 31.12.2003 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes &uuml;ber die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur &Auml;nderung des F&uuml;nften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 [BGBl I, S. 1311]) setzt der Fachkundenachweis f&uuml;r den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten voraus, dass er die f&uuml;r eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsf&auml;lle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der &Auml;rzte und Krankenkassen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V</a> anerkannten Behandlungsverfahren nachweist. Neben einer bestandenen Abschlusspr&uuml;fung im Studiengang Psychologie an einer Universit&auml;t oder einer gleichstehenden Hochschule (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG) ist gem&auml;&szlig; § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG Voraussetzung f&uuml;r die Erteilung der Approbation der Nachweis, dass der Psychologe bis zum 31.12.1998 mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufst&auml;tigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsf&auml;lle abgeschlossen (Nr. 1), mindestens f&uuml;nf Behandlungsf&auml;lle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen (Nr. 2), mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet hat (Nr. 3) und am 24. Juni 1997 f&uuml;r die Krankenkasse t&auml;tig war oder seine Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung verg&uuml;tet oder von der Beihilfe als beihilfef&auml;hig anerkannt worden sind (Nr. 4).</p><p>Die Kl&auml;gerin hat zun&auml;chst das Studium der Psychologie an einer Universit&auml;t ausweislich des Pr&uuml;fungszeugnisses &uuml;ber die Diplom-Hauptpr&uuml;fung f&uuml;r Psychologen der KR.-Universit&auml;t, A-Stadt vom 22. Februar 1980, erfolgreich abgeschlossen. Den erforderlichen Fachkundenachweis f&uuml;r das ma&szlig;gebliche Verfahren der analytischen Psychotherapie hat sie jedoch nicht erbracht. Dabei kann offen bleiben, ob sie die berufspraktischen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2, und 4 PsychThG erf&uuml;llt, denn jedenfalls ist die Ableistung von mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in diesem Verfahren durch eine postgraduale Weiterbildung (vgl. BSG Urteil vom 31. August 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 68/04 R" target="_blank" title="BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R">B 6 KA 68/04 R</a> &#8211; Leitsatz) nicht nachgewiesen.</p><p>Zum Beleg der erforderlichen theoretischen Ausbildung ist zun&auml;chst die von der Kl&auml;gerin am 14. Januar 1995 abgeschlossene Weiterbildung bei der AGPP nicht geeignet. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG f&uuml;r den gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95c.html" target="_blank" title="&sect; 95c SGB V: Voraussetzung f&uuml;r die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister">§ 95 c SGB V</a> erforderlichen Fachkundenachweis nicht erheblich, dass es sich bei der AGPP nicht um eine von der Kassen&auml;rztlichen Bundesvereinigung anerkannte Institution handelte, sondern es reicht aus, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen gen&uuml;gt hat, die bis zum 31. Dezember 1998 an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarung entsprechende Ausbildung zu stellen waren (hierzu im Einzelnen BSG, Beschluss vom 28. April 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 110/03 B" target="_blank" title="BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 110/03 B">B 6 KA 110/03 B</a> -). Gerade diesen Kriterien entsprach die Weiterbildung bei der AGPP jedoch nicht. Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme des die Beklagte beratenden Arbeitskreises/Psychotherapie vom 18. Februar 2002, dessen Sachverst&auml;ndiger Herr K. anhand der eingereichten Unterlagen keine Weiterbildung in der analytischen Psychotherapie feststellen konnte. Die Weiterbildung bei der AGPP sei eine klinisch-psychologische Ausbildung, die zwar auf psychoanalytischer Theorievermittlung basiere, aber vom Ansatz her schon keine analytische Ausbildung. Ebenso &auml;u&szlig;erte sich der fr&uuml;here Leiter der AGPP, Prof. Dr. R., in einem Schreiben vom 7. April 2002. Nach dessen Beurteilung hat die Kl&auml;gerin keine der analytischen Psychotherapie gleichzusetzende Qualifikation erworben. Dies &uuml;berzeugt insbesondere deshalb, weil Prof. Dr. R. angab, die fehlende Anerkennung der AGPP durch die Kassen&auml;rztliche Bundesvereinigung sei darauf zur&uuml;ck zu f&uuml;hren, dass eine Ausbildung nur in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie stattgefunden habe, nicht aber gleichzeitig in der analytischen Psychotherapie. Demgegen&uuml;ber ist nicht nachvollziehbar &#8211; da auch auf mehrfache Nachfrage durch die Beklagte im Vorverfahren inhaltlich in keiner Weise begr&uuml;ndet &#8211; wie das Institut f&uuml;r Psychotherapie und Psychoanalyse N. zu der in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1998 ge&auml;u&szlig;erten Auffassung gelangte, die Qualifikation der Kl&auml;gerin entspreche einer „Vollausbildung“.</p><p>Soweit die Kl&auml;gerin auf eine von ihr vorgelegte Weiterbildungsordnung der AGPP vom 26. April 1982 verweist, die psychoanalytische Ausbildungsteile enth&auml;lt und nach Abschnitt IV Nr. 8 bei erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung zur Zertifizierung in Klinischer Psychologie und psychoanalytischer Psychotherapie f&uuml;hrte, spricht dies nur vordergr&uuml;ndig f&uuml;r eine Weiterbildung der Kl&auml;gerin in der analytischen Psychotherapie. Denn es ergibt sich aus der Weiterbildungsordnung selbst &#8211; naturgem&auml;&szlig; &#8211; nicht, dass die Kl&auml;gerin eine dementsprechende Weiterbildung auch erfolgreich abgeschlossen hat. Gegen diese Annahme spricht aber bereits, dass nach der vorgelegten Weiterbildungsordnung zwar ein Zertifikat in Klinischer Psychologie und psychoanalytischer Psychotherapie erteilt werden sollte, die Kl&auml;gerin jedoch lediglich ein Zertifikat in Klinischer Psychologie und Psychotherapie der AGPP vom 14. Januar 1995 vorgelegt hat, in dem also gerade der Hinweis auf das Verfahren der Psychoanalyse fehlt. Der Umstand dagegen, dass auch auf der Bescheinigung der Weiterbildungsleistungen der AGPP vom 14. Januar 1995 psychoanalytische Ausbildungsbestandteile (Einf&uuml;hrung in die Psychoanalyse, Psychoanalytische Entwicklungspsychologie I und II) erw&auml;hnt werden, l&auml;sst sich zwanglos auf die &#8211; auch vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG in seiner Stellungnahme zur Psychodynamischen Psychotherapie (D&Auml; 2005, S. 45 f) best&auml;tigte &#8211; gemeinsame theoretische Basis der tiefenpsychologisch fundierten und der psychoanalytischen Psychotherapie zur&uuml;ckf&uuml;hren. Wie viele Theoriestunden in diesen psychoanalytischen Ausbildungsbestandteilen von der Kl&auml;gerin abgeleistet wurden, l&auml;sst sich den vorgelegten Bescheinigungen dar&uuml;ber hinaus auch nicht entnehmen.</p><p>Nachdem auch das T. Psychoanalytische Institut e. V. in seinem Schreiben vom 12. M&auml;rz 2002 keine Ausbildung der Kl&auml;gerin zur Psychoanalytikerin best&auml;tigt hat, ist die erforderliche postgraduale Ausbildung im Verfahren der psychoanalytischen Psychotherapie nicht nachgewiesen.</p><p>Auch das von der Kl&auml;gerin vorgelegte Schreiben des &Ouml;sterreichischen Bundesministeriums f&uuml;r Gesundheit und Konsumentenschutz vom 14. Juli 1995 ist zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde nicht geeignet. Dies gilt auch unter Ber&uuml;cksichtigung der &#8211; zwischenzeitlich au&szlig;er Kraft getretenen &#8211; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 &uuml;ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung des Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij&auml;hrige Berufsausbildung abschlie&szlig;en (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24.01.1989 S. 16 ff.) bzw. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 &uuml;ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Bef&auml;higungsnachweise in Erg&auml;nzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25 ff.). Diese Richtlinien sind in Deutschland durch § 2 Abs. 1 PsychThG in innerstaatliches Recht umgesetzt. Geregelt ist insoweit jedoch nur der Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten im Sinne einer Befugnis zur Berufsaus&uuml;bung (Approbation), nicht jedoch der &#8211; hier streitgegenst&auml;ndliche &#8211; Zugang zum Verg&uuml;tungssystem der Vertrags&auml;rzte und -psychotherapeuten, weshalb f&uuml;r den erkennenden Senat zu pr&uuml;fen war, ob die Kl&auml;gerin Rechte unmittelbar aus den Richtlinien ableiten kann.</p><p>Zun&auml;chst kann &#8211; im Unterschied zu dem vom BSG mit Urteil vom 5. Februar 2003 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 42/02 R" target="_blank" title="BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R">B 6 KA 42/02 R</a> &#8211; SozR 4-2500 § 95 Nr. 4) entschiedenen Fall &#8211; aufgrund der vom &ouml;sterreichischen Bundesministerium f&uuml;r Gesundheit und Konsumentenschutz vom 14. Juli 1995 erteilte Aufnahme in die &ouml;sterreichische Psychotherapeutenliste, mit der die Berechtigung der Kl&auml;gerin zur selbst&auml;ndigen Aus&uuml;bung der Psychotherapie in &Ouml;sterreich einhergeht, sowie der Berechtigung zum F&uuml;hren der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ ein EU-rechtlicher Auslandsbezug bestehen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH steht es der Geltung der Richtlinie nicht entgegen, wenn es um die Anerkennung eines beruflichen Bef&auml;higungsnachweises aus einem Mitgliedstaat geht, f&uuml;r den die berufliche Qualifikation aufgrund einer nur im Aufnahmestaat erfolgten Ausbildung erworben wurde (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-286/06" target="_blank" title="EuGH, 23.10.2008 - C-286/06: Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften / K&ouml;nigreich Spanien">C-286/06</a>). Aus Art. 1 der Richtlinie ergibt sich n&auml;mlich ausdr&uuml;cklich, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung „&uuml;berwiegend in der Gemeinschaft“ absolviert wurde, was sowohl eine Ausbildung abdeckt, die in vollem Umfang in dem Mitgliedstaat erworben wurde, der den betreffenden Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, als auch eine teilweise oder in vollem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ausbildung (EuGH a.a.O., Rdnr. 63, zur Richtlinie 89/48/EWG).</p><p>Im Ergebnis kann die Anerkennung der von der Kl&auml;gerin in Deutschland absolvierten beruflichen Qualifikation in &Ouml;sterreich zur &Uuml;berzeugung des erkennenden Senats nicht durch erneute Gleichwertigkeitsanerkennung zum begehrten Zugang zur Abrechnungsberechtigung f&uuml;hren, da deren Voraussetzungen nach deutschem Recht nicht gegeben sind.</p><p>Es kann dabei offen bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des &Ouml;sterreichischen Bundesministeriums f&uuml;r Gesundheit und Konsumentenschutz, mit dem die Kl&auml;gerin gem&auml;&szlig; § 17 i. V. m. § 12 des &Ouml;sterreichischen Psychotherapiegesetzes (&Ouml;PthG) unter Anrechnung ihrer in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungszeiten (vgl. § 12 Nr. 1 &Ouml;PthG) in die Psychotherapeutenliste eingetragen wurde und damit gem&auml;&szlig; § 26 Abs. 4 &Ouml;PthG zur selbst&auml;ndigen Aus&uuml;bung der Psychotherapie berechtigt ist, um ein Hochschuldiplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder um einen beruflichen Bef&auml;higungsnachweis i. S. d. Richtlinie 92/59/EWG handelt. Hieran bestehen Zweifel, denn der Bescheid der &ouml;sterreichischen Beh&ouml;rde wurde nicht nach einer Ausbildung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-286/06" target="_blank" title="EuGH, 23.10.2008 - C-286/06: Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften / K&ouml;nigreich Spanien">C-286/06</a> &#8211; Leitsatz) sondern als Ergebnis einer Anerkennungsentscheidung erteilt. Eine Anerkennungssituation im Sinne der Richtlinien ist aber bereits deshalb nicht gegeben, weil Deutschland vorliegend nicht Aufnahmestaat im Sinne von Art. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG bzw. Art. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 92/59/EWG ist. Unter „Aufnahmestaat“ ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem ein Angeh&ouml;riger eines Mitgliedstaats die Aus&uuml;bung eines Berufes beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht das Diplom oder den beruflichen Bef&auml;higungsnachweis, auf das/den er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausge&uuml;bt hat. Nachdem die Kl&auml;gerin ihre berufliche Qualifikation in Deutschland erworben hat, ist Deutschland nicht „Aufnahmestaat“ im Sinne der Richtlinien. Es ist damit auch nicht Adressat der sich aus den EU-rechtlichen Regelungen ergebenden Pflicht zur Anerkennung in Mitgliedstaaten erworbener beruflicher Qualifikationen. Dies Ergebnis findet seine Best&auml;tigung auch in Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG (Amtsblatt L 255 vom 30. September 2005 S. 22 ff. – mit dieser Richtlinie wurden die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG zusammengefasst und aufgehoben), nach dem zwischen Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat unterschieden wird. Dabei ist Herkunftsmitgliedstaat derjenige Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Berufsqualifikation erworben wurde (hierzu auch Haage, MedR 2008, 70, 71), bezogen auf den vorliegenden Fall ist Herkunftsmitgliedstaat Deutschland.</p><p>Nichts anderes ergibt sich unter Ber&uuml;cksichtigung von Sinn und Zweck der Richtlinien. Es kommt f&uuml;r die Entscheidung &uuml;ber die Geltung der Richtlinien zwar ma&szlig;geblich darauf an, ob der Antragsteller befugt ist, einen reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat auszu&uuml;ben. Nach der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung wird ein Diplom nicht aufgrund des Wertes anerkannt, der der damit bescheinigten Ausbildung innewohnt, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt oder anerkannt worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf er&ouml;ffnet. Die in der Richtlinie vorgesehene allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome beruht n&auml;mlich auf dem gegenseitigen Vertrauen, das die Mitgliedstaaten den von ihnen gew&auml;hrten beruflichen Qualifikationen entgegenbringen. Die Regelung stellt im Kern eine Vermutung auf, wonach die Qualifikation eines Antragstellers, der zur Aus&uuml;bung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat befugt ist, f&uuml;r die Aus&uuml;bung desselben Berufs in den anderen Mitgliedstaaten ausreicht (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-286/06" target="_blank" title="EuGH, 23.10.2008 - C-286/06: Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften / K&ouml;nigreich Spanien">C-286/06</a> &#8211; Rdnr. 64, 65). Diese Vermutung der Gleichwertigkeit ist jedoch &#8211; wie bereits aus den Regelungen der Richtlinien selbst folgt &#8211; nicht unwiderleglich. So ergibt sich aus dem zweiten Erw&auml;gungsgrund der Richtlinie 92/51/EWG wie auch aus den Erw&auml;gungsgr&uuml;nden der Richtlinie 89/48/EWG, dass der Aufnahmestaat unter Ber&uuml;cksichtigung der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu beurteilen hat, ob sie den von ihm geforderten (nationalen) Qualifikationen entsprechen. Beide Richtlinien sehen so genannte Ausgleichsma&szlig;nahmen in Gestalt von Anpassungslehrg&auml;ngen oder Eignungspr&uuml;fungen (vgl. z. B. Art. 4 Richtlinie 89/48/EWG; Art. 7 Richtlinie 92/51/EWG) bis hin zur Anwendung des nationalen Rechts (Art. 9 Richtlinie 92/51/EWG) vor. Wenn bereits nach dem in Deutschland geltenden Recht feststeht, dass die hier erworbene Qualifikation f&uuml;r den Zugang der reglementierten T&auml;tigkeit nicht ausreicht, k&ouml;nnen allein wegen der erfolgten Gleichwertigkeitsanerkennung in &Ouml;sterreich die aufgrund dieser Anerkennung erteilten beruflichen Bef&auml;higungsnachweise durch eine erneute Gleichwertigkeitsanerkennung nicht zum Zugang zu dieser T&auml;tigkeit f&uuml;hren. Dies w&uuml;rde zu einer Umgehung der nationalen Zugangsvoraussetzungen f&uuml;hren. Insofern d&uuml;rfen nicht nur Angeh&ouml;rige eines Mitgliedstaates nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts durch die durch Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen (so der EuGH f&uuml;r die F&auml;lle des Missbrauchs, vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-286/06" target="_blank" title="EuGH, 23.10.2008 - C-286/06: Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften / K&ouml;nigreich Spanien">C-286/06</a> &#8211; Rdnr. 69 m. w. N.), sondern auch Angeh&ouml;rige eines anderen Mitgliedstaats der Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, den sie &#8211; entsprechend der ihnen der aus dem EU-Vertrag gew&auml;hrleisteten Grundfreiheiten &#8211; f&uuml;r ihre berufliche Ausbildung gew&auml;hlt haben. Prim&auml;re Intention der Richtlinien ist die Beseitigung von Hindernissen f&uuml;r den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch die Schaffung von M&ouml;glichkeiten einen Beruf in einem anderem Mitgliedstaat auszu&uuml;ben als dem, in dem die berufliche Qualifikation erworben wurde. Deshalb k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass ein Angeh&ouml;riger eines Mitgliedstaats eine Qualifikation erwirbt, die er bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Den Mitgliedstaaten wird aber ausdr&uuml;cklich das Recht einger&auml;umt, das Mindestniveau der f&uuml;r die Berufsaus&uuml;bung erforderlichen Qualifikation mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualit&auml;t der Leistungserbringung in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern, soweit die EU nicht selbst ein Mindestniveau festgelegt hat (vgl. Erw&auml;gungsgr&uuml;nde 1 und 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Dieses Recht w&uuml;rde unterlaufen, k&ouml;nnte man die nationalstaatlich geregelten Mindestvoraussetzungen f&uuml;r den Zugang zu einer Berufst&auml;tigkeit in der beschriebenen Weise durch mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung umgehen. Dass dies nicht Intention des Richtliniengebers war zeigt auch der 3. Erw&auml;gungsgrund der Richtlinie 2005/36/EG, nach dem diese Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Aus&uuml;bung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inl&auml;ndern gibt. Die Richtlinie schlie&szlig;t jedoch ausdr&uuml;cklich nicht aus, „dass der Migrant nicht diskriminierende Aus&uuml;bungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erf&uuml;llen muss…“ (3. Erw&auml;gungsgrund der Richtlinie 2005/36/EG).</p><p>Nachdem die Richtlinie 2005/36/EG lediglich zu einer Konsolidierung der bereits bestehenden Rechtslage f&uuml;hrte, ergibt sich nunmehr die vom Senat vorgenommene Auslegung europ&auml;ischen Rechts aus der Richtlinie selbst, so dass eine Vorlage an den Europ&auml;ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html" target="_blank" title="Art. 234 EG: (ex-Art. 177)">Art. 234 EG</a> nicht erforderlich ist.&#8221;</p><p>Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 KA 6/07" target="_blank" title="LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07">L 4 KA 6/07</a> (Die Revision wurde nicht zugelassen)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-abrechnung-fuer-psychoanalytische-behandlung-bei-titel-aus-dem-ausland/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Tarifvertr&#228;ge bei &#196;rzten &#8211; neue Eingruppierungsregelungen</title><link>http://www.raschlosser.com/arbeitsrecht/tarifvertraege-bei-aerzten-neue-eingruppierungsregelungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/arbeitsrecht/tarifvertraege-bei-aerzten-neue-eingruppierungsregelungen#comments</comments> <pubDate>Sat, 19 Dec 2009 19:39:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Eingruppierung]]></category> <category><![CDATA[Gehalt]]></category> <category><![CDATA[Oberarzt]]></category> <category><![CDATA[Oberärzting]]></category> <category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4552</guid> <description><![CDATA[Auch &#196;rzte streiten &#252;ber ihr Gehalt&#8230; Das Bundesarbeitsgericht hat nun &#252;ber sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Ober&#228;rztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber &#252;berwiegend abgewiesen. Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschl&#228;gigen T&#228;tigkeitsmerkmalen auszulegen. Im Jahre 2006 sind die Tarifvertr&#228;ge zwischen dem Marburger Bund einerseits [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Auch &Auml;rzte streiten &uuml;ber ihr Gehalt&#8230;</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat nun &uuml;ber sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Ober&auml;rztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber &uuml;berwiegend abgewiesen. Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschl&auml;gigen T&auml;tigkeitsmerkmalen auszulegen.<span id="more-4552"></span></p><div>Im Jahre 2006 sind die Tarifvertr&auml;ge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigenst&auml;ndige Entgeltgruppe f&uuml;r Ober&auml;rzte vor, deren Verg&uuml;tung um bis zu 1.300,00 Euro und damit deutlich &uuml;ber derjenigen f&uuml;r Fach&auml;rzte liegt. Die Tarifvertragsparteien haben diese Eingruppierung an die Voraussetzung gebunden, dass einem Oberarzt die medizinische Verantwortung u.a. f&uuml;r einen (VKA: selbst&auml;ndigen) Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung (VKA: ausdr&uuml;cklich) vom Arbeitgeber &uuml;bertragen worden ist. Dabei ist unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung zu verstehen, die zur Erf&uuml;llung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die &Uuml;bertragung der medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschr&auml;nktes Weisungsrecht f&uuml;r das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich. Im Hinblick auf die allgemeine &auml;rztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ist dabei f&uuml;r eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenz&auml;rzte nachgeordnet sind, sondern in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Dar&uuml;ber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung m&uuml;sse dem Oberarzt &uuml;bertragen worden sein, auch, dass dieser f&uuml;r den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung tr&auml;gt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes. Diese medizinische Verantwortung f&uuml;r einen Teilbereich muss in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise &uuml;bertragen worden sein. Eine vor Inkrafttreten der Tarifvertr&auml;ge ausgesprochene „Ernennung“ zum „Oberarzt“ allein hat in aller Regel keine Bedeutung f&uuml;r die tarifgerechte Eingruppierung.</p><p>In einem der entschiedenen F&auml;lle war der Kl&auml;ger bis zum 31. Januar 2008 an einer Klinik der beklagten Universit&auml;t als Facharzt f&uuml;r Herzchirurgie besch&auml;ftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, sp&auml;ter auch in den Organisationspl&auml;nen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Seine Klage auf Verg&uuml;tung nach der Entgeltgruppe &Auml; 3 (Ober&auml;rzte) des TV-&Auml;rzte(TdL) blieb zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht schon deshalb erfolglos, weil auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationspl&auml;nen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich war. Sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot scheiterte daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger T&auml;tigkeit vorgetragen hatte, die - im Unterschied zu ihm - die begehrte Verg&uuml;tung erhalten.</p></div><p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 841/08" target="_blank" title="BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 841/08">4 AZR 841/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/arbeitsrecht/tarifvertraege-bei-aerzten-neue-eingruppierungsregelungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Widerruf der Approbation eines Psychotherapeuten wegen sexuellen Mi&#223;brauchs</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/widerruf-der-approbation-eines-psychotherapeuten-wegen-sexuellen-miszbrauchs</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/widerruf-der-approbation-eines-psychotherapeuten-wegen-sexuellen-miszbrauchs#comments</comments> <pubDate>Wed, 16 Dec 2009 20:12:51 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Approbation]]></category> <category><![CDATA[Mißbrauch]]></category> <category><![CDATA[Psychotherapeut]]></category> <category><![CDATA[sexueller Mißbrauch]]></category> <category><![CDATA[Widerruf]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4516</guid> <description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 01.10.2009 die Klage eines Psychotherapeuten gegen den Widerruf seiner Approbation im Jahre 2009 durch das Landesgesundheitsamt Bad.-W&#252;rtt. (im Regierungspr&#228;sidium Stuttgart) zur&#252;ckgewiesen. Das Gericht befand, dass der Kl&#228;ger durch den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverh&#228;ltnisses unw&#252;rdig zur Aus&#252;bung seines Berufes ist. Das Gericht f&#252;hrte im Wesentlichen aus: Das [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 01.10.2009 die Klage eines Psychotherapeuten gegen den Widerruf seiner Approbation im Jahre 2009 durch das Landesgesundheitsamt Bad.-W&uuml;rtt. (im Regierungspr&auml;sidium Stuttgart) zur&uuml;ckgewiesen. Das Gericht befand, dass der Kl&auml;ger durch den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverh&auml;ltnisses unw&uuml;rdig zur Aus&uuml;bung seines Berufes ist.<span id="more-4516"></span></p><p>Das Gericht f&uuml;hrte im Wesentlichen aus:</p><p><span> Das Landesgesundheitsamt habe den Kl&auml;ger zu Recht als unw&uuml;rdig beurteilt, denn sein schwerwiegendes Fehlverhalten lasse eine weitere Berufsaus&uuml;bung als Psychotherapeut untragbar erscheinen. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen habe der Kl&auml;ger zwischen 2003 und letztmals im Januar 2008 in f&uuml;nf F&auml;llen im Rahmen von Entspannungs- bzw. Atem&uuml;bungen seinen Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Br&uuml;ste betastet sowie zweimal im Rahmen einer Hypnosebehandlung, bei der die Patientin jedoch nicht in einen hypnotischen Zustand geraten seien, deren Br&uuml;ste einmal &uuml;ber und einmal unter ihrem BH betastet. Diese strafgerichtlichen Feststellungen lege das Verwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde. Das Verhalten des Kl&auml;gers, das sich nicht nur &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum von mehreren Jahren hingezogen und auf mehrere Patientinnen bezogen habe, sondern sich gerade im besonders schutzbed&uuml;rftigen Bereich des direkten Verh&auml;ltnisses zwischen Therapeut und Patien-tin manifestiert habe, stelle eine schwerwiegende Verfehlung dar, die eine weitere Berufsaus&uuml;bung untragbar erscheinen lasse. Den vom Kl&auml;ger gegen das Strafurteil erhobenen Einwendungen lie&szlig;en sich keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen, dass die hierin getroffenen Feststellungen unrichtig sein k&ouml;nnten. Der Kl&auml;ger habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht die Taten vollumf&auml;nglich einger&auml;umt und sogar erkl&auml;rt, er wisse nicht, wie er sich habe so fehlverhalten k&ouml;nnen; dar&uuml;ber hinaus habe er noch im Termin auf Rechtsmittel verzichtet. Soweit der Kl&auml;ger darauf hinweise, es habe sich dabei um einen Deal gehandelt, so verm&ouml;ge dies die Richtigkeit der Feststellungen nicht infrage zu stellen. Auch ein sog. Deal besage nicht, dass der Kl&auml;ger ein falsches Gest&auml;ndnis abgelegt habe. Der Deal bedeute lediglich, dass der betroffene Angeklagte im Gegenzug f&uuml;r ein Gest&auml;ndnis, das weitere Ermittlungen &uuml;berfl&uuml;ssig mache oder den gesch&auml;digten Zeuginnen ein erneutes Auftreten vor Gericht erspare, ein milderes Urteil erhalte. Weder das fortgeschrittene Lebensalter des Kl&auml;gers noch der Umstand, dass er sich nach seinem Vortrag in der letzten Zeit nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, f&uuml;hrten zu einer anderen Beurteilung. Davon abgesehen, dass es eine Selbstverst&auml;ndlichkeit darstellen sollte, dass der Kl&auml;ger sich nicht wieder zu Lasten seiner Patientinnen strafbar gemacht habe, sei der Widerruf der Approbation allein durch die Tatsache gerechtfertigt, dass er sich als unw&uuml;rdig erwiesen habe. Der Widerruf der Approbation erweise sich auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit als verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, denn der Widerruf sei durch die &uuml;berragende Bedeutung des Schutzes des Ansehens der Berufsgruppe des Kl&auml;gers im Interesse eines funktionierenden Therapeut-Patienten-Verh&auml;ltnisses gerechtfertigt. </span></p><p><span>Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01. Oktober 2009 &#8211; </span><span id="qePageContent"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 597/09" target="_blank" title="VG Stuttgart, 01.10.2009 - 4 K 597/09">4 K 597/09</a></span></p><p><span><br /> </span></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/widerruf-der-approbation-eines-psychotherapeuten-wegen-sexuellen-miszbrauchs/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Sch&#246;nheitsoperation: Verweis und Geldbu&#223;e bei Aufkl&#228;rungspflichtverletzung</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/schoenheitsoperation-verweis-und-geldbusze-bei-aufklaerungspflichtverletzung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/schoenheitsoperation-verweis-und-geldbusze-bei-aufklaerungspflichtverletzung#comments</comments> <pubDate>Sun, 06 Dec 2009 21:36:37 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Heilberufe]]></category> <category><![CDATA[Komplikation]]></category> <category><![CDATA[Operation]]></category> <category><![CDATA[Risiken]]></category> <category><![CDATA[Schönheitsoperation]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4468</guid> <description><![CDATA[&#196;rzten obliegt vor Eingriffen eine Obliegenheit zur Aufkl&#228;rung &#252;ber die Risiken und Folgen. Bei einem Versto&#223; hiergegen drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch berufsrechtliche. &#220;ber letztere hatte das Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden: Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Sch&#246;nheitsoperation seine Aufkl&#228;rungspflicht und seine Pflicht zur Dokumentation der Operation verletzt hat, hat [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>&Auml;rzten obliegt vor Eingriffen eine Obliegenheit zur Aufkl&auml;rung &uuml;ber die Risiken und Folgen. Bei einem Versto&szlig; hiergegen drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch berufsrechtliche. &Uuml;ber letztere hatte das Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden:<span id="more-4468"></span></p><p>Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Sch&ouml;nheitsoperation seine Aufkl&auml;rungspflicht und seine Pflicht zur Dokumentation der Operation verletzt hat, hat <span>das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht f&uuml;r Heilberufe)</span> nun einem Arzt aus der Pfalz einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbu&szlig;e in H&ouml;he von 10.000,&#8211; € auferlegt.</p><p>Der Arzt f&uuml;hrte bei einem Patienten ambulant eine Liposuktion (Fettabsaugung) der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Mann die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsm&ouml;glichkeiten genannt waren; eine Aufkl&auml;rung &uuml;ber m&ouml;gliche Durchblutungsst&ouml;rungen der Haut oder Hautnekrosen nahm er nicht vor. Postoperativ verf&auml;rbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang station&auml;r behandelt und dabei viermal operiert werden, mit entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand.</p><p>Der Arzt habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten <span>die Richter</span>. Zum einen habe er seinen Patienten nicht ausreichend aufgekl&auml;rt. Vor rein kosmetischen Operationen m&uuml;sse der Arzt den Patienten besonders umfassend und sorgf&auml;ltig aufkl&auml;ren, das F&uuml;r und Wider der kosmetischen Operation mit allen Konsequenzen und Risiken auch hinreichend drastisch und schonungslos darstellen. Der Patient m&uuml;sse durch die Aufkl&auml;rung in die Lage versetzt werden, genau abw&auml;gen zu k&ouml;nnen, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Beeintr&auml;chtigungen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten. Diese intensive Aufkl&auml;rung habe der Arzt hier schuldhaft unterlassen, da er einger&auml;umt habe, mit seinem Patienten &uuml;ber m&ouml;gliche Komplikationen wie Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht gesprochen zu haben. Zudem habe er schuldhaft gegen seine Dokumentationspflicht versto&szlig;en, die besage, dass er &uuml;ber die in Aus&uuml;bung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Ma&szlig;nahmen die erforderlichen Aufzeichnung zu machen habe. Dieser Verpflichtung sei der Arzt bez&uuml;glich der Protokollierung der Operation und der Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen.</p><p>Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 30. Juli 2007 &#8211; BG-H 1/09.MZ</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/schoenheitsoperation-verweis-und-geldbusze-bei-aufklaerungspflichtverletzung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zulassungsf&#228;higkeit von &#196;rzten f&#252;r Herzchirurgie weiter ungekl&#228;rt</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/zulassungsfaehigkeit-von-aerzten-fuer-herzchirurgie-weiter-ungeklaert</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/zulassungsfaehigkeit-von-aerzten-fuer-herzchirurgie-weiter-ungeklaert#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Nov 2009 20:29:50 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Herzchirurgie]]></category> <category><![CDATA[Kassenarztzulassung]]></category> <category><![CDATA[Zulassung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4344</guid> <description><![CDATA[Das Bundessoziualgericht hat am 02. September 2009 noch nicht abschlie&#223;end entscheiden k&#246;nnen, ob &#196;rzte mit der Gebietsbezeichnung &#8220;Herzchirurgie&#8221; f&#252;r dieses medizinische Fachgebiet zur vertrags&#228;rztlichen Versorgung zugelassen werden k&#246;nnen. Das Bundessozialgericht ist entgegen dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht der Auffassung, da&#223; die betroffenen &#196;rzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Herzchirurgie zugelassen werden [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessoziualgericht  hat am 02. September 2009 noch nicht abschlie&szlig;end entscheiden k&ouml;nnen, ob &Auml;rzte mit der Gebietsbezeichnung &#8220;Herzchirurgie&#8221; f&uuml;r dieses medizinische Fachgebiet zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zugelassen werden k&ouml;nnen. Das Bundessozialgericht ist entgegen dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht der Auffassung, da&szlig; die betroffenen &Auml;rzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Herzchirurgie zugelassen werden m&uuml;ssen.<span id="more-4344"></span></p><p>Zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zugelassen werden, so das Bundessozialgericht, nur &Auml;rzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertrags&auml;rztlichen Versorgung ist. Diese beinhaltet die ambulante &auml;rztliche Versorgung der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass Leistungen auf dem Gebiet der Herzchirurgie in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im Krankenhaus erbracht werden k&ouml;nnen, kommt eine Zulassung der Herzchirurgen in Betracht. Im Mittelpunkt der Fachgebietes der Herzchirurgie stehen Operationen; ob diese schon gegenw&auml;rtig in gr&ouml;&szlig;erem Umfang ambulant erbracht werden k&ouml;nnen und unter Beachtung von Qualit&auml;tssicherungsbelangen erbracht werden d&uuml;rfen, steht nicht fest. Die dazu erforderlichen Feststellungen muss das LSG in Essen nachholen, an das die beiden Verfahren zur&uuml;ckverwiesen worden sind.</p><p>Bundessozialgericht, Urteil vom 02. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 35/08 R" target="_blank" title="BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R">B 6 KA 35/08 R</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/zulassungsfaehigkeit-von-aerzten-fuer-herzchirurgie-weiter-ungeklaert/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Keine Zulassung von Gespr&#228;chspsychotherapeuten zur vertrags&#228;rztlichen Versorgung</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-zulassung-von-gespraechspsychotherapeuten-zur-vertragsaerztlichen-versorgung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-zulassung-von-gespraechspsychotherapeuten-zur-vertragsaerztlichen-versorgung#comments</comments> <pubDate>Sat, 07 Nov 2009 12:00:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Behandlungsverfahren]]></category> <category><![CDATA[Gesprächspsychotherapeut]]></category> <category><![CDATA[Kassenarztzulassung]]></category> <category><![CDATA[Psychotherapeut]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4314</guid> <description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hatte in zwei Verfahren (B 6 KA 45/08 R und B 6 KA 11/09 R) &#252;ber die Zulassung von Gespr&#228;chstherapeuten zur vertrags&#228;rztlichen Versorgung zu entscheiden und entschied gegen die Therapeuten. Die in den beiden Verfahren klagenden Therapeuten, die sich in den 1980er Jahren in dem Therapieverfahren &#8220;Gespr&#228;chspsycho­therapie&#8221; weitergebildet hatten, blieben mit ihrem Begehren [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hatte in zwei Verfahren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 45/08 R" target="_blank" title="BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 45/08 R">B 6 KA 45/08 R</a> und B 6 KA 11/09 R) &uuml;ber die Zulassung von Gespr&auml;chstherapeuten zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zu entscheiden und entschied gegen die Therapeuten.<span id="more-4314"></span></p><p>Die in den beiden Verfahren klagenden Therapeuten, die sich in den 1980er Jahren in dem Therapieverfahren &#8220;Gespr&auml;chspsycho­therapie&#8221; weitergebildet hatten, blieben mit ihrem Begehren erfolglos, als Gespr&auml;chspsychotherapeuten die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln zu d&uuml;rfen. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 24. April 2008, die Gespr&auml;chspsychotherapie (GT) nicht als geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen, verletzt, so das Bundessozialgericht, die Rechte der Therapeuten nicht und begr&uuml;ndete dies wie folgt:</p><p>Der im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 45/08 R" target="_blank" title="BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 45/08 R">B 6 KA 45/08 R</a> klagende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nicht in das bei der beklagten Kassen&auml;rztlichen Vereinigung gef&uuml;hrte Arztregister eingetragen werden, um sp&auml;ter auf der Basis dieser Eintragung eine Zulassung zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zu erhalten. Er ist nicht Psychologe sondern Sozialp&auml;dagoge mit Fachhochschulabschluss und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert. Seine Fachkunde in der Gespr&auml;chspsychotherapie kann er nur &uuml;bergangsrechtlich nach den bis Ende 1998 &#8211; vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 &#8211; geltenden Vorschriften erworben haben. Die Gespr&auml;chspsychotherapie z&auml;hlte damals nicht zu den Behandlungsverfahren, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden durften und f&uuml;r die sich Therapeuten qualifizieren konnten. Eine &#8211; unterstellt &#8211; positive Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Verfahren der Gespr&auml;chs­psychotherapie im Jahre 2009 w&uuml;rde daran nichts &auml;ndern. Im &Uuml;brigen hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Eignung der Gespr&auml;chspsychotherapie bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht befasst und auch nicht befassen m&uuml;ssen. Insoweit hatte der wissenschaft­liche Beirat Psychotherapie, ein fachkundig besetztes Beratungsgremium auf Bundesebene, keine positive Empfehlung abgegeben, und auch die Pr&uuml;fung der Eignung der Gespr&auml;chspsychotherapie f&uuml;r die Behandlung von Erwachsenen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss hat keine Hinweise auf eine entsprechende Eignung im Rahmen der Behandlung von Kindern erbracht.</p><p>Auch das Begehren der im Verfahren B 6 KA 11/09 R klagenden Psychotherapeutin, Versicherte ge­spr&auml;chspsychotherapeutisch behandeln zu d&uuml;rfen, ist ohne Erfolg geblieben. Unabh&auml;ngig von den auch in diesem Fall bestehenden &uuml;bergangsrechtlichen Fragen steht dem Begehren der Kl&auml;gerin jedenfalls auch der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. April 2008 entgegen, f&uuml;r die Gespr&auml;chspsychotherapie keine positive Empfehlung abzugeben. Dieser Beschluss steht mit <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">§ 92 Abs 6a SGB V</a> im Einklang und verletzt auch das Grundrecht der Kl&auml;gerin auf Schutz ihrer Berufsaus&uuml;bungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art 12 Abs 1</a> Grundgesetz) nicht. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat ber&uuml;cksichtigen d&uuml;rfen, dass die Gespr&auml;chspsychotherapie nach den vorliegenden Studien allein f&uuml;r die Behandlung affektiver St&ouml;rungen (Depression) geeignet ist und auch insoweit nur, wenn die be­troffenen Patienten nicht zugleich an anderen St&ouml;rungen leiden (Komorbidit&auml;t). Therapeuten, die nur f&uuml;r dieses Verfahren qualifiziert sind und deshalb die Mehrzahl der Patienten nicht ad&auml;quat versorgen k&ouml;nnen, m&uuml;ssen nicht zur vertrags&auml;rztlichen Versorgung zugelassen werden.</p><p>Nicht entschieden hat das Bundessozialgericht, ob Versicherte, f&uuml;r deren Behandlung wegen einer Depression ohne Vorliegen weiterer psychischer Erkrankungen auch nach der Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses die Gespr&auml;chspsychotherapie ein geeignetes und wirtschaftliches Behandlungsverfahren sein kann, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB V: Krankenbehandlung">§ 27 Abs 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB V: &Auml;rztliche und zahn&auml;rztliche Behandlung">§ 28 Abs 3 SGB V</a> einen An­spruch auf Versorgung mit diesem Verfahren haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seine Entscheidung gegen die Gespr&auml;chspsychotherapie vor allem auf den Aspekt der fehlenden Ver­sorgungsrelevanz im Gesamtsystem der vertrags&auml;rztlichen Versorgung gest&uuml;tzt. Das ist nicht zu be­anstanden, kann aber zur Folge haben, dass der individualrechtliche Behandlungsanspruch der Ver­sicherten in besonders gelagerten F&auml;llen in diesem System nicht mehr erf&uuml;llt werden kann. Dann steht den Versicherten der Weg offen, sich nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse die gespr&auml;chs­psychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen und sich die Kosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 SGB V: Kostenerstattung">§ 13 Abs 3 SGB V</a> erstatten zu lassen.</p><p>Bundessozialgericht, Urteile vom 28.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 45/08 R" target="_blank" title="BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 45/08 R">B 6 KA 45/08 R</a> und B 6 KA 11/09 R</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/keine-zulassung-von-gespraechspsychotherapeuten-zur-vertragsaerztlichen-versorgung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Der AIPler und die Entgeltsteigerung</title><link>http://www.raschlosser.com/arbeitsrecht/der-aipler-und-die-entgeltsteigerung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/arbeitsrecht/der-aipler-und-die-entgeltsteigerung#comments</comments> <pubDate>Fri, 30 Oct 2009 17:34:33 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[AIP]]></category> <category><![CDATA[Arzt]]></category> <category><![CDATA[Entgelt]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4301</guid> <description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Verg&#252;tung von &#196;rzten im Praktikum und Entgeltsteigerungen ging. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Tarifvertrag f&#252;r &#196;rztinnen und &#196;rzte an Universit&#228;tskliniken, der von der Tarifgemeinschaft deutscher L&#228;nder mit dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist (TV-&#196;rzte/TdL), sieht f&#252;r &#196;rztinnen und &#196;rzte eine Eingruppierung in f&#252;nf Entgeltgruppen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Verg&uuml;tung von &Auml;rzten im Praktikum und Entgeltsteigerungen ging.<span id="more-4301"></span></p><p>Das Bundesarbeitsgericht entschied:</p><p>Der Tarifvertrag f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte an Universit&auml;tskliniken, der von der Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder mit dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist (TV-&Auml;rzte/TdL), sieht f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte eine Eingruppierung in f&uuml;nf Entgeltgruppen mit jeweils mehreren Entgeltstufen vor. Der Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe erfolgt nach den „Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit“. Zu diesen Zeiten z&auml;hlen nach dem TV-&Auml;rzte/TdL nicht T&auml;tigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP), einem Ausbildungsabschnitt, der nach der Gesetzeslage zwischen 1985 und September 2004 zur&uuml;ckgelegt werden musste, um die &auml;rztliche Approbation zu erlangen. Es handelt sich dabei auch nicht um „Zeiten von Berufserfahrung aus nicht&auml;rztlicher T&auml;tigkeit“, die nach dem TV-&Auml;rzte/TdL bei der Stufenfindung ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen.</p><p>Die Kl&auml;gerin hatte zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002 als &Auml;rztin im Praktikum (AiP) in der von der Beklagten unterhaltenen Universit&auml;tsklinik gearbeitet. Danach erhielt sie die Approbation und arbeitete ab 1. Januar 2003 als &Auml;rztin in der Weiterbildung weiter f&uuml;r die Beklagte. Seit Inkrafttreten des TV-&Auml;rzte/TdL am 1. Juli 2006 wurde die Kl&auml;gerin nach Entgeltgruppe &Auml;1 Stufe 4 verg&uuml;tet. Sie hat geltend gemacht, sie sei in Stufe 5 einzuordnen &#8211; was monatlich eine um 300,00 € h&ouml;here Verg&uuml;tung bedeuten w&uuml;rde -, weil ihre T&auml;tigkeit als AiP bei der Stufenfindung mit zu ber&uuml;cksichtigen sei.</p><p>Ihre auf Zahlung der Verg&uuml;tungsdifferenz gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Parteien des TV-&Auml;rzte/TdL haben in dessen § 16 Abs. 1 und in &Uuml;berleitungsregelungen festgelegt, dass zu den Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit nur solche z&auml;hlen, die als approbierte &Auml;rzte zur&uuml;ckgelegt worden sind, so dass AiP-Zeiten insoweit ausscheiden. Anders als etwa im TV-&Auml;rzte f&uuml;r den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde, der auch unter Beteiligung des Marburger Bundes zustande gekommen ist, haben die Parteien des TV-&Auml;rzte/TdL nicht bestimmt, dass &uuml;ber diese Begriffsbestimmung hinaus auch Zeiten einer AiP-T&auml;tigkeit als Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit „gelten“. Da die Tarifvertragsparteien f&uuml;r den von ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht, sind die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-&Auml;rzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden. Bei der im Rahmen der Ausbildung zum approbierten Arzt zur&uuml;ckgelegten Zeit handelt es sich auch nicht um Zeiten von Berufserfahrung aus nicht&auml;rztlicher T&auml;tigkeit, so dass eine Ber&uuml;cksichtigung dieser Zeiten f&uuml;r die Entgeltstufenfindung insgesamt ausscheidet.</p><p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 382/08" target="_blank" title="BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 382/08">4 AZR 382/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/arbeitsrecht/der-aipler-und-die-entgeltsteigerung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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