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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Arztrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Die Selbstüberschätzung einer Ärztin und die Unzuverlässigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 07:15:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Approbation]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Hebamme]]></category>
		<category><![CDATA[sofortige Vollziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin angeordnet. Die Antragstellerin ist seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätig und seit über 25 Jahren auch als Ärztin zugelassen. Die als Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin zuständige Bezirksregierung Arnsberg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin angeordnet.<span id="more-5655"></span></p>
<p>Die Antragstellerin ist seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätig und seit über 25 Jahren auch als Ärztin zugelassen. Die als Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin zuständige Bezirksregierung Arnsberg hat das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet, weil die Antragstellerin vor dem Landgericht Dortmund wegen Totschlags angeklagt wurde. Ihr wird vorgeworfen, 2008 bei der Geburtshilfe während einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod des Kindes in Kauf genommen zu haben, um einem aus ihrer Sicht „natürlichen“ Geburtsvorgang Vorrang einzuräumen.</p>
<p>Eine derartige Einstellung wäre mit den ärztlichen Berufspflichten nicht zu vereinbaren. Die Bundesärzteordnung sieht in derartigen Fällen zum Schutz der Patienten die Möglichkeit vor, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine Gefährdung zu besorgen ist, reicht dazu die Einleitung eines Strafverfahrens aus; eine rechtskräftige Verurteilung ist dagegen nicht erforderlich. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung greift insoweit nicht, da es nicht um eine Bestrafung der Ärztin geht, sondern um den Schutz der ihr anvertrauten Patienten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat jedoch im vorliegenden Fall sowohl die präventive Maßnahme des Ruhens der Approbation als auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit als unverhältnismäßig angesehen.</p>
<p>Dass die weitere Berufstätigkeit der Antragstellerin konkrete Gefahren für die Patienten befürchten lasse, sei nicht ersichtlich, weil der angeklagte Vorfall in der langjährigen Praxis der Antragstellerin einzigartig sei und keine weiteren Berufspflichtverletzungen aktenkundig seien. Die Ihr vorgeworfene Einstellung, den Tod eines Kindes in Kauf zu nehmen, weil sie medizinische Eingriffe in den Geburtsvorgang prinzipiell ablehne, lasse sich nicht feststellen. Es sprächen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin offensichtlich der Auffassung sei, Risikogeburten „auf natürlichem Wege“ zu beherrschen; eine solche bloße Überschätzung eigenen Könnens als Ärztin und/oder Hebamme dürfte aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf nicht ohne Weiteres begründen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin betriebene Arztpraxis die Geburtshilfe nicht umfasse, so dass ein &#8211; vorläufiger &#8211; Eingriff in den ärztlichen Beruf, der allein Gegenstand der streitgegenständlichen Approbation ist, nicht die geeignete Maßnahme wäre.</p>
<p>Darüber hinaus fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin auch unter dem Druck der laufenden Verfahren an einer etwaigen Fehleinstellung zu ihren beruflichen Pflichten festhalten könnte. Ein Sofortvollzug der Maßnahme scheine mit Rücksicht darauf nicht erforderlich, so dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Das von der Bezirksregierung Arnsberg angeordnete Ruhen der Approbation entfaltet nun bis zu einer Entscheidung über die Hauptsacheklage keine rechtlichen Wirkungen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 L 11/12" target="_blank" title="VG Gelsenkirchen, 16.01.2012 - 7 L 11/12">7 L 11/12</a></p>
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		<title>Die Zulassung als Vertragsarzt als wertbildender Faktor</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 06:45:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Praxiswert]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist.<span id="more-5540"></span></p>
<p>Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein Teil des Kaufpreises auf die Einrichtung, ein weiterer auf den ideellen Wert der Praxis entfiel. Dieser Praxiswert war anhand des vom Veräußerer in der Praxis erzielten und auf die gesetzlich versicherten Patienten entfallenden Umsatzes und Gewinns ermittelt worden. Die Privatpraxis führte der Verkäufer fort; sie war vom Vertrag ausgenommen. Die Geschäftsgrundlage des Übernahmevertrages sollte entfallen, wenn der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung als Vertragsarzt nicht erhalten sollte.</p>
<p>Nachdem der Kläger die Zulassung erhalten hatte, gründete er mit einem Facharzt für Anästhesie eine Praxisgemeinschaft. Der Anästhesist entrichtete an den Kläger einen Geldbetrag als Gegenleistung für den von ihm erworbenen Anteil am Praxiswert. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 3</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er setzte im Hinblick auf den ihm verbleibenden Teil des Praxiswerts für die Streitjahre jeweils entsprechende Beträge als Betriebsausgabe (Absetzung für Abnutzung &#8211; AfA -) an.</p>
<p>Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den &#8220;wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung&#8221; entfalle, der als ein nicht abnutzbares immaterielles &#8211; vom Praxiswert zu trennendes eigenes &#8211; Wirtschaftsgut anzusehen sei. Da die vom Kläger jährlich vorgenommene AfA die abschreibbare Hälfte bereits überschritten habe, sei für weitere AfA in den streitbefangenen Jahren kein Raum mehr.</p>
<p>Der Arzt obsiegte vor dem Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gab ihm nun auch in der Revisionsinstanz Recht.</p>
<p>1. Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.</p>
<p>Auch der Geschäftswert eines Unternehmens ist ein Wirtschaftsgut. Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen vergleichbaren Unternehmen.</p>
<p>Den derivativ erworbenen Praxiswert beurteilt die Rechtsprechung als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, weil der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden endet.</p>
<p>Ferner gehören zu den Wirtschaftsgütern etwa ein Wettbewerbsverbot, für das Zahlungen geleistet werden, sowie Milchlieferungsrechte und das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht.</p>
<p>Auch der wirtschaftliche Vorteil aus einer Güterfernverkehrsgenehmigung ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, weil es für die steuerliche Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht auf die Verkehrsfähigkeit (Einzelveräußerbarkeit) ankommt. Es reicht aus, dass der Vermögenswert zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann.</p>
<p>Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts. So sind Lieferrechte für Leseringe keine selbständigen Wirtschaftsgüter, sondern wertbildende Faktoren des allgemeinen Geschäftswerts. Dasselbe gilt für Gewinnchancen aus schwebenden Verträgen. Die Möglichkeit, ein Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, ist kein besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden.</p>
<p>Ein unselbständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts kann zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und dadurch zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine &#8220;Veräußerung des Kundenkreises&#8221; zur Bereinigung von Liefergebieten oder bei Änderung des Warenangebots stattfindet. Eine gemeinschaftsrechtliche Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) verselbständigt sich dann als Wirtschaftsgut, wenn sie in den Verkehr gebracht, insbesondere zum Gegenstand eines Kaufvertrages gemacht worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt wird sie einer selbständigen Bewertung zugänglich und löst sich als immaterielles Wirtschaftsgut von dem Grund und Boden.</p>
<p>2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des &#8220;mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils&#8221; vorhanden ist.</p>
<p>Der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis lässt sich grundsätzlich nicht &#8211;auch nicht teilweise&#8211; dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen.</p>
<p>Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Praxiserwerber die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket bildet den Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe, etc.). Wie bei Gewerbetreibenden handelt es sich um einen Inbegriff einer Anzahl von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis &#8211;wie im Streitfall&#8211; nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut &#8220;Vorteil aus der Vertragsarztzulassung&#8221; abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 1 SGB V</a>) stellen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht. In der Praxis soll ein Erwerber allerdings nur dann die ausgeschriebene Zulassung erhalten, wenn der Zulassungsausschuss die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Kandidaten feststellt, d.h. der Zulassungsausschuss berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben. Dies gilt allerdings nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 7 SGB V</a>). Diese Begrenzung soll das eigentumsrechtlich geschützte Recht des bisherigen Praxisinhabers an der eingerichteten und ausgeübten Arztpraxis mit dem Grundrecht der Bewerber auf freie Berufswahl in Einklang bringen und verhindern, dass sich durch die erhöhte Nachfrage nach Kassenpraxen der Kaufpreis für die Praxis ungerechtfertigt erhöht. Orientiert sich daher der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.</p>
<p>Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung kommt im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.</p>
<p>Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rechtsprechung, derzufolge eine Güterfernverkehrsgenehmigung ein selbständiges Wirtschaftsgut ist. Allerdings ist der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung insoweit mit einer Güterfernverkehrsgenehmigung vergleichbar, als der Inhaber in einem reglementierten Markt auftreten und die Marktchancen nutzen darf. Die Zulassung als Vertragsarzt ist aber von persönlichen Voraussetzungen abhängig, die nicht Gegenstand einer Veräußerung sein können, insbesondere von der beruflichen Qualifikation als Arzt. Außerdem begründet die Zulassung eine Behandlungspflicht gegenüber den gesetzlich versicherten Patienten und damit einhergehend einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung">95 Abs. 3 Satz 1 SGB V</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/72.html" target="_blank" title="&sect; 72 SGB V: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung">72 Abs. 2 SGB V</a>).</p>
<p>Die Rechtsprechung zur Wirtschaftsgutseigenschaft von Güterfernverkehrsgenehmigungen beruht zudem auf § 10 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der damaligen Fassung, wonach die Güterfernverkehrskonzession in einem vereinfachten Verfahren auf einen etwaigen Betriebserwerber überging, ohne dass ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden musste. Bei der Veräußerung eines Speditionsunternehmens hing die Höhe des Kaufpreises entscheidend vom Vorhandensein einer oder mehrerer Güterfernverkehrsgenehmigungen ab. Diese konnten mit dem Unternehmen entgeltlich übertragen und einzeln bewertet werden und erfüllten damit die Merkmale eines Wirtschaftsguts.</p>
<p>Demgegenüber kann die Zulassung als Vertragsarzt gerade nicht zusammen mit der Praxis entgeltlich übertragen werden. Vielmehr sind das Nachbesetzungsverfahren und der Praxiserwerb voneinander unabhängige Rechtsakte.</p>
<p>Die Regelungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 SGB V</a> über die Praxisnachfolge in zulassungsbeschränkten Bereichen finden Anwendung, wenn die Zulassung des Vertragsarztes durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet. Ein Antrag des Verzichtenden löst gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 1 SGB V</a> das Nachbesetzungsverfahren aus; dann entscheidet der Zulassungsausschuss über den Nachfolger nach Ausschreibung der Praxis nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Kaufpreis für die Praxis ist, wie dargelegt, auf den aus sämtlichen wertbildenden Faktoren zusammengesetzten Verkehrswert begrenzt. Ein Kaufpreisanteil für den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 SGB V: Zulassungsbeschränkungen">103 Abs. 4 Satz 7 SGB V</a> nicht vorgesehen.</p>
<p>Auch wenn mithin der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Geschäftswert der übernommenen Praxis stehendes oder ihn überlagerndes selbständiges Wirtschaftsgut ist, schließt dies nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. So liegt der Streitfall indessen nicht.</p>
<p>3. Im Streitfall hat das Finanzgericht es mithin, so der Bundesfinanzhof, zu Recht abgelehnt, den vom Kläger geleisteten Kaufpreis teilweise dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuzuordnen. Das Entgelt für den Praxiswert hatten die Vertragsparteien ausschließlich am erzielten Umsatz/Gewinn der übernommenen Kassenpraxis orientiert. Daneben kommt dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt aus den ausgeführten Gründen keine eigenständige Bedeutung zu.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 13/08" target="_blank" title="BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08">VIII R 13/08</a></p>
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		<title>Fahrverbot in der Umweltzone gilt auch für Hausarzt</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Aug 2011 05:55:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Hausarzt, der seine Arztpraxis in einem als Umweltzone ausgewiesenen Stadtteil betreibt, aber ein Fahrzeug nutzt, welches keine Feinstaubplakette aufweisen kann, hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone. Im entschiedenen Fall fuhr der klagende Arzt einen im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Toyota Landcruiser. Bis 31.12.2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hausarzt, der seine Arztpraxis in einem als Umweltzone ausgewiesenen Stadtteil betreibt, aber ein Fahrzeug nutzt, welches keine Feinstaubplakette aufweisen kann, hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone.<span id="more-5204"></span></p>
<p>Im entschiedenen Fall fuhr der klagende Arzt einen im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Toyota Landcruiser. Bis 31.12.2009 durfte er die im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ausgewiesene Umweltzone ohne eine Feinstaubplakette befahren. Im Oktober 2009 hatte er bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart beantragt. Dies begründete er damit, dass sein Diesel-Pkw technisch nicht nachrüstbar sei, es aber aus beruflichen Gründen für ihn notwendig sei, mit dem vom Fahrverbot betroffenen Toyota Landcruiser von seinem Wohnort nach Stuttgart zu fahren. Auf Grund der Altersstruktur seiner Patienten müsse er zahlreiche Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen zu allen Tages- und Nachtzeiten wahrnehmen. Für diese Fahrten in der Umweltzone Stuttgart benötige er sein allradbetriebenes Fahrzeug, um auch im Winter bei Schnee, Matsch und Eisglätte in Stuttgart sicher fahren zu können. Auf Grund dieser Sondersituation sei das öffentliche Interesse an seinen Fahrten als Arzt zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen höher zu gewichten als das gesellschaftliche Interesse an der Luftreinhaltung.</p>
<p>Nach Ablehnung des Antrages und erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Hausarzt Klage. Das Verwaltunggericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, daß der Mediziner keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart habe.</p>
<p>Nach den Regelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung könne die Behörde den Verkehr von Fahrzeugen, die von Verkehrsverboten betroffen seien, von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liege, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sei, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen einzelner dies erforderten. Ob die vom Kläger genannten Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheime als „Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen“ eingestuft werden könnten, könne offen bleiben. Denn jedenfalls begehre der Kläger die Ausnahmegenehmigung auch für seine regelmäßigen beruflichen Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Praxis in Stuttgart. Die Fahrten zur Praxis lägen aber, ebenso wenig wie die Fahrten anderer Berufspendler zu ihren Arbeitsstellen in Stuttgart, grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse. Eine generelle bzw. uneingeschränkte Privilegierung von Ärzten habe der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Dies zeige gerade auch die Regelung im Anhang zur Bundesimmissionsschutzverordnung, wonach Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz vom Fahrverbot ausgenommen seien.</p>
<p>Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wegen überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen Einzelner komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies eine individuelle Sondersituation des Klägers im Sinne eines besonderen Härtefalls voraussetze. Ein solcher besonderer Härtefall liege vor, wenn ein Antragsteller aus beruflichen oder privaten Gründen auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sei, ihm neben dem vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung stünden und ihm der Erwerb eines geeigneten Ersatzfahrzeugs aus finanziellen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Eine solche Sondersituation habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Trotz entsprechender Nachfragen habe der Kläger keine konkreten Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht. Das Gericht könne daher nicht prüfen, ob der Kläger finanziell tatsächlich nicht in der Lage sei, sich ein seinen Vorstellungen entsprechendes Ersatzfahrzeug anzuschaffen und er seine Tätigkeit als Arzt deshalb tatsächlich nur mit dem Toyota Landcruiser ausüben könne.</p>
<p>Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 04. 07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 K 3296/10" target="_blank" title="VG Stuttgart, 04.07.2011 - 13 K 3296/10">13 K 3296/10</a></p>
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		<item>
		<title>&#8220;Spende&#8221; oder Leben!</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/steuerstrafrecht/spende-oder-leben</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 16:04:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Regelleistungen Operation]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Chefarztes durch das Landgericht Essen wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Chefarztes durch das Landgericht Essen wegen Bestechlichkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/332.html" target="_blank" title="&sect; 332 StGB: Bestechlichkeit">§ 332 StGB</a>) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: Nötigung">§ 240 StGB</a>) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt.<span id="more-5196"></span></p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine &#8220;Spende&#8221; und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine &#8220;Spende&#8221;. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte &#8220;Spende&#8221; (7.500,- € &#8220;bar und in kleinen Scheinen&#8221;) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a>).</p>
<p align="justify">Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war. Das Landgericht hat dies als Betrug bzw. versuchten Betrug (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a>) gewertet.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten  als offensichtlich unbegründet verworfen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank">§ 349 Abs. 2 StPO</a>).</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 692/10" target="_blank" title="BGH, 13.07.2011 - 1 StR 692/10">1 StR 692/10</a></p>
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		<title>Vorrang der Vertragsärzte und ambulante Operationen im Krankenhaus</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/vorrang-der-vertragsaerzte-und-ambulante-operationen-im-krankenhaus</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 07:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten und einem Krankenhausträger entschieden, daß Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante Operationen Schadensersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen können. In seiner Entscheidung führt das Bundessozialgericht aus, daß, lässt ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen, die nicht durch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten und einem Krankenhausträger entschieden, daß Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante Operationen Schadensersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen können.<span id="more-5193"></span></p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Bundessozialgericht aus, daß, lässt ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen, die nicht durch die maßgeblichen Vorschriften gedeckt ist (§ 115b SGB V in Verbindung mit dem &#8220;Vertrag nach § 115b Abs 1 SGB V ‑ Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Kranken­haus ‑&#8221;, sog AOP-Vertrag), dies Schadensersatzansprüche vertragsärztlich tätiger Anästhe­sisten auslösen könne, sofern diese geltend machen könnten, daß sie bei korrektem Vorgehen des Krankenhauses in größerem Umfang zur Mitwirkung bei ambulanten Operationen herangezogen worden wären.</p>
<p>Das Bundessozialgericht führt im wesentlichen zwei Aspekte für diese Entscheidung an:</p>
<p>Werden die Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit überschritten, die durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/115b.html" target="_blank" title="&sect; 115b SGB V: Ambulantes Operieren im Krankenhaus">115b SGB V</a> und den AOP-Vertrag eingeräumt sind, so wird in den Vorrang der Vertragsärzte für die ambulante ver­tragsärztliche Versorgung eingegriffen. Diese haben einen im Status ihrer Zulassung wurzeln­den Abwehranspruch gegen die Leistungserbringung anderer Ärzte und Institutionen, wenn diese nicht regelkonform im ambulanten Bereich tätig werden, so das Bundessozialgericht. Dies ergebe sich aus der Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Abwehr rechts­widrig tätiger Konkurrenten. Solche Rechtsverstöße könnten Auskunftsansprüche und gegebe­nenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger begründen, wenn der Vertragsarzt dadurch wirtschaftliche Einbußen erlitten habe. Ob das Verhalten des Kranken­hauses, in dessen Räumen ambulante Operationen in rechtswidriger Weise durchgeführt wur­den, die klagende Gemeinschaftspraxis schädigte, muß nun das Sozialgericht feststellen, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Konkret müsse das Sozialgericht nach Auffassung des Bundessozialgerichts prüfen, ob die Chirurgen sonst ihre Operationen in relevantem Umfang im Operationszentrum der Klägerin durchgeführt und dafür deren Anästhesisten hinzugezogen hätten.</p>
<p>Zum anderen stützte das Bundessozialgericht seine Entscheidung darauf, daß es nach den Regelungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/115b.html" target="_blank" title="&sect; 115b SGB V: Ambulantes Operieren im Krankenhaus">115b SGB V</a> und des AOP-Vertrages (die hier in der 2005/06 gelten­den Fassung anzuwenden sind) keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses ambulante Operationen durchführen dürften. Der AOP-Vertrag sehe nur ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte vor, in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses. Darin seien Opera­tionen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden sind, nicht vorgesehen.</p>
<p>Bundessozialgericht,  Urteil vom 23.03.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 11/10 R" target="_blank" title="BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R">B 6 KA 11/10 R</a></p>
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		<title>Der Kassenarzt &#8211; ein Amtsträger?</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 17:37:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ob der Kassenarzt ein Amtsträger ist, wird demnächst voraussichtlich der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofes entscheiden müssen. Aktuell hat der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter Bezugnahme auf einen inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 5. Mai 2011 dem Großen Senat für Strafsachen ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder – hilfsweise – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob der Kassenarzt ein Amtsträger ist, wird demnächst voraussichtlich der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofes entscheiden müssen.<span id="more-5155"></span></p>
<p>Aktuell hat der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter Bezugnahme auf einen inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 5. Mai 2011 dem Großen Senat für Strafsachen ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder – hilfsweise – Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs sind.</p>
<p align="justify">Hintergund für diesen Vorlagebeschluß ist folgender:</p>
<p align="justify">In dem zugrundeliegenden Verfahren hat das Landgericht Hamburg einen Vertragsarzt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und eine Pharmareferentin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Lediglich die Pharmareferentin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb das Unternehmen, bei welchem die Angeklagte als Referentin tätig war, spätestens seit dem Jahr 1997 ein &#8220;Verordnungsmanagement&#8221;, auf dessen Basis Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärzten geschlossen wurden. Danach erhalten diese Ärzte Prämien von 5 % des Herstellerabgabepreises für sämtliche in einem Quartal verordneten Arzneimittel aus dem Vertrieb dieses Unternehmens. Die angeklagte Pharmareferentin übergab in Ausführung dieser Vereinbarung dem mitangeklagten Arzt mehrfach Schecks in Höhe von insgesamt über 10.000 €, weiterhin händigte sie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch anderen (gesondert verfolgten) Ärzten Schecks aus. Mit diesen Schecks, die zum Schein als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert wurden, erfolgte die Zahlung der Prämien.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat in seinem sehr ausführlich begründeten Urteil die Auffassung vertreten, dass ein Vertragsarzt nicht die Anforderungen an eine Amtsträgerstellung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">11 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchstabe c StGB erfülle (weshalb auch die Amtsdelikte der Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/331.html" target="_blank" title="&sect; 331 StGB: Vorteilsannahme">§§ 331 ff. StGB</a> ausschieden). Er sei jedoch – im Hinblick auf die gesetzlichen Krankenkassen – als Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB anzusehen. Da auch im vorliegenden Verfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob Vertragsärzte, wenn sie ihren gesetzlich versicherten Patienten Arzneimittel verordnen, als Amtsträger oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr tätig werden, hat der 5. Strafsenat dieses Verfahren gleichfalls dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Da beide Fallkonstellationen gewisse Unterschiede aufweisen (u.a. Verordnung einerseits von Hilfsmitteln, andererseits von Arzneimitteln), erweitert die Vorlage für den Großen Senat zudem die Entscheidungsgrundlage, so der 5. Strafsenat.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. 07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 115/11" target="_blank" title="BGH, 20.07.2011 - 5 StR 115/11">5 StR 115/11</a></p>
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		<title>Schönheitsoperation ohne Anästhesist und ausgelassene Rettungschancen – versuchter Mord?</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 05:57:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unterlassen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie wir hier bereits berichtet hatten, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 01.03.2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks – einen Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Der Mediziner hatte an einer Patientin einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten" target="_blank">hier</a> bereits berichtet hatten, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 01.03.2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks – einen Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Der Mediziner hatte an einer Patientin einen vierstündigen Eingriff (Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung) ohne Hinzuziehung des erforderlichen Anästhesisten durchgeführt und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein <a title="Krankenhaus" href="../stichworte/krankenhaus">Krankenhaus</a>. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2006.<span id="more-5123"></span></p>
<p align="justify">Sowohl der Schönheitschirurg als auch der Ehemann der verstorbenen Patientin, der als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligt war, legten gegen diese Entscheidung Revision ein, so daß sich nunmehr der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen mußte.</p>
<p>Der Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben.</p>
<p>Jedoch hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung des Bundesgerichtshofs betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.</p>
<p align="justify">Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.</p>
<p align="justify">Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2011 – 5 StR 561/10</p>
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		</item>
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		<title>Sadomasochistische Sexualpraktiken eines Arztes</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arztrecht-medizinrecht/sadomasochistische-sexualpraktiken-eines-arztes</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 16:53:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Approbation]]></category>
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		<category><![CDATA[sadomasochismus]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Widerruf der Approbation eines Arztes durch die Bezirksregierung Arnsberg aufgehoben. Die Bezirksregierung hatte sich zur Begründung der Widerrufsverfügung auf verschiedene strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers und darauf gestützt, dass er mit zwei Patientinnen Beziehungen geführt hatte, in deren Verlauf es zu sadomasochistischen Sexualpraktiken gekommen war. Das Verwaltungsgericht Arnsberg kommt zu dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Widerruf der Approbation eines Arztes durch die Bezirksregierung Arnsberg aufgehoben.<span id="more-5085"></span></p>
<p>Die Bezirksregierung hatte sich zur Begründung der Widerrufsverfügung auf verschiedene strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers und darauf gestützt, dass er mit zwei Patientinnen Beziehungen geführt hatte, in deren Verlauf es zu sadomasochistischen Sexualpraktiken gekommen war.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Arnsberg kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Arztes weder seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs noch seine Unzuverlässigkeit begründe. Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei die Approbation nur zu widerrufen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Pflichten nicht beachten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.</p>
<p>Die strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere eine Verurteilung wegen Betruges und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, rechtfertigten den Widerruf der Approbation nicht. Sie beträfen weder den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, nämlich das Arzt-Patienten-Verhältnis, noch überhaupt die Tätigkeit des Klägers als Arzt. Sie stünden in keinerlei Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.</p>
<p>Das Gericht hat außerdem nach einer Zeugenvernehmung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger seiner damaligen Freundin bei einem Streit erhebliche Verletzungen beigebracht habe, so dass auch insoweit sein Verhalten nicht den Widerruf der Approbation rechtfertige.</p>
<p>Schließlich werde das Ansehen und das Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar erforderlich sei, auch nicht dadurch zerstört, dass der Kläger im Rahmen sexueller Beziehungen zu zwei Frauen, die er als Patientinnen kennen gelernt hatte, sadomasochistische Praktiken ausgeübt habe. Dieses Verhalten sei nicht strafbar, da der Kläger seine Partnerinnen weder mit Gewalt noch mit Drohungen zu sexuellen Handlungen genötigt habe. Diese hätten die Praktiken hingenommen, um die Beziehung nicht zu gefährden. Die Einwilligung sei mit Blick auf Art und Schwere der Verletzungshandlungen auch nicht sittenwidrig. Es lasse sich zudem nicht feststellen, dass der Kläger das Arzt-Patienten-Verhältnis ausgenutzt habe, um die Beziehungen in der von ihm gewünschten Art führen zu können. Er habe die beiden Frauen zwar als Patientinnen kennen gelernt. Sie seien von ihm als Arzt aber nicht abhängig gewesen. Die sexuellen Beziehungen seien deshalb vom Arzt-Patienten-Verhältnis getrennt zu betrachten. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Kläger den Partnerinnen bei den sadomasochistischer Praktiken vorsätzlich gravierende Verletzungen zugefügt habe, die auch bei fehlender Strafbarkeit mit dem Bild eines helfenden und heilenden Arztes unvereinbar wären.</p>
<p>Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom  16.06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 927/10" target="_blank" title="VG Arnsberg, 16.06.2011 - 7 K 927/10">7 K 927/10</a></p>
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		<title>Schönheitsoperation ohne Anästhesist &#8211; Haftstrafe für Arzt bei Tod des Patienten</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 17:25:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verbüßt gilt. Darüber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an. Was war passiert? Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verbüßt gilt. Darüber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an.<span id="more-4956"></span></p>
<p>Was war passiert?<br />
Nach den Feststellungen des Gerichts unterzog sich eine 49-jährige Patientin am 30. März 2006 in der Praxis des Angeklagten einer Schönheitsoperation. Entgegen dem ärztlichen Standard führte der Angeklagte den vierstündigen Eingriff ohne Anästhesisten durch und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2006.</p>
<p>Das Gericht folgte den Aussagen der medizinischen Sachverständigen, nach denen dieser Eingriff nicht ohne Anästhesisten hätte durchgeführt werden dürfen und unverzüglich nach der Reanimation eine intensivmedizinische Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen wäre. Die Einlassung des Angeklagten, dass die Patientin nicht transportfähig gewesen sei und sich ihr Zustand kontinuierlich verbessert habe, sei ebenfalls durch die Aussagen der Sachverständigen und der Mitarbeiter in der Praxis widerlegt.</p>
<p>Wie wurde das Urteil begründet?</p>
<p>Der Angeklagte sei ein profunder Mediziner, der dies alles wissen müsste, erklärte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Rechtlich sei die Tat neben der Körperverletzung mit Todesfolge als versuchter Totschlag zu werten. Bei der Reanimation sei bei dem Angeklagten zwar noch kein Tötungsvorsatz vorhanden gewesen, da er die Patientin ja habe retten wollen. Später liege aber bedingter Tötungsvorsatz vor, da der Angeklagte gegenüber dem Ehemann der Geschädigten sowie dem medizinischem Personal im Krankenhaus das Geschehen systematisch heruntergespielt und vertuscht habe. Allerdings komme rechtlich „nur“ Versuch in Betracht, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, die Geschädigte noch hätte gerettet werden können.</p>
<p>Bei der Strafzumessung sei zu Lasten des Angeklagten anzuführen, dass zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht seien und der Angeklagte versucht habe, dass Aussageverhalten einer Zeugin zu beeinflussen. Allerdings sei der Angeklagte unbestraft und habe 24 Jahre als Arzt beanstandungsfrei gewirkt. Des Weiteren habe er zunächst versucht, die Patientin zu retten. Da auch wirtschaftliche Einbußen drohen würden sowie ein Berufsverbot verhängt worden sei und zwischen Tat und Urteil vier Jahre liegen würden, sei unter Abwägung aller Umstände von einem minder schweren Fall des versuchten Totschlages auszugehen und eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 01. März 2010 &#8211; (535) 1 Kap Js 721/06 Ks (15/08)</p>
<p><a href="http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-und-ausgelassene-rettungschancen-versuchter-mord" target="_blank">Update:</a> Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom 07.07.2011 – 5 StR 561/10 &#8211; teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Provisionszahlung des Arztes an Patienten ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/wettbewerbsrecht/provisionszahlung-des-arztes-an-patienten-ist-wettbewerbswidrig</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 19:22:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine &#8220;Erstattung&#8221; zu zahlen, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt. Was war Hintergrund der Entscheidung? Eine Dialysepraxis im Großraum Hannover hatte in mindestens zwei Fällen Patienten angeboten, einen &#8220;Zuschuss&#8221; zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine &#8220;Erstattung&#8221; zu zahlen, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt. <span id="more-4911"></span></p>
<p>Was war Hintergrund der Entscheidung?</p>
<p>Eine Dialysepraxis im Großraum Hannover hatte in mindestens zwei Fällen Patienten angeboten, einen &#8220;Zuschuss&#8221; zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser Dialysepraxis durchführen lassen würden. Dieser &#8220;Zuschuss&#8221; lag höher als die tatsächlichen Fahrkosten.</p>
<p>Mit anderen Worten: Der Arzt hat dem Patienten Geld dafür gegeben, daß er sich bei ihm &#8211; obwohl weiter entfernt &#8211; behandeln ließ, wobei dieser Geldbetrag die Fahrtkosten überstieg.</p>
<p>Was war die Folge?</p>
<p>Ein anderer Dialysearzt beantragte wegen dieses Verhaltens beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Hannover gab dem Antragsteller Recht und untersagte ein solches Vorgehen der Dialysepraxis. Es dürften nur angemessene Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, nicht aber höhere Beträge, entschied das Landgericht Hannover. Alles andere sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz.</p>
<p>Landgericht Hannover, Beschluss vom 22. März 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 O 70/10" target="_blank" title="LG Hannover, 22.03.2010 - 18 O 70/10">18 O 70/10</a> (rechtskräftig)</p>
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