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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Arzthaftungsrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Behandlungsfehler in der Schweiz &#8211; Deutsches oder Schweizer Recht?</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 16:56:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Patient einen Schweizer Arzt wegen unzureichender Aufklärung über die mit einer Medikamenteneinnahme verbundenen Risiken auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Am 13. Juli 2004 stellte sich der in Deutschland wohnhafte Patient (der spätere Kläger) in dem von dem Schweizer Kanton Basel-Stadt betriebenen Universitätsspital zur ambulanten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Patient einen Schweizer Arzt wegen unzureichender Aufklärung über die mit einer Medikamenteneinnahme verbundenen Risiken auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat.<span id="more-5145"></span></p>
<p align="justify">Am 13. Juli 2004 stellte sich der in Deutschland wohnhafte Patient (der spätere Kläger) in dem von dem Schweizer Kanton Basel-Stadt betriebenen Universitätsspital zur ambulanten Behandlung einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung vor. Die ersten Gespräche und Untersuchungen erfolgten am 13. und 15. Juli 2004 durch Prof. Dr. B.. Am 26. Juli 2004 übernahm der beim Spital beschäftigte Beklagte die weitere Behandlung. Er verordnete dem Kläger eine medikamentöse Therapie in Form von Tabletten und Eigeninjektionen über eine Dauer von 24 Wochen, die &#8211; nach Erstinjektion im Universitätsspital am 30. Juli 2004 &#8211; am Wohnort des Klägers unter begleitender Kontrolle seines Hausarztes stattfand. Die Rechnungen für die Behandlung wurden von dem Universitätsspital erstellt und von dem Kläger bezahlt. Im November 2004 brach der Kläger die Therapie ab.</p>
<p align="justify">Der Kläger, der gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts als des Rechts des Erfolgsortes gewählt hat, und daher Klage vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen erhob, macht geltend, bei ihm seien schwere Nebenwirkungen der Medikamente aufgetreten, über die er nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.</p>
<p align="justify">Mit Urteil vom 26. November 2009 hat das Landgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat die geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht beurteilt, da die Nebenwirkungen der Medikamente in Deutschland aufgetreten seien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist von der Anwendbarkeit Schweizer Rechts ausgegangen und hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als (endgültig) unbegründet abgewiesen wird.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich die deliktische Haftung des Beklagten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/41.html" target="_blank" title="Art. 41 EGBGB: Wesentlich engere Verbindung">Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB</a> nach Schweizer Recht richtet. Diese Bestimmung verdränge als Ausnahmebestimmung in besonders gelagerten Fällen die allgemein gehaltenen Anknüpfungsregeln der Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/38.html" target="_blank" title="Art. 38 EGBGB: Ungerechtfertigte Bereicherung">38</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/40.html" target="_blank" title="Art. 40 EGBGB: Unerlaubte Handlung">40 Abs. 2 EGBGB</a> &#8211; mithin auch das vom Kläger in Anspruch genommene Wahlrecht des Verletzten aus Art. 40 Abs. 1 S. 2. Danach komme ein anderes Recht zur Anwendung, mit dem der zu beurteilende Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung aufweise. Der vorliegend zu beurteilende Lebenssachverhalt stehe mit der gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/40.html" target="_blank" title="Art. 40 EGBGB: Unerlaubte Handlung">Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB</a> an sich zur Anwendung berufenen deutschen Rechtsordnung in geringem, mit der Schweizer Rechtsordnung jedoch in wesentlich engerem Zusammenhang. Auch wenn zwischen den Parteien kein vertragliches Rechtsverhältnis bestanden habe, seien ihre Beziehungen zueinander maßgeblich durch das zwischen dem Kanton als Träger des Universitätsspitals und dem Kläger bestehende und in der Schweizer Rechtsordnung verwurzelte ärztliche Behandlungsverhältnis geprägt. Der beim Spital beschäftigte Beklagte war einer der behandelnden Ärzte und mit der Erfüllung der dem Kanton aufgrund des mit dem Kläger bestehenden Behandlungsverhältnisses obliegenden Pflichten betraut gewesen. Der behauptete Aufklärungsfehler unterlief, so der Bundesgerichtshof, dem Beklagten im inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der sowohl den Kanton aufgrund des Behandlungsverhältnisses mit dem Kläger als auch ihn als behandelnden Arzt treffenden Pflichten.</p>
<p align="justify">Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz) ist der Beklagte als Beschäftigter des Kantons aber von jeder Haftung frei, so der Bundesgerichtshof. Gemäß § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz hafte der Kanton nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufüge.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2011- VI ZR 217/10</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schönheitsoperation ohne Anästhesist und ausgelassene Rettungschancen – versuchter Mord?</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 05:57:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie wir hier bereits berichtet hatten, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 01.03.2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks – einen Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Der Mediziner hatte an einer Patientin einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten" target="_blank">hier</a> bereits berichtet hatten, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 01.03.2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks – einen Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Der Mediziner hatte an einer Patientin einen vierstündigen Eingriff (Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung) ohne Hinzuziehung des erforderlichen Anästhesisten durchgeführt und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein <a title="Krankenhaus" href="../stichworte/krankenhaus">Krankenhaus</a>. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2006.<span id="more-5123"></span></p>
<p align="justify">Sowohl der Schönheitschirurg als auch der Ehemann der verstorbenen Patientin, der als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligt war, legten gegen diese Entscheidung Revision ein, so daß sich nunmehr der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen mußte.</p>
<p>Der Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben.</p>
<p>Jedoch hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung des Bundesgerichtshofs betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.</p>
<p align="justify">Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.</p>
<p align="justify">Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2011 – 5 StR 561/10</p>
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		<title>Wir krempeln unnötig das BGB um &#8211; heute: der Behandlungsvertrag</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/wir-krempeln-unnoetig-das-bgb-um-heute-der-behandlungsvertrag</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 08:07:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie aus einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen hervorgeht, fordert sie von der Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem im Bürgerlichen Gesetzbuch ein eigenständiger Abschnitt zum Behandlungsvertrag eingeführt und bereits existierende Vorschriften zusammengeführt werden. Darüber hinaus sollen Patienten nach Vorstellung der Grünen das Recht auf rechtzeitige und vollständige Aufklärung und Beratung über Diagnose und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie aus einem <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/063/1706348.pdf" target="_blank">Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen </a>hervorgeht, fordert sie von der Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem im Bürgerlichen Gesetzbuch ein eigenständiger Abschnitt zum Behandlungsvertrag eingeführt und bereits existierende Vorschriften zusammengeführt werden. Darüber hinaus sollen Patienten nach Vorstellung der Grünen das Recht auf rechtzeitige und vollständige Aufklärung und Beratung über Diagnose und geplante Behandlung erhalten. Dies müsse in einem standardisierten Protokoll nachgewiesen werden und dürfe nicht zu einer Haftungsbeschränkung führen, schreiben die Abgeordneten. Ferner sei Patienten die Einsichtnahme in die vollständige, richtige und fälschungssichere Dokumentation der Heilbehandlung zu gewähren.<span id="more-5100"></span></p>
<p>Als Behandlungsfehler will die Fraktion ”eine nicht angemessene, insbesondere nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung“ verstanden wissen. Bei groben Behandlungsfehlern soll weiterhin die Beweislastumkehr gelten. Zusätzlich wollen die Grünen eine Beweiserleichterung in Form einer ”widerlegbaren Vermutung“ für einfache Behandlungsfehler einführen, wenn nachweislich dem Patienten ein Schaden entstanden ist und ein Behandlungsfehler vorliegt. In diesem Fall müssten die Ärzte und andere Heilbehandler ”die Überzeugung des Gerichtes erschüttern, dass der eingetretene Schaden durch ihren Fehler eingetreten ist“, heißt es in der Vorlage.</p>
<p>Die Grünen fordern außerdem, dass Krankenkassen verpflichtet werden, Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu helfen. ”Die Unterstützung von Patientinnen und Patienten durch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wird als gesetzliche Leistung definiert“, heißt es in dem Antrag. Zur Verbesserung der außergerichtlichen Verfahren zur Schadensregulierung soll die Regierung nach dem Willen der Grünen-Fraktion darauf hinwirken, dass die Verfahrensabläufe der Schlichtungs- und Gutachterkommissionen bei den Ärztekammern einheitlich nach definierten Qualitätsstandards gestaltet werden.</p>
<p>Zudem soll, so die Antragsteller, zu Art, Häufigkeit und Entwicklung von Behandlungsfehlern unter Federführung des Robert-Koch-Instituts ein Monitoring geführt werden, das öffentlich zugänglich ist. Für Härtefälle soll die Regierung die Einführung eines Entschädigungsfonds prüfen, heißt es in dem Antrag.</p>
<p>Gegen den Grundgedanken ist ja nichts einzuwenden. Festzustellen ist jedoch, daß auch hier wieder öffentlichkeitswirksam Neuregelungen gefordert werden, die, wendet man die bestehenden gesetzlichen Regelungen an, bereits vorhanden sind. Aber zugunsten der publicity werden ja gerne gut funktionierende Gesetze geändert.</p>
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		<title>Schönheitsoperation ohne Anästhesist &#8211; Haftstrafe für Arzt bei Tod des Patienten</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 17:25:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verbüßt gilt. Darüber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an. Was war passiert? Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verbüßt gilt. Darüber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an.<span id="more-4956"></span></p>
<p>Was war passiert?<br />
Nach den Feststellungen des Gerichts unterzog sich eine 49-jährige Patientin am 30. März 2006 in der Praxis des Angeklagten einer Schönheitsoperation. Entgegen dem ärztlichen Standard führte der Angeklagte den vierstündigen Eingriff ohne Anästhesisten durch und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2006.</p>
<p>Das Gericht folgte den Aussagen der medizinischen Sachverständigen, nach denen dieser Eingriff nicht ohne Anästhesisten hätte durchgeführt werden dürfen und unverzüglich nach der Reanimation eine intensivmedizinische Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen wäre. Die Einlassung des Angeklagten, dass die Patientin nicht transportfähig gewesen sei und sich ihr Zustand kontinuierlich verbessert habe, sei ebenfalls durch die Aussagen der Sachverständigen und der Mitarbeiter in der Praxis widerlegt.</p>
<p>Wie wurde das Urteil begründet?</p>
<p>Der Angeklagte sei ein profunder Mediziner, der dies alles wissen müsste, erklärte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Rechtlich sei die Tat neben der Körperverletzung mit Todesfolge als versuchter Totschlag zu werten. Bei der Reanimation sei bei dem Angeklagten zwar noch kein Tötungsvorsatz vorhanden gewesen, da er die Patientin ja habe retten wollen. Später liege aber bedingter Tötungsvorsatz vor, da der Angeklagte gegenüber dem Ehemann der Geschädigten sowie dem medizinischem Personal im Krankenhaus das Geschehen systematisch heruntergespielt und vertuscht habe. Allerdings komme rechtlich „nur“ Versuch in Betracht, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, die Geschädigte noch hätte gerettet werden können.</p>
<p>Bei der Strafzumessung sei zu Lasten des Angeklagten anzuführen, dass zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht seien und der Angeklagte versucht habe, dass Aussageverhalten einer Zeugin zu beeinflussen. Allerdings sei der Angeklagte unbestraft und habe 24 Jahre als Arzt beanstandungsfrei gewirkt. Des Weiteren habe er zunächst versucht, die Patientin zu retten. Da auch wirtschaftliche Einbußen drohen würden sowie ein Berufsverbot verhängt worden sei und zwischen Tat und Urteil vier Jahre liegen würden, sei unter Abwägung aller Umstände von einem minder schweren Fall des versuchten Totschlages auszugehen und eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 01. März 2010 &#8211; (535) 1 Kap Js 721/06 Ks (15/08)</p>
<p><a href="http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-und-ausgelassene-rettungschancen-versuchter-mord" target="_blank">Update:</a> Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom 07.07.2011 – 5 StR 561/10 &#8211; teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.</p>
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		<title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p>
<p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuführen. Zudem müssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorität, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen für Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen. Fehler müssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begründet die SPD ihren Vorstoß.</p>
<p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollständige Beweislastumkehr an. Dies könnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgewälzt würden, erläutern die Sozialdemokraten.</p>
<p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der ärztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es für Patienten, aber auch für Rechtsanwälte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollständigen Patientenakten zu bekommen, heißt es in dem Antrag. Außerdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p>
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		<title>Patientenrechtegesetz ist in Planung</title>
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		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 18:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der im November 2009 zum Patientenbeauftragten der Bundesregierung ernannte Wolfgang Zöller (CSU) strebt die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an, wie er am 27. Januar 2010 im Rahmen seiner Vorstellung im Gesundheitsausschuss erklärte, so die Mitteilung des Bundestages. Auf Nachfrage der Linksfraktion zu den Erfolgsaussichten dieses Vorhabens erläuterte Zöller, er sei zuversichtlich. Die Einführung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der im November 2009 zum Patientenbeauftragten der Bundesregierung ernannte Wolfgang Zöller (CSU) strebt die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an, wie er am 27. Januar 2010 im Rahmen seiner Vorstellung im Gesundheitsausschuss erklärte, so die <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_01/2010_017/02.html">Mitteilung des Bundestages</a>.<span id="more-4658"></span></p>
<p>Auf Nachfrage der Linksfraktion zu den Erfolgsaussichten dieses Vorhabens erläuterte Zöller, er sei zuversichtlich. Die Einführung eines Patientenrechtegesetzes sei im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Angesichts des ”Vertrauensverlustes im Gesundheitssystem“ sei es notwendig, das bislang zersplitterte Recht der Patienten zu bündeln. Zunächst wolle er zahlreiche Gespräche führen. So habe er etwa 1.050 Selbsthilfegruppen angeschrieben. Bis voraussichtlich Ende dieses Jahres sollten die Ergebnisse dieser Gespräche in ein Diskussionspapier einfließen und anschließend der Gesetzgebungsprozess angestoßen werden, beantwortete Zöller eine Frage der Grünen-Fraktion. Auf Nachfrage der SPD-Fraktion sagte Zöller zu, die Überlegungen der Vorgängerregierung zu einem Patientenrechtegesetz ”voll einzubeziehen“.</p>
<p>Die Unions-Fraktion dankte Zöller für sein Angebot an den Ausschuss zu einer engen Zusammenarbeit. Die FDP-Fraktion begrüßte, dass der neue Patientenbeauftragte der Bundesregierung die Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen zu einem seiner Schwerpunkte machen wolle.</p>
<p>Zustimmung aller Fraktionen erntete Zöller für seine Ankündigung, die unabhängige Patientenberatung (UPD) stärken zu wollen. Der CSU-Politiker betonte, er gehe davon aus, dass die UPD ausgebaut werden müsse. Über die Frage, wie die Zukunft des Verbundes gestaltet werden könne, solle schnell entschieden werden. Zunächst wolle er die Ergebnisse der Evaluation durch zwei Institutionen abwarten, sagte Zöller.</p>
<p>Gegen die Stärkung von Patientenrechten ist sicherlich nichts einzuwenden. Andererseits stellt sich die Frage, wie die wohl geplante &#8220;Zusammenfassung&#8221; von Vorschriften aussehen soll und ob dies aus juristischer Sicht wirklich sinnvoll ist.</p>
<p>Warten wir den Entwurf einmal ab.</p>
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		<title>Schönheitsoperation: Verweis und Geldbuße bei Aufklärungspflichtverletzung</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Dec 2009 21:36:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[Ärzten obliegt vor Eingriffen eine Obliegenheit zur Aufklärung über die Risiken und Folgen. Bei einem Verstoß hiergegen drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch berufsrechtliche. Über letztere hatte das Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden: Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Schönheitsoperation seine Aufklärungspflicht und seine Pflicht zur Dokumentation der Operation verletzt hat, hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ärzten obliegt vor Eingriffen eine Obliegenheit zur Aufklärung über die Risiken und Folgen. Bei einem Verstoß hiergegen drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch berufsrechtliche. Über letztere hatte das Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden:<span id="more-4468"></span></p>
<p>Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Schönheitsoperation seine Aufklärungspflicht und seine Pflicht zur Dokumentation der Operation verletzt hat, hat <span>das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe)</span> nun einem Arzt aus der Pfalz einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 10.000,&#8211; € auferlegt.</p>
<p>Der Arzt führte bei einem Patienten ambulant eine Liposuktion (Fettabsaugung) der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Mann die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt waren; eine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen nahm er nicht vor. Postoperativ verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang stationär behandelt und dabei viermal operiert werden, mit entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand.</p>
<p>Der Arzt habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten <span>die Richter</span>. Zum einen habe er seinen Patienten nicht ausreichend aufgeklärt. Vor rein kosmetischen Operationen müsse der Arzt den Patienten besonders umfassend und sorgfältig aufklären, das Für und Wider der kosmetischen Operation mit allen Konsequenzen und Risiken auch hinreichend drastisch und schonungslos darstellen. Der Patient müsse durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, genau abwägen zu können, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten. Diese intensive Aufklärung habe der Arzt hier schuldhaft unterlassen, da er eingeräumt habe, mit seinem Patienten über mögliche Komplikationen wie Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht gesprochen zu haben. Zudem habe er schuldhaft gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen, die besage, dass er über die in Ausübung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnung zu machen habe. Dieser Verpflichtung sei der Arzt bezüglich der Protokollierung der Operation und der Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 30. Juli 2007 &#8211; BG-H 1/09.MZ</p>
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		<title>Erneut: Beweislastumkehr aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers für den selbständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB.</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 20:59:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erneut hatte der Bundesgerichtshof, wie schon so oft hier geschehen, in einer Arzthaftungssache zu dem Thema der Beweislastumkehr bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin, bei der der Gynäkologe Dr. B. haftpflichtversichert war, aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erneut hatte der Bundesgerichtshof, wie schon so oft <a href="http://www.raschlosser.com/?s=grober+behandlungsfehler">hier</a> geschehen,  in einer Arzthaftungssache zu dem Thema der Beweislastumkehr bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler zu entscheiden.<span id="more-4305"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin, bei der der Gynäkologe Dr. B. haftpflichtversichert war, aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Belegklinik Dr. Bo. GmbH den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch geltend machte.</p>
<p>Im Rahmen dieses Regreßprozesses fasste der Bundesgerichtshof den Sachverhalt wie folgt zusammen:</p>
<p>Am 8. August 1997 wurde die Schwangere N. A. von Dr. B. in die ge-burtshilfliche Abteilung der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin wegen prätibia-ler Ödeme eingewiesen. Am 9. August 1997 gegen 4.00 Uhr morgens hatte N. A. einen Blasensprung. Gegen 9.15 Uhr legte die Hebamme E. einen Wehentropf an und kontrollierte die kindliche Herzfrequenz mittels eines CTG. Da die Herzfrequenz schon kurz nach Beginn der Aufzeichnungen bei 200 s/min. lag, verabreichte die Hebamme gegen 9.45 Uhr der Schwangeren Isoptin. Daraufhin sank die Frequenz auf 165 s/min. bis kurz vor 10.00 Uhr und bis 11.00 Uhr auf etwas unter 160 s/min. Dr. B. untersuchte die Schwangere gegen 11.00 Uhr. Dabei sah er die CTG-Kurve nicht ein. Ohne weitere medizinische Maßnahmen zu veranlassen, verließ er die Klinik. Um die Mittagszeit begann N. A. aus der Scheide zu bluten. Da die Herztöne des Kindes gegen 13.15 Uhr auf 70 s/min. absanken, rief die Hebamme E. um 14.15 Uhr Dr. B. an, der um 14.20 Uhr eine sofortige Kaiserschnittentbindung anordnete. Um 14.25 Uhr verständigte E. den Anästhesisten N., der gegen 15.00 Uhr im Krankenhaus eintraf. Die Narkose zur Durchführung der Notsectio wurde um 15.20 Uhr eingeleitet. Um 15.24 Uhr erfolgte die Geburt des Mädchens H. A., das als Folge einer geburtsassoziierten hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung unter einem schweren psycho-neurologischen Restschadensyndrom leidet. Es besteht ein fokales cerebrales Anfallsleiden. H. A. kann weder allein essen noch trinken und muss über eine Sonde ernährt werden. Die Mutter N. A. musste wegen einer Uterusruptur und der Folgen einer vorzeitigen Plazentaablösung in die Frauenklinik in W. verlegt werden, wo die Gebärmutter entfernt werden musste.<br />
Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Belegarztvertrages mit Dr. N. vereinbart, dass er wegen der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnort während der Bereitschaftszeit innerhalb von 45 Minuten nach Alarmierung in der Klinik eintreffen müsse. Dr. B. kannte die Vereinbarung. Er erklärte sich am 23. Januar 1995 trotzdem damit einverstanden, dass Dr. N. als Facharzt für Anästhesie die gesamte operative und postoperative anästhesiologische Betreuung seiner Patienten in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin auf Dauer übernimmt.</p>
<p>N. A. und H. A. haben Dr. B. und die Insolvenzschuldnerin auf materiel-len Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen (Az.: 4 O 2113/00 Landgericht Braunschweig). Die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin hat das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Teil-Urteil vom 5. Juli 2001 abgewiesen. Danach ist die Insolvenzschuldnerin nach Streitverkündung dem Rechtsstreit gegen Dr. B. beigetreten. Mit Grundurteil vom 13. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage gegen Dr. B. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 70/02" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02">1 U 70/02</a>) die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an H. A. zurückgewiesen und festgestellt, dass Dr. B. verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Am 24. Mai 2005 haben die Parteien einen Vergleich gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 ZPO: Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich">§ 278 Abs. 6 ZPO</a> abgeschlossen, aufgrund dessen Dr. B. u. a. ein Schmerzensgeld von 500.000 € an H. A. zu zahlen hat.<br />
Im Streitfall hat das Landgericht der Klage auf Ausgleich der von der Klägerin erbrachten Zahlungen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung, mit der die Klägerin Ersatz von Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, hat es zurück-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.</p>
<p>In den Entscheidungsgründen führte der Bundesgerichtshof sodann aus:</p>
<p>Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich für die Klägerin, weil nicht erwiesen sei, dass das späte Eintreffen des Anästhesisten Dr. N. in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin schadensursächlich geworden sei. Der Senat neige zwar dazu, einen groben Organisationsfehler der Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Nach dem medizinischen Standard sei nämlich bei einer Notsectio die Einhaltung einer Zeit von 20 bis 30 Minuten zwischen der Entscheidung zur sectio bis zur Entbindung (E-E-Zeit) erforderlich. Bei der vereinbarten Anreisezeit von maximal 45 Minuten für den Anästhesisten werde dieser Zeitraum nicht eingehalten. Beweiser-leichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers fänden für den Anspruch auf selbständigen Gesamtschuldnerausgleich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> zwischen grob fehlerhaft handelnden Personen oder Einrichtungen jedoch keine Anwendung. Die Figur des groben Behandlungsfehlers sei entwickelt worden, um zur Waffengleichheit zwischen Patient und Arzt im Arzthaftungsprozess beizutragen. Sie sei keine Sanktion für ärztliches Behandlungsverschulden, sondern diene der Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten verschlechterten Beweissituation. Im Streitfall komme hinzu, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, Dr. B., aufgrund der groben Fehlerhaftigkeit der Behandlung und der Unterlassung der möglichen weitergehen-den Befunderhebungen und Dokumentationen die Beweissituation zur Frage der Schadenskausalität und für die Abgrenzung etwaiger Verursachungsbeiträge verschlechtert habe. Es spreche viel dafür, dass bei der Abwägung der beid-seitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a>) die Mitverantwortung der Insolvenzschuldnerin hinter dem überwiegenden Verschulden des Dr. B. zurücktrete. Dr. B. habe die Gebärende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen letztlich sich selbst überlassen. Ein schwerer Behandlungsfeh-ler sei schon darin zu sehen, dass Dr. B. aufgrund der Nachlässigkeit bei der Visite die absolut kontraindizierte Gabe von Isoptin durch die Hebamme nicht bemerkt habe. Zusätzlich zu den bereits festgestellten Fehlern sei auch noch zu berücksichtigen, dass der Schwangeren am Vortag bei der Aufnahme kontraindikativ das Medikament Lasix verabreicht worden sei.<br />
Soweit die Klägerin ihren Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/67.html" target="_blank">67 VVG</a> a.F. auf den übergegangenen Anspruch der Geschädigten gegen die Insolvenzschuldnerin stütze, müsse sie die rechtskräftige Abweisung der Klage durch Teilurteil des Landgerichts B. vom 5. Juli 2001 &#8211; 4 O 2113/00 &#8211; gegen sich gelten lassen. Das Klagebegehren und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt seien identisch mit dem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses.<br />
Zur Klärung der Frage, ob der Grundsatz der Beweiserleichterung aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers auch auf den selbständigen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a>) zugunsten eines Behandlers Anwendung findet, der einen der Behandlungsseite zuzuordnenden Mitschädiger in Anspruch nimmt, hat das Berufungsgericht die Revision zuge-lassen.<br />
Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos.</p>
<p>Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel drei Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen, zum einen der Regressanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld entsteht, zum andern der zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes übergehende Anspruch des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> und des Weiteren außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung zwischen dem ausgleichs-berechtigten und den anderen Gesamtschuldnern. Diese Ansprüche können in Anspruchskonkurrenz zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> und dem gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> übergegangenen Anspruch eine dritte Anspruchsgrundlage bilden, ihnen kommt vor allem die Wirkung zu, das Maß der offenen Regel des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> abweichend von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen. Der gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> übergegangene Anspruch und der selbständige Regressanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> wie auch der unter Umständen hinzutretende dritte Anspruch aus eigenem Recht sind selbständige Ansprüche, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 59, 97" target="_blank" title="BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71: schlecht überwachte Wolle">BGHZ 59, 97</a>, 102 f.). Unabhängig davon können sich die konkurrierenden Regressansprüche gegenseitig beeinflussen. So wird zwar in der Regel der Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> von den Einreden und Ein-wendungen gegen den übergegangenen Anspruch nicht berührt. Jedoch geht der Anspruch aus fremdem Recht nur insoweit über als der Ausgleichsberechtigte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 Regress verlangen kann, womit die Höhe der Ansprüche aneinander angepasst wird.<br />
a) Außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin werden von der Klägerin nicht gel-tend gemacht und sind ersichtlich nicht gegeben.<br />
b) Der Streitfall wirft auch nicht die Frage auf, ob die für den Patienten geltenden Beweiserleichterungen bei Geltendmachung eines übergeleiteten Anspruchs im Gesamtschuldnerausgleich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> Anwendung finden. Da die Klage der Geschädigten gegen die Insolvenzschuldnerin durch das rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2001 (Az.: 4 O 2113/00) abgewiesen worden ist, kann die Klägerin wegen der Rechtskraftwirkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/325.html" target="_blank" title="&sect; 325 ZPO: Subjektive Rechtskraftwirkung">§ 325 Abs. 1 ZPO</a> einen übergeleiteten Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht gel-tend machen. Dies stellt die Revision nicht in Frage. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern.<br />
c) Hier ist nicht zu entscheiden, ob die für die Arzthaftung anerkannte Umkehrung der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem Gesamt-schuldnerausgleich unter Entschädigern Platz greift. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht auch für den Ausgleichsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> die Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin für die Schadensursächlichkeit eines groben Organisationsverschuldens der Insolvenzschuldnerin verneint. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Organisation des Bereitschaftsdienstes des Anästhesisten durch die Insolvenzschuldnerin grob fehlerhaft gewesen ist, be-darf deshalb keiner weiteren Klärung.<br />
aa) Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen folgen nicht &#8211; wie die Revision insoweit in Überein-stimmung mit dem Berufungsgericht fälschlich meint &#8211; aus dem Gebot der prozessrechtlichen Waffengleichheit. Sie knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfeh-lers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben &#8211; also aus Billigkeitsgründen &#8211; dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastum-kehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädi-gung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Beweislastri-sikoverteilung kann ferner die Mitverursachung von Unklarheiten in der Ursachenaufklärung durch den Patienten wegen der damit verbundenen Erschwe-rung der Aufklärung des Behandlungsgeschehens sogar die Beweislastumkehr wegen des groben Behandlungsfehlers ausschließen. Voraussetzung ist, dass der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Hei-lungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungs-fehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Bei der Frage der Beweislastumkehr im Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerausgleich sind im Verhältnis zwischen mehreren Mitschädigern diese Gesichtspunkte in gleicher Weise maßgebend.<br />
bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin eine Beweislastumkehr nicht zugute kommen. Hätte nämlich Dr. B. die für ihn gebotenen Maßnahmen durchgeführt, wäre die Verzögerung der sectio durch die lange Anreise des Anästhesisten nicht ursächlich geworden. Dr. B. war die Vereinbarung zwischen dem Anästhesisten Dr. N. und der Insolvenzschuldnerin bekannt, ihn traf vorderhand die persönliche Verantwortung für die Patientin N. A., die er in das Krankenhaus eingewiesen hatte. Er hätte bei seiner Visite um 11.00 Uhr das CTG einsehen müssen, dessen Inhalt ihm Veranlassung gegeben hätte, die Hebamme zu den näheren Umständen zu befragen. Hierbei wäre ihm die fehlerhafte Verabreichung von Isoptin, die geeignet war, einen eventuell bedenklichen Zustand des Kindes zu verschleiern, mitgeteilt worden. Keinesfalls durfte Dr. B. die Gebärende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen sich selbst überlassen. Da unstreitig die technischen Voraussetzungen für eine Mikroblutuntersuchung der Schwangeren in der Klinik der Streithelferin nicht gegeben waren, hätte die Geburt durch eine Schnittentbindung sofort beendet werden müssen. Dass eine Schnittentbindung zu diesem Zeitpunkt die hypoxische Schädigung des Kindes selbst dann verhindert hätte, wenn die Zeit zwischen der Entscheidung zur Entbindung bis zu deren Durchführung tatsächlich 64 Minuten gedauert hätte, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.<br />
Im Rechtsstreit der Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin hat das Oberlandesgericht Braunschweig deshalb im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 70/02" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02">1 U 70/02</a>) einen für die Schädigung der H. A. ursächlichen Behandlungsfehler des Dr. B. bejaht. Im Streitfall waren die Akten des Rechtsstreits gegen Dr. B. Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wobei die Klägerin die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht in Frage ge-stellt hat. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat mithin die Notsectio erst aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich gemacht, obwohl ihm bekannt war, dass Dr. N. eine längere Wegezeit benötigen würde, um in das Krankenhaus zu kommen. Es handelte sich keineswegs um einen plötzlich auftretenden, nicht kalkulierbaren Notfall, vielmehr hat einen solchen Dr. B. durch seine Nachlässigkeit erst herbeigeführt, so dass ihn der weit überwiegende Verursachungsanteil an dem weiteren tragischen Verlauf der Geburt trifft, dem gegenüber das Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zum Tragen kommt. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, sich am Er-satz des Schadens zu beteiligen, besteht danach schon deshalb nicht, weil ein Gesamtschuldverhältnis nicht gegeben ist.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 06. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 24/09" target="_blank" title="BGH, 06.10.2009 - VI ZR 24/09">VI ZR 24/09</a></p>
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		<title>Haftung der Klinik für Psychiatrie für Sprung einer Patientin aus dem Fenster</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 20:51:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Psychiatrie]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht München I verurteilte ein Klinikum für Psychiatrie, da es gegen Sorgfaltspflichten gegenüber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin verstoßen habe, weil diese ohne Überwachung in einem Zimmer mit ungesichertem Fenster untergebracht wurde. Das Gericht entschied damit zugunsten einer Krankenkasse, die von dem Krankenhaus die Rückerstattung erbrachter Versicherungsleistungen verlangt hatte. Bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht München I verurteilte ein Klinikum für Psychiatrie, da es gegen Sorgfaltspflichten gegenüber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin verstoßen habe, weil diese ohne Überwachung in einem Zimmer mit ungesichertem Fenster untergebracht wurde.<br />
Das Gericht entschied damit zugunsten einer Krankenkasse, die von dem Krankenhaus die Rückerstattung erbrachter Versicherungsleistungen verlangt hatte.<span id="more-4285"></span></p>
<p>Bei der Patientin war im Juli 2002 in besagtem Krankenhaus eine akute paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert worden, bei der auch eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Wenige Tage nach ihrer Entlassung erschien die Patientin im August 2002 wieder in der Klinik, da sich ihr Zustand erneut verschlechtert hatte. Nachdem sie von einer Schwester in ein Krankenzimmer im 1. Stock der Klinik gebracht worden war, sprang die Patientin kurze Zeit später aus dem Fenster und verletzte sich schwer.</p>
<p>Das Gericht bewertete die Umstände der Wiederaufnahme nach Anhörung eines Sachverständigen als Verstoß gegen die anerkannten fachärztlichen Regeln der psychiatrischen Kunst. Da die Patientin schon bei ihrer Entlassung nicht in wünschenswerter Weise wiederhergestellt war und die diagnostizierte Erkrankung stets mit einem Rest an Unberechenbarkeit insbesondere in Gestalt von Suizidversuchen einhergehe, sei es – so der Sachverständige – nicht ohne Risiko gewesen, die Patientin nach ihrer Wiederaufnahme gänzlich ohne Aufsicht zu lassen. Zumindest hätte sie in einem Raum mit gesicherten Fenstern untergebracht werden müssen. Der fatale Fenstersprung wäre dann mit größter Wahrscheinlichkeit verhindert worden.</p>
<p>Landgericht München I, Urteil vom 02. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 O 23635/06" target="_blank" title="LG München I, 02.09.2009 - 9 O 23635/06">9 O 23635/06</a></p>
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		<title>Behandlungsfehler trotz Behandlungsverweigerung</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/behandlungsfehler-trotz-behandlungsverweigerung</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Jul 2009 21:50:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>

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		<description><![CDATA[Die mangelnde Mitwirkung (non-compliance) des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Der Umstand, dass die vom Arzt geschuldete therapeutische Beratung zu den selbstverständlichen ärztlichen Behandlungspflichten gehört, rechtfertigt es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die mangelnde Mitwirkung (non-compliance) des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.<span id="more-3886"></span></p>
<p>Der Umstand, dass die vom Arzt geschuldete therapeutische Beratung zu  den selbstverständlichen ärztlichen Behandlungspflichten gehört, rechtfertigt es nach Auffassung des BGH für sich allein dagegen nicht, der Behandlungsseite die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die Verletzung dieser Pflicht für die eingetretene Gesundheitsschädigung nicht ursächlich geworden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des  Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und einem eingetretenen Gesundheitsschaden nur dann gerechtfertigt, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Umkehr der Beweislast stellt keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden dar, sondern knüpft daran an, dass wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers die Aufklärung des Behandlungsgeschehens in besonderer Weise erschwert worden sein kann. Diese Voraussetzung ist aber entgegen der Auffassung der Revision bei  einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung nicht von vornherein zu bejahen, sondern hängt auch hier vom jeweiligen Einzelfall ab. Deshalb trägt der Patient &#8211; wie bei jedem anderen Behandlungsfehler auch &#8211; grundsätzlich die  Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Behandlung und dem Gesundheitsschaden. Eine Beweislastumkehr ist wie auch sonst bei Behandlungsfehlern nur gerechtfertigt, wenn sich der bei der therapeutischen Aufklärung unterlaufene Pflichtenverstoß des Arztes als grober Behandlungsfehler darstellt.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 157/08" target="_blank" title="BGH, 16.06.2009 - VI ZR 157/08: Arzthaftung">VI ZR 157/08</a></p>
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