<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Arzthaftungsrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=9938</generator> <item><title>Sch&#246;nheitsoperation ohne An&#228;sthesist &#8211; Haftstrafe f&#252;r Arzt bei Tod des Patienten</title><link>http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Jul 2010 17:25:06 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Strafrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzt]]></category> <category><![CDATA[Berufsverbot]]></category> <category><![CDATA[Urteil]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4956</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen K&#246;rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verb&#252;&#223;t gilt. Dar&#252;ber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an. Was war passiert? Nach [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit  mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und  sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des  Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der  Strafe als verb&uuml;&szlig;t gilt. Dar&uuml;ber hinaus ordnete die Kammer ein  Berufsverbot von vier Jahren an.<span id="more-4956"></span></p><p>Was war passiert?<br /> Nach den Feststellungen des Gerichts unterzog sich eine 49-j&auml;hrige  Patientin am 30. M&auml;rz 2006 in der Praxis des Angeklagten einer  Sch&ouml;nheitsoperation. Entgegen dem &auml;rztlichen Standard f&uuml;hrte der  Angeklagte den vierst&uuml;ndigen Eingriff ohne An&auml;sthesisten durch und  veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Gesch&auml;digten erst  sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine &Uuml;berstellung in ein  Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften  Behandlung am 12. April 2006.</p><p>Das Gericht folgte den Aussagen der medizinischen Sachverst&auml;ndigen, nach  denen dieser Eingriff nicht ohne An&auml;sthesisten h&auml;tte durchgef&uuml;hrt werden  d&uuml;rfen und unverz&uuml;glich nach der Reanimation eine intensivmedizinische  Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen w&auml;re. Die Einlassung des  Angeklagten, dass die Patientin nicht transportf&auml;hig gewesen sei und  sich ihr Zustand kontinuierlich verbessert habe, sei ebenfalls durch die  Aussagen der Sachverst&auml;ndigen und der Mitarbeiter in der Praxis  widerlegt.</p><p>Wie wurde das Urteil begr&uuml;ndet?</p><p>Der Angeklagte sei ein profunder Mediziner, der dies alles wissen  m&uuml;sste, erkl&auml;rte der Vorsitzende in der m&uuml;ndlichen Urteilsbegr&uuml;ndung.  Rechtlich sei die Tat neben der K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge als  versuchter Totschlag zu werten. Bei der Reanimation sei bei dem  Angeklagten zwar noch kein T&ouml;tungsvorsatz vorhanden gewesen, da er die  Patientin ja habe retten wollen. Sp&auml;ter liege aber bedingter  T&ouml;tungsvorsatz vor, da der Angeklagte gegen&uuml;ber dem Ehemann der  Gesch&auml;digten sowie dem medizinischem Personal im Krankenhaus das  Geschehen systematisch heruntergespielt und vertuscht habe. Allerdings  komme rechtlich „nur“ Versuch in Betracht, da nicht mit Sicherheit  festgestellt werden konnte, ob zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit  T&ouml;tungsvorsatz gehandelt habe, die Gesch&auml;digte noch h&auml;tte gerettet  werden k&ouml;nnen.</p><p>Bei der Strafzumessung sei zu Lasten des Angeklagten anzuf&uuml;hren, dass  zwei Verbrechenstatbest&auml;nde verwirklicht seien und der Angeklagte  versucht habe, dass Aussageverhalten einer Zeugin zu beeinflussen.  Allerdings sei der Angeklagte unbestraft und habe 24 Jahre als Arzt  beanstandungsfrei gewirkt. Des Weiteren habe er zun&auml;chst versucht, die  Patientin zu retten. Da auch wirtschaftliche Einbu&szlig;en drohen w&uuml;rden  sowie ein Berufsverbot verh&auml;ngt worden sei und zwischen Tat und Urteil  vier Jahre liegen w&uuml;rden, sei unter Abw&auml;gung aller Umst&auml;nde von einem  minder schweren Fall des versuchten Totschlages auszugehen und eine  Strafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.</p><p>Landgericht Berlin, Urteil vom 01. M&auml;rz 2010 &#8211; (535) 1 Kap Js  721/06 Ks (15/08)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strafrecht/schoenheitsoperation-ohne-anaesthesist-haftstrafe-fuer-arzt-bei-tod-des-patienten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Rehabilitationsrecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Patient]]></category> <category><![CDATA[Patientenrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4825</guid> <description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr f&#252;r ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p><p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr f&uuml;r ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuf&uuml;hren. Zudem m&uuml;ssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorit&auml;t, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen f&uuml;r Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschlie&szlig;en. Fehler m&uuml;ssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begr&uuml;ndet die SPD ihren Vorsto&szlig;.</p><p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollst&auml;ndige Beweislastumkehr an. Dies k&ouml;nnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgew&auml;lzt w&uuml;rden, erl&auml;utern die Sozialdemokraten.</p><p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der &auml;rztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es f&uuml;r Patienten, aber auch f&uuml;r Rechtsanw&auml;lte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollst&auml;ndigen Patientenakten zu bekommen, hei&szlig;t es in dem Antrag. Au&szlig;erdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der &Auml;rzte, Zahn&auml;rzte, Psychotherapeuten, Krankenh&auml;user und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Patientenrechtegesetz ist in Planung</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung#comments</comments> <pubDate>Sun, 31 Jan 2010 18:33:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category> <category><![CDATA[Patient]]></category> <category><![CDATA[Patientenrechtegesetz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4658</guid> <description><![CDATA[Der im November 2009 zum Patientenbeauftragten der Bundesregierung ernannte Wolfgang Z&#246;ller (CSU) strebt die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an, wie er am 27. Januar 2010 im Rahmen seiner Vorstellung im Gesundheitsausschuss erkl&#228;rte, so die Mitteilung des Bundestages. Auf Nachfrage der Linksfraktion zu den Erfolgsaussichten dieses Vorhabens erl&#228;uterte Z&#246;ller, er sei zuversichtlich. Die Einf&#252;hrung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der im November 2009 zum Patientenbeauftragten der Bundesregierung ernannte Wolfgang Z&ouml;ller (CSU) strebt die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an, wie er am 27. Januar 2010 im Rahmen seiner Vorstellung im Gesundheitsausschuss erkl&auml;rte, so die <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_01/2010_017/02.html">Mitteilung des Bundestages</a>.<span id="more-4658"></span></p><p>Auf Nachfrage der Linksfraktion zu den Erfolgsaussichten dieses Vorhabens erl&auml;uterte Z&ouml;ller, er sei zuversichtlich. Die Einf&uuml;hrung eines Patientenrechtegesetzes sei im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Angesichts des ”Vertrauensverlustes im Gesundheitssystem“ sei es notwendig, das bislang zersplitterte Recht der Patienten zu b&uuml;ndeln. Zun&auml;chst wolle er zahlreiche Gespr&auml;che f&uuml;hren. So habe er etwa 1.050 Selbsthilfegruppen angeschrieben. Bis voraussichtlich Ende dieses Jahres sollten die Ergebnisse dieser Gespr&auml;che in ein Diskussionspapier einflie&szlig;en und anschlie&szlig;end der Gesetzgebungsprozess angesto&szlig;en werden, beantwortete Z&ouml;ller eine Frage der Gr&uuml;nen-Fraktion. Auf Nachfrage der SPD-Fraktion sagte Z&ouml;ller zu, die &Uuml;berlegungen der Vorg&auml;ngerregierung zu einem Patientenrechtegesetz ”voll einzubeziehen“.</p><p>Die Unions-Fraktion dankte Z&ouml;ller f&uuml;r sein Angebot an den Ausschuss zu einer engen Zusammenarbeit. Die FDP-Fraktion begr&uuml;&szlig;te, dass der neue Patientenbeauftragte der Bundesregierung die Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen zu einem seiner Schwerpunkte machen wolle.</p><p>Zustimmung aller Fraktionen erntete Z&ouml;ller f&uuml;r seine Ank&uuml;ndigung, die unabh&auml;ngige Patientenberatung (UPD) st&auml;rken zu wollen. Der CSU-Politiker betonte, er gehe davon aus, dass die UPD ausgebaut werden m&uuml;sse. &Uuml;ber die Frage, wie die Zukunft des Verbundes gestaltet werden k&ouml;nne, solle schnell entschieden werden. Zun&auml;chst wolle er die Ergebnisse der Evaluation durch zwei Institutionen abwarten, sagte Z&ouml;ller.</p><p>Gegen die St&auml;rkung von Patientenrechten ist sicherlich nichts einzuwenden. Andererseits stellt sich die Frage, wie die wohl geplante &#8220;Zusammenfassung&#8221; von Vorschriften aussehen soll und ob dies aus juristischer Sicht wirklich sinnvoll ist.</p><p>Warten wir den Entwurf einmal ab.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Sch&#246;nheitsoperation: Verweis und Geldbu&#223;e bei Aufkl&#228;rungspflichtverletzung</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/schoenheitsoperation-verweis-und-geldbusze-bei-aufklaerungspflichtverletzung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/schoenheitsoperation-verweis-und-geldbusze-bei-aufklaerungspflichtverletzung#comments</comments> <pubDate>Sun, 06 Dec 2009 21:36:37 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Heilberufe]]></category> <category><![CDATA[Komplikation]]></category> <category><![CDATA[Operation]]></category> <category><![CDATA[Risiken]]></category> <category><![CDATA[Schönheitsoperation]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4468</guid> <description><![CDATA[&#196;rzten obliegt vor Eingriffen eine Obliegenheit zur Aufkl&#228;rung &#252;ber die Risiken und Folgen. Bei einem Versto&#223; hiergegen drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch berufsrechtliche. &#220;ber letztere hatte das Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden: Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Sch&#246;nheitsoperation seine Aufkl&#228;rungspflicht und seine Pflicht zur Dokumentation der Operation verletzt hat, hat [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>&Auml;rzten obliegt vor Eingriffen eine Obliegenheit zur Aufkl&auml;rung &uuml;ber die Risiken und Folgen. Bei einem Versto&szlig; hiergegen drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch berufsrechtliche. &Uuml;ber letztere hatte das Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden:<span id="more-4468"></span></p><p>Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Sch&ouml;nheitsoperation seine Aufkl&auml;rungspflicht und seine Pflicht zur Dokumentation der Operation verletzt hat, hat <span>das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht f&uuml;r Heilberufe)</span> nun einem Arzt aus der Pfalz einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbu&szlig;e in H&ouml;he von 10.000,&#8211; € auferlegt.</p><p>Der Arzt f&uuml;hrte bei einem Patienten ambulant eine Liposuktion (Fettabsaugung) der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Mann die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsm&ouml;glichkeiten genannt waren; eine Aufkl&auml;rung &uuml;ber m&ouml;gliche Durchblutungsst&ouml;rungen der Haut oder Hautnekrosen nahm er nicht vor. Postoperativ verf&auml;rbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang station&auml;r behandelt und dabei viermal operiert werden, mit entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand.</p><p>Der Arzt habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten <span>die Richter</span>. Zum einen habe er seinen Patienten nicht ausreichend aufgekl&auml;rt. Vor rein kosmetischen Operationen m&uuml;sse der Arzt den Patienten besonders umfassend und sorgf&auml;ltig aufkl&auml;ren, das F&uuml;r und Wider der kosmetischen Operation mit allen Konsequenzen und Risiken auch hinreichend drastisch und schonungslos darstellen. Der Patient m&uuml;sse durch die Aufkl&auml;rung in die Lage versetzt werden, genau abw&auml;gen zu k&ouml;nnen, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Beeintr&auml;chtigungen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten. Diese intensive Aufkl&auml;rung habe der Arzt hier schuldhaft unterlassen, da er einger&auml;umt habe, mit seinem Patienten &uuml;ber m&ouml;gliche Komplikationen wie Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht gesprochen zu haben. Zudem habe er schuldhaft gegen seine Dokumentationspflicht versto&szlig;en, die besage, dass er &uuml;ber die in Aus&uuml;bung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Ma&szlig;nahmen die erforderlichen Aufzeichnung zu machen habe. Dieser Verpflichtung sei der Arzt bez&uuml;glich der Protokollierung der Operation und der Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen.</p><p>Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 30. Juli 2007 &#8211; BG-H 1/09.MZ</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/schoenheitsoperation-verweis-und-geldbusze-bei-aufklaerungspflichtverletzung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erneut: Beweislastumkehr aufgrund eines groben &#228;rztlichen Behandlungsfehlers f&#252;r den selbst&#228;ndigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB.</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/erneut-beweislastumkehr-aufgrund-eines-groben-aerztlichen-behandlungsfehlers-fuer-den-selbstaendigen-ausgleichsanspruch-eines-gesamtschuldners-nach-426-abs-1-bgb</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/erneut-beweislastumkehr-aufgrund-eines-groben-aerztlichen-behandlungsfehlers-fuer-den-selbstaendigen-ausgleichsanspruch-eines-gesamtschuldners-nach-426-abs-1-bgb#comments</comments> <pubDate>Tue, 03 Nov 2009 20:59:35 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzt]]></category> <category><![CDATA[Arztfehler]]></category> <category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category> <category><![CDATA[Medizin]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4305</guid> <description><![CDATA[Erneut hatte der Bundesgerichtshof, wie schon so oft hier geschehen, in einer Arzthaftungssache zu dem Thema der Beweislastumkehr bei einem groben &#228;rztlichen Behandlungsfehler zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr &#252;ber einen Fall zu entscheiden, in dem die Kl&#228;gerin, bei der der Gyn&#228;kologe Dr. B. haftpflichtversichert war, aus &#252;bergegangenem Recht gegen&#252;ber dem Beklagten als Insolvenzverwalter &#252;ber [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Erneut hatte der Bundesgerichtshof, wie schon so oft <a href="http://www.raschlosser.com/?s=grober+behandlungsfehler">hier</a> geschehen,  in einer Arzthaftungssache zu dem Thema der Beweislastumkehr bei einem groben &auml;rztlichen Behandlungsfehler zu entscheiden.<span id="more-4305"></span></p><p>Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr &uuml;ber einen Fall zu entscheiden, in dem die Kl&auml;gerin, bei der der Gyn&auml;kologe Dr. B. haftpflichtversichert war, aus &uuml;bergegangenem Recht gegen&uuml;ber dem Beklagten als Insolvenzverwalter &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Belegklinik Dr. Bo. GmbH den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch geltend machte.</p><p>Im Rahmen dieses Regre&szlig;prozesses fasste der Bundesgerichtshof den Sachverhalt wie folgt zusammen:</p><p>Am 8. August 1997 wurde die Schwangere N. A. von Dr. B. in die ge-burtshilfliche Abteilung der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin wegen pr&auml;tibia-ler &Ouml;deme eingewiesen. Am 9. August 1997 gegen 4.00 Uhr morgens hatte N. A. einen Blasensprung. Gegen 9.15 Uhr legte die Hebamme E. einen Wehentropf an und kontrollierte die kindliche Herzfrequenz mittels eines CTG. Da die Herzfrequenz schon kurz nach Beginn der Aufzeichnungen bei 200 s/min. lag, verabreichte die Hebamme gegen 9.45 Uhr der Schwangeren Isoptin. Daraufhin sank die Frequenz auf 165 s/min. bis kurz vor 10.00 Uhr und bis 11.00 Uhr auf etwas unter 160 s/min. Dr. B. untersuchte die Schwangere gegen 11.00 Uhr. Dabei sah er die CTG-Kurve nicht ein. Ohne weitere medizinische Ma&szlig;nahmen zu veranlassen, verlie&szlig; er die Klinik. Um die Mittagszeit begann N. A. aus der Scheide zu bluten. Da die Herzt&ouml;ne des Kindes gegen 13.15 Uhr auf 70 s/min. absanken, rief die Hebamme E. um 14.15 Uhr Dr. B. an, der um 14.20 Uhr eine sofortige Kaiserschnittentbindung anordnete. Um 14.25 Uhr verst&auml;ndigte E. den An&auml;sthesisten N., der gegen 15.00 Uhr im Krankenhaus eintraf. Die Narkose zur Durchf&uuml;hrung der Notsectio wurde um 15.20 Uhr eingeleitet. Um 15.24 Uhr erfolgte die Geburt des M&auml;dchens H. A., das als Folge einer geburtsassoziierten hypoxisch-isch&auml;mischen Hirnsch&auml;digung unter einem schweren psycho-neurologischen Restschadensyndrom leidet. Es besteht ein fokales cerebrales Anfallsleiden. H. A. kann weder allein essen noch trinken und muss &uuml;ber eine Sonde ern&auml;hrt werden. Die Mutter N. A. musste wegen einer Uterusruptur und der Folgen einer vorzeitigen Plazentaabl&ouml;sung in die Frauenklinik in W. verlegt werden, wo die Geb&auml;rmutter entfernt werden musste.<br /> Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Belegarztvertrages mit Dr. N. vereinbart, dass er wegen der r&auml;umlichen Entfernung zu seinem Wohnort w&auml;hrend der Bereitschaftszeit innerhalb von 45 Minuten nach Alarmierung in der Klinik eintreffen m&uuml;sse. Dr. B. kannte die Vereinbarung. Er erkl&auml;rte sich am 23. Januar 1995 trotzdem damit einverstanden, dass Dr. N. als Facharzt f&uuml;r An&auml;sthesie die gesamte operative und postoperative an&auml;sthesiologische Betreuung seiner Patienten in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin auf Dauer &uuml;bernimmt.</p><p>N. A. und H. A. haben Dr. B. und die Insolvenzschuldnerin auf materiel-len Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen (Az.: 4 O 2113/00 Landgericht Braunschweig). Die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin hat das Landgericht durch rechtskr&auml;ftig gewordenes Teil-Urteil vom 5. Juli 2001 abgewiesen. Danach ist die Insolvenzschuldnerin nach Streitverk&uuml;ndung dem Rechtsstreit gegen Dr. B. beigetreten. Mit Grundurteil vom 13. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage gegen Dr. B. dem Grunde nach f&uuml;r gerechtfertigt erkl&auml;rt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 70/02" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02">1 U 70/02</a>) die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an H. A. zur&uuml;ckgewiesen und festgestellt, dass Dr. B. verpflichtet ist, ihr s&auml;mtliche k&uuml;nftigen materiellen und immateriellen Sch&auml;den zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungstr&auml;ger oder andere Dritte &uuml;bergegangen sind oder &uuml;bergehen. Am 24. Mai 2005 haben die Parteien einen Vergleich gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 ZPO: G&uuml;tliche Streitbeilegung, G&uuml;teverhandlung, Vergleich">§ 278 Abs. 6 ZPO</a> abgeschlossen, aufgrund dessen Dr. B. u. a. ein Schmerzensgeld von 500.000 € an H. A. zu zahlen hat.<br /> Im Streitfall hat das Landgericht der Klage auf Ausgleich der von der Kl&auml;gerin erbrachten Zahlungen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abge&auml;ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung, mit der die Kl&auml;gerin Ersatz von Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, hat es zur&uuml;ck-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Begehren weiter.</p><p>In den Entscheidungsgr&uuml;nden f&uuml;hrte der Bundesgerichtshof sodann aus:</p><p>Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich f&uuml;r die Kl&auml;gerin, weil nicht erwiesen sei, dass das sp&auml;te Eintreffen des An&auml;sthesisten Dr. N. in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin schadensurs&auml;chlich geworden sei. Der Senat neige zwar dazu, einen groben Organisationsfehler der Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Nach dem medizinischen Standard sei n&auml;mlich bei einer Notsectio die Einhaltung einer Zeit von 20 bis 30 Minuten zwischen der Entscheidung zur sectio bis zur Entbindung (E-E-Zeit) erforderlich. Bei der vereinbarten Anreisezeit von maximal 45 Minuten f&uuml;r den An&auml;sthesisten werde dieser Zeitraum nicht eingehalten. Beweiser-leichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers f&auml;nden f&uuml;r den Anspruch auf selbst&auml;ndigen Gesamtschuldnerausgleich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> zwischen grob fehlerhaft handelnden Personen oder Einrichtungen jedoch keine Anwendung. Die Figur des groben Behandlungsfehlers sei entwickelt worden, um zur Waffengleichheit zwischen Patient und Arzt im Arzthaftungsprozess beizutragen. Sie sei keine Sanktion f&uuml;r &auml;rztliches Behandlungsverschulden, sondern diene der Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten verschlechterten Beweissituation. Im Streitfall komme hinzu, dass der Versicherungsnehmer der Kl&auml;gerin, Dr. B., aufgrund der groben Fehlerhaftigkeit der Behandlung und der Unterlassung der m&ouml;glichen weitergehen-den Befunderhebungen und Dokumentationen die Beweissituation zur Frage der Schadenskausalit&auml;t und f&uuml;r die Abgrenzung etwaiger Verursachungsbeitr&auml;ge verschlechtert habe. Es spreche viel daf&uuml;r, dass bei der Abw&auml;gung der beid-seitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a>) die Mitverantwortung der Insolvenzschuldnerin hinter dem &uuml;berwiegenden Verschulden des Dr. B. zur&uuml;cktrete. Dr. B. habe die Geb&auml;rende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen letztlich sich selbst &uuml;berlassen. Ein schwerer Behandlungsfeh-ler sei schon darin zu sehen, dass Dr. B. aufgrund der Nachl&auml;ssigkeit bei der Visite die absolut kontraindizierte Gabe von Isoptin durch die Hebamme nicht bemerkt habe. Zus&auml;tzlich zu den bereits festgestellten Fehlern sei auch noch zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Schwangeren am Vortag bei der Aufnahme kontraindikativ das Medikament Lasix verabreicht worden sei.<br /> Soweit die Kl&auml;gerin ihren Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/67.html" target="_blank">§ 67 VVG</a> a.F. auf den &uuml;bergegangenen Anspruch der Gesch&auml;digten gegen die Insolvenzschuldnerin st&uuml;tze, m&uuml;sse sie die rechtskr&auml;ftige Abweisung der Klage durch Teilurteil des Landgerichts B. vom 5. Juli 2001 &#8211; 4 O 2113/00 &#8211; gegen sich gelten lassen. Das Klagebegehren und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt seien identisch mit dem des rechtskr&auml;ftig entschiedenen Vorprozesses.<br /> Zur Kl&auml;rung der Frage, ob der Grundsatz der Beweiserleichterung aufgrund eines groben &auml;rztlichen Behandlungsfehlers auch auf den selbst&auml;ndigen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a>) zugunsten eines Behandlers Anwendung findet, der einen der Behandlungsseite zuzuordnenden Mitsch&auml;diger in Anspruch nimmt, hat das Berufungsgericht die Revision zuge-lassen.<br /> Die Revision der Kl&auml;gerin bleibt erfolglos.</p><p>F&uuml;r den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel drei Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen, zum einen der Regressanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld entsteht, zum andern der zur Best&auml;rkung des Regressrechts des Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes &uuml;bergehende Anspruch des Gl&auml;ubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> und des Weiteren au&szlig;erhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Anspr&uuml;che z.B. aus Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung ohne Auftrag oder Bereicherung zwischen dem ausgleichs-berechtigten und den anderen Gesamtschuldnern. Diese Anspr&uuml;che k&ouml;nnen in Anspruchskonkurrenz zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> und dem gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> &uuml;bergegangenen Anspruch eine dritte Anspruchsgrundlage bilden, ihnen kommt vor allem die Wirkung zu, das Ma&szlig; der offenen Regel des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> abweichend von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen. Der gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> &uuml;bergegangene Anspruch und der selbst&auml;ndige Regressanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> wie auch der unter Umst&auml;nden hinzutretende dritte Anspruch aus eigenem Recht sind selbst&auml;ndige Anspr&uuml;che, die auf unterschiedlichen Rechtsgr&uuml;nden beruhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 59, 97" target="_blank" title="BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71: schlecht &uuml;berwachte Wolle">BGHZ 59, 97</a>, 102 f.). Unabh&auml;ngig davon k&ouml;nnen sich die konkurrierenden Regressanspr&uuml;che gegenseitig beeinflussen. So wird zwar in der Regel der Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> von den Einreden und Ein-wendungen gegen den &uuml;bergegangenen Anspruch nicht ber&uuml;hrt. Jedoch geht der Anspruch aus fremdem Recht nur insoweit &uuml;ber als der Ausgleichsberechtigte gem&auml;&szlig; § 426 Abs. 1 Satz 1 Regress verlangen kann, womit die H&ouml;he der Anspr&uuml;che aneinander angepasst wird.<br /> a) Au&szlig;erhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Anspr&uuml;che gegen die Insolvenzschuldnerin werden von der Kl&auml;gerin nicht gel-tend gemacht und sind ersichtlich nicht gegeben.<br /> b) Der Streitfall wirft auch nicht die Frage auf, ob die f&uuml;r den Patienten geltenden Beweiserleichterungen bei Geltendmachung eines &uuml;bergeleiteten Anspruchs im Gesamtschuldnerausgleich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> Anwendung finden. Da die Klage der Gesch&auml;digten gegen die Insolvenzschuldnerin durch das rechtskr&auml;ftige Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2001 (Az.: 4 O 2113/00) abgewiesen worden ist, kann die Kl&auml;gerin wegen der Rechtskraftwirkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/325.html" target="_blank" title="&sect; 325 ZPO: Subjektive Rechtskraftwirkung">§ 325 Abs. 1 ZPO</a> einen &uuml;bergeleiteten Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht gel-tend machen. Dies stellt die Revision nicht in Frage. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern.<br /> c) Hier ist nicht zu entscheiden, ob die f&uuml;r die Arzthaftung anerkannte Umkehrung der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem Gesamt-schuldnerausgleich unter Entsch&auml;digern Platz greift. Unter den besonderen Umst&auml;nden des Streitfalls hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht auch f&uuml;r den Ausgleichsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> die Beweislastumkehr zu Gunsten der Kl&auml;gerin f&uuml;r die Schadensurs&auml;chlichkeit eines groben Organisationsverschuldens der Insolvenzschuldnerin verneint. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Organisation des Bereitschaftsdienstes des An&auml;sthesisten durch die Insolvenzschuldnerin grob fehlerhaft gewesen ist, be-darf deshalb keiner weiteren Kl&auml;rung.<br /> aa) Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen folgen nicht &#8211; wie die Revision insoweit in &Uuml;berein-stimmung mit dem Berufungsgericht f&auml;lschlich meint &#8211; aus dem Gebot der prozessrechtlichen Waffengleichheit. Sie kn&uuml;pfen vielmehr daran an, dass die nachtr&auml;gliche Aufkl&auml;rbarkeit des tats&auml;chlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfeh-lers und seiner Bedeutung f&uuml;r die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben &#8211; also aus Billigkeitsgr&uuml;nden &#8211; dem Patienten den vollen Kausalit&auml;tsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastum-kehr soll einen Ausgleich daf&uuml;r bieten, dass das Spektrum der f&uuml;r die Sch&auml;di-gung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Unter dem Gesichtspunkt der gleichm&auml;&szlig;igen Beweislastri-sikoverteilung kann ferner die Mitverursachung von Unklarheiten in der Ursachenaufkl&auml;rung durch den Patienten wegen der damit verbundenen Erschwe-rung der Aufkl&auml;rung des Behandlungsgeschehens sogar die Beweislastumkehr wegen des groben Behandlungsfehlers ausschlie&szlig;en. Voraussetzung ist, dass der Patient durch sein Verhalten eine selbst&auml;ndige Komponente f&uuml;r den Hei-lungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungs-fehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgekl&auml;rt werden kann. Bei der Frage der Beweislastumkehr im Rechtsstreit &uuml;ber den Gesamtschuldnerausgleich sind im Verh&auml;ltnis zwischen mehreren Mitsch&auml;digern diese Gesichtspunkte in gleicher Weise ma&szlig;gebend.<br /> bb) Nach diesen Grunds&auml;tzen kann der Kl&auml;gerin eine Beweislastumkehr nicht zugute kommen. H&auml;tte n&auml;mlich Dr. B. die f&uuml;r ihn gebotenen Ma&szlig;nahmen durchgef&uuml;hrt, w&auml;re die Verz&ouml;gerung der sectio durch die lange Anreise des An&auml;sthesisten nicht urs&auml;chlich geworden. Dr. B. war die Vereinbarung zwischen dem An&auml;sthesisten Dr. N. und der Insolvenzschuldnerin bekannt, ihn traf vorderhand die pers&ouml;nliche Verantwortung f&uuml;r die Patientin N. A., die er in das Krankenhaus eingewiesen hatte. Er h&auml;tte bei seiner Visite um 11.00 Uhr das CTG einsehen m&uuml;ssen, dessen Inhalt ihm Veranlassung gegeben h&auml;tte, die Hebamme zu den n&auml;heren Umst&auml;nden zu befragen. Hierbei w&auml;re ihm die fehlerhafte Verabreichung von Isoptin, die geeignet war, einen eventuell bedenklichen Zustand des Kindes zu verschleiern, mitgeteilt worden. Keinesfalls durfte Dr. B. die Geb&auml;rende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen sich selbst &uuml;berlassen. Da unstreitig die technischen Voraussetzungen f&uuml;r eine Mikroblutuntersuchung der Schwangeren in der Klinik der Streithelferin nicht gegeben waren, h&auml;tte die Geburt durch eine Schnittentbindung sofort beendet werden m&uuml;ssen. Dass eine Schnittentbindung zu diesem Zeitpunkt die hypoxische Sch&auml;digung des Kindes selbst dann verhindert h&auml;tte, wenn die Zeit zwischen der Entscheidung zur Entbindung bis zu deren Durchf&uuml;hrung tats&auml;chlich 64 Minuten gedauert h&auml;tte, wird auch von der Kl&auml;gerin nicht in Zweifel gezogen.<br /> Im Rechtsstreit der Gesch&auml;digten gegen den Versicherungsnehmer der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht Braunschweig deshalb im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 70/02" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02">1 U 70/02</a>) einen f&uuml;r die Sch&auml;digung der H. A. urs&auml;chlichen Behandlungsfehler des Dr. B. bejaht. Im Streitfall waren die Akten des Rechtsstreits gegen Dr. B. Gegenstand der m&uuml;ndlichen Verhandlung, wobei die Kl&auml;gerin die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht in Frage ge-stellt hat. Der Versicherungsnehmer der Kl&auml;gerin hat mithin die Notsectio erst aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich gemacht, obwohl ihm bekannt war, dass Dr. N. eine l&auml;ngere Wegezeit ben&ouml;tigen w&uuml;rde, um in das Krankenhaus zu kommen. Es handelte sich keineswegs um einen pl&ouml;tzlich auftretenden, nicht kalkulierbaren Notfall, vielmehr hat einen solchen Dr. B. durch seine Nachl&auml;ssigkeit erst herbeigef&uuml;hrt, so dass ihn der weit &uuml;berwiegende Verursachungsanteil an dem weiteren tragischen Verlauf der Geburt trifft, dem gegen&uuml;ber das Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zum Tragen kommt. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, sich am Er-satz des Schadens zu beteiligen, besteht danach schon deshalb nicht, weil ein Gesamtschuldverh&auml;ltnis nicht gegeben ist.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 06. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 24/09</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/erneut-beweislastumkehr-aufgrund-eines-groben-aerztlichen-behandlungsfehlers-fuer-den-selbstaendigen-ausgleichsanspruch-eines-gesamtschuldners-nach-426-abs-1-bgb/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Haftung der Klinik f&#252;r Psychiatrie f&#252;r Sprung einer Patientin aus dem Fenster</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/haftung-der-klinik-fuer-psychiatrie-fuer-sprung-einer-patientin-aus-dem-fenster</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/haftung-der-klinik-fuer-psychiatrie-fuer-sprung-einer-patientin-aus-dem-fenster#comments</comments> <pubDate>Wed, 28 Oct 2009 20:51:10 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftung]]></category> <category><![CDATA[Haftung]]></category> <category><![CDATA[Krankenhaus]]></category> <category><![CDATA[Psychiatrie]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4285</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht M&#252;nchen I verurteilte ein Klinikum f&#252;r Psychiatrie, da es gegen Sorgfaltspflichten gegen&#252;ber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin versto&#223;en habe, weil diese ohne &#220;berwachung in einem Zimmer mit ungesichertem Fenster untergebracht wurde. Das Gericht entschied damit zugunsten einer Krankenkasse, die von dem Krankenhaus die R&#252;ckerstattung erbrachter Versicherungsleistungen verlangt hatte. Bei der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht M&uuml;nchen I verurteilte ein Klinikum f&uuml;r Psychiatrie, da es gegen Sorgfaltspflichten gegen&uuml;ber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin versto&szlig;en habe, weil diese ohne &Uuml;berwachung in einem Zimmer mit ungesichertem Fenster untergebracht wurde.<br /> Das Gericht entschied damit zugunsten einer Krankenkasse, die von dem Krankenhaus die R&uuml;ckerstattung erbrachter Versicherungsleistungen verlangt hatte.<span id="more-4285"></span></p><p>Bei der Patientin war im Juli 2002 in besagtem Krankenhaus eine akute paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert worden, bei der auch eine Selbstgef&auml;hrdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Wenige Tage nach ihrer Entlassung erschien die Patientin im August 2002 wieder in der Klinik, da sich ihr Zustand erneut verschlechtert hatte. Nachdem sie von einer Schwester in ein Krankenzimmer im 1. Stock der Klinik gebracht worden war, sprang die Patientin kurze Zeit sp&auml;ter aus dem Fenster und verletzte sich schwer.</p><p>Das Gericht bewertete die Umst&auml;nde der Wiederaufnahme nach Anh&ouml;rung eines Sachverst&auml;ndigen als Versto&szlig; gegen die anerkannten fach&auml;rztlichen Regeln der psychiatrischen Kunst. Da die Patientin schon bei ihrer Entlassung nicht in w&uuml;nschenswerter Weise wiederhergestellt war und die diagnostizierte Erkrankung stets mit einem Rest an Unberechenbarkeit insbesondere in Gestalt von Suizidversuchen einhergehe, sei es – so der Sachverst&auml;ndige – nicht ohne Risiko gewesen, die Patientin nach ihrer Wiederaufnahme g&auml;nzlich ohne Aufsicht zu lassen. Zumindest h&auml;tte sie in einem Raum mit gesicherten Fenstern untergebracht werden m&uuml;ssen. Der fatale Fenstersprung w&auml;re dann mit gr&ouml;&szlig;ter Wahrscheinlichkeit verhindert worden.</p><p>Landgericht M&uuml;nchen I, Urteil vom 02. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 O 23635/06" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 02.09.2009 - 9 O 23635/06">9 O 23635/06</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/haftung-der-klinik-fuer-psychiatrie-fuer-sprung-einer-patientin-aus-dem-fenster/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Behandlungsfehler trotz Behandlungsverweigerung</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/behandlungsfehler-trotz-behandlungsverweigerung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/behandlungsfehler-trotz-behandlungsverweigerung#comments</comments> <pubDate>Fri, 17 Jul 2009 21:50:54 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftung]]></category> <category><![CDATA[Aufklärung]]></category> <category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3886</guid> <description><![CDATA[Die mangelnde Mitwirkung (non-compliance) des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schlie&#223;t einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient &#252;ber das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgekl&#228;rt worden ist. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Der Umstand, dass die vom Arzt geschuldete therapeutische Beratung zu den selbstverst&#228;ndlichen &#228;rztlichen Behandlungspflichten geh&#246;rt ((BGHZ 107, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die mangelnde Mitwirkung (non-compliance) des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schlie&szlig;t einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient &uuml;ber das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgekl&auml;rt worden ist. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.<span id="more-3886"></span></p><p>Der Umstand, dass die vom Arzt geschuldete therapeutische Beratung zu  den selbstverst&auml;ndlichen &auml;rztlichen Behandlungspflichten geh&ouml;rt ((<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 107, 222" target="_blank" title="BGH, 25.04.1989 - VI ZR 175/88">BGHZ 107, 222</a>, 227 m.w.N.)), rechtfertigt es nach Auffassung des BGH f&uuml;r sich allein dagegen nicht, der Behandlungsseite die Beweislast daf&uuml;r aufzuerlegen, dass die Verletzung dieser Pflicht f&uuml;r die eingetretene Gesundheitssch&auml;digung nicht urs&auml;chlich geworden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des  Ursachenzusammenhangs zwischen &auml;rztlichem Fehler und einem eingetretenen Gesundheitsschaden nur dann gerechtfertigt, wenn der Arzt eindeutig gegen bew&auml;hrte &auml;rztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse versto&szlig;en und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verst&auml;ndlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf ((vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 418/99" target="_blank" title="BGH, 03.07.2001 - VI ZR 418/99">VI ZR 418/99</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2001, 1116" target="_blank" title="BGH, 03.07.2001 - VI ZR 418/99">VersR 2001, 1116</a>, 1117)). Die Umkehr der Beweislast stellt keine Sanktion f&uuml;r ein besonders schweres Arztverschulden dar, sondern kn&uuml;pft daran an, dass wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers die Aufkl&auml;rung des Behandlungsgeschehens in besonderer Weise erschwert worden sein kann ((st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. September 1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 303/95" target="_blank" title="BGH, 24.09.1996 - VI ZR 303/95">VI ZR 303/95</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1996, 1535" target="_blank" title="BGH, 24.09.1996 - VI ZR 303/95">VersR 1996, 1535</a>, 1536)). Diese Voraussetzung ist aber entgegen der Auffassung der Revision bei  einer fehlerhaften therapeutischen Aufkl&auml;rung nicht von vornherein zu bejahen, sondern h&auml;ngt auch hier vom jeweiligen Einzelfall ab. Deshalb tr&auml;gt der Patient &#8211; wie bei jedem anderen Behandlungsfehler auch &#8211; grunds&auml;tzlich die  Beweislast f&uuml;r den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Behandlung und dem Gesundheitsschaden ((BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 21/85" target="_blank" title="BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85">VI ZR 21/85</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1986, 1121" target="_blank" title="BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85">VersR 1986, 1121</a>, 1122)). Eine Beweislastumkehr ist wie auch sonst bei Behandlungsfehlern nur gerechtfertigt, wenn sich der bei der therapeutischen Aufkl&auml;rung unterlaufene Pflichtenversto&szlig; des Arztes als grober Behandlungsfehler darstellt ((vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 159, 48" target="_blank" title="BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03: Arzthaftung - Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler">BGHZ 159, 48</a>, 53 ff. m.w.N.)).</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 157/08" target="_blank" title="BGH, 16.06.2009 - VI ZR 157/08: Arzthaftung">VI ZR 157/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/behandlungsfehler-trotz-behandlungsverweigerung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Herzinfarkt nach Einnahme eines vom Markt genommenen Medikaments</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/herzinfarkt-nach-einnahme-eines-vom-markt-genommenen-medikaments</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/herzinfarkt-nach-einnahme-eines-vom-markt-genommenen-medikaments#comments</comments> <pubDate>Sun, 12 Jul 2009 20:51:32 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftung]]></category> <category><![CDATA[Herzinfarkt]]></category> <category><![CDATA[Medikament]]></category> <category><![CDATA[Vioxx]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3869</guid> <description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein 73-j&#228;hriger Patient mit sonstigen Risikofaktoren einen Herzinfarkt erleidete, den er auf ein sp&#228;ter vom Markt genommenes Medikament mit unklarem, aber vermuteten Gef&#228;hrdungspotential zur&#252;ckf&#252;hrte (VIOXX). Der Senat entschied, da&#223; der Patient den vollen Ursachennachweis daf&#252;r erbringen m&#252;sse, da&#223; die Verabreichung des umstrittenen Medikamentes den Herzinfarkt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein <span>73-j&auml;hriger Patient mit sonstigen Risikofaktoren einen Herzinfarkt erleidete, den er auf ein sp&auml;ter vom Markt genommenes Medikament mit unklarem, aber vermuteten Gef&auml;hrdungspotential zur&uuml;ckf&uuml;hrte (VIOXX).</span><span> </span><span id="more-3869"></span></p><p>Der Senat entschied, da&szlig; der Patient den vollen Ursachennachweis daf&uuml;r erbringen m&uuml;sse, da&szlig; die Verabreichung des umstrittenen Medikamentes den Herzinfarkt verursacht habe. Die Tatsache, da&szlig; das Medikament sp&auml;ter vom Markt genommen worden sei, f&uuml;hre nicht dazu, da&szlig; das Pharmaunternehmen in der Beweislast sei, so der Senat.</p><p><span>Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 05. Februar 2009 &#8211; <a name="LPHit3"></a><span><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 1116/08" target="_blank" title="OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 1116/08">5 U 1116/08</a></span>;  nicht rechtskr&auml;ftig &#8211; Revision soll eingelegt worden sein</span></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/herzinfarkt-nach-einnahme-eines-vom-markt-genommenen-medikaments/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Arzthaftung: Besondere Sorgfalt bei Kleinkindern</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/arzthaftung-besondere-sorgfalt-bei-kleinkindern</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/arzthaftung-besondere-sorgfalt-bei-kleinkindern#comments</comments> <pubDate>Sat, 11 Jul 2009 07:05:31 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftung]]></category> <category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category> <category><![CDATA[Fraktur]]></category> <category><![CDATA[Kinderchirurg]]></category> <category><![CDATA[Kleinkind]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3865</guid> <description><![CDATA[Bei der Behandlung von Kleinkindern und bei der &#228;rztlichen Anordnung hinsichtlich der Weiterbehandlung mu&#223; der Arzt eine besondere Sorgfalt an den Tag legen. Konkret entschied das Landgericht Karlsruhe, da&#223; eine bei einem Kleinkind zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung nicht sicher abkl&#228;rbare Art der Fraktur in einem h&#246;chst sensiblen Gelenkbereich &#8211; hier letztlich: eine intraartikul&#228;re transkondyl&#228;re Y-Fraktur [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Behandlung von Kleinkindern und bei der &auml;rztlichen Anordnung hinsichtlich der Weiterbehandlung mu&szlig; der Arzt eine besondere Sorgfalt an den Tag legen.<span id="more-3865"></span></p><p>Konkret entschied das Landgericht Karlsruhe, da&szlig; eine bei einem Kleinkind zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung nicht sicher abkl&auml;rbare Art der Fraktur in einem h&ouml;chst sensiblen Gelenkbereich &#8211; hier letztlich: eine intraartikul&auml;re transkondyl&auml;re Y-Fraktur des rechten Oberarmknochens (Humerus) &#8211; Anlass zur besonderen Sorgfalt &auml;rztlicher Behandlung.</p><p>Diese besondere Sorgfalt h&auml;tte in dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall u.a. darin bestanden &#8211; so das Gericht -  bei der zun&auml;chst mit Gipsverband behandelten Ellenbogenfraktur eines 2 Jahre und 3 Monate alten Kindes dieses an einen Kinderchirurgen weiterzuverweisen bzw. eine engmaschige und zeitnahe Kontrolle anzuordnen. Dies geschah nicht, so da&szlig; das Gericht zu dem Ergebnis kam, da&szlig; ein grober Behandlungsfehler vorlag.</p><p>Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 O 115/07" target="_blank" title="LG Karlsruhe, 20.02.2009 - 6 O 115/07">6 O 115/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/arzthaftung-besondere-sorgfalt-bei-kleinkindern/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Auskunftsverpflichtung eines Arztes gegen&#252;ber dem Erben</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/auskunftsverpflichtung-eines-arztes-gegenuber-dem-erben</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/auskunftsverpflichtung-eines-arztes-gegenuber-dem-erben#comments</comments> <pubDate>Tue, 31 Mar 2009 21:00:33 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[AUskunft]]></category> <category><![CDATA[Schadensersatz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3455</guid> <description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob und wie weit &#196;rzte den Erben eines Patienten gegen&#252;ber zur Auskunft verpflichtet sind, wenn es um die Vorbereitung von Schadensersatzforderungen wegen Arzthaftungsfehlern geht. Das OLG Koblenz verneinte einen solchen Anspruch. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.01.2004 &#8211; 5 U 1145/03]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob und wie weit &Auml;rzte den Erben eines Patienten gegen&uuml;ber zur Auskunft verpflichtet sind, wenn es um die Vorbereitung von Schadensersatzforderungen wegen Arzthaftungsfehlern geht.<span id="more-3455"></span></p><p>Das OLG Koblenz verneinte einen solchen Anspruch.</p><p>Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.01.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 1145/03" target="_blank" title="OLG Koblenz, 15.01.2004 - 5 U 1145/03">5 U 1145/03</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/arzthaftung-medizinrecht/auskunftsverpflichtung-eines-arztes-gegenuber-dem-erben/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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