<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Abrechnung</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/medizinrecht/abrechnung-medizinrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=6232</generator> <item><title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arztrecht]]></category> <category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenkasse]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Pflegerecht]]></category> <category><![CDATA[Rehabilitationsrecht]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Patient]]></category> <category><![CDATA[Patientenrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4825</guid> <description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr f&#252;r ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p><p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr f&uuml;r ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuf&uuml;hren. Zudem m&uuml;ssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorit&auml;t, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen f&uuml;r Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschlie&szlig;en. Fehler m&uuml;ssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begr&uuml;ndet die SPD ihren Vorsto&szlig;.</p><p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollst&auml;ndige Beweislastumkehr an. Dies k&ouml;nnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgew&auml;lzt w&uuml;rden, erl&auml;utern die Sozialdemokraten.</p><p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der &auml;rztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es f&uuml;r Patienten, aber auch f&uuml;r Rechtsanw&auml;lte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollst&auml;ndigen Patientenakten zu bekommen, hei&szlig;t es in dem Antrag. Au&szlig;erdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der &Auml;rzte, Zahn&auml;rzte, Psychotherapeuten, Krankenh&auml;user und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/csu-und-spd-im-einklang-patientenrechtegesetz-wird-vorangetrieben/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Anspruch des Klinikbetreibers gegen den Sozialhilfetr&#228;ger und die Frage des Notfalls</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:08:48 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Behandlungskosten]]></category> <category><![CDATA[Erstattung]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category> <category><![CDATA[Krankenhaus]]></category> <category><![CDATA[Notfall]]></category> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4770</guid> <description><![CDATA[Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfetr&#228;ger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen? Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht D&#252;sseldorf auseinanderzusetzen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, da&#223; ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfetr&auml;ger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen?<span id="more-4770"></span></p><p>Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht D&uuml;sseldorf auseinanderzusetzen.</p><p>Das Gericht kam zu dem Ergebnis, da&szlig; ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und zwar mit folgender Begr&uuml;ndung:</p><p>In der Klinik der Kl&auml;gerin wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zun&auml;chst in das &ouml;rtliche Krankenhaus aufgenommen werden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Kl&auml;gerin verlegt, das &uuml;ber die erforderliche Spezialabteilung verf&uuml;gt. Der beklagte Sozialhilfetr&auml;ger lehnte die &Uuml;bernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.</p><p>Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht D&uuml;sseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gew&auml;hrt, die der Tr&auml;ger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gew&auml;hrt haben w&uuml;rde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setze voraus, dass nach den Umst&auml;nden des Einzelfalls sofort geholfen werden m&uuml;sse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfetr&auml;gers nicht m&ouml;glich sei. Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf verneinte bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverh&auml;ltnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im &Uuml;brigen sei jedoch, so das Gericht, jedenfalls die Einschaltung des Sozialhilfetr&auml;gers vor der Verlegung des Patienten m&ouml;glich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Kl&auml;gerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe &#8211; so die Richter &#8211; einen Patienten zun&auml;chst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozialhilfetr&auml;ger zu informieren.</p><p>Sozialgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2009 &#8211; S 42 (24) SO 27/06</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Beihilfe f&#252;r Leistungen von Heilpraktikern &#8211; nicht mehr angemessen</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beihilfe-fuer-leistungen-von-heilpraktikern-nicht-mehr-angemessen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beihilfe-fuer-leistungen-von-heilpraktikern-nicht-mehr-angemessen#comments</comments> <pubDate>Tue, 17 Nov 2009 22:27:02 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Beihilfe]]></category> <category><![CDATA[Heilpraktiker]]></category> <category><![CDATA[Versorgung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4387</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hatte &#252;ber die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung f&#252;r die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Geb&#252;hrenverzeichnisses f&#252;r Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch f&#252;r die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gew&#228;hrt werden muss. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte &uuml;ber die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung f&uuml;r die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Geb&uuml;hrenverzeichnisses f&uuml;r Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint.<span id="more-4387"></span></p><p>Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch f&uuml;r die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gew&auml;hrt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfef&auml;higkeit aber auf Betr&auml;ge, die in einer 1985 durchgef&uuml;hrten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Betr&auml;ge entsprechen nicht den realen und angemessenen Geb&uuml;hrenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung f&uuml;hrt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angeh&ouml;rigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grunds&auml;tzlichen Entscheidung, Beihilfe auch f&uuml;r Heilpraktikerleistungen zu gew&auml;hren.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, &uuml;ber die Angemessenheit der Aufwendungen f&uuml;r Heilpraktikerleistungen unabh&auml;ngig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.</p><p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 61.08" target="_blank" title="BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08">2 C 61.08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beihilfe-fuer-leistungen-von-heilpraktikern-nicht-mehr-angemessen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die Praxisgeb&#252;hr ist nicht verfassungswidrig</title><link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/die-praxisgebuehr-ist-nicht-verfassungswidrig</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/die-praxisgebuehr-ist-nicht-verfassungswidrig#comments</comments> <pubDate>Mon, 19 Oct 2009 19:40:54 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Praxisgebühr]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4250</guid> <description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die in der &#214;ffentlichkeit vielfach als Praxis­geb&#252;hr (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) bezeichnete viertelj&#228;hrliche Zuzahlung von 10 Euro f&#252;r den Arztbesuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kl&#228;ger begehrte die R&#252;ckzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgeb&#252;hr f&#252;r [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die in der &Ouml;ffentlichkeit vielfach als Praxis­geb&uuml;hr (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB V: &Auml;rztliche und zahn&auml;rztliche Behandlung">§ 28 Abs 4</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 SGB V: Zuzahlungen">§ 61 Satz 2 SGB V</a>) bezeichnete viertelj&auml;hrliche Zuzahlung von 10 Euro f&uuml;r den Arztbesuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist.<span id="more-4250"></span></p><p>Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kl&auml;ger begehrte die R&uuml;ckzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgeb&uuml;hr f&uuml;r das 1. &#8211; 3. Quartal 2005 hat entrichten m&uuml;ssen. Er h&auml;lt die Praxisgeb&uuml;hr f&uuml;r grunds&auml;tzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 SGB V: Belastungsgrenze">§ 62 SGB V</a> nicht vorl&auml;gen und die Erhebung der Praxisgeb&uuml;hr nicht verfassungswidrig sei. Die Klage hier­gegen ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Praxis­geb&uuml;hr sieht das Bundessozialgericht nicht &#8211; und zwar mit folgender Begr&uuml;ndung:</p><p>Die Praxisgeb&uuml;hr f&uuml;gt sich nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Ver­sicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind. Zur Frage der Recht­m&auml;&szlig;igkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozial­gericht schon mehrfach Stellung genommen. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wieder­herstellung der Gesundheit verf&uuml;gbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf viel­mehr auch von finanziellen Erw&auml;gungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt f&uuml;r gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grunds&auml;tzlich erlaubt, die Versicherten &uuml;ber den Bei­trag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur St&auml;rkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die H&ouml;he der Zuzahlungen nicht ausgeh&ouml;hlt wird. Davon kann bei einer viertelj&auml;hrlichen Zuzahlung von 10 Euro f&uuml;r den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der j&auml;hrlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 SGB V: Belastungsgrenze">§ 62 SGB V</a>) ‑ bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwer­wiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, auf nur 1 % ‑ nicht die Rede sein.</p><p>Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 3/08 R" target="_blank" title="BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R">B 3 KR 3/08 R</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/die-praxisgebuehr-ist-nicht-verfassungswidrig/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Geb&#252;hrensatz 2,3</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/2299</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/2299#comments</comments> <pubDate>Tue, 27 Nov 2007 11:07:35 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Artzrechnung]]></category> <category><![CDATA[Gebührensatz]]></category> <category><![CDATA[GOÄ]]></category> <category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category> <category><![CDATA[Zinsen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/2299-2299/</guid> <description><![CDATA[Ein Arzt kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche &#228;rztliche Leistungen mit dem H&#246;chstsatz der Regelspanne abrechnen, also mit dem 2,3fachen des Geb&#252;hrensatzes. Der Beklagte in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall befand sich in ambulanter privat&#228;rztlicher Behandlung des Kl&#228;gers, eines Augenarztes. Dieser rechnete seine Leistungen, darunter eine Operation des linken [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arzt kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche &auml;rztliche Leistungen mit dem H&ouml;chstsatz der Regelspanne abrechnen, also mit dem 2,3fachen des Geb&uuml;hrensatzes.<span id="more-2299"></span></p><p>Der Beklagte in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall befand sich in ambulanter privat&auml;rztlicher Behandlung des Kl&auml;gers, eines Augenarztes. Dieser rechnete seine Leistungen, darunter eine Operation des linken Auges wegen Grauen Stars, mit insgesamt 4.074,56 DM ab. Abgesehen von vier n&auml;her begr&uuml;ndeten Geb&uuml;hrenpositionen, die mit dem Faktor 3,5 abgerechnet wurden, und drei Zuschl&auml;gen, die nur mit dem Einfachen des Geb&uuml;hrensatzes berechnungsf&auml;hig sind, enthielt die Rechnung f&uuml;r die pers&ouml;nlich-&auml;rztlichen Leistungen ausschlie&szlig;lich den Faktor 2,3 und f&uuml;r die medizinisch-technischen Leistungen den Faktor 1,8, das sind die H&ouml;chsts&auml;tze der jeweiligen Spanne, innerhalb deren der Arzt seine Leistungen in der Regel abzurechnen hat. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung der Rechnung, weil er sie f&uuml;r &uuml;berh&ouml;ht hielt. Das Amtsgericht wies die Klage als unzul&auml;ssig ab, weil es die Auffassung vertrat, die schematische Abrechnung des H&ouml;chstwerts der Regelspanne erf&uuml;lle die Klagbarkeitsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 GO&Auml; nicht. Auf die Berufung entsprach das Landgericht der Klage in H&ouml;he von 1.957,84 € nebst Zinsen und wies sie im &Uuml;brigen ab. Dabei hielt es anstelle der abgerechneten H&ouml;chstwerte der Regelspanne von 2,3 und 1,8 eine Abrechnung mit den Faktoren 1,8 und 1,6 f&uuml;r gerechtfertigt. Beide Parteien legten gegen dieses Urteil die zugelassene Revision ein.</p><p>Der f&uuml;r das &auml;rztliche Geb&uuml;hrenrecht zust&auml;ndige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revision des Beklagten zur&uuml;ck und gab der Revision des klagenden Arztes statt. Allgemein bemisst sich die H&ouml;he der einzelnen Geb&uuml;hr f&uuml;r pers&ouml;nlich-&auml;rztliche Leistungen nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Geb&uuml;hrensatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Geb&uuml;hrenordnung f&uuml;r &Auml;rzte &#8211; GO&Auml;). F&uuml;r medizinisch-technische Leistungen gilt nach § 5 Abs. 3 GO&Auml; ein Geb&uuml;hrenrahmen zwischen dem Einfachen und dem Zweieinhalbfachen des Geb&uuml;hrensatzes. Innerhalb des Geb&uuml;hrenrahmens hat der Arzt die Geb&uuml;hren unter Ber&uuml;cksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umst&auml;nde bei der Ausf&uuml;hrung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GO&Auml;). Weiter ist in § 5 Abs. 2 Satz 4 GO&Auml; bestimmt, dass &#8220;in der Regel&#8221; eine Geb&uuml;hr nur &#8220;zwischen&#8221; dem Einfachen und dem 2,3fachen des Geb&uuml;hrensatzes bemessen werden darf. Die &Uuml;berschreitung des 2,3fachen des Geb&uuml;hrensatzes ist nur zul&auml;ssig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GO&Auml; genannten Kriterien sich im Einzelfall von &uuml;blicherweise vorliegenden Umst&auml;nden unterscheiden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Geb&uuml;hrenverzeichnisses Rechnung getragen worden ist.</p><p>Im Streitfall ging es haupts&auml;chlich um die Frage, ob &auml;rztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen H&ouml;chstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3- oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden d&uuml;rfen. In der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, die Regelspanne solle f&uuml;r die gro&szlig;e Mehrzahl der Behandlungsf&auml;lle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufw&auml;ndigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wird vielfach der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende &auml;rztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65- oder dem 1,4fachen, zu entgelten oder mit einem etwas dar&uuml;ber liegenden Wert von 1,8 bzw. 1,6. Diese Auffassung hatte unter anderem das Berufungsgericht vertreten. In der Abrechnungspraxis von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist ungeachtet dessen festzustellen, dass &auml;rztliche Leistungen weit &uuml;berwiegend zu den H&ouml;chsts&auml;tzen der Regelspanne (2,3 bzw. 1,8) abgerechnet werden.</p><p>Der III. Zivilsenat hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber einger&auml;umte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche &auml;rztliche Leistungen mit dem H&ouml;chstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne f&uuml;r die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt f&uuml;r Liquidationen bis zum H&ouml;chstsatz der Regelspanne eine Begr&uuml;ndung seiner Einordnung abzuverlangen. M&ouml;chte der Arzt f&uuml;r eine Leistung das 2,3fache des Geb&uuml;hrensatzes &uuml;berschreiten, ist er nach § 12 Abs. 3 GO&Auml; verpflichtet, dies f&uuml;r den Zahlungspflichtigen verst&auml;ndlich und nachvollziehbar schriftlich zu begr&uuml;nden und auf Verlangen die Begr&uuml;ndung n&auml;her zu erl&auml;utern. Ohne eine n&auml;here Begr&uuml;ndungspflicht im Bereich der Regelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den f&uuml;r eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert f&uuml;r durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur f&uuml;r richtig halten, nicht vorgesehen. Hiervon bleibt selbstverst&auml;ndlich unber&uuml;hrt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem H&ouml;chstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen &auml;rztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 54/07" target="_blank" title="BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07: Arztrecht - Berechnung des Arzthonorars">III ZR 54/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/2299/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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