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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Abrechnung</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>CSU und SPD im Einklang &#8211; Patientenrechtegesetz wird vorangetrieben</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 21:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie von uns bereits berichtet, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011 an. Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (BT-DRs.17/907) fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie von uns <a href="http://www.raschlosser.com/medizinrecht/patientenrechtegesetz-ist-in-planung">bereits berichtet</a>, strebt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung  die Verabschiedung eines Patientenrechtegesetzes im Jahre 2011  an.<span id="more-4825"></span></p>
<p>Auch die SPD-Fraktion macht sich nunmehr für ein Patientenrechtegesetz stark. In einem Antrag (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700907.pdf">BT-DRs.17/907)</a> fordert sie, die bislang im Sozial-, im Standes-, im Zivil-, im Straf- und im Sicherheitsrecht geregelten Patientenrechte transparent und rechtsklar in einem Gesetz zusammenzuführen. Zudem müssten die Patientenrechte erweitert werden. Ein zentraler Aspekt sei die Patientensicherheit. Dabei habe Fehlervermeidung oberste Priorität, schreiben die Abgeordneten. Sie schlagen vor, arbeitsrechtliche Sanktionen für Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen. Fehler müssten bekannt werden, um zu analysieren, ”an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern“, begründet die SPD ihren Vorstoß.</p>
<p>Ferner verlangt die Fraktion, die Beweislastumkehr bei schweren Behandlungsfehlern gesetzlich zu verankern und zu erweitern. Allerdings strebt sie keine vollständige Beweislastumkehr an. Dies könnte zur Folge haben, dass Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht mehr versichern, bestimmte Behandlungen nicht mehr angeboten und Versicherungskosten auf Patienten abgewälzt würden, erläutern die Sozialdemokraten.</p>
<p>Die Abgeordneten wollen die Rechtsposition der Patienten im Bereich der ärztlichen Dokumentation verbessern. Noch immer sei es für Patienten, aber auch für Rechtsanwälte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollständigen Patientenakten zu bekommen, heißt es in dem Antrag. Außerdem sollen nach dem Willen der SPD die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Stimmrecht erhalten. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er legt unter anderem fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.</p>
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		<title>Anspruch des Klinikbetreibers gegen den Sozialhilfeträger und die Frage des Notfalls</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfeträger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen? Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht Düsseldorf auseinanderzusetzen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfeträger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen?<span id="more-4770"></span></p>
<p>Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht Düsseldorf auseinanderzusetzen.</p>
<p>Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und zwar mit folgender Begründung:</p>
<p>In der Klinik der Klägerin wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zunächst in das örtliche Krankenhaus aufgenommen werden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Klägerin verlegt, das über die erforderliche Spezialabteilung verfügt. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.</p>
<p>Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setze voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden müsse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich sei. Das Sozialgericht Düsseldorf verneinte bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverhältnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im Übrigen sei jedoch, so das Gericht, jedenfalls die Einschaltung des Sozialhilfeträgers vor der Verlegung des Patienten möglich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe &#8211; so die Richter &#8211; einen Patienten zunächst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozialhilfeträger zu informieren.</p>
<p>Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 42 (24) SO 27/06" target="_blank" title="SG Düsseldorf, 15.12.2009 - S 42 (24) SO 27/06">S 42 (24) SO 27/06</a></p>
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		<title>Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern &#8211; nicht mehr angemessen</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 22:27:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint.<span id="more-4387"></span></p>
<p>Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfefähigkeit aber auf Beträge, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 61.08" target="_blank" title="BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08">2 C 61.08</a></p>
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		<title>Die Praxisgebühr ist nicht verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/die-praxisgebuehr-ist-nicht-verfassungswidrig</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 19:40:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisgebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die in der Öffentlichkeit vielfach als Praxis­gebühr (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die in der Öffentlichkeit vielfach als Praxis­gebühr (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB V: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung">28 Abs 4</a> iVm § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 SGB V: Zuzahlungen">61 Satz 2 SGB V</a>) bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist.<span id="more-4250"></span></p>
<p>Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für das 1. &#8211; 3. Quartal 2005 hat entrichten müssen. Er hält die Praxisgebühr für grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 SGB V: Belastungsgrenze">62 SGB V</a> nicht vorlägen und die Erhebung der Praxisgebühr nicht verfassungswidrig sei. Die Klage hier­gegen ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Praxis­gebühr sieht das Bundessozialgericht nicht &#8211; und zwar mit folgender Begründung:</p>
<p>Die Praxisgebühr fügt sich nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Ver­sicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind. Zur Frage der Recht­mäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozial­gericht schon mehrfach Stellung genommen. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wieder­herstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf viel­mehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Bei­trag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird. Davon kann bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 SGB V: Belastungsgrenze">62 SGB V</a>) ‑ bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwer­wiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, auf nur 1 % ‑ nicht die Rede sein.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 3/08 R" target="_blank" title="BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R">B 3 KR 3/08 R</a></p>
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		<title>Gebührensatz 2,3</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/2299</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Nov 2007 11:07:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Arzt kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechnen, also mit dem 2,3fachen des Gebührensatzes. Der Beklagte in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall befand sich in ambulanter privatärztlicher Behandlung des Klägers, eines Augenarztes. Dieser rechnete seine Leistungen, darunter eine Operation des linken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arzt kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechnen, also mit dem 2,3fachen des Gebührensatzes.<span id="more-2299"></span></p>
<p>Der Beklagte in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall befand sich in ambulanter privatärztlicher Behandlung des Klägers, eines Augenarztes. Dieser rechnete seine Leistungen, darunter eine Operation des linken Auges wegen Grauen Stars, mit insgesamt 4.074,56 DM ab. Abgesehen von vier näher begründeten Gebührenpositionen, die mit dem Faktor 3,5 abgerechnet wurden, und drei Zuschlägen, die nur mit dem Einfachen des Gebührensatzes berechnungsfähig sind, enthielt die Rechnung für die persönlich-ärztlichen Leistungen ausschließlich den Faktor 2,3 und für die medizinisch-technischen Leistungen den Faktor 1,8, das sind die Höchstsätze der jeweiligen Spanne, innerhalb deren der Arzt seine Leistungen in der Regel abzurechnen hat. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung der Rechnung, weil er sie für überhöht hielt. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil es die Auffassung vertrat, die schematische Abrechnung des Höchstwerts der Regelspanne erfülle die Klagbarkeitsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 GOÄ nicht. Auf die Berufung entsprach das Landgericht der Klage in Höhe von 1.957,84 € nebst Zinsen und wies sie im Übrigen ab. Dabei hielt es anstelle der abgerechneten Höchstwerte der Regelspanne von 2,3 und 1,8 eine Abrechnung mit den Faktoren 1,8 und 1,6 für gerechtfertigt. Beide Parteien legten gegen dieses Urteil die zugelassene Revision ein.</p>
<p>Der für das ärztliche Gebührenrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revision des Beklagten zurück und gab der Revision des klagenden Arztes statt. Allgemein bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für persönlich-ärztliche Leistungen nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte &#8211; GOÄ). Für medizinisch-technische Leistungen gilt nach § 5 Abs. 3 GOÄ ein Gebührenrahmen zwischen dem Einfachen und dem Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens hat der Arzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Weiter ist in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimmt, dass &#8220;in der Regel&#8221; eine Gebühr nur &#8220;zwischen&#8221; dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf. Die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Kriterien sich im Einzelfall von üblicherweise vorliegenden Umständen unterscheiden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen worden ist.</p>
<p>Im Streitfall ging es hauptsächlich um die Frage, ob ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3- oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden dürfen. In der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, die Regelspanne solle für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wird vielfach der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65- oder dem 1,4fachen, zu entgelten oder mit einem etwas darüber liegenden Wert von 1,8 bzw. 1,6. Diese Auffassung hatte unter anderem das Berufungsgericht vertreten. In der Abrechnungspraxis von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist ungeachtet dessen festzustellen, dass ärztliche Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne (2,3 bzw. 1,8) abgerechnet werden.</p>
<p>Der III. Zivilsenat hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er nach § 12 Abs. 3 GOÄ verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Ohne eine nähere Begründungspflicht im Bereich der Regelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur für richtig halten, nicht vorgesehen. Hiervon bleibt selbstverständlich unberührt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ärztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 54/07" target="_blank" title="BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07: Arztrecht - Berechnung des Arzthonorars">III ZR 54/07</a> </p>
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