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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Internet</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Der Bundesgerichtshof und das W-Lan</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 21:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Lange haben wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Haftung des W-Lan-Betreibers gewartet. Meilensteine hat der Bundesgerichtshof leider nicht gesetzt, sondern in der Pressemitteilung lediglich ausgeführt (die mittlerweile veröffentlichte Entscheidung im Volltext ist auch nicht besser): &#8220;Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lange haben wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Haftung des W-Lan-Betreibers gewartet.<span id="more-4952"></span></p>
<p>Meilensteine hat der Bundesgerichtshof leider nicht gesetzt, sondern in der Pressemitteilung lediglich ausgeführt (die mittlerweile veröffentlichte Entscheidung im Volltext ist auch nicht besser):</p>
<p>&#8220;Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen  auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für  Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a.  für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem  Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft  wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten  aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden  war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die  Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und  Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß  verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil  aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem  Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten  abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des  Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht  in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene  Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten  Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu  werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht  zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand  der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der  im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich  marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des  Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen  Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das  Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres  Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private  WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen  Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten  verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den  Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf  Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch  nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung  besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer  Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung  hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a></p>
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		<title>Ein Netz für Kinder</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Nov 2009 23:24:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Rahmen der Initiative &#8220;Ein Netz für Kinder&#8221; unterstützt Kulturstaatsminister Bernd Neumann gemeinsam mit dem Bundesfamilienministerium zum siebten Mal Internetangebote für Kinder. Dazu erklärt der Kulturstaatsminister: &#8220;Die Schaffung qualitativ hochwertiger Internetangebote ist gerade in unserem digitalen Zeitalter eine unverzichtbare Voraussetzung zur Förderung von Medienkompetenz. Deshalb wird die erfolgreiche Initiative &#8216;Ein Netz für Kinder&#8217; in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Initiative &#8220;<a href="http://www.ein-netz-fuer-kinder.de">Ein Netz für Kinder</a>&#8221; unterstützt Kulturstaatsminister Bernd Neumann gemeinsam mit dem Bundesfamilienministerium zum siebten Mal Internetangebote für Kinder. Dazu erklärt der Kulturstaatsminister:<span id="more-4407"></span></p>
<p>&#8220;Die Schaffung qualitativ hochwertiger Internetangebote ist gerade in unserem digitalen Zeitalter eine unverzichtbare Voraussetzung zur Förderung von Medienkompetenz. Deshalb wird die erfolgreiche Initiative &#8216;Ein Netz für Kinder&#8217; in der neuen Legislaturperiode weiter fortgeführt und als ein Schwerpunkt unserer Medienpolitik ausgebaut.&#8221;</p>
<p>Für die Förderung eines vielfältigen und qualitativ hochwertigen Angebots für Kinder im Internet stellen Kulturstaatsminister Bernd Neumann jährlich 1,0 Mio. Euro und das Bundesfamilienministerium jährlich 500.000 Euro zur Verfügung. Auf der Grundlage der Empfehlung der Vergabekommission werden folgende innovative Projekte mit einer Summe von insgesamt 270.000 Euro gefördert:</p>
<p>- Mit &#8220;Defa für Kinder&#8221; entsteht eine Seite, die Grundschüler für historische Verfilmungen von Märchen und Alltagsgeschichten begeistern soll.</p>
<p>- Im Rahmen der bereits ausgezeichneten Kinderlernangebote über klassische Musik www.abenteuer-klassik.de und listen-to-our-future.de wird ein spezielles Lernangebot für Blechblasinstrumente entstehen, das die Entstehung der Instrumente und die historische Entwicklung der Musikkultur vermittelt.</p>
<p>- Die bereits prämierte Online-Beratung www.kids-hotline.de wird ihr Angebot für 11- bis 13-Jährige erweitern.</p>
<p>- Das Reimeforum &#8220;REIM!X&#8221; zum Mitmachen für 8-12-Jährige nutzt die Freude der Kinder an Reimen zum spielerischen Spracherwerb.</p>
<p>- Das &#8220;AUDIOYOU Karaoke Hörspiel&#8221; bietet ein Informationsangebot, das Kinder aktiv mitgestalten und mit dem sie spielerisch technische Fähigkeiten und Wissen erwerben können.</p>
<p>- Die &#8220;Multimedia Community für Kinder&#8221; bietet Kindern ein sicheres soziales Netzwerk, in dem sie den medienkompetenten Austausch erlernen können.</p>
<p>- Auf der medienpädagogisch betreuten &#8220;Kinderfotoplattform&#8221; können sich Kinder in einer sicheren Community ihre Fotos austauschen.</p>
<p>Weitere Informationen zur Initiative und zum nächsten Einreichtermin am 15.01.2010 unter <a href="http://www.ein-netz-fuer-kinder.de">ein-netz-fuer-kinder.de</a></p>
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		<title>Das deutsche Telefonbuch und der Europäische Gerichtshof</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Nov 2009 22:36:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das deutsche Telefonbuch beschäftigt den Europäischen Gerichtshof? Was hat das zu bedeuten? Das Bundesverwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage angerufen, inwieweit Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen. Die klagende Deutsche Telekom AG, die als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer vergibt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Telefonbuch beschäftigt den Europäischen Gerichtshof? Was hat das zu bedeuten?</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage angerufen, inwieweit Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen.<span id="more-4399"></span></p>
<p>Die klagende Deutsche Telekom AG, die als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer vergibt, betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst sowie einen Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie über eine Tochtergesellschaft gedruckte Teilnehmerverzeichnisse heraus. Die Beigeladenen bieten ihrerseits Telefon- bzw. Internet-Auskunftsdienste an. Sie verlangen, dass die Klägerin ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung stellt und täglich die Aktualisierung ermöglicht. Die Klägerin ist dazu im Prinzip bereit, soweit es um die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer geht. Sie hält sich aber nicht für verpflichtet, auch diejenigen Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Darüber hinaus macht sie die Herausgabe davon abhängig, dass weder der betroffene Teilnehmer noch sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünscht.</p>
<p>Wie schon die erste Instanz hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht die im deutschen Telekommunikationsgesetz vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahin ausgelegt, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten herauszugeben hat. Nur so lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Zweck der Weitergabepflicht erfüllen, der darauf gerichtet ist, tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den Märkten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstleistungen zu ermöglichen und nachhaltig zu fördern. Die von der Deutschen Telekom befürworteten Einschränkungen gefährden dieses Ziel und können sich auf keine überzeugenden Gründe stützen. Insbesondere verlangt der Datenschutz zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken.</p>
<p>Fraglich ist allerdings, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht war daher verpflichtet, zur Klärung dieser Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 20.08" target="_blank" title="BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08">6 C 20.08</a></p>
<p>zurück </p>
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		<title>Werbung von Zahnärzten als &#8220;Ärztegemeinschaft&#8221; ist zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 19:24:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Zahnärztekammer klagte gegen drei ihrer Mitglieder auf Unterlassung wegen &#8211; nach ihrer Auffassung &#8211; irreführender Werbung. Bei zwei der drei Beklagten handelt es sich um die Inhaber der Zahnarztpraxis &#8220;Dr. T &#38; G&#8221;. Die Drittbeklagte war eine bei ihnen angestellte Assistenz-Ärztin. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen ihr und dem Erst- sowie der Zweitbeklagten bestanden nicht. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Zahnärztekammer klagte gegen drei ihrer Mitglieder auf Unterlassung wegen &#8211; nach ihrer Auffassung &#8211; irreführender Werbung.<span id="more-3926"></span></p>
<p>Bei zwei der drei Beklagten handelt es sich um die Inhaber der Zahnarztpraxis &#8220;Dr. T &amp; G&#8221;. Die Drittbeklagte war eine bei ihnen angestellte Assistenz-Ärztin. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen ihr und dem Erst- sowie der Zweitbeklagten bestanden nicht. Die Beklagten warben in der elektronischen Version des Branchentelefonbuchs &#8220;Gelbe Seiten&#8221; unter der Überschrift &#8220;Zahnarztpraxis Dr. T &amp; G&#8221; mit dem Zusatz: &#8220;Ärztegemeinschaft T&#8221; bzw. &#8220;Ärztegemeinschaft C&#8221;.</p>
<p>Die Zahnärztekammer hält die vorgenannte Werbung für irreführend. Eine Irreführung liege einmal in der Verwendung des Begriffes &#8220;Ärztegemeinschaft&#8221;, weil dies vom durch die Werbung angesprochenen Personenkreis so verstanden werde, dass sich nicht nur Zahnärzte, sondern auch Mediziner anderer Fachbereiche zu einer Gemeinschaft zusammengefunden hätten. Die Verwendung des Begriffes &#8220;Ärztegemeinschaft&#8221; verletze zugleich § 15 der Berufsordnung.</p>
<p>Eine Irreführung liege ferner deshalb vor, weil die Zahnärztin C  unstreitig  keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Erst- und zur Zweitbeklagten eingegangen sei.</p>
<p>Das Landgericht hat durch Urteil vom 11. August 2008 die Beklagten zu 1) &#8211; 3) unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in den &#8220;Gelben Seiten&#8221; im Internet für ihre zahnärztlichen Leistungen mit dem Hinweis &#8220;Ärztegemeinschaft C&#8221; zu werben.</p>
<p>Die weitergehende Klage, mit der die Klägerin auch ein Verbot der Bezeichnung &#8220;Ärztegemeinschaft T&#8221; als irreführend erstrebt hat, hat es als unbegründet abgewiesen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat die Irreführung &#8211; wie die Vorinstanz &#8211; mit zutreffender Begründung verneint:</p>
<p>&#8220;Es geht in der Berufungsinstanz nur noch um die Irreführung durch die Bezeichnung &#8220;Ärztegemeinschaft&#8221;. Den Beklagten soll dieser Ausdruck auch nicht schlechthin verboten werden, sondern nur so, wie er in den Gelben Seiten erscheint. Denn der Berufungsantrag wie auch schon der Klageantrag nimmt ausdrücklich auf die &#8220;Gelben Seiten&#8221; im Internet Bezug. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Bezeichnung &#8220;Ärztegemeinschaft&#8221; in anderem Zusammenhang gebraucht haben. Insoweit würde es für ein Schlechthinverbot auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlen.</p>
<p>Zu Recht hat das Landgericht aber hinsichtlich dieser Eintragung in den &#8220;Gelben Seiten&#8221; eine Irreführung verneint. Bestimmt wird dieser Eintrag durch die hervorgehobene Anfangszeile &#8220;Zahnarztpraxis Dr. T &amp; G&#8221;. Auch die angegriffene Unterzeile &#8220;Ärztegemeinschaft T&#8221; hat als Ergänzung in der Zeile darunter die Bezeichnung &#8220;Dr. med. dent.&#8221;.</p>
<p>Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich ein Zahnarzt nicht schlechthin als Arzt bezeichnen darf. Isoliert gesehen mag dann aus dem Begriff &#8220;Ärztegemeinschaft&#8221; zu folgern sein, dass dort keine Zahnärzte oder zumindest nicht nur Zahnärzte tätig sind.</p>
<p>Eine solche isolierte Sichtweise ist hier aber nicht angezeigt. Es muss vielmehr der Gesamteindruck der Eintragung in den Gelben Seiten ins Auge gefasst werden, weil er auch so dem Patienten entgegentritt. Diese Gesamtschau der &#8220;Gelben Seite&#8221; macht hier deutlich, dass es sich nur um eine Zahnarztpraxis handelt. Denn in Großdruck und in Großbuchstaben ist in der Oberzeile unübersehbar von &#8220;ZAHNARZTPRAXIS&#8221; die Rede. Damit wird für den Patienten hinreichend deutlich, dass der Begriff &#8220;Ärztegemeinschaft&#8221;, der dieser hervorgehobenen Bezeichnung folgt, nicht im technischen Sinne gemeint sein kann, sondern sich nur auf die vorhergehende Oberzeile als die maßgebliche Angabe bezieht. Es fehlt zudem jeder Hinweis auf weitere Praxismitglieder anderer Fachrichtungen. Es wird auch auf eine über eine bloße zahnärztliche Behandlung hinausgehende Ganzheitsmethode nicht hingewiesen. Der Verkehr ist es aber gewohnt, dass auf besondere Ausgestaltungen einer Praxis im Hinblick auf eine über das im Vordergrund stehende Fachgebiet hinausgehende Ausgestaltung besonders hingewiesen wird. Von daher hat der Verkehr hier keine Veranlassung, in der Ärztegemeinschaft T mehr zu sehen als eine normale Zahnarztpraxis, wie sie dem Patienten in der Oberzeile verheißen wird.&#8221;</p>
<p>Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 195/08" target="_blank" title="OLG Hamm, 24.03.2009 - 4 U 195/08">4 U 195/08</a></p>
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		<title>Preisangaben und Versandkosten</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jul 2009 20:46:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Verbraucher fragt sich bei vielen Kaufangeboten im Internet, wie es mit den Versandkosten aussieht (wenn er sich denn Gedanken darüber macht). Der Bundesgerichtshofs hat nun zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Verbraucher fragt sich bei vielen Kaufangeboten im Internet, wie es mit den Versandkosten aussieht (wenn er sich denn Gedanken darüber macht).<span id="more-3920"></span></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshofs hat nun zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.</p>
<p align="justify">Nach der Preisangabenverordnung, so der Bundesgerichtshof,  ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.</p>
<p align="justify">In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine &#8220;froogle.de&#8221; eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen &#8220;sprechenden Link&#8221; darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07</p>
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		<title>Der Bock, der Gärtner und das Internet</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 21:01:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Zensur]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem der Bundestag vergangenen Monat das Einfallstor zur Zensur im Internet abgenickt hat (worüber wir hier (Zustimmung des Ausschuss für Wirtschaft und Technologie) und hier (Internet-Zensur – Der Bundestag hat sie beschlossen) berichtet hatten, veröffentlichen die Koalitionsfraktionen nun heute allen Ernstes: &#8220;Koalitionsfraktionen wollen mehr Datenschutz und Sicherheit im Internet Die Bundesregierung soll die Sicherheit und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der Bundestag vergangenen Monat das Einfallstor zur Zensur im Internet abgenickt hat (worüber wir <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/internet-zensur-ausschuss-fuer-wirtschaft-und-technologie-stimmt-dafuer">hier</a> (Zustimmung des Ausschuss für Wirtschaft und Technologie) und <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/internet-zensur-der-bundestag-hat-sie-beschlossen">hier</a> (Internet-Zensur – Der Bundestag hat sie beschlossen) berichtet hatten, veröffentlichen die Koalitionsfraktionen nun heute allen Ernstes:<span id="more-3827"></span></p>
<p>&#8220;Koalitionsfraktionen wollen mehr Datenschutz und Sicherheit im Internet<br />
Die Bundesregierung soll die Sicherheit und den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation fördern. &#8220;Vertrauen in elektronische Kommunikationsdienste hängt von Datenschutz und Sicherheit dieser Dienste ab&#8221;, schreiben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in einem gemeinsamen Antrag (16/13618). Die Fraktionen sprechen sich dafür aus, das von Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung gemeinsam getragenen Projekt &#8220;De-Mail&#8221;, mit dem der sicherere Austausch rechtsgültiger elektronischer Dokumente ermöglicht werden soll, zu unterstützen. Eine gesetzliche Regelung von De-Mail solle zu Beginn der nächsten Legislaturperiode beschlossen werden, fordern die Fraktionen. Darüber hinaus soll der elektronische Identitätsnachweis mittelfristig zum allseits nutzbaren elektronischen Identitätsinstrument entwickelt werden. Außerdem wird gefordert, bei der weiteren Ausgestaltung von De-Mail die Zugangsgebühren zum Internet möglichst gering zu halten.&#8221;</p>
<p>Ne, is klar&#8230;.</p>
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		<title>Internet-Zensur &#8211; Der Bundestag hat sie beschlossen</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 20:04:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Zensur]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur &#8220;Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen&#8221; von CDU/CSU und SPD angenommen. Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung: Abgegebene Stimmen: 535 Ja: 389 Nein: 128 Enthaltungen: 18 Das Gesetz war heiß umkämpft. Befürworter des Gesetzes sind der Auffassung, daß damit Kinderpornographie wirksam bekämpft werden könne. Gegner des Gesetzes halten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat heute den <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612850.pdf">Entwurf</a> eines Gesetzes zur &#8220;Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen&#8221; von CDU/CSU und SPD angenommen.<span id="more-3706"></span></p>
<p>Das <a href="http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2009/24799792_kw25_kinderpornografie/namabst.html">Ergebnis</a> der namentlichen Abstimmung:</p>
<p>Abgegebene Stimmen: 535<br />
Ja: 389<br />
Nein: 128<br />
Enthaltungen: 18</p>
<p>Das Gesetz war heiß umkämpft.<br />
Befürworter des Gesetzes sind der Auffassung, daß damit Kinderpornographie wirksam bekämpft werden könne.<br />
Gegner des Gesetzes halten dieses zum einen für wirkungslos (und haben wirksamere Maßnahmen vorgeschlagen) und zum anderen für eine Zensur.</p>
<p>Gleich, welche Auffassung man vertritt, ist doch folgendes interessant:<br />
Übereinstimmend handelte es sich um eine grundlegende und wichtige Entscheidung.</p>
<p>Nur:<br />
- Der Bundestag hat sich hiermit heute gerade einmal 50 Minuten beschäftigt<br />
und<br />
- von insgesamt 612 Abgeordneten sind der Abstimmung zu diesem Thema also 77 Abgeordnete ferngeblieben &#8211; 12,58 %.</p>
<p>Honi soit qui mal y pense.</p>
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		<title>Internet-Zensur &#8211; Ausschuss für Wirtschaft und Technologie stimmt dafür</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 19:23:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Zensur]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit längerer Zeit wird über die Frage diskutiert, wie man Kinderpornographie bekämpfen kann. Verschiedene Politiker wollen unter diesem Deckmantel die Zensur im Internet einführen &#8211; obwohl selbige vollkommen sinnfrei ist (will man das Problem als solches ernsthaft bekämpfen). Vielmehr drängt sich der nicht unbegründete Verdacht auf, daß dann in Zukunft auch andere &#8220;mißliebige&#8221; Seiten (wer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit längerer Zeit wird über die Frage diskutiert, wie man Kinderpornographie bekämpfen kann. Verschiedene Politiker wollen unter diesem Deckmantel die Zensur im Internet einführen &#8211; obwohl selbige vollkommen sinnfrei ist (will man das Problem als solches ernsthaft bekämpfen). Vielmehr drängt sich der nicht unbegründete Verdacht auf, daß dann in Zukunft auch andere &#8220;mißliebige&#8221; Seiten (wer mag das wohl mit welcher Kompetenz und unter welcher Kontrolle bestimmen) gesperrt werden!<span id="more-3693"></span></p>
<p>Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat heute jedoch trotz aller berechtigter Kritik mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen Union und SPD umfangreiche Änderungen am Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet beschlossen. Die FDP-Fraktion, Bündnis 90/Die Grünen und die Linksfraktion lehnten die Änderungen und den Entwurf insgesamt ab.</p>
<p>So soll aus dem ursprünglich als Änderung des Telemediengesetzes (BT-Drs. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612850.pdf">16/12850</a>, BT-Drs. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/131/1613125.pdf">16/13125</a>) eingebrachtem Entwurf jetzt ein eigenständiges &#8220;Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen&#8221; werden. Das &#8220;Zugangserschwerungsgesetz&#8221; (ZugErschwG) sieht vor, dass Internet-Seiten mit kinderpornographischen Inhalten gesperrt werden können. Die Sperrliste wird vom Bundeskriminalamt (BKA) geführt. Die Koalition änderte gegenüber dem Ursprungsentwurf, dass die Aufnahme in die Sperrliste nur erfolgen darf, wenn Maßnahmen zur Löschung der Inhalte nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sind. Nutzer, die zu den gesperrten Seiten wollen, werden auf eine Seite mit einem &#8220;Stopp&#8221;-Schild umgeleitet. Verkehrs- und Nutzerdaten dürfen jedoch nicht zu Zwecken der Strafverfolgung genutzt werden. Neu ist auch der Ausschluss von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Internet-Diensteanbieter, die aufgrund der Sperrliste Seiten sperren. Die Sperrliste soll darüber hinaus von einem unabhängigen Expertengremium, das beim Bundesbeauftragten für Datenschutz eingerichtet werden wird, regelmäßig kontrolliert werden. Wenn das Gremium mehrheitlich gegen eine Sperrung votiert, muss diese Seite aus der Sperrliste genommen werden. Darüber hinaus wird das Gesetz befristet und soll am 31. Dezember 2012 wieder außer Kraft treten.</p>
<p>Nicht durchsetzen konnte sich die FDP-Fraktion mit ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Anhörung zum Zugangserschwerungsgesetz. Die Fraktion hatte argumentiert, der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beinhalte keine Änderung des Telemediengesetzes mehr, sondern die Schaffung eines Spezialgesetzes zur Zugangserschwerung zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen. Es gebe zahlreiche Fragen dazu. Neben der FDP-Fraktion stimmten auch die Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen für den Antrag. CDU/CSU und SPD lehnten den Antrag mit dem Hinweis ab, es sei bereits eine Anhörung durchgeführt worden, und damit sei das Recht auf Durchführung einer Anhörung, das von einem Viertel der Ausschussmitglieder eigentlich durchgesetzt werden könne, verbraucht. Die FDP-Fraktion bestand dagegen auf Durchführung einer Anhörung und kündigte an, die Mehrheitsentscheidung des Ausschusses prüfen lassen zu wollen.</p>
<p>Man kann gespannt sein, ob dies durchkommt.</p>
<p>Hier in Köln protestierten heute übrigens iranische Studenten aus gegebenem Anlaß gegen Zensur in ihrem Heimatland &#8230;.</p>
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		<title>ebay: Haftung des Account-Inhabers</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Mar 2009 17:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[account]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Motgliedskonto]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.<span id="more-3428"></span></p>
<p align="justify">Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230; Halzband, Art Cartier &#8230; Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus &#8230;&#8221;. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke &#8220;Cartier&#8221;, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 114/06" target="_blank" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">I ZR 114/06</a> – Halzband</p>
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