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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Lebenspartnerschaft</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Grunderwerbssteuer und eingetragene Lebenspartnerschaften: Ungleichbehandlung verfassungwidrig?</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 07:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbssteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Niedersächsische Finanzgericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Das niedersächsische Finanzgericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.<span id="more-5651"></span></p>
<p>Der Hintergrund ist folgender:  Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch &#8211; anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht &#8211; nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. In der Sache folgt das NFG den neueren Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.</p>
<p>Zur Begründung hatte das BVerfG &#8211; so das vorlegende Finanzgericht &#8211; in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist diese Begründung des BVerfG auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen.</p>
<p>Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert &#8211; so das Finanzgericht -, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Das Finanzgericht hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 6.1.2011 vorläufigen Rechtsschutz gewährt.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 65/10" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10">7 K 65/10</a></p>
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		<title>Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 21:55:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hatte, wie wir hier berichtet hatten, den Gesetzgeber u.a.  dafür kritisiert, daß er Ehe und Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/740) erklärte die Bundesregierung nunmehr, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe solle im Einkommenssteuerrecht zeitnah erfolgen. Dazu würden Gesetzgebungsvorschläge vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte, wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-von-ehen-und-lebenspartnerschaften-in-der-hinterbliebenenversorgung">hier</a> berichtet hatten, den Gesetzgeber u.a.  dafür kritisiert, daß er Ehe und Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt.<span id="more-4880"></span></p>
<p>Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/007/1700740.pdf">BT-Drs. 17/740</a>) erklärte die Bundesregierung nunmehr, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe solle im Einkommenssteuerrecht zeitnah erfolgen. Dazu würden Gesetzgebungsvorschläge vom Bundesfinanzministerium ausgearbeitet &#8211; so die Bundesregierung in ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700978.pdf">BT-Drs. 17/978</a>) . Ferner werde damit unter anderem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe umgesetzt, heißt es in der Antwort weiter.</p>
<p>Auf die Frage, welche Änderungen mit Blick auf die Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bereits vorgenommen wurden, schreibt die Regierung: ”Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. Dezember 2007 wirkt sich sowohl auf die Rechtsstellung von Ehegatten als auch von Lebenspartnern aus.“Auch in weiteren Bereichen, wie der gesetzlichen Unfallversicherung und dem BAföG, würden gesetzliche Änderungen zur Gleichstellung geprüft, ergänzt die Bundesregierung in ihrer Antwort.</p>
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		<title>Kleine Anfragen bringen vieles ans Licht</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 19:43:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hatte unter der Überschrift &#8220;Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien&#8221; eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet und führte hierzu aus: &#8220;Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung am 29. Oktober 2009 und am 9. Oktober 2009 ihre Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung dreier EU-Richtlinien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hatte unter der Überschrift &#8220;Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien&#8221; eine <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/003/1700377.pdf">Kleine Anfrage</a> an die Bundesregierung gerichtet und führte hierzu aus:<span id="more-4839"></span></p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;<em>Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung am 29. Oktober 2009 und am 9. Oktober 2009 ihre Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung dreier EU-Richtlinien gegen Diskriminierung übersandt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgefordert, binnen zweier Monate die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Anderenfalls drohen ein Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und hohe Kosten für Deutschland im Falle einer Verurteilung. Ebenso bedenklich ist der Ansehensverlust in Europa, wenn unser Land seine Verpflichtungen beim Schutz vor Diskriminierung nicht einhält.<br />
Die EU-Kommission moniert, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 in einer Reihe von Punkten die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie die Richtlinie76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht ausreichend umsetzt.<br />
Die Kommission beanstandet, dass im Bereich der Arbeitswelt die Verpflichtung zur Schaffung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig umgesetzt ist, um diesen den Zugang zu Beschäfti- gung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die deutsche Gesetzgebung regelt dies europarechtswidrig nicht für alle Menschen mit Behinderungen, sondern lediglich für schwerbehinderte Menschen und behinderte Menschen, die diesen aufgrund behördlicher Entscheidung gleichgestellt sind. Zur Schaffung angemessener Vorkehrungen hat sich die Bundesrepublik Deutschland überdies gemäß den Artikeln 2 und 5 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen verpflichtet.<br />
Ebenso kritisiert die EU-Kommission die Ungleichbehandlung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe im Beamten- und Soldatenrecht bei Beihilfe, Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung als durch die Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung von Menschen mit einer be- stimmten sexuellen Ausrichtung. Zum gleichen Ergebnis kommt auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: Aus euro- päischem Recht folge, dass verpartnerten Beamten Entgeltleistungen wie Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung zustehen (Ausarbeitung WD 3 – 447/09, S. 6).<br />
Von der EU-Kommission wird auch beanstandet, dass Deutschland den Schutz gegen diskriminierende Kündigungen im AGG ausgespart hat. Bei den Sanktionen des AGG bemängelt die Kommission, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Schadenersatz im Falle einer Diskriminierung nicht verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach entschieden, dass im Arbeitsrecht grundsätzlich die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung gesichert sein müsse.<br />
Die „Antirassismus-Richtlinie“ 2000/43/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um den einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Ein- leitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Die EU-Kommission sieht diesen Schutz gegen sogenannte Viktimisierung nicht ausreichend umgesetzt. Er muss über die Arbeitswelt hinaus auf andere Bereiche des Alltagslebens erstreckt werden.&#8221;</em></p>
<p>Die <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700994.pdf">Antwort der Bundesregierung</a> ist recht mager ausgefallen:</p>
<p>Um Menschen mit Behinderung im Bereich Beschäftigung und Beruf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu gewährleisten, ist laut Bundesregierung ein ”System sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Regelungen vollständig umgesetzt“.  Hierzu zählten insbesondere Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches, des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Arbeitsschutzgesetzes, heißt es in der Antwort weiter.</p>
<p>Auf die Frage, welche Maßnahmen die Bundesregierung gegen diskriminierende Kündigungen aus Gründen der ”Rasse“ oder wegen ethnischer Herkunft getroffen habe, schreibt sie: ”Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien ist in diesem Bereich erfolgt. Diskriminierende Kündigungen sind weder im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes noch außerhalb dessen zulässig.“ Auch in anderen Bereichen, wie dem Schutz eingetragener Lebenspartnerschaften, würden für die Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetzgebungsvorschläge vom Bundesministerium des Innern vorbereitet, schreibt die Regierung in ihrer Antwort.</p>
<p>Man kann nur noch gespannt sein&#8230;</p>
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		<title>Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Bundesbeamtengesetz?</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 20:33:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollen im Bundesbeamtengesetz eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichstellen. Eingetragene Lebenspartnerschaften sollen danach mit der Ehe gleichgestellt werden. In einem Gesetzentwurf (BR-Ds. 17/906) verweist die Fraktion darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 wegen der Unvereinbarkeit mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollen im Bundesbeamtengesetz eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichstellen.<span id="more-4822"></span></p>
<p>Eingetragene Lebenspartnerschaften sollen danach mit der Ehe gleichgestellt werden. In einem Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700906.pdf">BR-Ds. 17/906</a>) verweist die Fraktion darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetzartikel 3, Absatz 1 (”Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) beanstandet habe.</p>
<p>Der Gesetzgeber sei verpflichtet, sämtliche Ungleichbehandlungen zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beseitigen, heißt es in der Vorlage weiter. Dies gelte unter anderem für das Beamtenrecht. Der Entwurf sieht daher im Beamtenrecht einschließlich der Beamtenversorgung Angleichungen des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe vor.</p>
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		</item>
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		<title>Das neue Erbrecht tritt mit dem 01. Januar 2010 in Kraft</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 21:25:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Testierfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium der Justiz hat mit folgender Presseerklärung erneut darauf hingewiesen, daß das neue Erbrecht, worüber hier bereits berichtet wurde, am 01. Januar 2010 in Kraft tritt: &#8220;Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz hat mit folgender Presseerklärung erneut darauf hingewiesen, daß das neue Erbrecht, worüber <a href="http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/bundesrat-segnet-die-erbrechtsreform-ab">hier</a> bereits berichtet wurde, am 01. Januar 2010 in Kraft tritt:<span id="more-4576"></span></p>
<p>&#8220;Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.</p>
<p><strong>Die wichtigsten Punkte der Reform:</strong></p>
<p><strong>1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe</strong><br />
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.</p>
<p>Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</p>
<ul>
<li>Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten hier für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen.</li>
<li>Darüber hinaus werden zukünftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.<br />
<strong><br />
Beispiel:</strong> Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.</li>
<li>Der Entziehungsgrund des &#8220;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&#8221; entfällt. Zum einen galt er bisher nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.</li>
</ul>
<p><strong>2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe</strong><br />
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat , eine Stundung gegenüber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine &#8220;unbillige Härte&#8221; darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.</p>
<p><strong>3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />
</strong>Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.</p>
<p>Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.</p>
<p><strong>4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich</strong><br />
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.</p>
<p><strong>5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen<br />
</strong>Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.&#8221;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>VBL stellt Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung rückwirkend gleich</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 20:20:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat, wie hier berichtet, entschieden, daß eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfassungswidrig ist. Der Vorstand und der Verwaltungsrat der VBL haben nun die Konsequenzen gezogen und im Rahmen ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat, wie <a href="http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-von-ehen-und-lebenspartnerschaften-in-der-hinterbliebenenversorgung">hier</a> berichtet, entschieden, daß eine Ungleichbehandlung von Ehe und<br />
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfassungswidrig ist.<span id="more-4571"></span></p>
<p>Der Vorstand und der Verwaltungsrat der VBL haben nun die Konsequenzen gezogen und im Rahmen ihrer Sitzung am 3. und 4. Dezember 2009 unter anderem ausgeführt:</p>
<p>&#8220;Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien wurde die VBL vom Verwaltungsrat ermächtigt, überlebende<br />
eingetragene Lebenspartner wie hinterbliebene Ehegatten zu behandeln.<br />
Überlebende eingetragene Lebenspartner werden in entsprechender Anwendung des § 38 VBLS eine kleine oder eine große Betriebsrente für Witwen/Witwer erhalten, solange ein Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 SGB VI: Witwenrente und Witwerrente">46 SGB VI</a>).<br />
Überlebende Lebenspartner erhalten in entsprechender Anwendung der Regelungen für überlebende Ehegatten sowohl eine Hinterbliebenenrente als auch eine (Teil-)Kapitalauszahlung für Hinterbliebene (§§ 8 bis 10 AVBdynamik 01/02, §§ 7, 12a AVBextra 01 und §§ 7, 9 AVBextra 02).&#8221;</p>
<p>Der Verwaltungsrat fasste daher auf Vorschlag des Vorstands folgenden <a href="https://www.vbl.de/SITEFORUM/SITEFORUM?t=/documentManager/sfdoc.file.supply&amp;e=UTF-8&amp;i=1113979957474&amp;l=1&amp;fileID=1260460352338">Beschluss</a> (dort S. 6):</p>
<p>„Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene<br />
Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer<br />
zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen.“</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Biologische Vaterschaft der Mutter?!</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/biologische-vaterschaft-der-mutter</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Dec 2009 23:18:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Samenspende]]></category>
		<category><![CDATA[Transsexualität]]></category>
		<category><![CDATA[Vater]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftsanerkenntnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Ja, das gibt es, sogar mit der Folge der rechtlichen Vaterschaft &#8211; so entschied das Oberlandesgericht Köln. Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann danach „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen. Was war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, das gibt es, sogar mit der Folge der rechtlichen Vaterschaft &#8211; so entschied das Oberlandesgericht Köln.<span id="more-4476"></span></p>
<p>Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann danach „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen.</p>
<p>Was war der Hintergrund der Entscheidung?</p>
<p>Irene A. und Brigitte U., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen geän­dert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Ge­schlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehö­rig anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der Ge­schlechtsumwandlung hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am 02.01.2007 den Sohn Jonas zur Welt. Ire­ne A. und Brigitte U. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt Köln eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, und Brigitte U. erkannte am 21.01.2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn Jonas an.</p>
<p>Wo war das Problem?</p>
<p>Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Ge­setzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen Per­son abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes (TSG) richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Ent­scheidung vorgelegt.</p>
<p>Wie entschieden die Richter?</p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hat wie die Vorinstanz entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte U. deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1592.html" target="_blank" title="&sect; 1592 BGB: Vaterschaft">§ 1592 Nr. 2 BGB</a> auch rechtlich als Vater des Kindes Jonas anzusehen ist. Das Oberlandesgericht Köln entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Umgewandelten durch die neue Ge­schlechtszuordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasse nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Ge­schlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch solche, die erst später zur Welt gekommen sind. Nach dem Willen des Gesetzge­bers sollten alle leiblichen Kinder vom Schutz des § 11 TSG erfasst sein. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Her­kunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben kann und dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann.</p>
<p>Allerdings sei das 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen Brigitte, sondern mit dem früheren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden aufzuneh­men. Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten kei­nen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen.</p>
<p>Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.11.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 Wx 94/09" target="_blank" title="OLG Köln, 30.11.2009 - 16 Wx 94/09">16 Wx 94/09</a></p>
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		</item>
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		<title>Brandenburg: Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/brandenburg-gleichstellung-von-eingetragenen-lebenspartnerschaften-und-ehen</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 16:50:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 5. Wahlperiode des Brandenburger Landtages 2009 bis 2014, also dem Koalitionsvertrag, wurde u.a. vereinbart (Zeile 1145 bis 1148): &#8220;Eingetragene Lebenspartnerschaften werden in allen landespolitischen Rechtsbereichen Ehepaaren gleichgestellt. Die Regierung unterstützt die Arbeit LesBiSchwuler Vereine.&#8221;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der <a href="http://www.spd-brandenburg.de/images/stories/09/pdf/Entwurf_Koalitionsvertrag.pdf">Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 5. Wahlperiode des Brandenburger Landtages 2009 bis 2014</a>, also dem Koalitionsvertrag, wurde u.a. vereinbart (Zeile 1145 bis 1148):<span id="more-4297"></span></p>
<p>&#8220;Eingetragene Lebenspartnerschaften werden in allen landespolitischen Rechtsbereichen Ehepaaren gleichgestellt.<br />
Die Regierung unterstützt die Arbeit LesBiSchwuler Vereine.&#8221;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften in der Hinterbliebenenversorgung</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 20:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat nun über die Frage entschieden, ob eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vorliegt. Der Entscheidung lag folgendes zugrunde: Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat nun über die Frage entschieden, ob eine Ungleichbehandlung von Ehe und<br />
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vorliegt. <span id="more-4267"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgendes zugrunde:</p>
<p>Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: </p>
<p>1. Der allgemeine Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung<br />
einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. </p>
<p>2. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38 VBLS) führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlangt eine solche Anwartschaft für seinen Lebenspartner nicht. </p>
<p>3. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. </p>
<p>a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach § 38 VBLS ist ein strenger Maßstab für die Prüfung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf folgt daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft und dass die Regelung der Satzung der VBL zur Hinterbliebenenrente sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Anknüpfung aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht. </p>
<p>b) Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragfähige sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern. Das Grundgesetz stellt in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> Ehe und<br />
Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt,<br />
und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner und in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner finden. </p>
<p>Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt. </p>
<p>c) Es sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als<br />
Ehegatten. </p>
<p>Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und gehört als solche zum Arbeitsentgelt.<br />
In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen sind. </p>
<p>Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der „Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. </p>
<p>Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Der Kinderanteil liegt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar. </p>
<p>Zudem können etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand konkreter berücksichtigt werden, wie es sowohl im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits geschieht. </p>
<p>4. Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen &#8211; wie hier die Satzung der VBL &#8211; gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan<br />
lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. </p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1164/07" target="_blank" title="BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07: Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft">1 BvR 1164/07</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Lebenspartnerschaften erfahren in Rheinland Pfalz weitere Anerkennung</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/lebenspartnerschaften-erfahren-in-rheinland-pfalz-weitere-anerkennung</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Sep 2009 19:12:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4115</guid>
		<description><![CDATA[Am 22.09.2009 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland Pfalz auch das Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Rheinland Pfalz veröffentlicht. U.a. werden durch das Gesetz verpartnerte Beamtinnen und Beamte in vollem Umfang mit ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt. Aber auch in vielen anderen Punkten werden die Lebenspartnerschaften Ehen glsichgestellt, wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 22.09.2009 wurde im <a title="Opens external link in new window" href="http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XNNGVB0916.pdf" target="_blank">Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland Pfalz</a> auch das Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Rheinland Pfalz veröffentlicht.<span id="more-4115"></span></p>
<p>U.a. werden durch das Gesetz verpartnerte Beamtinnen und Beamte in vollem Umfang mit ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt.</p>
<p>Aber auch in vielen anderen Punkten werden die Lebenspartnerschaften Ehen glsichgestellt, wie man unter der o.g. Fundstelle nachlesen kann.</p>
]]></content:encoded>
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