<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Lebenspartnerschaft</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=521</generator> <item><title>Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/gleichstellung-von-ehe-und-lebenspartnerschaft</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/gleichstellung-von-ehe-und-lebenspartnerschaft#comments</comments> <pubDate>Sun, 18 Apr 2010 21:55:36 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[Ehe]]></category> <category><![CDATA[Gleichstellung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4880</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hatte, wie wir hier berichtet hatten, den Gesetzgeber u.a.  daf&#252;r kritisiert, da&#223; er Ehe und Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen (BT-Drs. 17/740) erkl&#228;rte die Bundesregierung nunmehr, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe solle im Einkommenssteuerrecht zeitnah erfolgen. Dazu w&#252;rden Gesetzgebungsvorschl&#228;ge vom [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte, wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-von-ehen-und-lebenspartnerschaften-in-der-hinterbliebenenversorgung">hier</a> berichtet hatten, den Gesetzgeber u.a.  daf&uuml;r kritisiert, da&szlig; er Ehe und Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt.<span id="more-4880"></span></p><p>Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/007/1700740.pdf">BT-Drs. 17/740</a>) erkl&auml;rte die Bundesregierung nunmehr, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe solle im Einkommenssteuerrecht zeitnah erfolgen. Dazu w&uuml;rden Gesetzgebungsvorschl&auml;ge vom Bundesfinanzministerium ausgearbeitet &#8211; so die Bundesregierung in ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700978.pdf">BT-Drs. 17/978</a>) . Ferner werde damit unter anderem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe umgesetzt, hei&szlig;t es in der Antwort weiter.</p><p>Auf die Frage, welche &Auml;nderungen mit Blick auf die Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bereits vorgenommen wurden, schreibt die Regierung: ”Das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts im B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch vom 21. Dezember 2007 wirkt sich sowohl auf die Rechtsstellung von Ehegatten als auch von Lebenspartnern aus.“Auch in weiteren Bereichen, wie der gesetzlichen Unfallversicherung und dem BAf&ouml;G, w&uuml;rden gesetzliche &Auml;nderungen zur Gleichstellung gepr&uuml;ft, erg&auml;nzt die Bundesregierung in ihrer Antwort.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/gleichstellung-von-ehe-und-lebenspartnerschaft/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kleine Anfragen bringen vieles ans Licht</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kleine-anfragen-bringen-vieles-ans-licht</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kleine-anfragen-bringen-vieles-ans-licht#comments</comments> <pubDate>Sat, 20 Mar 2010 19:43:50 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Behinderter]]></category> <category><![CDATA[Diskriminierung]]></category> <category><![CDATA[EU]]></category> <category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4839</guid> <description><![CDATA[Die Fraktion B&#252;ndnis 90 / Die Gr&#252;nen hatte unter der &#220;berschrift &#8220;Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien&#8221; eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet und f&#252;hrte hierzu aus: &#8220;Die Europ&#228;ische Kommission hat der Bundesregierung am 29. Oktober 2009 und am 9. Oktober 2009 ihre Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung dreier EU-Richtlinien [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Fraktion B&uuml;ndnis 90 / Die Gr&uuml;nen hatte unter der &Uuml;berschrift &#8220;Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien&#8221; eine <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/003/1700377.pdf">Kleine Anfrage</a> an die Bundesregierung gerichtet und f&uuml;hrte hierzu aus:<span id="more-4839"></span></p><p style="padding-left: 30px;">&#8220;<em>Die Europ&auml;ische Kommission hat der Bundesregierung am 29. Oktober 2009 und am 9. Oktober 2009 ihre Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung dreier EU-Richtlinien gegen Diskriminierung &uuml;bersandt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde gem&auml;&szlig; Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags zur Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft aufgefordert, binnen zweier Monate die erforderlichen Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, um ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Anderenfalls drohen ein Klageverfahren vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof und hohe Kosten f&uuml;r Deutschland im Falle einer Verurteilung. Ebenso bedenklich ist der Ansehensverlust in Europa, wenn unser Land seine Verpflichtungen beim Schutz vor Diskriminierung nicht einh&auml;lt.<br /> Die EU-Kommission moniert, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 in einer Reihe von Punkten die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf sowie die Richtlinie76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von M&auml;nnern und Frauen nicht ausreichend umsetzt.<br /> Die Kommission beanstandet, dass im Bereich der Arbeitswelt die Verpflichtung zur Schaffung angemessener Vorkehrungen f&uuml;r Menschen mit Behinderungen nicht vollst&auml;ndig umgesetzt ist, um diesen den Zugang zu Besch&auml;fti- gung, die Aus&uuml;bung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsma&szlig;nahmen zu erm&ouml;glichen. Die deutsche Gesetzgebung regelt dies europarechtswidrig nicht f&uuml;r alle Menschen mit Behinderungen, sondern lediglich f&uuml;r schwerbehinderte Menschen und behinderte Menschen, die diesen aufgrund beh&ouml;rdlicher Entscheidung gleichgestellt sind. Zur Schaffung angemessener Vorkehrungen hat sich die Bundesrepublik Deutschland &uuml;berdies gem&auml;&szlig; den Artikeln 2 und 5 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen verpflichtet.<br /> Ebenso kritisiert die EU-Kommission die Ungleichbehandlung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften gegen&uuml;ber der Ehe im Beamten- und Soldatenrecht bei Beihilfe, Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung als durch die Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung von Menschen mit einer be- stimmten sexuellen Ausrichtung. Zum gleichen Ergebnis kommt auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: Aus euro- p&auml;ischem Recht folge, dass verpartnerten Beamten Entgeltleistungen wie Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung zustehen (Ausarbeitung WD 3 – 447/09, S. 6).<br /> Von der EU-Kommission wird auch beanstandet, dass Deutschland den Schutz gegen diskriminierende K&uuml;ndigungen im AGG ausgespart hat. Bei den Sanktionen des AGG bem&auml;ngelt die Kommission, dass entgegen der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes der Schadenersatz im Falle einer Diskriminierung nicht verschuldensunabh&auml;ngig ausgestaltet ist. Der Europ&auml;ische Gerichtshof habe mehrfach entschieden, dass im Arbeitsrecht grunds&auml;tzlich die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung gesichert sein m&uuml;sse.<br /> Die „Antirassismus-Richtlinie“ 2000/43/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Ma&szlig;nahmen treffen m&uuml;ssen, um den einzelnen vor Benachteiligungen zu sch&uuml;tzen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Ein- leitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Die EU-Kommission sieht diesen Schutz gegen sogenannte Viktimisierung nicht ausreichend umgesetzt. Er muss &uuml;ber die Arbeitswelt hinaus auf andere Bereiche des Alltagslebens erstreckt werden.&#8221;</em></p><p>Die <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700994.pdf">Antwort der Bundesregierung</a> ist recht mager ausgefallen:</p><p>Um Menschen mit Behinderung im Bereich Besch&auml;ftigung und Beruf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu gew&auml;hrleisten, ist laut Bundesregierung ein ”System sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Regelungen vollst&auml;ndig umgesetzt“.  Hierzu z&auml;hlten insbesondere Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches, des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches und des Arbeitsschutzgesetzes, hei&szlig;t es in der Antwort weiter.</p><p>Auf die Frage, welche Ma&szlig;nahmen die Bundesregierung gegen diskriminierende K&uuml;ndigungen aus Gr&uuml;nden der ”Rasse“ oder wegen ethnischer Herkunft getroffen habe, schreibt sie: ”Eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien ist in diesem Bereich erfolgt. Diskriminierende K&uuml;ndigungen sind weder im Anwendungsbereich des K&uuml;ndigungsschutzgesetzes noch au&szlig;erhalb dessen zul&auml;ssig.“ Auch in anderen Bereichen, wie dem Schutz eingetragener Lebenspartnerschaften, w&uuml;rden f&uuml;r die Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetzgebungsvorschl&auml;ge vom Bundesministerium des Innern vorbereitet, schreibt die Regierung in ihrer Antwort.</p><p>Man kann nur noch gespannt sein&#8230;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kleine-anfragen-bringen-vieles-ans-licht/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Bundesbeamtengesetz?</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/gleichstellung-von-lebenspartnerschaften-im-bundesbeamtengesetz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/gleichstellung-von-lebenspartnerschaften-im-bundesbeamtengesetz#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Mar 2010 20:33:01 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[Beamte]]></category> <category><![CDATA[Ehe]]></category> <category><![CDATA[Gleichstellung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4822</guid> <description><![CDATA[Die Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen wollen im Bundesbeamtengesetz eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichstellen. Eingetragene Lebenspartnerschaften sollen danach mit der Ehe gleichgestellt werden. In einem Gesetzentwurf (BR-Ds. 17/906) verweist die Fraktion darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 wegen der Unvereinbarkeit mit dem [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen wollen im Bundesbeamtengesetz eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichstellen.<span id="more-4822"></span></p><p>Eingetragene Lebenspartnerschaften sollen danach mit der Ehe gleichgestellt werden. In einem Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700906.pdf">BR-Ds. 17/906</a>) verweist die Fraktion darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetzartikel 3, Absatz 1 (”Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) beanstandet habe.</p><p>Der Gesetzgeber sei verpflichtet, s&auml;mtliche Ungleichbehandlungen zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beseitigen, hei&szlig;t es in der Vorlage weiter. Dies gelte unter anderem f&uuml;r das Beamtenrecht. Der Entwurf sieht daher im Beamtenrecht einschlie&szlig;lich der Beamtenversorgung Angleichungen des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe vor.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/gleichstellung-von-lebenspartnerschaften-im-bundesbeamtengesetz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Das neue Erbrecht tritt mit dem 01. Januar 2010 in Kraft</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/das-neue-erbrecht-tritt-mit-dem-01-januar-2010-in-kraft</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/das-neue-erbrecht-tritt-mit-dem-01-januar-2010-in-kraft#comments</comments> <pubDate>Tue, 29 Dec 2009 21:25:46 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[2010]]></category> <category><![CDATA[Erblasser]]></category> <category><![CDATA[Erbrechtsreform]]></category> <category><![CDATA[Pflichtteil]]></category> <category><![CDATA[Testierfreiheit]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4576</guid> <description><![CDATA[Das Bundesministerium der Justiz hat mit folgender Presseerkl&#228;rung erneut darauf hingewiesen, da&#223; das neue Erbrecht, wor&#252;ber hier bereits berichtet wurde, am 01. Januar 2010 in Kraft tritt: &#8220;Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz hat mit folgender Presseerkl&auml;rung erneut darauf hingewiesen, da&szlig; das neue Erbrecht, wor&uuml;ber <a href="http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/bundesrat-segnet-die-erbrechtsreform-ab">hier</a> bereits berichtet wurde, am 01. Januar 2010 in Kraft tritt:<span id="more-4576"></span></p><p>&#8220;Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit &uuml;ber 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf ge&auml;nderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angeh&ouml;riger am Erbe.</p><p><strong>Die wichtigsten Punkte der Reform:</strong></p><p><strong>1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgr&uuml;nde</strong><br /> Das Pflichtteilsrecht l&auml;sst Abk&ouml;mmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarit&auml;t. Er besteht in der H&auml;lfte des gesetzlichen Erbteils; seine H&ouml;he bleibt durch die Neuerungen unver&auml;ndert.</p><p>Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die St&auml;rkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verf&uuml;gung von Todes wegen &uuml;ber seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gr&uuml;nde &uuml;berarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</p><ul><li>Die Entziehungsgr&uuml;nde werden vereinheitlicht, indem sie f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleicherma&szlig;en Anwendung finden. Bislang galten hier f&uuml;r unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen.</li><li>Dar&uuml;ber hinaus werden zuk&uuml;nftig alle Personen gesch&uuml;tzt, die dem Erblasser &auml;hnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann m&ouml;glich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegen&uuml;ber sonst eine schwere Straftat begeht.<br /> <strong><br /> Beispiel:</strong> Wird der langj&auml;hrige Lebensgef&auml;hrte der Erblasserin durch ihren Sohn get&ouml;tet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn k&ouml;rperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies k&uuml;nftig eine Entziehung des Pflichtteils.</li><li>Der Entziehungsgrund des &#8220;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&#8221; entf&auml;llt. Zum einen galt er bisher nur f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, nicht aber f&uuml;r die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt zuk&uuml;nftig eine rechtskr&auml;ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew&auml;hrung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunf&auml;higkeit begangen wurden.</li></ul><p><strong>2. Ma&szlig;volle Erweiterung der Stundungsgr&uuml;nde</strong><br /> Besteht das Verm&ouml;gen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das f&uuml;r die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Verm&ouml;genswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu k&ouml;nnen. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abk&ouml;mmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und f&uuml;r jeden Erben m&ouml;glich. Bei der Entscheidung &uuml;ber die Stundung sind aber auch k&uuml;nftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu ber&uuml;cksichtigen.</p><p><strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat , eine Stundung gegen&uuml;ber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erf&uuml;llung des Pflichtteils eine &#8220;unbillige H&auml;rte&#8221; darstellen w&uuml;rde. Damit wird der Zerschlagung von Verm&ouml;genswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.</p><p><strong>3. Gleitende Ausschlussfrist f&uuml;r den Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch<br /> </strong>Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Anspr&uuml;chen auf Erg&auml;nzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten f&uuml;hren. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Verm&ouml;gen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden w&auml;re. Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller H&ouml;he ber&uuml;cksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollst&auml;ndig unber&uuml;cksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.</p><p>Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung f&uuml;r die Berechnung des Erg&auml;nzungsanspruchs graduell immer weniger Ber&uuml;cksichtigung findet, je l&auml;nger sie zur&uuml;ck liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend ber&uuml;cksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit einger&auml;umt.</p><p><strong>4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich</strong><br /> Zuk&uuml;nftig k&ouml;nnen Pflegeleistungen durch Abk&ouml;mmlinge in Erbauseinandersetzungen in erh&ouml;htem Umfang ber&uuml;cksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsanspr&uuml;che gab es bisher nur f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser &uuml;ber l&auml;ngere Zeit gepflegt haben. K&uuml;nftig entsteht dieser Anspruch unabh&auml;ngig davon, ob f&uuml;r die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.</p><p><strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete Erblasserin wird &uuml;ber lange Zeit von ihrer berufst&auml;tigen Tochter gepflegt. Der Sohn k&uuml;mmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass betr&auml;gt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur H&auml;lfte. K&uuml;nftig kann die Schwester einen Ausgleich f&uuml;r ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zun&auml;chst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die H&auml;lfte, die Schwester zus&auml;tzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erh&auml;lt die Schwester also 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.</p><p><strong>5. Abk&uuml;rzung der Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen<br /> </strong>Die Neuregelung passt die Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen an die Verj&auml;hrungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverj&auml;hrung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Anspr&uuml;che bislang einer Sonderverj&auml;hrung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies f&uuml;hrte zu Wertungswiderspr&uuml;chen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verj&auml;hrung familien- und erbrechtlicher Anspr&uuml;che wird daher der Regelverj&auml;hrung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine l&auml;ngere Frist.&#8221;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/erbrecht/das-neue-erbrecht-tritt-mit-dem-01-januar-2010-in-kraft/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>VBL stellt Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung r&#252;ckwirkend gleich</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/vbl-stellt-lebenspartner-bei-der-hinterbliebenenversorgung-rueckwirkend-gleich</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/vbl-stellt-lebenspartner-bei-der-hinterbliebenenversorgung-rueckwirkend-gleich#comments</comments> <pubDate>Tue, 22 Dec 2009 20:20:59 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4571</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat, wie hier berichtet, entschieden, da&#223; eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&#252;r die Arbeitnehmer des &#246;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&#228;nder (VBL) verfassungswidrig ist. Der Vorstand und der Verwaltungsrat der VBL haben nun die Konsequenzen gezogen und im Rahmen ihrer [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat, wie <a href="http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-von-ehen-und-lebenspartnerschaften-in-der-hinterbliebenenversorgung">hier</a> berichtet, entschieden, da&szlig; eine Ungleichbehandlung von Ehe und<br /> eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&uuml;r die Arbeitnehmer des &ouml;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) verfassungswidrig ist.<span id="more-4571"></span></p><p>Der Vorstand und der Verwaltungsrat der VBL haben nun die Konsequenzen gezogen und im Rahmen ihrer Sitzung am 3. und 4. Dezember 2009 unter anderem ausgef&uuml;hrt:</p><p>&#8220;Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien wurde die VBL vom Verwaltungsrat erm&auml;chtigt, &uuml;berlebende<br /> eingetragene Lebenspartner wie hinterbliebene Ehegatten zu behandeln.<br /> &Uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner werden in entsprechender Anwendung des § 38 VBLS eine kleine oder eine gro&szlig;e Betriebsrente f&uuml;r Witwen/Witwer erhalten, solange ein Anspruch auf eine kleine oder gro&szlig;e Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 SGB VI: Witwenrente und Witwerrente">§ 46 SGB VI</a>).<br /> &Uuml;berlebende Lebenspartner erhalten in entsprechender Anwendung der Regelungen f&uuml;r &uuml;berlebende Ehegatten sowohl eine Hinterbliebenenrente als auch eine (Teil-)Kapitalauszahlung f&uuml;r Hinterbliebene (§§ 8 bis 10 AVBdynamik 01/02, §§ 7, 12a AVBextra 01 und §§ 7, 9 AVBextra 02).&#8221;</p><p>Der Verwaltungsrat fasste daher auf Vorschlag des Vorstands folgenden <a href="https://www.vbl.de/SITEFORUM/SITEFORUM?t=/documentManager/sfdoc.file.supply&amp;e=UTF-8&amp;i=1113979957474&amp;l=1&amp;fileID=1260460352338">Beschluss</a> (dort S. 6):</p><p>„Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien &uuml;ber die Hinterbliebenenversorgung f&uuml;r eingetragene<br /> Lebenspartner wird die VBL erm&auml;chtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer<br /> zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen.“</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/vbl-stellt-lebenspartner-bei-der-hinterbliebenenversorgung-rueckwirkend-gleich/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Biologische Vaterschaft der Mutter?!</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/biologische-vaterschaft-der-mutter</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/biologische-vaterschaft-der-mutter#comments</comments> <pubDate>Sat, 12 Dec 2009 23:18:10 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[Samenspende]]></category> <category><![CDATA[Transsexualität]]></category> <category><![CDATA[Vater]]></category> <category><![CDATA[Vaterschaftsanerkenntnis]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4476</guid> <description><![CDATA[Ja, das gibt es, sogar mit der Folge der rechtlichen Vaterschaft &#8211; so entschied das Oberlandesgericht K&#246;ln. Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann danach „Vater“ im Sinne des Gesetzes f&#252;r das Kind der Lebensgef&#228;hrtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem fr&#252;heren m&#228;nnlichen Vornamen. Was war [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ja, das gibt es, sogar mit der Folge der rechtlichen Vaterschaft &#8211; so entschied das Oberlandesgericht K&ouml;ln.<span id="more-4476"></span></p><p>Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann danach „Vater“ im Sinne des Gesetzes f&uuml;r das Kind der Lebensgef&auml;hrtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem fr&uuml;heren m&auml;nnlichen Vornamen.</p><p>Was war der Hintergrund der Entscheidung?</p><p>Irene A. und Brigitte U., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen ge&auml;n­dert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Ge­schlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht K&ouml;ln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugeh&ouml;­rig anzusehen ist und &auml;nderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der Ge­schlechtsumwandlung hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer k&uuml;nstlichen Befruchtung und brachte am 02.01.2007 den Sohn Jonas zur Welt. Ire­ne A. und Brigitte U. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt K&ouml;ln eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, und Brigitte U. erkannte am 21.01.2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft f&uuml;r den Sohn Jonas an.</p><p>Wo war das Problem?</p><p>Das Standesamt K&ouml;ln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem B&uuml;rgerlichen Ge­setzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer m&auml;nnlichen Per­son abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes (TSG) richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Ent­scheidung vorgelegt.</p><p>Wie entschieden die Richter?</p><p>Das Oberlandesgericht K&ouml;ln hat wie die Vorinstanz entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte U. deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1592.html" target="_blank" title="&sect; 1592 BGB: Vaterschaft">§ 1592 Nr. 2 BGB</a> auch rechtlich als Vater des Kindes Jonas anzusehen ist. Das Oberlandesgericht K&ouml;ln entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verh&auml;ltnis zu den Kindern des Umgewandelten durch die neue Ge­schlechtszuordnung unber&uuml;hrt bleiben soll. Diese Regelung erfasse nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Ge­schlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch solche, die erst sp&auml;ter zur Welt gekommen sind. Nach dem Willen des Gesetzge­bers sollten alle leiblichen Kinder vom Schutz des § 11 TSG erfasst sein. F&uuml;r alle Kinder gelte gleicherma&szlig;en, dass die Kenntnis der Her­kunft wichtige Ankn&uuml;pfungspunkte f&uuml;r das Verst&auml;ndnis des famili&auml;ren Zusammenhangs und f&uuml;r die Entwicklung der eigenen Pers&ouml;nlichkeit geben kann und dass die Unm&ouml;glichkeit, die eigene Abstammung zu kl&auml;ren, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann.</p><p>Allerdings sei das 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen Brigitte, sondern mit dem fr&uuml;heren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden aufzuneh­men. Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten kei­nen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualit&auml;t eines Elternteils vorbeugen.</p><p>Oberlandesgericht K&ouml;ln, Beschluss vom 30.11.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 Wx 94/09" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 30.11.2009 - 16 Wx 94/09">16 Wx 94/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/biologische-vaterschaft-der-mutter/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Brandenburg: Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/brandenburg-gleichstellung-von-eingetragenen-lebenspartnerschaften-und-ehen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/brandenburg-gleichstellung-von-eingetragenen-lebenspartnerschaften-und-ehen#comments</comments> <pubDate>Fri, 30 Oct 2009 16:50:32 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[Brandenburg]]></category> <category><![CDATA[Ehe]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4297</guid> <description><![CDATA[In der Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition f&#252;r die 5. Wahlperiode des Brandenburger Landtages 2009 bis 2014, also dem Koalitionsvertrag, wurde u.a. vereinbart (Zeile 1145 bis 1148): &#8220;Eingetragene Lebenspartnerschaften werden in allen landespolitischen Rechtsbereichen Ehepaaren gleichgestellt. Die Regierung unterst&#252;tzt die Arbeit LesBiSchwuler Vereine.&#8221;]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>In der <a href="http://www.spd-brandenburg.de/images/stories/09/pdf/Entwurf_Koalitionsvertrag.pdf">Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition f&uuml;r die 5. Wahlperiode des Brandenburger Landtages 2009 bis 2014</a>, also dem Koalitionsvertrag, wurde u.a. vereinbart (Zeile 1145 bis 1148):<span id="more-4297"></span></p><p>&#8220;Eingetragene Lebenspartnerschaften werden in allen landespolitischen Rechtsbereichen Ehepaaren gleichgestellt.<br /> Die Regierung unterst&uuml;tzt die Arbeit LesBiSchwuler Vereine.&#8221;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/brandenburg-gleichstellung-von-eingetragenen-lebenspartnerschaften-und-ehen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften in der Hinterbliebenenversorgung</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-von-ehen-und-lebenspartnerschaften-in-der-hinterbliebenenversorgung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-von-ehen-und-lebenspartnerschaften-in-der-hinterbliebenenversorgung#comments</comments> <pubDate>Thu, 22 Oct 2009 20:42:15 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category> <category><![CDATA[Seniorenrecht]]></category> <category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4267</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat nun &#252;ber die Frage entschieden, ob eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&#252;r die Arbeitnehmer des &#246;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&#228;nder (VBL) vorliegt. Der Entscheidung lag folgendes zugrunde: Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat nun &uuml;ber die Frage entschieden, ob eine Ungleichbehandlung von Ehe und<br /> eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&uuml;r die Arbeitnehmer des &ouml;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) vorliegt. <span id="more-4267"></span></p><p>Der Entscheidung lag folgendes zugrunde:</p><p>Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente f&uuml;r eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdef&uuml;hrer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.</p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zur&uuml;ckverwiesen.</p><p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</p><p>1. Der allgemeine Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Beg&uuml;nstigungsausschluss, bei dem eine Beg&uuml;nstigung<br /> einem Personenkreis gew&auml;hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> zu messen, da die VBL als Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts eine &ouml;ffentliche Aufgabe wahrnimmt.</p><p>2. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38 VBLS) f&uuml;hrt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen<br /> Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erh&auml;lt. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begr&uuml;ndet hat, erlangt eine solche Anwartschaft f&uuml;r seinen Lebenspartner nicht.</p><p>3. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.</p><p>a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach § 38 VBLS ist ein strenger Ma&szlig;stab f&uuml;r die Pr&uuml;fung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf folgt daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft und dass die Regelung der Satzung der VBL zur Hinterbliebenenrente sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Ankn&uuml;pfung aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht.</p><p>b) Zur Begr&uuml;ndung der Ungleichbehandlung reicht hier die blo&szlig;e Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragf&auml;hige sachliche Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern. Das Grundgesetz stellt in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> Ehe und<br /> Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um dem Schutzauftrag Gen&uuml;ge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe besch&auml;digt oder sonst beeintr&auml;chtigt,<br /> und sie durch geeignete Ma&szlig;nahmen zu f&ouml;rdern. Dem Gesetzgeber ist es grunds&auml;tzlich nicht verwehrt, sie gegen&uuml;ber anderen Lebensformen zu beg&uuml;nstigen. Die ehebeg&uuml;nstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht k&ouml;nnen ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner und in der auf Dauer &uuml;bernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung f&uuml;r den Partner finden.</p><p>Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der blo&szlig;e Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erf&uuml;llung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen F&ouml;rderauftrags die Ehe gegen&uuml;ber anderen Lebensformen zu privilegieren, l&auml;sst sich kein in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begr&uuml;ndbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der blo&szlig;en Berufung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.</p><p>c) Es sind keine einfachrechtlichen oder tats&auml;chlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als<br /> Ehegatten.</p><p>Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und geh&ouml;rt als solche zum Arbeitsentgelt.<br /> In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gew&auml;hren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltsl&uuml;cke nach gleichen Ma&szlig;st&auml;ben zu bemessen sind.</p><p>Ein Grund f&uuml;r die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen L&uuml;cken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf best&uuml;nde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert w&auml;re. Das in der gesellschaftlichen Realit&auml;t nicht mehr typuspr&auml;gende Bild der „Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterh&auml;lt, kann demzufolge nicht mehr als Ma&szlig;stab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen.</p><p>Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den h&auml;uslichen Bereich einschlie&szlig;lich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschlie&szlig;en. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Der Kinderanteil liegt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachl&auml;ssigbar.</p><p>Zudem k&ouml;nnen etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf unabh&auml;ngig vom Familienstand konkreter ber&uuml;cksichtigt werden, wie es sowohl im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits geschieht.</p><p>4. Versto&szlig;en Allgemeine Versicherungsbedingungen &#8211; wie hier die Satzung der VBL &#8211; gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>, so f&uuml;hrt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungsl&uuml;cken k&ouml;nnen im Wege erg&auml;nzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsversto&szlig; kann nicht durch blo&szlig;e Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten Hinterbliebenenrenten auch f&uuml;r Ehegatten ausgeschlossen w&auml;ren. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan<br /> l&auml;sst sich nur dadurch vervollst&auml;ndigen, dass die Regelung f&uuml;r Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.</p><p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1164/07" target="_blank" title="BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07">1 BvR 1164/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-von-ehen-und-lebenspartnerschaften-in-der-hinterbliebenenversorgung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>2</slash:comments> </item> <item><title>Lebenspartnerschaften erfahren in Rheinland Pfalz weitere Anerkennung</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/lebenspartnerschaften-erfahren-in-rheinland-pfalz-weitere-anerkennung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/lebenspartnerschaften-erfahren-in-rheinland-pfalz-weitere-anerkennung#comments</comments> <pubDate>Fri, 25 Sep 2009 19:12:08 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4115</guid> <description><![CDATA[Am 22.09.2009 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt f&#252;r Rheinland Pfalz auch das Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Rheinland Pfalz ver&#246;ffentlicht. U.a. werden durch das Gesetz verpartnerte Beamtinnen und Beamte in vollem Umfang mit ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt. Aber auch in vielen anderen Punkten werden die Lebenspartnerschaften Ehen glsichgestellt, wie [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Am 22.09.2009 wurde im <a title="Opens external link in new window" href="http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XNNGVB0916.pdf" target="_blank">Gesetz- und Verordnungsblatt f&uuml;r Rheinland Pfalz</a> auch das Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Rheinland Pfalz ver&ouml;ffentlicht.<span id="more-4115"></span></p><p>U.a. werden durch das Gesetz verpartnerte Beamtinnen und Beamte in vollem Umfang mit ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt.</p><p>Aber auch in vielen anderen Punkten werden die Lebenspartnerschaften Ehen glsichgestellt, wie man unter der o.g. Fundstelle nachlesen kann.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/lebenspartnerschaften-erfahren-in-rheinland-pfalz-weitere-anerkennung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Bayern und die Lebenspartnerschaft</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/bayern-und-die-lebenspartnerschaft</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/bayern-und-die-lebenspartnerschaft#comments</comments> <pubDate>Fri, 28 Aug 2009 19:54:47 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3947</guid> <description><![CDATA[Am 01. September 2005 hatte die bayerische Staatsregierung das Bundesverfassungsgericht angerufen und beantragt, im Wege der abstrakten Normenkontrolle festzustellen, dass das Gesetz zur &#220;berarbeitung des  Lebenspartnerschaftsrechts (LPart&#220;barbG) vom 15. Dezember 2004 verfassungswidrig ist. Dieser Antrag wurde, wie nun bekannt wurde mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zur&#252;ckgenommen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat daraufhin das [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Am 01. September 2005 hatte die bayerische Staatsregierung das Bundesverfassungsgericht angerufen und beantragt, im Wege der abstrakten Normenkontrolle festzustellen, dass das Gesetz zur  &Uuml;berarbeitung des  Lebenspartnerschaftsrechts (LPart&Uuml;barbG) vom 15. Dezember 2004 verfassungswidrig ist.<span id="more-3947"></span></p><p>Dieser Antrag wurde, wie nun bekannt wurde mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009  zur&uuml;ckgenommen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat  daraufhin das Verfahren eingestellt, weil Gr&uuml;nde des &ouml;ffentlichen  Interesses f&uuml;r eine Fortf&uuml;hrung des Verfahrens nicht ersichtlich seien.</p><p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvF 3/05" target="_blank" title="BVerfG, 31.07.2009 - 1 BvF 3/05">1 BvF 3/05</a>.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/bayern-und-die-lebenspartnerschaft/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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