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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Familienrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Grunderwerbssteuer und eingetragene Lebenspartnerschaften: Ungleichbehandlung verfassungwidrig?</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 07:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbssteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Niedersächsische Finanzgericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Das niedersächsische Finanzgericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.<span id="more-5651"></span></p>
<p>Der Hintergrund ist folgender:  Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch &#8211; anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht &#8211; nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. In der Sache folgt das NFG den neueren Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.</p>
<p>Zur Begründung hatte das BVerfG &#8211; so das vorlegende Finanzgericht &#8211; in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist diese Begründung des BVerfG auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen.</p>
<p>Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert &#8211; so das Finanzgericht -, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Das Finanzgericht hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 6.1.2011 vorläufigen Rechtsschutz gewährt.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 65/10" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10">7 K 65/10</a></p>
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		</item>
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		<title>Kein Kindergeld dank Untersuchungshaft</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/kein-kindergeld-dank-untersuchungshaft</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 17:59:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einem strafrechtlich verurteilten Kind für die Zeit seiner Untersuchungshaft kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Entscheidung lag folgendes zugrunde: Der Sohn des Klägers absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Straßenbauer. Er wurde straffällig (u.a. schwerer Raub) und nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einem strafrechtlich verurteilten Kind für die Zeit seiner Untersuchungshaft kein Anspruch auf Kindergeld besteht.<span id="more-5169"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgendes zugrunde:<br />
Der Sohn des Klägers absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Straßenbauer. Er wurde straffällig (u.a. schwerer Raub) und nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Noch während der Untersuchungshaft kündigte der Arbeitgeber des Kindes das Ausbildungsverhältnis fristlos. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindesgeldes ab dem Zeitpunkt der Kündigung auf und forderte das für die Zeit der Untersuchungshaft bereits ausbezahlte Kindergeld zurück. Hiergegen klagte der Vater des Inhaftierten nach erfolglosem Einspruch.<br />
Das Finanzgericht gab der Familienkasse recht und wies die Klage ab. Nach Beendigung des Ausbildungsvertrags durch den Arbeitgeber des Kindes sei die Ausbildung abgebrochen worden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte aus, daß der Abbruch einer Berufsausbildung infolge einer Inhaftierung aufgrund schwerer Straftaten nicht mit einer bloßen Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar sei. Die Begehung der schweren<br />
Straftaten durch den Sohn des Klägers sei für den Abbruch seiner Berufsausbildung ursächlich gewesen. Nach Ansicht des Finanzgericht könne das Kind nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können.</p>
<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Kläger hat inzwischen Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 27/11). Wir werden weiter berichten.</p>
<p>Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 5243/09" target="_blank" title="FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09">2 K 5243/09</a></p>
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		<title>Entschädigung für Kinder aufgrund von Mißhandlungen in Heimen in den Jahren 1949 bis 1975</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 07:37:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderheim]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Unrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages hat auf seiner Sitzung am 06.07.2011 beschlossen, daß Kinder und Jugendliche, die während einer kommunalen oder kirchlichen Heimerziehung zwischen 1949 und 1975 zu Opfern von Unrecht und Misshandlungen geworden sind, entschädigt werden. Der Familienausschuss beschloss den entsprechenden überfraktionellen Antrag der CDU/CSU, SPD, FDP und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages hat auf seiner <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_07/2011_284/05.html" target="_blank">Sitzung am 06.07.2011</a> beschlossen, daß Kinder und Jugendliche, die während einer kommunalen oder kirchlichen Heimerziehung zwischen 1949 und 1975 zu Opfern von Unrecht und Misshandlungen geworden sind, entschädigt werden.<span id="more-5097"></span></p>
<p>Der Familienausschuss beschloss den entsprechenden überfraktionellen Antrag der CDU/CSU, SPD, FDP und von Bündnis 90/Die Grünen (<a title="Drucksache 17/6143 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/061/1706143.pdf" target="_blank">17/6143</a>)  mit den Stimmen der antragstellenden Fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. Der Antrag der Linksfraktion (<a title="Drucksache 17/6093 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/060/1706093.pdf" target="_blank">17/6093</a>) wurde mit den Stimmen der anderen Fraktionen abgelehnt. Der Bundestag wird in seiner Sitzung am Donnerstag abschließend über beide Anträge beraten und gemäß der Beschlussempfehlung voraussichtlich den fraktionsübergreifenden Antrag annehmen.</p>
<p>Nach dem Willen von Union, Sozialdemokraten, Liberalen und Grünen soll die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern und den Kirchen zeitnah Regelungen zur Entschädigung gemäß der Empfehlungen des Runden Tischs ”Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ ausarbeiten und dem Bundestag vorlegen. Neben der Entschädigung, die nicht auf Renten und andere Sozialleistungen angerechnet werden soll, fordern die vier Fraktionen eine bessere Prävention vor weiteren Misshandlungen und die Einrichtung regionaler Anlauf- und Beratungsstellen.</p>
<p>Die Entschädigung westdeutscher Heimkinder soll über einen bundesweiten Fonds in Höhe von 120 Millionen Euro finanziert werden. Der Bund, die alten Länder und die Kirchen sollen dafür jeweils 40 Millionen Euro bereitstellen. Die Entschädigung von misshandelten Kindern und Jugendlichen aus Heimen der DDR soll nach dem gleichen Modell und nach den gleichen Maßstäben erfolgen.</p>
<p>Die antragstellenden Fraktionen wiesen in der Sitzung des Familienausschusses darauf hin, dass sich ihr Antrag eng an den Empfehlungen des Rundes Tischs zur Heimerziehung orientiere. Dieser habe sich zwar nur mit Misshandlungen und Unrecht in westdeutschen Heimen befasst, allerdings sei es auch in DDR-Heimen zu Misshandlungen gekommen. Deshalb habe die Entschädigung nach den gleichen Kriterien zu erfolgen.</p>
<p>Die Linksfraktion hingegen kritisierte, der überfraktionelle Antrag ignoriere wesentliche Empfehlungen des Runden Tischs und nenne keine konkreten Zahlen zur individuellen Entschädigung der Opfer. Sie fordert in ihrem Antrag vor allem, dass die Entschädigung über ein Gesetz zu regeln sei.</p>
<p>Für die Bundesregierung begrüßte Staatssekretär Josef Hecken aus dem Familienministerium den Antrag. Er kündigte an, dass die Gespräche zwischen der Regierung, den Ländern und den Kirchen vor dem Abschluss stünden. Bis Anfang nächsten Jahres werde man die Regelungen über die Entschädigung getroffen habe. Zeitgleich werde die Regierung einen Gesetzentwurf einbringen, der die Nichtanrechnung der Entschädigung auf Sozialleistungen garantiere.</p>
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		<title>Altersunterhalt &#8211; nachträgliche Befristung oder Begrenzung?</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 07:07:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Der Entscheidung lag folgendes zugrunde: Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, später als Chefarzt tätig. Die Ehefrau war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.<span id="more-5091"></span></p>
<p align="justify">Der Entscheidung lag folgendes zugrunde:</p>
<p align="justify">Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, später als Chefarzt tätig. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin beschäftigt und führte danach den ehelichen Haushalt. In 1980 trennten sich die Ehegatten. Von Juni 1981 an war die Ehefrau erneut als technische Assistentin (halbtags) beschäftigt; im Oktober 1983 gebar sie ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufstätig, sondern kümmerte sich um die Erziehung ihres Kindes.</p>
<p align="justify">Vor dem Familiengericht verpflichtete sich der Ehemann im Scheidungstermin am 20. Juni 1985 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM (= 1.789,52 €) an die im Zeitpunkt der Scheidung 43jährige Ehefrau.</p>
<p align="justify">Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, hat der Ehemann Abänderungsklage erhoben, zuletzt mit dem Begehren, den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Herabsetzungsbegehren teilweise stattgegeben und das Befristungsverlangen zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer möglichen Befristung des nach der Herabsetzung ggf. noch verbleibenden Unterhaltsbetrages hatte die Revision des Ehemanns Erfolg.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof entschied folgendermaßen:</p>
<p align="justify">Für den Zeitraum August 2006 bis 31. Dezember 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aF; jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">§ 1578 b Abs. 1 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne. Hierüber müsse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung möglich sei.</p>
<p align="justify">Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei für die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">§ 1578 b Abs. 2 BGB</a> zu prüfen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme – anders als nach der Vorgängervorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">§ 1573 Abs. 5 BGB</a> a F – u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.</p>
<p align="justify">Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">§ 36 Nr. 1 EGZPO</a> zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Schutzwürdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe. Geschützt sei also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig zu machen sind.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. 06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 157/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">XII ZR 157/09</a></p>
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		</item>
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		<title>Die Düsseldorfer Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle 2010</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Sep 2010 18:51:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsleitlinien]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhaltszahlungen sind immer ein Streitthema. Wir hatten bereits hier die Düsseldorfer Tabelle 2010 und die im Internet veröffentlichten Leitlinien der Oberlandesgerichte für 2010 zusammengestellt. Nunmehr haben die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf neue Leitlinien mit Wirkung ab dem 01.09.2010 veröffentlicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unterhaltszahlungen sind immer ein Streitthema.</p>
<p>Wir hatten bereits <a href="http://www.raschlosser.com/familienrecht/unterhaltsleitlinien-ab-dem-01-01-2010-eine-uebersicht">hier</a> die <a title="Düsseldorfer Tabelle 2010" href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf">Düsseldorfer Tabelle 2010</a> und die im Internet veröffentlichten Leitlinien der Oberlandesgerichte für 2010 zusammengestellt.<span id="more-5010"></span></p>
<p>Nunmehr haben die Familiensenate des <a title="OLG Düsseldorf Leitlinien ab 01.09.2010" href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/leitlinien_zur_Duesseldorfer_tabelle_stand_01092010.pdf">Oberlandesgerichts Düsseldorf neue Leitlinien mit Wirkung ab dem 01.09.2010</a> veröffentlicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Trennung &#8211; Mithaftung bei Betriebkosten</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/trennung-mithaftung-bei-betriebkosten</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 20:57:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>

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		<description><![CDATA[Kann ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind? Über folgenden Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden: Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann ein  Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten  verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch  genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung  zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind?<span id="more-4949"></span></p>
<p>Über folgenden Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden:</p>
<p>Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist  neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im  Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und  Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann  gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die  Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab  sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in  diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die  Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus  einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27.  November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert  worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann  haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten  Nachzahlungsbetrags abgelehnt. Das Amtsgericht hat beide Mieter als  Gesamtschuldner zur Zahlung der &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; und die Beklagte  darüber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 € auf die Heizkosten  verurteilt. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die  Verurteilung zur Zahlung von &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; aufgehoben, jedoch  die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte  keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der  Vermieter nicht gehindert ist, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten">§ 556 Abs. 3 BGB</a> geschuldete  Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten  ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen  auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Mieten  mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die  Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der  Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner  ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 Satz 1 BGB</a>). Die  Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter  dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos  herbeizuführen. Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich  gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss. Der hiergegen  vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 BGB</a>  auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich  von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht  stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht  fällig gestellt worden ist.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 263/09" target="_blank" title="BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09: Mietrecht  - Betriebskostenabrechnung mit Nachforderung zu Gu...">VIII ZR 263/09</a></p>
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		<title>Beschneidung von Mädchen und Frauen</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 20:42:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[Beschneidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem sich die Justizministerkonferenz, wie wir hier berichtet haben, deutlich gegen die Beschneidung von Mädchen ausgesprochen hat, hat sich nunmehr auch der Bundesrat deutlich geäußert: &#8220;Die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise soll mit Gefängnis nicht unter zwei Jahren bestraft werden. In minder schweren Fällen soll das Gericht Freiheitsstrafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem sich die Justizministerkonferenz, wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/beschneidung-von-maedchen-nicht-duldbar">hier</a> berichtet haben, deutlich gegen die Beschneidung von Mädchen ausgesprochen hat, hat sich nunmehr auch der Bundesrat deutlich geäußert:<span id="more-4903"></span></p>
<p>&#8220;Die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise soll mit Gefängnis nicht unter zwei Jahren bestraft werden. In minder schweren Fällen soll das Gericht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen.&#8221;</p>
<p>Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701217.pdf">BT-Drs. 17/1217</a>) beim Parlament eingebracht. Es sei geplant, die Tat als schwerwiegenden Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers einzustufen, heißt es in der Vorlage. Damit würde ”ein eindeutiges Signal gesetzt, dass der Staat solche Menschenrechtsverletzungen keinesfalls toleriert, sondern energisch bekämpft“, heißt in der Initiative der Länderkammer weiter. Auslandstaten würden in die Strafbarkeit einbezogen, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland habe. In der Begründung heißt es, von der Verstümmelung weiblicher Genitalien seien überwiegend Frauen in Afrika betroffen, aber auch Frauen in Asien und Lateinamerika. In Deutschland seien nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen zirka 20.000 Frauen von Genitalverstümmelung betroffen.  Die Strafverfolgung komme vielfach erst durch eine Strafanzeige des Opfers in Gang. Da regelmäßig Mitglieder der Familie des Opfers für die Tat mit verantwortlich seien, könnten sich die minderjährigen Opfer in vielen Fällen erst im Erwachsenenalter zu einer Strafanzeige entschließen, wenn sie sich aus der Familie gelöst hätten. Um das Strafrecht voll zur Geltung kommen zu lassen, sei es nötig, dafür Sorge zu tragen, dass die Taten dann noch nicht verjährt seien. Aus diesem Grund sei das Ruhen der Verjährung notwendig, bis das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat.  Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass es sich bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien um eine schwerwiegende Grund- und Menschenrechtsverletzung handelt. Die Beratungen innerhalb der Regierung seien aber noch nicht abgeschlossen. ”Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung von einer detaillierten Bewertung an dieser Stelle ab und wird die weiteren parlamentarischen Erörterungen konstruktiv begleiten“, heißt es abschließend.</p>
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		<title>Zwangsheirat &#8211; Gesetzesinitiative des Bundesrates</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 20:24:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsheirat]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits am 12.02.2010 hatte der  Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Zwangsheirat verabschiedet, wie wir hier bereits berichtet haben. Nunmehr hat der Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) verabschiedet (BR-Drs. 17/1213). Mit diesem Gesetzentwurf des Bundesrates soll Zwangsheirat wirksamer bekämpft und im zivilrechtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits am 12.02.2010 hatte der  Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Zwangsheirat  verabschiedet, wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/zwangsheirat-zukuenftig-strafbar">hier</a> bereits berichtet haben.<span id="more-4901"></span></p>
<p>Nunmehr hat der Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) verabschiedet (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701213.pdf">BR-Drs. 17/1213</a>).</p>
<p>Mit diesem Gesetzentwurf des Bundesrates soll Zwangsheirat wirksamer bekämpft und im zivilrechtlichen Bereich die Rechtsstellung der Opfer von Zwangsehen gestärkt werden. Auch in Deutschland stellten Rechtsanwälte, Lehrkräfte, Beratungsstellen und Frauenhäuser vermehrt Zwangsheiraten bei Einwanderern fest, so die Begründung des Bundesrates. Eine Zwangsheirat liege dann vor, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen werde, heißt es in der Initiative. Davon seien in der überwiegenden Zahl Mädchen und junge Frauen betroffen.</p>
<p>Der Entwurf sieht vor, im Strafgesetzbuch einen neuen Tatbestand zu schaffen, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, der eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung ”mit einem empfindlichen Übel“ zur Eheschließung nötigt. Im Zivilrecht sieht der Entwurf vor, die Antragsfrist für die Aufhebung der durch Zwangsheirat zustande gekommenen Ehen auf bis zu drei Jahre zu verlängern. Begründet wird dies damit, dass der genötigte Ehegatte gerade in der ersten Zeit nach dem Eintreten der zumeist als traumatisch empfundenen Zwangslage oft emotional nicht in der Lage sei, die Aufhebung der Ehe zu betreiben. Auch im Unterhalts- und Erbrecht plant die Länderkammer Änderungen zugunsten der von Zwangsheirat Betroffenen.</p>
<p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die unter Zwang verheirateten Mädchen und jungen Frauen vor allem aus türkischem oder kurdischem Umfeld stammten. Betroffen seien aber auch Albanerinnen, Pakistanerinnen, Inderinnen oder Marokkanerinnen. Dabei sei das Phänomen der Zwangsheirat aber nicht auf den islamischen Kulturkreis beschränkt. Es seien auch Fälle aus Süditalien oder Griechenland bekannt geworden. Von Zwangsheiraten in Deutschland seien vor allem minderjährige Mädchen betroffen. Die Zwangsverheiratung sei oft der Versuch, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwachsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollten. Es gehe hier um die Beibehaltung der traditionellen Machtverhältnisse in der Familie. Über das Ausmaß von Zwangsheirat habe man allerdings deutschlandweit kaum gesicherte Daten.</p>
<p>Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass ein wirksamer Schutz vor Zwangsheirat nur durch ein Maßnahmenbündel erreicht werden kann. Dies sehe auch der Koalitionsvertrag vor. Neben der Verbesserung von Beratungs-, Betreuungs- und Schutzangeboten für das Opfer seien auch gesetzgeberische Maßnahmen einzuschließen. Die Regierung prüft derzeit nach eigenen Angaben, wie die Vereinbarung im Koalitionsvertrag im Einzelnen umgesetzt werden kann. Man werde hierzu Regelungen vorschlagen. Die Länderkammer hatte im August 2005 schon einmal Regelungen vorgeschlagen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde aber nie verwirklicht.</p>
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		<title>Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 21:55:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hatte, wie wir hier berichtet hatten, den Gesetzgeber u.a.  dafür kritisiert, daß er Ehe und Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/740) erklärte die Bundesregierung nunmehr, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe solle im Einkommenssteuerrecht zeitnah erfolgen. Dazu würden Gesetzgebungsvorschläge vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte, wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/familienrecht/lebenspartnerschaftsrecht/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-von-ehen-und-lebenspartnerschaften-in-der-hinterbliebenenversorgung">hier</a> berichtet hatten, den Gesetzgeber u.a.  dafür kritisiert, daß er Ehe und Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt.<span id="more-4880"></span></p>
<p>Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/007/1700740.pdf">BT-Drs. 17/740</a>) erklärte die Bundesregierung nunmehr, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe solle im Einkommenssteuerrecht zeitnah erfolgen. Dazu würden Gesetzgebungsvorschläge vom Bundesfinanzministerium ausgearbeitet &#8211; so die Bundesregierung in ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700978.pdf">BT-Drs. 17/978</a>) . Ferner werde damit unter anderem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe umgesetzt, heißt es in der Antwort weiter.</p>
<p>Auf die Frage, welche Änderungen mit Blick auf die Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bereits vorgenommen wurden, schreibt die Regierung: ”Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. Dezember 2007 wirkt sich sowohl auf die Rechtsstellung von Ehegatten als auch von Lebenspartnern aus.“Auch in weiteren Bereichen, wie der gesetzlichen Unfallversicherung und dem BAföG, würden gesetzliche Änderungen zur Gleichstellung geprüft, ergänzt die Bundesregierung in ihrer Antwort.</p>
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		<title>Die &#8220;Bedarfsgemeinschaft&#8221; und die &#8220;Versorgungsehe&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 21:26:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsehe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass - wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkom­men eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Woh­nung) zu führen. Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass  		- wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkom­men eines   		Ehepartners auch dann berücksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute  		bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne  		räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Woh­nung) zu führen.<span id="more-4861"></span></p>
<p>Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von  		Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 geborenen  		H.-L. M. Die Eheleute lebten auch nach der Eheschließung in ihren  		bisherigen Woh­nungen, führten getrennte Haushalte und vereinbarten  eine  		Gütertrennung. Die Klägerin verbrachte ‑ wie bisher ‑ drei bis viermal   		in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit Gesprächen,  		Spaziergängen und Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten   		eingenommen. Die Beklagte hob die laufende Bewilligung von  SGB II-Leistungen  		auf, weil sich unter Berücksichtigung der Pension des Ehemannes ein  		einzusetzendes Einkommen ergebe, welches den Bedarf der Ehe­leute nach   		dem SGB II übersteige. Das Landessozialgericht hatte das  klageabweisende  		Urteil des Sozialgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid  		aufgehoben. Durch die Heirat sei keine rechtserhebliche Änderung in  den  		tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das  		Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Vor­aussetzungen einer von  der  		Klägerin und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft haben zum  		Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen. Zur  		Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II unter anderem  der  		nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Aus den vom  Landessozialgericht  		getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem  		Ehemann ab der Eheschließung, dh seit dem 5. Januar 2005, eine  		Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Senat geht insoweit von den  Grundsätzen  		aus, die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelt   		worden sind. Für das Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne muss  		regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten  hinzutreten,  		die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die  		eheliche Gemeinschaft ablehnt. In der vorliegenden Konstellation einer   		Ehe ohne gemein­samen räumlichen Lebensmittelpunkt muss entsprechend  der  		Wille eines Partners festgestellt wer­den, diese gewählte Form der Ehe   		aufgeben zu wollen. Ein derartiger Lösungswille der Klägerin war nach  		den Feststellungen des Landessozialgerichts hier im Januar 2005 nicht  		vorhanden. Aus der Systematik des SGB II folgt nicht, dass dem SGB II  		ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt, bei dem auf die   		Feststellung eines Trennungswillens verzichtet werden kann. Allerdings   		lässt sich aufgrund der vom Landessozialgericht getroffenen  		Feststellungen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die  Beklagte  		wegen des Entfallens der Hilfebedürftigkeit die Bewilligung aufzuheben   		hatte. Erforderlich sind insofern Feststellungen zur Höhe des zu  		berücksichtigenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin und zu dessen   		Bedarf.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 49/09 R" target="_blank" title="BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R">B 4 AS 49/09 R</a></p>
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