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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Allgemeines</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Das Kleingedruckte in der Steuererklärung</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die Unterhaltsaufwendungen an die Mutter des gemeinsamen Kindes steuermindernd geltend gemacht hatte, gegen die Ablehnung der Änderung eines Steuerbescheides stattgegeben.<span id="more-5621"></span></p>
<p>Steuerbescheide sind gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/173.html" target="_blank" title="&sect; 173 AO: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel">§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO</a> zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.</p>
<p>Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt. Ein solches grobes Verschulden kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/150.html" target="_blank" title="&sect; 150 AO: Form und Inhalt der Steuererklärungen">§ 150 Abs. 2 S. 1 AO</a> sind die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss der Steuerpflichtige das Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Deshalb handelt ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Das Finanzgericht Hamburg folgt dieser Rechtsprechung und sieht keinen Anlass, für die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular andere Maßstäbe anzulegen als für die Abgabe einer Steuererklärung in Papierform. Dies schließt jedoch nicht aus, Besonderheiten in der Übersichtlichkeit der elektronischen Steuererklärung zu berücksichtigen.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg ist ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 bezüglich Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter als gesetzlich Unterhaltsberechtigte nicht so gestaltet, dass dem Kläger der Vorwurf groben Verschuldens im Hinblick darauf gemacht werden könnte, die Unterhaltsleistungen nicht bereits in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung angegeben zu haben. Während in der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 18.10.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 1364/06" target="_blank" title="FG München, 18.10.2006 - 1 K 1364/06">1 K 1364/06</a> &#8211; zu Grunde liegenden Jahr 2003 bereits im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung der Unterhalt für bedürftige Personen detailliert abgefragt und dabei auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter in Zeile 109 angesprochen worden ist, enthält der Hauptvordruck in ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 wie der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für 2008 lediglich den Hinweis auf die Anlage Unterhalt bezüglich des Unterhalts für bedürftige Personen. In der Anlage Unterhalt ist dann auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter angesprochen. Bei Verwendung der elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular 2008/2009 gibt es keine Erläuterungen zum Hauptvordruck Zeile 102 (Unterhalt für bedürftige Personen). Hier wird lediglich auf die Anlage Unterhalt hingewiesen. In der Hilfe zur Anlage Unterhalt findet sich dieselbe Erläuterung wie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung in Papierform: &#8220;Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 € jährlich geltend machen, wenn die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.&#8221; Hinweise auf die Mutter eines gemeinsamen Kindes finden sich dort nicht.</p>
<p>Dem Kläger, dem seine Unterhaltsverpflichtung und die Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht bekannt gewesen sind, hat sich angesichts dieser Erläuterung und der z. B. gegenüber 2003 für den Steuerpflichtigen unübersichtlicheren Vordruckgestaltung nicht aufdrängen müssen, auch Unterhaltsleistungen an seine mit ihm nicht verwandte und nicht verheiratete Lebensgefährtin eintragen zu können und zu müssen. Vielmehr hat der Kläger der Erläuterung keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen können, dass die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen einzutragen sein könnten. Dies hätte sich erst bei genauer Durchsicht der Anlage Unterhalt an deren Ende ergeben, wobei ein Überblick über die ausfüllbaren Felder in ElsterFormular deutlich schwieriger zu erlangen ist als in der Steuererklärung in Papierform. Angesichts des Erläuterungstextes zur Anlage Unterhalt hat der Kläger jedoch keinen Anlass gehabt, sich diese Anlage genau durchzulesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg würden überzogene Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen gestellt, wenn dieser bei Verwendung von ElsterFormular zur Vermeidung des Vorwurfs groben Verschuldens alle dort angebotenen 23 Anlagen bearbeiten müsste unabhängig davon, ob nach der Bezeichnung des Gegenstandes der Anlage und der in der Hilfe gegebenen Erläuterung sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen die jeweilige Anlage für ihn bedeutsam erscheint und damit ein konkreter Anlass zur näheren Befassung mit der jeweiligen Anlage besteht. Auch bei der Abgabe der Steuererklärung in Papierform kann nicht verlangt werden, dass sich der Steuerpflichtige alle Anlagen für die Abgabe der Steuererklärung beschafft, wenn anhand der Erläuterungen in der Anleitung zur Steuererklärung und nach seinen persönlichen Kenntnissen kein Anlass dazu besteht.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 43/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 43/11">1 K 43/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Gründungszuschuss nur noch nach Ermessen?</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 07:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gründungszuschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat sich gegen die Pläne der Bundesregierung ausgesprochen, den Gründungszuschuss für Arbeitslose in eine Ermessensleistung umzuwandeln und dessen Bezugsdauer zu verkürzen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 17/6277), die nun als Unterrichtung (BT-Drs. 17/6853) vorliegt, bezeichnet der Bundesrat den Gründungszuschuss als „erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung“. Insbesondere Frauen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat sich gegen die Pläne der Bundesregierung ausgesprochen, den Gründungszuschuss für Arbeitslose in eine Ermessensleistung umzuwandeln und dessen Bezugsdauer zu verkürzen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (<a title="BT.-Dr. 17/6277" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/062/1706277.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/6277</a>), die nun als Unterrichtung (<a title="BT-Drs. 17/6853" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/068/1706853.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/6853</a>) vorliegt, bezeichnet der Bundesrat den Gründungszuschuss als „erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung“. Insbesondere Frauen würden von ihm in „hohem Maße“ profitieren. Deshalb dürfe es weder verkürzt noch verschlechtert werden, auch solle es als Pflichtleistung erhalten bleiben. „Gerade beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein Instrument, das direkt in Erwerbstätigkeit führt, die Chance bietet, dass weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen wird, und gleichzeitig auch wirtschaftspolitische Impulse setzt“, schreibt der Bundesrat.<span id="more-5520"></span></p>
<p>In ihrer Gegenäußerung dazu lehnt die Bundesregierung diesen Vorschlag ab. Die Umwandlung des Gründungszuschusses folge der Förderphilosophie im Dritten Sozialgesetzbuch, die vorsehe, das jeweils am besten passende Instrument für eine Eingliederung in Arbeit zu identifizieren. „Ein pauschaler Rechtsanspruch widerspricht diesem Gedanken, weil er die Suche nach alternativen Fördermöglichkeiten verhindert“, schreibt die Bundesregierung. Die Ermessensleistung sichere dagegen eine Förderentscheidung, „die am Maßstab des individuellen Einzelfalls ausgerichtet ist“.</p>
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		<title>Kein Vorrecht für Anwälte auf Behindertenparkplätze</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 06:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenparkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Parkverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu &#8211; auch, wenn nicht alle besetzt sind. So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu &#8211; auch, wenn nicht alle besetzt sind.<span id="more-5442"></span></p>
<p>So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind.</p>
<p>Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.</p>
<p>In der Folge forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 € für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.</p>
<p>Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht überzeugen. Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.</p>
<p>Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.</p>
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 369/11" target="_blank" title="VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11">5 K 369/11</a>.NW</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Tücken des Erbscheinsantrages in der Beschwerde</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/die-tuecken-des-erbscheinsantrages-in-der-beschwerde</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 07:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschein]]></category>
		<category><![CDATA[Miterbe]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages  unzulässig ist, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt. Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich beim Nachlassgericht beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages  unzulässig ist, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt.<span id="more-5391"></span></p>
<p>Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich beim Nachlassgericht beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sie Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden eingelegt und beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der sie als hälftige Miterbin und zur anderen Hälfte die Adoptivmutter des Erblassers ausweist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Dresden hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin gar nicht erst versucht habe, die in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer zu beseitigen. Vielmehr erstrebe sie mit dem Rechtsmittel die Erteilung eines ganz anderen Erbscheins. Jetzt solle dieser sie nicht mehr &#8211; wie mit dem zurückgewiesenen Antrag begehrt &#8211; als Alleinerbin ausweisen, sondern lediglich als hälftige Miterbin und zur anderen Hälfte die Adoptivmutter des Erblassers. Das hierzu unterbreitete neue Tatsachenvorbringen sei zwar vom Oberlandesgericht zu berücksichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/65.html" target="_blank" title="&sect; 65 FamFG: Beschwerdebegründung">§ 65 Abs. 3 FamFG</a>), ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die beschwerende Zurückweisung ihres im ersten Rechtszug allein gestellten Antrages hingenommen habe, ja selbst für richtig halte und gerade nicht aus der Welt schaffen wolle.</p>
<p>Ergänzend hat das Oberlandesgericht Dresden in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sogar dann, wenn die Beteiligte ihren abgewiesenen Ausgangsantrag weiterverfolgt und den neuen Erbscheinsantrag lediglich als Hilfsantrag gestellt hätte, das Oberlandesgericht über letzteren, da erstmalig im zweiten Rechtszug gestellt, nicht hätte befinden dürfen.</p>
<p>Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 31.01.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 W 84/11" target="_blank" title="OLG Dresden, 31.01.2011 - 17 W 84/11">17 W 84/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Keine Zurückverweisungen aus Bequemlichkeit</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-zurueckverweisungen-aus-bequemlichkeit</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 06:45:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückverweisung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Ermessensausübung sind der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, und die damit einhergehende Verzögerung des Rechtsstreits gebührend zu berücksichtigen. &#160; Ein Rechtsstreit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/538.html" target="_blank" title="&sect; 538 ZPO: Zurückverweisung">538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a> erforderlichen Ermessensausübung sind der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, und die damit einhergehende Verzögerung des Rechtsstreits gebührend zu berücksichtigen.<span id="more-5320"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen eine Aktiengesellschaft und ehemalige Vorstandsmitglieder hatte durch Klageeinreichung beim Landgericht München I Ende 2005 seinen Anfang gefunden. Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 15.05.2007 die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit Urteil vom 04.12.2007 hat das Oberlandesgericht München das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landgericht München I hat daraufhin die Klage erneut wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat das landgerichtliche Urteil nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/538.html" target="_blank" title="&sect; 538 ZPO: Zurückverweisung">538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a> wegen Missachtung seiner Rechtsauffassung (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/563.html" target="_blank" title="&sect; 563 ZPO: Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung">§ 563 Abs. 2 ZPO</a> analog) nochmals aufgehoben und die Sache erneut an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Dies hatte aus folgenden Gründen Erfolg:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da die Parteien eine abschließende Sachentscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatten, sind sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert und können das Berufungsurteil deshalb mit ihren Rechtsmitteln zur Überprüfung stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Berufungsgericht hat die Sache verfahrensfehlerhaft gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/538.html" target="_blank" title="&sect; 538 ZPO: Zurückverweisung">538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a> an das Landgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Schon wegen dieses Verfah-rensfehlers war das angefochtene Urteil aufzuheben.</p>
<p>Das Berufungsgericht war nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/538.html" target="_blank" title="&sect; 538 ZPO: Zurückverweisung">538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a> berechtigt, von einer eigenen Entscheidung in der Sache abzusehen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2009 haben die Parteien ihre schriftsätzlich angekündigten Sachanträge gestellt. Keine der Parteien hat &#8211; auch nicht hilfsweise &#8211; eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt. Ein solcher Antrag ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/538.html" target="_blank" title="&sect; 538 ZPO: Zurückverweisung">538 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO</a> aber erforderlich.</p>
<p>Unabhängig davon hat das Berufungsgericht die bei der Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/538.html" target="_blank" title="&sect; 538 ZPO: Zurückverweisung">§ 538 Abs. 2 ZPO</a> notwendige Ermessensausübung nicht dargelegt, was ebenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt. Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/538.html" target="_blank" title="&sect; 538 ZPO: Zurückverweisung">538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a> eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat. Das Oberlandesgericht München hat weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es nachprüfbar dargelegt, dass eine aus seiner Sicht durchzuführende Beweisaufnahme so aufwändig und umfangreich ist, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint. Gerade der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hätte im Rahmen der erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden müssen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber erkennbar von einem Automatismus ausgegangen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache selbst keine abschliessende Entscheidung treffen, da es hierfür auf eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Sachverhaltes ankam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 188/09" target="_blank" title="BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09">II ZR 188/09</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorfahrtverletzung : Geschwindigkeitsüberschreitung = 2/3 : 1/3</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorfahrtverletzung-geschwindigkeitsueberschreitung-23-13</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 06:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<description><![CDATA[Treffen bei einem Verkehrsunfall eine Vorfahrtverletzung und eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten zusammen, so ist im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/3 angemessen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit &#8211; wie hier &#8211; um ca. 25 bis 35 % überschritten wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz im Rahmen der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Treffen bei einem Verkehrsunfall eine Vorfahrtverletzung und eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten zusammen, so ist im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/3 angemessen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit &#8211; wie hier &#8211; um ca. 25 bis 35 % überschritten wurde.<span id="more-5316"></span></p>
<p>Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz im Rahmen der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz entschieden.</p>
<p>Der beklagte Fahrer eines Pkw hatte die Vorfahrt des Fahrzeugs des Klägers verletzt, als er von einer Straße nach links auf die X-Straße einbog und dabei das Fahrzeug des Klägers, das von links kommend die X-Straße befuhr, nicht hinreichend beachtete.</p>
<p>Dem Sohn des Klägers, der das Fahrzeug des Klägers steuerte, war jedoch vorzuwerfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers im Zeitpunkt der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten mindestens 68 km/h. Berücksichtigt man die Einlassung des Klägers, sein Sohn habe zur Vermeidung einer Kollision noch beschleunigt, betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers vor dem Beschleunigen mindestens 62 km/h. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war ursächlich für den Unfall, da der Sohn des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Kollision durch Abbremsen hätte verhindern können.</p>
<p>Bei dieser Sachlage kann der Kläger 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StVG: Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge">§ 17 Abs. 1 StVG</a> ist maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Klägers ist zwar durchaus von Gewicht. Der Sohn des Klägers hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 % (bei Ansatz von 62 km/h) bzw. um 36 % (bei 68 km/h) überschritten. Dieser Verstoß ist aber nicht so schwerwiegend, so das Oberlandesgericht Koblenz, dass die vom Landgericht vorgenommene Mithaftung des Klägers von 50 % gerechtfertigt wäre. Das Oberlandesgericht Koblenz hält bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtverletzung und einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrberechtigten von 1/3 für angemessen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit &#8211; wie hier &#8211; um ca. 25 bis 35 % überschritten wurde. Besonderheiten des Einzelfalles, die zu einer Abweichung von dieser regelmäßigen Haftungsverteilung führen könnten, waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.</p>
<p>Da das Oberlandesgericht zur Vermeidung einer übertriebenen Differenzierung sowohl bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ca. 25 % als auch bei einer Überschreitung um ca. 35 % eine Mithaftung von 1/3 annimmt, kam es nicht darauf an, ob dem Kläger die Kollisionsgeschwindigkeit von 68 km/h oder lediglich die Ausgangsgeschwindigkeit vor der behaupteten Beschleunigung von 62 km/h anzulasten war.</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.07.2011 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 189/10" target="_blank" title="OLG Koblenz, 18.07.2011 - 12 U 189/10">12 U 189/10</a></p>
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		<title>VW-Bus : Rennrad = 60 : 40</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 06:30:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradhelm]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote]]></category>
		<category><![CDATA[Helmpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Radfahrer, der am 13.07.2007 um 06:00 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit bei einer Kollision mit einem VW-Bus erhebliche Verletzungen &#8211; auch am Kopf &#8211; erlitten hatte, gegen seinen Unfallgegner geklagt hatte. Der ohne Helm fahrende Radler war mit seinem Rennrad aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Radfahrer, der am 13.07.2007 um 06:00 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit bei einer Kollision mit einem VW-Bus erhebliche Verletzungen &#8211; auch am Kopf &#8211; erlitten hatte, gegen seinen Unfallgegner geklagt hatte. Der ohne Helm fahrende Radler war mit seinem Rennrad aus einem als Geh- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg ungebremst und mit hoher Geschwindigkeit nach links auf die vom Beklagten mit seinem Wagen befahrene geteerte und annähernd gleich breite Ortsverbindungsstraße eingebogen, wo es zum Zusammenstoß kam.<span id="more-5254"></span></p>
<p>Das Landgericht Memmingen hatte mit Urteil vom 12.05.2010 der Klage zu zwei Dritteln stattgegeben und den beklagten Autofahrer sowie seine Versicherung unter anderem zu einem erheblichen Schmerzensgeld und weiterem Schadensersatz verurteilt. Hiergegen richtete sich die auf eine Klageabweisung zielende Berufung der Beklagten, die hilfsweise auch beantragt hatten, die Haftungsquote zu ihren Gunsten zu ändern.</p>
<p>Letzterem entsprach das Oberlandesgericht München mit seinem Berufungsurteil insoweit, als es die Haftungsquote des Klägers von 1/3 auf 40% erhöhte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Oberlandesgericht München setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob es sich bei dem vom Radfahrer benutzten Weg um einen untergeordneten „Feld- oder Waldweg“ handelte, was es nach längeren Ausführungen verneinte. Da der Weg als Straße einzuordnen war, bei der die Rechts-vor-Links-Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 StVO: Vorfahrt">§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO</a> gelte, bestand eine Vorfahrtsberechtigung des Radfahrers, die der VW-Bus-Fahrer verletzt hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein erhebliches Mitverschulden des Radfahrers an dem Unfall sah das Oberlandesgericht München jedoch, ebenso wie schon das Landgericht, darin, dass der Radler aufgrund der nicht sofort eindeutig zu beantwortenden Frage, ob es sich bei dem von ihm befahrenen Weg um einen Feldweg oder eine bevorrechtigte Straße handelte, eine strengere Sorgfalt hätte beachten müssen, was er nicht getan habe. Bereits aus diesem Fehlverhalten des Radfahrers hat das Gericht ihm eine Mitverschuldensquote von einem Drittel auferlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht den Mitverschuldensanteil des Radfahrers und damit seine Haftungsquote aber auch noch deswegen erhöht, weil er gegen die Obliegenheit verstoßen hatte, einen Fahrradhelm zu tragen.</p>
<p>Hierzu hat das Oberlandesgericht München ausgeführt, dass bei einem Radler, der, wie vorliegend der Fall, ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, bereits ein sogenannter Anscheinsbeweis für eine „sportliche Fahrweise“ spreche, welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten hatte, sprach, so das Oberlandesgericht München, der Beweis des ersten Anscheins auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.03.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 U 384/10" target="_blank" title="OLG München, 03.03.2011 - 24 U 384/10">24 U 384/10</a> (rechtskräftig)</p>
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		<title>Der Kiosk, der Gebrauchtwagen und die Differenzbesteuerung</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 06:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Differenzbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern ist. Nach § 25a Abs. 1 UStG setzt die Differenzbesteuerung für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a> unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern ist.<span id="more-5281"></span></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a Abs. 1 UStG</a> setzt die Differenzbesteuerung für Lieferungen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Umsätze">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG</a> von beweglichen körperlichen Gegenständen voraus, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist (Nr. 1), die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer">§ 19 Abs. 1 UStG</a> nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Nr. 2) und es sich bei den Gegenständen nicht um Edelsteine oder Edelmetalle handelt (Nr. 3).</p>
<p>Der Umsatz wird dabei gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG</a> nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UStG: Lieferung, sonstige Leistung">§ 3 Abs. 1b UStG</a> und in den Fällen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 5 UStG</a> tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG</a>.</p>
<p>Die Regelung bewirkt, dass der Wiederverkäufer durch den Abzug des Vorumsatzes im Ergebnis so gestellt wird, als hätte ihm aus dem Erwerb der Ware ein Vorsteuerabzug zugestanden. Dadurch sollen insbesondere Wettbewerbsnachteile vermindert werden, die sich für unternehmerisch tätige Wiederverkäufer im Verhältnis zu privaten (nichtunternehmerischen) Verkäufern ohne die Sonderregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a> ergeben würden.</p>
<p>Als Wiederverkäufer gilt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a>, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> ist richtlinienkonform auszulegen.</p>
<p>Die zum 01.01.1995 in Kraft getretene Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a> beruht nach der Gesetzesbegründung auf Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 94/5/EG.</p>
<p>Die Auslegung des einzelstaatlichen Steuergesetzes, das &#8211;wie hier <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a>&#8211; Unionsrecht umsetzt, ist richtlinienkonform vorzunehmen. Sie hat sich soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten und muss die dazu ergangenen Erkenntnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigen.</p>
<p>Zwar hat der Gesetzgeber die Differenzbesteuerung durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> im Gegensatz zu Art. 26a Teil B Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen und Antiquitäten beschränkt, sondern auf sämtliche bewegliche Gegenstände erstreckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung geschah dies zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten; stattdessen wurde allgemein auf die in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG</a> bezeichnete Voraussetzung abgestellt, dass für den Erwerb der Gegenstände kein Vorsteuerabzugsrecht bestand.</p>
<p>Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, den Begriff des Wiederverkäufers in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> im Übrigen &#8211;also abgesehen von den von der Vorschrift erfassten Gegenständen&#8211; richtlinienkonform auszulegen.</p>
<p>Nach Art. 26a Teil A Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ist &#8220;steuerpflichtiger Wiederverkäufer&#8221; jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt.</p>
<p>Wie der EuGH dazu klargestellt hat, bezieht sich die Wendung &#8220;zum Zwecke des Wiederverkaufs&#8221; nicht nur auf das ihr unmittelbar nachfolgende Verb &#8220;einführt&#8221;, sondern auch auf Erwerbsumsätze und auf Umsätze zur Deckung des unternehmerischen Bedarfs. Auch dabei muss der Wiederverkäufer also &#8220;zum Zwecke des Wiederverkaufs&#8221; handeln.</p>
<p>Dementsprechend wird der &#8220;steuerpflichtige Wiederverkäufer&#8221; seit dem 01.01.2007 in Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL definiert als &#8220;jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft, seinem Unternehmen zuordnet oder einführt &#8230;&#8221;.</p>
<p>Eine inhaltliche Änderung des zuvor geltenden Rechts bedeutet diese Klarstellung nicht (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen zur MwStSystRL).</p>
<p>Allerdings kann als &#8220;steuerpflichtiger Wiederverkäufer&#8221; i.S. von Art. 26a Teil A Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG (auch) ein Unternehmen angesehen werden, das &#8220;im Rahmen seiner normalen Tätigkeit&#8221; Fahrzeuge wieder verkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchtgegenstandes nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt.</p>
<p>Danach ist <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG</a> dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Umsätze">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG</a>, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss.</p>
<p>Dies ist nur der Fall, wenn der gelieferte Gegenstand &#8211;zumindest nachrangig&#8211; zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wurde und der Wiederverkauf zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.</p>
<p>Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der dem Begriff des Wiederverkäufers in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> solche gewerbsmäßigen Händler zuordnen wollte, &#8220;die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zwecke des Wiederverkaufs einkaufen und sie anschließend, ggf. nach Instandsetzung, wieder verkaufen&#8221;.</p>
<p>Nur diese Auslegung des Wortlauts des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a> wird dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht. Dieser verlangt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden.</p>
<p>Es würde aber zu einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Umsätze führen, wenn die Veräußerung von unternehmerisch genutzten Gegenständen, die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, umsatzsteuerrechtlich allein deshalb unterschiedlich behandelt würde, weil der eine Unternehmer ein Händler ist und der andere Dienstleistungen erbringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anwendung der Differenzbesteuerung kann in beiden Fällen nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Nur in einem solchen Fall würde die Versagung der Differenzbesteuerung zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil für Gebrauchtwarenhändler führen, die in den Genuss der Regelung über die Differenzbesteuerung kommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem entschiedenen Fall stellte der Bundesfinanzhof zudem klar, dass er, anders als der Kläger gerügt hatte,  mit dieser Gesetzesauslegung die ihm zustehenden Befugnisse nicht überschreite, da der Richter am Wortlaut einer Norm nicht haltmachen müsse. Seine Bindung an das Gesetz (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">20 Abs. 3</a>, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/97.html" target="_blank">97 Abs. 1</a> des Grundgesetzes) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Interpretation ist Methode und Weg, auf dem der Richter den Inhalt einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung erforscht, ohne durch den formalen Wortlaut des Gesetzes begrenzt zu sein, so der Bundesfinanzhof.</p>
<p>Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts einer Norm im Wege einer teleologischen Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.</p>
<p>So könne auch eine richtlinienkonforme Auslegung dazu führen, so der Bundesfinanzhof weiter, dass eine nach ihrem Wortlaut weit gefasste Vorschrift einschränkend auszulegen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall hat danach der Kläger als Betreiber einer Lotto- und Totoannahmestelle, eines Einzelhandels (Kiosk) mit Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren sowie einer Reiseagentur den PKW nicht &#8220;im Rahmen seiner normalen Tätigkeit&#8221; veräußert. Der An- und Verkauf von PKW gehört nicht zum &#8220;normalen Tätigkeitsfeld&#8221; des Klägers, ebenso wenig wie dies bei einer Steuerberatungsgesellschaft der Fall ist.</p>
<p>Dass vorliegend der Kläger in regelmäßigen Abständen (ca. alle zwei Jahre, einmal nach ca. einem Jahr) einen neuen oder gebrauchten PKW kaufte, den er jeweils seinem Unternehmen zuordnete und den er im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung jeweils in Zahlung gab, reicht nicht aus, um dies als seine normale Tätigkeit anzusehen.</p>
<p>Der Kläger ist mithin &#8211; was er und das Finanzgericht übersehen &#8211; nicht schon deshalb Wiederverkäufer i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG</a>, weil er im Rahmen seines Einzelhandels (Kiosk) gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen wie Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 15/10" target="_blank" title="BFH, 29.06.2011 - XI R 15/10">XI R 15/10</a></p>
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		<title>Reitbeteiligung auf eigene Gefahr</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Aug 2011 16:33:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Tierrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Reitbeteiligung beinhaltet einen stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluß. Das Oberlandesgericht Nürnberg verneinte mit dieser Begründung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche einer Reiterin (Klägerin) gegen die Eigentümerin des Pferdes (Beklagte), nachdem es anlässlich eines Ausritts im Rahmen einer Reitbeteiligung zum Unfall gekommen war und hierbei die Reiterin verletzt wurde. Zwischen den Parteien bestand bereits seit mehreren Jahren eine mündliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Reitbeteiligung beinhaltet einen stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluß.<span id="more-5252"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht Nürnberg verneinte mit dieser Begründung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche einer Reiterin (Klägerin) gegen die Eigentümerin des Pferdes (Beklagte), nachdem es anlässlich eines Ausritts im Rahmen einer Reitbeteiligung zum Unfall gekommen war und hierbei die Reiterin verletzt wurde.</p>
<p>Zwischen den Parteien bestand bereits seit mehreren Jahren eine mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin monatlich 35,00 € an die Beklagte zahlt und dafür deren Wallach circa einmal wöchentlich reiten durfte, insbesondere wenn dieser bewegt werden muss und die Beklagte selbst hierfür keine Zeit hat. Nach dem Reiten hatte sie regelmäßig das Pferd „abzutrensen“, das heißt Sattel und Sattelzeug abzunehmen und den Wallach wieder auf die Koppel oder in die Box zurück zu bringen.</p>
<p>Auch an einem Montag im Sommer 2010 &#8211; die Eigentümerin des Pferdes war gerade in Urlaub &#8211; brachte die Klägerin nach einem Ausritt den Wallach der Beklagten in seinen Reitstall im Landkreis Fürth zurück. Als sie jedoch von dem Pferd abgestiegen war, soll dieses aufgrund eines plötzlichen Geräuschs erschrocken und zur Seite gesprungen sein &#8211; direkt auf den Fuß der Klägerin, die hierdurch eine Fraktur erlitt. Nunmehr berief sich die Geschädigte darauf, dass nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 BGB</a>) der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier entstanden sind, einzustehen hat und erhob gegen die Eigentümerin des Pferdes Klage. Über 3.000,00 € Schadensersatz und zudem 4.000,00 € Schmerzensgeld wollte die 36-jährige Friseurmeisterin aus Mittelfranken von der Pferdehalterin gezahlt haben.</p>
<p>Mit diesem Anliegen scheiterte sie auch in der Berufungsinstanz. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg liegt nämlich bei dieser Sachlage ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vor. Schließlich habe die Klägerin selbst &#8211; wie eine Tierhalterin &#8211; unumschränkte Einflussmöglichkeit auf das Pferd in den Zeiten gehabt, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat, und dies sei auch im überwiegend eigenen Interesse geschehen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Nürnberg führt in seiner Entscheidung weiter aus, derartige Reitbeteiligungen ermöglichten es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selbst ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, trete insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist &#8211; hier dauerte es bereits drei Jahre an &#8211; wohne auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, solle sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selbst tragen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handele sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbinde die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports. Eine Haftung der Beklagten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 BGB</a> sei daher hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 27.06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 U 510/11" target="_blank" title="OLG Nürnberg, 27.06.2011 - 8 U 510/11">8 U 510/11</a></p>
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		<title>Kein Kindergeld dank Untersuchungshaft</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 17:59:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einem strafrechtlich verurteilten Kind für die Zeit seiner Untersuchungshaft kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Entscheidung lag folgendes zugrunde: Der Sohn des Klägers absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Straßenbauer. Er wurde straffällig (u.a. schwerer Raub) und nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einem strafrechtlich verurteilten Kind für die Zeit seiner Untersuchungshaft kein Anspruch auf Kindergeld besteht.<span id="more-5169"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgendes zugrunde:<br />
Der Sohn des Klägers absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Straßenbauer. Er wurde straffällig (u.a. schwerer Raub) und nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Noch während der Untersuchungshaft kündigte der Arbeitgeber des Kindes das Ausbildungsverhältnis fristlos. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindesgeldes ab dem Zeitpunkt der Kündigung auf und forderte das für die Zeit der Untersuchungshaft bereits ausbezahlte Kindergeld zurück. Hiergegen klagte der Vater des Inhaftierten nach erfolglosem Einspruch.<br />
Das Finanzgericht gab der Familienkasse recht und wies die Klage ab. Nach Beendigung des Ausbildungsvertrags durch den Arbeitgeber des Kindes sei die Ausbildung abgebrochen worden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte aus, daß der Abbruch einer Berufsausbildung infolge einer Inhaftierung aufgrund schwerer Straftaten nicht mit einer bloßen Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar sei. Die Begehung der schweren<br />
Straftaten durch den Sohn des Klägers sei für den Abbruch seiner Berufsausbildung ursächlich gewesen. Nach Ansicht des Finanzgericht könne das Kind nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können.</p>
<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Kläger hat inzwischen Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 27/11). Wir werden weiter berichten.</p>
<p>Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 5243/09" target="_blank" title="FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09">2 K 5243/09</a></p>
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