<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Allgemeines</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/allgmeines/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3049</generator> <item><title>Vorsicht bei unberechtigten Mietminderungen &#8211; fristlose K&#252;ndigung droht!</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorsicht-bei-unberechtigten-mietminderungen-fristlose-kuendigung-droht</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorsicht-bei-unberechtigten-mietminderungen-fristlose-kuendigung-droht#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Jul 2010 16:45:40 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Mietminderung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4960</guid> <description><![CDATA[Mieter k&#246;nnen die Miete unter gewissen Umst&#228;nden mindern. Problematisch kann es f&#252;r den Mieter aber werden, wenn diese Mietminderungen unberechtigt waren, wie sich n folgendem Fall zeigt: Der Bundesgerichtshof hatte &#252;ber einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Begr&#252;ndungsanforderungen bei fristloser K&#252;ndigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall ging, in dem der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mieter k&ouml;nnen die Miete unter gewissen Umst&auml;nden mindern. Problematisch kann es f&uuml;r den Mieter aber werden, wenn diese Mietminderungen unberechtigt waren, wie sich n folgendem Fall zeigt:<span id="more-4960"></span></p><p>Der Bundesgerichtshof hatte &uuml;ber einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Begr&uuml;ndungsanforderungen bei fristloser K&uuml;ndigung wegen  Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall ging, in dem  der Zahlungsr&uuml;ckstand &uuml;ber mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbetr&auml;gen  aufgelaufen war.</p><p>Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf  R&auml;umung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten  von M&auml;rz 2004 bis einschlie&szlig;lich Oktober 2007 &uuml;berwiegend nur eine  geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen  in der geltend gemachten H&ouml;he nicht hinnimmt, im M&auml;rz 2007 zur Zahlung  eines Mietr&uuml;ckstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, k&uuml;ndigte sie  das Mietverh&auml;ltnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs  fristlos. Hierbei listete sie f&uuml;r den Zeitraum von Mai 2004 bis April  2007 die aus ihrer Sicht bestehenden R&uuml;ckst&auml;nde in Bezug auf die  Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und  errechnete f&uuml;r die Kaltmiete einen Gesamtr&uuml;ckstand von 5.303,27 € sowie  f&uuml;r die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p><p>Das Amtsgericht hat die fristlose K&uuml;ndigung wegen  Versto&szlig;es gegen die Begr&uuml;ndungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB f&uuml;r  unwirksam gehalten und die R&auml;umungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das  Landgericht ist demgegen&uuml;ber zu dem Ergebnis gelangt, dass das  Mietverh&auml;ltnis durch die fristlose K&uuml;ndigung vom 21. Mai 2007 beendet  worden sei, und hat die Mieter zur R&auml;umung verurteilt.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte  keinen Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige  VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die  fristlose K&uuml;ndigung vom 21. Mai 2007 den Begr&uuml;ndungsanforderungen des  § 569 Abs. 4 BGB gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck  der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu erm&ouml;glichen, auf  welche Vorg&auml;nge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose  K&uuml;ndigung st&uuml;tzt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von  diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof f&uuml;r einfache  Fallgestaltungen bereits fr&uuml;her entschieden, dass es ausreicht, wenn der  Vermieter den Zahlungsverzug als K&uuml;ndigungsgrund angibt und den  Gesamtbetrag der r&uuml;ckst&auml;ndigen Miete beziffert.</p><p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun  f&uuml;r Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im  entschiedenen Fall – die K&uuml;ndigung auch auf fr&uuml;here R&uuml;ckst&auml;nde st&uuml;tzt.  In solchen F&auml;llen gen&uuml;gt es zur formellen Wirksamkeit der K&uuml;ndigung,  dass der Mieter anhand der Begr&uuml;ndung des K&uuml;ndigungsschreibens erkennen  kann, von welchem Mietr&uuml;ckstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe  dieser Angaben die K&uuml;ndigung eigenst&auml;ndig auf ihre Stichhaltigkeit  &uuml;berpr&uuml;fen zu k&ouml;nnen. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen  Fall ausgesprochene K&uuml;ndigung vom 21. Mai 2007 gerecht.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 96/09" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09: Mietrecht - Reichweite der Begr&uuml;ndungspflicht bei K&uuml;ndigung">VIII ZR 96/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorsicht-bei-unberechtigten-mietminderungen-fristlose-kuendigung-droht/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Der Bundesgerichtshof und das W-Lan</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-bundesgerichtshof-und-das-w-lan</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-bundesgerichtshof-und-das-w-lan#comments</comments> <pubDate>Sun, 18 Jul 2010 21:07:26 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Internet]]></category> <category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Urheberrecht]]></category> <category><![CDATA[W-Lan]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4952</guid> <description><![CDATA[Lange haben wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Haftung des W-Lan-Betreibers gewartet. Meilensteine hat der Bundesgerichtshof leider nicht gesetzt, sondern in der Pressemitteilung lediglich ausgef&#252;hrt (die mittlerweile ver&#246;ffentlichte Entscheidung im Volltext ist auch nicht besser): &#8220;Privatpersonen k&#246;nnen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Lange haben wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Haftung des W-Lan-Betreibers gewartet.<span id="more-4952"></span></p><p>Meilensteine hat der Bundesgerichtshof leider nicht gesetzt, sondern in der Pressemitteilung lediglich ausgef&uuml;hrt (die mittlerweile ver&ouml;ffentlichte Entscheidung im Volltext ist auch nicht besser):</p><p>&#8220;Privatpersonen k&ouml;nnen auf Unterlassung, nicht dagegen  auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten f&uuml;r  Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a.  f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  entschieden.</p><p>Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem  Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft  wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten  aus auf einer Tauschb&ouml;rse zum Herunterladen im Internet angeboten worden  war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die  Kl&auml;gerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und  Erstattung von Abmahnkosten.</p><p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem&auml;&szlig;  verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil  aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem  Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten  abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des  Beklagten als T&auml;ter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht  in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu pr&uuml;fen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene  Sicherungsma&szlig;nahmen vor der Gefahr gesch&uuml;tzt ist, von unberechtigten  Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu  werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht  zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand  der Technik anzupassen und daf&uuml;r entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden. Ihre Pr&uuml;fpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der  im Zeitpunkt der Installation des Routers f&uuml;r den privaten Bereich  markt&uuml;blichen Sicherungen.</p><p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des  Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen  Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das  Passwort nicht durch ein pers&ouml;nliches, ausreichend langes und sicheres  Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch f&uuml;r private  WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 &uuml;blich und zumutbar. Er lag im vitalen  Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten  verbunden.</p><p>Der Beklagte haftet deshalb nach den  Rechtsgrunds&auml;tzen der sog. St&ouml;rerhaftung auf Unterlassung und auf  Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch  nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung  besteht schon nach der ersten &uuml;ber seinen WLAN-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als T&auml;ter einer  Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zug&auml;nglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung  h&auml;tte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Zivilrecht - Haftung auf Unterlassung bei fehlender Sicherung ei...">I ZR 121/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-bundesgerichtshof-und-das-w-lan/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Nutzungsausfall auch nach R&#252;cktritt vom Kaufvertrag</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/nutzungsausfall-auch-nach-ruecktritt-vom-kaufvertrag</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/nutzungsausfall-auch-nach-ruecktritt-vom-kaufvertrag#comments</comments> <pubDate>Fri, 16 Jul 2010 19:23:51 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category> <category><![CDATA[Nutzungsausfall]]></category> <category><![CDATA[Rücktritt]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4940</guid> <description><![CDATA[Ein K&#228;ufer hat trotz R&#252;cktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann, so der Bundesgerichtshof. Dem seitens des Bundesgerichtshofs zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl&#228;gerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeugh&#228;ndlerin einen gebrauchten PKW Honda [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein K&auml;ufer hat trotz R&uuml;cktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann, so der Bundesgerichtshof.<span id="more-4940"></span></p><p>Dem seitens des Bundesgerichtshofs zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p><p>Die Kl&auml;gerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeugh&auml;ndlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei &Uuml;bergabe an die Kl&auml;gerin – f&uuml;r die Beklagte erkennbar &#8211; aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Kl&auml;gerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zur&uuml;cktrat. Durch rechtskr&auml;ftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises abz&uuml;glich einer Nutzungsentsch&auml;digung Zug um Zug gegen R&uuml;ckgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Kl&auml;gerin nutzte den PKW nach dem R&uuml;cktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs f&uuml;r 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in H&ouml;he von rund 6.400 €.</p><p>Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzf&auml;higen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abge&auml;ndert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl&auml;gerin hatte im Wesentlichen Erfolg.</p><p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p><p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekr&auml;ftigt, dass ein R&uuml;cktritt des K&auml;ufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzanspr&uuml;che wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/325.html" target="_blank" title="&sect; 325 BGB: Schadensersatz und R&uuml;cktritt">§ 325 BGB</a>; vgl. Urteil vom 28. November 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 174, 290" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">BGHZ 174, 290</a>). Vielmehr kann der K&auml;ufer, falls der Verk&auml;ufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zur&uuml;cktritt. Allerdings ist der K&auml;ufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen l&auml;ngeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu &uuml;berbr&uuml;cken.</p><p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen worden, weil u. a. noch zu kl&auml;ren ist, ob die K&auml;uferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht gen&uuml;gt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. April 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 145/09" target="_blank" title="BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09: Zivilrecht - Nebeneinander von Schadensersatz und R&uuml;cktritt?">VIII ZR 145/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/nutzungsausfall-auch-nach-ruecktritt-vom-kaufvertrag/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Sachmangel: Verk&#228;uferrechte &#8211; K&#228;uferpflichten</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/sachmangel-verkaeuferrechte-kaeuferpflichten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/sachmangel-verkaeuferrechte-kaeuferpflichten#comments</comments> <pubDate>Fri, 16 Jul 2010 18:11:00 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category> <category><![CDATA[Rücktritt]]></category> <category><![CDATA[Untersuchung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4932</guid> <description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein K&#228;ufer, der Anspr&#252;che wegen M&#228;ngeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verk&#228;ufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verf&#252;gung stellen muss. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl&#228;ger bestellte bei der beklagten Autoh&#228;ndlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein K&auml;ufer, der Anspr&uuml;che wegen M&auml;ngeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verk&auml;ufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verf&uuml;gung stellen muss.<span id="more-4932"></span></p><p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p><p>Der Kl&auml;ger bestellte bei der beklagten Autoh&auml;ndlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 &uuml;bergeben. Kurz darauf beanstandete der K&auml;ufer M&auml;ngel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verk&auml;uferin antwortete, dass ihr die M&auml;ngel nicht bekannt seien, und bat den K&auml;ufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Pr&uuml;fung vorzustellen. Dem kam der K&auml;ufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er bef&uuml;rchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten w&uuml;rden; mit dieser Begr&uuml;ndung verlangte er unter Fristsetzung &#8220;eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht&#8221;. Die Verk&auml;uferin antwortete, sie k&ouml;nne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erkl&auml;rte sich aber f&uuml;r den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erkl&auml;rte der K&auml;ufer den R&uuml;cktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises gegen R&uuml;ckgabe des Fahrzeugs. Die Klage ist in den ersten beiden Instanzen erfolglos geblieben.</p><p>Auch die dagegen gerichtete Revision des K&auml;ufers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der vom K&auml;ufer erkl&auml;rte R&uuml;cktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der K&auml;ufer es vers&auml;umt hat, der Verk&auml;uferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherf&uuml;llung gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> zu geben. Das Nacherf&uuml;llungsverlangen als Voraussetzung f&uuml;r die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 Nr. 2 und 3 BGB</a> aufgef&uuml;hrten Rechte des K&auml;ufers beschr&auml;nkt sich nicht auf eine m&uuml;ndliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherf&uuml;llung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des K&auml;ufers, dem Verk&auml;ufer die Kaufsache zur &Uuml;berpr&uuml;fung der erhobenen M&auml;ngelr&uuml;gen zur Verf&uuml;gung zu stellen. Denn dem Verk&auml;ufer soll es mit der ihm vom K&auml;ufer einzur&auml;umenden Gelegenheit zur Nacherf&uuml;llung gerade erm&ouml;glicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahr&uuml;bergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verk&auml;ufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsm&ouml;glichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der K&auml;ufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verf&uuml;gung stellt.</p><p>Im entschiedenen Fall hat der K&auml;ufer der Verk&auml;uferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen M&auml;ngelr&uuml;gen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzul&auml;ssiger Weise von der Bedingung abh&auml;ngig gemacht, dass sich die Verk&auml;uferin zuvor mit der von ihm gew&auml;hlten Art der Nacherf&uuml;llung &#8211; der Lieferung eines neuen Fahrzeugs &#8211; einverstanden erkl&auml;rt. Darauf brauchte sich die Verk&auml;uferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom K&auml;ufer gew&auml;hlten Art der Nacherf&uuml;llung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom K&auml;ufer ger&uuml;gten M&auml;ngel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verk&auml;ufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, h&auml;ngt auch ab, ob sich der Verk&auml;ufer auf die vom K&auml;ufer gew&auml;hlte Art der Nacherf&uuml;llung einlassen muss oder ob er sie nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">275 Abs. 2 und 3</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a> verweigern kann.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. M&auml;rz 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 310/08" target="_blank" title="BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 310/08: Kaufrecht - Obliegenheit des K&auml;ufers bei M&auml;ngelgew&auml;hrleistung">VIII ZR 310/08</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/sachmangel-verkaeuferrechte-kaeuferpflichten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Fahrerlaubnis eines Deutschen ist anzuerkennen &#8211; auch wenn sie in Tschechien erteilt wurde</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/fahrerlaubnis-eines-deutschen-ist-anzuerkennen-auch-wenn-sie-in-tschechien-erteilt-wurde</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/fahrerlaubnis-eines-deutschen-ist-anzuerkennen-auch-wenn-sie-in-tschechien-erteilt-wurde#comments</comments> <pubDate>Thu, 22 Apr 2010 20:25:36 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[EU]]></category> <category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4922</guid> <description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 18. M&#228;rz 2010 entschieden, da&#223; deutsche Beh&#246;rden nicht berechtigt sind, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz &#228;nderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Was war der Hintergund dieser Entscheidung? Dem deutschen Kl&#228;ger, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 18. M&auml;rz 2010 entschieden, da&szlig; deutsche Beh&ouml;rden nicht berechtigt sind, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz &auml;nderte damit seine bisherige Rechtsprechung.<span id="more-4922"></span></p><p>Was war der Hintergund dieser Entscheidung?</p><p>Dem deutschen Kl&auml;ger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den F&uuml;hrerschein eingetragen. Die deutsche Stra&szlig;enverkehrsbeh&ouml;rde stellte gegen&uuml;ber dem Kl&auml;ger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu f&uuml;hren. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Kl&auml;gers statt und hob den Feststellungsbescheid auf und f&uuml;hrte aus, da&szlig; nach EU-Recht ein F&uuml;hrerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden d&uuml;rfe, in dem der F&uuml;hrerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten F&uuml;hrerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise k&ouml;nne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der F&uuml;hrerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, n&auml;mlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die – aus dem F&uuml;hrerschein erkennbar werdende – Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, dem F&uuml;hrerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der F&uuml;hrerscheinausstellung zus&auml;tzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.</p><p>Damit gab das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses f&uuml;r die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht hat.</p><p>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. M&auml;rz 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 A 11244/09" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 10 A 11244/09">10 A 11244/09</a>.OVG</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/fahrerlaubnis-eines-deutschen-ist-anzuerkennen-auch-wenn-sie-in-tschechien-erteilt-wurde/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Einmal zu schnell &#8211; und schon winkt das Fahrtenbuch</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/einmal-zu-schnell-und-schon-winkt-das-fahrtenbuch</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/einmal-zu-schnell-und-schon-winkt-das-fahrtenbuch#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Apr 2010 19:50:46 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category> <category><![CDATA[Fahrtenbuch]]></category> <category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4915</guid> <description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, da&#223; bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeits&#252;berschreitung im Stra&#223;enverkehr die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde von dem Fahrzeughalter verlangen kann, ein Fahrtenbuch zu f&#252;hren, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Der Antragsteller ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, da&szlig; bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeits&uuml;berschreitung im Stra&szlig;enverkehr die Stra&szlig;enverkehrsbeh&ouml;rde von dem Fahrzeughalter verlangen kann, ein Fahrtenbuch zu f&uuml;hren, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. <span id="more-4915"></span></p><p>Der Antragsteller ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren wurde. Die Beh&ouml;rde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er k&ouml;nne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Beh&ouml;rde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein Fahrtenbuch f&uuml;r die Dauer von 18 Monaten zu f&uuml;hren. Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.</p><p>Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage laut <a href="http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&#038;uCon=ed120d4e-4a51-8212-3401-b51077fe9e30&#038;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042">Pressemitteilung des Gerichts vom 19. April 2010</a> best&auml;tigt: Die Auflage sei rechtm&auml;&szlig;ig und m&uuml;sse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage d&uuml;rfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsversto&szlig; nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Denn die Geschwindigkeits&uuml;berschreitung sei zwar ein erstmaliger, aber gravierender Versto&szlig;. F&uuml;r eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bu&szlig;geld in H&ouml;he von 240,- €, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass im Wiederholungsfall erm&ouml;glicht sein m&uuml;sse, den Fahrer zu ermitteln.</p><p>Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. April 2010 – 3 L 281/10.NW</p><p>Den vollst&auml;ndigen Entscheidungstext hat Herr Kollege Burhoff <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/820.htm">hier</a> ver&ouml;ffentlicht.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/einmal-zu-schnell-und-schon-winkt-das-fahrtenbuch/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Der Gerichtsvollzieher als Privatunternehmer &#8211; erneuter Vorsto&#223;</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-gerichtsvollzieher-als-privatunternehmer-erneuter-vorstosz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-gerichtsvollzieher-als-privatunternehmer-erneuter-vorstosz#comments</comments> <pubDate>Tue, 20 Apr 2010 21:06:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Gerichtsvollzieher]]></category> <category><![CDATA[Privatisiererung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4906</guid> <description><![CDATA[Wir hatten bereits hier und hier &#252;ber die Ideen berichtet, die T&#228;tigkeit von Gerichtsvollziehern zu privatisieren. In vollkommener Unkenntnis (Ignoranz) der Tatsache, da&#223; bereits jetzt das Verhalten mancher Gerichtsvollzieher (mit Sicherheit nicht der Mehrheit!)  mehr als fragw&#252;rdig (wenn nicht sogar strafrechtlich relevant) ist, will der Bundesrat das Gerichtsvollzieherwesen privatisieren (BT-Drs. 17/1210). Zwangsvollstrecker sollen dann auf [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten bereits <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/gerichtsvollzieher-sollen-privatunternehmer-werden-oder-der-ahnungslose-bundesrat">hier</a> und <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/zwangsvollstreckung-privatisieren">hier</a> &uuml;ber die Ideen berichtet, die T&auml;tigkeit von Gerichtsvollziehern zu privatisieren.<span id="more-4906"></span></p><p>In vollkommener Unkenntnis (Ignoranz) der Tatsache, da&szlig; bereits jetzt das Verhalten mancher Gerichtsvollzieher (mit Sicherheit nicht der Mehrheit!)  mehr als fragw&uuml;rdig (wenn nicht sogar strafrechtlich relevant) ist, will der Bundesrat das Gerichtsvollzieherwesen privatisieren (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701210.pdf">BT-Drs. 17/1210</a>).</p><p>Zwangsvollstrecker sollen dann auf eigene Rechnung, aber unter staatlicher Aufsicht arbeiten, schreibt die L&auml;nderkammer in einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (<a title="Drucksache 17/1210 (PDF) &ouml;ffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701210.pdf" target="_blank">17/1210</a>). Dazu sei eine &Auml;nderung des Grundgesetzes erforderlich. Ein neuer Artikel 98 a soll in die Verfassung eingef&uuml;gt werden. Dieser sagt aus, dass auch die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf Personen, die nicht Angeh&ouml;rige des &ouml;ffentlichen Dienstes sind, &uuml;bertragen werden kann.</p><p>Zur Begr&uuml;ndung hei&szlig;t es, der Einsatz von Privaten verbessere die Effizienz der Zwangsvollstreckung, indem er neue Leistungsanreize schaffe. Diese seien im gegenw&auml;rtigen System mit der ”aufw&auml;ndigen, umstrittenen und sehr konflikttr&auml;chtigen“ B&uuml;rokostenentsch&auml;digung nicht m&ouml;glich. Zudem versch&auml;rfe die anhaltend schlechte wirtschaftliche Situation den Druck der Gl&auml;ubiger, offene Forderungen zu realisieren. Gleichzeitig w&uuml;rden die M&ouml;glichkeiten, bei den Schuldnern in pf&auml;ndbare Verm&ouml;gensobjekte zu vollstrecken, immer seltener. Die T&auml;tigkeit des Gerichtsvollziehers werde dadurch erheblich erschwert. Der L&auml;nderkammer findet, die steigenden Anforderungen an diese T&auml;tigkeit gebiete deshalb, neue Leistungsanreize zu schaffen. Private w&uuml;rden unter staatlicher Aufsicht und Verantwortung die Aufgabe effizienter erledigen. Sie w&uuml;rden im Wettbewerb untereinander auf eigene Rechnung t&auml;tig sein. An Stelle des Systems der B&uuml;rokostenentsch&auml;digung st&uuml;nde ein Personal- und Sachmitteleinsatz aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Gerichtsvollziehers, so der Bundesrat.</p><p>Die Bundesregierung begr&uuml;&szlig;t die Initiative des Bundesrates f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Aufgaben der Gerichtsvollzieher auf Private. Dazu hatte der L&auml;nderkammer schon einmal im Juni 2007 einen Versuch gestartet.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/der-gerichtsvollzieher-als-privatunternehmer-erneuter-vorstosz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Beschneidung von M&#228;dchen und Frauen</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beschneidung-von-maedchen-und-frauen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beschneidung-von-maedchen-und-frauen#comments</comments> <pubDate>Tue, 20 Apr 2010 20:42:39 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Nebenklage]]></category> <category><![CDATA[Beschneidung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4903</guid> <description><![CDATA[Nachdem sich die Justizministerkonferenz, wie wir hier berichtet haben, deutlich gegen die Beschneidung von M&#228;dchen ausgesprochen hat, hat sich nunmehr auch der Bundesrat deutlich ge&#228;u&#223;ert: &#8220;Die Verst&#252;mmelung der &#228;u&#223;eren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise soll mit Gef&#228;ngnis nicht unter zwei Jahren bestraft werden. In minder schweren F&#228;llen soll das Gericht Freiheitsstrafe [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem sich die Justizministerkonferenz, wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/beschneidung-von-maedchen-nicht-duldbar">hier</a> berichtet haben, deutlich gegen die Beschneidung von M&auml;dchen ausgesprochen hat, hat sich nunmehr auch der Bundesrat deutlich ge&auml;u&szlig;ert:<span id="more-4903"></span></p><p>&#8220;Die Verst&uuml;mmelung der &auml;u&szlig;eren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise soll mit Gef&auml;ngnis nicht unter zwei Jahren bestraft werden. In minder schweren F&auml;llen soll das Gericht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren verh&auml;ngen.&#8221;</p><p>Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701217.pdf">BT-Drs. 17/1217</a>) beim Parlament eingebracht. Es sei geplant, die Tat als schwerwiegenden Versto&szlig; gegen das Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit des Opfers einzustufen, hei&szlig;t es in der Vorlage. Damit w&uuml;rde ”ein eindeutiges Signal gesetzt, dass der Staat solche Menschenrechtsverletzungen keinesfalls toleriert, sondern energisch bek&auml;mpft“, hei&szlig;t in der Initiative der L&auml;nderkammer weiter. Auslandstaten w&uuml;rden in die Strafbarkeit einbezogen, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gew&ouml;hnlichen Aufenthaltsort in Deutschland habe. In der Begr&uuml;ndung hei&szlig;t es, von der Verst&uuml;mmelung weiblicher Genitalien seien &uuml;berwiegend Frauen in Afrika betroffen, aber auch Frauen in Asien und Lateinamerika. In Deutschland seien nach Sch&auml;tzungen von Nichtregierungsorganisationen zirka 20.000 Frauen von Genitalverst&uuml;mmelung betroffen.  Die Strafverfolgung komme vielfach erst durch eine Strafanzeige des Opfers in Gang. Da regelm&auml;&szlig;ig Mitglieder der Familie des Opfers f&uuml;r die Tat mit verantwortlich seien, k&ouml;nnten sich die minderj&auml;hrigen Opfer in vielen F&auml;llen erst im Erwachsenenalter zu einer Strafanzeige entschlie&szlig;en, wenn sie sich aus der Familie gel&ouml;st h&auml;tten. Um das Strafrecht voll zur Geltung kommen zu lassen, sei es n&ouml;tig, daf&uuml;r Sorge zu tragen, dass die Taten dann noch nicht verj&auml;hrt seien. Aus diesem Grund sei das Ruhen der Verj&auml;hrung notwendig, bis das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat.  Die Bundesregierung teilt die Einsch&auml;tzung, dass es sich bei der Verst&uuml;mmelung weiblicher Genitalien um eine schwerwiegende Grund- und Menschenrechtsverletzung handelt. Die Beratungen innerhalb der Regierung seien aber noch nicht abgeschlossen. ”Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung von einer detaillierten Bewertung an dieser Stelle ab und wird die weiteren parlamentarischen Er&ouml;rterungen konstruktiv begleiten“, hei&szlig;t es abschlie&szlig;end.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/beschneidung-von-maedchen-und-frauen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zwangsheirat &#8211; Gesetzesinitiative des Bundesrates</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/zwangsheirat-gesetzesinitiative-des-bundesrates</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/zwangsheirat-gesetzesinitiative-des-bundesrates#comments</comments> <pubDate>Tue, 20 Apr 2010 20:24:04 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Zwangsheirat]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4901</guid> <description><![CDATA[Bereits am 12.02.2010 hatte der  Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bek&#228;mpfung der Zwangsheirat verabschiedet, wie wir hier bereits berichtet haben. Nunmehr hat der Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Bek&#228;mpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bek&#228;mpfungsgesetz) verabschiedet (BR-Drs. 17/1213). Mit diesem Gesetzentwurf des Bundesrates soll Zwangsheirat wirksamer bek&#228;mpft und im zivilrechtlichen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits am 12.02.2010 hatte der  Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bek&auml;mpfung der Zwangsheirat  verabschiedet, wie wir <a href="http://www.raschlosser.com/allgmeines/zwangsheirat-zukuenftig-strafbar">hier</a> bereits berichtet haben.<span id="more-4901"></span></p><p>Nunmehr hat der Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Bek&auml;mpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bek&auml;mpfungsgesetz) verabschiedet (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701213.pdf">BR-Drs. 17/1213</a>).</p><p>Mit diesem Gesetzentwurf des Bundesrates soll Zwangsheirat wirksamer bek&auml;mpft und im zivilrechtlichen Bereich die Rechtsstellung der Opfer von Zwangsehen gest&auml;rkt werden. Auch in Deutschland stellten Rechtsanw&auml;lte, Lehrkr&auml;fte, Beratungsstellen und Frauenh&auml;user vermehrt Zwangsheiraten bei Einwanderern fest, so die Begr&uuml;ndung des Bundesrates. Eine Zwangsheirat liege dann vor, wenn mindestens einer der zuk&uuml;nftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen werde, hei&szlig;t es in der Initiative. Davon seien in der &uuml;berwiegenden Zahl M&auml;dchen und junge Frauen betroffen.</p><p>Der Entwurf sieht vor, im Strafgesetzbuch einen neuen Tatbestand zu schaffen, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, der eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung ”mit einem empfindlichen &Uuml;bel“ zur Eheschlie&szlig;ung n&ouml;tigt. Im Zivilrecht sieht der Entwurf vor, die Antragsfrist f&uuml;r die Aufhebung der durch Zwangsheirat zustande gekommenen Ehen auf bis zu drei Jahre zu verl&auml;ngern. Begr&uuml;ndet wird dies damit, dass der gen&ouml;tigte Ehegatte gerade in der ersten Zeit nach dem Eintreten der zumeist als traumatisch empfundenen Zwangslage oft emotional nicht in der Lage sei, die Aufhebung der Ehe zu betreiben. Auch im Unterhalts- und Erbrecht plant die L&auml;nderkammer &Auml;nderungen zugunsten der von Zwangsheirat Betroffenen.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die unter Zwang verheirateten M&auml;dchen und jungen Frauen vor allem aus t&uuml;rkischem oder kurdischem Umfeld stammten. Betroffen seien aber auch Albanerinnen, Pakistanerinnen, Inderinnen oder Marokkanerinnen. Dabei sei das Ph&auml;nomen der Zwangsheirat aber nicht auf den islamischen Kulturkreis beschr&auml;nkt. Es seien auch F&auml;lle aus S&uuml;ditalien oder Griechenland bekannt geworden. Von Zwangsheiraten in Deutschland seien vor allem minderj&auml;hrige M&auml;dchen betroffen. Die Zwangsverheiratung sei oft der Versuch, die eigenen T&ouml;chter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwachsen und sich nicht mehr in alte Traditionen f&uuml;gen wollten. Es gehe hier um die Beibehaltung der traditionellen Machtverh&auml;ltnisse in der Familie. &Uuml;ber das Ausma&szlig; von Zwangsheirat habe man allerdings deutschlandweit kaum gesicherte Daten.</p><p>Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass ein wirksamer Schutz vor Zwangsheirat nur durch ein Ma&szlig;nahmenb&uuml;ndel erreicht werden kann. Dies sehe auch der Koalitionsvertrag vor. Neben der Verbesserung von Beratungs-, Betreuungs- und Schutzangeboten f&uuml;r das Opfer seien auch gesetzgeberische Ma&szlig;nahmen einzuschlie&szlig;en. Die Regierung pr&uuml;ft derzeit nach eigenen Angaben, wie die Vereinbarung im Koalitionsvertrag im Einzelnen umgesetzt werden kann. Man werde hierzu Regelungen vorschlagen. Die L&auml;nderkammer hatte im August 2005 schon einmal Regelungen vorgeschlagen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde aber nie verwirklicht.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/zwangsheirat-gesetzesinitiative-des-bundesrates/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Grenzenloser Opferschutz in der EU?</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/grenzenloser-opferschutz-in-der-eu</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/grenzenloser-opferschutz-in-der-eu#comments</comments> <pubDate>Tue, 20 Apr 2010 19:14:45 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Nebenklage]]></category> <category><![CDATA[Europa]]></category> <category><![CDATA[Opferschutz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4890</guid> <description><![CDATA[Der Bundesrat hatte &#252;ber eine Initiative mehrerer EU-Mitgliedsstaaten (des K&#246;nigreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des K&#246;nigreichs Spanien, der Franz&#246;sischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rum&#228;niens, der Republik Finnland und des K&#246;nigreichs Schweden) f&#252;r eine Richtlinie des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates &#252;ber eine sog. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hatte &uuml;ber eine Initiative mehrerer EU-Mitgliedsstaaten (des K&ouml;nigreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des K&ouml;nigreichs Spanien, der Franz&ouml;sischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rum&auml;niens, der Republik Finnland und des K&ouml;nigreichs Schweden) f&uuml;r eine Richtlinie des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber eine sog. europ&auml;ische Schutzanordnung zu beraten, mit dem diese eine Verbesserung des Opferschutzes durch Vermeidung von Wiederholungstaten anstreben.  Die insgesamt zw&ouml;lf Staaten wollen erreichen, dass die in einem Mitgliedstaat ergriffenen Ma&szlig;nahmen, mit dem sich Opfer von Straftaten vor erneuten &Uuml;bergriffen durch den T&auml;ter sch&uuml;tzen k&ouml;nnen, in jedem anderen Mitgliedstaat aufrechterhalten bleiben. Zu diesem Zweck wollen sie ein vereinfachtes Verfahren schaffen, in dem bereits erlassene Schutzma&szlig;nahmen in einem anderen Mitgliedstaat unter relativ einfachen Voraussetzungen Wirkung entfalten k&ouml;nnen.  Der Bundesrat begr&uuml;&szlig;t in seinem Beschlu&szlig; vom 26.03.2010 (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2010/0001-0100/43-10_28B_29_282_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/43-10(B)(2).pdf">BR-Drs. 43/10</a>) grunds&auml;tzlich die Zielsetzung des Vorschlags, vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser nicht mit dem Subsidiarit&auml;tsprinzip im Einklang steht. Er hat erhebliche Zweifel, ob der Union eine Kompetenz f&uuml;r den Erlass einer derartigen Richtlinie &uuml;berhaupt zustehe.  Nationale Opferschutzma&szlig;nahmen w&uuml;rden n&auml;mlich von einigen Mitgliedstaaten in strafrechtlichen Verfahren getroffen, in anderen Mitgliedstaaten seien sie jedoch als zivilrechtlich oder verwaltungsrechtlich zu qualifizieren. Damit w&uuml;rde die Richtlinie nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivil- und verwaltungsrechtliche Regelungen erfassen, wodurch die genannte Kompetenzgrundlage nicht mehr einschl&auml;gig sei.  Dem Bundesrat erscheint auch zweifelhaft, ob der vorliegende Richtlinienvorschlag den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz wahrt. So sei bereits die Eignung der vorgesehenen Ma&szlig;nahme fraglich, da wegen des vergleichsweise komplizierten Verfahrens m&ouml;glicherweise nicht zu gew&auml;hrleisten sei, dass das verfolgte Ziel auch erreicht werde. Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsbedenken k&ouml;nnten sich auch daraus ergeben, dass nicht absehbar ist, f&uuml;r wie viele F&auml;lle eine europ&auml;ische Schutzanordnung &uuml;berhaupt praktisch relevant sein k&ouml;nne. K&auml;me sie nur f&uuml;r zahlenm&auml;&szlig;ig wenige F&auml;lle in Betracht, k&ouml;nnte der erhebliche Umsetzungsaufwand, der zu teils grundlegenden Ver&auml;nderungen in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten f&uuml;hre, als nicht mehr angemessen erscheinen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/grenzenloser-opferschutz-in-der-eu/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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