Cesar Millan dürfte in Deutschland keine Hundeschule eröffnen …

… er erfüllt (bislang) die Anforderungen nicht.

Um in Deutschland eine Hundeschule betreiben zu dürfen (also gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will), benötigt man mittlerweile eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, konkret § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f) TierSchG.

Der als „Hundeflüsterer“ international bekannte Cesar Millan (Antragsteller) führt im Rahmen seiner soeben gestarteten Tournee durch Deutschland „The Leader Of The Pack“ unter anderem zuvor ausgewählte Hunde auf der Bühne vor. Nach dem Veranstal­tungskonzept ist der Auftritt des Antragstellers mit fünf zuvor ausgewählten fremden Hunden von Zuschauern mit einer Dauer von jeweils bis zu zehn Minuten geplant. Diese Hunde werden etwa vier Stunden vor Beginn der Show vom Antragsteller ausgewählt und hinter der Bühne zusammen mit den Tierhaltern auf ihren Einsatz in der Show vorbereitet.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat nun im Rahmen eines Eilverfahrens die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15.09.2014 bestätigt, dass Cesar Millan hierfür eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der Landeshauptstadt Hannover nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TSchG benötigt.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte einen Eilantrag des „Hundeflüsterers“, der festgestellt wissen wollte, dass er für eine Veranstaltung am 17.09.2014 keine Erlaubnis nach dem TierSchG braucht, abgelehnt1.

Nach Auffassung der Landeshauptstadt als zuständiger Tierschutzbehörde (Antragsgegnerin) bedarf der Antragsteller dafür einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz.

Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht Hannover als gegeben an. Die Erlaubnispflicht setze nicht voraus, dass dauerhaft und regelmäßig mit bestimmten fremden Hunden gearbeitet werde. Der Anwendungsbereich beschränke sich damit nicht auf Betreiber klassischer Hundeschulen. Mit der Regelung solle auch das nur einmalige Anleiten der Hundehalter durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer erfasst werden, weil es auch dadurch zu nachhalti­gen negativen Auswirkungen für das Wohlbefinden und Verhalten der Hunde kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Hundehalter den Ratschlägen des Hun­detrainers bei der weite­ren Ausbildung der Hunde folgten. Daher müsse gewährleistet werden, dass diese Hundetrainer über eine entsprechende Sachkunde im Umgang mit Hunden verfügten.

Die Ausbildung erfolge auch gewerbsmäßig, weil sie wesentlicher Bestandteil der Show sei. Auf die Kunstfreiheit könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil die Durchführung einer Verhaltenstherapie vor einem großen Publikum keinen künstlerischen Anspruch erkennen lasse.

Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin bereits vorsorglich gestellt. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden, weil der Antragsteller die für die Erteilung einer solchen Erlaubnis notwendige Sachkunde bisher nicht nachweisen konnte. Bei einer Sachkundeprüfung am 10.09.2014 konnte die Antragsgegnerin die Sachkunde von Herrn Millan nicht feststellen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass die im Rahmen der Show durchgeführten Sequenzen mit fremden Hunden eine tierschutzrechtliche Erlaubnis erfordern. Die Erlaubnispflicht ist nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt. Auch das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden oder Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde kann zu negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere führen. Bei der Show werden an Hunden fremder Hundehalter Trainingsmethoden in Anwesenheit des jeweiligen Hundehalters demonstriert. Ein solches Vorführen von Trainingsmethoden stellt zumindest ein Anleiten der Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde im Sinne des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG dar, sodass die Erlaubnispflicht eingreift und ein Sachkundenachweis erforderlich ist.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.09.2014 – 11 ME 228/14

Laut Presseberichten in der Hambuger Morgenpost und dem Berliner Kurier dürfen die Veranstaltungen nichtsdestotrotz stattfinden, weil sich hinter der Bühne eine Person befinde, die die Voraussetzungen des § 11 TSchG erfüllt; Cesar Millan sei, so ein Sprecher nach dem Bericht in der Hamburger Morgenpost „nur durch die Prüfung gefallen, weil er keine Zeit zur Vorbereitung bekommen und trotz Übersetzers Probleme gehabt habe, die Fragen zu verstehen.“.

Anmerkung: Es wäre interessant zu wissen, woran das Bestehen des Sachkundenachweises konkret gescheitert ist.

 

  1. VG Hannover, Beschluss vom 15.09.2014 – 11 B 11675/14 []

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