Des Pfarrers häusliches Arbeitszimmer

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 EStG kann ein Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.

Allerdings hat der der Bundesfinanzhof auch betont, dass ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

In dem entschiedenen Fall wandte sich der Kläger, ein katholischer Geistlicher, gegen die Nichtberücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Kläger wirkt seit September 2007 als Pfarrer und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte er u.a. Aufwendungen für ein im Obergeschoss des Pfarrhofes gelegenes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das beklagte Finanzamt mit der Begründung ab, dem Kläger habe im Erdgeschoss des Pfarrhauses ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden.

Im Klageverfahren legte der Kläger einen Grundriss des Erdgeschosses des Pfarrhofes vor. Danach befinden sich im Erdgeschoss neben dem von den Sekretärinnen genutzten Pfarrbüro u.a. ein Registraturraum, Archivraum, Konferenzraum und ein als Abstellraum genutztes sog. Amtszimmer. Nach einer ebenfalls im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung des Bischöflichen Ordinariats der Diözese heißt es u.a.:

Im Pfarrhof befinden sich neben der Wohnung des Pfarrers u.a. ein Pfarrbüro sowie ein Amtszimmer, welches als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Zum Amtszimmer trägt Pfarrer P vor, dass dieses Amtszimmer wegen Baumängel nicht als Arbeitszimmer nutzbar sei.“

Der Kläger machte geltend, das Amtszimmer sei im Zuge der im Streitjahr durchgeführten Pfarrhofrenovierung nicht renoviert worden. Das Zimmer sei von seinen Vorgängern nie als Amtszimmer genutzt worden. Es sei wegen Baumängeln als Arbeitszimmer nicht nutzbar und diene lediglich als Abstellraum. Es bestehe Gesundheitsgefahr.

Das Finanzgericht München hat die Klage abgewiesen1. Es entschied, dass dem Kläger im Pfarrhof ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Zur Begründung verwies das Finanzgericht darauf, dass der Kläger über die Nutzung der einzelnen Räume entscheiden könne und somit die Möglichkeit gehabt habe, ein Zimmer für sich zu reservieren, um dieses als Arbeitszimmer nutzen zu können.

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Finanzgericht München nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die berufliche Tätigkeit des Klägers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; allerdings gilt gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gemäß § 52 Abs. 12 S. 9 EStG gilt die mit dem JStG 2010 geschaffene Neuregelung für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind grundsätzlich nicht zu stellen. Er steht aber nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann2.

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, betrifft die Tatsachenfeststellung. Sie muss von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. An die entsprechende Tatsachenwürdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden.

Die Feststellungen des Finanzgerichts lassen nicht den Schluss zu, dass dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Nach der vom Finanzgericht in Bezug genommenen „Bestätigung“ des Bischöflichen Ordinariats der Diözese steht dem Kläger zwar das Amtszimmer als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Finanzgericht hat jedoch nicht festgestellt, ob dieser Raum zur Erledigung büromäßiger Arbeiten tatsächlich geeignet ist und der Kläger ihn insoweit auch nutzen kann, was dieser im Übrigen bestreitet.

Soweit das Finanzgericht München diese Frage im Ergebnis offen gelassen hat, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, ein (anderes) Zimmer im Erdgeschoss des Pfarrhofes für sich als Arbeitszimmer zu reservieren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat der Arbeitgeber dem Kläger das Amtszimmer und nicht andere Räume tatsächlich zur Verfügung gestellt. Zum anderen hat der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein „anderer Arbeitsplatz“ steht daher im Sinne § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat3. Im Übrigen hat das Finanzgericht zur Geeignetheit der anderen Räume im Erdgeschoss des Pfarrhofes für büromäßige Arbeiten keine Feststellungen getroffen.

Da das Finanzgericht von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben.

Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Beschaffenheit des Amtszimmers treffen und insoweit klären müssen, ob dieser Raum tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn, wie der Kläger geltend macht, wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht. Sollte das Finanzgericht, so der weitere Hinweis des Bundesfinanzhofs an die Vorinstanz, im zweiten Rechtsgang Feststellungen dahingehend treffen, dass dem Kläger nicht nur das sog. Amtszimmer, sondern ein Zimmer seiner Wahl als „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung stand, wird es auch auf die Beschaffenheit dieser Räume ankommen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014 – VI R 11/12

  1. FG München, Urteil vom 24.11.2011 – 11 K 1167/11 []
  2. BFH, Urteile vom 07.08.2003 – VI R 17/01; vom 05.10.2011 – VI R 91/10 []
  3. BFH, Urteil vom 20.11.2003 – IV R 30/03 []

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