Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit mit 65 Jahren für Kindesunterhalt

Auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist dem Vater minderjähriger Kinder eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit zumutbar, wenn diese erforderlich ist, um den Lebensunterhalt der Kinder sicherzustellen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.11.2002 -13 UF 465/02

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