Ende der Zwangsruhe

Ein Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid ruht kraft Gesetzes, wenn der Einspruch auf eine Rechtsfrage gestützt wird, wegen der ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist (§ 363 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung).

Ein solches gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss jedoch, wie der Bundesfinanzhof jetzt geurteilt hat, ihre Ermessenserwägungen offenlegen und entsprechend begründen.

Der Einspruchsführer hat zwar kein subjektives Recht darauf, dass die Finanzbehörde von einer Fortsetzung des Einspruchsverfahrens vor Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe absieht. Er hat aber einen Anspruch auf rechtmäßige Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die gesetzliche Zwangsruhe hat der Gesetzgeber eingeführt, weil er davon ausgeht, es entspreche in der Regel den Interessen des Einspruchsführers und der Finanzbehörde, den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten (BTDrucks 12/7427, S. 37). Hieraus ist zu schließen, dass die gesetzliche Zwangsruhe nicht allein der Entlastung des Verwaltungsverfahrens dient und die Finanzbehörde deshalb bei ihrer Entscheidung, die gesetzliche Zwangsruhe zu beenden, die Belange des Einspruchsführers mit berücksichtigen muss. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 darauf abgestellt wird, dass (auch) die Finanzbehörde ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens haben kann, ist dieses an der Grundentscheidung über die gesetzliche Zwangsruhe auszurichten. Insbesondere muss die Finanzbehörde zum Ausdruck bringen, weshalb sie im Rahmen ihres Ermessens im konkreten Einzelfall die gesetzliche Zwangsruhe beendet, in anderen Fällen aber den Ausgang des Musterverfahrens abwartet. Denn auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht müssen staatliche Einrichtungen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beachten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2006 – X R 39/05

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