Haftung der Richter

Das deutsche Recht bestimmt in § 839 Abs. 2 BGB, das bei einer fehlerhaften richterlichen Tätigkeit kein Schadensersatzanspruch gegen den Richter und den Staat besteht, solange der Richter bei seiner Tätigkeit keine Straftat begeht.

Anders sieht dies freilich der Europäische Gerichtshof in den Fällen, in denen gegen europäische Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Hierzu hat der EuGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Mitgliedstaat für Schäden haftet, die dem Einzelnen durch einem obersten Gericht zuzurechnende offenkundige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind. Dabei stellt der EuGH klar, dass eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz oder grob fehlerhaftes Verhalten des Richters nicht möglich sei, wenn dies dazu führe, dass die Haftung für Fälle ausgeschlossen werde, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht vorliege. Ein offenkundiger Verstoß bemesse sich nach Kriterien wie dem Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, der Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums oder der Verletzung der Vorlagepflicht durch das Gericht. Eine Haftung der Mitgliedstaaten bejaht der EuGH auch für den Fall, dass der offenkundige Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sich aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung ergebe. Da diese die wesentliche Tätigkeit der Rechtssprechungstätigkeit darstellten, würde ansonsten der Grundsatz der Staatshaftung seines Inhalts beraubt und der Einzelne keinerlei gerichtlichen Schutz genießen, wenn letztinstanzliche nationale Gerichte in diesem Bereich Fehler begingen.

EuGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – C-173/03

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