Freiberufler und ihre Kammern

Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerange-hörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wett-bewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätz-lich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungs-freiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2006 – I ZR 272/03

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