Lohnsteuerhaftung in der Insolvenz

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet unter bestimmten Umständen persönlich, wenn die GmbH bei ihren Arbeitnehmern zwar die Lohnsteuer beim monatlichen Gehalt einbehält, aber nicht an das Finanzamt abführt.

Diese Haftung des Geschäftsführers greift nach Ansicht mehrerer Finanzgerichte jedoch dann nicht ein, wenn auch ohne Pflichtverletzung des Geschäftsführers, also auch bei Abführung der Lohnsteuer, der Schaden bei dem Finanzamt eingetreten wäre, etwa weil der der Insolvenzverwalter diese Zahlung hätte anfechten und die geleisteten Zahlungen zurückfordern können. Dieser Auffassung, die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ähnlich gelagerten Haftung des Geschäftsführers wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge beruht, hat sich nun auch das Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen.

Eine Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft ist dann nicht kausal für den Haftungsschaden, wenn dieser auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Davon sei, so das FG Düsseldorf, auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungen, wenn sie tatsächlich erfolgt wären, hätte anfechten und zurückfordern können.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Die Abführung von Lohnsteuer wirkt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend, weil sie zu Lasten des Vermögens des Arbeitgebers erfolgt und das Finanzamt ohne die erhaltene Befriedigung die Lohnsteuer nur als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) hätte geltend machen können.

Allerdings stellt dieses Urteil noch keine Entwarnung für die Geschäftsführer einer insolventen GmbH dar. Denn zum Einen ist diese Rechtsprechung bisher nicht unumstritten. Und zum anderen ist durchaus noch offen, ob die Kausalität der Pflichtverletzung des Geschäftsführers für den dem Finanzamt entstandenen Schaden (und damit auch die Haftung des Geschäftsführers) auch in den Fällen unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit einer Abführung der Lohnsteuer für diese Monate verneint werden könnte, für die feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gekommen wäre, etwa weil das Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet wird.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2006 – 10 K 4216/02 H(L)

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