Schlosser Aktuell

Informationen aus Recht und Steuern

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Erstellt von RA Schlosser am Donnerstag 6. November 2008

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht es aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2004 – VI ZR 34/03

Diese Beiträge dürften Sie auch interessieren: